Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2017 - 4 StR 219/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslangen Freiheitsstrafen als Gesamtstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten , die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts – vom Angeklagten T. auch mit mehreren Verfahrensbeanstandungen – begründet sind. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg.
I.
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- Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten und der gesondert Verfolgte L. vor, die Brüder H. und W. S. auf ihrem etwas abseits gelegenen Hofgrundstück in R. , auf dem beide zu- rückgezogen lebten und W. S. eine Kfz-Werkstatt betrieb, zu überfallen, um von den Tatopfern auf dem Anwesen versteckte größere Bargeldbeträge zu erbeuten. Nach dem Tatplan sollte der eigentliche Überfall durch den Angeklagten D. und den gesondert Verfolgten ausgeführt werden , während der Angeklagte T. als Fahrer fungieren und in der Nähe des Tatorts warten sollte. Es war vorgesehen, die Brüder unmittelbar durch Faustschläge ins Gesicht außer Gefecht zu setzen, sie mit Kabelbindern und Klebeband zu fesseln und anschließend mit körperlicher Gewalt massiv auf sie einzuwirken, um sie zur Preisgabe der Geldverstecke zu zwingen. Die Angeklagten und der gesondert Verfolgte wollten zwar nicht den Tod der Opfer herbeiführen , die den Überfall ausführenden Täter sollten aber – angepasst an die vor Ort vorgefundene Situation – die zur Erlangung des Geldes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dabei nahmen die Beteiligten auch billigend in Kauf, dass das Vorgehen mit massiver Gewalt gegen die beiden Tatopfer zu Verletzungen führen könnte, die den Tod eines oder beider Brüder zur Folge haben könnten. Aufgrund des erstrebten Gewinns waren sie bereit, dieses Risiko in Kauf zu nehmen, sofern durch die potentiell lebensgefährdenden Handlungen noch die Chance bestand, die Tatopfer zum Reden zu bringen.
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- Am Abend des 3. November 2015 ging der Nebenkläger W. S. , der wie üblich bis gegen 22.00 Uhr in seiner Werkstatt gearbeitet hatte, über den unbeleuchteten Hof und klingelte an der verschlossenen Haustür. Als H. S. öffnete, liefen der Angeklagte D. und der gesondert Verfolgte, die beide Masken über ihre Gesichter gezogen hatten, über den Hof und gelangten sodann durch die Haustür, die von W. S. nicht mehr geschlossen werden konnte, ins Haus. Der Vorauslaufende schlug W. S. unmittelbar mit der Faust heftig ins Gesicht, worauf dieser seinem Bruder zurief, er solle die Polizei rufen. Der andere Eindringling lief aber an W. S. vorbei direkt in Richtung von H. S. , der im hinteren Flurbereich stand und den Notruf absetzen wollte, schlug diesem das Telefon aus der Hand, warf es dem anderen Täter zu und drängteH. S. in das rechts vom Hausflur gelegene Fernsehzimmer.
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- Der Angreifer im Flur schleuderte das Telefon zu Boden, schlug weiter mit Fäusten auf W. S. ein und rief „Geld her!“ Durch die Schläge verängstigt übergab W. S. das in der Brusttasche seiner Arbeitskleidung befindliche Portemonnaie mit etwa 700 Euro sowie auf entsprechende Aufforderung des Täters seine Armbanduhr. Als der Täter mit der Erklärung , es müsse noch mehr Bargeld im Haus sein, weiteres Geld forderte und W. S. hierauf mit einem Vorwand reagierte, schlug der Angreifer weiter auf W. S. ein, so dass dieser sich rückwärts bewegend durch den Flur in Richtung Speisekammer flüchtete. Der Täter warf ein im Flur stehendes Damenfahrrad nach dem Flüchtenden und schlug mit zwei im Flur vorgefundenen Stockschirmen mehrfach auf dessen Kopf. Bei diesen Gewalthandlungen nahm der Täter billigend in Kauf, dem Tatopfer potentiell tödliche Verletzungen beizubringen. Die Verfolgung endete nach etwa drei Minuten in der Speisekammer, wo W. S. aufgrund der multiplen Gewalteinwirkungen bewusstlos zusammenbrach. Ungeachtet dessen wurde er mit Kabelbindern und einem Seil gefesselt und anschließend mit mehreren, im Kopfbereich blutenden Wunden auf dem Fußboden liegend zurückgelassen.
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- Während dieser Verfolgung hatte der andere Angreifer ebenfalls mit massiver körperlicher Gewalt versucht, H. S. zur Preisgabe der Geldverstecke zu veranlassen. Da dies nicht zum Erfolg führte, entschloss sich der Angreifer, zu härteren Mitteln zu greifen. Im Folgenden wirkten einer der Täter oder beide gemeinsam im Fernsehzimmer mit massiver, insbesondere gegen den Kopf gerichteter Gewalt auf H. S. ein, wobei potentiell tödliche Verletzungen in Kauf genommen wurden. Darüber hinaus wurde H. S. unter Verwendung von Kabelbindern und Klebeband sowie weiterer vor Ort vorgefundener Fesselmaterialien an Armen und Beinen gefesselt. Da H. S. stur blieb, begannen der oder die Täter, die das Ziel verfolgten, mit einem entsprechend brutalen Vorgehen doch noch an die Informationen über die Geldverstecke zu kommen, nunmehr, ihr Opfer zu würgen, wobei billigend in Kauf genommen wurde, dass das Vorgehen zu dessen Tod führen könnte. Die anhaltende Kompression des Halses hatte schließlich den Tod von H. S. zur Folge, ohne dass er offenbart hatte, wo im Haus Geld zu finden war.
II.
- 6
- Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Zugrundelegung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
- 7
- Hinsichtlich des als versuchter Mord zum Nachteil des Nebenklägers W. S. gewerteten gewaltsamen Vorgehens entbehren die Feststellungen der Strafkammer zu dem insoweit angenommenen bedingten Tötungsvorsatz des Angreifers einer Begründung im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung (unten 1.). Dies hat, da sich das gesamte abgeurteilte Verhalten – entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts – für beide Angeklagte jeweils als eine einheitliche materiell-rechtliche Tat darstellt, die Aufhebung der Verurteilungen insgesamt zur Folge (unten 2.).
- 8
- 1. Das Landgericht hat zwar mit ausführlicher Begründung seine Überzeugung dargelegt, dass der von den Beteiligten von vornherein gefasste Tatplan , sofern aus Sicht der vor Ort agierenden Täter zur erfolgversprechenden Einwirkung auf die Brüder S. notwendig, auch lebensgefährliche Gewalthandlungen gegen die Tatopfer unter Inkaufnahme eines tödlichen Erfolgs umfasste. Die Strafkammer hat es aber versäumt, ihre Feststellungen, wonach das gewaltsame Vorgehen gegen die Tatopfer nach anfänglichen, mit Verletzungsvorsatz begangenen Tätlichkeiten im weiteren Verlauf des Überfalls von bedingtem Tötungsvorsatz getragen war, im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung näher zu begründen. Darlegungen hierzu lassen die Urteilsgründe in Gänze vermissen. Während hinsichtlich des tödlichen Würgevorgangs , der nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen durchgängig mindestens drei Minuten gedauert haben muss, ein Tötungsvorsatz nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres auf der Hand liegt, versteht sich dies für das tätliche Vorgehen gegen den Nebenkläger W. S. nicht von selbst. Dass das Werfen des Damenfahrrads und die nachfolgenden Schläge mit zwei Stockschirmen gegen den Kopf des Opfers im Anschluss an die zunächst lediglich mit Verletzungsvorsatz geführten , teils heftigen Faustschläge auch in dessen Gesicht mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgten, hätte vielmehr einer Begründung bedurft, in welcher als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls das Vorliegen des kognitiven und des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes zu belegen gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 ff.; vom 7. Juli 2016 – 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67).
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- 2. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts handelt es sich bei dem abgeurteilten strafbaren Tun für beide Angeklagte konkurrenzrechtlich jeweils um eine einheitliche materiell-rechtliche Tat.
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- a) Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung bestimmt sich die konkurrenzrechtliche Bewertung für jeden Mittäter ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten allein nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 – 1 StR 596/95, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 32 mwN). Da der Angeklagte T. , indem er den Überfall plante und vorbereitete, die beiden anderen Tatbeteiligten in Tatortnähe absetzte und verabredungsgemäß auf deren Rückkehr wartete, für sämtliche vor Ort verübten Taten der anderen einen einheitlichen Tatbeitrag leistete, sind in seiner Person alle ihm nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbaren Delikte tateinheitlich verbunden.
- 11
- b) Auch bei dem Angeklagten D. ist in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1996 – 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702) von Tateinheit auszugehen, weil eine nicht ausschließbare Teilidentität der von ihm begangenen Ausführungshandlungen die Verknüpfung zu einer materiell-rechtlichen Tat zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN).
- 12
- Das Landgericht hat nicht klären können, wer von den zwei Tatbeteiligten vor Ort jeweils die räumlich getrennt voneinander verübten Gewalthandlungen gegen die beiden Opfer beging. Fest steht nach den Feststellungen aber, dass die Täter zu Beginn des Überfalls zusammen in das Haus eindrangen und gemeinsam die Brüder S. im Hausflur des Anwesens gewaltsam daran hinderten, einen Notruf abzusetzen. Dieser gemeinsame Angriff auf die Tatopfer stellt für jeden der Täter einerseits den Beginn der Ausführungshandlung zu den unmittelbar selbst begangenen Delikten und andererseits den mittäterschaftlichen Tatbeitrag für die von dem anderen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses verwirklichten Taten dar. Für den gegen W. S. vorgehenden Täter – nicht ausschließbar der Angeklagte D. – steht da- her die eigenhändig verwirklichte besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil W. S. s nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB in Tateinheit zu den ihm mittäterschaftlich zuzurechnenden Taten des anderen Beteiligten gegen H. S. . Da die Ausführungshandlungen der Erpressungstat mit denen des nachfolgenden, als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriffs auf W. S. ebenfalls teilweise zusammenfallen, wird nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Tateinheit durch Klammerwirkung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 mwN; Rissing-van Saan, aaO, § 52 Rn. 28 ff. mwN) das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen materiell-rechtlichen Tat verklammert.
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- 3. Wegen des Vorliegens jeweils einheitlicher materiell-rechtlicherTaten unterliegen die Verurteilungen der Angeklagten insgesamt der Aufhebung. Für die neuerliche Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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- a) Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und in- wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477; vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490; Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16, Rn. 11 mwN).
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- b) Hinter vollendeten Tötungsdelikten treten mitverwirklichte Körperverletzungsdelikte im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Dies gilt auch in Fällen , in denen Körperverletzungshandlungen im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit nahtlos in eine Tötung übergehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2004 – 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94).
Bender Feilcke
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.