Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - 2 StR 506/13

published on 07/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - 2 StR 506/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 5 0 6 / 1 3
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Juli 2013 im Fall II.3 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsanordnung der bei dem Zeugen W. sichergestellten Betäubungsmitteln mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1 der Urteilsgründe ) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen (Fall II.2 und 3 der Urteilsgründe) und unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es verschiedene Betäubungsmittel eingezogen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg ; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
I. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1-2 und II. 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen unterliegt die Verurteilung im Fall II.3 der Urteilsgründe der Aufhebung, weil das Landgericht einen auf diesen Fall bezogenen Beweisantrag des Angeklagten mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt hat.
3
II. Der von dem Angeklagten insoweit erhobenen Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
4
1. Am 17. Juli 2013 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, die Zeugin H. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, der Zeuge W. sei mindestens vor und während des hier anklagegegenständlichen Zeitraums Verkäufer von Betäubungsmitteln, insbesondere Crystal, gewesen. Zur Begründung führte er aus, der Zeuge K. habe in seiner Vernehmung angegeben, seines Wissens nach sei der Zeuge W. ein Verkäufer von Crystal, dies habe er gehört, auch von der Zeugin H. . Der Zeuge W. h habe sich in seiner Vernehmung dagegen lediglich als Konsument von Crystal dargestellt. Die Beweisaufnahme werde ergeben, dass er als Verkäufer von Crystal aufgetreten sei, darum ergebe sich ein "veritables Eigeninteresse" des Zeugen an der streitgegenständlichen Fahrt gemäß Ziffer 3 der Anklageschrift , die dieser nach den landgerichtlichen Feststellungen für den Angeklagten durchgeführt habe.
5
2. Das Landgericht wies den Beweisantrag mit Beschluss vom gleichen Tag wegen Unerreichbarkeit der Zeugin zurück. Diese könne auf unabsehbare Zeit nicht vor Gericht vernommen werden. Dies ergebe sich aus einem Attest vom 25. Juni 2013. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Zeugin zwischenzeitlich gebessert habe, hätten sich nicht ergeben. Der Bescheinigung vom 25. Juni 2013 war ein amtsärztliches Attest vom 18. Juni 2013 vorangegangen. Darin wird eine einlaufende psychische Erkrankung der Zeugin festgehalten, die auf ihre Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit erhebliche Auswirkungen habe. Unter Würdigung auch der fremdanamnestisch erhobenen Angaben vom behandelnden Psychiater mit Hinweis auf die Gefahr der akuten Exazerbation einer schweren psychischen Erkrankung , der bestehenden eingeschränkten psychischen Belastbarkeit und der eingeschränkten Konzen-trationsfähigkeit sei aktuell eine Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben, da die Betroffene dem Verhandlungsverlauf infolge dieser Einschränkungen nicht folgen könne. Vernehmungsfähigkeit wäre insofern zu bejahen , als dass eine Vernehmung im häuslichen Umfeld, d.h. im geschützten Rahmen, oder auf der Polizeistation (A. ) aus ärztlicher/nervenärztlicher Sicht zu verantworten wäre.
6
3. Das Landgericht, das die Zeugin H. zunächst von Amts wegen hatte vernehmen wollen, darauf aber nach Eingang der ärztlichen Bescheinigungen verzichtet hatte, durfte den Beweisantrag nicht mit der mitgeteilten Begründung zurückweisen. Es hätte sich im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob nicht zumindest eine kommissarische Vernehmung der Zeugin für eine Sachaufklärung geboten gewesen wäre.
7
a) Es liegt ein Beweisantrag vor. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts handelte es sich bei den unter Beweis gestellten Umständen (noch) um hinreichend bestimmte Beweistatsachen, nicht lediglich um ein Beweisziel. Dass der Zeuge W. zum Zeitpunkt der Tat (II. 3 der Urteilsgründe) als Verkäufer von Crystal aufgetreten ist, ist ein der Wahrnehmung der Zeugin H. zugänglicher Umstand, über den sie als damalige Lebensgefährtin des Zeugen Angaben machen kann. Dies gilt ohne Weiteres auch, soweit der Antrag - wie sich im Wege der Auslegung entnehmen lässt - weiter unter Beweis stellt, die Zeugin habe gegenüber dem Zeugen K. angegeben, W. habe Betäubungsmittel verkauft.
8
b) Die Ablehnung des Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit der Zeugin hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar durfte die Strafkammer aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen davon ausgehen, dass sie für eine zeugenschaftliche Vernehmung in der Hauptverhandlung auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen würde. Mit dieser Feststellung durfte sie sich allerdings mit Blick auf den ergänzenden ärztlichen Hinweis, eine Vernehmung der Zeugin könne im privaten Umfeld oder auf der Polizeistation A. ärztlicherseits verantwortet werden, nicht begnügen. Das Landgericht hätte sich nach Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine danach grundsätzlich mögliche kommissarische Vernehmung der Zeugin zur Sachaufklärung geeignet und geboten erscheint (vgl. MeyerGoßner /Schmitt, StPO 57. Aufl., 2014, § 244, Rn. 65 mwN zur Rspr.). Es hätte eine umfassende Abwägung vornehmen müssen, bei der neben dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme und dem zeitlichen und organisatorischen Aufwand einer solchen Vernehmung insbesondere die Qualität des angebotenen Beweismittels, die Bedeutung des Beweisthemas für das Verfahren sowie die Frage zu berücksichtigen gewesen wäre, ob es erforderlich ist, zu Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin einen persönlichen Eindruck von ihr zu erhalten (vgl. BGH NJW 2010, 2365, 2368; NStZ 2011, 422). Die Strafkammer war sich der Notwendigkeit dieser Überlegungen ersichtlich nicht bewusst und hat deshalb den Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt.

9
4. Auf dieser nicht ordnungsgemäßen Zurückweisung des Beweisbegehrens beruht das Urteil im Schuldspruch zu Fall II. 3 der Urteilsgründe auch. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob es (glaubhafte) Anhaltspunkte dafür geben könnte, dass der Zeuge W. selbst mit Drogen gehandelt habe und mit Blick darauf Alleintäter der Tat II. 3 der Urteilsgründe sein könnte. Es hat dies verneint und ist dabei unter anderem davon ausgegangen, dass die (unter Beweis gestellte) Tatsache, die Zeugin H. habe dem Zeugen K. gesagt, der Zeuge W. habe Drogen verkauft, unzutreffend sei (UA S. 28). Vor dem Hintergrund, dass W. der Hauptbelastungszeuge war und der Angeklagte die Tat bestritten hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einschätzung der Strafkammer anders ausgefallen wäre, wäre die Zeugin H. vernommen worden und hätte die unter Beweis gestellten Umstände bestätigt.
10
III. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe und entzieht der dazugehörigen Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
11
Ebenso muss die Einziehungsanordnung bezüglich der bei dem Zeugen W. sichergestellten Betäubungsmittel aufgehoben werden. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage des neu festzustellenden Sachverhalts zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG i.V.m. §§ 74, 74a Nr. 1 StGB im Verfahren gegen den Angeklagten gegeben sind oder ob eine solche gegebenenfalls im Verfahren nach § 76a StGB zu erfolgen hat. Fischer Appl Krehl Ott Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bez

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.