Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 2 StR 391/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR391.15.0
bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 391/15
vom
10. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR391.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Juni 2015 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Nötigung , Bedrohung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es aufgrund des Anerkenntnisses des Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Nebenklägers getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte unter Mithilfe von drei weiteren Tätern dem zu diesem Zweck einbestellten Nebenkläger in der Wohnung der Zeugin B. eine Abreibung verpassen. Ca. 15 Minuten vor dem Eintreffen des Nebenklägers erschien überraschend der weitere Geschädigte P. , der aufgrund eines Spontanentschlusses des Angeklagten u.a. unter Verwendung einer Stabtaschenlampe bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen und getreten wurde.
3
Gleiches widerfuhr dem später eintreffenden Nebenkläger, der, als er aus der Bewusstlosigkeit erwachte, den Geschädigten P. wahrnahm, der blutverschmiert auf dem Sofa saß und röchelte. Nunmehr verlangte der Angeklagte von dem Nebenkläger aufzustehen und sich gerade hinzustellen, woraufhin er diesem einen Kopfstoß versetzte. Beide Geschädigten mussten dann ihre Jacken ausziehen und entleeren. Sowohl der Angeklagte als auch seine Mittäter nahmen diverse Gegenstände an sich. Abschließend forderte der Angeklagte den Geschädigten P. auf, A. noch in derselben Nacht zu verlassen, wenn ihm sein Leben lieb sei.

II.

4
Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.
6
2. Fehlerhaft sind hingegen die Konkurrenzerwägungen der Strafkammer , die insoweit ausgeführt hat, das gesamte Tathandeln des Angeklagten erscheine von einem einheitlichen Willen getragen und aufgrund seines räumlich -zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden, dass das gesamte Tätigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine, weshalb eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen sei.
7
So beruhen die vorausgeplanten Misshandlungen des Nebenklägers und das Zusammenschlagen des unerwartet und zufällig 15 Minuten zuvor erschienenen Geschädigten P. schon nicht auf einem einheitlichen Tatentschluss. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen – wie hier – nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15; Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 286 mwN). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO, vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82).
8
Hier liegt ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang , wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zur Begründung einer natürlichen Handlungseinheit in Fällen der vorliegenden Art heranzieht, nicht vor.
9
3. Darüber hinaus hat die Strafkammer verkannt, dass die ausgeurteilte Bedrohung hinter der durch die gleiche Handlung verwirklichten versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 241 Rn. 7).
10
4. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit jeweils beschwert ist. So hat das Landgericht bei seiner Strafzumessungsentscheidung einen minder schweren Fall des § 224 StGB u.a. mit der Begründung abgelehnt , durch die Tat seien gleichzeitig zwei Geschädigte verletzt worden. Zudem seien durch die Tat weitere Straftatbestände verwirklicht worden, so u.a. eine versuchte Nötigung und eine Bedrohung.
11
5. Der Adhäsionsausspruch bleibt bestehen, weil der Angeklagte die geltend gemachte Schadens- und Schmerzensgeldansprüche anerkannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von ihm nicht in Frage gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13 und vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890, 1891).
12
6. Für die neue Verhandlung und Entscheidung verweist der Senat, was eine eventuell zu treffende Bewährungsentscheidung anbelangt, auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Im Übrigen wird die Strafkammer ge- gebenenfalls zu prüfen haben, ob eine für den am 11. April 2015 von dem Angeklagten verübten Ladendiebstahl eventuell bereits verhängte Strafe gesamtstrafenfähig wäre. Fischer Appl Ott Zeng Bartel

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 262/15
vom
22. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:221015B4STR262.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es hat ferner Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB ange- ordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen hat, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben.

II.


3
Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sowie mit gefährlicher Körperverletzung begegnet jedoch in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4
Insoweit hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
5
1. Vor dem Hintergrund erheblicher Beziehungsprobleme entschloss sich die Ehefrau des Angeklagten, das spätere Tatopfer K. W. , im Mai 2014, ihren Mann zu verlassen und mit der gemeinsamen Tochter zu ihren Eltern zu ziehen. Daraufhin bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht abfinden wollte, seine Ehefrau in Telefongesprächen und per SMS mehrfach mit dem Tode, was ein polizeiliches Annäherungs- und Kontaktverbot zur Folge hatte. Zwei Tage später erschien der Angeklagte, der in seiner Wohnung einen an seine Ehefrau und seine Tochter gerichteten Abschiedsbrief mit einer Suizidankündigung hinterlassen hatte, gegen 19.00 Uhr mit einer scharfen Langwaffe vom Kaliber .22 Long Rifle 284 auf dem Anwesen seiner Schwiegereltern, wohin sich seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter in der Zwischenzeit geflüchtet hatte.
