(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige Recht.

(3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.

(4) Ist die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstreckung, abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.

(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), ist § 78 Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Art 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Art 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Art 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 31 Verfolgungsverjährung


(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts ande

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 34 Vollstreckungsverjährung


(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis

Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen - StrVerjFrG | § 1 Ruhen der Verfolgungsverjährung


(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung

Referenzen - Urteile | Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Art 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Art 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - 2 StR 122/05

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 2 Abs. 3; § 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4; § 179 F: 10. März 1987 und 1. Juli 1997 Bei der Prüfung des milderen Rechts ist die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Gese

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2005 - KRB 28/04

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 28/04 vom 22. Februar 2005 in dem Kartellordnungswidrigkeitsverfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja Einspruchsrücknahme GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 a.F. (§ 81 Abs. 1 Nr. 1

Referenzen

(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser...