Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2011 - VII ZB 33/11

bei uns veröffentlicht am24.11.2011
vorgehend
Amtsgericht Meiningen, 2 M 1394/05, 11.11.2010
Landgericht Meiningen, 4 T 2/11, 29.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 33/11
vom
24. November 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zieht der Einzelrichter auch dann objektiv
willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine nicht ihm, sondern der Kammer zustehende Entscheidungsbefugnis
an sich, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung für gegeben hält und hieraus seine Zuständigkeit für
die Zulassungsentscheidung ableitet.
BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11 - LG Meiningen
AG Meiningen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen (Einzelrichter ) vom 29. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin zu 1 betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Die Gläubigerin zu 2 betreibt gegen beide Schuldner die Zwangsvollstreckung. Die Schuldner sind Miteigentümer zu ½ von insgesamt sieben Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von K., Blatt 1034. An fünf Grundstücken sind zugunsten der Drittschuldnerin Buchgrundschulden bestellt und eingetragen worden, und zwar über 28.000 DM, 30.000 DM, 60.000 DM, 35.000 DM und 50.000 DM.
2
Am 2. November 2005 hatte die Gläubigerin zu 2 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen beide Schuldner erwirkt, mit dem unter anderem deren Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, "insbesondere auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht der im Grundbuch von K. Blatt 1034 eingetragenen Grundschuld über 203.000 DM (103.793 €), gegebenenfalls mit Brief".
3
Durch Beschluss vom 11. März 2010 hat die Gläubigerin zu 1 den hälftigen Anteil der Schuldnerin an den Teileigentümergrundschulden nach vollständiger oder teilweiser Rückzahlung der zugrunde liegenden Forderungen gepfändet ; ferner auch deren Ansprüche gegen den Miteigentümer im Zusammenhang mit entstandenen Eigentümergrundschulden. Sie hat gegen den Beschluss vom 2. November 2005 Vollstreckungserinnerung mit der Begründung eingelegt, die gepfändete Forderung sei nicht hinreichend bezeichnet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin zu 1 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. November 2005.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (siehe dazu sogleich unter 2.a).
6
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist.
7
a) Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen.
8
Allerdings hat der Einzelrichter angenommen, er und nicht die Kammer sei für die Entscheidung zuständig, da die Sache weder besonders schwierig noch grundsätzlich bedeutend sei, § 568 Satz 2 ZPO. Zwischen Einzelrichterzuständigkeit und Beschwerdezulassung bestehe mit Blick auf die von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO und § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte grundsätzliche Bedeutung kein Widerspruch. Die Zulassungsgründe "Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien nicht lediglich Unterfälle der "grundsätzlichen Bedeutung". Die Rechtsbeschwerde werde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
9
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Einzelrichter auch dann zur Übertragung auf das Kollegium nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet ist, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Die grundsätzliche Bedeutung ist nämlich im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 m.w.N.; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448).
10
b) Damit hat der Einzelrichter objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen , die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO). Hierdurch hat er die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet und objektiv willkürlich entschieden. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass er die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hielt und daraus zu Unrecht abgeleitet hat, es bestehe keine Übertragungspflicht auf das Kollegium (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, aaO; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO).
11
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter , der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 M 1394/05 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4 T 2/11 (2) -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 188/02
vom
11. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 348, 348 a, 568, 574
Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen seine
Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung
nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder
Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).
BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 2.729

