Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2019 - 4 StR 514/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie wegen Betruges zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Der Angeklagte lebte seit November 2016 in einer Mietwohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in T. . Dort wohnten neun wei- tere Personen, verteilt auf sieben weitere Wohneinheiten im Erd-, Ober- und Dachgeschoss.
- 4
- Im Jahr 2017 geriet der Angeklagte zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Am frühen Morgen des Tattages, dem 1. Oktober 2017, fasste er den Entschluss, in seiner Wohnung Feuer zu legen, um anschließend die von ihm im Juni 2017 abgeschlossene Hausratsversicherung unter Geltendmachung deutlich überhöhter Schäden in Anspruch zu nehmen. Es war dem Angeklagten bewusst, dass das gesamte Haus in Brand geraten und andere Bewohner zu Tode kommen könnten, was er billigend in Kauf nahm.
- 5
- Der Angeklagte entzündete nach 0.41 Uhr Papier und legte es auf seiner im Wohnzimmer befindlichen Couchgarnitur ab. Anschließend begab er sich in das Schlafzimmer, wo er verschiedene Kleidungsstücke auf seinem Bett aufhäufte und ebenfalls anzündete. In der Wohnung des Angeklagten entwickelte sich schnell ein Vollbrand, der unter anderem die hölzernen Türzargen sowie die Rollladenkästen erfasste.
- 6
- Der Angeklagte erkannte, dass er das Feuer nicht mehr kontrollieren konnte, und fürchtete die Konsequenzen seiner Tat. Um den Tatverdacht von sich auf eine dritte Person zu lenken, warf er seine Geldbörse in den Hausflur, ließ seine Wohnungstür offen stehen und fügte sich mit einem Küchenmesser eine oberflächliche Verletzung im Bauchbereich zu. Um 0.57 Uhr wählte er die Notrufnummer und gab an, dass bei ihm eingebrochen worden sei, der Täter habe ihn angegriffen und verletzt, seine Wohnung stehe in Flammen. Hierdurch wollte der Angeklagte den von ihm beabsichtigten Versicherungsbetrug vorbereiten ; ihm ging es jedoch nicht darum, die übrigen Hausbewohner zu retten.
- 7
- Zur Untermauerung des von ihm erfundenen Überfalls legte sich der Angeklagte vor seiner Wohnung in den Flur. Bei dem Versuch, die Taschenlampenfunktion seines Mobiltelefons anzustellen, wählte er versehentlich erneut den Notruf; nunmehr forderte er ausdrücklich ein Löschfahrzeug der Feuerwehr an. Anschließend schaffte er es aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht mehr, eigenständig aufzustehen, und er rief laut um Hilfe.
- 8
- Zur Tatzeit befanden sich sechs weitere Personen im Gebäude. Diese wurden teils durch das Signal der Brandmelder sowie die Rufe des Angeklagten aufmerksam und verließen das Haus, teils wurden sie von den alsbald erschienenen Feuerwehr- und Polizeikräften gerettet. Verletzt wurde niemand.
- 9
- Am 4. Oktober 2017 meldete der Angeklagte gegenüber seiner Versicherung den angeblich von einem unbekannten Täter gelegten Brand und machte Versicherungsleistungen geltend. Es kam hierauf zur Auszahlung von insgesamt circa 2.400 Euro. Als durch das Gutachten eines Brandsachverständigen Zweifel an dem vom Angeklagten geschilderten Hergang aufkamen, wurden weitere Versicherungsleistungen abgelehnt.
II.
- 10
- 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge verurteilt worden ist.
- 11
- a) Das Landgericht hat insoweit einen Rücktritt vom Versuch mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt.
- 12
- Es hat hierzu ausgeführt, dass ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ausscheide, da die Notrufe des Angeklagten nicht auf die Rettung der anderen Hausbewohner gerichtet gewesen seien. Der Angeklagte habe nämlich bei den Notrufen verschwiegen, dass es sich bei dem Brandobjekt um ein Mehrfamilienhaus handele, und habe nur Hilfe für sich selbst angefordert; er habe auch davon abgesehen, die übrigen Hausbewohner vor dem Feuer zu warnen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Motiv für die Notrufe sei vielmehr die Vorbereitung des geplanten Versicherungsbetrugs gewesen.
- 13
- aa) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte wirksamere Rettungsbemühungen hätte entfalten können, geht dies über die Anforderungen an einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB hinaus.
- 14
- Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB, so kommt es nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sichere Möglichkeiten der Erfolgsab- wendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 – 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277; vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 505; Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 150). Da die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die von dem Angeklagten abgesetzten Notrufe kausal waren für die Rettung aller anwesenden Hausbewohner, ist dies für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB ausreichend. Auf ein etwaiges Nichtergreifen besserer Rettungshandlungen kommt es nicht an.
- 15
- bb) Einem strafbefreienden Rücktritt steht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht entgegen, dass das Vorgehen des Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der Vorbereitung des Versicherungsbetruges diente.
- 16
- Abgesehen davon, dass die Annahme des Landgerichts, die Motivation des Angeklagten bei Absetzen der Notrufe sei ausschließlich auf die Vorbereitung des Versicherungsbetrugs gerichtet gewesen, nicht tragfähig belegt ist, da sie im Widerspruch zu der Feststellung steht, der Angeklagte habe „die Konse- quenzen seiner Tat“ gefürchtet, stünde selbst eine solche Motivation einem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegen. Verschleierungsbemühungen schließen einen Rücktritt nicht aus, wenn die Verhinderung der Tatvollendung Teil dieser Bemühungen ist; anders ist dies nur, wenn die Tatvollendung im Rahmen der Verschleierungshandlung lediglich aus Versehen verhindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 – 4 StR 593/85, NJW 1986,1001; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 31; LK-StGB/Lilie-Albrecht, 12. Aufl., § 24 Rn. 282 f.). Nach den getroffenen Feststellungen alarmierte der Angeklagte die Rettungskräfte zwar, um den von ihm erfundenen Hergang – Überfall und Brandlegung durch einen Dritttäter – glaubhaft erscheinen zu lassen. Hiermit hat er aber notwendigerweise zugleich Rettungsmaßnahmen in Gang gesetzt.
- 17
- b) Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch die Beweiswürdigung, auf welche die Strafkammer die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gestützt hat, rechtlichen Bedenken begegnet.
- 18
- aa) Das Landgericht hat in der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite zunächst auf die „auch insoweit geständige Einlassung des Angeklagten“ ver- wiesen, ohne diese jedoch inhaltlich mitzuteilen.
- 19
- Zwar ist es nach § 267 StPO nicht angezeigt, sondern regelmäßig sogar verfehlt, dass die Einlassung des Angeklagten in allen Einzelheiten in den Urteilsgründen wiedergegeben wird (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 4 StR 305/17, juris Rn. 35 ff.). Um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler überprüfen zu können, ist es allerdings geboten, dass jedenfalls zum eigentlichen Tatvorwurf eine geschlossene und zusammenhängende Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2; vom 7. Mai 1998 – 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45). Eine solche Wiedergabe der wesentlichen Einlassungsinhalte lassen die Urteilsgründe vorliegend vermissen, obwohl dies gerade angesichts der Feststellung eines bloß bedingten Tötungsvorsatzes geboten gewesen wäre.
- 20
- bb) Hinzu kommt, dass es gänzlich an Ausführungen zum voluntativen Vorsatzelement, dessen Vorliegen ohne Begründung nur behauptet wird, fehlt. Vorsatzkritische Gesichtspunkte, wie der Verbleib des Angeklagten in dem brennenden Haus, bleiben unerörtert.
- 21
- 2. Wegen des Vorliegens von Tateinheit kann auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 – 4 StR 282/17, juris Rn. 14; vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
- 22
- Aufgrund des – schon wegen § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB bestehenden – inneren Zusammenhangs zwischen dem Brandgeschehen und dem nachfolgenden Betrug zum Nachteil der Versicherung hebt der Senat das Urteil auch insoweit auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Bewertung des Gesamtgeschehens zu ermöglichen.
Feilcke Bartel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)