Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - I ZB 57/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Werbung für Matratzen auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt habe. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
- 2
- II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin sei nicht in der gesetzlichen Form begründet. Dazu hat es ausgeführt:
- 3
- Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung weiterhin die Auffassung vertrete, bei der für sie im Handelsregister als Geschäftsanschrift eingetragenen Anschrift N. W. an ihrem satzungsgemäßen Sitz H. handele es sich um eine ladungsfähige Anschrift, habe sie keinen Rechtsfehler des Landgerichts dargelegt. Vielmehr halte sie schlicht an ihrer Rechtsansicht fest, ohne sich mit der Begründung des Landgerichts auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Das Landgericht habe ausgeführt, bei der Adresse N. W. handele es sich trotz Firmenschild und Empfangsvollmacht insbesondere deshalb nicht um eine ladungsfähige Anschrift, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, sie übe unter dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit aus und ihr gesetzlicher Vertreter sei dort erreichbar. Es reiche nicht aus, die Anschrift eines Dritten anzugeben, der es vertraglich etwa als Büroservice übernehme, eingehende Sendungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Die Klägerin sei diesen Ausführungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung lediglich mit dem pauschalen Vorwurf der Rechtsfehlerhaftigkeit entgegengetreten.
- 4
- III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
- 5
- 1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an- zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7).
- 6
- 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie setzt sich mit den die Klageabweisung als unzulässig tragenden Erwägungen des Landgerichts in ausreichender Weise auseinander.
- 7
- a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, das Landgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Spätestens mit der nun beantragten Änderung des Rubrums durch Angabe des tatsächlichen Verwaltungssitzes in Berlin, wo sich zwischenzeitlich auch ein Briefkasten und ein Türschild befänden, sei die Klage zulässig. Ob die in der Klageschrift angegebene Adresse N. W. eine ladungsfähige Anschrift im Sinne von § 130 Nr. 1 ZPO sei, könne insoweit dahinstehen. Die Klägerin sei aber weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift N. W. am Satzungssitz H. um eine ladungsfähige An- schrift handele. Auch an den Tagen, an denen die Klägerin die dort angemieteten Räumlichkeiten nicht nutze und ihr Geschäftsführer dort nicht anzutreffen sei, könnten ihr dort Klagen zugestellt werden. Dies sei durch die Bevollmächtigung der dort tätigen Mitarbeiter der E. B. C. GmbH sichergestellt. Auf den dortigen Geschäftssitz der Klägerin weise ein entsprechendes Firmenschild hin.
- 8
- b) Mit diesen Ausführungen wendet sich die Berufung in zulässiger Weise gegen die die Zurückweisung der Klage als unzulässig tragende Beurteilung des Landgerichts, die Klägerin habe eine ladungsfähige Anschrift nicht dargelegt. Die Klägerin hat sich dabei weder auf formelhafte, austauschbare Wendungen noch auf einen bloßen Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag beschränkt. Sie hat das Urteil des Landgerichts auch nicht pauschal als rechtsfehlerhaft bezeichnet. Damit erfüllt die Berufungsbegründung der Klägerin die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
- 9
- Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung geltend gemacht, sie habe durch Bevollmächtigung von Mitarbeitern des E. B. C. GmbH sichergestellt, dass ihr unter der Anschrift N. W. in H. stets Klagen zugestellt werden könnten; auf ihren dortigen Geschäftssitz weise auch ein entsprechendes Firmenschild hin. Die Klägerin hat sich damit gegen die Ansicht des Landgerichts gewandt, der Kläger selbst - bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also der Geschäftsführer - müsse an der angegebenen Adresse nicht nur irgendwann, sondern mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden, und es genüge nicht, wenn es etwa ein Büroservice übernehme, eingehende Sendungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Damit hat die Klägerin die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Landgericht ihrer Ansicht nach ergibt, und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ausreichend bezeichnet. Der insoweit maßgebliche Umstand ist die laut Klägerin tatsächliche Gewährleistung von Zustellungen durch Beauftra- gung der Mitarbeiter des B. C. . Die damit in der Berufungsbegründung gerügte Rechtsverletzung durch das Landgericht war für das angefochtene erstinstanzliche Urteil auch erheblich, weil die Klage nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen, falls die Angabe der Geschäftsanschrift N. W. ausgereicht hätte.
- 10
- Eine weitergehende, substantiierte Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen , die das Landgericht nahezu vollständig aus einem Schriftsatz der Beklagten im Parallelverfahren LG Köln 84 O 155/15 übernommen hat, wäre in der Berufungsbegründung zwar zweckmäßig gewesen, stellt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen für die Zulässigkeit der Berufung zwingenden Inhalt der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar. Insbesondere führt das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Ein unzulässiger Verweis nur auf das Vorbringen erster Instanz (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 [juris Rn. 8]; BGH, NJW 2013, 174 Rn. 10) liegt darin nicht. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG, NJW 1997, 2941). Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 522 ZPO (vgl. Zöller/Heßler aaO § 522 Rn. 2a).
- 11
- IV. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 12
- Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
- 13
- 1. Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat der Senat die Revision gegen das vom Berufungsgericht im Verfahren 6 U 6/16 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 verkündete Urteil, das im vorliegenden Verfahren in Bezug genommen worden ist, im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der ordnungsgemäßen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zugelassen. Verhandlungstermin für diese unter dem Aktenzeichen I ZR 257/16 geführte Revision ist auf den 28. Juni 2018 bestimmt worden.
- 14
- 2. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz neu vorgetragen, für sie sei als ladungsfähige Anschrift in das Rubrum ihr Verwaltungssitz Ba. Straße in Be. aufzunehmen, an dem sich nun auch ein Briefkasten und ein Türschild befänden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich dabei nicht um nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulässigen neuen Vortrag.
- 15
- Die nach Ansicht des Landgerichts fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin in der Klageschrift konnte noch in den Tatsacheninstanzen und damit durch entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung geheilt werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9). Bei der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers handelt es sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 13 - Bezugsquellen für Bachblüten). Daraus folgt, dass diesbezügliches Vorbringen vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 f. [juris Rn. 16]; BAG, NJW 2015, 269 Rn. 13; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 56 Rn. 2). Die Klägerin konnte ihre Berufung daher auch darauf stützen, dass sie zumindest nunmehr eine ladungsfähige Anschrift in der Ba. Straße in Be. habe.
- 16
- Ob dieser Vortrag zutraf, war für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung (BGHZ 102, 332, 333 [juris Rn. 6]). Ob die Klägerin, wie vorgetragen, eine ladungsfähige Anschrift in der Ba. Straße in Be. hatte, war vom Berufungsgericht vielmehr erst auf der Stufe der Begründetheit der Berufung zu prüfen.
- 17
- Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus dem Verfahren 6 U 6/16, das einen Streit derselben Parteien über dieselbe Werbung betrifft, sei ihm lediglich das (bestrittene) tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu einem Geschäftssitz in der Ba. Straße in Be. bekannt, konnte dies nicht zur Unbeachtlichkeit dieses Vortrags im vorliegenden Berufungsverfahren führen, sondern allenfalls zur Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zu dieser Frage.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2016 - 84 O 37/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2017 - 6 U 172/16 -
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.