Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2008 - 5 StR 631/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es zur Abschöpfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der darauf entfallenden Einkommen- und Umsatzsteuer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 44.063 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
- 3
- Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sogenannten Strafzumessungslösung gefolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht. Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu kompensieren ist („Vollstreckungsmodell“; vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Angeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landgericht hätte aus den unverminderten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt (UA S. 44).
- 4
- 2. Indes kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben; sie entfällt.
- 5
- Eine Verfallsanordnung kommt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. So verhält es sich hier im Hinblick auf sämtliche von der Angeklagten für „Kupferlieferungen“ an die niederländische Firma M. M. (im Folgenden: M. ) erhaltenen „Provisionen“ in Höhe von insgesamt 92.842 Euro. Dem Verfall stehen neben den Ansprüchen des Steuerfiskus (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 7) auch Ansprüche der Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C. GmbH & Co. KG, auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB entgegen. Verletzter der gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. Solche Sondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra 2007, 222, 224). Dies ist auch hier der Fall; denn die als Provisionen bezeichneten Schmiergelder an die Angeklagte dienten der unlauteren Bevorzugung der Firma M. gegenüber anderen möglichen Abnehmern der Kupferlieferungen. Im Hinblick auf diese Zahlungen verkaufte die Angeklagte das Kupfer an die Firma M. unabhängig von deren Preisangebot und ohne Angebote anderer Firmen einzuholen (UA S. 7).
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat