Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2007 - 5 StR 44/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der – allein zulässig erhobenen – Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erreicht den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.
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- 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
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- Dem in der ehelichen Wohnung von seiner Ehefrau getrennt lebenden Angeklagten oblag die Pflicht, seinen am 23. März 2004 geborenen Sohn F. jedes zweite Wochenende allein zu betreuen. Aus Angst, den Säug- ling durch zu grobes oder falsches Anfassen verletzen zu können, ging der Angeklagte zunächst mit übergroßer Vorsicht zu Werke.
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- Am 1. August 2004 gelang es dem Angeklagten gegen 14.00 Uhr indes nicht, seinen „15 bis 20 Minuten lang nervzerreißend schreienden Sohn“ durch Gaben von Tee, Milch und Schnuller oder Vornahme von Ortsveränderungen zu beruhigen. Um dem Schreien ein Ende zu setzen, ergriff der Angeklagte seinen Sohn unter den Achselhöhlen, hielt ihn mit ausgestreckten Armen senkrecht und später waagerrecht vor sich und bewegte ihn ruckartig ca. eine Minute hin und her, bis das Kind verstummte. Der Angeklagte legte seinen Sohn dann in die Babyschale zurück und reichte ihm Milch, die er nunmehr trank. Beim Windeln des Kindes bemerkte der Angeklagte gegen 19.00 Uhr röchelnden Atem und eine ungewöhnliche Schlaffheit seines Sohnes. Auf Drängen des Angeklagten verfügte der herbeigerufene Notarzt die Einweisung von F. in die Kinderklinik. Die durch das Schütteln verursachten rotatorischen Kräfte führten zu einer irreparablen Hirnschädigung, die eine Weiterentwicklung der geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht zulässt. Zudem ist die Sehfähigkeit herabgesetzt, und F. bedarf der Behandlung wegen der durch die Hirnschädigung weiter hervorgerufenen Epilepsie.
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- 2. Das Landgericht hat die Tat des hinsichtlich der objektiven Tatumstände geständigen Angeklagten zutreffend als schwere Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 StGB beurteilt. Indes hält die darüber hinaus tateinheitlich ausgeurteilte Misshandlung von Schutzbefohlenen sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
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- a) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen , wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (BGH, Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97; vgl. auch BGHR StGB § 225 – i. d. F. d. 6. StrRG – Misshandlung 1). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirkende – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 225 Rdn. 13).
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- b) Solches kann den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts nicht entnommen werden.
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- Das Landgericht schließt aus dem Umstand, dass der Angeklagte „sein Ruhebedürfnis kompromisslos und ohne Berücksichtigung der Leiden seines Säuglings“ (UA S. 31) durchgesetzt hat, auf dessen rohe Gesinnung. Diese Erwägung steht indes in Widerspruch zu der strafmildernd herangezogenen Feststellung, der Angeklagte sei durch das laute dauerhafte Schreien des Säuglings angespannt gewesen (UA S. 32), und geht daran vorbei, dass der Angeklagte hinsichtlich der schweren Folgen seiner Tat nicht vorsätzlich gehandelt hat.
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- Vorliegend belegen die Tatumstände insgesamt nicht, dass der Angeklagte bei der Tatausführung das als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden seines Sohnes verloren haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97). Ein neuer Tatrichter wird nichts Weitergehendes feststellen können.
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- 3. Es liegt auf der Hand, dass die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es bei dem im Übrigen seinen Sohn stets fürsorglich behandelnden Angeklagten eine rohe Gesinnung bejaht hat, sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt haben. Deshalb ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache – ohne dass es bei dem hier vorliegenden Subsumtionsfehler der Aufhebung von Feststellungen bedarf – zur Bemessung der Strafe an einen neuen Tatrichter zurückzuverweisen.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
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seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, - 2.
seinem Hausstand angehört, - 3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder - 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
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des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder - 2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.