Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2018 - AN 14 E 18.00487

bei uns veröffentlicht am09.05.2018

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 16. Mai 1988 (…) rechtskräftig wegen Mordes in zwei Fällen unter der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ohne besondere Schwere der Schuld) verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet.

Der Antragsteller war vom 22. August 1988 bis 12. Oktober 2000 im Bezirkskrankenhaus … untergebracht. Anschließend wurde er in das Bezirkskrankenhaus … verlegt und befindet sich seit dem 14. August 2015 wieder im Bezirkskrankenhaus … Beim Landgericht … ist derzeit unter dem Aktenzeichen … ein Maßregelvollzugsprüfungsverfahren gemäß § 67d StGB anhängig. Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 wurde Herr Professor Dr. … mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Das Gutachten wurde mit Datum vom 7. Februar 2018 fertig gestellt.

Am 23. Februar 2018 waren in der …-zeitung … sowie der …Zeitung Artikel betreffend den Antragsteller abgedruckt. In beiden Artikel wird Bezug genommen auf eine Aussage der Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft …, Frau Oberstaatsanwältin …, die bestätigt haben soll, dass das Prognosegutachten dem Antragsteller eine „erhebliche Reduzierung seiner Gefährlichkeit“ attestiere.

Daraufhin forderte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner mit Schreiben vom 2. März 2018 auf, es künftig zu unterlassen, sich außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zum laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren des Antragstellers, derzeit anhängig beim Landgericht … Az. …, zu äußern, insbesondere Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf seit erneuter Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus … für die Zeit nach dem 14. August 2015 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner zugleich auf, diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Antragsgegner wies den Unterlassungsanspruch unter Verweis auf Art. 4 BayPrG zurück.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. März 2018, bei Gericht eingegangen am 9. März 2018, beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Zur Begründung verweist der Antragsteller auf den beigefügten „Klageentwurf“. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wurde vorgelegt.

Dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt war ein Entwurf für einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“.

Die vom Antragsteller noch zu stellenden Anträge sind wie folgt formuliert:

1. Der Antragsgegner hat es künftig zu unterlassen, sich außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zum laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren des Antragstellers, derzeit anhängig beim Landgericht … Az. …, zu äußern, insbesondere Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf seit erneuter Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus … für die Zeit nach dem 14. August 2015 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten sowie Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, angedroht.

Hilfsweise soll die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht … beantragt werden.

Inhaltlich macht der Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend. Durch Bekanntgabe von Inhalten aus dem Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 habe der Antragsgegner das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Zudem sei der Resozialisierungsanspruch des Antragstellers betroffen. Bei einem Prüfungsverfahren nach § 67d StGB handele es sich stets um ein nicht-öffentliches Verfahren. Der Antragsgegner könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, nach Art. 4 BayPrG zur Auskunft berechtigt oder verpflichtet gewesen zu sein. Die Wiedergabe von Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 enthalte eine unzulässige und damit rechtswidrige Vorverurteilung des Antragstellers. So heiße es in den Erklärungen der Staatsanwaltschaft ausdrücklich:

„Mit Güte der Staatsanwaltschaft darf er auf seinem Weg in die Freiheit allerdings nicht rechnen. Diese plädiert für eine Fortsetzung der Unterbringung.“

Des Weiteren heiße es:

„Es ist unklar, wohin man ihn entlassen kann. Bisher konnten keine Lockerungen gewährt werden. Ich nehme an, dass dies auf der Grundlage bisheriger Gutachten geschah. Wir haben die Fortdauer der Unterbringung beantragt. So kann man ihn nicht in die Freiheit entlassen.“

Die Informationen zu einem sozialen Empfangsraum und die Gewährung von Lockerungen seien nicht nur unterlaufen, sondern „in die Öffentlichkeit getragen“ worden.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben. Bereits eine einmalige Verletzungshandlung begründe eine widerlegliche Vermutung für weitere, gleichgerichtete Handlungen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben; auch dies begründe die Wiederholungsgefahr.

Der Antragsgegner tritt dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen. Die Darstellung des Antragstellers entspreche in den maßgeblichen Punkten nicht den Tatsachen und werde daher vollinhaltlich bestritten. Insbesondere habe Frau Oberstaatsanwältin … nicht geäußert:

„Mit Güte der Staatsanwaltschaft darf er auf seinem Weg in die Freiheit allerdings nicht rechnen. Diese plädiert für eine Fortsetzung der Unterbringung.“

Bei dieser Formulierung handele es sich um eine Einschätzung des Journalisten, der den fraglichen Artikel verfasst habe. Aus diesem Grund sei eine Gegendarstellung nicht veranlasst gewesen.

Frau …, Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft … hat am 17. April 2018 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie führt zur Sache Folgendes aus:

„Im Vollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten … habe ich keine aktive Pressearbeit, etwa in Form der Veröffentlichung einer Pressemitteilung o.ä. geleistet. Vielmehr habe ich lediglich auf Anfragen von Journalisten reagiert. So meldete sich nach meinen Aufzeichnungen am 22.02.2018 gegen 12:10 Uhr der Journalist …von der …zeitung. Er erklärte, seiner Kenntnis nach gebe es ein neues Gutachten, das angeblich „positiv“ für den Verurteilten ausgefallen sei. Deshalb wolle er sich nach dem Inhalt des Gutachtens und dem Stand des Vollstreckungsverfahrens erkundigen. Am selben Tag gegen 13.15 Uhr erkundigte sich auch der freie Journalist … nach dem Inhalt des Gutachtens. Erst auf diese Anfragen hin habe ich mitgeteilt, dass der Sachverständige eine erhebliche Reduzierung der Gefährlichkeit festgestellt, aber auch auf den noch fehlenden sozialen Empfangsraum hingewiesen habe.“

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners führt aus, die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … habe nicht zu Unrecht im Rahmen des gegen den Antragsteller laufenden Vollstreckungsverfahrens Auskünfte an Journalisten erteilt. Das Strafvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller werde von der Presse und der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt. Zu den erteilten Auskünften sei die Pressesprecherin nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet gewesen. Eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit führe dazu, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wegen der bloßen Wiedergabe der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich des Fehlens eines „sozialen Empfangsraums“ nicht angenommen werden könne.

Der Antragsteller habe sich bereits ca. 2 ½ Jahre vor der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Details seiner Unterbringung von sich aus an die Öffentlichkeit gewandt. So befassten sich die Interviews des Antragstellers in der …zeitung und der … Zeitung Ende Juni 2015 ausdrücklich auch inhaltlich mit dem laufenden Vollstreckungsverfahren. Aus dem Artikel in der …zeitung vom 24. Juni 2015 ergebe sich, dass der Antragsteller auf die Frage von* … (* …zeitung), wie es mit ihm weitergehe, wie folgt geantwortet habe:

„Ich habe inzwischen eine Therapie bekommen und abgeschlossen. Wie es mit mir genau weitergeht, ist noch nicht ganz klar. Ich hoffe, dass ich zunächst einmal aus … wegkomme und wieder in ein anderes Bezirkskrankenhaus verlegt werde, vielleicht zurück nach …“

Thema sei auch damals schon eine mögliche Entlassung des Antragstellers aus dem Maßregelvollzug gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der noch zu stellende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einem Beteiligten zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

An das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht hat nicht den Zweck, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es daher einerseits nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris; B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris; BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 5 C 17.1752 -, juris).

Nach diesen Grundsätzen hat der noch zu stellende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet. Der Antragsteller begehrt die Unterlassung künftiger Äußerungen der Staatsanwaltschaft … außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zu seinem laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Insbesondere ist nicht der Zivilrechtsweg nach § 23 Abs. 1 EGGVG eröffnet. § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Die gegenständlichen Äußerungen der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … stellten keine Maßnahme auf dem „Gebiet der Strafrechtspflege“ dar (vgl. BGH, B.v. 27.7.2017 - 2 ARs 188/15 -, juris). Vielmehr handelte die Pressesprecherin in amtlicher Eigenschaft und in Erfüllung ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nach Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Dies ist als schlicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren und diente nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne. Die Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG greift deshalb hier nicht ein (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.4.1988 - 3 C 65/85 -, juris; BayVGH, B.v. 21.2.2002 - 5 C 01.3135 und B.v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 -, juris).

2. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung wäre der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antrag wäre als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der zulässige Antrag bliebe jedoch - summarisch geprüft - in der Sache ohne Erfolg.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder das Bestehen eines Anordnungsgrundes noch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Er begehrt mit seinem Antrag nicht nur die künftige Unterlassung bestimmter Äußerungen, sondern die Unterlassung jeglicher Äußerungen außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zum laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren des Antragstellers, das derzeit unter dem Aktenzeichen … beim Landgericht … anhängig ist. Er will insbesondere erreichen, dass es der Antragsgegner künftig unterlässt, Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf seit erneuter Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus … für die Zeit nach dem 14. August 2015 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Damit begehrt der Antragsteller nicht nur eine vorläufige Maßnahme‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme einer in einem künftigen Hauptsacheverfahren anzustrebenden Entscheidung. Würde dem Antragsgegner antragsgemäß aufgegeben‚ Äußerungen zu unterlassen‚ wäre der sich aus § 1004 BGB ergebende Anspruch des Antragstellers erfüllt und die Hauptsache erledigt. In einem solchen Fall sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH‚ B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris).

2.1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich hinreichenden summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller kein - noch dazu derart weit gefasster - Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zusteht.

Der aus § 1004 BGB abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, B.v. 11. 11.2010 - 7 B 54/10 -, juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2013 - 13 ME 112/13 -, juris Rn. 7).

Im vorliegenden Fall scheitert der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch weitestgehend bereits daran, dass es an einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte fehlt. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … vom 17. April 2018 ergibt, hatten die Pressevertreter bereits Kenntnis davon, dass es ein neues Gutachten betreffend den Antragsteller gebe, welches angeblich „positiv“ für diesen ausgefallen sei. Erst auf die Anfragen von zwei Journalisten hin habe sie mitgeteilt, dass der Sachverständige eine erhebliche Reduzierung der Gefährlichkeit festgestellt, aber auch auf den noch fehlenden Empfangsraum hingewiesen habe.

Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung der Oberstaatsanwältin zu zweifeln. Sie ist als Amtsträgerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Ausgehend von dem in der eidesstattlichen Versicherung vom 17. April 2018 dargestellten Sachverhalt hat die Pressesprecherin weder aktiv Informationen verbreitet noch Informationen verbreiten lassen. Sie hat auch keine Details aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Professor Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf weitergegeben. Insoweit geht der noch zu stellende Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO viel zu weit, weil es bereits an der für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB erforderlichen Rechtsverletzung und folglich auch an der konkreten Wiederholungsgefahr fehlt.

Ein Unterlassungsanspruch könnte sich demnach lediglich bezüglich der von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … gegenüber der Presse tatsächlich getätigten Äußerungen ergeben. Dies sind, wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt, die Äußerungen zur „erheblichen Reduzierung der Gefährlichkeit“ sowie zum „noch fehlenden sozialen Empfangsraum“. Diese allgemein gehaltenen Auskünfte gegenüber der Presse stellen jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Antragstellers dar.

Der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten ist vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1/43; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 -, juris; U.v. 24.11.2016 - 7 B 16.454 -, juris). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Allerdings bedarf die Beschränkung dieses Rechts einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 -, juris). Eine solche gesetzliche Grundlage, auf die sich die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … bei ihrer Auskunft gegenüber den Journalisten stützen konnte, ist die Vorschrift des Art. 4 BayPrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).

„Verschwiegenheitspflichten“ in diesem Sinne können sich daraus ergeben, dass die Beantwortung einer Anfrage im Einzelfall Grundrechte Dritter berührt. Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden gegenläufigen Interessen, dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse der Presse und der Öffentlichkeit einerseits und dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers, keine Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen, andererseits, ist für das Gericht nach der gebotenen summarischen Prüfung in keiner Weise erkennbar, dass durch die verfahrensgegenständlichen Äußerungen der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … überwiegende schutzwürdige Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht wird, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. BGH, U.v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 -, juris; U. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, juris).

Bei der Interessenabwägung ist darauf abzustellen, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (BVerfG, U.v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.2.2014 - 10 ME 102/13 -, juris; VGH BW, B.v. 10.5.2011 - 1 S 570/11 -, juris; OVG NRW, B.v. 19.2.2004 - 5 A 640/02 -, juris).

Diese Abwägung geht hier eindeutig zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dem Maßregelvollzugsverfahren des Antragstellers ist wegen der Schwere der von ihm begangenen Straftaten groß. Zu verweisen ist insoweit auch auf die bisherige Berichterstattung der Presse über die Hintergründe und die Tatumstände. Da Name und Person des Antragstellers bereits seit vielen Jahren in der Öffentlichkeit präsent sind, drängt sich auf, dass die Öffentlichkeit auch ein berechtigtes Interesse an einer Information über das laufende Maßregelvollzugsprüfungsverfahren hat.

Dem steht nur eine geringe Schutzwürdigkeit des Antragstellers gegenüber. Insbesondere hatten die von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … erteilten Auskünfte keinen schweren Eingriffscharakter. Bereits in der Vergangenheit wurden, wie sich aus den diversen auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Zeitungsartikeln ergibt, Informationen über die Strafvollstreckung betreffend den Antragsteller an die Presse weitergegeben. Auch der Antragsteller selbst hat sich bereits vor Jahren in eigenverantwortlicher Weise in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt (vgl. dazu auch VGHBW, B.v. 4.8.2017 - 1 S 1307/17 -, juris). Die Pressesprecherin konnte deshalb bei der Nachfrage durch die Pressevertreter davon ausgehen, dass wesentliche Details aus dem Strafvollzugsverfahren bereits bekannt waren. So hatte einer der nachfragenden Journalisten auch Kenntnis von der Existenz des Sachverständigengutachtens mit dem für den Antragsteller „positiven“ Ergebnis. Die Pressesprecherin hat durch ihre Aussagen diese bereits bei der Presse vorhandenen Informationen lediglich konkretisiert.

Die Weitergabe der verfahrensgegenständlichen Auskünfte an die Journalisten durch die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Wiederholung der von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … getätigten Aussagen wesentliche Nachteile drohen, die allein durch eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beseitigt werden könnten. Die konkret beanstandeten Äußerungen, das heißt die Äußerung zur „erheblichen Reduzierung der Gefährlichkeit“ sowie zum „noch fehlenden sozialen Empfangsraum“, beeinträchtigen den Antragsteller keinesfalls derart, dass sie den im Hauptsacheverfahren möglichen Rechtsschutz nicht als ausreichend erscheinen lassen. Die vom Antragsteller behauptete „unzulässige und damit rechtswidrige Vorverurteilung des Antragstellers“ infolge der Äußerungen der Pressesprecherin ist fernliegend.

Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung einer konkreten Wiederholungsgefahr. Allein die Behauptung, aus der ersten Verletzungshandlung ergebe sich die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr, führt im vorliegenden Fall nicht zu der Annahme, dass eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Äußerung unmittelbar zu befürchten ist (so auch BayVGH, B.v. 30.6.2017 - 3 CE 17.897 -, juris). Auch die Weigerung der Staatsanwaltschaft …, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, begründet für sich genommen nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache (BayVGH, B.v. 16.1.2008 - 12 CE 07.2985 -, juris). Eine solche Weigerung beinhaltet nicht notwendig die Erklärung, eine derartige Behauptung wiederholen oder erneut weitergeben zu wollen, sondern kann vielmehr auch darauf beruhen, dass der sich Weigernde von der Rechtmäßigkeit seiner Äußerungen ausgeht (BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 4 CE 13.944 -, juris). Der Antragsteller hätte vielmehr darlegen müssen, dass eine vergleichbare Wiederholung der Weitergabe der Äußerungen konkret bevorsteht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls (vgl. BayVGH. B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13) ist dies nicht ersichtlich.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Sch., Ansbach, beigeordnet. Gründe I. Der Kläger begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 7 CE 14.253

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2014 - 7 CE 13.2514

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. III. Der Streitwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 5 C 15.803

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - VI ZR 367/15

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2010 - 7 B 54/10

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Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtisch
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Nov. 2018 - AN 14 E 18.01722

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Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I

Referenzen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Sch., Ansbach, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Änderung seines Familiennamens.

Der 1979 geborene Kläger besitzt seit seiner Einbürgerung im Jahr 1997 die deutsche und daneben die tunesische Staatsangehörigkeit. Bei ihm besteht eine geistige Behinderung aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung. Nach Aktenlage arbeitet er in den Werkstätten der Lebenshilfe in Ansbach und erhält Grundsicherung nach dem SGB XII. Er steht unter rechtlicher Betreuung; als Betreuerin wurde seine Mutter bestellt. Mit Beschluss vom 10. August 2015 gestattete das Amtsgericht Ansbach, Abteilung für Betreuungssachen, der Mutter für den Kläger bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung zu stellen.

In dem schriftlichen Antrag auf Änderung des Familiennamens begründete die Mutter/Betreuerin des Klägers das Begehren mit Schwierigkeiten des Klägers bei der Einreise nach Tunesien, die auf der Namensverschiedenheit des Klägers und seiner Mutter beruhten. Ein weiterer wichtiger Grund seien die Anfeindungen und Hänseleien, denen der geistig behinderte Kläger aus seinem Umfeld wegen seines arabischen Namens ausgesetzt sei. Im weiteren Verlauf wurde ein Attest eines Arztes für Psychotherapie vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass sich beim Kläger im Laufe der Jahre ein deutlicher Leidensdruck im Hinblick auf die Hänseleien entwickelt habe. Aus nervenärztlicher Sicht erscheine ein Namenswechsel sinnvoll und werde befürwortet.

Mit Bescheid vom 21. März 2016 lehnte das Landratsamt die beantragte Änderung des Familiennamens ab, weil ein wichtiger Grund im Sinn des § 3 NamÄndG nicht vorliege. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass sein Interesse an einer Namensänderung das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Ein wichtiger Grund ergebe sich nicht aus den behaupteten Schwierigkeiten im Rahmen einer beabsichtigten Reise nach Tunesien. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest sei nicht ersichtlich, dass die Belastung durch die Führung des Familiennamens so wesentlich sei, dass die Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssten.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 21. April 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung unter den Hänseleien nicht nur psychisch, sondern auch physisch leide. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens überwiege im Falle des Klägers nicht. Ein wichtiger Grund im Sinn von § 3 NamÄndG liege im konkreten Fall vor. Für seine Klage begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 7. Juli 2017 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers würden die Momente, die für eine Namensänderung sprächen, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Familienname des Klägers sei kein lächerlich klingender Name. Das ärztliche Attest belege nicht, dass Hänseleien in einem Umfang vorliegen würden, die eine Namensänderung rechtfertigen würden. Soweit der Kläger eine seelische Belastung durch die Namensführung geltend mache, könne das nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Es komme nicht darauf an, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuere, unter der Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend seien eine objektive Betrachtung und das Vorliegen eines besonderen allgemein nachvollziehbaren Härtefalls, der hier nicht gegeben sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Er legte ein aktuelles Attest des behandelnden Nervenarztes vor und regte die Befragung des Arztes als Zeugen an. In dem Attest wurde die Situation für den Kläger als immer wieder traumatisierend geschildert. Es würden sich längerfristig äußerst negative psychische Auswirkungen zeigen. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung seines Rechtsanwalts für die Klage im ersten Rechtszug (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

1. Die Verpflichtungsklage auf Änderung des Familiennamens bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ihre Erfolgsaussichten zumindest offen sind. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, den Rechtsschutz selbst zu gewähren. Es soll demjenigen, der die Kosten für eine Prozessführung nicht aufbringen kann, eine Rechtsverfolgung möglich machen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges, wobei im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht hat nicht den Zweck, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es daher einerseits nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347/357, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 3). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht.

a) Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Nach dieser Vorschrift darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 29.9.1972 – VII C 77.70 – BVerwGE 40, 353). Da die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dazu dient, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 6 B 23.01 – Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76) muss ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse vorliegen, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungs Weg zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen sind (BVerwG, U.v. 8.12.2014 – 6 C 16.14 – NJW 2015, 1321 Rn. 11).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, U.v. 13.9.2016 – 6 B 12.16 – NJW 2017, 101 Rn. 12 ff; B.v. 11.1.2011 – 6 B 65.10 – juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 – 6 B 23.01 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76). Auch eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Geht die seelische Belastung über eine übertriebene Empfindlichkeit hinaus und ist sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65.10 – juris Rn. 5 m.w.N.).

b) Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind unter Berücksichtigung der individuellen, besonderen Situation des Klägers die Erfolgsaussichten der Klage auf Änderung des Familiennamens des Klägers in den Familiennamen der Mutter zumindest offen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG vorliegt.

Aus dem arabisch klingenden Name des Klägers allein kann allerdings ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens voraussichtlich nicht abgeleitet werden, zumal sich aus ihm keine besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Aussprache und der Schreibweise ergeben. Auch ist die arabische Herkunft des Namens ohne weitere Besonderheiten nach allgemeiner Verkehrsauffassung wohl nicht geeignet, eine seelische Belastung zu begründen, die eine Namensänderung rechtfertigen könnte. Die Schwierigkeiten bei der Einreise nach Tunesien dürften – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – ebenfalls auch unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers nicht ein solches Maß erreichen, dass hierin ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zu sehen ist.

Möglicherweise stellt jedoch die vorgetragene und durch ärztliche Atteste untermauerte seelische Belastung des Klägers durch den Familiennamen einen wichtigen Grund im Sinne von § 3 NamÄndG dar. Bei der Bewertung, ob die vorgetragene Belastung nach der Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, ist die besondere Lebenssituation des Klägers zu berücksichtigen. Diese erfordert eine genaue Betrachtung seines Lebensbzw. Arbeitsumfelds und der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf seine seelische Verfassung. Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderung in Werkstätten der Lebenshilfe tätig und befindet sich somit in einem Umfeld, das sich hinsichtlich der Reflexionsfähigkeit über die Auswirkungen von Spott und Hänseleien auf die Verfassung des Betroffenen von der an einem Arbeitsplatz des regulären Arbeitsmarktes herrschenden Situation unterscheiden dürfte. In den Blick zu nehmen ist auch die Möglichkeit, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung möglicherweise weniger in der Lage ist, mit der ihn belastenden Situation umzugehen und Vermeidungsstrategien zu entwickeln. Diese Einschätzung legt auch das vorgelegte Attest des Nervenarztes und Psychotherapeuten nahe. Es bedarf daher einer näheren Prüfung im Klageverfahren, welche konkreten Auswirkungen die Beeinträchtigungen auf den Kläger und seine psychische Verfassung haben. Hierfür wird auch der persönliche Eindruck des Klägers eine Rolle spielen.

Wohl nicht von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass weder im Jahr 1995 nach einer erneuten Eheschließung der Mutter noch bei der Einbürgerung des Klägers im Jahr 1997 die Möglichkeit einer Änderung des Familiennamens weiterverfolgt wurde. Denn das Bedürfnis für eine Namensänderung dürfte sich für den Kläger erst in den letzten Jahren ergeben haben, nachdem sich nach seiner Aussage die Situation am Arbeitsplatz, insbesondere im Zusammenhang mit der Zunahme von Flüchtlingen aus dem arabischen Raum, verschärft hatte.

2. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfüllt.

3. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 188/15
vom
27. Juli 2017
in dem Beschwerdeverfahren
der Antragsteller
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Az.: 2 VAs 31/14 Oberlandesgericht Dresden
hier: Anhörungsrügen
ECLI:DE:BGH:2017:270717B2ARS188.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 gemäß § 33a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer gegen den Senatsbeschluss vom 25. November 2015 werden mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2015 – 2 VAs 31/14 – als unbegründet verworfen werden. Es wird davon abgesehen, eine Gebühr im Anhörungsrügeverfahren zu erheben.

Gründe:

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat unter dem 28. April 2012
1
Anklage gegen die Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Leipzig wegen Bestechung ausländischer Amtsträger, Untreue und Steuerhinterziehung erhoben. Ihr Pressesprecher, Oberstaatsanwalt K. , hat in einem in der Fernsehsen- dung „Monitor“ am 22. Mai 2014 ausgestrahlten Bericht auf Frage eines Journa- listen geäußert, man warte auf eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens; man könne nur zuwarten, bis das Verfahren eröffnet und die Hauptverhandlung terminiert werde. In dem Fernsehbericht wurde zudem gezeigt, wie der Oberstaatsanwalt in den Räumen der General- staatsanwaltschaft Aktenordner, die unter anderem mit dem Aktenzeichen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer beschriftet waren, in Umzugskartons verpackte. Damit sollte die Aktenversendung an das Gericht nachgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben bei dem Oberlandesgericht Dresden ei2 nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie die Feststellung begehrt haben, dass die Äußerungen des Oberstaatsanwalts, die Erteilung einer Dreherlaubnis in den Räumen der Generalstaatsanwaltschaft und das Nachstellen der Aktenversendung rechtswidrig gewesen seien. Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat das Oberlandesgericht Dresden
3
festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Zugleich hat es die Sache an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen. Dabei hat es sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts haben sich die Be4 schwerdeführer mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen sofortigen Beschwerden gewandt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortigen Beschwerden
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als unbegründet zu verwerfen. Er hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben. Der Senat hat die sofortigen Beschwerden mit dem angegriffenen Be6 schluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer.

II.

Die Anhörungsrügen sind gemäß § 33a StPO zulässig, aber im Ergeb7 nis unbegründet. 1. Zwar hat der Senat den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör
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nicht gewährt, indem er ihre Beschwerden als unzulässig verworfen und deshalb nicht zur Sache entschieden hat; denn diese sind nach Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 2 ARs 355/00, BGHSt 46, 261, 262), formund fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Frage der Unanwendbarkeit der subsidiären §§ 23 ff. EGGVG, auch mit Blick auf § 23 Abs. 3 EGGVG (vgl. Conrad, Der sogenannte Justizverwaltungsakt, 2011, S. 186 ff.), spielt insoweit keine Rolle. 2. Auf der Zurückweisung der sofortigen Beschwerden als unzulässig
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beruht aber deren Verwerfung nicht, weil die Rechtsmittel unbegründet sind.
a) Die Frage, welcher Rechtsweg für die Überprüfung von Presseäuße10 rungen eines Staatsanwalts zu einem Strafverfahren gegeben ist, wurde vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951). Sie wird in Rechtsprechung und Litera- tur unterschiedlich beantwortet. aa) Die Oberlandesgerichte sind – anders als das Oberlandesgericht
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Dresden im vorliegenden Fall – überwiegend der Ansicht, dass darüber nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 2 VAs 23/03, NJOZ 2005, 3115; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2001 – 4 VAs 3/01, NJW 2001, 3797; zur Ablehnung einer Presseauskunft OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 – 1 VAs 7/80, NJW 1981, 356; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – 2 VAs 14/94, NJW 1995, 899 f. und Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 14 U 193/06, BeckRS 2008, 18542; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 2 VAs 28/87, StV 1987, 430 f.; a.A. für einen Unterlassungsanspruch OLG Rostock, Beschluss vom 29. August 2003 – VAs 5/03, BeckRS 2005, 09628). Dem stimmt die Literatur meist zu (vgl. LR/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 30; KK/Mayer, StPO, 7. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 28; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., Vor § 23 EGGVG Rn. 48; Sauerland NZWiSt 2015, 246 ff.). Soweit zum Teil für eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 EGGVG plädiert wird (Wasmuth , NJW 1988, 1705, 1707 ff.), begegnet das schon deshalb Bedenken, weil eine Analogie zu einer Ausnahmevorschrift dogmatisch fragwürdig bleibt. bb) Vor allem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge12 richts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85, NJW 1989, 412, 413 f.; Beschluss vom 6. Februar 1991 – 3 B 85/90, NJW 1992, 62), der die Verwaltungsgerichte folgen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 5 C 01.3135 und Beschluss vom 27. März 2014 – 7 CE 14.253, NJW 2014, 2057, 2058; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 1 L 17.14, LKV 2014, 139, 140; für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 E 13.2018; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 – 26 L 1431/11, ZD 2011, 188 f.), und der die Literatur vereinzelt zustimmt (Strubel/Sprenger, NJW 1972, 1738 f.; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 13), handelt es sich bei der Beanstandung einer staatsanwaltschaftlichen Presseerklärung über den Stand eines Strafverfahrens um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG seien bei der Beanstandung einer staatsanwaltschaftlichen Presseäußerung zum Strafverfahren nicht erfüllt. Nicht zweifelhaft sei zwar, dass die Staatsanwaltschaft dabei als Justizbehörde tätig werde. Richtig sei ferner, dass die Eröffnung des Rechtswegs nach § 23 Abs. 1 EGGVG keine Maßnahme einer Justizbehörde voraussetze, die den gesetzestechnischen Begriff des Verwaltungsakts erfülle. Jedoch stellte die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft keine Maßnahme auf dem „Gebiet der Strafrechtspflege“ dar. Ausgangspunkt bleibe § 40 Abs. 1 VwGO. Demgegenüber bilde die durch die §§ 23 ff. EGGVG begründete Zuständigkeit eine Ausnahme. § 23 Abs. 1 EGGVG weise den ordentlichen Gerichten eine Entscheidungsbefugnis nur über die spezifisch justizmäßigen Maßnahmen der Justizbehörden zu. Zum Gebiet der Strafrechtspflege gehörten außer der Strafverfolgung selbst sowie der Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Es reiche für die Anwendung der §§ 23 ff. EGGVG nicht aus, dass die Presseerklä- rung nur thematisch „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit der ein Strafverfah- ren betreffenden Tätigkeit stehe. Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft über Strafverfahren dienten dagegen der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse.
b) Der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass die Äuße14 rungen des Oberstaatsanwalts, die Erteilung einer Dreherlaubnis in den Räumen der Generalstaatsanwaltschaft und das Nachstellen der Aktenversendung rechtswidrig gewesen seien, betrifft auch nach Ansicht des Senats eine öffentlich -rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist; die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).
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aa) Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 EGGVG, die von vornherein nur
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vorübergehend Bedeutung haben sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – 1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 258), entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Betrifft der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege, so entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses , der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der sonst gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Außerdem soll die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßigen Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107, 112 ff.). Der Begriff der Justizbehörde ist weder in § 23 Abs. 1 EGGVG noch in
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anderen Vorschriften definiert. Damit soll letztlich auch nur eine Unterscheidung exekutivischer Maßnahmen von einer Rechtsprechungstätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen werden. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – 1 C 10.84, BVerwGE 69, 192, 195 ff.; Conrad aaO S. 121 ff.). Er kann demnach auch auf Maßnahmen solcher Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht zum Justizressort gehören , namentlich solche der zum Innenressort gehörenden Polizeibehörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – 1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 259). Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des § 23
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Abs. 1 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist danach letztlich allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen dient. Das ist, anders als bei Öffentlichkeitsfahndungen (vgl. KK/Mayer, StPO, 7. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 28), bei lediglich berichtenden Presseäußerungen eines Staatsanwalts zu einem Strafverfahren regelmäßig nicht der Fall. Darin stimmt der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. bb) Die hiergegen vorgebrachten Gründe sind von Gewicht, können
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aber ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die größere Sachnähe der Strafgerichte ist vor allem von Bedeutung,
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wenn strafprozessuale oder materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen von Presseäußerungen eines Strafrichters oder Ermittlungsbeamten in Bezug auf ein Strafverfahren geltend gemacht werden sollen. So kann eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine dem Staat zuzurechnende Art der Presseberichterstattung bei der Beweiswürdigung oder bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. zur Frage einer Kompensation nach der Vollstreckungslösung BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670 ff.). Eine „öffentliche Vorverurteilung“ (vgl. BT-Drucks. 10/4608) kann unter ande- rem einen Strafmilderungsgrund ergeben. Eine sachwidrige Presseäußerung kann im Einzelfall ein Grund zur Ablehnung eines Strafrichters wegen Besorgnis der Befangenheit oder Entpflichtung eines Ermittlungsbeamten von der Sachbearbeitung nach § 145 GVG sein (vgl. Meyer-Mews NJW 2016, 3672, 3673). Alle diese Aspekte sind aber gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangig im Strafverfahren selbst von den dort zuständigen Gerichten, also dem Ermittlungsrichter , dem erkennenden Gericht oder den Rechtsmittelgerichten in Strafsachen , zu berücksichtigen und deshalb von der Anwendung des § 23 Abs. 1 EGGVG ausgeschlossen. Soweit mit der Beanstandung einer Pressemitteilung eines Strafrichters
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oder Ermittlungsbeamten dagegen allgemein eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person in der Medienöffentlichkeit (vgl. Raabe, Medienöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren. Zur Zulässigkeit von Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden, 2016, S. 124 ff.) geltend gemacht werden soll, unterscheidet sich dieser Beanstandungsgegenstand hinsichtlich der für die Rechtswegfrage maßgeblichen Gesichtspunkte nicht grundlegend von entsprechenden Beanstandungen der Presseäußerungen durch Amtsträger außerhalb des Bereichs der Strafrechtspflege. Das gilt zum Beispiel für Äußerungen von Beamten des Innenministeriums oder der diesem unterstehenden Polizeibehörden zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erfolgen können (zur Problematik konkurrierender Rechtswege LR/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 17; zur Rechtswegfrage bei doppelfunktionalen Maßnahmen Conrad aaO S. 129 ff.). Hinsichtlich der Frage des Rechtswegs für die Prüfung einer Rechtswidrigkeit von Presseäußerungen durch Amtsträger im Hinblick auf eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts ist deshalb weniger die Sachkunde der ordentlichen Gerichte von Bedeutung. Im Vordergrund steht vielmehr das Interesse an der Vermeidung einer Rechtswegspaltung. Aus den Geboten der Zweckmäßigkeit und Rechtswegeeinheitlichkeit
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ergibt sich eine enge Auslegung des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. Conrad aaO S. 104 ff.). Das Interesse an der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung , gebietet es auch, Fälle der vorliegenden Art einheitlich im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Dadurch soll eine divergierende Rechtsprechung, ein „Durcheinander oder Gegeneinander“ (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1957 – 2 C 72.57,BVerwGE 6, 86, 89 f.; Urteil vom 3. Dezember 1974 – 1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 260) in verschiedenen Gerichtsverfahren verhindert werden. Diese droht etwa auch, wenn gemeinsame Presseerklärungen durch Vertreter von Behörden aus verschiedenen Ressorts abgegeben werden (vgl. VGH München , Beschluss vom 27. März 2014 – 7 CE 14.253, NJW 2014, 2057, 2058).

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung einer Gebühr im Anhörungs23 rügeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krehl Eschelbach Grube

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Chefreporter der Tageszeitung „Bild“, begehrt vom Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über die in der Wohnung des Beigeladenen aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke („Schwabinger Kunstfund“) und zu den bisherigen Bemühungen des Antragsgegners um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken.

Das Magazin „Focus“ berichtete am 4. November 2013 unter der Schlagzeile „Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken in München Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ erstmals über die der Öffentlichkeit vorher nicht bekannte Beschlagnahme von Kunstwerken, die in der Schwabinger Wohnung des Beigeladenen „entdeckt“ worden seien.

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Augsburg gab daraufhin in einer Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5. November 2013 bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen „eine Person“ (den Beigeladenen) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. In der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 2. März 2012 sei deswegen vom Zollfahndungsamt München, das zusammen mit der Staatsanwaltschaft Augsburg ermittle, ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten (des Beigeladenen) vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke beschlagnahmt worden, darunter auch solche „berühmter Meister“. Es hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sogenannte „Entartete Kunst“ oder um „Raubkunst“ handele. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien. Die Ermittlungen seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändig und schwierig und dauerten an.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 11. November 2013 gaben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das Bundesministerium für Finanzen und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bekannt, die Herkunft der beim sogenannten „Schwabinger Kunstfund“ sichergestellten Kunstwerke werde „so rasch und transparent wie möglich festgestellt“. Die beteiligten Ministerien von Bund und Land hätten vereinbart, „die Provenienzrecherche im Interesse möglicher Eigentümer - parallel zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg - unter Einbeziehung der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin auf breiter Basis zu betreiben“. Die mit dem „Schwabinger Kunstfund“ aufgeworfenen Fragen „zur Restitution im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken“ könnten in einem Strafverfahren allein nicht hinreichend geklärt werden. Zwischen Bund und Land sei deshalb vereinbart worden, „umgehend eine qualifizierte Taskforce von mindestens sechs Expertinnen und Experten für Provenienzrecherche zusammenzustellen“, die von der Berliner Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/forschung (AfP) koordiniert werde. Nach nunmehr vorliegenden Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Augsburg seien „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder NS-Raubkunst haben, ca. 970 Werke zu überprüfen“. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei ca. 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliege. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden (fortlaufend aktualisiert) auf der Plattform www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt. Diese von Bund und Ländern betriebene Koordinierungsstelle sei „die zentrale deutsche Serviceeinrichtung für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste“ und stehe für Anfragen zu den dokumentierten Objekten zur Verfügung. Damit werde im „Bewusstsein für die Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen“ und im Sinne der „Washingtoner Erklärung von 1998“ und der „Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden von 1999“ Transparenz hergestellt und den „vielfältigen eigentumsrechtlichen und kulturhistorischen Aspekten zur Geltung verholfen, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg zu beeinträchtigen.“

Anfragen des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft Augsburg (Schreiben vom 7.11.2013), welche „Gemälde“ (mit Angabe der „genauen“ Bezeichnung und Abmessung) beim Beigeladenen sichergestellt worden seien und welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren „angefragt“ habe, beantwortete der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg (Antwortschreiben vom 12.11.2013) unter Hinweis auf die oben genannte gemeinsame Pressemitteilung vom 11. November 2013 dahin, die genaue Bezeichnung der sichergestellten Bilder werde im Rahmen der Provenienzrecherche festgestellt. Für eine Vermessung der Kunstwerke bestehe aus staatsanwaltschaftlicher Sicht kein Bedarf. Die Staatsanwaltschaft sei auch nicht befugt, Namen potentieller Eigentümer der Öffentlichkeit mitzuteilen. Im Übrigen sei die Provenienzrecherche nicht abgeschlossen. Für weitere Auskünfte stehe die Ansprechpartnerin der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung zur Verfügung. Kunstwerke, bei denen mittlerweile der Verdacht bestehe, dass sie Eigentümern NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind (sog. „Raubkunst“), habe die Staatsanwaltschaft „zwischenzeitlich an www.lostart.de gemeldet.“

Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu seinem Auskunftsbegehren mit dem Ziel einer weitergehenden Auskunft (§§ 475, 478 Abs. 3 StPO) blieb ohne Erfolg (Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.12.2013).