6
Mit den Worten: „Jetzt hab‘ ich euch alle und wo ist K. , wo ist K. “ durchsuchte der Angeklagte, der das Haus seiner Schwiegereltern mit der Waffe in der Hand durch die Terrassentür betreten hatte, verschiedene Räume nach seiner Ehefrau. Den Versuch seiner Schwiegermutter M. W. , mit dem Festnetztelefon einen Notruf abzusetzen, verhinderte der Angeklagte durch Herausreißen des Telefonkabels, begleitet von dem Ausruf: „Ich knall dich nieder, wo ist K. , wo ist K. ?“ Der Angeklagte fand schließlich im Haus seine Ehefrau; diese flüchtete, verfolgt vom Angeklagten, hilfeschreiend auf eine angrenzende Wiese. Als der Angeklagte sie erreichte und das Gewehr auf sie richtete, ging sie vor ihm zu Boden. Er trat ihr in den Rücken und in die Seite und schrie sie mit den Worten an: „Ich knall dich ab“. M. W. trat dazwischen , ergriff kurzzeitig das Gewehr des Angeklagten, konnte es diesem jedoch nicht entwinden. Aus Angst, vom Angeklagten erschossen zu werden, der während des Gerangels um das Gewehr gerufen hatte: „Hau ab, ich knall‘ dich nieder“, lief M. W. zum Hauseingang zurück, von wo aus sie dem Angeklagten zurief, er solle ihre Tochter nicht erschießen. Hierauf reagierte der Angeklagte, indem er mit dem Gewehr aus der Hüfte schießend zweimal in Richtung seiner Schwiegermutter feuerte, die dadurch einen Einschuss im linken Oberschenkel erlitt. Nach dem Treffer begab sie sich unverzüglich ins Haus, um die blutende Schusswunde zu versorgen. Nunmehr richtete der Angeklagte das Gewehr erneut auf die im Gras vor ihm kauernde K. W. und trat mehrfach auf diese ein. Aufforderungen der inzwischen eingetroffenen und hinter ihrem Einsatzfahrzeug in Deckung gegangenen Polizeibeamten, das Gewehr fallen zu lassen, leistete der Angeklagte keine Folge. Nachdem seine Ehefrau in der Hoffnung auf Hilfe durch die Polizeibeamten aufgesprungen und in deren Richtung gelaufen war, erhob sich der Angeklagte und schoss seiner flüchtenden Ehefrau aus einer Entfernung von fünf bis maximal zehn Metern in den Rücken, woraufhin diese zu Boden ging. Der Angeklagte lud sein Gewehr sofort wieder, begab sich hinter einem Betonmast in Deckung und gab aus einer Entfernung von etwa 80 Metern mindestens einen gezielten Schuss auf das Polizeifahrzeug ab. Das Projektil traf die Beifahrertür des Fahrzeugs und blieb dort stecken. Der Angeklagte zog sich zum Haus seiner Schwiegereltern zurück; ein von da abgegebener weiterer Schuss aus seiner Waffe in Richtung des Polizeifahrzeugs blieb ohne Wirkung. Daraufhin setzte sich der Angeklagte in seinen auf einem Nachbargrundstück abgestellten Pkw und entfernte sich. Während seiner Flucht kündigte er Arbeitskollegen gegenüber telefonisch an, er werde sich nunmehr erschießen.
7
K. W. verstarb noch am Tatort an den Folgen der Schussverletzung. Die Schusswunde ihrer Mutter musste operativ versorgt werden.
8
2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zum Nachteil der Geschädigten M. W. nicht strafbefreiend zurückgetreten. Ein strafbefreiender Rücktritt komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Versuch des Totschlags fehlgeschlagen sei. Nachdem die Geschädigte unmittelbar nach dem Schuss des Angeklagten in das Haus gegangen und sich somit aus dem Schussfeld des Angeklagten entfernt habe, habe der Angeklagte den Taterfolg mit den eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen können, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Das Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat (§ 211 StGB) sei zu verneinen , da das bewusstseinsdominante Motiv des Angeklagten nicht die Tötung seiner Schwiegermutter beinhaltet habe, sondern lediglich ihre Ausschaltung als Störfaktor seines eigentlichen Tatplans, seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten. Hinsichtlich der Schüsse des Angeklagten auf seine Ehefrau, seine Schwiegermutter und die Polizeibeamten ist die Strafkammer von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen, weil das Handeln des Angeklagten insgesamt von seinem Tatplan getragen gewesen sei, seine Ehefrau und danach sich selbst zu töten. Nachdem der Angeklagte unter Ausschaltung seiner Schwiegermutter seine Ehefrau getötet habe, habe er sich nicht ergeben, sondern die Flucht angetreten. Sein Fluchtverhalten sei bis zur Festnahme von suizidalen Gedanken gestaltet gewesen.

II.


9
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht strafbefreiend vom Versuch zurücktreten können, weil dieser fehlgeschlagen sei, wird von den Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht getragen.
10
a) Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399). Ob – anderenfalls – der strafbefreiende Rücktritt allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, bestimmt sich ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung, also danach, ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält oder sich – namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben – keine Vorstellung über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 133/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 24 Rn. 15, 15a mwN).
11
b) Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich das Tatopfer M. W. in das Haus begeben und somit aus dem Schussfeld des Angeklagten entfernt hatte. Sie hat daher angenommen, dass dieser den Taterfolg mit den eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen konnte, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Die Urteilsgründe lassen indes nicht erkennen, dass das Landgericht insoweit auf die – allein maßgebliche – Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abgestellt hat. Vielmehr trifft das Landgericht zur Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der Ausführungshandlung, also nach Schussabgabe , keinerlei Feststellungen. Ob der Angeklagte mitbekam, dass die durch seinen Schuss Verletzte handlungsfähig geblieben war, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse der Angeklagte hieraus hinsichtlich des möglichen Todes seines Opfers gezogen und ob er den Tötungsvorsatz endgültig aufgegeben hatte.
12
2. Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem vollendeten Tötungsdelikt zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten sowie dem versuchten Tötungsverbrechen zum Nachteil seiner Schwiegermutter begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
13
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen , so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 mwN). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO; vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
14
b) Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lag zwischen dem Schuss auf M. W. und dem auf ihre Tochter eine Zeitspanne von acht Minuten. Während das erste Opfer des Angeklagten, die Geschädigte M. W. , nach dem ersten Schuss aus dem Sichtfeld des Angeklagten verschwunden war, kauerte die Ehefrau des Angeklagten weiterhin vor ihm im Gras, während er sie durch Tritte misshandelte. Der Angeklagte bemerkte ferner , dass die alarmierten Polizeibeamten hinter ihrem Dienstfahrzeug in Stellung gingen. Er wurde von ihnen mehrfach aufgefordert, seine Waffe wegzulegen. Das Aufspringen und Weglaufen seiner Ehefrau in Richtung der Polizeibeamten geschah für den Angeklagten plötzlich und unerwartet unmittelbar vor der Schussabgabe. Danach liegt ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zur Begründung einer natürlichen Handlungseinheit in Fällen der vorliegenden Art heranzieht, eher fern.
15
c) Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ausnahmsweise beschwert ist.
16
Die Strafkammer hat für ihre Bewertung der Tat zum Nachteil derK. W. als besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB maßgeblich auf den besonders engen Zusammenhang zwischen beiden Handlungen abgestellt, der dem Gesamtgeschehen ein besonderes Gepräge verleihe und das Verschulden des Angeklagten als außergewöhnlich groß erscheinen lasse. Das Zurückbleiben der Tat hinter den Mordmerkmalen des § 211 StGB werde durch ein Mehr an Verwerflichkeit ausgeglichen, weil der Angeklagte „sich durch nichts und niemanden“ vonseinem Vorhaben habe ab- bringen lassen und die Tötung von M. W. – und die eines Polizei- beamten – in Kauf genommen habe, um diese als Hindernis bei der Verwirk- lichung seines Tötungsvorhabens hinsichtlich seiner Ehefrau „aus dem Weg zu räumen“.

III.


17
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
18
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB, was das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 1982 – 1 StR 77/82, NJW 1982, 2264, 2265; Urteil vom 3. Dezember 1980 – 3 StR 403/80, NStZ 1981, 258, 259).
19
Für den Fall, dass nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil der M. W. zu bejahen sein sollte, wird in diesem Zusammenhang aber zu bedenken sein, dass der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Diese Einschränkung gilt indes nicht für Umstände, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 45 f. mwN).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 195/05
vom
11. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Rechtsanwältin
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf den Angeklagten I. mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) in Bezug auf die Angeklagten C. und K. ,
b) in Bezug auf den Angeklagten A. , soweit er verurteilt worden ist. 3. Die weitergehenden Revisionen und die den Angeklagten S. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die die Angeklagten C. , K. und S. betreffenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen. 4. Die Staatskasse hat die Kosten des dem Angeklagten S. betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 5. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer die Angeklagten C. , K. und S. betreffenden Rechtsmittel und die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der den Angeklagten I. betreffenden Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sowie der die Angeklagten A. C. , und K. betreffenden Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten I. wegen Totschlags, versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren, - den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung eines
Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2003 zu der einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, - den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in zwei Fällen zur Jugendstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung, - den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, - den Angeklagten S. wegen Totschlags sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Den Angeklagten A. hat das Landgericht im Übrigen freigesprochen.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Am Abend des 3. September 2003 gerieten die AngeklagtenI. und A. in der Innenstadt R. s in eine verbale Auseinandersetzung mit den später Geschädigten Ra. , Z. und G. . Sie fühlten sich, insbesondere durch das griechische Schimpfwort "Malaka", so beleidigt, dass sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollten. Mit den herbeigerufenen Angeklagten C. , K. und S. Verstärkung als traten sie ihren drei Gegnern nach etwa 40 Minuten erneut gegenüber.
S. und I. begannen, S. von vorne und I. von hinten, auf Ra. , der sich nicht ernstlich wehren konnte, mit Fäusten einzuschlagen. Nunmehr entschloss sich I. , ein in seiner Kleidung mitgebrachtes Messer, dessen Existenz den anderen Angeklagten bis dahin nicht bekannt war, zum Einsatz zu bringen. Er stach dem Ra. gezielt und wuchtig in den rechten und mittleren Halsbereich sowie in den linken Rücken. Die Stichverletzungen waren akut lebensgefährlich und hätten ohne eine alsbald durchgeführte Notoperation zum Tode geführt. C. , dem das Ausmaß der dem Ra. zugefügten Verletzungen nicht bewusst war, versetzte diesem noch mindestens vier Faustschläge in den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers. I. und S. wandten sich nun dem - völlig betrunkenen und deshalb kampfunfähigen - Z. zu. S. griff wieder von vorne an, I. , der das Messer noch in der Hand hielt, von hinten. I. stach insgesamt sechsmal wuchtig auf den Oberkörper des Z. ein; ein 17 cm tiefer Stich traf direkt in das Herz und führte zu seinem Tod. Während dieses Geschehens hatten K. und A. den etwas seitlich befindlichen G. von vorne und von hinten angegriffen. Während dieses Handgemenges näherte sich zufällig ein Fahrzeug, dessen Insassen auf das Geschehen aufmerksam wurden. K. und A. ließen daraufhin von G. ab und flüchteten. Nunmehr griffen I. , S. und C. ihrerseits G. von drei Seiten an. C. versetzte ihm einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. I. stach ihm mit dem Messer in den Rücken, allerdings erheblich weniger wuchtig als den Ra. und den Z. - Stichtiefe ein Zentimeter -, und trat noch mehrmals auf ihn ein. Anschließend flüchteten auch diese drei Angeklagten.
2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der fünf Angeklagten eingelegten Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes bei den Angeklagten I. und S. , soweit diese (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil G. verurteilt wurden und gegen die Verneinung des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe bei dem Angeklagten I. . Ferner beanstandet sie, dass die Angeklagten A. , C. und K. nicht jeweils wegen drei (tateinheitlicher) Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt wurden. Mit ihren zum Nachteil der Angeklagten I. , C. , K. und S. eingelegten und ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln verfolgen die Nebenkläger hinsichtlich des Angeklagten I. die gleichen Ziele wie die Staatsanwaltschaft und rügen zusätzlich die Verneinung des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe auch bei dem Angeklagten S. .

II.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Angeklagten I. , A. C. und K. betreffen, und das den Angeklagten I. betreffende Rechtsmittel der Nebenkläger haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleiben die Rechtsmittel erfolglos. 1. Revisionen der Staatsanwaltschaft:
a) Die Verneinung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" bezüglich der versuchten Tötung des Ra. und der Tötung des Z. durch den Angeklagten I. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen Abwägungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05). Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu beanstanden , wenn ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil jedoch nicht gerecht. Zu Unrecht hat die Kammer bei ihrer Abwägung der Beweggründe des Angeklagten den "Hintergrund seiner kulturellen Herkunft, in der der Begriff der Ehre besonders ausgeprägt ist" einbezogen. Der Maßstab für die Bewertung der Beweggründe ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer Stande war, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nachzuvollziehen , lassen sich den Feststellungen der Kammer nicht entnehmen; solches liegt auch fern. Unabhängig davon weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Annahme, einfache Beleidigungen würden die Tötung von Menschen zu einer Ehrensache machen, auch in fremden Kulturkreisen durchaus fern liegend ist, zumal wenn zwischen dem Anlass und den Taten ein eklatan-
tes Missverhältnis besteht. Dass der Angeklagte durch diese Beleidigungen zu seinen Taten "provoziert" wurde, kann ihn nicht entlasten, denn auch in diesem Fall bestünde ein eklatantes Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötung. Die Kammer stellt ferner bei den Erörterungen der Motivlage des Angeklagten darauf ab, es sei "nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ... zusätzlich in seiner Hoffnung auf eine Beziehung mit einer Frau enttäuscht worden" sei; diese frustrierende Situation habe dazu geführt, dass er die Beleidigung als überaus kränkend empfunden habe. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich lediglich, dass die Angeklagten I. und A. sich vor dem ersten Zusammentreffen mit den Geschädigten mit zwei Mädchen in einem Restaurant aufgehalten hatten. Die Annahme einer enttäuschten Beziehungserwartung entbehrt daher einer ausreichenden Grundlage und erweist sich als bloße Vermutung. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Vorgänge zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 StR 290/04). Unabhängig davon wäre eine derartige enttäuschte Beziehungserwartung kaum geeignet, die Bewertung des Tötungsbeweggrundes als niedrig zu verändern. Schließlich begegnen auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe "seinen Antrieb ... nicht mehr beherrschen" können. Anhaltspunkte hierfür teilt das Urteil jedoch nicht mit. Auch wenn der Angeklagte - wovon das Landgericht ausgeht - den Tötungsentschluss erst am Tatort gefasst hat, handelte es sich insbesondere nicht um eine kurze Spontantat im Sinne einer wutbedingten "Kurzschlusshandlung", sondern um ein länger andauerndes, mehraktiges Vorgehen gegenüber mehreren Opfern in unter-
schiedlichen Positionen. Selbst wenn der Angeklagte bei den Taten in immer größere Erregung geraten sein sollte, könnte ihn dies nicht entlasten, wenn er sich bewusst von beherrschbaren Gefühlen zu den Taten hätte treiben lassen (vgl. BGH NStZ 2004, 332). Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nicht nur die von dem Angeklagten begangene Körperverletzung, sondern auch von ihm verwirklichte Tötungsdelikte in Tateinheit mit der ebenfalls verwirklichten Beteiligung an einer Schlägerei stehen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 522/01; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 231 Rdn. 17).
b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass die Jugendkammer die Angeklagten A. und K. wegen Körperverletzung nur zum Nachteil des Geschädigten G. sowie den Angeklagten C. wegen Körperverletzung nur zum Nachteil der Geschädigten G. und Ra. verurteilt hat. Nach den Feststellungen der Kammer fassten alle fünf Angeklagten den gemeinsamen Entschluss, eine körperliche Auseinandersetzung mit den drei Geschädigten zu suchen. Sie griffen die Geschädigten auch gemeinsam und gleichzeitig mit dem Ruf "Wir machen Euch fertig" an und führten den Angriff arbeitsteilig durch. Danach war die Körperverletzung aller drei Geschädigten von allen Angeklagten mittäterschaftlich gewollt, so dass ihnen die Verletzungen aller drei Opfer - mit Ausnahme der von dem Angeklagten I. mit dem Messer begangenen Exzesse - zuzurechnen sind. Das Urteil bedarf daher auch insoweit der Aufhebung. Der neue Tatrichter wird hier auch nochmals auf die Konkurrenzverhältnisse einzugehen haben. Die Revision meint, trotz der durch das Vorgehen der Angeklagten jeweils verletzten höchstpersönlichen Rechtsgüter sei natürliche Handlungseinheit anzu-
nehmen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss , einheitlicher 9). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 2 und 5) oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierten Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565), willkürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall wäre hier nach den bisherigen Feststellungen zu verneinen. Wenn die Angeklagten drei Taten der gefährlichen Körperverletzung begangen haben, wird auch Tateinheit zwischen diesen Taten durch eine Klammerwirkung der Beteiligung an einer Schlägerei mangels einer annähernden Wertgleichheit dieser Tat ausscheiden.
c) Im Übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler - auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) - aufgedeckt. Insbesondere erscheint die Verneinung eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten I. bezüglich des Geschädigten G. angesichts seines hier anders gearteten Vorgehens vertretbar. Innere Tatsachen wie das Bestehen oder Fehlen des Vorsatzes des Täters können sich gerade aus äußeren
Umständen erschließen (vgl. BGH NStZ 1991, 400). I. hat diesen Geschädigten , der im Gegensatz zu seinen beiden ersten Opfern bereits Angriffen von Mitangeklagten ausgesetzt war, nur einmal und mit deutlich geringerer Wucht in den Rücken gestochen und sodann unter Verzicht auf den weiteren Einsatz des Messers mehrfach auf ihn eingetreten. Aufgrund der unterschiedlichen Abläufe in den Fällen Ra. und Z. einerseits und in dem Falle G. andererseits ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob bei I. ein Umschwung im intendierten Verletzungserfolg eingetreten war. 2. Revisionen der Nebenkläger:
a) Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der Angeklagten C. und K. richten, sind sie unzulässig, weil die Nebenkläger nicht - was im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre - angegeben haben, inwieweit das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs angefochten wird.
b) Die die Angeklagten I. und S. betreffenden Revisionen sind aus den oben zu II. 1. ausgeführten Gründen nur insoweit begründet, als die Nebenkläger rügen, dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten I. niedrige Beweggründe bei der Tötung des Geschädigten Z. und der versuchten Tötung des Geschädigten Ra. verneint hat. Im Übrigen haben sie keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das Landgericht niedrige Beweggründe des Angeklagten S. tragfähig damit verneint, daß dieser Angeklagte, der lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, an der Vorgeschichte der Tat nicht beteiligt war, keine eigenen Ziele verfolgte und nur dem Mitangeklagten I. bei dessen vermeintlich berechtigtem Vorgehen zur Seite stehen wollte. Dass das Landgericht den Angeklagten S. be-
züglich des Geschädigten Z. nicht auch wegen tateinheitlich mit dem Totschlag begangener Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt hat - auf diese Tat hat sich schon die Revision der Staatsanwaltschaft nicht erstreckt -, vermag der Senat auch auf die Revisionen der Nebenkläger nicht zu korrigieren, weil die Beteiligung an einer Schlägerei kein Nebenklagedelikt ist. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
5 StR 323/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe (statt Gesamtfreiheitsstrafe ) von acht Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (Einzelstrafen: sechs Jahre) verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Vorgehen des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als zwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich bei mehreren Schüssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur vorliegen (BGHR vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, einheitlicher 2 und 5).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen feuerte der Angeklagte im Abstand von wenigen Sekunden „ohne Vorwarnung aus einer Nahdistanz von ungefähr einem Meter in Combatschützenstellung , beide Hände an der Waffe, leicht zusammengekauert je einmal in Richtung Bauch-Brustbereich auf die Zeugen K und T , die bei seinem erneuten Eintreffen von ihren Plätzen aufgestanden waren. Danach lief er aus dem Lokal ...“ (UA S. 11). Daß er nach dem ersten Schuß einen Stellungswechsel vornahm oder aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses handelte, ist nicht festgestellt und nach der Sachlage auch nicht feststellbar. Insbesondere belegen die vom Generalbundesanwalt herangezogenen Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung (UA S. 59) nicht, daß der Angeklagte entgegen den eindeutigen Feststellungen zum Sachverhalt nach dem ersten Schuß die Combatschützenstellung wechselte und eine andere Schußhaltung einnahm.
Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Ä nderung des Schuldspruchs nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können. Die Ä nderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstrafen nach sich. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die geänderte rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht berührt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Februar 2000 – 2 StR 615/99 – m.w.N.).
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 364/13
vom
9. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung (Fall B. I. 2 der Urteilsgründe ) verurteilt worden ist, jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes u.a. im Fall B. I. 2 der Urteilsgründe war aufzuheben, weil das Landgericht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig begründet hat.
3
1. Zum Tatgeschehen in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2012, das allein der Erörterung bedarf, hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
a) Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw Mercedes Kombi öffentliche Straßen in und um K. , obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. Außerdem war er alkoholbedingt fahruntüchtig, was er zumindest hätte erkennen können und müssen. Als er einer Polizeikontrolle unterzogen werden sollte, missachtete er das ihm gegebene Haltesignal („Stopp Polizei“) und floh mit seinem Pkw. Bei der anschließenden Fahrt durch das Stadtgebiet von K. beging er mehrere Verkehrsverstöße und überfuhr alkoholbedingt mehrmals die Fahrbahnmarkierung. Als er an einer Einmündung anhalten musste, weil sich ihm der Zeuge S. mit seinem Pkw quer in den Weg gestellt hatte, stoppten die verfolgenden Polizeibeamten ihr Dienstfahrzeug hinter dem Wagen des Angeklagten. Die Polizeibeamtin W. stieg aus, klopfte auf der Beifahrerseite an die Fahrzeugtür des Angeklagten und forderte ihn zum Öffnen der verschlossenen Beifahrertür auf, um seine Personalien festzustellen und eine Alkoholisierung zu überprüfen. Der Angeklagte leistete den Aufforderungen keine Folge, sondern rangierte mehrmals hin und her. Die Zeugin W. musste mehrere Schritte zurückgehen, um nicht zwischen dem Pkw des Angeklagten und einem am Fahrbahnrand geparkten Pkw eingeklemmt zu werden. Der Angeklagte setzte noch weitere Male vor und zurück, wobei er der Zeugin W. über den rechten Fuß fuhr und gegen das Dienstfahrzeug der Polizei stieß, an dem dadurch ein von ihm billigend in Kauf genommener Sachschaden in Höhe von 1.136,01 Euro entstand. Die Zeugin W. begab sich schließlich vor den Pkw des Angeklagten und forderte ihn aus einem Abstand von zwei bis vier Metern zum Anhalten auf. Der Angeklagte fuhr nun, auch diese Aufforderung missachtend, mit Vollgas an und flüchtete, indem er durch eine zwischen dem Bordstein und dem Pkw des Zeugen S. bestehende etwa 1,6 Meter breite Lücke hindurchfuhr. Die Zeugin W. konnte sich durch einen Sprung zur Seite und ein seitliches Wegdrehen in Sicherheit bringen, wurde jedoch von der vorderen rechten Stoßstange des Pkw des Angeklagten im Bereich des linken Knies erfasst. Dadurch erlitt sie Abschürfungen sowie Schmerzen am linken Knie.
5
Dem Angeklagten kam es bei diesem Vorgehen allein darauf an, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, um seine Identifizierung und die Feststellung seiner Alkoholisierung zu verhindern. Er nahm dabei in Kauf, dass er die Zeugin W. mit dem Pkw anfuhr, dass sie unter den Pkw geriet oder unglücklich zu Boden stürzte, wodurch sie schwere, möglicherweise sogar tödliche Verletzungen erleiden könnte. Hierzu kam es nur deshalb nicht, weil die Zeugin W. sehr schnell reagierte und es ihr gelang auszuweichen.
6
Auf seiner anschließenden Fluchtfahrt missachtete der Angeklagte erneut die Vorfahrt und stieß mit seinem Pkw gegen einen Omnibus, an dem ein Sachschaden in Höhe von 2.613,01 Euro entstand. Obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Nach einem weiteren erfolglosen polizeilichen Anhalteversuch und einem erneuten Unfall konnte der Angeklagte schließlich festgenommen werden.
7
b) Der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Das gesamte Verhalten des Angeklagten sei dadurch motiviert gewesen, der Polizei zu entkommen und einer Kontrolle zu entgehen. Dabei habe er auch vor und nach dem Vorfall äußerst rücksichtslos gehandelt. Daraus werde deutlich, dass ihm andere Personen völlig gleichgültig gewesen seien. Auch das Zufahren mit Vollgas auf die wenige Meter vor ihm stehende Polizeibeamtin stelle ein erheblich rücksichtsloses Verhalten dar. Aufgrund der Gesamtsituation – der Entfernung zwischen der Polizeibeamtin W. und seinem Pkw und der relativ engen Lücke – habe er nicht darauf vertrauen können , dass sie es rechtzeitig schaffen würde, sich durch einen Schritt oder Sprung in Sicherheit zu bringen. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass ihn die Polizeibeamtin an einer Weiterfahrt habe hindern wollen und er deshalb nicht davon habe ausgehen können, dass sie ihn anstandslos vorbeifahren lassen würde. Aufgrund dieser Situation habe auch der Angeklagte damit rechnen müssen, „dass PHMin W. nicht mehr rechtzeitig ausweichen könnte oder beim Ausweichen stolpern würde und entweder durch sein Fahrzeug umgestoßen und überfahren oder nach einem Sturz auf die Motorhaube zu Boden fallen könnte, wobei es zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen hätte kommen können“.
8
2. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
a) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 f. mwN). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens-, als auch für das Willenselement (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2012 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN). Der Tatrichter ist jedoch nicht gehalten , seinen Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; vgl. Urteil vom 9. Januar 2013 – 5 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 169).
10
b) Den Anforderungen an die gebotene Gesamtbetrachtung wird die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite nicht gerecht.
11
Die Erwägung, der Angeklagte habe aufgrund der Gesamtsituation nicht darauf vertrauen können, dass sich die Zeugin W. rechtzeitig in Sicherheit bringen würde, und deshalb damit rechnen müssen, dass es bei ihr zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen kommen konnte, findet in dem mitgeteilten Beweisergebnis keine ausreichende Stütze. Nach den vom Landgericht für schlüssig und nachvollziehbar erachteten Ausführungen des KfzSachverständigen We. vermochte der Angeklagte seinen Pkw bis zum Standort der Zeugin W. maximal auf 16 km/h zu beschleunigen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrerkennungs- und Reaktionszeit verblieb der Zeugin eine Zeitspanne von wenigstens einer Sekunde, um sich in Sicherheit zu bringen. In dieser Zeit konnte sie mindestens einen Meter zurücklegen. Da tödliche Aufprallverletzungen erst ab einer Geschwindigkeit von 40 km/h zu erwarten seien, wurden tödliche Folgen von dem Sachverständigen We. nur für den Fall in Betracht gezogen, dass es zu einem Sturz der Zeugin W. nach hinten (etwa in Folge eines Stolperns oder Abstoßens von der Motorhaube ) und danach zu einem Überrollen durch den Pkw des Angeklagten gekommen wäre. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. B. hat tödliche Verlet- zungen daneben auch für den Fall für „denkbar“ gehalten, dass die Zeugin auf die Motorhaube aufgeladen worden wäre und sich daran ein Sturz von der Motorhaube mit unglücklichem Aufprall angeschlossen hätte. Auch diesen Ausführungen ist das Landgericht gefolgt. Weder die Angaben des Sachverständigen We. , noch diejenigen des Sachverständigen Prof. Dr. B. belegen, dass das Leben der Zeugin W. so konkret und erheblich in Gefahr gebracht worden ist, dass daraus ohne ergänzende Erwägungen der Schluss gezogen werden könnte, der Angeklagte habe – entgegen seiner anderslautenden Erklärung in der Hauptverhandlung – ein ernst zu nehmendes Todesrisiko für gegeben erachtet und in Kauf genommen.
