Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2008 - 4 StR 226/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist unbegründet. Das Verfahren wurde, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben.
- 3
- 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung.
- 4
- 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
- 5
- Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Bei der Bemessung der Strafe hat es "vollumfänglich" die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB genannten Umstände berücksichtigt. Die gegen die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einwände greifen im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Tatausführung "von nicht unerheblicher Brutalität gekennzeichnet" gewesen sei, weil die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erheblichem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen Tatwerkzeugs die tödlichen Verletzungen zugefügt" habe. Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und die Anwendung der nach der Vorstellung der Angeklagten zur Tötung erforderlichen Gewalt. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657). Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
- 6
- Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe gemäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger ergeben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigen würde.
- 7
- Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die dem gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für angemessen.
Athing Solin-Stojanović
moreResultsText
Annotations
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.