Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10

bei uns veröffentlicht am10.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 659/10
vom
10. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Juli 2010
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur - tateinheitlich begangenen - versuchten besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte in angemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Tatanwesens, in welchem sich im Erdgeschoß verschiedene Geschäftslokale und im Obergeschoß fünf genutzte Wohnungen befanden, ein Sonnenstudio. Da die Einkünfte des Angeklagten nicht ausreichten , um seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, fasste er den Entschluss, das Inventar des Sonnenstudios durch Dritte in Brand setzen zu lassen, um gegenüber der Inventarversicherung vermeintliche Versicherungsansprüche betrügerisch geltend zu machen. Mit der Brandlegung beauftragte der Angeklagte ihm bekannte Personen, die nicht ermittelt werden konnten. Der Angeklagte hielt es für möglich und nahm billigend in Kauf, dass sich das Feuer auch auf das bewohnte Obergeschoß ausweiten konnte. Nicht ausschließbar vertraute er aber darauf, dass Menschen dadurch weder verletzt noch getötet werden.
3
Am 24. Januar 2009 zwischen 2.30 und 4.20 Uhr gelangten die vom Angeklagten beauftragten Täter mit einem vom Angeklagten überlassenen Schlüssel in das Sonnenstudio. Sie entzündeten im Eingangsbereich in der Nähe der dortigen Empfangstheke befindliche Gegenstände, wofür sie etwas Benzin aus einem mitgebrachten 5-Liter-Kanister verwendeten, den sie mit geöffnetem Verschluss im Sonnenstudio zurückließen. Das Feuer, das Gebäudeteile nicht erfasste, führte dazu, dass die Einrichtungen des Sonnenstudios, vor allem die Trennwände im Bereich der Empfangstheke und in ihrer Nähe in größerem Umfang verrußt bzw. verkohlt und - ebenso wie die Akustikdecke - durch die Hitzeeinwirkung zerstört wurden. Beim Eintreffen der um 6.55 Uhr alarmierten Feuerwehr war das Feuer bis auf noch vorhandene Glutnester erloschen. In Folge des Brandes, durch den niemand verletzt wurde, war das vom Angeklag- ten angemietete Geschäftslokal bis zu dessen Instandsetzung nicht mehr nutzbar. Hätte sich aus der Brandlegung ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartender Vollbrand des Sonnenstudios entwickelt, wäre mit einem Übergreifen des Feuers auf das Obergeschoß und einer Gefährdung der Bewohner zu rechnen gewesen.

II.


4
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die unbekannt gebliebenen Täter haben entgegen der Auffassung der Strafkammer lediglich eine versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306 Abs. 1 Nr. 1, § 52 StGB begangen. Nach § 28 Abs. 2 StGB hat sich der Angeklagte daher der Anstiftung zur tateinheitlichen versuchten besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung schuldig gemacht.
5
1. Die von den Haupttätern verübte schwere Brandstiftung ist nicht über das Versuchsstadium hinaus verwirklicht worden.
6
a) Da das Landgericht ein Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile in der Weise, dass deren Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117), nicht hat feststellen können, fehlt es an einem vollendeten Inbrandsetzen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen der Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor.
7
b) Schutzobjekt des durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) neu gefassten § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient. Geschützt ist die Wohnstätte des Menschen als der örtliche Mittelpunkt menschlichen Lebens (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 123). Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit , durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; vgl. auch Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197). Dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes hätte übergreifen können, ändert nichts am fehlenden Eintritt des in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Erfolgs und vermag daher die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09 aaO). Da die Inbrandsetzung des Inventars des Sonnenstudios lediglich zu einer Zerstörung des dem Betrieb des Sonnenstudios dienenden Geschäftslokals führte, ist die von den unbekannt gebliebenen Tätern verübte schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Versuchsstadium stecken geblieben.
8
c) Auf Anfrage des Senats hat der 2. Strafsenat seine entgegenstehende , dem Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - zu Grunde liegende Rechtsauffassung aufgegeben.
9
2. Die von den unbekannt gebliebenen Tätern begangene versuchte schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB steht zu der ebenfalls verwirklichten vollendeten Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit.
10
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einer dasselbe Gebäude betreffenden Brandlegung der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 4 StR 246/03; vom 3. April 2002 - 3 StR 32/02; vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 498/00, StV 2001, 232; vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196). Gleiches gilt für das Verhältnis von einfacher zur besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 StGB (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 498/00, aaO). Handelt es sich bei dem Tatobjekt um ein fremdes Gebäude, wird der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch einen Schuldspruch wegen schwerer oder besonders schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 StGB vollständig erfasst.
11
b) Anders ist das Konkurrenzverhältnis aber zu beurteilen, wenn eine versuchte schwere oder versuchte besonders schwere Brandstiftung nach §§ 22, 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer vollendeten einfachen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zusammentrifft. Diese Konstellation kann sich in Folge der Erweiterung der Brandstiftungsdelikte um die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens ergeben, wenn - wie hier - bei einer Zerstörung eines gewerblichen Zwecken dienenden Teils eines teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes zwar der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht aber derjenige des § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB vollendet ist. In diesen Fällen wird durch eine Verurteilung nur wegen versuchter schwerer oder versuchter besonders schwerer Brandstiftung nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass bezogen auf den Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Brandstiftungserfolg eingetreten ist. Die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 198) gebietet es daher, Tateinheit zwischen § 306 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 22, 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309 zu §§ 22, 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Beschlüsse vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, NStZ-RR 2004, 367 zu §§ 22, 306c StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, aaO zu §§ 22, 306b Abs. 1 StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
12
3. Da es sich bei der nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderlichen Absicht um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197, 198), hat sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach § 28 Abs. 2 StGB der Anstiftung zur - tateinheitlich begangenen - versuchten besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
13
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe zur Folge. Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.
14
Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer, nachdem die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr gegeben ist.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

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(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 306c Brandstiftung mit Todesfolge


Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 442/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren Brandstiftung schuldig gesprochen und sie jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung des materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen Erfolg. Auf die Sachrügen kommt es deshalb nicht an.

I.


2
1. Zu Recht beanstanden die Angeklagten, dass das Landgericht die Aussage der Zeugin B. im Ermittlungsverfahren, den vom Angeklagten M. als Grund seiner Brandverletzungen behaupteten Grillunfall habe es nicht gegeben, sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung 2008 für das durch den Brand zerstörte Lokal zu ihrem Nachteil verwertet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auch auf die Angaben der Zeugin B. gestützt. Dieser stand als Stieftochter des Angeklagten M. (UA S. 12) ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über das sie nach § 52 Abs. 3 StPO hätte belehrt werden müssen. Dies ist indes weder bei der polizeilichen Vernehmung noch bei der Vernehmung durch die Kammer erfolgt, was zu einem Verwertungsverbot ihrer Angaben führt (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 52 Rdnr. 32 m. zahlr. w.N.). Ein Ausnahmefall -wenn etwa feststeht, dass der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt hätte - ist ersichtlich nicht gegeben. An der Unverwertbarkeit ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass sich die Zeugin selbst als 'mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert' bezeichnet hat, denn es kommt auf die objektive Sachlage an und die Zeugin hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sie als Stieftochter eines Angeklagten mit diesem 'verschwägert' im Sinne des § 52 StPO ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006, 4 StR 40/06 = NStZ 06, 647). … Weiterhin rügt die Revision zu Recht, dass das Gericht seine Überzeugung - hinsichtlich der Motivlage - auch auf die 'Jahresbilanz 2008' gestützt hat, obwohl diese im Gegensatz zur 'Jahresbilanz 2007' nicht durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu … Diese Bilanz ist auch, wie von der Revision überzeugend dargelegt, nicht auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden, zumal die Kammer ihr Urteil insoweit ausdrücklich auf die 'verlesene' (UA S. 26) Urkunde stützt."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
2. Begründet sind im Übrigen auch die Rügen, das Landgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es weitere Ermittlungen zur Entwicklung der Konten des Angeklagten A. bei der V. bank D. und bei der S. Bank bzw.
des Kontos des Angeklagten M. bei der Landessparkasse O. unterlassen hat. Hierzu hätte bereits der Umstand gedrängt, dass sich diese Bankverbindungen aus (verlesenen) Auskünften der Schufa Holding AG ergeben, deren Einholung das Landgericht zur Beweiserhebung über die Zahlungsfähigkeit der Angeklagten und zur Feststellung der von ihnen unterhaltenen Konten selbst angeordnet hat. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil, denn da das Landgericht festgestellt hat, dass "das Privatkonto" des Angeklagten A. bereits über einen längeren Zeitraum im Soll war, und hieraus auf finanzielle Schwierigkeiten schließt, die es als "deutliches Motiv für eine Brandstiftung" wertet, ist es nicht auszuschließen, dass es zu einer abweichenden Würdigung der Motivlage gelangt wäre, wenn sich die oben angegebenen Konten in der von der Revision behaupteten Weise entwickelt hätten.

II.

5
Für die neue Hauptverhandlung geben die Urteilsgründe Anlass zu folgendem Hinweis:
6
1. Nach den Feststellungen legten die Angeklagten in dem von ihnen im Erdgeschoss des Gebäudes betriebenen Imbisslokal an mehreren Stellen Feuer , um die Versicherungssumme für das Inventar zu erlangen. Der Brand zerstörte das Inventar fast vollständig, wurde aber von der Feuerwehr gelöscht, bevor er Gebäudeteile so erfasste, dass sie selbständig weiterbrennen konnten. Brandschäden an der abgehängten Gipsdecke, Rußablagerungen und Löschwasser machten die Räume des Lokals unbenutzbar, eine Verpuffung des verwendeten Brandbeschleunigers riss zudem dessen Glasfront aus der Verankerung. Wäre das Feuer später entdeckt worden, hätte es sich über den Abluftschacht der Dunstabzugshaube auf das gesamte Gebäude und damit auch auf die im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen ausbreiten können.
7
2. Dies trägt nicht den Schuldspruch wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, da die Angeklagten kein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung zerstört haben (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
8
Allerdings genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB, wenn in einem - wie hier - einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschl. vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09 m. w. N.). § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Gebäude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.).
9
Besteht der durch die Brandlegung bewirkte Erfolg indes nicht darin, dass wesentliche Gebäudeteile der gewerblich genutzten Räume selbständig brennen, sondern allein in der ganzen oder teilweisen Zerstörung dieser Räume durch die Brandlegung, so führt dies auch dann nicht zu einer vollendeten schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB, wenn die Gefahr bestand, dass das Feuer auf den Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes übergreift. Eine (teilweise) Zerstörung kann auf vielfältigen durch die Brandlegung ausgelösten Umständen beruhen, etwa wie hier auf einer Rußentwicklung oder auf der Einwirkung von Löschmitteln (vgl. Fischer, StGB 57.
Aufl. § 306 Rdn. 15). Sie ist deshalb, wenn sie die gewerblichen Räume betrifft, nicht typischerweise auch mit einer Gefährdung der Personen verbunden, die sich in dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil aufhalten. Auf diesen Gebäudeteil bezogen liegt der Sachverhalt nicht anders als bei einer Brandlegung, deren Erfolg ausgeblieben ist. Becker Sost-Scheible Hubert
Schäfer Mayer

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 246/03
vom
8. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Februar 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt,
b) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die Tatbestände der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der einfachen und der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselben fremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001, 765). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen lassen , da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß auszuschließen ist, daß bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt worden wäre. 2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2003 ausgeführt: "Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB setzt zwingend voraus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, die Angeklagte sei 'bei der Begehung der Taten (Anm.: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) ... vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB' gewesen (UA S. 10). Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen.
Die Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung durch die Sachverständige gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemein vorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen Verhalten widerspiegelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung 'in ihrem mündlichen Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit der Angeklagten , das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB war' (UA S. 10/11). Damit aber sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so dass die bisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu rechtfertigen vermögen." Dem tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaften schwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63 StGB rechtfertigenden Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 132) eher fernliegt, wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 498/00
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Ä nderung des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte im Hause seiner Ehefrau eine Verschraubung am Gaszähler, so daß Gas ausströmte. Er verteilte sodann Lampenöl im Hause. Als zwei Polizeibeamte in das Haus eindrangen, in dem er sich verbarrikadiert hatte, warf er ihnen einen brennenden Gegenstand entgegen. Dadurch entzündete sich das zwischenzeitlich ausgeströmte Gas. Es kam zu einer Explosion; das Treppenhaus fing
Feuer. Unter anderem brannten ein Türblatt des Kinderzimmers im Obergeschoß sowie Holzteile am Eingangsbereich zum Dachraum. Die Brandstellen hätten selbständig weitergebrannt, wenn die Flammen nicht gelöscht worden wären. Die Strafkammer geht davon aus, daß für die beiden Polizeibeamten Lebensgefahr bestand und der Angeklagte deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen habe. 2. Zu Recht hat das Landgericht die bezeichneten Tatbestände als erfüllt erachtet. Allerdings besteht entgegen seiner Auffassung zwischen der (einfachen) Brandstiftung und der besonders schweren Brandstiftung nicht Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit. Der Senat hat bereits für den Fall der Inbrandsetzung ein und desselben fremden, der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes entschieden, daß der Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00). So verhält es sich auch hier: Neben dem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein Raum für eine tateinheitliche Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB), die nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung die "Fremdheit" des Tatobjektes zum Ausdruck bringen soll (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306b Rdn. 14, § 306 Rdn. 20). Auch § 306b Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält alle Merkmale des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; er schützt - neben Leib und Leben - auch fremde wie eigene Gebäude, mithin gegebenenfalls auch das fremde Eigentum (vgl. dazu Senat, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - BA S. 3 bis 5). 3. Der Schuldspruch bedarf daher der Ä nderung; der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei der Strafbe-
messung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 40). Angesichts des verbleibenden Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der besonders schweren Brandstiftung, die den wesentlichen Unrechtsgehalt der (einfachen) Brandstiftung hier mit erfaßt, vermag der Senat aber auszuschließen, daß die Höhe der Strafe von der Schuldspruchänderung beeinflußt werden könnte. Das gilt zumal auch deshalb, weil bei der Straffindung im Blick auf die Vorschrift der besonders schweren Brandstiftung die Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. dazu Senat aaO). 4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es erscheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
________________________
StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a
Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998
Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand
der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch
denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen
eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt.
BGH, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - LG Waldshut-Tiengen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 438/00
vom
21. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. März 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ä nderung des Schuldspruchs , bleibt im übrigen aber ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte nächtens im Gasthof "E. " in H. , wo er als Auszubildender tätig war, einen Brand. Im Gebäude, das im Eigentum seines Lehrherrn stand, befanden sich zu diesem Zeitpunkt 24 Personen, darunter 17 Übernachtungsgäste , die alle im ersten Obergeschoß und teilweise über dem in Brand gesetzten Raum schliefen. Der Angeklagte hielt für möglich, daß das Feuer auf das Obergeschoß und die anderen Stockwerke übergreifen und so die Gesundheit
dieser Menschen durch Brandverletzungen oder Rauchvergiftungen erheblich beeinträchtigen könne. Da eine junge Frau, deren Zimmer sich alsbald mit Rauch gefüllt hatte, aufwachte, kam es zu einem schnellen Eingreifen der Feuerwehr. Dadurch blieb der Brand im wesentlichen auf den Raum beschränkt, in welchem der Angeklagte ihn gelegt hatte. Dort hatte das Feuer bereits die hölzernen Deckenbalken ergriffen; u.a. hatte auch der fest mit dem Boden verklebte Teppichboden weiter gebrannt, nachdem das als Brandbeschleuniger eingesetzte Benzin verbraucht war. 2. Rechtlich hat das Landgericht dies als versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt, weil der bedingte Vorsatz des Angeklagten sich auf eine Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen bezogen habe. Darüber hinaus hat es die Tatbestände der (einfachen) Brandstiftung (in der Variante des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der schweren Brandstiftung (in der Variante des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) als erfüllt angesehen. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. zur Auslegung des Merkmals einer "großen Zahl von Menschen" in § 306b Abs. 1 StGB: BGH NStZ 1999, 84 f.). 3. Indessen hält die Annahme von Tateinheit zwischen der (einfachen) Brandstiftung und der (hier vollendeten) schweren Brandstiftung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr wird bei der Inbrandsetzung ein und desselben fremden Gebäudes die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inbrandsetzen eines fremden Gebäudes) durch den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt. Für die Fassung der entsprechenden Tatbestände vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG war dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (siehe zum Verhältnis von
§ 308 Abs. 1 StGB aF zu § 306 Nr. 2 StGB aF: BGH StV 1984, 246; BGHR StGB § 308 Abs. 1 aF Konkurrenzen 1, 2; BGH, Urteil vom 30. November 1993 - 1 StR 637/93; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97; Beschluß vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für die durch das 6. StrRG umgestalteten Tatbestände fest (wie hier Lackner /Kühl StGB 23. Aufl. § 306 Rdn. 6; a.A.: Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 20; SK Horn § 306 Rdn. 21). Während der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich fremde Gebäude vor dem Inbrandsetzen schützen soll, erweitert der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB diesen Schutz. Er erfaßt sowohl fremde wie eigene Gebäude und fügt ein weiteres Merkmal hinzu: das Gebäude muß der Wohnung von Menschen dienen. Liegen die Voraussetzungen dieses Tatbestandes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor, wird - wenn es sich um ein fremdes Gebäude handelt - der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollständig miterfaßt; alle seine Merkmale sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, beide Tatbestände schützten unterschiedliche Rechtsgüter: der erste das (fremde) Eigentum, der zweite Leben und Gesundheit (so aber SK Horn § 306 Rdn. 21; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 20). Eine solche Betrachtung griffe zu kurz. Auch bei der Tatbestandsvariante des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird dann, wenn dieses ein fremdes ist, zwangsläufig neben Leib und Leben auch das fremde Eigentum geschützt. Das ergibt sich schon aus der Fassung des Tatbestandes, der uneingeschränkt jedes Gebäude zum tauglichen Tatobjekt erhebt. Im übrigen ist auch der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht etwa ausschließlich als "qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt" zu charakterisieren. Ihm haftet vielmehr auch ein Element der Gemeingefährlichkeit an (vgl. Gesetzentwurf BT-
Drucks. 13/8587 S. 87; Radtke ZStW 110 (1998), 848, 861). Das findet nicht zuletzt in seiner systematischen Stellung im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten seine Bestätigung. Hinzu kommt, daß der gerade in der Fremdheit des Gebäudes gründende Teil des Schuldgehalts bei einer Verurteilung wegen "Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung" im Schuldspruch selbst nur unvollkommen Ausdruck fände, weil er sich in der Deliktsbezeichnung nicht widerspiegeln würde. Eine solche Tenorierung wäre eher eigentümlich, weil ein Brandstiftungsakt ein und demselben Gebäude gilt. Die etwaige Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes kann hingegen bei der Strafzumessung im Rahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Blick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) angemessen berücksichtigt werden. Das wird regelmäßig im Zusammenhang mit der Höhe des angerichteten Schadens geschehen. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) läge darin nicht, weil das in Rede stehende Merkmal (Gebäude) so weit gefaßt ist, daß es verschiedene Fallgestaltungen abdeckt, die voneinander unterschieden werden können. 4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen lassen. Der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in dem Schuldspruch nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten und die vom Landgericht angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sind ersichtlich nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die Strafbemessung haben könnte. 5. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es erscheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 498/00
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Ä nderung des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte im Hause seiner Ehefrau eine Verschraubung am Gaszähler, so daß Gas ausströmte. Er verteilte sodann Lampenöl im Hause. Als zwei Polizeibeamte in das Haus eindrangen, in dem er sich verbarrikadiert hatte, warf er ihnen einen brennenden Gegenstand entgegen. Dadurch entzündete sich das zwischenzeitlich ausgeströmte Gas. Es kam zu einer Explosion; das Treppenhaus fing
Feuer. Unter anderem brannten ein Türblatt des Kinderzimmers im Obergeschoß sowie Holzteile am Eingangsbereich zum Dachraum. Die Brandstellen hätten selbständig weitergebrannt, wenn die Flammen nicht gelöscht worden wären. Die Strafkammer geht davon aus, daß für die beiden Polizeibeamten Lebensgefahr bestand und der Angeklagte deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen habe. 2. Zu Recht hat das Landgericht die bezeichneten Tatbestände als erfüllt erachtet. Allerdings besteht entgegen seiner Auffassung zwischen der (einfachen) Brandstiftung und der besonders schweren Brandstiftung nicht Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit. Der Senat hat bereits für den Fall der Inbrandsetzung ein und desselben fremden, der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes entschieden, daß der Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00). So verhält es sich auch hier: Neben dem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein Raum für eine tateinheitliche Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB), die nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung die "Fremdheit" des Tatobjektes zum Ausdruck bringen soll (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306b Rdn. 14, § 306 Rdn. 20). Auch § 306b Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält alle Merkmale des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; er schützt - neben Leib und Leben - auch fremde wie eigene Gebäude, mithin gegebenenfalls auch das fremde Eigentum (vgl. dazu Senat, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - BA S. 3 bis 5). 3. Der Schuldspruch bedarf daher der Ä nderung; der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei der Strafbe-
messung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 40). Angesichts des verbleibenden Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der besonders schweren Brandstiftung, die den wesentlichen Unrechtsgehalt der (einfachen) Brandstiftung hier mit erfaßt, vermag der Senat aber auszuschließen, daß die Höhe der Strafe von der Schuldspruchänderung beeinflußt werden könnte. Das gilt zumal auch deshalb, weil bei der Straffindung im Blick auf die Vorschrift der besonders schweren Brandstiftung die Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. dazu Senat aaO). 4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es erscheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 78/08
vom
12. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Juli 2007 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wobei er mit der Sachrüge geltend macht, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen vierfachen Mordversuchs verurteilt worden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2002, durch den er u.a. ein schweres SchädelHirn -Trauma mit einer Schädigung des Stirnhirns erlitten hatte, an einer Beeinträchtigung im Bereich der Stimmungen und Affekte. Auch kam es - bedingt durch die Hirnschädigungen - zu einer Betonung zwanghafter Persönlichkeitsmerkmale mit einem Streben nach Dominanz und Kontrolle. Der Angeklagte versuchte nach dem Unfall bereits dreimal, sich das Leben zu nehmen, und befand sich in ständiger psychiatrischer Behandlung.
3
Nachdem seine knapp 20jährige Tochter M. , die ihm "besonders am Herzen (lag)", von zu Hause ausgezogen und in das Elternhaus ihres Freundes gezogen war und der Angeklagte ihr Auto verkauft hatte, kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis. Der Angeklagte beobachtete an den Abenden vor der hier abgeurteilten Tat jeweils für einige Stunden das Haus, in dem seine Tochter jetzt wohnte, um sie allein abzupassen und mit ihr zu sprechen. Dabei konnte er ihn Erfahrung bringen, dass M. ein Zimmer im Dachgeschoss des Hauses bewohnte. Zu einem Gespräch kam es jedoch nicht. Der Angeklagte schrieb seiner Tochter einen Brief, in dem er sich versöhnlich zeigte und sie bat, sich bei ihm zu melden. Als sie darauf nicht reagierte, verfiel er in eine depressive, verzweifelte Stimmung. Am Tatabend trank er Alkohol und versuchte Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen, was ihm jedoch nicht gelang. Dann beschloss er, sich durch Autoabgase, und als dies fehlschlug, sich mit dem Übergießen und Anzünden von Benzin das Leben zu nehmen. Hierzu füllte er den Kraftstoff in drei oder vier größere Beutel. Er wollte sich damit in sein Auto setzen, das sich in der Garage befand, die Beutel zerreißen und dann das Benzin entzünden. Als ihm bewusst wurde, dass seine im Haus schlafende Familie bei diesem Vorhaben ebenfalls getötet werden könnte, änderte er seinen Plan dahin, dass er sich vor M. s Augen anzünden und umbringen wollte. Er wollte ihr damit zeigen, “wie das ist, zu leiden“.
4
Der Angeklagte begab sich gegen 2 Uhr nachts zu dem Haus, in dem M. wohnte und versuchte, seine Tochter mit Steinwürfen gegen ein Dachgeschossfenster aufzuwecken. M. war jedoch - was der Angeklagte nicht wusste - nicht anwesend. In dem Haus schliefen vier Personen. Da seine Tochter ihn nicht bemerkt hatte, begann der Angeklagte aus Verzweiflung zu weinen. Er sah keinen Grund mehr, sich vor dem Haus umzubringen, und gab deshalb sein Vorhaben auf, sich selbst anzuzünden. Dennoch wollte er M. leiden sehen. Er warf daher einen der mit Benzin gefüllten Beutel in Richtung auf ein Dachgeschossfenster. Dann nahm er die anderen Beutel und verteilte das Benzin vor oder an der Hauseingangstür. Er entzündete das Benzin-Luft-Gemisch und als die Tür zu brennen begann, lief er weg.
5
Da der im Haus befindliche Hund den Brand bemerkte und lautstark zu bellen anfing und auch ein Rauch-Feuermelder ausgelöst wurde, konnten die schlafenden Hausbewohner die Gefahr erkennen. Die Hauseingangstür brannte zu diesem Zeitpunkt bereits selbständig. Flur und Treppenhaus waren verqualmt. Es gelang einem Hausbewohner, den Brand zu löschen, bevor die alarmierte Feuerwehr eintraf. In diesem Zeitpunkt hatte die Tür schon 20 bis 30 Minuten gebrannt, und die Flammen hatten u.a. bereits ein Stück Dachrinne und einen Teil des dahinter befindlichen Dachkastens beschädigt. Es entstand ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro. Eine Hausbewohnerin erlitt eine leichte Rauchvergiftung, die anderen Bewohner blieben unverletzt.
6
Mit der Inbrandsetzung der Tür nahm der Angeklagte nach den Feststellungen die Ausbreitung des Feuers auf andere Gebäudeteile in Kauf. Er hatte auch erkannt, dass in dem Haus zur Tatzeit mindestens vier Hausbewohner schliefen, wobei er davon ausging, dass sich seine Tochter in dem Haus befand. Ihm war bekannt, dass er den einzigen Fluchtweg, nämlich durch die Eingangstür , durch deren Inbrandsetzung versperrte. Er wusste aber nicht, dass sich hinter der Tür ein Rauch-Feuermelder befand und konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Hund die Hausbewohner auf den Brand aufmerksam machen würde.
7
Dass der Angeklagte erkannte und billigte, dass durch die Brandlegung Menschen zu Tode kommen, er also mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, hat die Strafkammer nicht feststellen können.
8
Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, dem das Schwurgericht folgt, war der Angeklagte bei Begehung der Tat auf Grund seines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms nach einem Schädel-HirnTrauma in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (seine BAK zur Tatzeit betrug ca. 2,8 ‰) in seiner Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern, erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB).
9
2. Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte besonders schwere Brandstiftung (§§ 306 b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
10
Der Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB sei nicht vollendet, weil wegen der rechtzeitigen Warnung der Hausbewohner durch den Hund und den Rauch-Feuermelder objektiv keine konkrete Gefahr für das Leben der Hausbe- wohner bestanden habe. Dies sei dem Angeklagten bei der Inbrandsetzung aber nicht bekannt gewesen, so dass ein Versuch der besonders schweren Brandstiftung vorliege. Der Angeklagte habe nämlich durch den Brand vorsätzlich Menschen in die Gefahr des Todes bringen wollen. Die unbemerkte Ausbreitung des Feuers sei aus seiner Sicht wahrscheinlich und damit die Gefahr für das Leben der Hausbewohner auch konkret gewesen.
11
Ein - bedingter - Tötungsvorsatz sei dagegen nicht sicher feststellbar:
12
Zwar könnten für einen solchen die objektiven Umstände der Tat sprechen : Die Tat sei zur Nachtzeit begangen worden, als - wie der Angeklagte wusste - sämtliche Bewohner des Hauses schliefen; die zum Bau des Hauses verwendeten Materialien seien leicht brennbar gewesen; es habe im Wesentlichen nur eine Fluchtmöglichkeit, nämlich durch die Eingangstür, die in Brand gesetzt worden sei, gegeben; aus dem oberen Stockwerk sei die Flucht nur über die Treppe möglich gewesen, die sich in der Nähe des Brandherdes befunden habe; der Angeklagte habe die hölzerne Eingangstür mittels eines Brandbeschleunigers entzündet, wodurch ein Übergreifen des Feuers auf andere wesentliche Gebäudeteile sehr wahrscheinlich gewesen sei, und er habe einen weiteren Brandbeschleuniger auf dem Hausdach platziert.
13
Gegen diese gewichtigen Indizien für einen (bedingten) Tötungsvorsatz spräche aber, dass der Angeklagte kein nachvollziehbares Motiv für eine Tötung gehabt habe. Er habe die Verbindung zu seiner Tochter wieder herstellen wollen. Er habe sie nicht töten, sondern nur in psychischer Hinsicht leiden sehen wollen, möglicherweise, indem er ihr "das Heim" nehmen und sie zur Rückkehr nach Hause habe bewegen wollen. Hinzu komme, dass sich der Angeklagte , bedingt durch seine hirnorganische Störung in Verbindung mit seiner Alko- holisierung, in einem Zustand affektiver Labilität und kognitiver Einengung befunden habe. Eine Reflexion über mögliche Folgen der Brandstiftung - die sich als Spontantat darstelle - sei ihm daher nur eingeschränkt möglich gewesen.
14
Die Bejahung des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB stelle keinen Widerspruch zur Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes dar; denn die vorsätzliche Herbeiführung einer Lebensgefahr sei nicht gleichbedeutend mit einem bedingten Tötungsvorsatz.

II.


15
Revision des Angeklagten
16
1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist schon nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision die - für die Beantwortung der Frage weiteren Aufklärungsbedarfs (vgl. BGH NStZ 1999, 45; BGH bei Sander /Cirener NStZ-RR 2008, 1, 5) wesentlichen - Anlagen zu dem verlesenen Schreiben des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2007 (RB S. 14 – Bd. II Bl. 31/32 d.A.) und das zur Frage der Inbrandsetzung in der Sitzung vom 13. Juli 2007 ebenfalls (auszugsweise) verlesene Gutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 5. März 2007 (Bd. II Bl. 36 f., Bd. III Bl. 93 d.A.) nicht mitgeteilt hat. Die Rüge ist im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2008 genannten Gründen auch unbegründet.
17
2. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist die Revision ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Inbrandsetzung vorsätzlich - und nicht nur fahrlässig - begangen hat und dass er mit Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte, in rechtsfehlerfreier Weise nachvollziehbar dargelegt. Auf ungeschickten Formulierungen im Zusammenhang mit der Verneinung eines Tötungsvorsatzes, die den Gefährdungsvorsatz scheinbar in Frage stellen (vgl. UA 14, 16), beruht das Urteil ersichtlich nicht.

III.


18
Revision der Staatsanwaltschaft
19
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die Feststellungen des Landgerichts einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nahe legen. Das Schwurgericht hat diese Frage aber umfassend geprüft und sich wegen der Motivlage des Angeklagten und insbesondere wegen seiner psychischen Verfassung nicht davon überzeugen können, dass er mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte und den für möglich gehaltenen Tod der Hausbewohner gebilligt hat (vgl. zur Bejahung des Gefährdungsvorsatzes einerseits und zum Ausschluss des (bedingten) Tötungsvorsatzes andererseits: BGHSt 22, 67, 73 ff.; 26, 176, 182; BGH NStZ 2007, 150, 151 [bei einer psychischen Beeinträchtigung ]). Auch wenn eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, weist diese Wertung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift eingehend dargelegt hat - keinen Rechtsfehler auf. Sie ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 347/04
vom
31. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 24. März 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung eingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden Wohnungsinhaber zu rächen. Zur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die Möglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen könnten, hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich gerieten sie durch das sich rasch ausbreitende Feuer in äußerste Lebensgefahr, konnten aber gerettet werden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe weiterer Delikte - gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der Rauchvergiftungen sowie Brandstiftungsdelikte - zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Die Strafkammer bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung (§ 306a StGB). Unter Berufung auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 365/99 (= NStZ-RR 2000, 209 ) hat der Generalbundesanwalt vorgetragen, insoweit liege entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Tateinheit vor, sondern § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter § 306c StGB zurück. Dem hat sich die Revision angeschlossen, die darüber hinaus, insoweit anders als der Generalbundesanwalt, der Meinung ist, daß sich diese fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.
b) Die Strafkammer hat die Konkurrenzen jedoch zutreffend beurteilt. Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kennzeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbezogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere vollendet ist (vgl. generell Lackner in Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.). Diese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten Körperverletzungsdelikt führen (vgl. BGHSt 44, 196 ff.), gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c
StGB und § 306a StGB. Ein vollendetes Delikt gemäß § 306c StGB setzt voraus , daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein Mensch zu Tode kam. Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Gesetzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209). Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als auch dann, wenn der Täter, wie hier, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist (vgl. Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 306c Rdn. 9 m.w.Nachw). Während also ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts gemäß § 306c StGB zum Ausdruck bringt, daß zwei Rechtsgüter - die in Brand gesetzte Sache und das Leben eines Brandopfers - verletzt sind, bringt ein Schuldspruch allein wegen eines versuchten Delikts gemäß § 306c StGB nicht zum Ausdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde. Ist, wie hier, der Branderfolg eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer) Brandstiftung zum Ausdruck zu bringen.
2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. August 2004 nicht entkräftet werden. Nack Wahl Kolz Herr RiBGH Dr. Graf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Elf Nack

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
________________________
StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a
Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998
Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand
der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch
denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen
eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt.
BGH, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - LG Waldshut-Tiengen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 438/00
vom
21. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. März 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ä nderung des Schuldspruchs , bleibt im übrigen aber ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte nächtens im Gasthof "E. " in H. , wo er als Auszubildender tätig war, einen Brand. Im Gebäude, das im Eigentum seines Lehrherrn stand, befanden sich zu diesem Zeitpunkt 24 Personen, darunter 17 Übernachtungsgäste , die alle im ersten Obergeschoß und teilweise über dem in Brand gesetzten Raum schliefen. Der Angeklagte hielt für möglich, daß das Feuer auf das Obergeschoß und die anderen Stockwerke übergreifen und so die Gesundheit
dieser Menschen durch Brandverletzungen oder Rauchvergiftungen erheblich beeinträchtigen könne. Da eine junge Frau, deren Zimmer sich alsbald mit Rauch gefüllt hatte, aufwachte, kam es zu einem schnellen Eingreifen der Feuerwehr. Dadurch blieb der Brand im wesentlichen auf den Raum beschränkt, in welchem der Angeklagte ihn gelegt hatte. Dort hatte das Feuer bereits die hölzernen Deckenbalken ergriffen; u.a. hatte auch der fest mit dem Boden verklebte Teppichboden weiter gebrannt, nachdem das als Brandbeschleuniger eingesetzte Benzin verbraucht war. 2. Rechtlich hat das Landgericht dies als versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt, weil der bedingte Vorsatz des Angeklagten sich auf eine Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen bezogen habe. Darüber hinaus hat es die Tatbestände der (einfachen) Brandstiftung (in der Variante des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der schweren Brandstiftung (in der Variante des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) als erfüllt angesehen. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. zur Auslegung des Merkmals einer "großen Zahl von Menschen" in § 306b Abs. 1 StGB: BGH NStZ 1999, 84 f.). 3. Indessen hält die Annahme von Tateinheit zwischen der (einfachen) Brandstiftung und der (hier vollendeten) schweren Brandstiftung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr wird bei der Inbrandsetzung ein und desselben fremden Gebäudes die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inbrandsetzen eines fremden Gebäudes) durch den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt. Für die Fassung der entsprechenden Tatbestände vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG war dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (siehe zum Verhältnis von
§ 308 Abs. 1 StGB aF zu § 306 Nr. 2 StGB aF: BGH StV 1984, 246; BGHR StGB § 308 Abs. 1 aF Konkurrenzen 1, 2; BGH, Urteil vom 30. November 1993 - 1 StR 637/93; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97; Beschluß vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für die durch das 6. StrRG umgestalteten Tatbestände fest (wie hier Lackner /Kühl StGB 23. Aufl. § 306 Rdn. 6; a.A.: Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 20; SK Horn § 306 Rdn. 21). Während der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich fremde Gebäude vor dem Inbrandsetzen schützen soll, erweitert der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB diesen Schutz. Er erfaßt sowohl fremde wie eigene Gebäude und fügt ein weiteres Merkmal hinzu: das Gebäude muß der Wohnung von Menschen dienen. Liegen die Voraussetzungen dieses Tatbestandes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor, wird - wenn es sich um ein fremdes Gebäude handelt - der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollständig miterfaßt; alle seine Merkmale sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, beide Tatbestände schützten unterschiedliche Rechtsgüter: der erste das (fremde) Eigentum, der zweite Leben und Gesundheit (so aber SK Horn § 306 Rdn. 21; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 20). Eine solche Betrachtung griffe zu kurz. Auch bei der Tatbestandsvariante des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird dann, wenn dieses ein fremdes ist, zwangsläufig neben Leib und Leben auch das fremde Eigentum geschützt. Das ergibt sich schon aus der Fassung des Tatbestandes, der uneingeschränkt jedes Gebäude zum tauglichen Tatobjekt erhebt. Im übrigen ist auch der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht etwa ausschließlich als "qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt" zu charakterisieren. Ihm haftet vielmehr auch ein Element der Gemeingefährlichkeit an (vgl. Gesetzentwurf BT-
Drucks. 13/8587 S. 87; Radtke ZStW 110 (1998), 848, 861). Das findet nicht zuletzt in seiner systematischen Stellung im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten seine Bestätigung. Hinzu kommt, daß der gerade in der Fremdheit des Gebäudes gründende Teil des Schuldgehalts bei einer Verurteilung wegen "Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung" im Schuldspruch selbst nur unvollkommen Ausdruck fände, weil er sich in der Deliktsbezeichnung nicht widerspiegeln würde. Eine solche Tenorierung wäre eher eigentümlich, weil ein Brandstiftungsakt ein und demselben Gebäude gilt. Die etwaige Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes kann hingegen bei der Strafzumessung im Rahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Blick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) angemessen berücksichtigt werden. Das wird regelmäßig im Zusammenhang mit der Höhe des angerichteten Schadens geschehen. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) läge darin nicht, weil das in Rede stehende Merkmal (Gebäude) so weit gefaßt ist, daß es verschiedene Fallgestaltungen abdeckt, die voneinander unterschieden werden können. 4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen lassen. Der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in dem Schuldspruch nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten und die vom Landgericht angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sind ersichtlich nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die Strafbemessung haben könnte. 5. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es erscheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.