12
Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die zu Tage getretene Rücksichtslosigkeit des Angeklagten und seinen unbedingten Fluchtwillen hinweist, werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine weiter gehende Risikoeinschätzung hindeuten. Zwar können sich aus einem risikogeneigten Gesamtverhalten und der sich aus der Art des Handlungsantriebes ergebenden Stärke des Tatanreizes (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 – 3 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Beschluss vom 24. August 1990 – 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22) Rückschlüsse auf eine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben, doch ist dies vornehmlich für das Willenselement von Bedeutung. Welche konkrete Folgenerwartung (Wissenselement) der Täter mit seiner Tat verknüpft hat, kann dagegen nur sehr begrenzt aus seiner Risikobereitschaft und seinem Tatmotiv erschlossen werden.
13
Der Umstand, dass der Angeklagte die Flucht erzwang, obwohl ihn die Zeugin W. an einer Weiterfahrt hindern wollte, vermag eine erhöhte Risikoeinschätzung für sich genommen ebenfalls nicht zu begründen. Erfahrungsgemäß weichen Polizeibeamte Kraftfahrern aus, die eine Polizeisperre durchbrechen wollen, obgleich es ihnen gerade auf deren Anhaltung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1995 – 4 StR 628/95, NStZ-RR 1996, 97; Beschluss vom 12. Mai 1992 – 4 StR 181/92, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor- satz, bedingter 28; Urteil vom 21. Oktober 1982 – 4 StR 511/82, VRS 64, 191, 192). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im konkreten Fall Grund für die Annahme hatte, die Zeugin W. werde zur Durchsetzung ihrerberechtigten Anhalteaufforderung ein erhöhtes Eigenrisiko eingehen, können dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden.
14
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

II.


15
Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes erfasst auch die Verurteilung wegen der hierzu in Tateinheit stehenden Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 465/11; Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
16
Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes u.a. hat die Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafe zur Folge. Dies entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Maßregelanordnung war aufzuheben, weil sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB an die aufgehobenen Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort geknüpft ist. Der Adhäsionsausspruch bleibt bestehen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch anerkannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von ihm nicht in Frage gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890, 1891, insoweit in BGHSt 50, 370 nicht abge- druckt).
17
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ausführungen der Revision zu § 113 Abs. 1 StGB im Schriftsatz vom 27. September 2013 (Rechtsanwalt Wei. ) liegen neben der Sache. Allerdings wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass die Annahme eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Feststellung voraussetzt, dass der Täter den angegriffenen Amtsträger durch eine Gewalttätigkeit in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB) gebracht hat (vgl. Rosenau in LK-StGB, 12. Aufl., § 113 Rn. 86). Dabei muss die Gefahr zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden sein (BGH, Urteil vom 24. Juli 1975 – 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 180 ff.).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 570/05
vom
2. Februar 2006
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
__________________
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, § 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F.
§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das
Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen
vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt,
vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05 - LG Hagen
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Mai 2005 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fällen verurteilt worden ist,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Einziehung des Dia-Projektors. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten angeordnet und den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt.
2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
1. Soweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fällen (II. 4 bis 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte den am 10. Oktober 1995 geborenen Nebenkläger an drei nicht näher bestimmbaren Tagen im Jahre 2004, jedoch vor dem 17. März, sich vollständig zu entkleiden und Stellungen einzunehmen, die es ermöglichten, Penis und Gesäß des Jungen zu fotografieren (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe); in einem weiteren Fall (II. 5 der Urteilsgründe) veranlasste er den Jungen, die Unterhose herunter zu ziehen , und fotografierte Gesäß und Penis des Jungen. An zwei nicht näher bestimmbaren Tagen in den Jahren 2002 oder 2003 veranlasste der Angeklagte ein am 24. August 1994 geborenes Mädchen, sich teilweise zu entblößen, und fotografierte Gesäß und Genitalbereich des Kindes (Fälle II. 7 und 8).
5
b) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB von der Anwendbarkeit der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB in den zur Zeit der Taten geltenden Fassungen des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes (6. StrRG) ausgegangen, denn die diesen Vorschriften im Übrigen entsprechenden §§ 176 Abs. 4 Nr. 2 und 184 b Abs. 4 StGB i.d.F. des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) sehen jeweils höhere Strafandrohungen vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen nach den bisher getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG in keinem der fünf Fälle vor:
6
aa) Der Angeklagte hat die Kinder danach zwar dazu bestimmt, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, denn das Posieren der Kinder, um Genitalien und Gesäß unbedeckt zur Schau zu stellen, ist eine - nicht unerhebliche (§ 184 f Nr. 1 StGB) - sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (vgl. BGHSt 43, 366, 368 m.N.). Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Körper verbundenen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG nicht erfasst. Im Gegensatz zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB i.d.F. des 4. StrRG, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen "vor" dem Täter "oder einem Dritten" unter Strafe stellte und demgemäß auch solche sexuellen Handlungen erfasste (vgl. BGHSt 43, 366, 368; BGHR StGB § 176 Abs. 5 sexuelle Handlungen 1 und § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 5), setzt § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG - ebenso wie § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB n.F. - voraus, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt.
7
Diese Neufassung des Tatbestands durch das 6. StrRG, die den Anwendungsbereich über die bis dahin geregelten Fälle (Vornahme sexueller Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten) hinaus "allgemein" auf sexuelle Handlungen erstrecken sollte, die das Kind "an sich selbst" vornimmt, und damit auch auf den von § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. nicht erfassten Fall (vgl. BGHSt 41, 285), dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe zu "derartigen Manipulationen" veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 10 f.), hat zugleich zu einer Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs geführt. Erfasst werden nach dem eindeutigen Wortlaut des § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG nur sexuelle Handlungen, die ein Kind an, also nicht lediglich mit seinem Körper (zu dieser Differenzierung vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 5; Wolters /Horn SK § 184 f Rdn. 8) vornimmt. Nur wer mit Berührungen verbundene Manipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt nach allgemeinem Sprachverständnis Handlungen an sich selbst vor. Auch der Sinnzusammenhang der Tatbestandsvarianten des § 176 StGB und der anderen Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung spricht für diese Auslegung. Soweit diese Tatbestände auf die Vornahme sexueller Handlungen an einem anderen, nämlich des Täters an dem Tatopfer (vgl. §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB), eines Dritten an dem Tatopfer (vgl. § 176 Abs. 2 StGB), des Tatopfers an dem Täter (vgl. §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB) oder an einem Dritten (vgl. § 176 Abs. 2 StGB), abstellen, setzen sie stets Manipulationen am Körper, d.h. ein Berühren des Körpers voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 184 f Rdn. 8; Wolters/Horn SK § 184 f Rdn. 6 jew. m.w.N.).
8
Ob die mit der Neufassung des § 176 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz erfolgte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtspolitisch gewollt war, kann dahinstehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Vornahme auch solcher Handlungen , bei denen es nicht zu Manipulationen am eigenen Körper kommt, ist mit dem Wortsinn der Vorschrift, wie er sich aus den genannten Gründen aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. dazu BGHSt 41, 285, 286; 48, 354, 357), nicht zu vereinbaren. Der mögliche Wortsinn eines Gesetzes mar- kiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BVerfGE 105, 135, 152 ff., jew. m.w.N.).
9
bb) Damit sind auch die Schuldsprüche wegen jeweils tateinheitlich begangenen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften i. S. des § 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht belegt, weil diese Vorschrift nur solche Schriften erfasst, die den sexuellen Missbrauch eines Kindes i. S. der §§ 176 bis 176 b StGB zum Gegenstand haben (vgl. BGHSt 43, 366, 368; 45, 41, 42 f.; vgl. auch § 184 b Abs. 1 n.F.).
10
cc) Da nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass zum Tathergang ergänzende Feststellungen zu den sexuellen Handlungen getroffen werden können, die ein tatbestandsmäßiges Verhalten im aufgezeigten Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG belegen, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte aufeines der Kinder bei der Fertigung der Aufnahmen im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB n.F. entspricht, durch Reden pornographischen Inhalts eingewirkt hat.
11
2. Die Aufhebung der Verurteilung in den vorgenannten fünf Fällen und der damit verbundene Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen nötigt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
12
3. Die Anordnung der Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten gemäß § 74 StGB kann wegen der Aufhebung der Verurteilung in den vorgenannten Fällen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der Senat weist für den Fall, dass es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat gemäß § 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG kommt, vorsorglich darauf hin, dass ein Dia-Projektor kein Beziehungsgegenstand im Sinne des Abs. 7 Satz 2 dieser Vorschrift ist. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Dia-Projektor zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat gebraucht worden ist.
13
4. Der Adhäsionsausspruch, der von der Revision ersichtlich nicht angegriffen wird, kann bestehen bleiben, obwohl die Verurteilung auf die Revision des Angeklagten wegen der Taten zum Nachteil des Nebenklägers teilweise aufgehoben wird. Ein nicht angefochtener Adhäsionsausspruch bleibt grundsätzlich unberührt, wenn das zum strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel – wie hier - nur eine (teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur Folge hat (vgl. BGHSt 3, 210, 211). Der Adhäsionsausspruch hat hier im Übrigen auch deshalb Bestand, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung den vom Nebenkläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro anerkannt (§ 406 Abs. 2 StPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses auch nicht in Frage gestellt hat. Zudem hat der Nebenkläger auf die Geltendmachung seiner darüber hinausgehender Ansprüche gegen den Angeklagten verzichtet.
14
5. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2005, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteilsgründe aufzunehmen. Darüber hinaus begegnet ein solches Vorgehen auch deshalb Bedenken, weil der Angeklagte notwendigerweise in den Besitz zumindest einer Abschrift des Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Aufnahmen gelangt. Sollte es auf Einzelheiten der Abbildungen ankommen, sieht § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit vor, auf bei den Akten befindliche Lichtbilder zu verweisen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann