Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 2 ARs 188/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:270717B2ARS188.15.0
bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 188/15
vom
27. Juli 2017
in dem Beschwerdeverfahren
der Antragsteller
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Az.: 2 VAs 31/14 Oberlandesgericht Dresden
hier: Anhörungsrügen
ECLI:DE:BGH:2017:270717B2ARS188.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 gemäß § 33a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer gegen den Senatsbeschluss vom 25. November 2015 werden mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2015 – 2 VAs 31/14 – als unbegründet verworfen werden. Es wird davon abgesehen, eine Gebühr im Anhörungsrügeverfahren zu erheben.

Gründe:

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat unter dem 28. April 2012
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Anklage gegen die Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Leipzig wegen Bestechung ausländischer Amtsträger, Untreue und Steuerhinterziehung erhoben. Ihr Pressesprecher, Oberstaatsanwalt K. , hat in einem in der Fernsehsen- dung „Monitor“ am 22. Mai 2014 ausgestrahlten Bericht auf Frage eines Journa- listen geäußert, man warte auf eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens; man könne nur zuwarten, bis das Verfahren eröffnet und die Hauptverhandlung terminiert werde. In dem Fernsehbericht wurde zudem gezeigt, wie der Oberstaatsanwalt in den Räumen der General- staatsanwaltschaft Aktenordner, die unter anderem mit dem Aktenzeichen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer beschriftet waren, in Umzugskartons verpackte. Damit sollte die Aktenversendung an das Gericht nachgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben bei dem Oberlandesgericht Dresden ei2 nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie die Feststellung begehrt haben, dass die Äußerungen des Oberstaatsanwalts, die Erteilung einer Dreherlaubnis in den Räumen der Generalstaatsanwaltschaft und das Nachstellen der Aktenversendung rechtswidrig gewesen seien. Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat das Oberlandesgericht Dresden
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festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Zugleich hat es die Sache an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen. Dabei hat es sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts haben sich die Be4 schwerdeführer mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen sofortigen Beschwerden gewandt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortigen Beschwerden
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als unbegründet zu verwerfen. Er hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben. Der Senat hat die sofortigen Beschwerden mit dem angegriffenen Be6 schluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer.

II.

Die Anhörungsrügen sind gemäß § 33a StPO zulässig, aber im Ergeb7 nis unbegründet. 1. Zwar hat der Senat den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör
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nicht gewährt, indem er ihre Beschwerden als unzulässig verworfen und deshalb nicht zur Sache entschieden hat; denn diese sind nach Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 2 ARs 355/00, BGHSt 46, 261, 262), formund fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Frage der Unanwendbarkeit der subsidiären §§ 23 ff. EGGVG, auch mit Blick auf § 23 Abs. 3 EGGVG (vgl. Conrad, Der sogenannte Justizverwaltungsakt, 2011, S. 186 ff.), spielt insoweit keine Rolle. 2. Auf der Zurückweisung der sofortigen Beschwerden als unzulässig
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beruht aber deren Verwerfung nicht, weil die Rechtsmittel unbegründet sind.
a) Die Frage, welcher Rechtsweg für die Überprüfung von Presseäuße10 rungen eines Staatsanwalts zu einem Strafverfahren gegeben ist, wurde vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951). Sie wird in Rechtsprechung und Litera- tur unterschiedlich beantwortet. aa) Die Oberlandesgerichte sind – anders als das Oberlandesgericht
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Dresden im vorliegenden Fall – überwiegend der Ansicht, dass darüber nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 2 VAs 23/03, NJOZ 2005, 3115; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2001 – 4 VAs 3/01, NJW 2001, 3797; zur Ablehnung einer Presseauskunft OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 – 1 VAs 7/80, NJW 1981, 356; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – 2 VAs 14/94, NJW 1995, 899 f. und Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 14 U 193/06, BeckRS 2008, 18542; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 2 VAs 28/87, StV 1987, 430 f.; a.A. für einen Unterlassungsanspruch OLG Rostock, Beschluss vom 29. August 2003 – VAs 5/03, BeckRS 2005, 09628). Dem stimmt die Literatur meist zu (vgl. LR/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 30; KK/Mayer, StPO, 7. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 28; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., Vor § 23 EGGVG Rn. 48; Sauerland NZWiSt 2015, 246 ff.). Soweit zum Teil für eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 EGGVG plädiert wird (Wasmuth , NJW 1988, 1705, 1707 ff.), begegnet das schon deshalb Bedenken, weil eine Analogie zu einer Ausnahmevorschrift dogmatisch fragwürdig bleibt. bb) Vor allem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge12 richts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85, NJW 1989, 412, 413 f.; Beschluss vom 6. Februar 1991 – 3 B 85/90, NJW 1992, 62), der die Verwaltungsgerichte folgen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 5 C 01.3135 und Beschluss vom 27. März 2014 – 7 CE 14.253, NJW 2014, 2057, 2058; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 1 L 17.14, LKV 2014, 139, 140; für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 E 13.2018; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 – 26 L 1431/11, ZD 2011, 188 f.), und der die Literatur vereinzelt zustimmt (Strubel/Sprenger, NJW 1972, 1738 f.; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 13), handelt es sich bei der Beanstandung einer staatsanwaltschaftlichen Presseerklärung über den Stand eines Strafverfahrens um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG seien bei der Beanstandung einer staatsanwaltschaftlichen Presseäußerung zum Strafverfahren nicht erfüllt. Nicht zweifelhaft sei zwar, dass die Staatsanwaltschaft dabei als Justizbehörde tätig werde. Richtig sei ferner, dass die Eröffnung des Rechtswegs nach § 23 Abs. 1 EGGVG keine Maßnahme einer Justizbehörde voraussetze, die den gesetzestechnischen Begriff des Verwaltungsakts erfülle. Jedoch stellte die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft keine Maßnahme auf dem „Gebiet der Strafrechtspflege“ dar. Ausgangspunkt bleibe § 40 Abs. 1 VwGO. Demgegenüber bilde die durch die §§ 23 ff. EGGVG begründete Zuständigkeit eine Ausnahme. § 23 Abs. 1 EGGVG weise den ordentlichen Gerichten eine Entscheidungsbefugnis nur über die spezifisch justizmäßigen Maßnahmen der Justizbehörden zu. Zum Gebiet der Strafrechtspflege gehörten außer der Strafverfolgung selbst sowie der Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Es reiche für die Anwendung der §§ 23 ff. EGGVG nicht aus, dass die Presseerklä- rung nur thematisch „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit der ein Strafverfah- ren betreffenden Tätigkeit stehe. Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft über Strafverfahren dienten dagegen der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse.
b) Der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass die Äuße14 rungen des Oberstaatsanwalts, die Erteilung einer Dreherlaubnis in den Räumen der Generalstaatsanwaltschaft und das Nachstellen der Aktenversendung rechtswidrig gewesen seien, betrifft auch nach Ansicht des Senats eine öffentlich -rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist; die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).
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aa) Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 EGGVG, die von vornherein nur
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vorübergehend Bedeutung haben sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – 1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 258), entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Betrifft der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege, so entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses , der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der sonst gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Außerdem soll die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßigen Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107, 112 ff.). Der Begriff der Justizbehörde ist weder in § 23 Abs. 1 EGGVG noch in
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anderen Vorschriften definiert. Damit soll letztlich auch nur eine Unterscheidung exekutivischer Maßnahmen von einer Rechtsprechungstätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen werden. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – 1 C 10.84, BVerwGE 69, 192, 195 ff.; Conrad aaO S. 121 ff.). Er kann demnach auch auf Maßnahmen solcher Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht zum Justizressort gehören , namentlich solche der zum Innenressort gehörenden Polizeibehörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – 1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 259). Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des § 23
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Abs. 1 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist danach letztlich allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen dient. Das ist, anders als bei Öffentlichkeitsfahndungen (vgl. KK/Mayer, StPO, 7. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 28), bei lediglich berichtenden Presseäußerungen eines Staatsanwalts zu einem Strafverfahren regelmäßig nicht der Fall. Darin stimmt der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. bb) Die hiergegen vorgebrachten Gründe sind von Gewicht, können
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aber ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die größere Sachnähe der Strafgerichte ist vor allem von Bedeutung,
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wenn strafprozessuale oder materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen von Presseäußerungen eines Strafrichters oder Ermittlungsbeamten in Bezug auf ein Strafverfahren geltend gemacht werden sollen. So kann eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine dem Staat zuzurechnende Art der Presseberichterstattung bei der Beweiswürdigung oder bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. zur Frage einer Kompensation nach der Vollstreckungslösung BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670 ff.). Eine „öffentliche Vorverurteilung“ (vgl. BT-Drucks. 10/4608) kann unter ande- rem einen Strafmilderungsgrund ergeben. Eine sachwidrige Presseäußerung kann im Einzelfall ein Grund zur Ablehnung eines Strafrichters wegen Besorgnis der Befangenheit oder Entpflichtung eines Ermittlungsbeamten von der Sachbearbeitung nach § 145 GVG sein (vgl. Meyer-Mews NJW 2016, 3672, 3673). Alle diese Aspekte sind aber gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangig im Strafverfahren selbst von den dort zuständigen Gerichten, also dem Ermittlungsrichter , dem erkennenden Gericht oder den Rechtsmittelgerichten in Strafsachen , zu berücksichtigen und deshalb von der Anwendung des § 23 Abs. 1 EGGVG ausgeschlossen. Soweit mit der Beanstandung einer Pressemitteilung eines Strafrichters
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oder Ermittlungsbeamten dagegen allgemein eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person in der Medienöffentlichkeit (vgl. Raabe, Medienöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren. Zur Zulässigkeit von Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden, 2016, S. 124 ff.) geltend gemacht werden soll, unterscheidet sich dieser Beanstandungsgegenstand hinsichtlich der für die Rechtswegfrage maßgeblichen Gesichtspunkte nicht grundlegend von entsprechenden Beanstandungen der Presseäußerungen durch Amtsträger außerhalb des Bereichs der Strafrechtspflege. Das gilt zum Beispiel für Äußerungen von Beamten des Innenministeriums oder der diesem unterstehenden Polizeibehörden zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erfolgen können (zur Problematik konkurrierender Rechtswege LR/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 17; zur Rechtswegfrage bei doppelfunktionalen Maßnahmen Conrad aaO S. 129 ff.). Hinsichtlich der Frage des Rechtswegs für die Prüfung einer Rechtswidrigkeit von Presseäußerungen durch Amtsträger im Hinblick auf eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts ist deshalb weniger die Sachkunde der ordentlichen Gerichte von Bedeutung. Im Vordergrund steht vielmehr das Interesse an der Vermeidung einer Rechtswegspaltung. Aus den Geboten der Zweckmäßigkeit und Rechtswegeeinheitlichkeit
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ergibt sich eine enge Auslegung des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. Conrad aaO S. 104 ff.). Das Interesse an der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung , gebietet es auch, Fälle der vorliegenden Art einheitlich im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Dadurch soll eine divergierende Rechtsprechung, ein „Durcheinander oder Gegeneinander“ (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1957 – 2 C 72.57,BVerwGE 6, 86, 89 f.; Urteil vom 3. Dezember 1974 – 1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 260) in verschiedenen Gerichtsverfahren verhindert werden. Diese droht etwa auch, wenn gemeinsame Presseerklärungen durch Vertreter von Behörden aus verschiedenen Ressorts abgegeben werden (vgl. VGH München , Beschluss vom 27. März 2014 – 7 CE 14.253, NJW 2014, 2057, 2058).

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung einer Gebühr im Anhörungs23 rügeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krehl Eschelbach Grube

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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
GVG § 17; § 17 a
EGGVG § 23
Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der
Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden
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BGH, Beschluß vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00 - OLG Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 355/00
vom
12. Januar 2001
in dem Verfahren
Ministerium der Justiz,
Antragsgegner und Beschwerdeführer
gegen
den 1. Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages,
- Verfahrensbevollmächtigter:
-
Antragssteller und Beschwerdegegner
wegen Herausgabe der vollständigen Ermittlungsakten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Januar 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


I.


Der Antragsteller hat beimOberlandesgericht gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die vollständigen Akten (einschließlich der Beweismittelordner) des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen K. u. a. (Az.: 6 Js 3204/00: sogenannte " ") im Wege der Amtshilfe zur Einsicht zu überlassen, zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz gebeten. Der Antragsteller ist der Auffassung, für sein gerichtliches Rechtsschutzbegehren sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
Der Antragsgegner hat die Zulässigkeit dieses Rechtsweges gerügt. Er ist der Ansicht, die begehrte Maßnahme liege nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege , weil die Herausgabe der Ermittlungsakten nicht im Zusammenhang mit der Ermöglichung oder geordneten Durchführung eines Strafverfah-
rens stehe. Im übrigen handele es sich um ein Amtshilfeersuchen nach Art. 44 Abs. 3 GG, ein Justizverwaltungsakt werde nicht begehrt. Deshalb sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.
Das Oberlandesgericht hat im Wege der Vorabentscheidung den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig; Bedenken im Hinblick auf § 29 Abs.1 EGGVG stellt der Senat angesichts des Wortlautes des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zurück. Es ist aber unbegründet.
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der vom Antragsteller gewählte Rechtsweg nach §§ 23 EGGVG zulässig ist.
1. Nach dieser Regelung entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen , Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, daß den ordentlichen Gerichten die Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende
Generalklausel des § 23 Abs. 1 EGGVG soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der - sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen - Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken , daß über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Die Regelung soll zudem verhindern, daß Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten aber nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BGHSt 44, 107, 112, 113; BGHZ 105, 395 ff.; vgl. zum Rechtsweg auch BVerwG NJW 2000, 160 ff., 162). Nicht genügend ist, daß von der Maßnahme von der Strafjustiz hinzunehmende Folgen für das Strafverfahren ausgehen, wie ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zeigt, z. B. bei der Verweigerung einer sozialrechtlichen Auskunft für strafprozessuale Zwecke nach § 68 SGB-X durch eine Sozialbehörde , bei der auf § 5 Abs. 2 StUG gestützten Sperrerklärung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BGHSt 44, 107, 116) oder bei dem Streit über die Wirksamkeit einer Sperrerklärung im Rahmen von § 96 StPO (BGHSt 44, 107 ff.).
Das Begehren des Antragstellers stellt nach diesen Grundsätzen eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege dar. Darunter sind nicht nur Tätigkeiten zu verstehen, die sich als Strafverfolgung im engeren Sinne darstellen, erfaßt werden auch die damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Tätigkeiten der Justizbehörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung
und Strafvollstreckung. Die Verwaltung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens anfallenden Akten und damit auch die Gewährung von Einsicht in diese Akten einschließlich deren Herausgabe, die Erteilung von Auskünften aus den Akten oder die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften gehört zu diesen Maßnahmen, die nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes im technischen Sinne des § 35 VwVfG haben müssen, es genügt schlichtes Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (vgl. Kissel in KK 4. Aufl. Rdn. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. Rdn. 6 jeweils zu § 23 EGGVG m.w.N.).
Die Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen ist weitgehend in der Strafprozeßordnung geregelt, so unter anderem für Verteidiger (§ 147 StPO), für Privatkläger und Nebenkläger (§§ 385 Abs. 3, 397 Abs.1 Satz 2 StPO), für den Verletzten (§§ 406 e Abs. 4 Satz 2 i.V. m. § 161 a Abs. 3 Satz 2 – 4 StPO; vgl. BGHSt 39,112 ff.) sowie verfahrensunbeteiligte Dritte (vgl. die Neuregelung der §§ 474 ff. StPO durch das StVÄ G 1999 vom 2. August 2000 - BGBl. I 1253).
Ob sich die Pflicht zur Überlassung von Akten eines Ermittlungsverfahrens an einen Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages unmittelbar aus Art. 44 GG oder aus dem sinngemäß anzuwendenden § 474 Abs. 1 StPO nF ergibt (so die Gesetzesmaterialien zum StVÄ G 1999 - BtDrucks. 14/1484 S. 26) kann hier offenbleiben. Die "Anspruchsgrundlage" für das geltend gemachte Begehren liefert zwar gewichtige Anhaltspunkte für seine rechtliche Einordnung, ist aber nicht allein entscheidend.
Die Frage der Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Aktenüberlassung ist deshalb nach den allgemeinen Rechtswegregeln zu entscheiden, die für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG ergeben. Zwar wird für Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ergeben, abgesehen von solchen, die in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fallen, grundsätzlich der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein, die für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 VwGO zuständig sind. Das betrifft aber nicht alle Streitigkeiten, die mit der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 67, 100 ff.; 76, 363 ff.; 77, 1 ff.; BVerwG NJW 1988, 1924 ff.; 2000, 160 ff.; HbgVerfG NVwZ 1996, 1201 ff.; OVG Münster NVwZ 1990, 1083 m. Anm. Kästner JuS 1993, 109 ff.; NJW 1999, 80 f.; FG München NVwZ 1994, 100 ff.; vgl. auch Richter, Privatpersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuß 1991 S. 24 ff.; S. 124 ff.).
Die begehrte Aktenherausgabe betrifft hier die Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Schon dies spricht dafür, daß die Entscheidung darüber , ob diese herauszugeben sind, eine Maßnahme der Strafrechtspflege im Rahmen von § 23 EGGVG ist (vgl. Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. Rdn. 27; Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. Rdn. 17 b jeweils zu § 23 EGGVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 40; Laufhütte aaO Rdn. 21 jeweils zu § 147 StPO; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; OLG Celle WM 1992, 804 ff. m. Anm. Stützle in WUB VII C § 23 EGGVG 1.92; KG NJWRR 1991, 1085). Denn nur die Strafverfolgungsbehörden sind in der Lage, eine sachgemäße Entscheidung über Akteneinsicht oder Aktenüberlassung zu tref-
fen, da nur sie auf Grund ihrer Befassung mit dem Verfahren eine Abwägung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vornehmen können. Akteneinsicht kann im Einzelfall unmittelbare Auswirkungen auf den Gang der Ermittlungen und das Ermittlungsergebnis selbst haben. Diesem Umstand trägt das Gesetz z.B. in § 147 Abs. 2 StPO Rechnung, indem es die Staatsanwaltschaft ermächtigt, sogar dem Verteidiger vor Abschluß der Ermittlungen Akteneinsicht zu verweigern, wenn durch eine Aktenausfolge eine Gefährdung des Untersuchungserfolges zu besorgen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21 zu § 147 StPO). Derartige Überlegungen und Entscheidungen berühren wie jene nach § 147 Abs. 2 StPO - jedenfalls bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren - den Kernbereich der Strafrechtspflege und können allgemeinem Verwaltungshandeln nicht gleichgestellt werden. Die gerichtliche Überprüfung muß deshalb sowohl aus Gründen der systematischen Einordnung als auch aus Gründen der Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben.
Daß die Herausgabe der Ermittlungsakten hier ausschließlich zur Wahrnehmung des Auftrages des Untersuchungsausschusses dient (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2000, 162), ändert an der Bewertung nichts (anders OLG Koblenz NVwZ 1986, 575). Entscheidend ist nicht der Zweck, dem die Maßnahme dienen soll, sondern die funktionelle Einordnung der Maßnahme im Rechtsgefüge.
2. Die Eigenschaft der begehrten Akteneinsicht als eines Justizverwaltungsakts wird auch nicht, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ä ußerungen im Schrifttum meint, dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller die Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG begehrt.

