Landgericht Köln Urteil, 06. Jan. 2016 - 84 O 155/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin behauptet, Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. In der Klageschrift hat sie als Geschäftsadresse „A-Straße 50, ##### Y“ angegeben, obwohl dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage unstreitig nicht mehr der Fall war. Am Neuen Wall 50 in Y befindet sich lediglich eine Großbaustelle für ein derzeit kernsaniertes Gebäude. Es sind keinerlei Büroflächen, Geschäftsräume oder Wohnungen vorhanden. Nunmehr gibt die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2015 als ladungsfähige Anschrift „A-Straße 80, ##### Y“ an. Diese Geschäftsanschrift ist seit dem 23.11.2015 im Handelsregister eingetragen.
3Die Beklagte stellt her und vertreibt Matratzen.
4Mit der vorliegenden Hauptsacheklage zu dem beim Landgericht Y geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 416 HKO 107/15 greift die Klägerin die im Unterlassungsantrag wiedergegeben Werbung der Beklagten als irreführend an. Die Beklagte erwecke mit der Aussage
5„WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!“
6den Eindruck, die Stiftung Warentest habe eine Matratze der Beklagten mit dem besten im Jahr 2015 erzielten Testergebnis von sämtlichen getesteten Matratzen getestet. Das beste Testergebnis habe die Beklagte jedoch nur bei Taschenfederkernmatratzen erzielt.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
9Matratzen mit der Aussage
10WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!
11zu bewerben, insbesondere wenn dies wie durch den im Folgenden ausschnittsweise wiedergegebenen Inhalt der im Internet unter der Adresse www.anonym.de abrufbaren Internetseite geschieht:
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die Klage bereits für unzulässig; die Klägerin habe nach wie vor eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin und verteidigt ihre Werbung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
16Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer der Klägerin Gelegenheit gegeben, der Kammer binnen zwei Wochen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass sich unter der Adresse A-Straße 80 in Y das Geschäftslokal der Klägerin befindet und dort auch Zustellungen möglich sind.
17Daraufhin hat die Klägerin als Anlage K 10 den Handelsregisterauszug mit der geänderten Geschäftsanschrift vorgelegt und vorgetragen, dass die Beklagte dem Vertreter der Klägerin am 02.07.2015 unter der Geschäftsanschrift A-Straße 50 eine einstweilige Verfügung zugestellt habe (Anlage K 11). Darüber hinaus habe der hiesige Verfahrensbevollmächtigte gegen die Klägerin einen Mahnbescheid beantragt, um die Ladungsfähigkeit der Anschrift nachzuweisen. Der Mahnbescheid sei am 09.12.2015 unter der Anschrift A-Straße 80 ordnungsgemäß zugestellt worden (Anlage K 12).
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin eine ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt hat.
21In rechtlicher Hinsicht verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 11.12.2015. Hierin heißt es:
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Dem schließt sich die Kammer an.
24Auch die Zustellung eines Mahnbescheides an die Anschrift A-Straße 80 belegt nicht, dass sich dort tatsächlich ein Geschäftslokal der Klägerin befindet. Auf welche Weise die Klägerin in den Besitz des Mahnbescheides gekommen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
26Streitwert: 100.000,00 €
Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.