Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 4 StR 483/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlichenEingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, tateinheitlich begangen mit vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung“, zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- Vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen kam es am 29. Mai 2016 am C. in O. zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten , der sich in Begleitung seines Bruders V. S. , S. S. und V. T. befand, einerseits, und T. T. , dem Partner der Cousine des Angeklagten, andererseits. Zunächst erschien die Gruppe um den Angeklagten in einem von V. T. gefahrenen VW Transporter, den dieser im Parkhaus 2 parkte. Anschließend erschien T. T. in Begleitung seines Mieters mit seinem Pkw der Marke BMW, Modell 535d. Man traf noch im Parkhaus aufeinander , ging hinaus und überquerte den dortigen Wendehammer in Richtung eines Restaurants. Der Bruder des Angeklagten begann plötzlich, T. T. mit den Fäusten zu schlagen. Auch der Angeklagte und S. S. schlugen auf T. T. ein, der daraufhin zu Boden ging. Einer der Angreifer trat ihm auch mit den Füßen gegen den Körper. Nachdem A. L. , ein Security-Mitarbeiter des C. , sich über T. T. warf und die weiterhin ausgeführten Schläge und Tritte abfing, ließen der Angeklagte, V. S. und S. S. von ihrem Opfer ab. Sie flüchteten ins Parkhaus 2 zu dem dort abgestellten VW Transporter, in dem als Fahrer V. T. zurückgeblieben war.
- 3
- Der Angeklagte montierte zunächst das vordere und das hintere Kenn- zeichen des Transporters ab, „um so eine Identifizierungdes Fahrzeugs und damit der an der körperlichen Auseinandersetzung mit T. T. Beteiligten zu verhindern“ (UA 11).Der anschließende Versuch, das Parkhaus durch die Einfahrt zu verlassen, scheiterte, weil A. L. diese inzwischen mit einem Dienstwagen blockiert hatte. T. T. hatte sich zwi- schenzeitlich zu seinem Fahrzeug begeben und wollte die Angreifer ebenfalls an der Flucht hindern. Deshalb stellte er sein Fahrzeug hinter den VW Transporter. A. L. kam hinzu, öffnete die Fahrertür des Transporters und zwang V. T. , das Fahrzeug zu verlassen; er legte ihm Handschellen an und zog den Zündschlüssel ab.
- 4
- Der Angeklagte lief auf den hinter dem Transporter mit laufendem Motor stehenden BMW zu, welchen T. T. aus Angst hektisch verließ ; er rannte in Richtung des Sicherheitsmitarbeiters A. L. und seines inzwischen hinzugeeilten Kollegen P. D. . Der Angeklagte setzte sich ans Steuer des BMW und verließ rückwärtsfahrend das Parkhaus 2 über die Ausfahrt, wobei er eine dort inzwischen als Sperre abgestellte Mülltonne beiseite rammte. In dem sich anschließenden Wendehammer brachte er das Fahrzeug in eine nahezu parallel zur Längsachse der Fahrbahn verlaufende Position an dem in seine Fahrtrichtung gesehen äußersten linken Fahrbahnrand. Er fuhr sodann auf der linken Seite der zweispurigen Zufahrtsstraße zum Parkhaus mit einer Beschleunigung von 5,03 m/s2 an, somit nahezu mit Maximalbeschleunigung. Er sah, dass A. L. und P. D. auf die von ihm genutzte Fahrspur liefen. D. gab durch Ausstrecken seiner Hand deutliche Anhaltesignale. Auch zwei dort an einer Arbeitsbühne, einem sogenannten Steiger, arbeitende Techniker, J. K. und T. Kl. , nahm er wahr. Kl. befand sich zu dieser Zeit in der Mitte des durch den Angeklagten genutzten Fahrstreifens, J. K. lief an der Mittellinie der Fahrbahn entlang.
- 5
- „Da der Angeklagte seine Mittäterschaft an der zuvor zu Lasten des T. T. begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung zu verdecken beabsichtigte“ (UA 12), beschleunigte er gleichwohl das Fahrzeug, wobei er davon ausging, dass es den vier Personen gelingen würde, eine Kolli- sion dadurch zu vermeiden, dass sie zur Seite springen würden. Dass sie sich bei einem solchen Sprung möglicherweise infolge eines unglücklichen Aufkommens auf der Fahrbahn (nicht tödliche) Verletzungen zuziehen könnten, nahm er billigend in Kauf.