Daß Amtshilfe den Rechtsweg nach § 23 EGGVG ausschließt (so Kissel in KK 4. Aufl. Rdn. 23; 25, 53), mag im Verhältnis von Behörden zueinander insbesondere dann gelten, wenn sie unter der Aufsicht derselben Stelle stehen. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall der Antragsgegner nicht etwa seine Pflicht zur Leistung von Amtshilfe als solche in Abrede stellt. Streitgegenstand ist vielmehr die vollständige Aktenherausgabe.
3. Das Ministerium der Justiz ist auch Justizbehörde i. S. des § 23 EGGVG. Es ist die höchste Behörde der Justizverwaltung des Landes (vgl. § 147 Nr. 2 GVG) und ist in dieser Eigenschaft auch bei der in Streit befindlichen Aktenvorlage tätig geworden, zumal die strafrechtlichen Ermittlungsakten , deren Herausgabe begehrt wird, sich derzeit in Verwahrung und Obhut des Ministeriums der Justiz als vorgesetzter Behörde der Staatsanwaltschaft befinden.
Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht den Rechtsweg nach § 23 EGGVG als gegeben angesehen.
Jähnke Detter Otten

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Chefreporter der Tageszeitung „Bild“, begehrt vom Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über die in der Wohnung des Beigeladenen aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke („Schwabinger Kunstfund“) und zu den bisherigen Bemühungen des Antragsgegners um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken.

Das Magazin „Focus“ berichtete am 4. November 2013 unter der Schlagzeile „Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken in München Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ erstmals über die der Öffentlichkeit vorher nicht bekannte Beschlagnahme von Kunstwerken, die in der Schwabinger Wohnung des Beigeladenen „entdeckt“ worden seien.

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Augsburg gab daraufhin in einer Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5. November 2013 bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen „eine Person“ (den Beigeladenen) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. In der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 2. März 2012 sei deswegen vom Zollfahndungsamt München, das zusammen mit der Staatsanwaltschaft Augsburg ermittle, ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten (des Beigeladenen) vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke beschlagnahmt worden, darunter auch solche „berühmter Meister“. Es hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sogenannte „Entartete Kunst“ oder um „Raubkunst“ handele. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien. Die Ermittlungen seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändig und schwierig und dauerten an.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 11. November 2013 gaben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das Bundesministerium für Finanzen und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bekannt, die Herkunft der beim sogenannten „Schwabinger Kunstfund“ sichergestellten Kunstwerke werde „so rasch und transparent wie möglich festgestellt“. Die beteiligten Ministerien von Bund und Land hätten vereinbart, „die Provenienzrecherche im Interesse möglicher Eigentümer - parallel zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg - unter Einbeziehung der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin auf breiter Basis zu betreiben“. Die mit dem „Schwabinger Kunstfund“ aufgeworfenen Fragen „zur Restitution im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken“ könnten in einem Strafverfahren allein nicht hinreichend geklärt werden. Zwischen Bund und Land sei deshalb vereinbart worden, „umgehend eine qualifizierte Taskforce von mindestens sechs Expertinnen und Experten für Provenienzrecherche zusammenzustellen“, die von der Berliner Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/forschung (AfP) koordiniert werde. Nach nunmehr vorliegenden Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Augsburg seien „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder NS-Raubkunst haben, ca. 970 Werke zu überprüfen“. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei ca. 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliege. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden (fortlaufend aktualisiert) auf der Plattform www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt. Diese von Bund und Ländern betriebene Koordinierungsstelle sei „die zentrale deutsche Serviceeinrichtung für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste“ und stehe für Anfragen zu den dokumentierten Objekten zur Verfügung. Damit werde im „Bewusstsein für die Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen“ und im Sinne der „Washingtoner Erklärung von 1998“ und der „Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden von 1999“ Transparenz hergestellt und den „vielfältigen eigentumsrechtlichen und kulturhistorischen Aspekten zur Geltung verholfen, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg zu beeinträchtigen.“

Anfragen des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft Augsburg (Schreiben vom 7.11.2013), welche „Gemälde“ (mit Angabe der „genauen“ Bezeichnung und Abmessung) beim Beigeladenen sichergestellt worden seien und welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren „angefragt“ habe, beantwortete der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg (Antwortschreiben vom 12.11.2013) unter Hinweis auf die oben genannte gemeinsame Pressemitteilung vom 11. November 2013 dahin, die genaue Bezeichnung der sichergestellten Bilder werde im Rahmen der Provenienzrecherche festgestellt. Für eine Vermessung der Kunstwerke bestehe aus staatsanwaltschaftlicher Sicht kein Bedarf. Die Staatsanwaltschaft sei auch nicht befugt, Namen potentieller Eigentümer der Öffentlichkeit mitzuteilen. Im Übrigen sei die Provenienzrecherche nicht abgeschlossen. Für weitere Auskünfte stehe die Ansprechpartnerin der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung zur Verfügung. Kunstwerke, bei denen mittlerweile der Verdacht bestehe, dass sie Eigentümern NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind (sog. „Raubkunst“), habe die Staatsanwaltschaft „zwischenzeitlich an www.lostart.de gemeldet.“

Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu seinem Auskunftsbegehren mit dem Ziel einer weitergehenden Auskunft (§§ 475, 478 Abs. 3 StPO) blieb ohne Erfolg (Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.12.2013).

Am 23. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) die Staatsanwaltschaft beim Beigeladenen sichergestellt habe (Auskunftsanspruch zu 1) und an welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren herangetreten sei (Auskunftsanspruch zu 2).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Januar 2014 dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen entsprochen. Es stellte aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien das Verfahren ein, soweit sich der Auskunftsanspruch zu 1 auch auf die Nennung der 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren. Es verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Übrigen, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „Schwabinger Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren, sowie zur Auskunft darüber, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch (Art. 4 BayPrG) sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Regelung zur Auskunftserteilung im Strafverfahren nach Maßgabe des § 475 StPO lasse den landesrechtlich geregelten Auskunftsanspruch der Presse (Art. 4 BayPrG) unberührt. Der Antragsteller erstrebe vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zwar keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung, welche die Hauptsache vorweg nehme. Dies sei jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) stehe dem Auskunftsanspruch ebenso wenig entgegen wie das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Auskunftsverweigerung sei angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten, welche das Diskretionsinteresse des Beigeladenen bereits erheblich einschränkten, nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Informationsinteresse beziehe sich auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt worden seien, weil die öffentliche Diskussion generell Fragen zur Einordnung dieser Werke („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“; „Aktion Entartete Kunst“; „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“) und zum künftigen Umgang mit der Kunstsammlung des Beigeladenen aufwerfe. Lediglich soweit der Antragsteller in Bezug auf seinen Auskunftsanspruch zu 2 auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) begehre, sei sein Antrag abzulehnen, weil eine solche Auskunft die schutzwürdigen privaten Interessen dieses Personenkreises verletze und für eine Berichterstattung auch nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil Streitigkeiten über Auskünfte, welche die Presse begehre, den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien, soweit sie - wie hier - auf die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft aus einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinausliefen. Dieser Auskunftsanspruch sei in § 475 StPO mit Vorrang gegenüber dem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG spezialgesetzlich geregelt. Unbeschadet dessen habe der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung begrenze den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein eingeschränktes Diskretionsinteresse des Beigeladenen angenommen, weil der Antragsteller vorliegend neue und der Öffentlichkeit bisher nicht bekannte Informationen begehre. Es gebe kein öffentliches Informationsinteresse in Bezug auf beschlagnahmte Werke, die zweifelsfrei zum Eigentum des Beigeladenen gehörten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. Februar 2014 und 12. März 2014 verwiesen.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt er - ebenso wie der Antragsgegner - im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Er beantragt ferner „hilfsweise“, den Auskunftsanspruch zu 1 abzulehnen. Der Auskunftserteilung stünden zwingend zu beachtende Interessen des Beigeladenen entgegen. Die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dem Beigeladenen entstünde irreparabler Schaden in Bezug auf seine Eigentums- und Persönlichkeitsrechte. Den Auskunftsanspruch zu 2 unterstütze der Beigeladene hingegen, weil es legitim sei zu fragen, wie potentielle „Eigentümer“ einzelner Werke vom Antragsgegner bisher behandelt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 28. Februar 2014 und 25. März 2014 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde des Antragsgegners für unzulässig, weil der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht beigefügt gewesen sei. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die §§ 475, 478 StPO verdrängten den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht. Dieser sei vielmehr ein landesrechtlich geregeltes „Sonderrecht der Presse“. Beim presserechtlichen Auskunftsanspruch seien widerstreitende Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen. Es sei unklar, weshalb der „Schwabinger Kunst fund“ nach Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen „unbemakelte Bilder“ aufweise. Dies könne allenfalls für Bilder gelten, welche die Familie des Beigeladenen selbst gemalt habe, da sich der Beigeladene auf gutgläubigen Erwerb nicht berufen könne. Die „Washingtoner“ und die „Theresienstädter Erklärung“ verpflichteten Deutschland zudem, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kunstwerke zu ermitteln, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet worden seien und „gerechte und faire Lösungen“ zu finden. Dies gelte auch für die Werke der Aktion „Entartete Kunst“, die (zum Teil) Leihgaben jüdischer Privateigentümer an öffentliche Sammlungen gewesen seien. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragsteller, wenn er nicht aktuell berichten könne, einen erheblichen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleide. Der Beigeladene gehe im Übrigen selbst an die Öffentlichkeit (www.gurlitt.info/) und sei damit insoweit nicht mehr schutzwürdig. Schließlich gehe es derzeit für den Antragsteller nur um die Möglichkeit der Recherche und noch nicht um die Frage, welche Informationen er tatsächlich veröffentlichen wolle; „rein private Kunstwerke des Beigeladenen“ wolle der Antragsteller nicht veröffentlichen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Februar 2014, 26. Februar 2014, 5. März 2014 (wohl versehentlich mit dem Datum 5.2.2014 versehen), 12. März 2014, 17. März 2014 und 22. März 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies gilt entgegen der Annahme des Antragstellers auch für die Beschwerde des Antragsgegners. Es ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nicht erforderlich, der Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beizufügen (§§ 146 ff. VwGO).

2. Die Beschwerden sind auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsgegner und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 VwGO), dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund fehlt (§ 123 VwGO). Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen treten nicht hinter das Informationsinteresse der Presse zurück.

a) Für den Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Unbeschadet des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht auch im gerichtlichen Eilverfahren an die Bejahung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. z. B. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 VwGO Rn. 3 m. w. N.), hat der Senat selbst keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend die Streitigkeit nicht den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 1988 - 3 C 65/85 - (NJW 1989, 412) unter Hinweis auf die wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen kein einheitliches Bild bietende Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei der Erfüllung des landesrechtlich geregelten Informationsanspruches der Presse um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft handelt und die Staatsanwaltschaft nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig wird, wenn sie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse berichtet. Weil es unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus gegenüber der Presse berichtet oder sie einem Auskunftsbegehren der Presse nicht entspricht, sind in beiden Fällen Streitigkeiten darüber, ob und auf welche Weise die Staatsanwaltschaft einem Auskunftsbegehren der Presse genügt oder nicht, den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass § 475 StPO, wonach Privatpersonen und sonstige Stellen im Strafverfahren Auskünfte aus Akten oder Akteneinsicht erhalten können, den vorliegend streitgegenständlichen landesrechtlichen Auskunftsanspruch der Presse, der die Berufsgruppe der Journalisten privilegiert (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2012 - 7 C 1/12 -NVwZ 2013, 431/434), unberührt lässt.

b) Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller jedoch zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht (Auskunftsanspruch zu 1). Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG) und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/43; B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG, U.v. 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769).

Eine solche, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende gesetzliche Regelung enthält die Abgabenordnung (AO). Amtsträger haben danach das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Der Antragsgegner hat nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung somit Stillschweigen über die Verhältnisse des Beigeladenen, d. h. konkret über die Werke, die sich in der Wohnung des Beigeladenen befunden haben und dort aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses beschlagnahmt worden sind, zu wahren. Das Gesetz lässt jedoch eine Offenbarung der Kenntnisse des Amtsträgers (des Antragsgegners) nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AO zu.

bb) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der - allein in Betracht kommende - Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben sei und an der Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.

(1) Unmittelbar nach der Berichterstattung im Magazin „Focus“ über den „Schwabinger Kunstfund“ hat (national und international) eine umfassende mediale und auch politische Diskussion über das behördliche Verfahren und den weiteren Umgang mit den beschlagnahmten Werken eingesetzt. Der Antragsgegner hat dabei gegenüber dem Bayerischen Landtag eingeräumt, dass sich - obwohl die Staatsanwaltschaft Augsburg frühzeitig eine Kunsthistorikerin als Sachverständige mit der Identifizierung und Herkunftsermittlung der Kunstgegenstände beauftragt habe - der Rechercheprozess zur Provenienzforschung als „äußerst zeit- und arbeitsintensiv“ erwiesen habe und dies frühzeitiger hätte erkannt werden müssen. Für die Staatsanwaltschaft seien „kriminaltaktische Erwägungen, das Steuergeheimnis, die strafrechtliche Unschuldsvermutung und die zivilrechtliche Eigentumsvermutung zugunsten des Beschuldigten“ Gründe für die bisherige Nichtveröffentlichung des „Kunstfundes“ gewesen. Das Staatsministerium der Justiz habe nach den Medienveröffentlichungen vom 4. November 2013 die Initiative ergriffen und umgehend Vereinbarungen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über das weitere Vorgehen und die Bildung einer Task-Force getroffen. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. Entarteten Kunst oder NS-Raubkunst haben“, ca. 970 Werke zu überprüfen seien. Etwa „380 dieser Werke konnten dem Beschlagnahmegut der sog. Entarteten Kunst zugeordnet werden, also Objekten, die von den Nationalsozialisten im Rahmen der sog. Aktion Entartete Kunst 1937 konfisziert wurden. Bei den weiteren Werken ist u. a. zu prüfen, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst) vorliegt“. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden auf der „Plattform http://www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt“ (vgl. LT-Drucks. 17/84 S. 10 ff.: Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr zum Plenum vom 11.11.2013 mit der dazu eingegangenen Antwort des Staatsministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst; vgl. ergänzend auch LT-Drucks. 17/545: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr vom 12.12.2013 zum „Münchener Kunstfund: Aufklärung und Konsequenzen“ und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 29.1.2014). Dabei sei sich die den Schwabinger Kunstfund bearbeitende „Task-Force darüber im Klaren, dass sich unter den Werken der sogenannten „Entarteten Kunst“ auch solche befinden können, die verfolgungsbedingt entzogen wurden.“ Gegenwärtig (Stand: 27.1.2014) könne bei 458 der beschlagnahmten Kunstwerke „ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden“. Diese Werke seien „sämtlich auf der Webseite www.lostart.de veröffentlicht“. Für jedes einzelne dieser Kunstwerke sei „individuell“ von den Experten der Task-Force „Schwabinger Kunstfund“ zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um sogenannte „Raubkunst“ handele. Ein Ergebnis der „umfangreichen und anspruchsvollen Recherchen“ liege noch nicht vor. Bei der Task-Force seien bisher (Stand: 27.1.2014) „97 Schreiben als Schreiben von Anspruchstellern erfasst“ (vgl. LT-Drucks. 17/727: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Streibl vom 13.1.2014 zum „Kultur-Rückgewähr-Gesetz“ und zum aktuellen Stand der „Ermittlungen“ der Task-Force im Fall des Beigeladenen und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11.2.2014).

Bereits vor Stellung des streitgegenständlichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren in der Datenbank „www.lostart.de“ 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Mittlerweile sind 458 Werke (Einzelobjekte) veröffentlicht. In Bezug auf die anderen Werke sind die Ermittlungen ersichtlich noch nicht abgeschlossen. Dem Internetauftritt der Datenbank lässt sich allerdings entnehmen, dass für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden sind oder die von einem Mitglied der Familie des Beigeladenen geschaffen wurden, die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorliegen. Diese Gegenstände sind dem Betreuer des Beschuldigten bereits zur Rücknahme angeboten worden. Es handelt sich dabei - ausweislich der Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Februar 2014 (LT-Drucks. 17/727 S. 3) - um „275 Kunstwerke sowie ein Buch mit 50 sogenannten Blättern“.

(2) Der Antragsgegner hat durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, besteht demgegenüber - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen überwiegen würde. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Kunstwerke, bei denen die Ermittlungen bisher noch nicht abgeschlossen sind und für die ebenfalls in Betracht kommt, dass sie zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Denn der Beigeladene hat ebenso wie jede andere Privatperson Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und auf Geheimhaltung der Gegenstände, die sich bei ihm zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in seiner Wohnung befunden haben. Sein Geheimhaltungsinteresse wird auch nicht etwa dadurch geschmälert, dass über ihn und den „Kunstfund“ bereits in erheblichem Umfang medial berichtet worden ist und er selbst im Internet Informationen über sich preisgibt. Welche Gegenstände sich im Einzelnen in seiner Wohnung befunden haben und beschlagnahmt worden sind, hat der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt offenbart oder offenbaren wollen. Die vom Antragsteller begehrten Informationen über weitere - nicht bereits in der Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ veröffentlichte - Werke sind somit „neue“ und bisher unbekannte Informationen, die der Öffentlichkeit weder zugänglich sind noch nach dem zu respektierenden Willen des Beigeladenen zugänglich sein sollen. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände zu den Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, Aktion „Entartete Kunst“ oder „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“ sei schwierig und umstritten. Denn wenn diese Zuordnung schwierig und umstritten ist und - soweit ersichtlich - einer zeitaufwändigen und fachkundigen Recherche bedarf, ist es nicht gerechtfertigt, bereits im gerichtlichen Eilverfahren auf unsicherer Tatsachengrundlage eine willkürliche Zuordnung zu treffen und alle beschlagnahmten Gegenstände als solche anzusehen, die nicht zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Die dem Beigeladenen hierdurch entstehenden Grundrechtseingriffe wären nachträglich nicht mehr zu beseitigen.

c) In Bezug auf den Auskunftsanspruch zu 1 liegt nach alledem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Denn der Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung begehrt, mit der seinem Auskunftsanspruch entsprochen und damit die Hauptsache vorweg genommen würde, hat weder darlegen können, dass eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für ihn offensichtlich erfolgreich wäre, noch, dass ein Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller sogar eine gewisse Aktualitätseinbuße in der journalistischen Berichterstattung zuzumuten wäre (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 6 f.), ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers - solange die Provenienzrecherche zum „Schwabinger Kunstfund“ durch die Task-Force nicht in vollem Umfang abgeschlossen ist -ohnehin nicht zu befürchten, dass der „Kunstfund“ und die Berichterstattung hierüber tatsächlich an Aktualität einbüßen könnten.

d) Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind (Auskunftsanspruch zu 2), geht der Senat zwar davon aus, dass in Bezug auf diese Auskunft weder Rechte des Beigeladenen noch Rechte „potentieller Eigentümer“ betroffen sind, weil das Verwaltungsgericht gerade auf eine Anonymisierung dieser Angaben durch den Antragsgegner Wert gelegt hat. Gleichwohl hält der Senat auch insoweit einen Anordnungsgrund nicht für gegeben. Dem Antragsteller ist eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens) und damit auch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Das gerichtliche Eilverfahren dient nicht der beschleunigten Befriedigung geltend gemachter Ansprüche, sondern der vorläufigen Regelung von streitigen Sachverhalten zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile hat der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegenwärtig nicht zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil sich der Beigeladene in beiden Rechtszügen durch die Stellung von Sachanträgen einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO) und seine Beschwerde erfolgreich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Das Verfahren wird aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, soweit der Auskunftsanspruch zu 1 sich auch auf die Nennung der 442 Werke des sogenannten „... Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ veröffentlicht waren.

II.

Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen,

1. welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „... Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.l...de“ veröffentlicht waren,

2. ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „... Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potenzielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat,

wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potenzielle Eigentümer ergangen sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller, der Antragsgegner und der Beigeladene zu je ein Drittel.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Chefreporter der Tageszeitung ..., fordert vom Antragsgegner die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem sog. „... Kunstfund“.

Das Magazin „...“ berichtete in einem Beitrag vom 4. November 2013 („Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken ... Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“) u. a., dass in einer ... Wohnung etwa 1500 Bilder von Malern wie Picasso, Matisse, Chagall, Nolde, Klee beschlagnahmt worden seien. Die Bilder seien im Dritten Reich als „entartet“ konfisziert oder jüdischen Sammlern geraubt worden. Aufgekauft habe die Werke der Kunsthändler, ..., in den 30er- und 40er-Jahren. Dessen Sohn, ... (der Beigeladene), habe die Meisterwerke über ein halbes Jahrhundert in seiner ... Wohnung gehortet.

In ihrer Presseerklärung vom 5. November 2013 zum Thema „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ teilte die Staatsanwaltschaft ... u. a. mit, dass gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. Vom 28. Februar bis 2. März 2012 sei deswegen ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke, darunter solche berühmter Meister, beschlagnahmt worden, u. a., Arbeiten von Max Liebermann, Max Beckmann, Otto Dix, Oskar Kokoschka, Henri de Toulouse-Lautrec, August Macke, Emil Nolde, Ernst Ludwig Kirchner, Pablo Picasso, Carl Spitzweg, Albrecht Dürer, Marc Chagall, Pierre August Renoir, Karl Schmidt-Rottluff, Christian Rohlfs, Karl Christian Ludwig Hofer. Hinsichtlich dieser Kunstwerke von nicht hoch genug einzuschätzendem ideellen Wert hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sog. „Entartete Kunst“ oder um sogenannte „Raubkunst“ handle. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien.

Um die Herkunft der im Zusammenhang mit dem sog. „... Kunstfund“ beschlagnahmten Bilder aufzuklären, haben der Bund und der Freistaat B. eine Taskforce aus nationalen und internationalen Experten für Provenienzrecherche eingesetzt. Auf der Internetplattform „Lost Art“, der zentralen Serviceeinrichtung von Bund und Ländern zur Dokumentation von Kulturgutverlusten während der NS-Zeit und von entsprechenden Fundmeldungen, wird zum ... Kunstfund (htttp://www.l...de/.../.../.../...html) u. a. mitgeteilt, dass abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder zu „NS-Raubkunst“ besäßen, rund 970 Werke wissenschaftlich

auf ihre Herkunft zu überprüfen seien. Ca. 380 dieser Werke hätten bislang dem Beschlagnahmegut der nationalsozialistischen „Aktion Entartete Kunst“ zugeordnet werden können. Für die restlichen 590 Werke werde derzeit geprüft, ob es sich um solche handle, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. „NS-Raubkunst) vorliege. Ausschließlich die Objekte, bei denen nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft ein begründeter Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug bestehe, könnten aufgrund rechtlicher Vorgaben in der Datenbank eingestellt werden. Für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden oder die von einem Mitglied der Familie ... geschaffen worden seien, sei die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS- verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorlägen. Die Zuordnung einzelner Werke zu den genannten Kategorien könne im weiteren Verlauf der Ermittlungen noch variieren.

In Pressemitteilungen vom 14. November, 21. November und 28. November 2013 (veröffentlicht auf der Internetplattform „Lost Art“) informierte die Taskforce über den Fortgang der Veröffentlichung von Werken aus dem „... Kunstfund“.

Am 23. Dezember 2013 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg folgenden Antrag:

Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgender Frage zu erteilen:

1. Welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) hat die Staatsanwaltschaft ... bei Herrn ... sichergestellt?

2. Welche potenziellen Eigentümer hat die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren angefragt?

Zur Begründung des Antrags wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „...“ zum sogenannten „... Kunstskandal“ ermittle. Nach dem Erscheinen des Artikels „Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken in ... Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ im Magazin ... vom 4. November 2013 habe die Staatsanwaltschaft ... in der Pressekonferenz am 5. November 2013 auch

einige Kunstwerke, darunter einen Chagall, vorgestellt. Dem Antragsteller sei es daraufhin binnen eines Monats gelungen, die Erben des verstorbenen Eigentümers ... ausfindig zu machen. Hierzu wurde auf den am 11. Dezember 2013 unter ....de veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „... löst das Rätsel des gestohlenen Chagalls“ (Anlage ASt 3) verwiesen. Um gestohlene Gemälde identifizieren zu können, habe der Antragsteller der Staatsanwaltschaft ... mit Schreiben vom 7. November 2013 unter Berufung auf presserechtliche Auskunftsansprüche u. a. bereits die o.g. Fragen gestellt. In der Stellungnahme des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 12. November 2013 seien diese Fragen nicht beantwortet worden.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet, da ein Obsiegen in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Der Antragsteller habe u. a. einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PresseG Bayern. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 VwGO eröffnet, da die Norm des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PresseG Bayern dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei.

Der Antragsgegner könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 PresseG Bayern berufen. Nach dieser Bestimmung könnten Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO sei zwar eine derartige Vorschrift, stehe aber der Erteilung von Auskünften in dem in Rede stehenden Umfang nicht entgegen. Der Antragsgegner habe in Anerkennung seiner Informationspflichten gegenüber der Presse eine Reihe von Gemälden veröffentlicht, wenn auch in schlechter Qualität. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Mitteilung über Abmessungen und Bezeichnungen mehr in die Rechte des Beigeladenen eingreifen sollte. Es sei davon auszugehen, dass ein Verzeichnis der Bilder erstellt worden sei, welche nur aufgrund ihrer Bezeichnung und Abmessungen zu identifizieren seien. Dem Antragsgegner sei die Vermessung von Gemälden aus seinem Bestand zur Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zumutbar und stelle keine Informationsbeschaffung dar. Für die Beantwortung der ersten Frage stehe damit kein Auskunftsverweigerungsrecht zur Verfügung.

Bei der Verweigerung der Beantwortung der zweiten Frage berufe sich der Antragsgegner auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Interessenabwägung gehe hier zugunsten des Informationsinteresses der Presse und damit der Öffentlichkeit aus. Es würde zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit führen, wenn der Antragsgegner bereits die Recherche des Antragstellers vereiteln könnte. Dieser benötige die beantragten Informationen zunächst für seine Recherche, ausschließlich auf dieser Stufe sei vorliegend zu prüfen. Nicht zu prüfen sei hier, ob der Antragsteller die Berechtigten auch nennen dürfe. Der Antragsteller habe bereits bewiesen, dass er sein Wissen nur nutze, um den Berechtigten zu helfen. Daher könne man, wie bei den Erben des Chagall, vom vermuteten Einverständnis ausgehen. Der Antragsteller habe jedoch die Befürchtung, dass der Antragsgegner überhaupt keine Provenienzrecherche betrieben und keinen Berechtigten informiert habe. Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers ergebe sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK.

Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache sei wohl erst in einem Jahr oder später zu rechnen. Der Antragsteller sei aber auf umgehende Information angewiesen, da die Gefahr bestehe, dass das Interesse der Allgemeinheit in einem Jahr erlahmt sei.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die angeforderten Verfahrensakten könnten dem Verwaltungsgericht aufgrund des in § 30 AO normierten Steuergeheimnisses nicht überlassen werden. Übermittelt werden die Aktenteile, die die Kommunikation des Antragsgegners mit der Antragstellerseite betreffe.

Aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses seien 1406 Objekte beschlagnahmt worden. Abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder „NS-Raubkunst“ und sich größtenteils damit zu Recht im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, seien ca. 970 Objekte in strafrechtlicher Hinsicht auf ihre Herkunft zu prüfen. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei rund 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliegen könne. Von letzter Fallgruppe seien am 19. Dezember 2013 bereits 442 Werke,

für jeden einsehbar, mit Lichtbild und Daten zu Motiv, Technik und Abmessungen, in die Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ eingestellt worden. Die von Bund und Bayern gegründete Taskforce Kunstfund“ habe die Aufgabe, für die Staatsanwaltschaft ... im Weg der Amtshilfe die Herkunft und die Erwerbsumstände derjenigen Werke zu erforschen, für die ein NS-verfolgungsbedingter Entzug oder eine Herkunft aus der nationalsozialistischen Beschlagnahmeaktion „Entartete Kunst“ nicht auszuschließen sei. Die Taskforce sei Ansprechpartner für potentielle Anspruchsteller und nehme Hinweise zur Herkunftsermittlung entgegen.

Der Antrag sei nicht statthaft, da der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren des Antragstellers nicht gegeben sei. Die beantragte Überlassung von Informationen aus Ermittlungsakten für nicht verfahrensbeteiligte Dritte sei in §§ 475, 478 StPO geregelt und gehöre zweifelfrei zur Strafrechtspflege. Als Angelegenheit der Strafrechtspflege sei die Sache den Justizverwaltungsstreitigkeiten zuzurechnen, die nach §§ 23 ff EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien. Die Anfrage des Antragstellers vom 7. November 2013 sei mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2013 beantwortet worden. Daraufhin habe der Antragsteller, ausdrücklich gestützt auf die Regelungen in §§ 162, 475, 478 StPO, unter dem 18. November 2013 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3. Dezember 2013 abgelehnt worden sei. Auch die Gegenvorstellung der Antragstellerseite vom 17. Dezember 2013 sei erfolglos geblieben.

