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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 114/17
vom
31. Januar 2019
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die IR-Marke 763 699
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kaffeekapsel
Satz 1, § 54
Die Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen
Insolvenzverfahrens über das Vermögen desjenigen, der beim Deutschen Patent
- und Markenamt die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
beantragt, führt zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn der Löschungsantragsteller
und der Markeninhaber Wettbewerber sind. In diesem Fall besteht
auch ohne anhängiges Verletzungsverfahren ein Bezug des Löschungsverfahrens
zum Vermögen des Löschungsantragstellers.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Bundespatentgericht
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIZB114.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin unterbrochen ist.

Gründe:


1
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 15. Juli 2001 die dreidimensionale IR-Marke Nr. 763 699 für die Waren der Klasse 30 Coffee, coffee extracts and coffee-based preparations; coffee substitutes and artificial coffee extracts; tea, tea extracts and tea-based preparations; cocoa and cocoa-based preparations, chocolate, chocolate goods, confectioneries, sweet goods; sugar; natural sweeteners; bakery products, bread, yeast, pastry articles; biscuits, cakes, desserts, puddings; edible ices, powders, binders and binding agents for making edible ices (ice cream); honey and honey substitutes; cereals for breakfast, rice, farinaceous pastes, rice, flour or cereal-based foodstuffs , also as cooked dishes; sauces; seasonings and food flavourings (other than essential oils), salad dressings, mayonnaise eingetragen. Seit dem 30. Januar 2003 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt.
2
Die in der Schweiz geschäftsansässige Antragstellerin hat am 7. Oktober 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schutzentziehung für Deutschland in Bezug auf die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte" mit der Begründung beantragt, das Zeichen sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig.
3
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der IR-Marke den Schutz für Deutschland entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 17. November 2017 - 25 W [pat] 112/14, GRUR 2018, 522).
4
Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Markeninhaberin die Zurückweisung des Schutzentziehungsantrags. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
5
Über das Vermögen der Antragstellerin ist am 12. November 2018 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Markeninhaberin ist der Ansicht, das Verfahren sei unterbrochen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind dem entgegengetreten.
6
II. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen.
7
1. Der Senat hat durch Beschluss über die Unterbrechungswirkung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin zu entscheiden.
8
a) Ist die Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei zwischen den Prozessparteien streitig, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 16 = WRP 2010, 527 - Oracle; Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, GRUR 2010, 861 Rn. 5 - Schnellverschlusskappe). Das kann mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren geschehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entscheidet, selbst wenn die Entscheidung aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung ergeht (§ 89 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ), ist die Zwischenentscheidung über die Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 303 ZPO durch Beschluss zu treffen (zum energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren: BGH, Beschluss vom 18. November 2014 - EnVR 59/13, ZIP 2015, 851 Rn. 4; zum patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 26. Januar 1967 - Ia ZB 19/65, BGHZ 47, 132, 134 f. [juris Rn. 11] - UHF-Empfänger II; zum Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren : BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, NJW-RR 2016, 889 Rn. 8).
9
b) Hier ist eine solche Entscheidung erforderlich, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Unterbrechungswirkung des Schweizer Konkursverfahrens mit der Begründung in Abrede gestellt haben, dieses Verfahren betreffe nicht die Insolvenzmasse. Die Entscheidung kann ohne mündli- che Verhandlung ergehen, auch wenn der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde bestimmt hatte. Vorliegend ist nicht über die Sache selbst, sondern lediglich über einen einzelnen prozessualen Streitpunkt zu entscheiden. Hierfür erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, nachdem sich die Verfahrensbeteiligten zur Frage der Unterbrechung des Verfahrens schriftlich geäußert haben.
10
2. Die mit Urteil des schweizerischen Sprengelgerichts des Saanebezirks vom 12. November 2018 angeordnete Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin hat zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens geführt.
11
a) Die Frage der Unterbrechungswirkung dieses Konkursverfahrens ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 343 InsO zu beurteilen.
12
aa) Die Vorschrift des § 352 InsO stellt klar, dass die prozessunterbrechende Wirkung von § 240 ZPO auf einen inländischen Rechtsstreit auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland eintritt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts BT-Drucks. 15/16, S. 24). Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit unterbrochen , der zur Zeit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert nach § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
13
bb) Die Unterbrechungswirkung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO tritt nur ein, wenn das ausländische Insolvenzverfahren anerkennungsfähig ist. Während sich die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren richtet, erfolgt die Anerkennung der hier in Rede stehenden Verfahrenseröffnung in der Schweiz nach § 343 InsO (vgl. Andres/Leithaus/Dahl, InsO, 4. Aufl., § 343 Rn. 6; BeckOK.InsO/Weissinger, 12. Edition, Stand 26. April 2018, § 343 Rn. 3). Die Frage, ob das Schweizer Konkursverfahren zur Unterbrechung des hier in Rede stehenden Markenlöschungsverfahrens führt, bestimmt sich dagegen nicht nach der Übereinkunft zwischen zahlreichen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834. Diese Übereinkunft gilt zwar für das Gebiet des heutigen Freistaats Bayern und der beteiligten Kantone bis heute (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, NZI 2012, 572 Rn. 31, mwN; Kantonsgericht Zug, ZIP 2011, 2429, 2430; Rauscher/Mäsch, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Art. 44 EGInsVO Rn. 9). Die Übereinkunft legt das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger, unabhängig von ihrer Nationalität, fest. Außerdem enthält sie die Regelung, dass nach Konkurseröffnung im einen Staat im anderen Staat gelegenes bewegliches Vermögen - zu dem alles Vermögen des Schuldners einschließlich Forderungen und anderer Rechte gehört - "weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügung" zum Nachteil der Masse geschmälert werden darf (Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, ZIP 1983, 200, 203). Im Streitfall steht eine Schmälerung des Vermögens der Löschungsantragstellerin durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme jedoch nicht in Rede.