- 6
- Der durch den Angeklagten geführte BMW erreichte nach etwa 16 m eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h. Auf der nun folgenden, noch etwa 25 m messenden Strecke bis zum Kollisionsort beschleunigte der Angeklagte das Fahrzeug zunächst noch weiter, nahm dann jedoch den Fuß vom Gaspedal. J. K. bewegte sich in Verkennung der Gefahrenlage entgegen der ursprünglichen Annahme des Angeklagten weiter nach links; er stand nun leicht schräg versetzt hinter T. Kl. . Nach einer Fahrtdauer von 3,001 s (gerechnet ab der Anfahrposition) realisierte der Angeklagte, dass es nunmehr keiner der vier Personen noch gelingen würde, rechtzeitig zur Seite zu springen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug vor einer Kollision zum Stillstand zu bringen. Daher bremste er das Fahrzeug abrupt auf etwa 40 bis 45 km/h ab, lenkte es ruckartig ein Stück weit nach rechts und versuchte auf diese Weise, durch eine zwischen den Security-Mitarbeitern einerseits und den Technikern andererseits befindliche Lücke von maximal 1,50 m Breite hindurchzufahren, was aufgrund der deutlich größeren Abmessungen des BMW (2,10 m über Außenspiegel) vorhersehbar nicht gelingen konnte. L. und D. wurden vom linken Seitenteil des BMW, Kl. und K. – zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend – von der rechten Frontseite des BMW auf Höhe des rechten Scheinwerfers erfasst. Kl. gelang es, trotz der Kollision , das Gleichgewicht zu halten und aufrecht stehen zu bleiben; D. und L. wurden vom Fahrzeug zu Boden geschleudert. K. wurde auf die Motorhaube des Fahrzeugs aufgeladen, wobei er sich durch den hierdurch erzeug- ten Schwung nach rechts um seine Körperachse drehte, bis er sich „in Rücken- lage“ in der Luft befand. Sodann wurde er vom Fahrzeug weg durch die Luft in Richtung des rechten Fahrbahnrandes geworfen; er stürzte schließlich dort zu Boden, wobei er mit seinem Kopf nur knapp einen Metallpfosten am rechten Fahrbahnrand verfehlte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt trotz Wahrnehmung der Kollision zunächst fort, hielt dann aber alsbald nach Durchfahren einer Unterführung an und flüchtete.
- 7
- Alle vier Personen erlitten „durch die Kollision“ (UA 15, 16) Verletzungen unterschiedlichen Schweregrades. Die schwersten Verletzungen erlitt J. K. mit einer Ruptur sowohl des Innenbandes als auch des äußeren Kreuzbandes im linken Knie sowie eine Gelenksprengung der linken Schulter verbunden mit einer Ruptur von drei Bändern am Eckgelenk. Zudem erlitt er eine Prellung dreier Finger sowie eine Absplitterung in den entsprechenden Gelenken. In der Folge bildete sich ein dauerhafter Hochstand des linken Schlüsselbeins aus. Er ist in der Bewegungsfähigkeit der Arme und des linken Beins dauerhaft eingeschränkt.
II.
- 8
- Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich einen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB begangen , hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; der Bejahung der Qualifikation haftet ein durchgreifender Erörterungsmangel an.
- 9
- Verdeckungsabsicht im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat ist. Es genügt nicht, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1984 – 2 StR 614/84, NStZ 1985, 166). Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme ent- ziehen will, will „weder Tat noch Täterschaft“ zudecken (BGH,Beschluss vom 26. November 1990 – 5 StR 480/90, NJW 1991, 1189 mwN). Die Verdeckung einer Straftat scheidet insbesondere dann aus, wenn diese bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (BGH, Urteile vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16, und vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14, jew. mwN).
- 10
- Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung anerkannten und hier naheliegenden Fallgruppen lässt das Urteil eine nähere Erörterung der Umstände des Einzelfalls vermissen: Nach den bisher getroffenen Feststellungen war der Fahrer des Transporters, V. T. , von A. L. festgenommen und mit Handschellen fixiert worden. Das Opfer der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, T. T. , lief zu den Security-Mitarbeitern. Nicht nur, dass beide den Angeklagten kannten; sie hatten auch Kenntnis von seiner Beteiligung an der Tat, die bereits deshalb durch Flucht allein nicht mehr verdeckt werden konnte. Hinzu kommt, dass auch der später Geschädigte L. die Tat entdeckt hatte, der Angeklagte aber ausweislich der Feststellungen nicht die Absicht verfolgte, diesen auf seiner Fluchtfahrt zu töten. Das angefochtene Urteil erörtert nicht die naheliegende Frage, auf Grundlage welcher Vorstellungen der Angeklagte unter diesen Umständen geglaubt haben könnte, er könne durch Flucht eine günstige Beweisposition aufrechterhalten oder seine Lage sonst verbessern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017, aaO). Soweit das Landgericht diesen Schluss darauf stützt, der Angeklagte habe vor dem ersten Fluchtversuch mit dem VW Transporter die Kennzeichen dieses Fahrzeugs abmontiert, übersieht es, dass die Festnahme des V. T. danach erfolgte. Weshalb der Angeklag- te auch nach diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen sein konnte, die genauen Tatumstände seien noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt, hätte der Erörterung in einer lückenlosen Gesamtschau in den Urteilsgründen bedurft.
III.
- 11
- Wegen der tateinheitlichen Verurteilung ist damit auch der Schuldspruch wegen „vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung“ aufzuheben (vgl. KK-StPO/ Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgericht wird den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen haben; das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 18). Jedenfalls die Verletzungen von T. Kl. , der nicht zu Sturz kam, und J. K. sind nach den bisher getroffenen Feststellungen ersichtlich unmittelbar durch die Kollision mit dem vom Angeklagten gefahrenen BMW verursacht worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17).
- 12
- Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter gemäß § 406a Abs. 3 StPO auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu befinden (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97; Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284).
IV.
- 13
- Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Er kann nicht sicher ausschließen, dass der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter – anders als im angefochtenen Urteil – Tötungsvorsatz annimmt, gegebenen- falls auch im Zeitpunkt des Wegfahrens vom Kollisionsort (Tötung durch Unterlassen
).
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Bender Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.