Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2011 - VII ZB 33/11

published on 24/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2011 - VII ZB 33/11
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Amtsgericht Meiningen, 2 M 1394/05, 11/11/2010
Landgericht Meiningen, 4 T 2/11, 29/04/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 33/11
vom
24. November 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zieht der Einzelrichter auch dann objektiv
willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine nicht ihm, sondern der Kammer zustehende Entscheidungsbefugnis
an sich, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung für gegeben hält und hieraus seine Zuständigkeit für
die Zulassungsentscheidung ableitet.
BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11 - LG Meiningen
AG Meiningen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen (Einzelrichter ) vom 29. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin zu 1 betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Die Gläubigerin zu 2 betreibt gegen beide Schuldner die Zwangsvollstreckung. Die Schuldner sind Miteigentümer zu ½ von insgesamt sieben Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von K., Blatt 1034. An fünf Grundstücken sind zugunsten der Drittschuldnerin Buchgrundschulden bestellt und eingetragen worden, und zwar über 28.000 DM, 30.000 DM, 60.000 DM, 35.000 DM und 50.000 DM.
2
Am 2. November 2005 hatte die Gläubigerin zu 2 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen beide Schuldner erwirkt, mit dem unter anderem deren Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, "insbesondere auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht der im Grundbuch von K. Blatt 1034 eingetragenen Grundschuld über 203.000 DM (103.793 €), gegebenenfalls mit Brief".
3
Durch Beschluss vom 11. März 2010 hat die Gläubigerin zu 1 den hälftigen Anteil der Schuldnerin an den Teileigentümergrundschulden nach vollständiger oder teilweiser Rückzahlung der zugrunde liegenden Forderungen gepfändet ; ferner auch deren Ansprüche gegen den Miteigentümer im Zusammenhang mit entstandenen Eigentümergrundschulden. Sie hat gegen den Beschluss vom 2. November 2005 Vollstreckungserinnerung mit der Begründung eingelegt, die gepfändete Forderung sei nicht hinreichend bezeichnet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin zu 1 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. November 2005.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (siehe dazu sogleich unter 2.a).
6
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist.
7
a) Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen.
8
Allerdings hat der Einzelrichter angenommen, er und nicht die Kammer sei für die Entscheidung zuständig, da die Sache weder besonders schwierig noch grundsätzlich bedeutend sei, § 568 Satz 2 ZPO. Zwischen Einzelrichterzuständigkeit und Beschwerdezulassung bestehe mit Blick auf die von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO und § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte grundsätzliche Bedeutung kein Widerspruch. Die Zulassungsgründe "Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien nicht lediglich Unterfälle der "grundsätzlichen Bedeutung". Die Rechtsbeschwerde werde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
9
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Einzelrichter auch dann zur Übertragung auf das Kollegium nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet ist, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Die grundsätzliche Bedeutung ist nämlich im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 m.w.N.; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448).
10
b) Damit hat der Einzelrichter objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen , die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO). Hierdurch hat er die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet und objektiv willkürlich entschieden. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass er die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hielt und daraus zu Unrecht abgeleitet hat, es bestehe keine Übertragungspflicht auf das Kollegium (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, aaO; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO).
11
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter , der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 M 1394/05 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4 T 2/11 (2) -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
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Annotations

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.