14
b) Bei dem Konkursverfahren über das Vermögen der in der Schweiz ansässigen Antragstellerin durch ein Schweizer Gericht handelt es sich um ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren.
15
aa) Nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) setzen allerdings voraus, dass ein Insolvenzverfahren vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 25. Oktober 2002, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BGH, GRUR 2010, 861 Rn. 8 - Schnellverschlusskappe; BGH, NZI 2012, 572 Rn. 33). Nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Außerdem soll dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen auch Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind (vgl. BGH, NZI 2012, 572 Rn. 33).
16
bb) Das Konkursverfahren nach Art. 197 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verfolgt vergleichbare Ziele wie die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren. Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Mit Anordnung der Liquidation des Vermögens ist eine mit der Insolvenzordnung vergleichbare Verwertung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin zur Befriedigung der Gläubiger verbunden (vgl. MünchKomm.InsO/ Zondler, 3. Aufl., Länderbericht Schweiz Rn. 24 ff.). Daher ist in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass das schweizerische Konkursverfahren einem deutschen Konkurs- oder Insolvenzverfahren entspricht (vgl. zu §§ 237, 238 KO: BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 375 [juris Rn. 18]; zum schweizerischen Nachlassverfahren: BGH, NZI 2012, 572 Rn. 34 bis 36; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZIP 2014, 1997 Rn. 53).
17
cc) Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen nicht vor. Insbesondere sind die schweizerischen Gerichte nach deutschem Recht für Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zuständig (vgl. § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn unter Zugrundelegung deutscher Zuständigkeitsnormen ein Gericht des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, international zuständig wäre (BGH, NZI 2012, 572 Rn. 39). Danach ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 3 InsO, denn die Antragstellerin hat ihren Sitz in der Schweiz.
18
dd) Sachliche Anerkennungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht, beim Konkurs nach schweizerischem Recht gegeben (vgl. BGH, NZI 2012, 572 Rn. 37; ZIP 2014, 1997 Rn. 55).
19
ee) Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass eine Verfahrensunterbrechung ausscheidet, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem Recht des Insolvenzeröffnungsstaats weder einen Übergang der Prozessführungsbefugnis vorsieht noch eine Unterbrechungswirkung beansprucht noch sich in sonstiger Weise auf den Fortgang anhängiger Prozesse auswirkt (BGH, NZI 2012, 572 Rn. 43 bis 45 zur Bewilligung der Nachlassstun- dung nach Schweizer Recht), steht dies im Streitfall der Annahme einer Unterbrechungswirkung nicht entgegen. Nach Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechtshandlungen , die der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse gehören, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Damit verliert der Konkursschuldner seine Verfügungsbefugnis , wie sich auch aus der amtlichen Überschrift dieser gesetzlichen Regelung "Verfügungsunfähigkeit des Schuldners" ergibt. Nach Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt. Nach Art. 207 Abs. 2 SchKG können Verwaltungsverfahren unter den gleichen Voraussetzungen eingestellt werden. Ein in der Schweiz eröffnetes Konkursverfahren beansprucht damit eine Unterbrechungswirkung für anhängige Verfahren.
20
c) Das über das Vermögen der Antragstellerin eröffnete Schweizer Konkursverfahren betrifft die Insolvenzmasse und führt zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens.
21
aa) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein zur Zeit der Eröffnung anhängiger Rechtsstreit nach § 352 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. Die Insolvenzmasse ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO). Für den Eintritt der Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse (BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NJW-RR 2015, 433 Rn. 15). Keine Unterbrechung tritt dagegen ein in nicht vermögensrechtlichen oder in vermögensmäßig neutralen Streitigkeiten (vgl. BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 19 - Oracle; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 240 Rn. 5; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 19 ff., jeweils mwN). Auch bei einer nur wirtschaftlichen Beziehung zur Masse tritt keine Unterbrechung ein (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, WM 2005, 345, 346 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 8a).
22
bb) Das Markengesetz enthält keine Regelungen dazu, welche Auswirkungen die Eröffnung eines in- oder ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten hat. Nach § 88 Abs. 1 MarkenG werden lediglich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen , Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Neben den genannten Vorschriften kommt auch die entsprechende Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften in Betracht, zu denen insbesondere die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gehören, soweit sie durch die vorrangige Verweisung in § 88 MarkenG oder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen sind. Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren danach entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört § 82 Abs. 1 MarkenG, der eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung enthält, soweit das Markengesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 [juris Rn. 7] = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe; Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 [juris Rn. 15] = WRP 2000, 1299 - MTS; Beschluss vom 14. August 2008 - I ZA 2/08, GRUR 2009, 88 Rn. 10 = WRP 2008, 1551 - ATOZ I).
23
cc) Die Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten an einem markenrechtlichen Löschungsverfahren nach § 54 MarkenG zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 240 ZPO352 Abs. 1 Satz 1 InsO) führen kann, ist streitig.
24
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt eine Anwendung des § 240 ZPO im Widerspruchs- und Einspruchsverfahren ab (vgl. Mitteilung Nr. 20/08 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2008, BlPMZ 2008, 413; zustimmend für das patentrechtliche Verfahren vor dem DPMA: Schäfers/Schwarz in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 155; ablehnend Cepl in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., § 240 Rn. 11; BeckOK.MarkenR/Albrecht, 15. Edition, Stand 1. Oktober 2018, MarkenG § 66 Rn. 139.2; Kraßer/Neuburger, GRUR 2010, 588, 590).