Der Antrag sei auch unbegründet. Die bundesgesetzliche Regelung des § 475 StPO gehe der landesrechtlichen Regelung des Art. 4 BayPresseG vor. Die Auskunftserteilung müsse zudem gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPresseG verweigert werden. Die Ermittlungen, hinsichtlich derer das strafbewehrte Steuergeheimnis zu wahren sei, dauerten an. Auch die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, der Verrat von Dienstgeheimnissen, z. B. etwaiger Namen von NS-Geschädigten, verbiete die beantragte Auskunftserteilung. Die Veröffentlichung von zwischenzeitlich 442 Werken in der Datenbank „Lost Art“ sei gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Zwecken des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt und beziehe sich nur auf Objekte, die auf möglichen NS-verfolgungsbedingten Entzug zu überprüfen seien und hinsichtlich derer Ansprüche und Rechtsverletzungen Dritter denkbar seien. Hinsichtlich der veröffentlichten Informationen fehle dem Antrag daher auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Staatsanwaltschaft sei selbstverständlich auch nicht befugt, Daten und Lichtbilder solcher Kunstwerke preiszugeben, die sich als unbemakelt herausgestellt hätten und an den Beschuldigten zurückzugeben seien.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 erklärte die Antragstellerseite ihren Antrag zu 1. insoweit für erledigt, soweit er sich auch auf die 442 Werke bezogen habe, die nach den Angaben des Antragsgegners bereits seit 19. Dezember 2013 in der Datenbank „Lost Art“ eingestellt seien. Dem Antragsgegner seien insoweit die Kosten aufzuerlegen, da er das Verfahren veranlasst habe. Aufgrund der Pressemitteilung der Taskforce „... Kunstfund“ vom 28. November 2013 werde bestritten, dass bereits am 19. Dezember 2013 442 Werke in der Datenbank veröffentlicht waren.

Im Übrigen vertiefte die Antragstellerseite ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und zur Begründetheit des Auskunftsanspruchs.

Der Antragsgegner stimmte, unter Verwahrung gegen die Kostenlast, mit Schreiben vom 16. Januar 2014 der teilweisen Erledigungserklärung zu. Entsprechend der beigefügten E-Mail der Koordinierungsstelle Magdeburg seien am 19. Dezember 2013 442 Werke auf lostart.de veröffentlicht gewesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2014 wurde Herr ..., gesetzlich vertreten durch ..., zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 zeigten die Bevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung an und beantragten:

1. Die Anträge zurückzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall der Statthaftigkeit des Verwaltungsrechtswegs:

1. Den Antrag zu 1 zurückzuweisen.

2. Dem Antrag zu 2 stattzugeben.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, es werde die Auffassung des Antragsgegners geteilt, dass es sich hier um Justizverwaltungsakte gemäß § 23 EGGVG handle, für welche die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei. Dem Auskunftsersuchen zu Frage 1 stünden zwingende Eigentümerinteressen des Beigeladenen entgegen. Der Antragsgegner sei nicht befugt, das Eigentum des Beigeladenen ohne dessen Zustimmung unter lostart.de zu publizieren. Erst recht sei er daher nicht befugt, Informationen über die Gemälde an den Antragsteller zu geben. Zudem habe der Antragsgegner ohnehin schon über alle Gemälde Auskunft erteilt, welche er potenziell für Raubkunst halte. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die gewünschte Auskunft ausschließlich auf „Gemälde“ beziehe. Nicht gewünscht sei die Auskunft für „Grafiken“ aller Art (Zeichnungen, Aquarelle, Druckgrafiken aller Art), die etwa 95% des ... Kunstfundes ausmachten. Keine Bedenken habe der Beigeladene, dass der Antragsgegner dem Antragsteller Auskunft darüber erteile, mit welchen potenziellen Anspruchstellern (vom Antragsteller als „potenzielle Eigentümer“ bezeichnet) er bisher gesprochen habe. Diese Auskunft sei dem Beigeladenen bisher nicht erteilt worden. Der Antrag zu 2 werde jedoch insoweit als unzulässig betrachtet, als er gegen schutzwürdige Interessen der potenziellen Eigentümer spreche.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2014 erweiterte die Antragstellerseite den Antrag zu 1 dahingehend, dass Auskunft zu allen Kunstwerken erteilt werden solle und vertiefte im Übrigen ihre Ausführungen zur Begründetheit des Auskunftsanspruchs. Ein Steuerstrafverfahren liege, wie aus einem entsprechenden Artikel im Magazin „...“ vom 21. Januar 2014 (Anlage ASt 13) hervorgehe, nicht mehr vor. Selbst wenn das streitgegenständliche Auskunftsbegehren einen Eingriff in das Eigentum des Beigeladenen darstellen sollte, überwiege hier das überragende Interesse der Presse an der Recherche dieses Falles, wie es sich auch aus dem Artikel in der „Art Review“ 2014 (Anlage ASt 15: „Inside the Secret Market for Nazi-Looted Art“) ergebe. Der Antragsgegner verweigere nicht nur dem Beigeladenen Auskünfte darüber, ob er Berechtigte informiert habe, auch in seinem Schreiben vom 21. Januar 2014 an die Antragstellerseite (Anlage ASt 16) habe der Antragsgegner erneut darauf hingewiesen, dass die Taskforce darüber entscheide, wann im Rahmen der Provenienzrecherche zur weiteren Abklärung mit potenziellen Berechtigten Kontakt aufgenommen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts- und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte, die das Auskunftsverfahren der Antragstellerseite mit dem Antragsgegner betrifft, verwiesen.

II.

1. Der Antragsteller hat den Auskunftsanspruch zur genauen Bezeichnung der beim Beigeladenen beschlagnahmten Kunstwerke (Antrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 23. Dezember 2013) hinsichtlich der 442 Werke, die am 19. Dezember 2013 auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht waren, mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 zugestimmt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.

2. Soweit sich die Streitsache nicht erledigt hat, hat der Antrag zu 1 und 2 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2.1. Der Antrag ist zulässig.

2.1.1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen ist für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt sind. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Die Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 10.4.1986 - GmS- OGB 1/85 - BVerwGE 74, 386; BVerwG, U. v. 19.5.1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71; BVerwG, B. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308; OVG NRW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 ff.).

Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zugrundeliegende Sachverhalt sich nach öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach dem vom Antragsteller zur Begründung seines (Auskunfts-) Anspruchs vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist deshalb öffentlichrechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlichrechtlicher Natur sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 40 Rn. 6, 6a, 6b, jeweils m. w. N.). Öffentlichrechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet.

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache öffentlichrechtlich, weil das streitige Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner durch den dem öffentlichen Recht angehörenden Auskunftsanspruch des Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) geprägt ist.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Streitigkeit nicht durch § 23 Abs. 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen, da der Antragsteller keine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege begehrt.

Zum Gebiet der „Strafrechtspflege“ gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 14.4.1988 - 3 C 65.85 - NJW 1989, 412 ff.) außer der Strafverfolgung selbst, d. h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. Ein „Justizverwaltungsakt“ im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist.

Mit der vom Antragsteller begehrten presserechtlichen Auskunftserteilung, zum einen über Kunstwerke, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, zum anderen über Maßnahmen der Provenienzrecherche hinsichtlich dieser Kunstwerke durch den Antragsgegner, wird aber keine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erfüllt. Denn die beanspruchte Auskunftserteilung verfolgt - in gleicher Weise wie eine von der Staatsanwaltschaft herausgegebene Pressemitteilung (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1988 - 3 C 65/85 - NJW 1989, 412 ff.) - den Zweck, den Informationsanspruch eines Presseorgans zu erfüllen und steht damit im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Justiz. Maßnahmen auf diesem Gebiet sind daher nicht den Justizverwaltungsakten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen (vgl. BVerwG, a. a. O.; VG Berlin, B. v. 5.10.2000 - 27 A 262.00 - NJW 2001, 3799; VG Düsseldorf, B. v. 16.11.2011 - 26 L 1431/11 - ZD 2012, 188 ff.).

Soweit in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass § 475 Abs. 1 StPO als Spezialvorschrift der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Vorschrift des Art. 4 BayPrG (bzw. einer entsprechenden Norm eines anderen landesrechtlichen Pressegesetzes) vorgehe (vgl. z. B. OVG NRW, B. v. 15.11.2000 - 4 E 664/00 - NJW 2001, 3803; LG Berlin, B. v. 28.6.2001 - 510 AR 4/01 - NJW 2002, 838; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 475 Rn. 1), mit der Folge, dass im Falle der Ablehnung des Begehrens der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre, folgt dem die Kammer - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - nicht. Die materielldatenschutzrechtliche Vorschrift des § 475 StPO ist auf die Informationsübermittlung auf Private zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient dagegen der öffentlichen Aufgabe der Presse. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlichdemokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 5.8.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 - BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch das Auskunftsrecht nach § 475 StPO verdrängt würde (vgl. VGH BW, B. v. 16.6.2011 - 1 S 1137/11 - nicht veröffentlicht; VG München, B. v.13.9.2012 - M 22 E 12.4275 - AfP 2012, 593 ff.).

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut oder aus dem Sinn und Zweck der §§ 475 ff. StPO entnehmen. In der Gesetzesbegründung zu diesen Vorschriften (vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 26 f.) wird ausgeführt, dass § 475 StPO die Informationsübermittlung an Private, „die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte sind“, regelt. Die Regelung erfasst auch „Auskunftsbegehren von Angehörigen (Angestellten) privater Einrichtungen, die für deren Zwecke Auskunft oder Akteneinsicht (z. B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Interessenschutzverbände) beantragen“. Dem lässt sich lediglich entnehmen, dass Pressevertreter als Private in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen weiten Sinne anzusehen sind und sich damit ebenso wie diese auf die Regelung berufen können. Der Gesetzesbegründung ist dagegen keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Vorschrift als lex specialis gegenüber den bestehenden presserechtlichen Auskunftsansprüchen in den jeweiligen Landespressegesetzen anzusehen ist. (vgl. auch VG Berlin, B. v. 5.10.2000 - 27 A 262.00 - AfP 2000, 594 ff.).

Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners läuft der presserechtliche Auskunftsanspruch auch nicht auf eine Teil-Akteneinsicht hinaus. Art. 4 Abs. 1 BayPrG begründet keinen Anspruch auf eine besondere Art der Auskunftserteilung, z. B. durch Akteneinsicht. Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde, die amtlich bekannte Tatsachen von öffentlichem Interesse in „pressegeeigneter Form“ mitzuteilen hat (vgl. OVG NRW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 38, siehe auch ASt Anlage 9).

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist damit der Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.

2.1.2 Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antragsteller hatte ein entsprechendes Auskunftsersuchen bereits mit Schreiben vom 7. November 2013 an den Antragsgegner gerichtet, was im Wesentlichen erfolglos blieb (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 12.11.2013, Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.12.2013 (Az.: 61 Gs 7785/13), erfolglose Gegenvorstellung des Antragstellers vom 17.12.2013).

2.2 Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antrag zu 1, soweit noch anhängig, hat Erfolg, da der Antragsgegner dem Antragsteller alle (in der Datenbank „Lost Art“ am 19.12.2013 noch nicht veröffentlichten) Kunstwerke (genaue Bezeichnung und Abmessung) zu benennen hat, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden.

Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen geht das Gericht davon aus, dass mit dem von der Antragstellerseite verwendeten Begriff „Gemälde“ alle (Kunst-) Werke aus der ...-Sammlung gemeint sind. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen der Antragstellerseite, die ihren Auskunftsanspruch nicht auf bestimmte Arten von Kunstwerken beschränkt hat. In diesem Sinne hat auch der Antragsgegner das Begehren der Antragstellerseite verstanden und darauf entgegnet. Auch in der öffentlichen Berichterstattung zum ... Kunstfund wird der Begriff „Gemälde“ oder „Gemäldesammlung“ für die gesamte ...-Sammlung verwendet (nur z. B. ASt Anlage 2 betreffend Presseerklärungen des Antragsgegners : Einladung zur Pressekonferenz zum Thema „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 4.11.2013 und Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5.11.2013). Dementsprechend wird die im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 26. Januar 2014 genannte „Erweiterung“ des Antrags zu 1 auf alle Kunstwerke als Klarstellung gewertet.

Der Antrag zu 2 zielt entsprechend der Begründung in den Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013, 14. Januar 2014 und 26. Januar 2014 darauf ab, in Erfahrung zu

bringen, ob der Antragsgegner in den vergangenen zwei Jahren, also seit der Beschlagnahme der Kunstsammlung beim Beigeladenen (Ende Februar/Anfang März 2012), im Rahmen seiner Provenienzrecherche Personen ermittelt hat, denen Bilder aus dieser Sammlung NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, und ob der Antragsgegner diese Personen (oder ihre Erben) auch entsprechend informiert hat.

Dem (in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO ausgelegten) Antrag zu 2 wird insoweit stattgegeben, als der Antragsgegner dem Antragsteller mitzuteilen hat, ob er in den vergangenen zwei Jahren potenzielle Eigentümer von Werken aus dem sog. „... Kunstfund“ ermittelt und kontaktiert hat, wenn ja, zu welchen Werken Anfragen ergangen sind. Abgelehnt wird der Antrag zu 2, soweit auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) beantragt wurde (dazu unten 3.).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B. v. 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 - NJW 2011, 3706 f.; BVerwG, B. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 - juris, Rn. 6; OVG NRW, B. v. 27.6.2012 - 5 B 1463/11 - DVBl. 2012, 1113 f., jeweils m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - ganz überwiegend wahrscheinlich ist (dazu unten 2.2.1 und 2.2.2). Des Weiteren ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr zu beseitigen sind, wenn er ein etwaiges Hauptsacheverfahren abwarten müsste (dazu unten 2.3).

Soweit den Anträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben wurde, sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, nach dem die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (vgl. Art 3 BayPrG) dienenden Auskünfte zu erteilen, erfüllt.

2.2.1 Die Aktivlegitimation des Antragstellers, der als ... bei der Tageszeitung „...“ tätig ist, ergibt sich ohne Frage aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG. Ebenso sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Passivlegitimation des Antragsgegners ohne weiteres erfüllt, da die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zu den „Behörden“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayPrG gehört. Der Antragsteller begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 77 f.), hier zum sog. „... Kunstfund“, nämlich Benennung der beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke und Auskunft über eventuelle Ergebnisse der Provenienzrecherche.

2.2.2 Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG erfüllt.

Es besteht keine den Anspruch hindernde Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Danach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

2.2.2.1 Der Antragsgegner, der gegen den Beigeladenen derzeit u. a. „wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts“ (siehe Presseerklärung des Antragsgegners vom 5.11.2013 und Antragserwiderung vom 9.1.2014 ) ermittelt, kann die Auskunftserteilung nicht mit dem Verweis auf das ihm gegenüber dem Beigeladenen obliegende Steuergeheimnis gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) verweigern.

Für die Beurteilung der Frage, ob das Steuergeheimnis der begehrten Auskunftserteilung entgegensteht, kommt es - entgegen den Ausführungen des Antragstellers -aber nicht darauf ab, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen zu Recht eingeleitet wurde bzw. fortgeführt wird. Entscheidungen und Bewertungen, die den Lauf des Strafverfahrens betreffen, obliegen nicht dem Verwaltungsgericht.

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 b AO (hier in Betracht kommende Alternative des § 30 Abs. 2 AO) verletzt ein Amtsträger das von ihm zu wahrende Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat...bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

Der Begriff „Verhältnisse eines anderen“ im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet umfassend alle Merkmale, die eine Person von ihrer Umwelt abheben und zu einem Individuum machen, also alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person. Geschützt ist die gesamte finanzielle und wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen (vgl. OLG Hamm, B. v. 14.7.1980 - 1 VAs 7/80 - NJW 1981, 365 ff.; VG Berlin, U. v. 23.8.2013 - 27 K 159.13 -, juris).

Der Auskunftsanspruch, zum einen über den Bestand an Bildern, die im Rahmen des sog. „... Kunstfundes“ beschlagnahmt wurden (Antrag zu 1), zum anderen zu den Ergebnissen der bisherigen Provenienzrecherche, also zur Herkunft von Bildern, die unter dem Verdacht stehen, „NS-Raubkunst“ zu sein (Antrag zu 2), betrifft auch die „Verhältnisse eines anderen“ im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, nämlich hier die Verhältnisse des Beigeladenen, bei dem diese Bilder beschlagnahmt wurden.

Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO als Geheimhaltungsvorschrift nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, B. v. 14.7.1980 - 1 VAs 7/80 - NJW 1981, 356 ff.; OVG NRW, B. v. 25.3.2009 - 5 B 1184/08 - NVwZ-RR 2009, 635, 636; B. v. 27.6.2012 - 5 B 1463/11 - AfP 2012, 590 ff.; Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 101). Hier spricht jedoch eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsgegner zu erteilenden Auskünfte - im Umfang der Tenorierung - nicht (mehr) dem Steuergeheimnis unterfallen.

Das Steuergeheimnis dient vor allem dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteter Personen. Zugleich soll es durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern und eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG grundrechtlich geboten sein. Diese Grundrechte verbürgen einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Diese Gewährleistung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (Vgl. BVerfG, B. v. 6.5.2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, [3489]; Urteile vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - NJW 1991, 2132, und vom 17.7.1984 - 2 BvE 11/83 u. a. - BVerfGE 67, 100,143).

Das weitgehende Steuergeheimnis trägt dem umfangreichen Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, das sich nicht auf sensible Daten beschränkt. Unabhängig von der Art der betroffenen Informationen kann sich eine gewichtige Beeinträchtigung bereits daraus ergeben, dass sie auf eine die Persönlichkeit erheblich berührende Weise erlangt werden. Nach dem Schutzzweck des - gemäß § 355 StGB teilweise auch strafbewehrten - Steuergeheimnisses und im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes kann selbst eine nicht personenbezogene Information unter das Steuergeheimnis fallen, wenn und soweit sie sichere oder zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf die Verhältnisse bestimmter Personen zulässt (vgl. OVG NRW, B. v. 27.6.2012 - 5 B 1463/11 - AfP 2012, 590 f., m. w. N.).

Jedoch ist der weite Geltungsbereich des Steuergeheimnisses verfassungskonform auszulegen bzw. zu reduzieren, da der Staat - unabhängig von den subjektiven Berechtigungen einzelner - verpflichtet ist, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen, also die Auslegung der allgemeinen Gesetze, hier des § 30 AO, am Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503; Teilurteil vom 5. 8.1966 - 1 BvR 586/62 u. a. - BVerfGE 20, 162, 175; BVerwG, U. v. 28.3.2012 - 6 C 12.11 - NJW 2012, 2676 f.).

§ 30 AO enthält in seinem Absatz 4 zudem selbst etliche Durchbrechungstatbestände (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 AO). Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung der gemäß Abs. 2 erlangten Kenntnisse zulässig, soweit hierfür ein „zwingendes öffentliches Interesse“ besteht. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert; dieses enthält, wie sich aus dem Wort „namentlich“ ergibt, nur Beispielsfälle. Durch diese wird jedoch ein gewisser Anhaltspunkt dafür geliefert, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des zwingenden öffentlichen Interesses ausgegangen ist. Die drei Fallgruppen in § 30 Abs. 4 Nr. 5 a bis c AO sind insofern als Auslegungsrichtlinien anzusehen, als auch bei anderen Sachverhalten dann die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erwähnten Fälle vergleichbar sind (vgl. OLG Hamm, B. v. 14.1980 - 1 VAs 7/80 - NJW 1981, 356 bis 358).

Zudem sind Amtsträger auch dann nicht zu einer weiteren Geheimhaltung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen verpflichtet, wenn diese einem unbeschränkten größeren Kreis Dritter tatsächlich bekannt geworden sind bzw. Dritte, denen die Tatsachen trotz ihrer Offenbarung noch nicht bekannt sind, sich jederzeit und ohne erhebliche Schwierigkeiten auch aus anderen Quellen von dieser Tatsache Kenntnis verschaffen können (vgl. BFH, B. v. 14.4.2008 - VII B 226/07 - juris, Rn.26).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall für den im Umfang der Tenorierung gewährten presserechtlichen Auskunftsanspruch bzw. für den dadurch vermittelten Informationsanspruch der Öffentlichkeit angesichts der erheblichen Bedeutung des „Falles ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Zudem ist die Auskunftsverweigerung unter Berufung auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) auch angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten nicht gerechtfertigt.

Der „Fall bzw. der „... Kunstfund“ hat ein großes übernationales öffentliches Interesse ausgelöst. Nicht nur in inländischen, sondern auch in ausländischen Medien (z. B. in den USA, in Israel und Polen) hat die beim Beigeladenen beschlagnahmte Kunstsammlung eine Vielzahl von Fragen - moralische, historische, politische und juristische - aufgeworfen (aus der großen Vielzahl von Beiträgen nur z. B.: FAZ, Feuillton, vom 3.12.2013: „Der Fall Wir werden die Kunstgeschichte umschreiben müssen“, vom 25.11.2013: „Politische Strafjustiz“; zeitonline vom 21.11.2013: „Der Fluch des Schatzes“, vom 9.1.2014: „977 Bilder stehen unter Raubkunst-Verdacht“; Handelsblatt vom 19.12.2013: „... Werke aus Museen sollten als Dokument zusammenbleiben“; sowie Anlagenkonvolut ASt 4 und 15). Öffentlich diskutiert wird in den Medien insbesondere auch die juristische Durchsetzbarkeit von Herausgabeansprüchen (Stichwort: Verjährung), also die Frage der Regelung von Restitutionsansprüchen und damit auch die Aufarbeitung von NS-Unrecht durch den deutschen Staat (z. B. FAZ, Wirtschaft, vom 30.11.2013: „Wem gehört der Bilderschatz“; Süddeutsche Zeitung vom 8.1.2014: „Der Fall ... und die Verjährung“; aus Anlagenkonvolut ASt4, International New York Times: „Pressure Mounts to return Nazilooted Art“). Auch die Einsetzung der sog. ...-Taskforce durch den Bund und den Antragsgegner sowie deren Besetzung mit internationalen Experten, die die Herkunft der Werke aus der ...-Sammlung klären sollen, spiegelt das außergewöhnlich große (auch internationale) öffentliche Interesse an den beschlagnahmten Bildern und deren Geschichte.

Das öffentliche Interesse hat sich demnach im vorliegenden Fall zu einem zwingenden öffentlichen Interesse verdichtet, darüber Informationen zu erhalten, von wem oder woher, auf welchen Wegen, unter Beteiligung welcher Personen oder Institutionen die einzelnen Bilder in die Sammlung ... gelangt sind. Diesem zwingenden öffentlichen Informationsinteresse dient der mit Antrag zu 1, soweit noch anhängig, geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Benennung (genaue Bezeichnung und Abmessung) aller sichergestellten Werke, da diese Information den Antragsteller in die Lage versetzt, eigene Recherchen zur Geschichte der Werke anzustellen.

Ausgehend von den drei Kategorien („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, „Aktion Entartete Kunst“ und „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“), in die die vom Bund und vom Antragsgegner eingesetzte „...“-Taskforce die beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke eingeteilt hat, bezieht sich das öffentliche Informationsinteresse auch auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden und nicht etwa nur auf diejenigen Werke, die auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht werden sollen, d. h. die Werke, die die Taskforce in die Kategorie „begründeter Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug (NS-Raubkunst)“ einordnet. Die in vollem Gange befindliche öffentliche Diskussion zum ... Kunstfund sowie die bereits geltend gemachten, öffentlich bekannten Herausgabeansprüche, u. a. von Museen, denen im Rahmen der „Aktion Entartete Kunst“ Werke entzogen wurden, werfen gerade auch Fragen zur Einordnung der Werke in die o. g. drei Kategorien, und damit historische, moralische, politische und juristische Fragen zur Geschichte der gesamten ...-Sammlung und zum künftigen Umgang mit diesem Kunstfund auf (z. B. WDR.de vom 28.11.2013: „Wuppertal fordert „Entartete Kunst“ zurück“; SWR.de vom 19.1.2014: „Mannheim will „Melancholisches Mädchen“ zurück“; FAZ, Feuillton, vom 3.12.2013: „Der Fall Wir werden die Kunstgeschichte umschreiben müssen“; Handelsblatt vom 19.12.2013: „... Werke aus Museen sollten als Dokument zusammenbleiben“). Das öffentliche Informationsinteresse beschränkt sich daher nicht nur auf die Werke, die die Taskforce auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht hat oder noch veröffentlichen will, zumal ein Ende des Einordnungsvorgangs durch die Taskforce nicht absehbar ist. Der von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistete Bereich der publizistischen Vorbereitungstätigkeit, zu der die Beschaffung von Informationen gehört, rechtfertigt damit den mit Antrag zu 1 geltend gemachten (noch anhängigen) Auskunftsanspruch, um - auf dieser Ebene -eigene Recherchen des Antragstellers zur Geschichte/Herkunft der Werke, unabhängig von entsprechenden Recherchen der Taskforce, möglich zu machen. Die Frage, über welche Werke aus der „...-Sammlung“ eine öffentliche Berichterstattung

erfolgen darf, stellt sich auf dieser Ebene der publizistischen Vorbereitungstätigkeit (noch) nicht, zumal, mangels eines öffentlichen Informationsinteresses, nicht zu erwarten ist, dass eine öffentliche Berichterstattung auch über Werke erfolgen wird, die weder der „Aktion Entartete Kunst“ noch der „NS-Raubkunst“ zugeordnet werden können, also keinerlei Bezug zur „fatalen Kunstpolitik der Nazis“ haben.

Ein zwingendes öffentliches Informationsinteresse besteht auch hinsichtlich Frage 2, die darauf abzielt, ob bzw. welche Ergebnisse die bisherige Provenienzrecherche in den vergangenen zwei Jahren gebracht hat, da, wie oben ausgeführt, gerade Fragen zum gesamten Aspekt der NS-Raubkunst im besonderen Focus der Öffentlichkeit stehen. Diesem Interesse entsprechend wurde auch eine eigene Taskforce zur Provenienzrecherche hinsichtlich der beim Beigeladenen beschlagnahmten Bilder eingesetzt. Eine Berichterstattung, auch in Form der Meinungsäußerung, zu bisherigen Ergebnissen der Provenienzrecherche und damit zusammenhängenden Fragen (z. B. zum bisherigen Vorgehen des Antragsgegners), also zu einem Thema, das im Inund Ausland mit großer Aufmerksamkeit bedacht ist, rechtfertigt daher den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers im gewährten Umfang.

Demgegenüber tritt das Steuergeheimnis zurück, da insbesondere dessen Schutzzweck sowohl gegenüber dem Beigeladenen als auch gegenüber dem Antragsgegner im Hinblick auf die bereits veröffentlichten Fakten weitgehend ins Leere läuft.

Die „Verhältnisse“ des Beigeladenen sind weitgehend bekannt. So wird der Name und das Alter des Beigeladenen in fast allen deutschen und ausländischen Medienberichten, die über den Kunstfund berichten bzw. berichtet haben, genannt; auch die vom Bund und den Ländern eingerichtete Koordinierungsstelle „Lost Art“, auf deren Internetplattform im Weg der Amtshilfe für den Antragsgegner Bilder aus dem ... Kunstfund veröffentlicht werden, nennt den vollen Namen des Beigeladenen. In den Medien wurde auch bereits berichtet, dass für den Beigeladenen ein Betreuer bestellt wurde. Bekannt sind die ... und die ... Adresse des Beigeladenen; Fotos dieser Wohnhäuser waren bereits in etlichen Medien veröffentlicht. Etliche Medienberichte im In- und Ausland thematisieren im Rahmen einer Berichterstattung über die Herkunft der Bilder insbesondere auch den Vater des Beigeladenen (...), der in der Zeit des Nationalsozialismus als Kunsthändler tätig war und im Auftrag des Propagandaministeriums der Nazis Handel mit beschlagnahmter „Entarteter Kunst“ betrieb. Bekannt ist insbesondere - auch durch Mitteilungen des Antragsgegners bzw. Veröffentlichungen auf der Internetplattform „Lost Art“ - der wesentliche Inhalt der beschlagnahmten Kunstsammlung, nämlich die Anzahl der (gerahmten und ungerahmten) Bilder, die Art der Arbeiten (Öl, Tusche Bleistift, Aquarell, Lithographien, sonstige Drucke), die Namen vieler berühmter Maler, denen Bilder zugeordnet werden, die Einteilung dieser Kunstsammlung durch den Antragsgegner in die drei Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, „Aktion Entartete Kunst“ und „NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst)“. Auch der materielle Wert der Sammlung ist bereits in den Medien diskutiert worden.

Angesichts dieser allgemein bekannten Fakten ist nicht ersichtlich, inwiefern die zu erteilenden Auskünfte, zum einen die Benennung der Bilder mit Bezeichnung und Abmessungen, zum anderen die Bekanntgabe eventueller Ergebnisse der bisherigen Provenienzrecherche, das Steuergeheimnis verletzen bzw. noch dem Steuergeheimnis unterfallen könnten. Denn durch die Verweigerung dieser Auskünfte kann der Schutzzweck des Steuergeheimnisses, den Steuerpflichtigen (hier den Beigeladenen) davor zu bewahren, dass seine nicht nur finanziellen, sondern auch sonstigen privaten, wirtschaftlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse außerhalb des Steuerverfahrens bekannt werden und von Dritten ausgewertet werden können, hier nicht - mehr - erreicht werden.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern die zu erteilenden Auskünfte das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das gegen den Beigeladenen wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts betrieben wird, vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnten. Hierzu hat der Antragsgegner auch nichts vorgetragen.

2.2.2.2 Die dem Antragsteller zu erteilenden Presseauskunft verletzt auch keine sonstigen schutzwürdigen privaten Interessen des Beigeladenen.

Als solche Interessen des Beigeladenen kommen hier das nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) sowie - als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Diese Rechte sichern jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, zu dem u. a. die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; B. v. 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77 <84>).

Weder die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, noch die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen sind schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>; BVerwG, U. v. 23.6.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 <137>). Ob die privaten Interessen schutzwürdig sind bzw. ihnen gegenüber eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG besteht, ist im Weg einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 f.; BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - BayVBl 2007, 369 f.; VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 m. w. N. - juris Rn. 42). Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BverfGE 34, 269/283; U. v.15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BverfGE 101, 361/391).

Bei dieser Abwägung ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass ein großes, sogar zwingendes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung der Presse über den ... Kunstfund besteht (siehe oben 2.2.2.1, Rn. 72 bis 76). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Diskretionsinteresse des Beigeladenen durch die mittlerweile erfolgte Berichterstattung in in- und ausländischen Medien bereits erheblich eingeschränkt ist (siehe oben 2.2.2.1, Rn. 78). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die streitgegenständlichen Auskünfte entsprechend seinen Angaben im Wesentlichen dazu begehrt, um eigene Recherchen zu „potenziellen Eigentümern“ von Werken aus der ...-Sammlung anstellen (siehe Frage 1) und über das Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf dessen Provenienzrecherche (siehe Frage 2) berichten und kommentieren zu können. Die Auskünfte zielen damit weniger auf die Person des Beigeladenen, sondern auf die Kunstsammlung und die Vorgehensweise des Antragsgegners.

Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte führt damit eindeutig zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. des Informationsanspruchs des Antragstellers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen.

2.3 Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358;OVG NRW, B. v. 4.1.2013 - 5 B 1493/12 - DVBl 2013, 321 f.; VGH BW, B. v. 10. 11.2011 - 1 S 570/11 -NVwZ 2011, 958 f.).

Da es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen darum geht, im Hinblick auf die derzeitige Diskussion zum „... Kunstfund“ eigene Recherchen zur Geschichte der Bilder, insbesondere im Hinblick auf frühere Eigentümer, denen die Bilder NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, durchzuführen und zum Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf dessen bisherige Provenienzrecherche zu berichten und kommentieren, benötigt er die Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Dementsprechend ist im Interesse einer von der Pressefreiheit geschützten zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, hier geboten und gerechtfertigt. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch hat nach eingehender Prüfung - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg.

3. Der Antrag zu 2 ist insoweit unbegründet, soweit der Antragsteller auch die Mitteilung der zur Individualisierung „potenzieller Eigentümer“ benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) begehrt.

Diesem Auskunftsanspruch des Antragstellers über Namen (und Adressen) von im Rahmen der Provenienzrecherche ermittelten Personen steht Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen, da diese Auskunft schutzwürdige private Interessen des genannten Personenkreises verletzen würde, die hier das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen.

In die Abwägung der betroffenen Belange sind das Informationsinteresse des Antragstellers einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen andererseits einzustellen. Wie bereits unter 2.2.2.2 (Rn. 81 bis 85) ausgeführt, sichern diese Rechte jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, zu dem u. a. die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Da weder die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, noch die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen schrankenlos gewährleistet sind, sind die widerstreitenden Rechtspositionen dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner Frage 2 darauf zielt, herauszufinden, ob der Antragsgegner in den vergangenen zwei Jahren, also seit der Beschlagnahme der Kunstsammlung des Beigeladenen, überhaupt Provenienzforschung betrieben hat und gegebenenfalls ermittelte potenzielle Eigentümer bzw. potenzielle Anspruchsteller kontaktiert hat (s. Antragsschrift vom 23.12.2013, S. 10, letzter Absatz: „Der Antragsteller hat jedoch die Befürchtung, dass der Antragsgegner überhaupt keine Provenienzforschung betrieben hat und keinen Berechtigten informiert hat.“). Der Antragsteller hat zwar - wie unter 2.2.2.2 (Rn. 21) ausgeführt wurde - ein berechtigtes Informationsinteresse an der Auskunft, ob bzw. welche Ergebnisse die bisherige Provenienzrecherche in den vergangenen zwei Jahren gebracht hat, um darüber bzw. zum entsprechenden Vorgehen des Antragsgegners berichten und dieses auch im Rahmen einer Meinungsäußerung kommentieren zu können. Dieses Interesse des Antragstellers wird jedoch in ausreichender Weise dadurch erfüllt, dass von Seiten des Antragsgegners mitgeteilt wird, ob in den vergangenen zwei Jahren frühere Eigentümer (bzw. deren Erben) von Werken, die sich in der Kunstsammlung des Beigeladenen befinden, zum einen ermittelt und zum anderen auch kontaktiert wurden und zu welchen Werken potenzielle Eigentümer bzw. Anspruchsteller angefragt wurden, zumal aus letzterer Auskunft auch ersichtlich ist, bei welchen Werken sich der Verdacht, „NS-Raubkunst“ zu sein, in erheblichem Maße verdichtet hat.

Dagegen ist die Nennung von Namen und Adressen der Personen (oder ihrer Erben), die ggf. als frühere Eigentümer von Werken aus der Kunstsammlung des Beigeladenen ermittelt wurden, nicht erforderlich, um dem Antragsteller eine Berichterstattung zu bisherigen Ergebnissen der Provenienzrecherche bzw. zum bisherigen Vorgehen des Antragsgegners hinsichtlich der Kunstsammlung zu ermöglichen. Insbesondere benötigt der Antragsteller die geforderten Namen nicht, um zu „recherchieren, ob diese Berechtigten kontaktiert wurden“ (s Antragsschrift vom 23.12.2013, S. 10, letzter Absatz). Denn dass der Antragsgegner einer gerichtlich festgestellten presserechtlichen Auskunftspflicht den Tatsachen entsprechend und in geeigneter Form nachkommen wird, steht außer Zweifel. Für die Namensnennung (gegen den Willen der Betroffenen) spricht auch kein sonstiges beachtenswertes öffentliches Interesse und ein solches wurde vom Antragsgegner auch nicht dargetan.

Dagegen steht den Personen (oder ihren Erben), die vom Antragsgegner in Bezug auf Werke aus dem ... Kunstfund als mögliche Opfer von „NS-verfolgungsbedingtem Entzug“ ermittelt wurden, im Rahmen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Entscheidung nicht nur darüber zu, ob sie identifizierbar, insbesondere namentlich, als Opfer von NS-Raubkunst in jedermann zugänglichen Presseerzeugnissen genannt werden wollen, sondern auch darüber, ob sie überhaupt mit dem Antragsteller bzw. der Presse in Kontakt treten wollen.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen der Personen (oder ihrer Erben), die vom Antragsgegner ggf. als frühere Eigentümer von Werken aus der Kunstsammlung des Beigeladenen ermittelt wurden, folgt schließlich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn mit Art. 4 BayPrG steht eine verfassungsgemäße Anspruchsgrundlage für presserechtliche Auskunftsrechte zur Verfügung. Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektivrechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d. h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern. Dies ist für den Bereich der Länder mit den Landespressegesetzen gewährleistet. Nur wenn der zuständige Gesetzgeber untätig bleibt, ergibt sich unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftsrechte (so VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13. - juris, Rn.69, m. w. N.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ausgehend vom Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand erscheint eine Kostenaufteilung zwischen den Beteiligten im Verhältnis zu je ein Drittel gerechtfertigt; dabei wird ein anteiliges Obsiegen bzw. Unterliegen des jeweiligen Beteiligten berücksichtigt. Der Beigeladene war am Kostenrisiko zu beteiligen, da er selbst Anträge gestellt hat.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im Hinblick auf die begehrte tatsachliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des sog. Auffangwerts vorgenommen hat.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 154/16
vom
7. September 2016
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_____________________________
EMRK Art. 6 Abs. 2
Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Unschuldsvermutung.
BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16 – LG Stuttgart
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
alias:
2.
alias:
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR154.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. September 2016 in der Sitzung am 7. September 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 6. September 2016 –, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 7. September 2016 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. September 2016 – als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. September 2016 – als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Justizobersekretärin – in der Verhandlung vom 6. September 2016 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 7. September 2016 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als von den gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt erklärt worden sind; der Ausspruch entfällt.
2. Die Revisionen der Angeklagten P. und C. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Die Angeklagten P. und C. haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten P. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten K. wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und den Angeklagten C. wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Beide haben jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten erhalten. Hinsichtlich aller Angeklagten hat das Landgericht bestimmt, dass jeweils zwei Monate der Gesamtstrafen als vollstreckt gelten.
2
Die auf den Ausspruch über die gewährte Kompensation beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Dagegen dringen die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten P. und C. , der sich allein gegen seine Verurteilung in den Fällen II. Nr. 12 – 14 der Urteilsgründe wendet, nicht durch.

A.

3
Ein aus einer die Angeklagten betreffenden Fernsehberichterstattung resultierendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens führt, besteht angesichts der dafür erforderlichen Voraussetzungen (dazu BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 140; vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f. mit zahlr. wN und vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16; siehe auch Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., Einl. Rn. 353 und Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., Einl. K Rn. 37 mwN) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
4
Die in der fraglichen Fernsehsendung ausgestrahlten Äußerungen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters erweisen sich entgegen der von dem Landgericht im Rahmen seiner Kompensationsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den Umständen der Ausstrahlung als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (unten Rn. 32 ff.). Schon deshalb kann daraus kein Verfahrenshindernis resultieren.
5
Art und Inhalt der Fernsehberichterstattung begründen ein solches unter dem Aspekt einer „öffentlichen Vorverurteilung“ ebenfalls nicht. Ob daraus überhaupt ein Verfahrenshindernis hervorgehen kann – woran ohne ein rechtsverletzendes Verhalten dem Staat zurechenbarer Personen bereits grundlegende Zweifel bestehen (vgl. Franke in Homburger Tage 2011, S. 81, 92) –, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn ein so begründetes Verfahrenshindernis nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet würde (vgl. etwa Hillenkamp NJW 1989, 2841, 2845; Wohlers StV 2005, 186, 189 ff.; siehe auch Weiler StraFo 2003, 186, 190 f. sowie Keil, Verdachtsberichterstattung, 2013, S. 264 f.), liegen die dafür geforderten Voraussetzungen (siehe dazu Wohlers StV 2005, 186, 189 f.) nicht vor.

B.

Revisionen der Staatsanwaltschaft
6
Die wirksam auf den Ausspruch, dass jeweils zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gelten, beschränkten, jeweils zu Lasten der Angeklagten erhobenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Rechtsmittel führen zum Wegfall der entsprechenden Anordnung bei allen drei Angeklagten.

I.

7
1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revisionen ausweislich ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Ihrem Antrag sowie dessen Begründung entnimmt der Senat, dass die Staatsanwaltschaft sich ausschließlich gegen die vom Tatgericht wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung durch Äußerungen staatlicher Organe in den Medien getroffene Kompensationsentscheidung richtet.
8
2. Diese Beschränkung ist wirksam.
9
a) In Bezug auf Kompensationsentscheidungen wegen Verfahrensverzögerung hat der Bundesgerichtshof bereits die grundsätzlich bestehende Möglichkeit isolierter Überprüfung anerkannt (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 StR 563/10 Rn. 2; Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Die Beschränkung ist lediglich im Einzelfall bei untrennbarer Verknüpfung des Strafausspruchs mit der Entscheidung über die Kompensation nicht wirksam (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 318 Rn. 30b). Eine solche Verknüpfung ist aber selbst dann nicht zwingend gegeben, wenn mit dem Rechtsmittel solche vom Tatgericht festgestellten und zur Grundlage der Kompensation gemachten Belastungen beanstandet werden, die an sich auch für den Strafausspruch bedeutsam sein können (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13 Rn. 2 [insoweit in NStZ-RR 2014, 21 f. nicht abgedruckt]). Maßgebend ist insoweit, ob das Tatgericht den fraglichen Umstand ausschließlich für die Kompensation berücksichtigt oder auch für die Strafzumessung herangezogen hat (vgl. BGH aaO).
10
b) Bei Heranziehung dieser Maßstäbe ist die Beschränkung der Revision auf die Kompensationsentscheidung wirksam.
11
Das Landgericht hat die – aus seiner Sicht (UA S. 41 ff.) – mit der Unschuldsvermutung nicht in Einklang stehenden Äußerungen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters, KHK S. , sowie die Umstände der Ausstrahlung des entsprechenden Interviews und die Wahrnehmung der Sendung durch Dritte ausschließlich für die getroffene Kompensationsentscheidung herangezogen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen finden diese keine Erwähnung. Das Landgericht hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, lediglich von einer Bedeutung für die Kompensation ausgegangen zu sein. Dementsprechend hat es bei den Erwägungen zum Ausmaß des Verstoßes als Grundlage für die Bestimmung des als vollstreckt geltenden Strafanteils auf die überschaubare Anzahl derjenigen Personen abgestellt, die die Angeklagten identifizieren konnten.
12
Der Tatrichter hat nicht auf Art und konkreten Umfang grundsätzlich möglicher Belastungen der Angeklagten,hier allenfalls der Angeklagten P. und K. (vgl. UA S. 18 unten), aufgrund des Fernsehberichtseinschließlich der dort enthaltenen Äußerungen von KHK S. abgestellt. Solche Belastungen sind vorliegend allerdings ohnehin angesichts der festgestellten Umstände nicht ersichtlich. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht auf Belastungen der beiden genannten Angeklagten im Zusammenhang mit der Fernsehberichterstattung als Strafzumessungsgesichtspunkt rekurriert hätte, wenn ihm das Fehlen einer Verletzung der Unschuldsvermutung (nachfolgend Rn. 21 ff.) als Grundlage der Kompensationsentscheidung bewusst gewesen wäre.
13
c) Der Regelungsgehalt von § 301 StPO steht der Wirksamkeit der Beschränkung im Übrigen nicht entgegen. Denn dessen Wirkung ist durch den Umfang der Anfechtung begrenzt (Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO, Band VI, 5. Aufl., § 301 Rn. 4; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 301 Rn. 6; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 1 StR 428/01, juris Rn. 11 [insoweit in NStZ 2002, 198 nicht abgedruckt]).

II.

14
Die Anordnung, dass zugunsten aller Angeklagten jeweils zweiMonate der gegen sie verhängten Gesamtstrafen als vollstreckt gelten, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine derartige Kompensation konnte vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen.
15
1. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob aus einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK generell oder lediglich unter bestimmten, über den Verstoß als solchen hinausgehenden Voraussetzungen überhaupt eine Kompensation in Gestalt der Erklärung eines Teils der verhängten Strafe als vollstreckt resultieren kann. Denn es fehlt entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bereits an einer Verletzung der Unschuldsvermu- tung; und zwar selbst dann, wenn dessen diesbezügliche Feststellungen als rechtsfehlerfrei getroffen unterstellt werden.
16
a) Seiner Kompensationsentscheidung hat das Landgericht folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
17
Nach Anklageerhebung und einige Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung wurde eine Fernsehsendung ausgestrahlt, die sich inhaltlich mit der steigenden Zahl von Wohnungseinbrüchen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte. Zur Vorbereitung der Sendung fanden Fernsehaufnahmen im Dienstzimmer des polizeilichen Hauptsachbearbeiters, KHK S. , statt. Mit diesem wurde – nach Zustimmung seitens der Staatsanwaltschaft – ein ebenfalls aufgenommenes Interview geführt. Zudem entstanden im Dienstzimmer des Polizeibeamten Aufnahmen des Fernsehteams, die Lichtbilder zeigten, auf denen die Angeklagten P. und K. zu erkennen waren. Vor der Aus- strahlung waren die Gesichter der betroffenen Angeklagten zwar „verpixelt“ worden, um diese unkenntlich zu machen. Mitgefangene der Angeklagten hatten diese dennoch bei Betrachten der Sendung erkannt und sie darauf angesprochen. Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter hatte zudem in dem geführten, gleichfalls ausgestrahlten Interview von „Tätern“, „Bandenmitgliedern“ sowie einer „Einbrechergruppierung“ gesprochen. Hinweise darauf, dass dieabgebildeten Personen auf den „verpixelten“ Fotos noch nicht rechtskräftig verurteilt worden waren, erfolgten in dem Fernsehbericht nicht.
18
Dieses tatsächliche Geschehen begründet keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
19
b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) soll die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens unter- graben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige Äußerungen getätigt werden (etwa EGMR, Urteil vom 12. November 2015 – 2130/10, „E. ./. Deutschland“ Rn. 52 mwN). Die Unschuldsvermutung ist eines der Merkmale eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, Urteile vom 10. Februar 1995 – 15175/89, „Allenet de Ribemont ./. France“ Rn. 35; vom 24. Mai 2011 – 53466/07, „Konstas ./. Greece“ Rn. 29; vom 27. März 2014 – 54963/08, „M. ./. Deutschland“ Rn. 46). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, bevor der gesetzliche Nachweis der Schuld erbracht ist (EGMR, jeweils aaO, „Allenet de Ribemont ./. France“ Rn. 35und 36; „Konstas ./. Greece“ Rn. 32 und 33 mwN; siehe auch aaO, „E. ./. Deutschland“ Rn. 53). Die Erstreckung der Beachtung der Unschuldsvermutung über Richter und Gerichte hinaus auf sonstige Amtsträger begründet der Gerichtshof mit der Bedeutung dieses Grundsatzes als Verfahrensrecht , das sowohl die Rechte der Verteidigung garantiert als auch dazu beiträgt , die Ehre und Würde des Angeklagten zu wahren (EGMR, aaO, „Konstas ./. Greece“ Rn. 32). Er unterscheidet zudem regelmäßig zwischen Äußerungen, nach denen jemand der Begehung einer Straftat nur verdächtig ist und einer – vorrechtskräftigem Schuldspruch – erfolgten Erklärung, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat (EGMR, aaO, „E. ./. Deutschland“ Rn. 54 mwN).
20
Bei der Prüfung, ob eine Verletzung der Unschuldsvermutung eingetreten ist, kommt nach der Rechtsprechung des EGMR der Wortwahl bei der Äußerung durch Amtsträger entscheidende Bedeutung zu (EGMR, aaO, „E. ./. Deutschland“ Rn. 54mwN; vor allem auch aaO, „M. ./. Deutschland“ Rn. 46). Ob die Aussage eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, ist darüber hinaus im Zusammenhang mit den besonderen Um- ständen zu prüfen, unter denen die fragliche Aussage getätigt wurde (EGMR, jeweils aaO, „Konstas ./. Greece“ Rn. 33; „E. ./. Deutschland“ Rn. 55). Im Hin- blick auf die Berücksichtigung der Wortwahl und der Umstände muss ein „unglücklicher Sprachgebrauch“ nicht entscheidend sein; es kann an einer Verlet- zung von Art. 6 Abs. 2 EMRK fehlen, obwohl der EGMR den Sprachgebrauch der innerstaatlichen Behörden oder Gerichte kritisiert hat (EGMR, aaO, „M. ./. Deutschland“ Rn. 46 mwN; vgl. vor allem auch EGMR, Urteil vom 12. Juli 2013 – 25424/09, „Allen ./. The United Kingdom“ Rn. 125 – 129).
21
c) Nach diesen Maßstäben ist die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht verletzt.
22
aa) Zwar war KHK S. als Polizeibeamter zur Wahrung der Unschuldsvermutung in dem vorgenannten Sinne verpflichtet. Die Wortwahl „Tä- ter“, „Bandenmitgliedern“ und Zerschlagung einer „Einbrechergruppierung“ ist vor dem Hintergrund des Gebots, vor einem rechtskräftigen Schuldnachweis nicht den Eindruck zu erwecken, die betroffene Person sei der Begehung einer Straftat schuldig, auch nicht unbedenklich.
23
Allerdings liegen unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Interviews und seiner Ausstrahlung im Fernsehen keinesfalls solche vor, die zu einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung führen. Die Äußerungen von KHK S. selbst erfolgten nicht im Rahmen einer Berichterstattung überdas konkret gegen die Angeklagten geführte Strafverfahren, sondern im Kontext eines Fernsehbeitrags, der sich allgemein mit der Zunahme von Wohnungseinbruchdiebstählen befasste (UA S. 18). Die Namen der Angeklagten sind weder in den Äußerungen des Polizeibeamten noch sonst in der fraglichen Fernsehsendung genannt worden (anders etwa in dem EGMR, aaO, „Allenet de Ribemont ./. France“ Rn. 10ff. zugrunde liegenden Sachverhalt). Eine Identifi- zierung ihrer Personen war aufgrund der Äußerungen des Beamten selbst nicht möglich (anders etwa in dem EGMR, aaO, „Konstas ./. Greece“ Rn. 9 ff. zugrunde liegenden Sachverhalt). Über das Strafverfahren gegen die Angeklagten war auch zuvor nicht in den Medien berichtet worden. Es hatte dementsprechend weder regionale noch gar landesweite Aufmerksamkeit erlangt, die dazu hätte führen können, im Zusammenhang mit bereits früher bekannt gewordenen Informationen, die Identität der Angeklagten zu offenbaren (vgl. zu einer solchen Konstellation EGMR, Urteil vom 9. April 2009 – 28070/06, „A. ./. Norway“ Rn. 13 ff.).
24
Die von dem Polizeibeamten verwendeten Begriffe sind zudem im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen zu sehen, über die KHK S. in dem Interview berichtet hat (UA S. 42). Ausweislich der übrigen Feststellungen und vor allem der Beweiswürdigung des Landgerichts ist Teil dieser polizeilichen Ermittlungen auch die Durchsuchung der im Zeitpunkt ihrer Durchführung von allen drei Angeklagten genutzten Wohnung in St. gewesen. Indieser Wohnung, insbesondere auch im Schlafzimmer, in dem zwei der Angeklagten schlafend angetroffen wurden, befand sich ein bei einer verfahrensgegenständlichen Diebstahlstat entwendeter Tresor, der nach der Beweiswürdigung des Landgerichts „nur notdürftig mit einer Decke abgedeckt“ war (UA S. 28). Außerdem wurden in der fraglichen Wohnung Beutegegenstände aus weiteren der Polizei zum Zeitpunkt des Interviews bekannten Diebstahlstaten sowie ein bei drei der verfahrensgegenständlichen Taten eingesetztes Einbruchswerkzeug aufgefunden.
25
bb) Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die Teil der polizeilichen Ermittlungen waren, über die KHK S. nach den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts in dem Fernsehinterview berichtet hat, kommt der Wortwahl „Bandenmitglieder“ und „Einbrechergruppierung“ vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung nur geringes Gewicht zu. Von einer Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK), als deren Element sich die Unschuldsvermutung nach der Rechtsprechung des EGMR erweist (EGMR, jeweils aaO, „Allenet de Ribemont./. France“ Rn. 35; „Konstas ./. Greece“ Rn. 29; „M. ./. Deutschland“ Rn. 46), kann keine Rede sein.
26
cc) Das gilt erst recht bei näherer Betrachtung der Zusammenhänge der Fernsehberichterstattung. Wie bereits dargelegt ist eine Namensnennung der Angeklagten nicht erfolgt. Die ausgestrahlten Bilder, die die Angeklagten P. und K. zeigten, waren „verpixelt“. Auch die offenbar allein auf den Angaben eines Verteidigers beruhende Feststellung des Landgerichts, Mitge- fangene hätten trotz „Verpixelung“ der in der Sendung gezeigten Bilder die An- geklagten erkannt und diese darauf angesprochen (UA S. 19 und 42), führt weder für sich noch in der Zusammenschau mit den bereits erörterten Gegebenheiten zu einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
27
Dass die Art der Unkenntlichmachung der veröffentlichten Bilder dennoch ein Erkennen der Angeklagten durch Mitgefangene möglich gemacht haben soll, fällt nicht unmittelbar in den Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden. Zwar trifft den Staat im Hinblick auf die Gewährleistung aus Art. 8 EMRK die Verpflichtung, das Privatleben des von einem Strafprozess Betroffenen während des Fortgangs des Verfahrens zu schützen (EGMR, aaO, „A. ./. Norway“ Rn. 65 mwN). Allerdings kommt den Vertragsstaaten dann, wenn es um eine Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen und dem Informationsanspruch der Medien (siehe Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK) geht, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, wie der Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. EGMR, aaO, „A. ./. Norway“ Rn. 65 und 66 mwN). Die Staatsanwaltschaft hat die Gestattung der Durchführung des Interviews mit KHK S. sowie das Ausstrahlen von Bildern, die die Angeklagten zeigen, sowohl von der Anonymi- sierung als auch der „Verpixelung“ abhängig gemacht. Beides istseitens des zuständigen Senders bzw. des Produktionsunternehmens auch eingehalten worden. Angesichts dessen handelt es sich hinsichtlich des Verantwortungsbereichs der Strafverfolgungsbehörden lediglich um eine gering zu gewichtende Beeinträchtigung von Verfahrensrechten der Angeklagten. Eine Identifizierung erfolgte offenbar lediglich durch Mitgefangene, denen die Untersuchungshaft der Angeklagten nach den Gesamtumständen ohnehin bekannt gewesen sein dürfte.
28
Damit fehlt es selbst nach den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen an einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK.
29
2. Der Senat hat zudem in rechtlicher Hinsicht Zweifel, ob eine festgestellte Verletzung der Unschuldsvermutung eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell begründen könnte.
30
Die dargestellte Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 2 EMRK gibt – soweit ersichtlich – den Vertragsstaaten keine bestimmte Art der Kompensa- tion für den Fall des Konventionsverstoßes vor. Es verhält sich damit anders als in den Konstellationen polizeilicher Tatprovokation (dazu etwa EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 54648/09, „F. ./. Deutschland“ Rn. 64 mwN; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 2 BvR 209/14 u.a., NJW 2015, 1083, 1085). Auch auf nationales Verfassungsrecht ließe sich die Anwendung des Vollstreckungsmodells nicht stützen. Die Unschuldsvermutung ist zwar eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat deshalb Verfassungsrang (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 – 2 BvR 589/79 u.a., BVerfGE 74, 358, 370). Allerdings enthält die Unschuldsvermutung keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote. Ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Ge- gebenheiten; dies zu tun, ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG aaO, BVerfGE 74, 358, 372 mwN).
31
Das einfache Gesetzesrecht nimmt die Gewährleistungen der Unschuldsvermutung , soweit es um mit dieser in Widerspruch stehende Äußerungen während eines laufenden Strafverfahrens geht, vor allem durch die Befangenheit von Gerichtspersonen in § 24 StPO auf. Bringt eine von dieser Vorschrift erfasste Person durch Äußerungen oder sonstige Umstände zum Ausdruck , dem Angeklagten nicht (mehr) unbefangen gegenüberzustehen und von dessen Schuld bereits vor dem formalen Schuldspruch überzeugt zu sein (zum Maßstab Cirener in BeckOK StPO, 25. Edition, § 24 Rn. 5 sowie BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 StR 526/14, NStZ 2016, 217, 218), eröffnet dies dem Angeklagten die Möglichkeit der Ablehnung des Äußernden wegen Befangenheit. Angesichts dieser Reaktionsmöglichkeit auf Verletzungen der Unschuldsvermutung im noch nicht zum rechtskräftigen Schuldspruch geführten Verfahren ist für eine anderweitige Kompensation nach dem Modell der Vollstreckungslösung kein Raum. Das gilt erst recht für Verstöße gegen diesen Grundsatz durch Personen, die vom Anwendungsbereich der Befangenheitsregelungen nicht erfasst sind.
32
Ob mit Verstößen gegen die Unschuldsvermutung einhergehende oder durch diese Rechtsverletzung hervorgerufene konkrete Belastungen auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden können, bedarf keiner Entscheidung. Solche Belastungen sind weder festgestellt noch ersichtlich.
33
3. Die gewährte Kompensation erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als tragfähig. Insbesondere kann eine solche nicht auf eine „Vorverurteilung“ der Angeklagten in den Medien gestützt werden.

34
Selbst eine „aggressive und vorverurteilende Berichterstattung“ in den Medien stellt regelmäßig keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 4 StR 42/11 Rn. 24 sowie Franke, aaO, S. 81, 93 ff. mwN). Erst recht kommt dann eine Berücksichtigung nach der Vollstreckungslösung nicht in Betracht; zumal es sich vorliegend aus den zur Unschuldsvermutung dargelegten Gründen gerade nicht um eine aggressive oder vorverurteilende Berichterstattung gehandelt hat.
35
4. Da nach dem Vorstehenden die Kompensation durch die Anordnung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils als vollstreckt gilt, keine tragfähige Grundlage hat, lässt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch entfallen. Er kann ausschließen, dass sich noch Umstände feststellen lassen, auf die eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell rechtlich tragfähig gestützt werden könnte.

C.

Revisionen der Angeklagten

I.

36
Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten P. bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
37
Das gilt auch für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Eine Berücksichtigung der erfolgten medialen Berichterstattung in Gestalt der angesprochenen Fernsehsendung bei der Strafzumessung war nicht veranlasst. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich regelmäßig nicht einmal bei einer „aggressiven und vorverurteilenden Berichterstattung“ in den Medien um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund. Für die hier fragliche Art der Berichterstattung gilt dies erst recht.
38
Es sind auch keine konkreten Belastungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der Fernsehberichterstattung festgestellt oder ersichtlich.

II.

39
Die Revision des Angeklagten C. dringt ebenfalls nicht durch.
40
1. Die ihn betreffenden Feststellungen zu den Fällen II. Nr. 12 – 14 der Urteilsgründe beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
41
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (siehe nur BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 Rn. 5 [in NStZ-RR 2014, 349 nur redaktioneller Leitsatz]; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [in NStZ-RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]; Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 21 f. mwN). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN; vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15, Rn. 18 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 21; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [in NStZ-RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]).
42
b) Derartige Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil nicht. Die von dem Tatgericht aus einer Vielzahl von Umständen mit indizieller Bedeutung gezogenen Schlüsse sind jeweils möglich und schon deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dass sich das Landgericht in der Zusammenschau aller von ihm berücksichtigten tatsächlichen Umstände von einer (mit)täterschaftlichen Begehung des Angeklagten an den Diebstahlstaten zu II. Nr. 12 – 14 überzeugt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision auf die dieser Überzeugung zugrunde liegende Beweiswürdigung beschränken sich – jeweils revisionsrechtlich unbeachtlich – teils auf urteilsfremdes Vorbringen und teils auf das Unterfangen, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen durch das Tatgericht zu setzen.
43
Die Überzeugungsbildung des Tatgerichts hat auch eine ausreichende objektive Grundlage (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 4/15, NStZ-RR 2016, 144, 145 mwN). Insoweit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Beweisgrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen sich nicht lediglich als bloße Vermutung erweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 4/15, NStZ-RR 2016, 144, 145 und vom 16. Februar 2016 – 1 StR 525/15, NStZ-RR 2016, 222 f. jeweils mwN).
44
Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es hat u.a. mit der Festnahmesituation, der am Ort der Festnahme aufgefundenen Gegenstände, der im Ergebnis erfolglosen Flucht des Angeklagten sowie den weiteren näher dargelegten Umständen (UA S. 27 – 32) eine Vielzahl von tatsächlichen An- haltspunkten aufgezeigt und bewertet, die der gebildeten Überzeugung eine ohne weiteres tragfähige objektive Grundlage geben.
45
2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen.
46
3. Der Strafausspruch enthält ebenfalls weder zu den Einzelstrafen für die Fälle II. Nr. 12 – 14 noch zu der Gesamtstrafe dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler. Anders als bei den beiden Mitangeklagten konnte das Landgericht ein Geständnis nicht zu Gunsten des Angeklagten C. werten, weil dieser ein solches bezüglich der hier fraglichen Taten nicht abgelegt hat. Von der durch die Revision behaupteten „bewussten und unzulässigen Sanktionie- rung des Einlassungsverhaltens“ kann daher keine Rede sein.

47
Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Ausstrahlung des Fernsehberichts wird auf die Ausführungen zu Rn. 37 – 38 verwiesen. Für den Angeklagten C. kam eine Berücksichtigung zudem schon deshalb nicht in Betracht , weil von diesem nach den Feststellungen (UA S. 18) keine Bilder gezeigt worden sind und er daher auch nicht durch Mitgefangene anhand ausgestrahlter Bilder identifiziert worden sein kann. RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Radtke Raum Fischer Bär

(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.

(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Chefreporter der Tageszeitung „Bild“, begehrt vom Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über die in der Wohnung des Beigeladenen aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke („Schwabinger Kunstfund“) und zu den bisherigen Bemühungen des Antragsgegners um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken.

Das Magazin „Focus“ berichtete am 4. November 2013 unter der Schlagzeile „Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken in München Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ erstmals über die der Öffentlichkeit vorher nicht bekannte Beschlagnahme von Kunstwerken, die in der Schwabinger Wohnung des Beigeladenen „entdeckt“ worden seien.

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Augsburg gab daraufhin in einer Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5. November 2013 bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen „eine Person“ (den Beigeladenen) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. In der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 2. März 2012 sei deswegen vom Zollfahndungsamt München, das zusammen mit der Staatsanwaltschaft Augsburg ermittle, ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten (des Beigeladenen) vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke beschlagnahmt worden, darunter auch solche „berühmter Meister“. Es hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sogenannte „Entartete Kunst“ oder um „Raubkunst“ handele. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien. Die Ermittlungen seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändig und schwierig und dauerten an.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 11. November 2013 gaben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das Bundesministerium für Finanzen und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bekannt, die Herkunft der beim sogenannten „Schwabinger Kunstfund“ sichergestellten Kunstwerke werde „so rasch und transparent wie möglich festgestellt“. Die beteiligten Ministerien von Bund und Land hätten vereinbart, „die Provenienzrecherche im Interesse möglicher Eigentümer - parallel zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg - unter Einbeziehung der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin auf breiter Basis zu betreiben“. Die mit dem „Schwabinger Kunstfund“ aufgeworfenen Fragen „zur Restitution im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken“ könnten in einem Strafverfahren allein nicht hinreichend geklärt werden. Zwischen Bund und Land sei deshalb vereinbart worden, „umgehend eine qualifizierte Taskforce von mindestens sechs Expertinnen und Experten für Provenienzrecherche zusammenzustellen“, die von der Berliner Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/forschung (AfP) koordiniert werde. Nach nunmehr vorliegenden Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Augsburg seien „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder NS-Raubkunst haben, ca. 970 Werke zu überprüfen“. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei ca. 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliege. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden (fortlaufend aktualisiert) auf der Plattform www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt. Diese von Bund und Ländern betriebene Koordinierungsstelle sei „die zentrale deutsche Serviceeinrichtung für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste“ und stehe für Anfragen zu den dokumentierten Objekten zur Verfügung. Damit werde im „Bewusstsein für die Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen“ und im Sinne der „Washingtoner Erklärung von 1998“ und der „Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden von 1999“ Transparenz hergestellt und den „vielfältigen eigentumsrechtlichen und kulturhistorischen Aspekten zur Geltung verholfen, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg zu beeinträchtigen.“

Anfragen des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft Augsburg (Schreiben vom 7.11.2013), welche „Gemälde“ (mit Angabe der „genauen“ Bezeichnung und Abmessung) beim Beigeladenen sichergestellt worden seien und welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren „angefragt“ habe, beantwortete der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg (Antwortschreiben vom 12.11.2013) unter Hinweis auf die oben genannte gemeinsame Pressemitteilung vom 11. November 2013 dahin, die genaue Bezeichnung der sichergestellten Bilder werde im Rahmen der Provenienzrecherche festgestellt. Für eine Vermessung der Kunstwerke bestehe aus staatsanwaltschaftlicher Sicht kein Bedarf. Die Staatsanwaltschaft sei auch nicht befugt, Namen potentieller Eigentümer der Öffentlichkeit mitzuteilen. Im Übrigen sei die Provenienzrecherche nicht abgeschlossen. Für weitere Auskünfte stehe die Ansprechpartnerin der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung zur Verfügung. Kunstwerke, bei denen mittlerweile der Verdacht bestehe, dass sie Eigentümern NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind (sog. „Raubkunst“), habe die Staatsanwaltschaft „zwischenzeitlich an www.lostart.de gemeldet.“

Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu seinem Auskunftsbegehren mit dem Ziel einer weitergehenden Auskunft (§§ 475, 478 Abs. 3 StPO) blieb ohne Erfolg (Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.12.2013).

Am 23. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) die Staatsanwaltschaft beim Beigeladenen sichergestellt habe (Auskunftsanspruch zu 1) und an welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren herangetreten sei (Auskunftsanspruch zu 2).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Januar 2014 dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen entsprochen. Es stellte aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien das Verfahren ein, soweit sich der Auskunftsanspruch zu 1 auch auf die Nennung der 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren. Es verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Übrigen, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „Schwabinger Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren, sowie zur Auskunft darüber, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch (Art. 4 BayPrG) sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Regelung zur Auskunftserteilung im Strafverfahren nach Maßgabe des § 475 StPO lasse den landesrechtlich geregelten Auskunftsanspruch der Presse (Art. 4 BayPrG) unberührt. Der Antragsteller erstrebe vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zwar keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung, welche die Hauptsache vorweg nehme. Dies sei jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) stehe dem Auskunftsanspruch ebenso wenig entgegen wie das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Auskunftsverweigerung sei angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten, welche das Diskretionsinteresse des Beigeladenen bereits erheblich einschränkten, nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Informationsinteresse beziehe sich auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt worden seien, weil die öffentliche Diskussion generell Fragen zur Einordnung dieser Werke („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“; „Aktion Entartete Kunst“; „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“) und zum künftigen Umgang mit der Kunstsammlung des Beigeladenen aufwerfe. Lediglich soweit der Antragsteller in Bezug auf seinen Auskunftsanspruch zu 2 auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) begehre, sei sein Antrag abzulehnen, weil eine solche Auskunft die schutzwürdigen privaten Interessen dieses Personenkreises verletze und für eine Berichterstattung auch nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil Streitigkeiten über Auskünfte, welche die Presse begehre, den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien, soweit sie - wie hier - auf die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft aus einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinausliefen. Dieser Auskunftsanspruch sei in § 475 StPO mit Vorrang gegenüber dem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG spezialgesetzlich geregelt. Unbeschadet dessen habe der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung begrenze den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein eingeschränktes Diskretionsinteresse des Beigeladenen angenommen, weil der Antragsteller vorliegend neue und der Öffentlichkeit bisher nicht bekannte Informationen begehre. Es gebe kein öffentliches Informationsinteresse in Bezug auf beschlagnahmte Werke, die zweifelsfrei zum Eigentum des Beigeladenen gehörten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. Februar 2014 und 12. März 2014 verwiesen.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt er - ebenso wie der Antragsgegner - im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Er beantragt ferner „hilfsweise“, den Auskunftsanspruch zu 1 abzulehnen. Der Auskunftserteilung stünden zwingend zu beachtende Interessen des Beigeladenen entgegen. Die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dem Beigeladenen entstünde irreparabler Schaden in Bezug auf seine Eigentums- und Persönlichkeitsrechte. Den Auskunftsanspruch zu 2 unterstütze der Beigeladene hingegen, weil es legitim sei zu fragen, wie potentielle „Eigentümer“ einzelner Werke vom Antragsgegner bisher behandelt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 28. Februar 2014 und 25. März 2014 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde des Antragsgegners für unzulässig, weil der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht beigefügt gewesen sei. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die §§ 475, 478 StPO verdrängten den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht. Dieser sei vielmehr ein landesrechtlich geregeltes „Sonderrecht der Presse“. Beim presserechtlichen Auskunftsanspruch seien widerstreitende Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen. Es sei unklar, weshalb der „Schwabinger Kunst fund“ nach Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen „unbemakelte Bilder“ aufweise. Dies könne allenfalls für Bilder gelten, welche die Familie des Beigeladenen selbst gemalt habe, da sich der Beigeladene auf gutgläubigen Erwerb nicht berufen könne. Die „Washingtoner“ und die „Theresienstädter Erklärung“ verpflichteten Deutschland zudem, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kunstwerke zu ermitteln, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet worden seien und „gerechte und faire Lösungen“ zu finden. Dies gelte auch für die Werke der Aktion „Entartete Kunst“, die (zum Teil) Leihgaben jüdischer Privateigentümer an öffentliche Sammlungen gewesen seien. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragsteller, wenn er nicht aktuell berichten könne, einen erheblichen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleide. Der Beigeladene gehe im Übrigen selbst an die Öffentlichkeit (www.gurlitt.info/) und sei damit insoweit nicht mehr schutzwürdig. Schließlich gehe es derzeit für den Antragsteller nur um die Möglichkeit der Recherche und noch nicht um die Frage, welche Informationen er tatsächlich veröffentlichen wolle; „rein private Kunstwerke des Beigeladenen“ wolle der Antragsteller nicht veröffentlichen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Februar 2014, 26. Februar 2014, 5. März 2014 (wohl versehentlich mit dem Datum 5.2.2014 versehen), 12. März 2014, 17. März 2014 und 22. März 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies gilt entgegen der Annahme des Antragstellers auch für die Beschwerde des Antragsgegners. Es ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nicht erforderlich, der Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beizufügen (§§ 146 ff. VwGO).

2. Die Beschwerden sind auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsgegner und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 VwGO), dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund fehlt (§ 123 VwGO). Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen treten nicht hinter das Informationsinteresse der Presse zurück.

a) Für den Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Unbeschadet des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht auch im gerichtlichen Eilverfahren an die Bejahung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. z. B. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 VwGO Rn. 3 m. w. N.), hat der Senat selbst keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend die Streitigkeit nicht den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 1988 - 3 C 65/85 - (NJW 1989, 412) unter Hinweis auf die wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen kein einheitliches Bild bietende Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei der Erfüllung des landesrechtlich geregelten Informationsanspruches der Presse um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft handelt und die Staatsanwaltschaft nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig wird, wenn sie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse berichtet. Weil es unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus gegenüber der Presse berichtet oder sie einem Auskunftsbegehren der Presse nicht entspricht, sind in beiden Fällen Streitigkeiten darüber, ob und auf welche Weise die Staatsanwaltschaft einem Auskunftsbegehren der Presse genügt oder nicht, den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass § 475 StPO, wonach Privatpersonen und sonstige Stellen im Strafverfahren Auskünfte aus Akten oder Akteneinsicht erhalten können, den vorliegend streitgegenständlichen landesrechtlichen Auskunftsanspruch der Presse, der die Berufsgruppe der Journalisten privilegiert (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2012 - 7 C 1/12 -NVwZ 2013, 431/434), unberührt lässt.

b) Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller jedoch zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht (Auskunftsanspruch zu 1). Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG) und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/43; B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG, U.v. 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769).

Eine solche, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende gesetzliche Regelung enthält die Abgabenordnung (AO). Amtsträger haben danach das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Der Antragsgegner hat nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung somit Stillschweigen über die Verhältnisse des Beigeladenen, d. h. konkret über die Werke, die sich in der Wohnung des Beigeladenen befunden haben und dort aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses beschlagnahmt worden sind, zu wahren. Das Gesetz lässt jedoch eine Offenbarung der Kenntnisse des Amtsträgers (des Antragsgegners) nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AO zu.

bb) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der - allein in Betracht kommende - Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben sei und an der Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.

(1) Unmittelbar nach der Berichterstattung im Magazin „Focus“ über den „Schwabinger Kunstfund“ hat (national und international) eine umfassende mediale und auch politische Diskussion über das behördliche Verfahren und den weiteren Umgang mit den beschlagnahmten Werken eingesetzt. Der Antragsgegner hat dabei gegenüber dem Bayerischen Landtag eingeräumt, dass sich - obwohl die Staatsanwaltschaft Augsburg frühzeitig eine Kunsthistorikerin als Sachverständige mit der Identifizierung und Herkunftsermittlung der Kunstgegenstände beauftragt habe - der Rechercheprozess zur Provenienzforschung als „äußerst zeit- und arbeitsintensiv“ erwiesen habe und dies frühzeitiger hätte erkannt werden müssen. Für die Staatsanwaltschaft seien „kriminaltaktische Erwägungen, das Steuergeheimnis, die strafrechtliche Unschuldsvermutung und die zivilrechtliche Eigentumsvermutung zugunsten des Beschuldigten“ Gründe für die bisherige Nichtveröffentlichung des „Kunstfundes“ gewesen. Das Staatsministerium der Justiz habe nach den Medienveröffentlichungen vom 4. November 2013 die Initiative ergriffen und umgehend Vereinbarungen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über das weitere Vorgehen und die Bildung einer Task-Force getroffen. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. Entarteten Kunst oder NS-Raubkunst haben“, ca. 970 Werke zu überprüfen seien. Etwa „380 dieser Werke konnten dem Beschlagnahmegut der sog. Entarteten Kunst zugeordnet werden, also Objekten, die von den Nationalsozialisten im Rahmen der sog. Aktion Entartete Kunst 1937 konfisziert wurden. Bei den weiteren Werken ist u. a. zu prüfen, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst) vorliegt“. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden auf der „Plattform http://www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt“ (vgl. LT-Drucks. 17/84 S. 10 ff.: Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr zum Plenum vom 11.11.2013 mit der dazu eingegangenen Antwort des Staatsministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst; vgl. ergänzend auch LT-Drucks. 17/545: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr vom 12.12.2013 zum „Münchener Kunstfund: Aufklärung und Konsequenzen“ und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 29.1.2014). Dabei sei sich die den Schwabinger Kunstfund bearbeitende „Task-Force darüber im Klaren, dass sich unter den Werken der sogenannten „Entarteten Kunst“ auch solche befinden können, die verfolgungsbedingt entzogen wurden.“ Gegenwärtig (Stand: 27.1.2014) könne bei 458 der beschlagnahmten Kunstwerke „ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden“. Diese Werke seien „sämtlich auf der Webseite www.lostart.de veröffentlicht“. Für jedes einzelne dieser Kunstwerke sei „individuell“ von den Experten der Task-Force „Schwabinger Kunstfund“ zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um sogenannte „Raubkunst“ handele. Ein Ergebnis der „umfangreichen und anspruchsvollen Recherchen“ liege noch nicht vor. Bei der Task-Force seien bisher (Stand: 27.1.2014) „97 Schreiben als Schreiben von Anspruchstellern erfasst“ (vgl. LT-Drucks. 17/727: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Streibl vom 13.1.2014 zum „Kultur-Rückgewähr-Gesetz“ und zum aktuellen Stand der „Ermittlungen“ der Task-Force im Fall des Beigeladenen und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11.2.2014).

Bereits vor Stellung des streitgegenständlichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren in der Datenbank „www.lostart.de“ 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Mittlerweile sind 458 Werke (Einzelobjekte) veröffentlicht. In Bezug auf die anderen Werke sind die Ermittlungen ersichtlich noch nicht abgeschlossen. Dem Internetauftritt der Datenbank lässt sich allerdings entnehmen, dass für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden sind oder die von einem Mitglied der Familie des Beigeladenen geschaffen wurden, die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorliegen. Diese Gegenstände sind dem Betreuer des Beschuldigten bereits zur Rücknahme angeboten worden. Es handelt sich dabei - ausweislich der Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Februar 2014 (LT-Drucks. 17/727 S. 3) - um „275 Kunstwerke sowie ein Buch mit 50 sogenannten Blättern“.

(2) Der Antragsgegner hat durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, besteht demgegenüber - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen überwiegen würde. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Kunstwerke, bei denen die Ermittlungen bisher noch nicht abgeschlossen sind und für die ebenfalls in Betracht kommt, dass sie zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Denn der Beigeladene hat ebenso wie jede andere Privatperson Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und auf Geheimhaltung der Gegenstände, die sich bei ihm zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in seiner Wohnung befunden haben. Sein Geheimhaltungsinteresse wird auch nicht etwa dadurch geschmälert, dass über ihn und den „Kunstfund“ bereits in erheblichem Umfang medial berichtet worden ist und er selbst im Internet Informationen über sich preisgibt. Welche Gegenstände sich im Einzelnen in seiner Wohnung befunden haben und beschlagnahmt worden sind, hat der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt offenbart oder offenbaren wollen. Die vom Antragsteller begehrten Informationen über weitere - nicht bereits in der Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ veröffentlichte - Werke sind somit „neue“ und bisher unbekannte Informationen, die der Öffentlichkeit weder zugänglich sind noch nach dem zu respektierenden Willen des Beigeladenen zugänglich sein sollen. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände zu den Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, Aktion „Entartete Kunst“ oder „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“ sei schwierig und umstritten. Denn wenn diese Zuordnung schwierig und umstritten ist und - soweit ersichtlich - einer zeitaufwändigen und fachkundigen Recherche bedarf, ist es nicht gerechtfertigt, bereits im gerichtlichen Eilverfahren auf unsicherer Tatsachengrundlage eine willkürliche Zuordnung zu treffen und alle beschlagnahmten Gegenstände als solche anzusehen, die nicht zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Die dem Beigeladenen hierdurch entstehenden Grundrechtseingriffe wären nachträglich nicht mehr zu beseitigen.

c) In Bezug auf den Auskunftsanspruch zu 1 liegt nach alledem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Denn der Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung begehrt, mit der seinem Auskunftsanspruch entsprochen und damit die Hauptsache vorweg genommen würde, hat weder darlegen können, dass eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für ihn offensichtlich erfolgreich wäre, noch, dass ein Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller sogar eine gewisse Aktualitätseinbuße in der journalistischen Berichterstattung zuzumuten wäre (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 6 f.), ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers - solange die Provenienzrecherche zum „Schwabinger Kunstfund“ durch die Task-Force nicht in vollem Umfang abgeschlossen ist -ohnehin nicht zu befürchten, dass der „Kunstfund“ und die Berichterstattung hierüber tatsächlich an Aktualität einbüßen könnten.

d) Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind (Auskunftsanspruch zu 2), geht der Senat zwar davon aus, dass in Bezug auf diese Auskunft weder Rechte des Beigeladenen noch Rechte „potentieller Eigentümer“ betroffen sind, weil das Verwaltungsgericht gerade auf eine Anonymisierung dieser Angaben durch den Antragsgegner Wert gelegt hat. Gleichwohl hält der Senat auch insoweit einen Anordnungsgrund nicht für gegeben. Dem Antragsteller ist eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens) und damit auch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Das gerichtliche Eilverfahren dient nicht der beschleunigten Befriedigung geltend gemachter Ansprüche, sondern der vorläufigen Regelung von streitigen Sachverhalten zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile hat der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegenwärtig nicht zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil sich der Beigeladene in beiden Rechtszügen durch die Stellung von Sachanträgen einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO) und seine Beschwerde erfolgreich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.