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, wer nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag aufgrund klägerseitiger Kündigung vom 4. Juli 2001 zum 31. Dezember 2002 enden wird. Der Beklagte hat ange-
kündigt, Klageabweisung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 erklärte der Beklagte, der Untermieter werde das Mietobjekt zum 31. Dezember 2002 räumen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht (Einzelrichter) hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht (Einzelrichter) die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, der Kündigende habe zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Planungssicherheit ein anerkennenswertes Interesse, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist von dem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf des Mietvertrages geräumt werde. Jedoch könne einer in Rechtsprechung und Literatur zum Teil vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, derzufolge der Mieter auch bei einem sofortigen Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, wenn er auf Anfrage des Vermieters nach der Wirksamkeit der Kündigung eine Erklärung über seine Räumungsabsicht unterlasse und für den Vermieter somit Anlaß zur Erhebung einer Räumungsklage entstehe. Der Mieter gebe keinen Anlaß zu sofortiger Klageerhebung, weil er zu einer Äußerung vor Fälligwerden des Räumungsanspruchs nicht verpflichtet sei. Er müsse sich auch nicht zur Vermeidung von Kostennachteilen der Kündigungserklärung des Vermieters unterwerfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die der Einzelrichter beim Oberlandesgericht zugelassen hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 = WM 2003, 701 = FamRZ 2003, 669). 2. Allerdings hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur mit dem Hinweis auf seine von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZM 2000, 95) abweichende Rechtsauffassung begründet und dabei auf § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO (Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), nicht dagegen auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Fälle der grundsätzlichen Bedeutung) verwiesen. Auch sehen die einschlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO eine Vorlage- bzw. Übertragungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach lediglich im Falle besonderer Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art oder im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Divergenz oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (vgl. Zöller /Greger ZPO 23. Aufl. § 348 Rdn. 22 i.V. mit § 568 Rdn. 3). Daraus kann in-
dessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegialspruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BT-Drucks. 14/4722 S. 99; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 568 Rdn. 5; Hannich/Meyer-Seitz ZPO-Reform 2002, § 568 Rdn. 7 i.V. mit § 348 Rdn. 47 vgl. auch Kopp/Schenke VWGO 12. Aufl. § 6 Rdn. 9). Daß im übrigen auch der Einzelrichter dem vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich aus den Gründen seiner Entscheidung , in der er sich mit der in Literatur und Rechtsprechung (zum unterschiedlichen Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart NZM 2000, 95 und Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 93 Rdn. 52 jeweils m.Nachw. auch zur Rechtsprechung) kontrovers diskutierten Frage der Erklärungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter auseinandergesetzt hat. 3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Beschluß vom 13. März 2003 aaO).
4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/02
vom
10. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine
Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne
Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist
darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen
die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.
BGH, Beschluß vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 - LG Erfurt
AG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).

Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/02
vom
10. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine
Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne
Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist
darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen
die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.
BGH, Beschluß vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 - LG Erfurt
AG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).

Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 188/02
vom
11. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 348, 348 a, 568, 574
Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen seine
Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung
nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder
Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).
BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 2.729

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, wer nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag aufgrund klägerseitiger Kündigung vom 4. Juli 2001 zum 31. Dezember 2002 enden wird. Der Beklagte hat ange-
kündigt, Klageabweisung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 erklärte der Beklagte, der Untermieter werde das Mietobjekt zum 31. Dezember 2002 räumen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht (Einzelrichter) hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht (Einzelrichter) die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, der Kündigende habe zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Planungssicherheit ein anerkennenswertes Interesse, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist von dem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf des Mietvertrages geräumt werde. Jedoch könne einer in Rechtsprechung und Literatur zum Teil vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, derzufolge der Mieter auch bei einem sofortigen Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, wenn er auf Anfrage des Vermieters nach der Wirksamkeit der Kündigung eine Erklärung über seine Räumungsabsicht unterlasse und für den Vermieter somit Anlaß zur Erhebung einer Räumungsklage entstehe. Der Mieter gebe keinen Anlaß zu sofortiger Klageerhebung, weil er zu einer Äußerung vor Fälligwerden des Räumungsanspruchs nicht verpflichtet sei. Er müsse sich auch nicht zur Vermeidung von Kostennachteilen der Kündigungserklärung des Vermieters unterwerfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die der Einzelrichter beim Oberlandesgericht zugelassen hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 = WM 2003, 701 = FamRZ 2003, 669). 2. Allerdings hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur mit dem Hinweis auf seine von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZM 2000, 95) abweichende Rechtsauffassung begründet und dabei auf § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO (Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), nicht dagegen auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Fälle der grundsätzlichen Bedeutung) verwiesen. Auch sehen die einschlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO eine Vorlage- bzw. Übertragungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach lediglich im Falle besonderer Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art oder im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Divergenz oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (vgl. Zöller /Greger ZPO 23. Aufl. § 348 Rdn. 22 i.V. mit § 568 Rdn. 3). Daraus kann in-
dessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegialspruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BT-Drucks. 14/4722 S. 99; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 568 Rdn. 5; Hannich/Meyer-Seitz ZPO-Reform 2002, § 568 Rdn. 7 i.V. mit § 348 Rdn. 47 vgl. auch Kopp/Schenke VWGO 12. Aufl. § 6 Rdn. 9). Daß im übrigen auch der Einzelrichter dem vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich aus den Gründen seiner Entscheidung , in der er sich mit der in Literatur und Rechtsprechung (zum unterschiedlichen Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart NZM 2000, 95 und Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 93 Rdn. 52 jeweils m.Nachw. auch zur Rechtsprechung) kontrovers diskutierten Frage der Erklärungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter auseinandergesetzt hat. 3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Beschluß vom 13. März 2003 aaO).
4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/02
vom
10. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine
Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne
Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist
darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen
die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.
BGH, Beschluß vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 - LG Erfurt
AG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).

Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.