25
(2) In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird die Anwendung des § 240 ZPO im markenrechtlichen Löschungsverfahren weitgehend bejaht (vgl. BPatG, Beschluss vom 31. März 2004 - 28 W (pat) 116/02, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. März 2005 - 30 W (pat) 141/03, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. März 2009 - 27 W (pat) 78/09, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Januar 2011 - 27 W (pat) 77/09, juris Rn. 41; Beschluss vom 3. Mai 2018 - 30 W (pat) 28/15, juris Rn. 21 bis 26, mwN; aA BPatG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 27 W (pat) 37/06, GRUR 2008, 364, 365 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 3. August 2011 - 28 W (pat) 59/10, NZI 2012, 291, 292 [juris Rn. 49]; vgl. hierzu auch die Nachweise bei Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 42 Rn. 71; zur Wirkung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens BPatG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 W (pat) 447/99, juris Rn. 9).
26
(3) In der Literatur wird überwiegend für eine Anwendbarkeit des § 240 ZPO plädiert (vgl. Kraßer/Neuburger, GRUR 2010, 588, 590), jedenfalls soweit es zweiseitige Verfahren betrifft (vgl. Cepl in Cepl/Voß aaO § 240 Rn. 9 ff.; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 82 Rn. 75; ablehnend Schäfers/ Schwarz in Benkard aaO § 59 Rn. 155). Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass im zweiseitigen Verfahren die Verfahrensunterbrechung nur für den Fall eingreifen könne, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markeninhabers eröffnet worden ist, nicht aber über das des Löschungsantragstellers (vgl. Grabrucker in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., Kap. I 1 2 Rn. 644; zustimmend BeckOK.MarkenR/Kopacek, 15. Edition [Stand 1. Oktober 2018], MarkenG § 54 Rn. 62 und BeckOK.MarkenR/Albrecht aaO MarkenG § 66 Rn. 140). Diese Ansicht stellt darauf ab, dass die Wahrung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter auf Seiten des Löschungsantragstellers nicht berührt werde, da das Löschungsverfahren nicht von einer Betroffenheit in eigenen Rechten abhängig sei. Eine Unterbrechung komme allerdings dann in Betracht, wenn ein Zivilrechtsstreit zwischen Markeninhaber und Antragsteller anhängig sei und die wirtschaftliche Position des Antragstellers sich durch die Löschung unmittelbar verbessern würde (vgl. Grabrucker in Fezer aaO Kap. I 1 2 Rn. 644).
27
dd) Es muss nicht allgemein entschieden werden, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Löschungsantragstellers in jedem Fall gemäß § 240 ZPO343 Abs. 1, § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu einer Unterbrechung des registerrechtlichen Löschungsverfahrens führt. Jedenfalls im Streitfall ist von einer Unterbrechung auszugehen.
28
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das patentrechtliche , auf Unterlassung gerichtete Verletzungsverfahren unterbrochen, wenn über das Vermögen des Verletzers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 [juris Rn. 36] - Dia-Rähmchen III). Dasselbe gilt für das markenrechtliche Verletzungsverfahren, wobei zum Vermögen des insolventen Verletzers neben dem gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch auch der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs zählt (BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle; BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 12 = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON). Von der Unterbrechungswirkung des Verletzungsverfahrens ist auch eine vom Verletzer erhobene Löschungswiderklage erfasst (BGH, GRUR 2017, 520 Rn. 19 f. - MICRO COTTON). Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass der patentrechtliche Nichtigkeitsstreit zur Konkurs- oder Insolvenzmasse des Nichtigkeitsklägers gehört. Eine Beziehung der Nichtigkeitsklage zum Vermögen des Nichtigkeitsklägers ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn dieser Gewerbetreibender ist und die Nichtigkeitsklage mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb erhoben worden ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers eines patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren unterbricht in diesem Fall das Nichtigkeitsverfahren (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - X ZR 118/94, GRUR 1995, 394 [juris Rn. 4] - Aufreißdeckel; weiter differenzierend Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 85 Rn. 46; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13, juris Rn. 5 bis 7).
29
(2) Danach ist es gerechtfertigt, den registerrechtlichen Markenlöschungsstreit als zur Insolvenzmasse gehörig anzusehen, wenn der Löschungsantragsteller sich in einer ähnlichen Lage wie der Verletzer im Markenverletzungsverfahren befindet und sich dabei einer Löschungswiderklage als Verteidigungsmittel bedienen könnte. Dem steht nicht entgegen, dass ein markenrechtlicher Löschungsantrag keine individuelle Betroffenheit voraussetzt, sondern nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann gestellt werden kann. Sofern der Löschungsantragsteller und der Markeninhaber Wettbewerber sind, besteht ein Bezug des Löschungsverfahrens nicht nur zu dem Vermögen des Markeninhabers, sondern - auch ohne anhängiges Verletzungsverfahren - zu dem des Antragstellers. Ein Erfolg im markenrechtlichen Löschungsverfahren führt regelmäßig zu einer Verbesserung seiner Wettbewerbsposition. Der Löschungsantragsteller kann auf diese Weise eine Inanspruchnahme wegen einer Verletzung der Marke verhindern und für seinen Gewerbebetrieb eine größere Handlungsfreiheit am Markt erreichen.
30
(3) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Unterbrechung auszugehen. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Kaffeeprodukten. Das Löschungsverfahren war damit geeignet, der Stärkung der Wettbewerbsposition der Antragstellerin zu dienen. Hinzu kommt vorliegend , dass die Antragstellerin ihren Löschungsantrag vor dem Deutschen Patent - und Markenamt damit begründet hat, dass sie im Geltungsbereich der angegriffenen streitgegenständlichen IR-Marke bereits von der Markeninhaberin in der Schweiz in Anspruch genommen worden sei. Daneben hat sie vorgetragen, sie befürchte, die Markeninhaberin könnte versuchen, ihr auch im Inland aus der streitgegenständlichen Marke den Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu untersagen. Hinzu kommt, dass der Löschungsantrag im Streitfall in zwei Instanzen erfolgreich war und die Antragstellerin damit eine vermögenswerte Position erstritten hat. Dies spricht ebenfalls für die Annahme, dass das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren die Insolvenzmasse betrifft.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.11.2017 - 25 W(pat) 112/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 303 Zwischenurteil


