Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - I ZB 32/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB32.16.0
published on 06/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - I ZB 32/16
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Oberlandesgericht Oldenburg, 8 SchH 1/16, 01/03/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 32/16
vom
6. April 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB32.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen als unzulässig verworfen. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ist wirkungslos. Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 €

Gründe:

1
I. Die Antragsgegnerinnen waren Gesellschafter der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementärin der R. B. GmbH & Co. KG (nachfolgend: GmbH & Co. KG) ist. Durch Beschluss der Gesellschafter der Antragstellerin wurden die Geschäftsanteile der Antragsgegnerinnen an der Antragstellerin eingezogen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die Schiedsvereinbarung in § 19 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin vom 20. Juni 2006 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts hat die Antragstellerin dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezember 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.
2
Die Antragstellerin hat beantragt, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen. Das Oberlandesgericht hat die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge3 richts für begründet erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. Die Antragstellerin erstrebt mit der Anschlussrechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO analog aufzuheben.
4
II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint. Dazu hat es ausgeführt:
5
Die Satzung der Antragstellerin vom 20. Juni 2006 enthalte in § 19 Abs. 2 eine grundsätzlich wirksame Schiedsvereinbarung. Der Wirksamkeit stehe nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf eine nie abgeschlossene Vereinbarung über die Modalitäten des Schiedsgerichtsverfahrens verweise. Die auf der Gesellschafterversammlung vom 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung, die keine Schiedsklausel mehr enthalte, sei nicht in das Handelsregister eingetragen worden und deshalb unwirksam. Die wirksame Schiedsklausel binde auch die Rechtsnachfolger der Gesellschafter.
6
Die Schiedsvereinbarung der Antragstellerin entspreche aber nicht den vom Bundesgerichtshof für die Schiedsvereinbarung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestellten Anforderungen an das schiedsrichterliche Verfahren für Beschlussmängelstreitigkeiten. Es fehle die Zuständigkeitskonzentration aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkei- ten bei einem Schiedsgericht. Ebenso wenig sei die Möglichkeit der Beteiligung sämtlicher Gesellschafter durch Information und Anhörung sowie bei Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter gesichert. Von diesen Anforderungen könne bei der Antragstellerin nicht deshalb abgesehen werden, weil sie Komplementär -GmbH der GmbH & Co. KG sei, für die eine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe.
7
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
8
1. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zur Rechtzeitigkeit der Zuständigkeitsrüge der Antragstellerin gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO stellen sich im Streitfall nicht.
9
a) Für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO kommt es vorliegend auf Fragen zur Darlegungs - und Beweislast nicht an.
10
Nach § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die danach für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände sind für das Schiedsgericht offenkundig. Sie ergeben sich unmittelbar aus den bei ihm geführten Akten des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
11
Berücksichtigt das Schiedsgericht eine verspätete Rüge, obwohl die Verspätung nicht entschuldigt wird (vgl. § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO), und erklärt es sich aufgrund dieser Rüge für unzuständig, so endet das Schiedsverfahren. Dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht steht die Rüge nach § 1032 ZPO nicht entgegen, weil die Schiedsvereinbarung undurchführbar geworden ist (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1040 Rn. 7). Bejaht das Schiedsgericht dagegen nach einer unentschuldigt verspäteten Rüge seine Zuständigkeit, so kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
12
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die Rechtzeitigkeit der Zuständigkeitsrüge der Antragstellerin nicht unterstellt. Die zweite in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Rechtzeitigkeit der Rüge aufgeworfene Frage stellt sich daher ebenfalls nicht.
13
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Antragstellerin habe nach Bildung des Schiedsgerichts und vor Einlassung zur Sache und damit rechtzeitig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Diese Feststellung beruht nicht auf einer Unterstellung, sondern auf dem Verweis auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 23. Dezember 2015. Danach hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. November 2015 und 15. Dezember 2015 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat beantragt, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in einem Zwischenverfahren zu entscheiden und die materiellen Fragen erst im Anschluss an den Zwischenbescheid weiter zu behandeln. Zuvor hatte sich die Mitwirkung der Antragstellerin am Schiedsverfahren auf die Bestellung eines Schiedsrichters beschränkt. Die am 27. Oktober 2015 vom Schiedsgericht beschlossenen Regularien hatte die Antragstellerin nicht unterzeichnet.
14
Unter diesen Umständen gab es für das Oberlandesgericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erst nach der Klagebeantwortung im Schiedsverfahren vorgebracht worden sein könnte. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
15
2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen auch nicht die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. April 2009 (BGHZ 180, 221 ff., insbesondere Rn. 20) an Schiedsvereinbarungen in GmbHGesellschaftsverträgen gestellt hat, damit diese auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen können, uneingeschränkt auch für Schiedsklauseln gelten, die in Gesellschaftsverträgen von Komplementärgesellschaften personenidentischer GmbH & Co. KG enthalten sind, insbesondere, ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG auch dann uneingeschränkt den in diesem BGH-Urteil gestellten Anforderungen genügen muss, wenn der Gesellschaftsvertrag der betreffenden Kommanditgesellschaft ebenfalls eine Schiedsklausel enthält und diese Klausel , gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern geschlossenen gesonderten Schiedsabrede, die für die Erfassung von Beschlussmängelstreitigkeiten - der KG - erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Ansicht
16
der Rechtsbeschwerde ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu unterstellen , dass die in der Satzung der GmbH & Co. KG enthaltene Schiedsklausel und der aufgrund dieser Klausel geschlossene Schiedsvertrag sämtliche Anforderungen erfüllen, um diese Gesellschaft betreffende Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen zu können.
17
a) Für die Rechtsbeschwerdeinstanz ist davon auszugehen, dass weder die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG noch der aufgrund dieser Klausel abgeschlossene Schiedsvertrag Regelungen enthalten, die den vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestanforderungen für Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen Rechnung tragen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen.
18
Der Beschluss des Oberlandesgerichts nimmt Bezug auf den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, der auf die Schiedsgerichtsklausel des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG und den für diese Gesellschaft am 30. Dezember 1968 abgeschlossenen Schiedsgerichtsvertrag verweist. In der Antragsschrift der Antragstellerin an das Oberlandesgericht ist ausgeführt, dass die für die GmbH & Co. KG im Jahr 1968 vereinbarte Schiedsgerichtsvereinbarung die Mindestanforderungen des Urteils vom 6. April 2009 (II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) nicht erfülle. Es fehlten in der Satzung und im Schiedsgerichtsvertrag Regelungen zur Verfahrenskonzentration, zur Beteiligung der Gesellschafter bei der Bestellung des Schiedsgerichts und zur Information und Beitrittsmöglichkeit der Gesellschafter. Für weitere Einzelheiten hat die Antragstellerin auf ihren gleichzeitig beim Oberlandesgericht eingereichten Antrag zum Schiedsverfahren der Antragsgegnerinnen des vorliegenden Verfahrens gegen die übrigen Gesellschafter der GmbH & Co. KG verwiesen. Jener Antrag war sowohl dem Gericht als auch den Antragsgegnerinnen bekannt, die an dem Parallelverfahren in gleicher Verfahrensrolle beteiligt sind. Die Antragsgegnerinnen haben die Ausführungen der Antragstellerin zum Inhalt der für die GmbH & Co. KG bestehenden Schiedsabrede nicht bestritten, sondern lediglich die Rechtsansicht vertreten, es gebe eine wirksame Schiedsabrede für die Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Antragstellerin sei. Weiter heißt es in dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen, die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin führten möglicherweise zu Recht aus, dass die Schiedsklausel nicht den Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009 gerecht werde; vorliegend seien aber Besonderheiten im Hinblick auf die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG zu beachten. Die Antragstellerin hat darauf erwidert, selbst wenn für sie 1968 ein Schiedsgerichtsvertrag mit dem gleichen Wortlaut wie für die GmbH & Co. KG abgeschlossen worden wäre, erfüllte dieser nicht die Voraussetzungen für einen wirksamen Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
19
Außerdem wurden in dem gleichzeitig beim Oberlandesgericht anhängig gemachten Parallelverfahren I ZB 23/16, an dem die Antragsgegnerinnen in identischer Verfahrensrolle beteiligt sind, von den Antragstellerinnen jenes Verfahrens Kopien des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG vom 30. Dezember 1968 und des Schiedsgerichtsvertrags gleichen Datums eingereicht. Dementsprechend haben die Antragsgegnerinnen vor dem Oberlandesgericht zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihnen seien Schiedsklausel und Schiedsvereinbarung für die GmbH & Co. KG unbekannt.
20
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Schiedsklausel und der Schiedsgerichtsvereinbarung für die GmbH & Co. KG als Prozessstoff in das Verfahren vor dem Oberlandesgericht eingeführt worden sind, so dass sie im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.
21
b) Schiedsklausel und Schiedsgerichtsvertrag für die GmbH & Co. KG enthalten keine Regelungen im Hinblick auf die Mindestanforderungen, die Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen erfüllen müssen, um auch Beschlussmängelstreitigkeiten zu erfassen.
22
Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II).
23
Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 - Schiedsfähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und der Entziehung notwendigen Rechtsschutzes geschützt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
24
c) Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die für Schiedsvereinbarungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen bestehenden Anforderungen uneingeschränkt auch für Schiedsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag einer Komplementärgesellschaft einer personenidentischen GmbH & Co. KG gelten, kommt es mithin nicht an. Im vorliegenden Fall enthält die Schiedsklausel in § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin überhaupt keine entsprechenden Regelungen. Das ist jedenfalls unzureichend. Daran änderte sich auch nichts, wenn, wie nach Ansicht der Antragsgegnerinnen geboten , die Schiedsgerichtsvereinbarung für die GmbH & Co. KG auf die Antragstellerin Anwendung fände. Der Schiedsgerichtsvertrag der GmbH & Co. KG enthält ebenfalls keine ausreichenden Bestimmungen zum Schutz der Gesellschafter.
25
d) Auch die Frage, ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Komplementär -GmbH einer GmbH & Co. KG auch dann uneingeschränkt die Mindestanforderungen des Bundesgerichtshofs erfüllen muss, wenn der Gesellschaftsvertrag der betreffenden Kommanditgesellschaft eine Schiedsklausel enthält, die gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern geschlossenen gesonderten Schiedsabrede die für die Erfassung von Beschlussmängelstreitigkeiten - der KG - erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, stellt sich im Streitfall nicht. Schiedsklausel und Schiedsgerichtsvertrag der KG haben nicht den in dieser Frage vorausgesetzten Inhalt.
26
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerinnen zulässig, weil das Oberlandesgericht den wesentlichen Kern ihres Vortrags zu bei einer Schiedsklausel für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG zu beachtenden Besonderheiten außer Acht gelassen hat. Dieser Vortrag setzt voraus, dass eine wirksame Schiedsabrede für die Kommanditgesellschaft besteht, deren Komplementärin die Antragstellerin ist. Daran fehlt es jedoch. Dementsprechend besteht die Gefahr einer unerwünschten Aufspaltung des Rechtswegs hier nicht. Die Streitigkeiten der Antragsgegnerinnen über ihren Ausschluss aus der Antragstellerin und aus der GmbH & Co. KG sind beide von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Zudem wird bei einer GmbH & Co. KG die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der KG und in der KomplementärGmbH regelmäßig in gleicher Weise geregelt sein. Zu der von den Antragsgegnerinnen befürchteten Aufspaltung des Rechtswegs kann es dann im Allgemeinen nicht kommen.
27
IV. Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Im Übrigen ist die Anschlussrechtsbeschwerde auch unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 574 Rn. 10, § 554 Rn. 5; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 574 Rn. 22 in Verbindung mit MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 554 Rn. 5; zur Anschlussrevision BGH, Urteil vom 29. November 2013 - LwZR 8/12 Rn. 24, juris). Der Antrag der Antragstellerin, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hatte vor dem Oberlandesgericht in vollem Umfang Erfolg. Über den Hilfsantrag , die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen, war vom Oberlandesgericht nicht mehr zu entscheiden. Ein isolierter Angriff auf die Begründung des Oberlandesgerichts kann mit der Anschlussrechtsbeschwerde nicht geführt werden. Ebenso wenig kann mit der Anschlussrechtsbeschwerde erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz der weitergehende Antrag der Antragstellerin eingeführt werden, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben.
28
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanz:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 8 SchH 1/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)