Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - 2 StR 224/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR224.18.0
bei uns veröffentlicht am10.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 224/18
vom
10. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR224.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 10. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2018 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den im Tatzeitraum 16 bzw. 17 Jahre alten Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Verbreitens pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.
3
2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und der Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt , dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Das Landgericht durfte der Jugendstrafe nicht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde legen. Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG). Da der Angeklagte zur Tatzeit nicht volljährig war, liegen die Voraussetzungen eines Verbrechens nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vor. Deshalb hat die Jugendkammer zutreffend nur ein Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen, für das jedoch lediglich der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffnet ist.
5
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Jugendstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.
6
Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
7
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser sich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfah- ren nicht habe zur Warnung dienen lassen, ohne dass die Feststellungen belegen , wann diese Ermittlungen geführt wurden und seit wann dem Angeklagten diese bekannt waren. Zwar kann dem Umstand, dass ein Angeklagter trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden (Senat, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN). Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte (BGH, Urteil vom 4. November 2014 – 1 StR 233/14, juris Rn. 4). Schäfer RiBGH Dr. Appl befindet Krehl sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Zeng Schmidt

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 272/15
vom
11. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die tatrichterliche Erwägung, der Angeklagte habe sich „das in hiesiger Sache laufende Ermittlungsverfahren“ nicht „zur Warnung dienen lassen, sondern am 01.10.2012 erneut eine Körperverletzung begangen“, versteht der Se- nat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe dahin , dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit und ist daher – ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die „Warnwirkung“ des anhängigen Verfahrens, die allein in dem wegen der späte- ren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden kann – rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Senat, Urteil vom 30. September 2009 – 2 StR 270/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 38). Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel
4
Das Vorliegen von minder schweren Fällen hat das Landgericht unter erkennbarer Berücksichtigung (siehe UA S. 88 und 89) des zugunsten des Angeklagten eingreifenden vertypten Milderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Bei den Mitangeklagten W. , Z. und S. , bei denen jeweils der vertypte Milderungsgrund gemäß § 31 Satz 1 BtMG eingreift , sind ebenfalls ungeachtet dessen minder schwere Fälle verneint und stattdessen Strafrahmenverschiebungen über § 49 Abs. 1 StGB wie bei dem Angeklagten auch vorgenommen worden. Für die Bemessung der Einzelstrafen standen daher dem Landgericht für die genannten Mitangeklagten und den Angeklagten jeweils identische abstrakte Strafrahmen zur Verfügung. Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen innerhalb dieser Strafrahmen sind keine Verstöße gegen den für den Fall der Mittäterschaft in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsatz ersichtlich, nach dem die gegen die Mittäter in einem Urteil verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (dazu nur BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 Rn. 4 und 6 mwN). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten seine Beteiligung an den hier verfahrensgegenständlichen Taten trotz eines ihm bekannten laufenden Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen anderer Betäubungsmittelstraftaten und die Begehung der Tat vom 14./15. März 2013 ungeachtet der Zustellung der Anklageschrift in dem genannten anderen Strafverfahren gewertet hat.