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(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen

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(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

5
Nachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, ist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist (§ 303 ZPO; vgl. dazu BGHZ 82, 209, 218). Das kann mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren geschehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Tenor

Das Verfahren ist unterbrochen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilnetz. Die Beteiligte bezieht daraus Strom. Die für die Landesregulierungsbehörde handelnde Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 die unbefristete Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten ab dem 1. Januar 2011 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV in der vom 4. August 2011 bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung genehmigt. Das Beschwerdegericht hat diese Genehmigung auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aufgehoben. Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Beschwerdeführerin entgegentritt.

2

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ihre bisherigen Verfahrensbevollmächtigten haben dies unter Hinweis auf § 240 ZPO mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Unterbrechung des Verfahrens sei nicht eingetreten. Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme zu dieser Frage abgesehen.

II.

3

Das Verfahren ist entsprechend § 240 ZPO unterbrochen.

4

1. Nachdem zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über den Eintritt einer Unterbrechung entstanden ist, hat der Senat entsprechend § 303 ZPO eine Zwischenentscheidung zu treffen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es dazu jedenfalls deshalb nicht, weil die Verfahrensbeteiligten darauf verzichtet haben (§ 81 Abs. 1 Halbsatz 2, § 88 Abs. 5 Satz 1 EnWG).

5

2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten hat zur Unterbrechung des Verfahrens geführt.

6

a) Die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO, die aufgrund der Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend gelten (BVerwGE 44, 148, 150; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 105 ff.), sind im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ebenfalls entsprechend anwendbar. Dies gilt insbesondere für § 240 ZPO (vgl. zum Kartellverwaltungsverfahren BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, WRP 2003, 77 - Fährhafen Puttgarden I [insoweit nicht bei BGHZ 152, 84]).

7

b) Gemäß § 240 Satz 1 ZPO wird ein anhängiges Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, sofern es die Insolvenzmasse betrifft. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

8

aa) Als Partei im Sinne der genannten Vorschrift sind im Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz jedenfalls diejenigen Beteiligten anzusehen, ohne deren Einbeziehung eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen darf (vgl. für Verfahren in Kartellverwaltungssachen BGH, WRP 2003, 77 - Fährhafen Puttgarden I; für notwendig Beigeladene im finanzgerichtlichen Verfahren BFHE 151, 15). Als Antragstellerin des Ausgangsverfahrens gehört die Beteiligte zu diesem Personenkreis (dazu Gussone in Danner/Theobald, Energierecht, Stand Okt. 2011, EnWG § 79 Rn. 8 mwN).

9

bb) Ein Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Bei einer behördlichen Genehmigung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie oder der auf ihre Erteilung gerichtete Anspruch einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der als zur Insolvenzmasse gehörend anzusehen ist (vgl. BVerwGE 115, 179, 181; BVerwG, GewArch 2007, 247; Rudisile, aaO Rn. 110 mwN; siehe auch BFHE 151, 15).

10

Im Streitfall ist die Beteiligte durch die angefochtene Genehmigung von der Zahlung von Netzentgelten befreit worden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Aufhebung dieser Genehmigung würde dazu führen, dass die Beteiligte Entgeltansprüchen der Beschwerdeführerin ausgesetzt ist. Damit verkörpert die angefochtene Genehmigung einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist der Insolvenzmasse zuzurechnen, weil der Ausschluss von Entgeltansprüchen dieser zugutekommt.

11

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Insolvenzmasse nicht erst durch einen nachfolgenden Rechtsstreit über Entgeltansprüche der Beschwerdeführerin betroffen. Ansprüche, die den Gegenstand eines solchen Rechtsstreits bilden können, entstehen nicht erst mit deren Geltendmachung durch die Beschwerdeführerin, sondern jedenfalls mit der rechtskräftigen Aufhebung der angefochtenen Genehmigung.

12

c) Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen das unterbrochene Verfahren von einem der Beteiligten aufgenommen werden kann, bedarf im derzeitigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens sind in § 85 und § 86 InsO geregelt. Bei der Auslegung dieser Vorschriften sind die berechtigten Interessen der Beteiligten, insbesondere das Interesse an effektivem Rechtsschutz, angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 169/12, BGHZ 197, 177 = GRUR 2013, 862 Rn. 9 f. - Aufnahme des Patentnichtigkeitsverfahrens). Soweit die unmittelbare Anwendung der Vorschriften im Einzelfall nicht ausreicht, um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, kommt auch ihre entsprechende Anwendung in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 = GRUR 2010, 536 Rn. 28 - Modulgerüst). Angesichts dessen besteht weder ein Anlass noch ein hinreichender Grund, § 240 ZPO einengend auszulegen und schon den Eintritt der Unterbrechungswirkung davon abhängig zu machen, welche Möglichkeiten zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens bestehen.

Limperg                            Strohn                            Grüneberg

                   Bacher                           Deichfuß

5
1. Der Antrag der Streithelferin der Beklagten ist zulässig. Sie und die Klägerin streiten über die Frage, ob das vor dem Senat anhängige, gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2009 mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juni 2012 gegen die Streithelferin aufgenommen werden konnte und damit fortzusetzen ist. Es handelt sich somit um einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Aufnahme, über den im Beschwerdeverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist (zum Zwischenurteil über die Fortsetzung des Revisionsverfahrens vgl. BGH, Urteil vom 24.September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170; zur Entscheidung durch Zwischenurteil bei Streit über die Wirksamkeit der Aufnahme gemäß § 250 ZPO vgl. Musielak/ Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 250 Rn. 2 mwN; zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 303 ZPO im Beschwerdeverfahren vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 303 Rn. 2).
8
1. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von dem Kläger erklärten Aufnahme ist im Beschwerdeverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5 mwN). Hier ist eine solche Entscheidung erforderlich, da der Kläger an seiner Auffassung, er habe das Verfahren wirk- sam aufgenommen, festhält, obwohl er darauf hingewiesen worden ist, dass dies nicht der Fall sei (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, ZPO, Stand 1. März 2016, § 239 Rn. 20).

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

31
a) Die Frage, ob eine Nachlassstundung nach schweizerischem Recht zur Unterbrechung eines inländischen Rechtsstreits führt, bestimmt sich nach §§ 343, 352 Abs. 1 Satz 1 InsO und nicht nach der Übereinkunft zwischen dem schweizerischen Kanton Zürich u. a. und dem Königreich Bayern über gleich- mäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai / 27. Juni 1834. Diese Übereinkunft gilt zwar für das Gebiet des heutigen Freistaats Bayern und der beteiligten Kantone bis heute (vgl. Blaschczok, ZIP 1983, 141; Bürgi, Festschrift 100 Jahre SchKG, 1989, S. 175, 181 f.; Graf, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheidungen, 2003, S. 171 f.; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 20 Rn. 19). Die Übereinkunft enthält aber keine für die Entscheidung der Streitfrage maßgeblichen Regelungen. Die im Übereinkommen geregelten Konkursfälle umfassen nicht die hier in Rede stehende Nachlassstundung.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

53
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich beim Schweizer Nachlassverfahren um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen internationalen Insolvenzrechts handelt (Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, aaO Rn. 32 ff. mwN). Die Eröffnung dieses ausländischen Insolvenzfahrens wird damit nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO ebenso wie Sicherungsmaßnahmen nach dem Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entscheidungen zur Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 343 Abs. 2 InsO) im Inland anerkannt.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

