Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZB62.16.0
bei uns veröffentlicht am29.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Eilenburg, 1 M 2757/15, 12.10.2015
Landgericht Leipzig, 7 T 1096/15, 23.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 62/16
vom
29. März 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZB62.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
2
Die Schuldnerin gab am 4. Juni 2016 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab sie auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften an: Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft/NK 295 € Aktenzeichen […] Höhe der Leistung in EUR, Zahlungszeitraum: 399,00 Leistungsverpflichteter und auszahlende Stelle: Jobcenter Nordsachsen […]
3
Die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen , Untermietverträgen und Ansprüchen auf Rückzahlung geleisteter Mietkautionen und Nebenkosten verneinte die Schuldnerin. Angaben zum Vermieter machte die Schuldnerin nicht.
4
Mit Schreiben vom 6. August 2016 beantragte die Gläubigerin beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermögensauskunft sei weder unvollständig noch widersprüchlich. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für das Nachbesserungsverlangen , weil solche Ansprüche eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II unpfändbar seien.
6
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft bestimmt und die Schuldnerin auffordert, unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benennen.
7
1. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen , wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder un- zutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 12 f. juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 9 juris, jeweils mwN).
8
Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 10 juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 12 juris).
9
2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Ergänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten (nachfolgend III 2 a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b).
10
a) Das Ergänzungsverlangen ist nicht im Hinblick auf einen Anspruch der Schuldnerin auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt.
11
Die Rechtsbeschwerde hält die Vermögensauskunft in diesem Punkt zu Unrecht für unklar oder widersprüchlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die in der Antwort auf Frage 10 enthaltenen Betragsangaben (295 € und 399 €) unklar seien, ändert dies nichts an dem aus der Antwort ins- gesamt zweifelsfrei hervorgehenden Umstand, dass die Kosten für die Unterkunft und Nebenkosten der Schuldnerin vom Jobcenter getragen werden. Auch aus der Zusammenschau mit der auf Frage 17 gegebenen Antwort ergibt sich insoweit keine das Nachbesserungsverlangen rechtfertigende Unklarheit. Steht damit fest, dass im Streitfall der Sozialhilfeträger die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für die Schuldnerin leistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach Auskunft über mit Blick auf diese Vorauszahlungen bestehende Erstattungsforderungen. Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des LG Ansbach (Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 T 19/17) nicht vergleichbar, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem Leistungen nach dem SGB II erst beantragt waren.
12
b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die erteilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Die Schuldnerin hat die Frage 17 nach bestehenden Kautionsrückzahlungsansprüchen verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt diese Antwort auch mit Blick darauf keinen Zweifeln, dass die Schuldnerin - anders als in der der Senatsentscheidung vom 3. März 2016 (NZM 2016, 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in Betracht , wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht beantwortet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, juris Rn. 16).
13
IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, Entscheidung vom 12.10.2015 - 1 M 2757/15 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.06.2016 - 7 T 1096/15 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Ansbach Beschluss, 03. Feb. 2017 - 1 T 19/17

bei uns veröffentlicht am 03.02.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 15.12.2016, Az. 710 M 5311/16, aufgehoben. 2. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird der Gerichtsvollzieher angew

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - I ZB 54/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802c Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - I ZB 92/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 92/15 vom 28. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:280416BIZB92.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - I ZB 74/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 74/15 vom 3. März 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 802c, 850c, 850f; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1 Einem Verlan
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 84/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. September 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

7
Der Gläubiger kann danach die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802d Rn. 13). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig , ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
12
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen , wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.). Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (LG Kleve, JurBüro 2013, 46; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
9
Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.).

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

12
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen , wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.). Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (LG Kleve, JurBüro 2013, 46; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
9
Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 15.12.2016, Az. 710 M 5311/16, aufgehoben.

2. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Nachbesserungsverlangen des Gläubigers hinsichtlich der Feststellung, ob ein Mitverhältnis besteht und wer die Person des Vermieters ist, zu entsprechen.

3. Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Der Streitwert wird auf 62.355,10 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Am 04.08.2016 gab der Schuldner bei dem Gerichtsvollzieher unter den Aktenzeichen … - … die Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO ab.

Hinsichtlich Ziff. 10 „Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Sozialgesetzbuch II oder XII, sonstige Leistungen“ gab der Schuldner an:

  • „Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft. Antrag auf Arbeitslosengeld II wird gestellt; Bescheid liegt noch nicht vor. […] Ich habe keinerlei Einkommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich wie folgt: Derzeit habe ich kein Einkommen; bis ich ALG II erhalte, werde ich von meinen Eltern bzw. meiner Lebensgefährtin unterstützt.“

Unter Ziff. 17 „Ansprüche aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen“ gab der Schuldner an:

  • Nein.

  • „Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?“

  • Nein.

Der Beschwerdeführer beantragte durch Schreiben vom 13.10.2016 die Vermögensauskunft nachzubessern, da sich aus den Angaben des Schuldners zu Ziff. 10 und 17 Widersprüche ergeben würden.

Der Gerichtsvollzieher lehnte die Nachbesserung durch Schreiben vom 30.11.2016 ab.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung mit Schriftsatz vom 06.12.2016 ein.

Das Amtsgericht wies die Erinnerung durch Beschluss vom 15.12.2016 zurück.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde durch Schriftsatz vom 28.12.2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am 29.12.2016. Er ist der Ansicht, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig sei. Da künftige Rückforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung oder Kautionsrückzahlung erstehen können, sei der Vermieter in der Selbstauskunft zu nennen.

B.

Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Erinnerung der Gläubigerin gem. § 766 II ZPO ist zulässig und begründet.

I.

Eine Vermögensauskunft ist nachzubessern, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 74/15). Es muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 74/15).

1. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution ist ein Nachbesserungsbegehren des Klägers nicht zulässig. Die Frage wurde durch den Beklagten in Ziff. 17 der Vermögensauskunft abschließend dahingehend beantwortet, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht. Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28.04.2016 - I ZB 92/15).

2. Die Vermögensauskunft ist jedoch insoweit ergänzungsbedürftig, als festzustellen ist, ob ein Mietverhältnis besteht und falls ja wer die Person des Vermieters ist.

a) Fragen nach Namen und Anschrift des Vermieters im Rahmen der Nachbesserung der Vermögensauskunft sind nicht grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 2/11). Inhalt und Umfang der Pflicht zur Nachbesserung bestimmen sich nach dem Zweck der Vermögensauskunft, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 2/11). Auch künftige Forderungen sind anzugeben, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, NJW-RR 2011, 851 a.E.). Selbst unpfändbare Vermögensgegenstände sind anzugeben, weil die Beurteilung der Pfändbarkeit nicht Sache des Schuldners ist; etwas anderes gilt nur, wenn die Unpfändbarkeit einer Forderung von vorneherein feststeht (BGH, NZM 2016, 768 Tz. 8). Es sind daher grundsätzlich auch Ansprüche hinsichtlich mietvertraglicher Betriebs- und Nebenkosten anzugeben (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 2/11).

b) Es besteht auch die Möglichkeit, dass solche Ansprüche vorhanden sind oder entstehen können. Auf Ziff. 10 der Vermögensauskunft geht hervor, dass ein Antrag auf Wohngeldzahlung gestellt worden. Dies legt nahe, dass ein Mietvertrag besteht.

Die Vermögensauskunft ist daher dahingehend zu ergänzen, dass festzustellen ist, ob ein Mietverhältnis besteht und wenn ja wer die Person des Vermieters ist.

Soweit der Schuldner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Person des Vermieters mitgeteilt hat, ändert dies nichts daran, dass eine Nachbesserung zu erfolgen hat. Die Auskunft ist nach dem Verfahren des § 802 f ZPO nach den Regeln des § 802 c ZPO abzugeben.

c) Das Nachbesserungsbegehren ist hier nicht deswegen unzulässig, weil die Unpfändbarkeit etwaiger Betriebskostenerstattungsansprüche von vorneherein feststeht, da der Schuldner Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist. Bisher wurden nämlich entsprechende Leistungen seitens des Schuldners erst beantragt, jedoch noch nicht gewährt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Auch im Erinnerungsverfahren nach § 766 II ZPO können dem Schuldner die Kosten auferlegt werden, soweit er an dem Erinnerungsverfahren beteiligt wurde (BGH, NJW-RR 2009, 1384, 1385; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016m § 766 Rn. 31). Wäre der Schuldner nicht beteiligt worden, wären würden sich die Kosten nach § 788 ZPO richten (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016m § 766 Rn. 31).

Der Streitwert ergibt sich aus der zu vollstreckenden Forderung in Höhe von 62.355,10 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ist Rechtskräftig

Ansbach, 22.05.2017

… Richter

9
Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)