Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2012 - 4 StR 427/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch zu den Fällen II.1 und II.2 dahingehend geändert, dass der Angeklagte der falschen Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,
b) in den Strafaussprüchen zu den Fällen II.1 und II.2 und im Ausspruch zu der mit der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. April 2011 (Az. 52 Ks 6/10) gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. April 2011 (Az. 52 Ks 6/10) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist nach § 69a StGB verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe nur einer falschen Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 164 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
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- 1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 14. März 2011 auf offener Straße von dem Zeugen I. J. mit einem Hammer angegriffen und verletzt. Bei seiner noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Vernehmung behauptete er vor Beamten der Kreispolizeibehörde H. bewusst wahrheitswidrig, dass nach der Tat ein Pritschenwagen der FirmaH. herangefahren sei und der Zeuge J. eine Tasche mit der Tatwaffe in das Fahrzeug hineingereicht habe. Fahrer des Fahrzeugs sei der Zeuge A. H. gewesen. Ob es sich bei dem Beifahrer um den Zeugen E. H. gehandelt habe, habe er nicht erkennen können. Er gehe aufgrund seiner Beobachtungen davon aus, dass es sich bei dem Angriff auf ihn um einen Auftragsmord des Zeugen E. H. gehandelt habe (Fall II.1 der Urteilsgründe ). Bei einer am 16. März 2011 von Beamten des Polizeipräsidiums A. durchgeführten zweiten Vernehmung wiederholte und bekräftigte der Angeklagte seine Angaben vom 14. März 2011. Außerdem fügte er hinzu, dass der Beifahrer in seiner Statur dem Zeugen E. H. geglichen habe (Fall II.2 der Urteilsgründe). Bei seinen Aussagen handelte der Angeklagte in der Absicht, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Zeugen A. und E. H. zu bewirken. Tatsächlich leitete die Staatsanwaltschaft Aachen gegen beide ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat des Zeugen J. ein. Das Verfahren wurde am 9. Juli 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen ergeben hatten, dass die beiden Zeugen zur Tatzeit nicht in H. waren und auch sonst keine Hinweisefür eine Tatbeteiligung vorlagen. Das Landgericht hat die Aussagen des Angeklagten als falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen gewertet und dafür Einzelstrafen in Höhe von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.
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- 2. Der Angeklagte hat bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 16. März 2011 die falsche Verdächtigung vom 14. März 2011 lediglich wiederholt. Dabei zielte er auf dasselbe Verfahren ab, dessen Herbeiführung er bereits bei seiner ersten Vernehmung angestrebt hatte. In einem solchen Fall liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1992 – 3 StR 518/91, BGHR StGB § 164 Konkurrenzen 1; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 2 Ws 480/10). Der Umstand, dass die zweite Aussage bei einer anderen Polizeidienststelle erfolgte, ändert daran nichts, weil beide Stellen demselben Entscheidungsträger (Staatsanwaltschaft Aachen) zuarbeiteten und kein neues Verfahren in Gang gesetzt wurde (Ruß in LK-StGB, 12. Aufl., § 164 Rn. 34; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 164 Rn. 37). Da die falschen Angaben des Angeklagten aber darauf gerichtet waren , sowohl E. als auch A. H. mit einem Ermittlungsverfahren zu überziehen, ist von einer falschen Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen auszugehen. § 164 StGB dient nicht nur dem Schutz von Behörden vor Irreführung , sondern will auch den Einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Behörden schützen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1961 – 1 StR 326/61, GA 1962, 24; LK/Ruß, aaO).
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- II. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die für die Fälle II.1 und II.2 festgesetzten Einzelstrafen waren aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dadurch hat auch die mit der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. April 2011 gebildete Gesamtstrafe ihre Grundlage verloren. Der Senat weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot der Verhängung einer Einzelstrafe von mehr als sieben Monaten nicht entgegensteht. Es ist lediglich geboten, dass die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 22/11, Tz. 11).
Quentin Reiter
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(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.