Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - 2 StR 122/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,
b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg vom 17. Juli 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten und wegen sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner gegen den Angeklagten ein lebenslanges Berufsverbot als Arzt und Psychotherapeut verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat nach den Feststellungen der seinerzeit als Arzt und Psychotherapeut tätige Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1995 mit einer Patientin S., welche zum Tatzeitpunkt infolge einer schweren reaktiven Depression nicht in der Lage war, gegenüber dem sexuellen Ansinnen des Angeklagten einen Widerstandswillen zu bilden, den außerehelichen Beischlaf vollzogen. Das Landgericht hat der Verurteilung den zur Tatzeit geltenden § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 zugrunde gelegt, weil spätere Gesetzesfassungen nach einem Gesamtvergleich bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht milder seien (§ 2 Abs. 3 und Abs. 1 StGB). Zwar stelle der vom Angeklagten vollzogene Beischlaf in der Fassung des § 179 StGB vom 1. Juli 1997 im Gegensatz zum Tatzeitrecht keine echte Qualifikation mehr dar, sondern sei lediglich noch als durch ein Regelbeispiel beschriebener besonders schwerer Fall ausgestaltet (§ 179 Abs. 3, 4 i.V.m. § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Der Strafrahmen sei jedoch identisch, denn die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels werde im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren in der Art und Weise kompensiert, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen sei. Die Fassung vom 1. Juli 1997 stelle sich auch im Hinblick auf eine hieraus folgende etwaige Verjährung nicht
auf eine hieraus folgende etwaige Verjährung nicht als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar. Zwar wäre unter Zugrundelegung des § 179 StGB in der Fassung vom 1. Juli 1997 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB die Tat zwischenzeitlich verjährt, da bei der Bestimmung der anzuwendenden Verjährungsfrist nicht mehr die für besonders schwere Fälle geltende Strafdrohung des § 179 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen wäre, sondern diejenige des Grundtatbestandes des Absatzes 1. Bei konkreter Betrachtung sei dieses Gesetz jedoch nicht das mildere, weil bereits vor Eintritt der Verjährung unter Zugrundelegung des § 179 StGB in der Fassung vom 1. Juli 1997 dieser durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 erneut geändert worden sei. Nach der Fassung vom 26. Januar 1998 sei der Vollzug des Beischlafs wieder ein Qualifikationstatbestand (§ 179 Abs. 4 Nr. 1 StGB), so daß nicht mehr die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, sondern die zwanzigjährige nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzuwenden wäre. Während der gesamten Geltungsdauer des § 179 StGB in der Fassung vom 1. Juli 1997 wäre die Tat niemals verjährt gewesen, so daß insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten vorliege, welches zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 2. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Wird die Verjährungsfrist geändert, gilt das neue Recht mangels einer besonderen Übergangsregelung auch für bereits begangene Taten (Jähnke in LK 11. Aufl. vor § 78 Rdn. 11). Der Eintritt der Verjährung führt lediglich zu einem Verfahrenshindernis, weil er nicht die Strafdrohung an sich, sondern lediglich das "Ob" der Verfolgung berührt (vgl. auch BGHSt 46, 310, 317 für das Strafantragserfordernis). Insoweit betreffen die Verjährungsregeln lediglich die Verfolgbarkeit einer Tat; sie haben damit in erster Linie einen verfahrensrechtlichen Bezug (vgl. BVerfG NStZ 2000, 251). Verjährungsrechtliche Fragen sind
chen Bezug (vgl. BVerfG NStZ 2000, 251). Verjährungsrechtliche Fragen sind daher grundsätzlich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu behandeln und deshalb anhand der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten. Der Tatrichter hat stets das für ihn am Gerichtsort aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Bereits aufgehobene oder abgeänderte Verfahrensregelungen finden grundsätzlich nur Anwendung , wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich regelt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Februar 2005 – KRB 28/04). Anders sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf einer nachträglichen Verschärfung der bei der Berechnung zugrundezulegenden Höchststrafen beruht (§ 78 Abs. 3 StGB). Eine Verschärfung der Strafdrohung muß nach § 2 Abs. 3 StGB außer Betracht bleiben, entsprechend bleibt es auch hinsichtlich der Verjährung bei der Anknüpfung an die mildere Strafdrohung (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 2 m.w.N.; BGH GA 1954, 22; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335; BGH, Beschluß vom 13. November 2002 – 4 StR 438/02; Dreher NJW 1962, 2209, 2210; Jähnke in LK 11. Aufl. vor § 78 Rdn. 11; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 8; Rudolphi in SKStGB [Oktober 1998] § 78 Rdn. 6; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben StGB 26. Aufl. § 78 Rdn. 11; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 2 Rdn. 7 und § 78 Rdn. 5 a; vgl. auch BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 2; StGB § 129 a Verjährung 1; OLG Saarbrücken NJW 1974, 1009, 1010; anders RGSt 75, 52, 54; Jagusch in LK 8. Aufl. § 67 Anm. 3; Herlan GA 1955, 255). Die Verjährung richtet sich nach dem günstigeren Recht der Tatzeit, wenn bei Zugrundelegung des zur Tatzeit geltenden sachlichen Rechts die Strafverfolgung auch nach den zur Zeit der Aburteilung geltenden Verjährungsregeln verjährt ist. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die Strafdrohung nur durch ein Zwischengesetz gemildert worden ist (BGHSt 39, 353, 370).
Die Verjährung knüpft an den Strafrahmen des Grundtatbestandes an, Strafdrohungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB). Wird – wie hier § 179 StGB in der Fassung vom 1. Juli 1997 – ein Qualifikationstatbestand zu einem Regelbeispiel umgewandelt , kann dies daher trotz möglicherweise gleichbleibenden Strafrahmens für einen Regelfall eine Verkürzung der Verjährungsfrist zur Folge haben. Wird die Strafdrohung anschließend, vor Eintritt der Verjährung, wieder verschärft, indem erneut ein Qualifikationstatbestand geschaffen wird, ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 StGB die Strafe dem mildesten Gesetz zu entnehmen , welches auch für die Frage der Verjährung maßgeblich ist. Die Geltung einer kürzeren Verjährungsfrist folgt in diesen Fällen nicht schon aus Art. 309 Abs. 3 EGStGB, wonach die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts für Altfälle dann fortgelten, wenn sie kürzer sind. Aus dieser Regelung läßt sich nicht ableiten, daß in jedem Fall die dem Täter günstigste Verjährungsregelung eingreift. Diese Vorschrift, die ersichtlich im Zuge der damaligen Reform der Verjährungsregelungen mögliche Unsicherheiten zugunsten der Täter lösen wollte, ist nicht verallgemeinerungsfähig. Das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zuläßt. Für den Vergleich kommt nur materielles Recht in Betracht; das vom Gesetzgeber jederzeit änderbare Verfahrensrecht wie etwa ein Strafantragserfordernis bleibt außen vor, jedenfalls soweit sich die Auswirkungen nicht aus der zu berücksichtigenden materiellen Strafdrohung ergeben. Auch wenn der Tatrichter im konkreten Fall die Indizwirkung eines Regelbeispiels nicht für widerlegt ansieht, stellt sich ein Vergehenstatbestand dann als milderes Gesetz gegenüber einem Qualifikationstatbestand mit derselben Strafdrohung dar, wenn er eine kürzere Verjäh-
rung zur Folge hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß als mildestes Gesetz dasjenige anzusehen ist, das den Wegfall der Strafdrohung zur Folge hat (BGH NStZ 1992, 535, 536). Günstiger als bei einer noch so milden Bestrafung stellt sich der Täter aber auch, wenn die Tat wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar ist. Daß ein Gesetz, welches den Eintritt der Verjährung zur Folge hat, für den Täter günstiger und damit milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist, hat der Bundesgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung zur Verjährung von DDR-Alttaten zugrundegelegt. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen den Umstand, daß die Taten nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verjährt waren, nur deshalb nicht bei der Bestimmung des milderen Gesetzes berücksichtigt , weil Art. 315 a Satz 1 EGStGB für die Frage der Verfolgungsverjährung die Regelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB verdrängt, wonach auf DDR-Alttaten grundsätzlich das mildere Recht anzuwenden ist (BGHSt 39, 353, 358; 40, 113, 115). Art. 315 a Satz 1 EGStGB enthält zur Verjährungsfrage eine spezielle Regelung, wonach sich die Verjährung allein danach richtet, ob sie nach dem Recht der DDR bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetreten war. Bei der Prüfung, welches Recht das mildere sei, hat der Bundesgerichtshof deshalb die Verjährungsfrage ausgeklammert (BGHSt 40, 48, 56). 3. Die Tat 3 der Urteilsgründe ist deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts verjährt. Das mildeste Gesetz ist im vorliegenden Fall § 179 StGB in der Fassung vom 1. Juli 1997. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB folgt aus der Strafdrohung dieses Tatbestandes eine nur fünfjährige Verjährungsfrist, welche bei Einleitung des Strafverfahrens Anfang 2003 abgelaufen war. Dies hat die Einstellung des Verfahrens in diesem Fall zur Folge. Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führen könnte, die eine Verurteilung wegen Vergewaltigung tragen würden. Die Verfahrenseinstellung im Fall 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstra-
fe. Der Senat schließt weiterhin aus, daß die übrigen Einzelstrafen und die zweite Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Maßregel von dem Rechtsfehler beeinflußt worden sind. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg vom 17. Juli 2000 obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO eine Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgt, hat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels das für das Nachverfahren zuständige Gericht zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung zu treffen (BGH wistra 2005, 187). Bode Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
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(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Bundeskartellamt hat mit Bescheid vom 31. August 1998 gegen den Betroffenen zu 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB a.F. ein Bußgeld in Höhe von 150.000 DM verhängt. Dem Betroffenen lag zur Last, sich als Mitglied des Vorstands der Nebenbetroffenen, einem bundesweit tätigen Mühlenkonzern, für diese an einem Quotenkartell beteiligt zu haben, das zum Zwecke der Aufteilung des Kundenstamms der stillgelegten O.mühle in B. im Jahr 1995 gebildet worden war. Bis Ende November 1995 wurde nach dem im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurf dieses Quotenkartell durch Zahlungen und Ausgleichslieferungen auch tatsächlich praktiziert. Gegen die Nebenbetroffene hat das Bundeskartellamt wegen dieser Tat ein Bußgeld in Höhe von 750.000 DM festgesetzt. Durch Beschluß vom 27. September 1999 hat das Bundeskartellamt den Betroffenen zu 2, der eben-
falls dem Vorstand der Nebenbetroffenen angehörte, wegen desselben Tatvorwurfs mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000 DM belegt.
Gegen die Bußgeldbescheide haben die Betroffenen und die Nebenbetroffene fristgerecht Einspruch eingelegt. Diese Einsprüche haben sie jeweils mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 26. Juni 2002 zurückgenommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Düsseldorf die Einstellung des Verfahrens gegen andere Mitglieder des Quotenkartells wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung angeregt hatte, haben auch die Betroffenen sowie die Nebenbetroffene beantragt, das Verfahren gegen sie trotz Einspruchsrücknahme einzustellen, weil zum Zeitpunkt der Rücknahme der Einsprüche bereits Verjährung eingetreten sei. Durch gemeinsamen Beschluß vom 7. November 2003 hat das Oberlandesgericht zwar das Bußgeldverfahren gegen andere Mitglieder des Kartells wegen Verjährung eingestellt, hinsichtlich der Betroffenen und der Nebenbetroffenen hat es aber festgestellt, daß sich deren Einsprüche durch die erklärten Rücknahmen erledigt haben. Die hiergegen von den Betroffenen sowie der Nebenbetroffenen geführten Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel sind als sofortige Beschwerden nach § 70 Abs. 2 OWiG analog statthaft und auch im übrigen zulässig erhoben.
1. Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Fall einer statthaften Rechtsbeschwerde vor. Nach § 84 GWB ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur unter den Voraussetzungen des § 79 OWiG zulässig. Einer der dort enumerativ aufgeführten Fälle liegt hier jedoch nicht vor. Gegenstand der Überprüfung ist nämlich keine Entscheidung des Be-
schwerdegerichts, durch die ein Bußgeld gegen die Betroffenen oder die Nebenbetroffene festgesetzt wird. Dies ist für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG aber notwendig. Die Beschwerdeführer erstreben dagegen die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Einspruchsrücknahmen im Hinblick auf den von ihnen behaupteten Eintritt der Verjährung. Dies betrifft eine vorgelagerte und nicht von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfaßte Fallgestaltung. Dabei kommt es im übrigen nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG entschieden hat. Auch bei einer Beschlußentscheidung nach § 72 Abs. 3 OWiG müssen die Zulässigkeitserfordernisse für eine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vorliegen. Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt, weil auch insoweit das Beschwerdegericht nicht im Sinne des § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG über eine Einstellung des Verfahrens entschieden hat, sondern über die Frage, ob nach Einspruchsrücknahme im Blick auf die Rechtskraft des Bußgeldbescheids für das Beschwerdegericht überhaupt noch eine Entscheidungszuständigkeit eröffnet ist.
2. Die Rechtsbeschwerden sind jedoch als sofortige Beschwerden in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 2 OWiG statthaft.
a) Zwar ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im erstinstanzlichen Verfahren außer in den dort ausdrücklich genannten Fällen nicht eröffnet. Für das Bußgeldverfahren, das nach § 46 Abs. 1 OWiG eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung vorsieht, ist jedoch eine Modifikation geboten, weil - anders als bei erstinstanzlichen Strafverfahren - bereits eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorliegt. Erst durch den zulässigen Einspruch des Betroffenen
wird das Bußgeldverfahren erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht anhängig. Deshalb ist § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, der sich auf erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht stattfindende Strafprozesse (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) bezieht , auf solche Fallkonstellationen, die das dort nicht vorgesehene Einspruchsverfahren betreffen, nicht ohne weiteres anwendbar. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Vorschrift des § 70 Abs. 2 OWiG für das Kartellbußgeldverfahren grundsätzlich anwendbar ist, wenn das Oberlandesgericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid durch Beschluß als unzulässig verwirft (BGH, Beschl. v. 27.5.1986 - KRB 3/86, NJW 1987, 451 = WuW/E 2296). Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, daß anderenfalls Wertungswidersprüche zu solchen Sachverhaltskonstellationen bestünden, in denen der Einspruch erst durch Urteil in der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen werde. Da in solchen Fällen nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG die Rechtsbeschwerde gegeben sei, müsse - obwohl das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen jenseits von § 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG keinen Rechtsbehelf ausdrücklich vorsehe - auch für diese Fälle eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden.
Dieser Gesichtspunkt muß ebenso Beachtung finden, wenn nicht die Zulässigkeit des Einspruchs, sondern die Wirksamkeit seiner Rücknahme in Frage steht. Insoweit beziehen sich beide Fallgestaltungen auf dieselbe Problemstellung , nämlich ob ein wirksamer Rechtsbehelf vorliegt, der dem Gericht erst eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf ermöglicht. Demnach wird auch in der strafprozessualen Praxis im Hinblick auf die Überprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht die Wirksamkeit der Rücknahme einer Berufung in gleicher Weise wie die Zulässigkeit der Berufungseinlegung behandelt und die Feststellung der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme in analoger Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO einer Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht zugänglich
gemacht (OLG Frankfurt NStZ 1988, 328 f.; KG JR 1981, 480; Gössel in Löwe/ Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 11a).
Die Zubilligung einer Anfechtbarkeit stellt im übrigen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis die Waffengleichheit mit der Staatsanwaltschaft sicher. Wäre nämlich das Oberlandesgericht der Auffassung der Beschwerdeführer gefolgt und hätte das Verfahren im Hinblick auf die unwirksame Einspruchsrücknahme wegen Verjährung eingestellt, wäre für die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerdemöglichkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG eröffnet gewesen. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, den Betroffenen und der Nebenbetroffenen jedenfalls in analoger Anwendung von § 70 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde einzuräumen.
b) Die formellen Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde sind hier gewahrt. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist den Verteidigern der beiden Betroffenen und der Nebenbetroffenen jeweils am 8. Dezember 2003 zugestellt worden. Die als Rechtsbeschwerde bezeichneten Beschwerdeschriften sind am 12. Dezember 2003, mithin innerhalb der Frist nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO, eingegangen.
II.
Die Rechtsmittel bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die beiden Betroffenen und die Nebenbetroffene ihre Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide wirksam zurückgenommen haben.
1. Die Einspruchsrücknahme - an deren Ordnungsmäßigkeit hier keine Zweifel bestehen - ist eine Prozeßhandlung. Sie führt die Bestandskraft des
Bußgeldbescheids herbei, ohne daß es darauf ankäme, ob der Einspruch zum Zeitpunkt seiner Rücknahme Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs auch kein Entscheidungskriterium für die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme als Prozeßhandlung. Mit der wirksamen Einspruchsrücknahme entfällt zugleich die Befugnis des Gerichts, den Einspruch in der Sache zu prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Jedenfalls das durch den Eintritt der Verjährung begründete Verfahrenshindernis erledigt das anhängige Verfahren nicht von selbst (Ruß in KK, 5. Aufl., § 302 Rdn. 5; Hanack in Löwe/ Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 302 Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 6; a.A. BayObLG JR 1975, 120 mit abl. Anm. Teyssen). Ob im Hinblick auf den besonderen Normzweck bei anderen Verfahrenshindernissen (etwa bei einer Amnestie) gleiches gilt, kann hier dahinstehen (vgl. Hanack aaO). Die Feststellung des Eintritts der Verjährung bedarf einer konstitutiven richterlichen Entscheidung, durch die das Verfahren entweder außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß (§ 206a Abs. 1 StPO) oder nach einer Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO) eingestellt wird. Für eine solche - im übrigen im Einzelfall schwierige und aufwendige - Entscheidung ist aber dann kein Raum mehr, wenn das Verfahren bereits vorher durch Einspruchsrücknahme seine Beendigung gefunden hat. Mit der Einspruchsrücknahme entzieht der Rechtsmittelführer nämlich dem Gericht die Kompetenz, noch über das Vorliegen eines Prozeßhindernisses oder gar über die Sache selbst befinden zu dürfen.
Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob - wie die Rechtsmittelführer meinen - dieser Auffassung die vom 4. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 9. November 1960 (BGHSt 15, 203) geäußerte Rechtsauffassung entgegensteht. Der 4. Strafsenat hat dort ausgeführt, daß ein Verfahrenshindernis
auch dann im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten sei, wenn nur eine nicht begründete (und damit nach § 345 Abs. 1, § 346 Abs. 1 StPO unzulässige ) Revision eingelegt wurde. Die vom 4. Strafsenat entschiedene Rechtsfrage betraf insoweit eine andere Fallkonstellation, als der Rechtsmittelrichter dort noch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels hätte entscheiden müssen, während die Rechtsmittel- oder Einspruchsrücknahme unmittelbar das Verfahren beendet und lediglich noch einen Kostenausspruch notwendig macht. Einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es jedenfalls deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall die Taten nicht verjährt waren (wie nachfolgend unter 2. ausgeführt wird) und somit wegen des Fehlens eines Verfahrenshindernisses hier eine Abweichung von der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats für die Entscheidung nicht tragend wäre.
2. Da zum Zeitpunkt der Einspruchsrücknahmen hier keine Verjährung eingetreten war, lag zu diesem Zeitpunkt auch kein Verfahrenshindernis vor. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso KG NStZ 2002, 211) erfaßt im Streitfall die Verlängerung der Verjährungsfrist auch die Taten, die vor Inkrafttreten des die Verlängerung anordnenden Gesetzes begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.
a) Durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) ist die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 8 GWB (in der damaligen Fassung) von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden (Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes). Dieses Gesetz ist am 20. August 1997 in Kraft getreten. Es enthält keine Übergangsregelung oder eine ausdrückliche Erstreckung auf Altfälle. Eine solche Klarstellung durch den Gesetzgeber war allerdings hier auch nicht erforderlich.
Wird die Verjährungsfrist geändert, gilt das neue Recht mangels einer besonderen Übergangsregelung auch für bereits begangene Taten (Jähnke in LK, 11. Aufl., vor § 78 Rdn. 11). Der Eintritt der Verjährung führt lediglich zu einem Verfahrenshindernis, weil er nicht die Strafdrohung an sich, sondern lediglich das "Ob" der Verfolgung berührt (BGHSt 46, 310, 317). Insoweit betreffen die Verjährungsregeln lediglich die Verfolgbarkeit einer Tat; sie haben damit in erster Linie einen verfahrensrechtlichen Bezug. Jedenfalls soweit eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht auf einer nachträglichen Verschärfung der bei der Berechnung zugrundezulegenden Höchststrafen beruht (§ 78 Abs. 3 StGB, § 31 Abs. 2 OWiG), die nach § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG außer Betracht bleiben muß (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.1999 - 4 StR 718/98, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 2, m.w.N.), betrifft sie Verfahrensrecht.
Verjährungsrechtliche Fragen sind - soweit die Rückkoppelung zum materiellen Recht fehlt - nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu behandeln und deshalb anhand der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen , die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von derjenigen bei anderen verfahrensrechtlichen Fallgestaltungen , die grundsätzlich ebenfalls nicht an das zum Tatzeitpunkt oder am Tatort geltende Verfahrensrecht anknüpfen. Der Tatrichter hat stets das für ihn am Gerichtsort aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden (BGHSt 2, 300, 308; vgl. auch BGHSt 4, 379, 384 f.; 21, 367, 369). Bereits aufgehobene oder abgeänderte Verfahrensregelungen finden grundsätzlich nur Anwendung, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich regelt. Insoweit besteht für den Gesetzgeber Anlaß zu Übergangsregelungen, soweit er abgeänderte Verfahrensregelungen für Altfälle oder nicht abgeschlossene Fälle fortgelten lassen will. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geänderte Ruhensvorschrift nach § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB, die gleichfalls keine Übergangsregelung enthält und faktisch zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt, grundsätzlich auch auf davor begangene Taten angewandt (BGH, Beschl. v. 24.06.2004 - 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). In dem dort entschiedenen Fall schied eine Berücksichtigung der Ruhensfristen nur deshalb aus, weil der Tatvorwurf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ruhensbestimmung bereits verjährt war.
Eine dem Täter günstige Übergangsregelung hat der Gesetzgeber allerdings in Art. 309 Abs. 3 EGStGB, Art. 155 Abs. 2 EGOWiG im Zuge einer grundlegenden Umgestaltung der jeweiligen Rechtsmaterien getroffen. In diesen Übergangsregelungen ist bestimmt, daß die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts für Altfälle dann fortgelten, wenn sie kürzer sind. Die genannten Vorschriften der Einführungsgesetze, die ersichtlich im Zuge der damaligen Reformen mögliche Unsicherheiten zugunsten der Täter lösen wollten, sind in ihrem Regelungsgehalt jedoch nicht verallgemeinerungsfähig, zumal es in der Vergangenheit ebenso gesetzliche Regelungen gegeben hat, die ausdrücklich Altfälle einbeziehen (etwa Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1979
Aus den Gesetzesmaterialien läßt sich gleichfalls nicht entnehmen, daß der Wille des Gesetzgebers bestanden hätte, die Verlängerung der Verjährung auf solche Ordnungswidrigkeiten zu beschränken, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. Zwar waren die - relativ spät in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten - Änderungen des Gesetzes geg en Wettbe-
werbsbeschränkungen und des Ordnungswidrigkeitengesetzes als flankierende gesetzliche Maßnahme im Zuge der Einführung des Straftatbestandes der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) für notwendig erachtet worden (BT-Drucks. 13/8079, S. 16). Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, der Gesetzgeber habe auch die verlängerte Verjährungsfrist auf solche Ordnungswidrigkeiten beschränken wollen, die erst nach Inkrafttreten des mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz geschaffenen Straftatbestands des § 298 StGB begangen wurden. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung , daß bereits im Hinblick auf häufig erforderliche zeitraubende Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) die bisherige dreijährige Verjährungsfrist als unangemessen kurz empfunden wurde (BT-Drucks. aaO).
Die Materialien deuten damit eher auf die Absicht des Gesetzgebers hin, generell für Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 8 GWB a.F., bei denen wegen ihres gravierenden wettbewerbsbeschränkenden Charakters häufig auch Straftaten nach § 263 StGB in Betracht kommen werden, die Verjährungsfrist zu verlängern. Daß die Begründung dabei die Formulierung gebraucht , "um künftig für die Verfolgung solcher Taten einen ausreichenden Zeitraum zur Verfügung zu haben", spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung. Die Begründung bezieht sich insoweit mit dem Begriff "künftig" auf die Verfolgbarkeit der Taten und schließt damit auch bereits begangene Ordnungswidrigkeiten ein. Dabei mag die Begründung - wie sich aus der Formulierung "insbesondere wenn ein Strafverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) vorher geführt und eingestellt wurde" ergibt - bei diesem neu geschaffenen Straftatbestand eine besondere praktische Notwendigkeit für die Regelung gesehen haben. Eine Beschränkung der Verlängerung der Verjährungsfrist auf solche Taten, die erst
nach Inkrafttreten des neugeschaffenen Straftatbestands des § 298 StGB begangen wurden, kann hieraus jedoch nicht entnommen werden. Damit findet auch die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz seit dem 20. August 1997 angeordnete Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre Anwendung (Kleinmann/Berg, BB 1998, 277, 281).
b) Die Verlängerung der Verjährungsfrist verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200, 240 f.). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 4. November 2003 ausgeführt hat, begegnet eine Verlängerung der Verjährungsfrist jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt der Verlängerung der Verjährungsfrist die Ordnungswidrigkeit nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht verjährt war (BGH, Beschl. v. 4.11.2003 - KRB 20/03, NJW 2004, 1539, 1541 - Frankfurter Kabelkartell). Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Verlängerung der Verjährung die Ordnungswidrigkeiten noch nicht verjährt. Nach den Feststellungen der Bußgeldbescheide sind die Taten der unter § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB a.F. fallenden Quotenabsprache, die durch entsprechende Ausgleichslieferungen auch umgesetzt wurde, zwischen August und November 1995 begangen worden. Die ursprünglich dreijährige Verjährungsfrist war am 20. August 1997, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch die Korruptionsbekämpfung angeordneten Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre, noch nicht verstrichen. War aber die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, ist auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen und der Nebenbetroffenen erkennbar. Sie konnten nicht darauf vertrauen, daß die bei Begehung der Ordnungswidrigkeit geltende dreijährige Verjährungsfrist unverändert bleiben würde.
c) Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens ist unter Beachtung der nunmehr geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist keine Verjährung eingetreten. Die Verjährung war durch den Erlaß der Bußgeldbescheide (31. August 1998 und 27. September 1999) nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG sowie letztmals durch die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht (29. Juni 2000) gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) war zum Zeitpunkt der Rücknahme der Einsprüche nicht erreicht.
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- 1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, - 2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder - 3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige Recht.
(3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.
(4) Ist die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstreckung, abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.
(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), ist § 78 Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