15
Das Verfahren wird allerdings nur unterbrochen, wenn es unmittelbar oder mittelbar die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betrifft. Der Streitgegenstand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein. Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann (MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 16). Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (BGH Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63 - NJW 1966, 51; MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 18; Hk-ZPO/Wöstmann 5. Aufl. § 240 Rn. 7).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 40/02
vom
22. Juni 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung.
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - X ZB 40/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 22. Juni 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit Testat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der Klägerin dessen weitere Verwendung.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie beantragte , die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des Bestätigungsvermerks zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich von der Klägerin beauftragter Abschlußprüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht wies die Klage ab, da der ursprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren aus ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung weiterverfolgt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2002 (101 IN 2398/02) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Klägerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren für unterbrochen erklärt (§ 240 Satz 2 ZPO). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin Aufhebung dieser Entscheidung.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO tritt bereits ein, wenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbotes verbunden wird. Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das vorliegende Verfahren betreffe auch die künftige Insolvenzmasse. Gegenstand des Klageverfah-
rens sei die Frage gewesen, inwieweit der Widerruf des Bestätigungsvermerks zu Unrecht erfolgt sei; denn nur dann habe die Beklagte die Verwendung des Vermerks dulden müssen. Diese Verwendungsmöglichkeit wirke sich auf das Vermögen der Klägerin und damit auf die künftige Insolvenzmasse aus. Die Beziehung zur Insolvenzmasse sei auch nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin verloren gegangen. Die Frage, ob die Beklagte zum Widerruf des Bestätigungsvermerkes berechtigt gewesen sei oder nicht, habe Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die bei einem unberechtigten Widerruf dem Grunde nach in Betracht kämen. Schadensersatzforderungen gehörten aber zur Insolvenzmasse. Gleiches gelte für die von der Klägerin erstrebte Feststellung, die die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern könnte.

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Klagebegehren auch nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ebenso wie die ursprüngliche Klage einen Gegenstand betrifft, der zur künftigen Insolvenzmasse gehört, und daß deshalb die Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO eingetreten ist. Der Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO setzt voraus, daß das anhängige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§§ 35, 36 InsO). Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rdn. 8; MünchKomm./Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 240 Rdn. 20). Zur Masse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es
der (Einzel-) Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist, sowie der Neuerwerb.

b) Die Klage war ursprünglich auf die Duldung der weiteren Verwendung des durch die Beklagte erteilten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluß und den Lagebericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 gerichtet. Nach ihrem Vortrag ergab sich die Notwendigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin dringend auf diese Verwendungsmöglichkeit angewiesen war. Denn sie hatte ihren nach § 340 k HGB in Verbindung mit § 316 HGB durch einen Prüfer zu bestätigenden Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 170 AktG durch ihren Vorstand an ihren Aufsichtsrat zu leiten, um eine Entscheidung über die Verwendung ihrer Bilanzgewinne zu ermöglichen. Nach § 26 KWG war die Klägerin als Kreditinstitut weiterhin zur Vorlage ihres geprüften und bestätigten Jahresabschlusses an das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen verpflichtet. Vor allem aber benötigte die Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des Bestätigungsvermerks nach § 7 Abs. 2 Wertpapier-VerkaufsprospektG in Verbindung mit § 9 Wertpapier-VerkaufsprospektVO für die Durchführung einer geplanten Kapitalerhöhung. Der Anspruch auf Verwendung des Bestätigungsvermerks für einen Jahresabschluß und für einen Lagebericht stellt sich damit als ein Nebenanspruch dar, der auf der handelsrechtlichen Prüfungspflicht beruht , denen Kapitalgesellschaften unterworfen sind (vgl. §§ 316 ff. HGB). Gegenstand und Umfang der Prüfung beziehen sich auf das Vermögen der Gesellschaft (vgl. § 317 HGB).
Daran hat auch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin hier nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84,
NJW 1986, 588, 589; Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531 - Unterwerfung durch Fernschreiben; Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769 - Radio Stuttgart; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzeswidrigkeit II) und der herrschenden Meinung (vgl. die umfangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und aus der Literatur bei Stein/Jonas/Borck, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 39 mit Fn. 134; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 34; Großkomm.UWG/ Jacobs, Vor § 13 UWG, D Rdn. 288) führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstandes; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. Dadurch ändert sich aber die Massebetroffenheit der Klage im Sinne des § 240 ZPO nicht.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 39/97
Verkündet am:
27. Januar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung SCH 39 601/20
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
MTS

a) Der Rechtsnachfolger kann nach §§ 31, 28 Abs. 2 MarkenG vom Zeitpunkt
des Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Patentamt
den Anspruch aus der Anmeldung geltend machen. Setzt der
Rechtsnachfolger das Anmeldeverfahren aber nicht selbst fort, so kann der
Rechtsvorgänger den Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke
weiterverfolgen.

