Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - 2 StR 507/18

bei uns veröffentlicht am29.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 507/18
vom
29. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR507.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.15 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Besitz kinderpornographischer Schriften und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer Schriften sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall II.12 der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen (Fälle II.1 bis II.9, II.11, II.13 bis II.16 der Urteilsgründe), davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle II.1 bis II.3, II.5 bis II.9, II.11 und II.13 der Urteilsgründe), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Schriften (Fall II.16 der Urteilsgründe) und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Fall II.16) sowie versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.10 der Urteilsgründe) und Herstellens kinderpornographischer Schriften (Fall II.12 der Urteilsgründe) zu vier Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.15 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Dar- stellungen verurteilt wurde, aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Tathandlung des Einwirkens im Sinne von§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; Beschluss vom 2. November 2017 – 2 StR 415/17, NStZ 2018, 603 f., jeweils mwN). Dies wird durch die bislang getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt.
3
2. In den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe begegnet die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer durchgreifenden Bedenken.
4
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fertigte der Angeklagte in von ihm hierzu ausgestatteten Räumen zunächst unverfängliche und sodann kinderpornographische Fotos seiner zehn Jahre alten Enkeltochter und deren gleichaltriger Freundin. Im Anschluss daran ließ sich der Angeklagte von der Enkeltochter ein Kondom überziehen, was ihn derart erregte, dass er ejakulierte. Dem schloss sich ein „Spiel“ an, bei dem der Angeklagte vorgab, „K.O.- Tropfen“ genommen zu haben und die Mädchen unter anderem mit einer vom Angeklagten zuvor hierzu bereitgelegten Penispumpe an ihm sexuelle Handlungen vornahmen. Hinsichtlich dieses von einem einheitlichen Willen des Angeklagten getragenen Tatablaufs, der sich aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv als einheitliches Geschehen darstellt, ist von einer Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB) auszugehen. Es liegt – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 2018 zutreffend ausgeführt hat – eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2016 − 2 StR 391/15, NStZ 2016, 594 f.; BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368). Ein Motiv- oder Vorsatzwechsel , der eine Zäsurwirkung innerhalb eines mehraktigen Geschehensablaufs begründen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002 – 2 StR 517/01, NStZ 2002, 432), ist nicht festgestellt.
5
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
6
4. Mit der Teileinstellung des Verfahrens und der Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung entfallen die Einzelstrafen in den Fällen II.15 (vier Monate) und II.12 (sechs Monate). Für die nunmehr als sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer Schriften zu bewertende Tat aus den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe verbleibt es bei der zu Fall II.13 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Wegfall zweier Einzelstrafen führt nicht zu einer Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, zehn Monaten, neun Monaten, dreimal acht Monaten , zweimal sieben Monaten, sechs Monaten und vier Monaten zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.
7
5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen verbleibenden Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Franke Eschelbach Zeng Meyberg Grube

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 415/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:021117B2STR415.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a), 1. d), 2. und 3. auf dessen Antrag – am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juni 2017
a) in den Fällen II. 5, II. 8 und II. 10 der Urteilsgründe aufgehoben ; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang der Freisprechung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;
b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beleidigung und der sexuellen Nötigung;
c) aufgehoben, soweit im Fall II. 1/II. 2 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen unterblieben ist;
d) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung im Straufausspruch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, von der er die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) – wirksam – ausgenommen hat, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Schuldspruch hält in den Fällen II. 5, II. 8 und II. 10 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist insoweit freizusprechen.
4
a) Das Landgericht hat festgestellt:
5
aa) Der zur Tatzeit 65-jährige Angeklagte traf am 7. November 2016 auf offener Straße auf die ihm unbekannte 11-jährige K. und forderte das Kind auf, mit ihm zu kommen. Als das Mädchen dieser Aufforderung nicht nachkam, folgte er ihr und äußerte, dass er mit ihr spazieren gehen wolle, „weil er an ihre Muschi fassen wolle“. Auf diese einmalige Äußerung des Angeklag- ten rannte das Kind davon (Fall II. 5 der Urteilsgründe).
6
bb) Am 9. November 2016 traf der Angeklagte an einem Wanderweg auf die ihm unbekannte 75-jährige R. . Ihr gegenüber äußerte der An- geklagte unvermittelt zweimal „Ich will Dich ficken“, woraufhin R. die Flucht ergriff (Fall II. 8 der Urteilsgründe).
7
cc) Am 26. November 2016 traf der Angeklagte an einem anderen Wanderweg auf die ihm unbekannte 63-jährige W. . Der Angeklagte wandte sich der Spaziergängerin zu und äußerte einmalig „Ich will Deine Muschi lecken“ (Fall II. 10 der Urteilsgründe).
8
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.
9
Die Tathandlung nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter durch „entsprechende Reden“ auf ein Kind „einwirkt“. Mit dem Merkmal „entsprechende Reden“ sind Äußerungen gemeint, die nach Art und Inten- sität pornographischem Material – insbesondere pornographischen Darstellungen – entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 – 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 30; Senat, Beschluss vom 12. Juli 1991 – 2 StR 657/90, NStZ 1991, 485). „Einwirken“ bedeutet dabei eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 1991 – 2 StR 657/90, aaO; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455; Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4 Einwirken 1). Bloß sexualbezogene oder grob sexuelle Äußerungen genügen ebenso wenig zur Tatbestandsverwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB wie kurze, oberflächliche Reden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1975 – 1 StR 73/75, juris; Senat, Beschluss vom 12. Juli 1991 – 2 StR 657/90, aaO; LK/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 99; MünchKomm-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 51; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 17).
10
Gemessen hieran erfüllt die einmalige Äußerung des Angeklagten gegenüber dem 11-jährigen Mädchen, „an ihre Muschi fassen“ zu wollen, nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB. Zwar war die Äußerung gegenüber dem unbekannten Kind sexuell motiviert. Jedoch lag darin keine verbale Einwirkung, die nach Art und Intensität der Demonstration pornographischen Materials vergleichbar gewesen wäre. Der Angeklagte beschränkte sich auf eine kurze, einmalige Äußerung. Die dabei für das weibliche Geschlechts- organ gewählte Bezeichnung „Muschi“ (vgl. zur Wortbedeutung Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 3. Aufl., S. 2660: salopp für Vulva u.a.) entspricht einer Benennung, die unter Kindern und auch gegenüber Kindern weithin gebräuchlich ist, ohne per se als anstößig oder vulgär empfunden zu werden.
11
c) Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem 11-jährigen Kind führt auch nicht zu einer Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.
12
aa) Die Strafvorschrift des § 185 StGB stellt die „Beleidigung“ unter Strafe , ohne das die Strafbarkeit begründende Verhalten näher zu umschreiben. Im Hinblick auf das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) bedarf die Vorschrift unter Bestimmung des zu schützenden Rechtsguts der näheren Konturierung (vgl. zu diesem Erfordernis bei § 185 StGB: Senat, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 148 mwN; LK/Hilgendorf, aaO, Vor § 185 Rn. 2, 12; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 185 Rn. 2; zum Erfordernis und zum Umfang der Tatbestandsbestimmtheit im materiellen Strafrecht allgemein vgl. BVerfGE 45, 363, 370 f. mwN).
13
Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 185 StGB Schutz vor Angriffen auf das Rechtsgut der Ehre gewährt. Ein Angriff auf die Ehre liegt vor, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen minderten. Eine „Nachrede“, die ineinem herabsetzenden Werturteil oder einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung bestehen kann, verletzt den aus der Ehre fließenden Achtungsanspruch. Mit einer solchen „Nachrede“ wird die Missachtung, Gering- schätzung oder Nichtachtung kundgegeben, die den Tatbestand verwirklicht (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 148 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4; LK/Hilgendorf, aaO, § 185 Rn. 1; MünchKommStGB /Regge/Pegel, aaO, § 185 Rn. 8; Fischer, aaO, § 185 Rn. 4).
14
Im Zusammenhang mit der Vornahme sexuell motivierter Äußerungen liegt ein Angriff auf die Ehre nur vor, wenn der Täter zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung liegt regelmäßig nicht allein in der sexuell motivierten Äußerung des Täters. Denn allein die sexuelle Motivation des Täters, mit der er den Betroffenen unerwünscht und gegebenenfalls in einer ungehörigen, das Schamgefühl betreffenden Weise konfrontiert, genügt für die erforderliche, die Strafbarkeit begründende, herabsetzende Bewertung des Opfers nicht. Eine Herabsetzung des Betroffenen kann sich bei sexuell motivierten Äußerungen im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 – 3 StR 504/85, NStZ 1986, 453, 454; Senat, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 150; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, aaO; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 2 StR 285/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 6; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 13/12, NStZ-RR 2012, 206; vgl. zu den Anforderungen an die im Einzel- fall vorliegenden besonderen Umstände auch LK/Hilgendorf, aaO, § 185 Rn. 30, 31; MünchKomm-StGB/Regge/Pegel, aaO, § 185 Rn. 13; Fischer, aaO, § 185 Rn. 11, 11a).
15
bb) Gemessen hieran ergibt sich hier aus der sexuell motivierten Äußerung des Angeklagten nicht die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche herabsetzende Bewertung des Kindes. Der Angeklagte hat mit seiner einmaligen Äußerung nicht zum Ausdruck gebracht, das 11-jährige Mädchen sei mit einem entsprechenden, ihre Ehre mindernden Makel behaftet. Neben der kurzen , sexuell motivierten Äußerung, sind hier keine weiteren besonderen Tatumstände festgestellt, die auf eine von dem Angeklagten gewollte herabsetzende Bewertung des Kindes schließen lassen. Die Äußerung des Angeklagten stellt sich zwar als sexuell motiviert dar, weist jedoch für sich genommen noch keinen ehrverletzenden Charakter im Sinne des § 185 StGB auf.
16
d) Aus den genannten Gründen können auch die Verurteilungen wegen Beleidigung in den Fällen II. 8 und II. 10 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Auch in diesen Fällen hat der Angeklagte die Betroffenen mit sexuell motivierten Äußerungen konfrontiert. In diesen flüchtigen Bemerkungen, die in keinem weiteren Handlungszusammenhang standen, ist eine herabsetzende Bewertung der Betroffenen mit ehrverletzendem Charakter im Sinne des § 185 StGB ebenfalls noch nicht zu erkennen.
17
e) Der Senat schließt in den vorgenannten Fällen II. 5, II. 8 und II. 10 der Urteilsgründe aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten zuließen. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe gilt dies auch unter dem Gesichtspunkt eines versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1, Abs. 6 StGB. Denn die erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen belegen nicht, dass der Angeklagte – selbst einen entsprechenden Tatentschluss unterstellt – bereits zur Vornahme einer sexuellen Handlung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).
18
Der Angeklagte ist demnach in den vorgenannten Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
19
2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde, ist der Schuldspruch zu ändern.
20
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt der Angeklagte am 24. November 2016 die ihm unbekannte 71-jährige Geschädigte gewaltsam fest, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er versuchte, ihre Hose zu öffnen und herunterzuziehen, wobei der Reißverschluss der Hose zerriss. Er griff sodann von hinten in ihre Hose und berührte sie im Schritt über der Unterhose. Da die Geschädigte um Hilfe rief, zwei Zeuginnen daraufhin herbeiliefen und den Angeklagten anschrien, erkannte der Angeklagte, dass er sein Vorhaben nicht mehr beenden konnte. Er ließ von der Geschädigten ab und floh.
21
Aufgrund dieser Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur eine versuchte Vergewaltigung begangen, sondern auch eine vollendete sexuelle Nötigung und damit den Verbrechenstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt. Diese Tatvollendung muss im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Dass der Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausüben wollte, dieses über die Vornahme der sexuellen Handlung hinausgehende Ziel jedoch nicht erreicht hat, berechtigt nicht dazu, die Tat nur als Versuch zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510; Beschluss vom 7. Januar 2003 – 3 StR 425/02, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 18). Hingegen ist im Schuldspruch neben dem vollendeten Grundtatbestand der sexuellen Nötigung für den Versuch der Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 177 Rn. 11; Fischer, aaO, § 177 Rn. 163 mwN; a.A. SK-StGB/ Wolters/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 92). Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
22
b) Der Ausspruch über die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Denn das Landgericht hat die verhängte Strafe rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des vollendeten Grundtatbestands des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB entnommen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 – 3 StR 425/02, aaO).
23
3. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens vom 4. November 2016 (Fall II. 1/II. 2 der Urteilsgründe) angenommen, dass sich der Angeklagte in konkurrenzrechtlicher Hinsicht nur wegen eines Vergehens der Beleidigung schuldig gemacht hat. Gegen die festgesetzte Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen ist revisionsrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern.
24
Allerdings führt die unterlassene Bestimmung und Festsetzung der Tagessatzhöhe bezüglich der verhängten Einzelgeldstrafe insoweit zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97; Beschluss vom 10. Juni 1986 – 1 StR 445/85, BGHSt 34, 90, 93; Senat, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 76/10). Einer Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe – wie hier – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird, da die Bildung einer Gesamtstrafe notwendig den Bestand von wirksamen Einzelstrafen voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris).
25
Da sich das Landgericht nach den vorliegenden Urteilsgründen mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der festzusetzenden Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) bisher nicht befasst hat, bedarf es insoweit nicht der Aufhebung von Feststellungen im Sinne von § 353 Abs. 2 StPO. Das neue Tatgericht wird hierzu erstmalig Feststellungen treffen können und müssen.
26
4. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe unterfällt der Aufhebung, da er bereits aufgrund der teilweisen Freisprechung des Angeklagten keinen Bestand haben kann.
27
Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer, nachdem die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer nicht mehr gegeben ist.
Appl Krehl Eschelbach
Zeng Schmidt

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 391/15
vom
10. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR391.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Juni 2015 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Nötigung , Bedrohung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es aufgrund des Anerkenntnisses des Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Nebenklägers getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte unter Mithilfe von drei weiteren Tätern dem zu diesem Zweck einbestellten Nebenkläger in der Wohnung der Zeugin B. eine Abreibung verpassen. Ca. 15 Minuten vor dem Eintreffen des Nebenklägers erschien überraschend der weitere Geschädigte P. , der aufgrund eines Spontanentschlusses des Angeklagten u.a. unter Verwendung einer Stabtaschenlampe bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen und getreten wurde.
3
Gleiches widerfuhr dem später eintreffenden Nebenkläger, der, als er aus der Bewusstlosigkeit erwachte, den Geschädigten P. wahrnahm, der blutverschmiert auf dem Sofa saß und röchelte. Nunmehr verlangte der Angeklagte von dem Nebenkläger aufzustehen und sich gerade hinzustellen, woraufhin er diesem einen Kopfstoß versetzte. Beide Geschädigten mussten dann ihre Jacken ausziehen und entleeren. Sowohl der Angeklagte als auch seine Mittäter nahmen diverse Gegenstände an sich. Abschließend forderte der Angeklagte den Geschädigten P. auf, A. noch in derselben Nacht zu verlassen, wenn ihm sein Leben lieb sei.

II.

4
Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.
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2. Fehlerhaft sind hingegen die Konkurrenzerwägungen der Strafkammer , die insoweit ausgeführt hat, das gesamte Tathandeln des Angeklagten erscheine von einem einheitlichen Willen getragen und aufgrund seines räumlich -zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden, dass das gesamte Tätigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine, weshalb eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen sei.
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So beruhen die vorausgeplanten Misshandlungen des Nebenklägers und das Zusammenschlagen des unerwartet und zufällig 15 Minuten zuvor erschienenen Geschädigten P. schon nicht auf einem einheitlichen Tatentschluss. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen – wie hier – nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15; Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 286 mwN). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO, vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82).
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Hier liegt ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang , wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zur Begründung einer natürlichen Handlungseinheit in Fällen der vorliegenden Art heranzieht, nicht vor.
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3. Darüber hinaus hat die Strafkammer verkannt, dass die ausgeurteilte Bedrohung hinter der durch die gleiche Handlung verwirklichten versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 241 Rn. 7).
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4. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit jeweils beschwert ist. So hat das Landgericht bei seiner Strafzumessungsentscheidung einen minder schweren Fall des § 224 StGB u.a. mit der Begründung abgelehnt , durch die Tat seien gleichzeitig zwei Geschädigte verletzt worden. Zudem seien durch die Tat weitere Straftatbestände verwirklicht worden, so u.a. eine versuchte Nötigung und eine Bedrohung.
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5. Der Adhäsionsausspruch bleibt bestehen, weil der Angeklagte die geltend gemachte Schadens- und Schmerzensgeldansprüche anerkannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von ihm nicht in Frage gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13 und vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890, 1891).
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6. Für die neue Verhandlung und Entscheidung verweist der Senat, was eine eventuell zu treffende Bewährungsentscheidung anbelangt, auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Im Übrigen wird die Strafkammer ge- gebenenfalls zu prüfen haben, ob eine für den am 11. April 2015 von dem Angeklagten verübten Ladendiebstahl eventuell bereits verhängte Strafe gesamtstrafenfähig wäre. Fischer Appl Ott Zeng Bartel

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.