Landgericht Ansbach Beschluss, 03. Feb. 2017 - 1 T 19/17
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach
2. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Nachbesserungsverlangen des Gläubigers hinsichtlich der Feststellung, ob ein Mitverhältnis besteht und wer die Person des Vermieters ist, zu entsprechen.
3. Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Der Streitwert wird auf 62.355,10 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
-
„Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft. Antrag auf Arbeitslosengeld II wird gestellt; Bescheid liegt noch nicht vor. […] Ich habe keinerlei Einkommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich wie folgt: Derzeit habe ich kein Einkommen; bis ich ALG II erhalte, werde ich von meinen Eltern bzw. meiner Lebensgefährtin unterstützt.“
-
Nein.
-
„Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?“
-
Nein.
B.
I.
II.
Die Entscheidung ist Rechtskräftig
Ansbach, 22.05.2017
… Richter
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Urteil einreichenLandgericht Ansbach Beschluss, 03. Feb. 2017 - 1 T 19/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 62.355,10 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
„(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
- 2
- Der Schuldner gab am 5. Dezember 2013 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab er auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften an, Arbeitslosengeld II und Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter bei der ARGE Leipzig zu beziehen, und nannte hierzu ein Aktenzeichen. Auf die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen erklärte der Schuldner, dass solche Ansprüche nicht bestünden, die Mietkaution vom Jobcenter als Bürgschaft erbracht worden sei, ein Kautionsrückforderungsanspruch nicht bestehe und eventuelle Betriebskostenrückerstattungen an das Jobcenter zurückgingen. Die ebenfalls unter Nr. 17 gestellte Frage "Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?" verneinte der Schuldner. Angaben zum Vermieter machte der Schuldner nicht.
- 3
- Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 beantragte die Gläubigerin beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
- 4
- II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sei analog § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unpfändbar. Das Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin sei daher mutwillig oder schikanös.
- 5
- III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft bestimmt und den Schuldner auffordert, unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benennen.
- 6
- 1. Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort.
- 7
- Der Gläubiger kann danach die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802d Rn. 13). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig , ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
- 8
- Für Maßnahmen im Verfahren der Vermögensauskunft fehlt jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht und deshalb das Nachbesserungsverlangen als mutwillig oder schikanös anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 8). Hiervon ist nicht schon auszugehen, wenn sich das Nachbesserungsverlangen auf eine Forderung bezieht, deren Pfändbarkeit ungewiss ist. Die Pflicht zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht (BGH, WM 2009, 1431 Rn. 8). In Bezug auf Sachen bestimmt § 802c Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass die Erklärungspflicht nur solche Sachen nicht erfasst, die gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind. Danach unterliegen auch Sachen , die nach § 811 Nr. 3 ff. ZPO an sich unpfändbar sind, der Auskunftspflicht (vgl. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 807 Rn. 41). Für Forderungen besteht keine vergleichbare Regelung. Grundsätzlich sind also auch unpfändbare Vermögensgegenstände anzugeben, weil die Beurteilung der Pfändbarkeit nicht Sache des Schuldners ist (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 28). Steht allerdings die Unpfändbarkeit einer Forderung von vornherein fest, so fehlt es für ein auf diese Forderung gerichtetes Nachbesserungsverlangen des Gläubigers am Rechtsschutzbedürfnis. Hiervon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
- 9
- 2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Ergänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten (nachfolgend III 2 a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b).
- 10
- a) Das Ergänzungsverlangen ist nicht im Hinblick auf einen Anspruch des Schuldners auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt.
- 11
- aa) Wegen des Anspruchs auf Nebenkostenrückzahlung ist das Ergänzungsverlangen mutwillig, weil die Unpfändbarkeit eines solchen Anspruchs von vornherein feststeht.
- 12
- Zwar unterliegt der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Mietnebenkostenvorauszahlungen, die im Rahmen laufender Zahlungen nach SGB II durch den Sozialhilfeträger geleistet werden, nach der gesetzlichen Regelung in § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich der Pfändung als Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und der Regeln zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO (vgl. BGH, WM 2009, 1431 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 11). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unterliegen. Diese Rückzahlungen von öffentlichen Leistungen mindern nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, so erfolgte sie zu Lasten öffentlicher Mittel, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen, ohne dass es auf die vom Beschwerdegericht vorgenommene analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12, NJW 2013, 2819 Rn. 8; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R, BSGE 112, 85 Rn. 19 f.). Da der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, dass die von einem Dritten geleisteten Zahlungen auf Nebenkosten nicht als Darlehen erbracht werden, ist zudem ausgeschlossen , dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind.
- 13
- Steht die Unpfändbarkeit der Forderung, über die Auskunft begehrt wird, damit aus Rechtsgründen fest, so besteht für das Auskunftsverlangen der Gläubigerin kein Rechtsschutzbedürfnis und es ist unbillig.
- 14
- bb) Das Ergänzungsverlangen ist auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erfolgreich, der Gläubigerin müsse durch Benennung des Vermieters die Möglichkeit gegeben werden, zukünftige aus dem Mietverhältnis entstammende Ansprüche zu pfänden, weil angesichts des Alters und Berufs des Schuldners davon auszugehen sei, dass er alsbald wieder Arbeit finden werde und dann Mietkaution und Nebenkosten aufbringen könne.
- 15
- Zwar erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 802c ZPO wegen ihres Zwecks, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen, auf künftige Forderungen, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10, NJW-RR 2011, 851 Rn. 9 f.; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 16, jeweils mwN).
- 16
- Der Vortrag der Gläubigerin, wegen einer günstigen beruflichen Perspektive des Schuldners sei mit zukünftigen Erstattungsansprüchen zu rechnen, ist jedoch erstmals in der Rechtsbeschwerde erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). Dieser Vortrag beinhaltet eine Prognose, die in den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Grundlage findet. Aufgrund der Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Schuldner zukünftig Erstattungsansprüche gegen seinen Vermieter zustehen werden. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass das Beschwerdegericht entsprechenden Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
- 17
- b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung kommt nicht in Betracht, weil die erteilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Der Schuldner hat in der Vermögensauskunft angegeben, dass anstelle einer Mietkaution das Jobcenter eine Bürgschaft übernommen hat und ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Dieser Auskunft ist klar zu entnehmen, dass dem Schuldner mangels Leistung einer Mietkaution kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
- 18
- IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 22.05.2014 - 435 M 5671/14 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 17.07.2015 - 5 T 428/14 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
- 2
- Der Schuldner gab am 16. Dezember 2014 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" an, Arbeitslosengeld II und Leistungen für Unterkunft vom Jobcenter Leipzig zu beziehen. Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen" verneinte der Schuldner und erklärte, dass die Mietkaution vom Jobcenter bezahlt worden sei. Die ebenfalls unter Nr. 17 gestellte Frage "Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet ?" verneinte der Schuldner. Angaben zum Vermieter machte der Schuldner nicht.
- 3
- Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 beantragte die Gläubigerin beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Nachbesserung der Vermögensauskunft, weil der Schuldner angeben müsse, in welcher Höhe und an wen die Mietkaution geleistet worden sei, wer Wohnungseigentümer sei und ob die Mietkaution vom Schuldner an das Jobcenter - gegebenenfalls in Raten - zurückgezahlt werde. Der Gerichtsvollzieher lehnte das Nachbesserungsverlangen mit der Begründung ab, der Schuldner werde bei Abnahme der Vermögensauskunft danach befragt, ob er die Kaution ratenweise abbezahle. Werde im Vermögensverzeichnis keine Ratenzahlung vermerkt, erfolge eine solche nicht. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
- 4
- II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sei unpfändbar. Das Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin sei daher mutwillig oder schikanös.
- 5
- III. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
- 6
- 1. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Sie ist deshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
- 7
- Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder - wie vorliegend - zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9).
- 8
- 2. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
- 9
- IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 10
- 1. Eine Nachbesserung der Vermögensauskunft mit Blick auf Ansprüche auf Rückerstattung von Betriebs- oder Nebenkostenrückzahlung kommt nicht in Betracht. Der Senat hat mittlerweile entschieden, dass einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat.
- 11
- 2. Das Nachbesserungsverlangen ist auch hinsichtlich der Umstände der Kautionszahlung unbegründet. Die erteilte Auskunft ist insoweit nicht unvollständig.
- 12
- Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen , wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.). Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (LG Kleve, JurBüro 2013, 46; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).
- 13
- Im Streitfall geht aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen verneint hat. Die Frage, ob er die Kaution in Raten an das Jobcenter zurückzahlt , bedarf damit keiner Beantwortung, weil die Frage nach Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden ist und somit kein berechtigtes Interesse an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Kautionsrückzahlungsanspruchs besteht.
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2015 - 435 M 1088/15 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.09.2015 - 3 T 339/15 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 300 €
Gründe:
- 1
- I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
- 2
- Die Schuldnerin gab auf Betreiben eines anderen Gläubigers am 17. Mai 2010 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab. Dabei verneinte sie im Vermögensverzeichnis die Frage Nr. 18 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen". Auch die Frage Nr. 22 nach "sonstigen Forderungen" verneinte die Schuldnerin.
- 3
- Am 1. September 2010 beantragte der Gläubiger die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung durch Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist die Schuldnerin Versicherungsnehmerin diverser Sachversicherungen? Insofern wird um Bekanntgabe der Art der Versicherung, des Versicherungsunternehmens mit Angabe dessen Sitzes und der Versicherungsnummer gebeten. 2. Die Schuldnerin hat anzugeben, mit welchen Energieversorgern (Strom, Gas) Vertragsbeziehungen unterhalten werden. 3. Die Schuldnerin wird gebeten, den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Vermieters mitzuteilen.
- 4
- Im Antrag führte der Gläubiger zur Begründung aus: Bezüglich der unter 3. gestellten Frage wird darauf verwiesen, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen den Mietern Betriebskostenrückerstattungen zustehen können, deren Pfändung möglich ist.
- 5
- Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung auf den 15. September 2010, zu dem die Schuldnerin nicht erschien.
- 6
- Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin Haftbefehl gemäß § 901 ZPO zu erlassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, aus der Beantwortung der von ihm gestellten Fragen sollten sich weitere Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben. Bei möglicherweise bestehender Sachversicherung könne die Pfändung des Anspruchs auf Prämienrückvergütung oder auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge oder die Pfändung von Erstattungsansprüchen nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgen. Hinsichtlich der Energieversorger wäre unter anderem die Pfändung der Rückerstattung von zu viel gezahlten Energiekosten zweckdienlich; Energie müsse jeder beziehen, die monatlichen Abschläge würden dem Verbrauch angepasst, es könne so zu Überzahlungen gekommen sein. Ebenso verhalte es sich im Hinblick auf die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Vermieters. Auch im Rahmen der mietvertraglichen Betriebskostenabrechnung könne der Schuldner im Falle einer Überzahlung mit einer Erstattung rechnen.
- 7
- Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung eines Termins zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung weiter.
- 8
- II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO lägen nicht vor, weil die Schuldnerin nicht zur Nachbesserung ihrer eidesstattlichen Versicherung gemäß dem Begehren des Gläubigers verpflichtet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 9
- Ein allgemeiner Fragenkatalog zur "Befragung auf Verdacht" müsse nicht beantwortet werden. Ein Schuldner sei nur dann zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn ein äußerlich erkennbar unvollständiges , ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis vorgelegt werde. Weiter müsse sich der Gläubiger bei Fragen mit hohem Abstraktionsgrad nicht in jedem Fall mit verneinenden Angaben ebenfalls globalen Zuschnitts zufrieden geben, wenn die Lebenssituation des Schuldners oder die dem Gläubiger zu Gebote stehenden Informationen etwas anderes nahelegten. Dann sei ein präzisierendes Nachfragen zulässig. Im Streitfall bestünden keine Anhaltspunkte für solche Nachfragen.
- 10
- Die Frage, ob die Schuldnerin Versicherungsnehmerin von Sachversicherungen sei, sei auf eine Ausforschung gerichtet. Konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss von Versicherungen, die Beitragsrückerstattungen vorsähen, seien nicht ersichtlich, zumal es bei etwaigen Versicherungsverhältnissen auch völlig ungewiss sei, ob der Versicherungsfall jemals eintrete. Im Übrigen habe die Schuldnerin im Vermögensverzeichnis das Bestehen "sonstiger Forderungen", zu denen auch Forderungen gegen Versicherer gehörten, verneint.
- 11
- Auch im Hinblick auf die Frage nach Vertragsbeziehungen mit Energieversorgern sei es völlig ungewiss, ob es jemals zu pfändbaren Erstattungsansprüchen wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen kommen werde, zumal die niedrigen Einkommensverhältnisse der Schuldnerin das Entstehen eines Erstattungsanspruchs ohnehin unwahrscheinlich erscheinen ließen.
- 12
- Die Schuldnerin müsse auch Namen und Anschrift des Vermieters nicht mitteilen. Sie habe im Vermögensverzeichnis die Frage nach dem Bestehen mietvertraglicher Ansprüche ausdrücklich verneint. Das zukünftige Entstehen von pfändbaren Ansprüchen aus dem Mietverhältnis sei völlig ungewiss.
- 13
- III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls nach § 901 ZPO nicht vorliegen.
- 14
- Der Erlass eines Haftbefehls setzt nach § 901 ZPO voraus, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben ist oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert hat. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss damit im Termin bestanden haben (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - I ZB 80/07, NJW 2008, 3288, 3289). Daran fehlt es hier. Die Schuldnerin war zu der vom Gläubiger beantragten Nachbesserung ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht verpflichtet.
- 15
- 1. Allerdings scheidet eine Nachbesserung vorliegend nicht bereits deshalb aus, weil Fragen nach Sachversicherungsverträgen, Energieversorgern und nach dem Namen und der Anschrift des Vermieters vom Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO grundsätzlich nicht beantwortet werden müssten.
- 16
- Inhalt und Umfang der Pflicht einer Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung bestimmen sich nach § 807 ZPO und dessen Zweck, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10, NJW-RR 2011, 851 Rn. 9; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rn. 27). Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich auch auf künftige Forderungen erstrecken, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, NJW-RR 2011, 851 Rn. 10 mwN).
- 17
- Nach diesen Maßstäben muss der Schuldner in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen (vgl. LG Koblenz, JurBüro 2006, 548; LG Mönchengladbach, JurBüro 2008, 552, 553; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 24; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rn. 26; Goebel, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 2 Rn. 123; aA LG Münster, Beschluss vom 25. August 2009 - 5 T 376/09, juris Rn. 7) sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern (dazu LG Koblenz, JurBüro 2006, 548; AG Rüdesheim, JurBüro 2008, 665 f.; AG Aachen, JurBüro 2008, 664 f.; aA LG Münster aaO juris Rn. 23) und auf mietvertragliche Betriebs- und Nebenkosten (LG Kleve, JurBüro 2010, 383; aA LG Münster aaO juris Rn. 19) angeben.
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- Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, welche im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 900 Rn. 29, § 903 Rn. 14, 16; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 17; Musielak/ Voit, ZPO, 8. Aufl., § 900 Rn. 22 f.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 807 Rn. 34; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 807 Rn. 20; krit. Goebel aaO § 2 Rn. 116).
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- 2. Es kann offenbleiben, ob die vom Gläubiger im Streitfall geltend gemachten Fragen bereits deshalb nicht von der Schuldnerin beantwortet werden müssen, weil der Gläubiger die Fragen und deren Begründung nicht konkret auf die Situation der Schuldnerin bezogen hat. Denn jedenfalls fehlt es an den weiteren Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit der Nachbesserung einer bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu stellen sind.
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- a) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges , ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 19; vgl. auch § 185o GVGA). Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis ver- sehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rn. 5; Olzen in Prütting/Gehrlein aaO § 903 Rn. 15; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14, 16).
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- b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Schuldnerin hat unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses die Frage verneint, ob ihr "Ansprüche aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen" zustünden. Auch die Frage Nr. 22 nach "sonstigen Forderungen" hat die Schuldnerin mit "nein" beantwortet. Es ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst nicht ersichtlich, dass diese Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Der Gläubiger hat auch nicht Anhaltspunkte für einen konkreten Verdacht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin versehentlich im Vermögensverzeichnis unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat. Derartige auf die konkrete Schuldnersituation bezogene Umstände macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zwar meint sie, es liege zumindest nahe, dass die Schuldnerin Sachversicherungen und Vertragsbeziehungen zu Energieversorgern unterhalte, jedenfalls sei die Wahrscheinlichkeit derartiger Verträge nicht derart gering, dass das Nachbesserungsersuchen als schikanös und mutwillig erscheine. Dieses Vorbringen reicht jedoch für die Darlegung eines Nachbesserungsgrundes nicht aus, weil die Rechtsbeschwerde keine auf die Verhältnisse der Schuldnerin bezogenen konkreten Umstände zu benennen vermag. Soweit sie ferner geltend macht, die Schuldnerin beziehe Wohngeld und wohne zur Miete, sind zwar Umstände der konkreten Schuldnersituation benannt, es fehlt insoweit jedoch an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, dass das Beschwerdegericht solche Feststellungen verfahrensfehlerhaft nicht getroffen hätte.
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- IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 03.11.2010 - 8 M 1153/10 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.12.2010 - 19 T 447/10 -
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.