b) Die Erklärung nach § 156 Abs. 3 MarkenG kann hilfsweise für den Fall erklärt
werden, daß das angemeldete Zeichen nach den Bestimmungen des
Warenzeichengesetzes nicht eintragungsfähig ist.
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und
Raebel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Mit ihrer am 16. Juli 1993 eingegangenen Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung des Zeichens
"MTS"
für die Waren und Dienstleistungen
"Behälter aus Kunststoff, insbesondere Mehrwege-Transportbehälter , Steuerung von Mehrwegverpackungssystemen, insbesondere Mehrwegbehälter durch Organisation von Abholung der verwendeten Mehrwegverpackungssysteme, der Reinigung der Mehrwegverpackungen und der Rückführung der Mehrwegverpackungen zum Verwender, sowie Vermietung von Behältern"
in das Markenregister.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentamts hat der angemeldeten Marke die Eintragung wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG versagt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG BlPMZ 1998, 318).
Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin die Rechte aus der Markenanmeldung auf die S. I.
GmbH in P. übertragen. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Einverständnis mit der Verschiebung der Priorität auf den 1. Januar 1995 erklärt , nachdem sie zuvor auf eine Anfrage der Markenstelle mit Schreiben vom 21. März 1996 erklärt hatte, sie mache von der Übergangsvorschrift des § 156 MarkenG Gebrauch, wenn das angemeldete Zeichen nicht nach dem bis 31. Dezember 1994 geltenden Warenzeichengesetz schutzfähig sei.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin den Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat unter Anwendung der Vorschriften des Warenzeichengesetzes ein Freihaltebedürfnis für das Zeichen angenommen und dazu ausgeführt:
Die Schutzunfähigkeit des Buchstabenzeichens folge aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens seien die Vorschriften des Warenzeichengesetzes maßgeblich. Auf die Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 14. März 1995, die angemeldete Marke könne mit der Priorität vom 1. Januar 1995 eingetragen werden, wenn die Anmelderin sich mit der Verschiebung des Zeitrangs binnen zwei Monaten einverstanden erkläre, habe diese keine wirksame Einverständniserklärung abgegeben. In dem Schreiben der Anmelderin vom 21. März 1996 liege keine wirksame Erklärung gemäß § 156 Abs. 3 MarkenG, weil die Inanspruchnahme der Priorität 1. Januar 1995 nur hilfsweise für den Fall erklärt worden sei, daß die Marke nicht schon nach dem Warenzeichengesetz schutzfähig sei. Eine hilfsweise Erklärung sehe das Markengesetz nicht vor. Dagegen sprächen der Gesamtzusammenhang der Übergangsregelung und ihr Zweck, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldeten und erst durch die Gesetzesänderung schutzfähig gewor-
denen Zeichen möglichst rasch und einheitlich überzuleiten. Ansonsten sei die Regelung des § 156 Abs. 5 MarkenG auch unverständlich, wonach die entsprechende Erklärung in einem Erinnerungs-, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr abgegeben werden könne, wenn dieses am 1. Januar 1995 noch nicht anhängig gewesen sei.
Die Erklärung der Anmelderin im Beschwerdeverfahren sei ebenfalls nicht wirksam. Das Beschwerdeverfahren sei am 1. Januar 1995 noch nicht anhängig gewesen. Eine erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist eingehende unbedingte Einverständniserklärung sei verspätet und jedenfalls dann unbeachtlich , wenn die Anmelderin eine Klärung der Eintragung auch nach dem Warenzeichenrecht anstrebe.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Anmelderin ist berechtigt, die Anmeldung weiterzuverfolgen, auch wenn sie nicht mehr als Anmelderin vermerkt ist. Auf ihren am 4. September 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Antrag vom 29. Juli 1997 ist die Anmeldung gemäß §§ 27, 31 MarkenG auf die S. I. GmbH in P. umgeschrieben worden. Das berührt die Legitimation der Anmelderin zur weiteren Geltendmachung der Rechte aus der Anmeldung jedoch nicht. Gemäß § 31 MarkenG i.V. mit § 28 Abs. 2 MarkenG kann zwar vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Deutschen Patentamt der Rechtsnachfolger den Anspruch aus der Anmeldung geltend machen. Daraus folgt aber nicht, daß die Anmelderin als Rechtsvorgängerin den Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht weiterverfolgen kann, wenn die Rechtsnachfolgerin das Anmeldeverfahren nicht selbst fortsetzt. Denn die Übertragung der Rechte aus der
Anmeldung hat auf das laufende Anmeldeverfahren grundsätzlich keinen Einfluß. Dies gilt nicht nur für die Übertragung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 = WRP 1998, 996 - Sanopharm), sondern auch im Rechtsmittelverfahren über die Markeneintragung. Auch auf dieses findet die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung.
Dies ergibt sich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof aus dem Grundsatz, daß die Aufzählung in § 88 MarkenG nicht abschließend ist und die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe ; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 88 Rdn. 3).
Der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO stehen auch nicht Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens im Markenrecht entgegen. Das Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung der Eintragung durch das Deutsche Patentamt ist zwar anders als das Widerspruchsverfahren kein echtes Streitverfahren. § 265 Abs. 2 ZPO dient aber nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Ä nderung der sachlichen Legitimation eintritt, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer materiellen Ä nderung der Inhaberschaft an dem streitbefangenen Gegenstand das Verfahren fortzusetzen (BGH GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm). Auch in dem nicht als Streitverfahren ausgestalteten Eintragungsverfahren entspricht es aber der Verfahrensvereinfachung, wenn die mit dem Beschwerdeverfahren bereits vertraute Anmelderin das Verfahren fortsetzen kann. Zudem kann die Anmelderin auch nach dem Rechtsübergang an der Weiterführung des Eintra-
gungsverfahrens ein besonderes Interesse haben, dem durch die entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO Rechnung zu tragen ist.
2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die Anmelderin habe sich nicht wirksam mit der Verschiebung des Zeitrangs nach § 156 Abs. 3 MarkenG einverstanden erklärt.
Die Anmelderin hatte mit dem am 22. März 1996 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schreiben vom Vortag ihr Einverständnis mit einer Prioritätsverschiebung für den Fall erklärt, daß das angemeldete Zeichen nicht nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes schutzfähig sei. Die entsprechende Erklärung der Anmelderin ist rechtzeitig i.S. von § 156 Abs. 3 MarkenG beim Deutschen Patentamt eingegangen. Mangels formgerechter Zustellung ist nach § 94 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 9 Abs. 1 VwZG vom Zugang der Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 14. März 1995 bei der Anmelderin am 21. März 1996 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Anmelderin das Schriftstück nachweislich erhalten.
Die Anmelderin konnte ihr Einverständnis mit der Prioritätsverschiebung auch wirksam hilfsweise für den Fall erklären, daß das angemeldete Zeichen nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes nicht eintragungsfähig war (vgl. BPatGE 39, 75, 81 f. - DSS; 40, 50, 54 f. - Rdt; Fezer aaO § 156 Rdn. 4; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 156 Rdn. 11; a.A. BPatGE 37, 82, 84 ff. - PMA).
Prozessuale Verfahrenshandlungen können grundsätzlich von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1983 - VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241; Beschl. v. 26.10.1989
- IVb ZB 135/88, NJW-RR 1990, 67, 68; Beschl. v. 9.11.1995 - IX ZB 65/95, NJW 1996, 320; MünchKomm./Lüke, ZPO, Einl. Rdn. 275; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 210 Vor § 128; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., Vor § 128 Rdn. 20; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., Einl. III Rdn. 14). Es bestehen keine Bedenken, diesen Grundsatz auch auf das auf Prüfung der Markenanmeldung gerichtete förmliche Verwaltungsverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend anzuwenden. Um eine danach zulässige Bedingung handelt es sich, wenn die Anmelderin ihr Einverständnis zu der Prioritätsverschiebung davon abhängig macht, daß die angemeldete Marke nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.
Der Vorschrift des § 156 MarkenG läßt sich auch kein Verbot einer nur bedingten Einverständniserklärung zur Prioritätsverschiebung entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 156 MarkenG folgt nicht, daß die Einverständniserklärung nach § 156 Abs. 3 MarkenG unbedingt erklärt werden muß. Gleiches gilt für die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 129 f. = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 123 f.). Aus der in § 156 Abs. 3 MarkenG enthaltenen Fristbestimmung und dem in § 156 Abs. 5 MarkenG angeführten Stichtagsprinzip ist zwar zu folgern, daß die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldeten Marken zügig übergeleitet werden sollen. Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ergibt sich aber nicht, daß eine hilfsweise Einverständniserklärung unzulässig ist. Ansonsten wäre derjenige, der vor dem 1. Januar 1995 eine Marke angemeldet hat, gezwungen gewesen, zum 1. Januar 1995 neben der bestehenden Anmeldung eine weitere Neuanmeldung vorzunehmen, wenn er nicht auf eine Überprüfung seines Standpunkts zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes verzichten oder eine endgültige Zurückweisung seiner Anmeldung riskieren wollte. Damit wäre dem Zweck der
Übergangsregelung des § 156 MarkenG, die bestehenden Markenanmeldungen ohne Neuanmeldung und mit demselben Zeitrang überzuleiten (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 130 = BlPMZ 1994, Sonderheft , S. 124), und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie weit weniger gedient als mit der Zulässigkeit einer nur hilfsweisen Einverständniserklärung.
Nachdem die Anmelderin sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässigerweise von der Bedingung wieder abgerückt ist und ihr Einverständnis zur Zeitrangverschiebung unbedingt erklärt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob das vor dem 1. Januar 1995 angemeldete Zeichen nach den bis dahin geltenden Vorschriften von der Eintragung ausgeschlossen war.
Das Bundespatentgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüft, ob die Marke nach den Bestimmungen des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen ist. Diese Beurteilung hat es nunmehr nachzuholen.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Raebel
10
a) Nach § 82 Abs. 1 MarkenG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS), findet die Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit das Markengesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen. Danach gelten die Vorschriften der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzulegen.

(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzulegen.

(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

12
II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 ist der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 anhängige Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Diese Unterbrechung berührt jedoch das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht. Insoweit ist der Rechtsstreit durch Teilurteil zu entscheiden.
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Teilurteil zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich der Klägerin zu 2 durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen ist (§§ 62, 240 ZPO). Zwischen mehreren Klägern einer Patentnichtigkeitsklage besteht zwar

(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.