Am 23. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) die Staatsanwaltschaft beim Beigeladenen sichergestellt habe (Auskunftsanspruch zu 1) und an welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren herangetreten sei (Auskunftsanspruch zu 2).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Januar 2014 dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen entsprochen. Es stellte aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien das Verfahren ein, soweit sich der Auskunftsanspruch zu 1 auch auf die Nennung der 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren. Es verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Übrigen, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „Schwabinger Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren, sowie zur Auskunft darüber, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch (Art. 4 BayPrG) sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Regelung zur Auskunftserteilung im Strafverfahren nach Maßgabe des § 475 StPO lasse den landesrechtlich geregelten Auskunftsanspruch der Presse (Art. 4 BayPrG) unberührt. Der Antragsteller erstrebe vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zwar keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung, welche die Hauptsache vorweg nehme. Dies sei jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) stehe dem Auskunftsanspruch ebenso wenig entgegen wie das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Auskunftsverweigerung sei angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten, welche das Diskretionsinteresse des Beigeladenen bereits erheblich einschränkten, nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Informationsinteresse beziehe sich auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt worden seien, weil die öffentliche Diskussion generell Fragen zur Einordnung dieser Werke („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“; „Aktion Entartete Kunst“; „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“) und zum künftigen Umgang mit der Kunstsammlung des Beigeladenen aufwerfe. Lediglich soweit der Antragsteller in Bezug auf seinen Auskunftsanspruch zu 2 auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) begehre, sei sein Antrag abzulehnen, weil eine solche Auskunft die schutzwürdigen privaten Interessen dieses Personenkreises verletze und für eine Berichterstattung auch nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil Streitigkeiten über Auskünfte, welche die Presse begehre, den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien, soweit sie - wie hier - auf die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft aus einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinausliefen. Dieser Auskunftsanspruch sei in § 475 StPO mit Vorrang gegenüber dem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG spezialgesetzlich geregelt. Unbeschadet dessen habe der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung begrenze den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein eingeschränktes Diskretionsinteresse des Beigeladenen angenommen, weil der Antragsteller vorliegend neue und der Öffentlichkeit bisher nicht bekannte Informationen begehre. Es gebe kein öffentliches Informationsinteresse in Bezug auf beschlagnahmte Werke, die zweifelsfrei zum Eigentum des Beigeladenen gehörten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. Februar 2014 und 12. März 2014 verwiesen.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt er - ebenso wie der Antragsgegner - im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Er beantragt ferner „hilfsweise“, den Auskunftsanspruch zu 1 abzulehnen. Der Auskunftserteilung stünden zwingend zu beachtende Interessen des Beigeladenen entgegen. Die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dem Beigeladenen entstünde irreparabler Schaden in Bezug auf seine Eigentums- und Persönlichkeitsrechte. Den Auskunftsanspruch zu 2 unterstütze der Beigeladene hingegen, weil es legitim sei zu fragen, wie potentielle „Eigentümer“ einzelner Werke vom Antragsgegner bisher behandelt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 28. Februar 2014 und 25. März 2014 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde des Antragsgegners für unzulässig, weil der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht beigefügt gewesen sei. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die §§ 475, 478 StPO verdrängten den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht. Dieser sei vielmehr ein landesrechtlich geregeltes „Sonderrecht der Presse“. Beim presserechtlichen Auskunftsanspruch seien widerstreitende Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen. Es sei unklar, weshalb der „Schwabinger Kunst fund“ nach Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen „unbemakelte Bilder“ aufweise. Dies könne allenfalls für Bilder gelten, welche die Familie des Beigeladenen selbst gemalt habe, da sich der Beigeladene auf gutgläubigen Erwerb nicht berufen könne. Die „Washingtoner“ und die „Theresienstädter Erklärung“ verpflichteten Deutschland zudem, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kunstwerke zu ermitteln, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet worden seien und „gerechte und faire Lösungen“ zu finden. Dies gelte auch für die Werke der Aktion „Entartete Kunst“, die (zum Teil) Leihgaben jüdischer Privateigentümer an öffentliche Sammlungen gewesen seien. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragsteller, wenn er nicht aktuell berichten könne, einen erheblichen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleide. Der Beigeladene gehe im Übrigen selbst an die Öffentlichkeit (www.gurlitt.info/) und sei damit insoweit nicht mehr schutzwürdig. Schließlich gehe es derzeit für den Antragsteller nur um die Möglichkeit der Recherche und noch nicht um die Frage, welche Informationen er tatsächlich veröffentlichen wolle; „rein private Kunstwerke des Beigeladenen“ wolle der Antragsteller nicht veröffentlichen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Februar 2014, 26. Februar 2014, 5. März 2014 (wohl versehentlich mit dem Datum 5.2.2014 versehen), 12. März 2014, 17. März 2014 und 22. März 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies gilt entgegen der Annahme des Antragstellers auch für die Beschwerde des Antragsgegners. Es ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nicht erforderlich, der Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beizufügen (§§ 146 ff. VwGO).

2. Die Beschwerden sind auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsgegner und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 VwGO), dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund fehlt (§ 123 VwGO). Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen treten nicht hinter das Informationsinteresse der Presse zurück.

a) Für den Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Unbeschadet des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht auch im gerichtlichen Eilverfahren an die Bejahung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. z. B. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 VwGO Rn. 3 m. w. N.), hat der Senat selbst keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend die Streitigkeit nicht den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 1988 - 3 C 65/85 - (NJW 1989, 412) unter Hinweis auf die wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen kein einheitliches Bild bietende Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei der Erfüllung des landesrechtlich geregelten Informationsanspruches der Presse um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft handelt und die Staatsanwaltschaft nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig wird, wenn sie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse berichtet. Weil es unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus gegenüber der Presse berichtet oder sie einem Auskunftsbegehren der Presse nicht entspricht, sind in beiden Fällen Streitigkeiten darüber, ob und auf welche Weise die Staatsanwaltschaft einem Auskunftsbegehren der Presse genügt oder nicht, den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass § 475 StPO, wonach Privatpersonen und sonstige Stellen im Strafverfahren Auskünfte aus Akten oder Akteneinsicht erhalten können, den vorliegend streitgegenständlichen landesrechtlichen Auskunftsanspruch der Presse, der die Berufsgruppe der Journalisten privilegiert (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2012 - 7 C 1/12 -NVwZ 2013, 431/434), unberührt lässt.

b) Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller jedoch zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht (Auskunftsanspruch zu 1). Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG) und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/43; B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG, U.v. 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769).

Eine solche, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende gesetzliche Regelung enthält die Abgabenordnung (AO). Amtsträger haben danach das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Der Antragsgegner hat nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung somit Stillschweigen über die Verhältnisse des Beigeladenen, d. h. konkret über die Werke, die sich in der Wohnung des Beigeladenen befunden haben und dort aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses beschlagnahmt worden sind, zu wahren. Das Gesetz lässt jedoch eine Offenbarung der Kenntnisse des Amtsträgers (des Antragsgegners) nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AO zu.

bb) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der - allein in Betracht kommende - Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben sei und an der Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.

(1) Unmittelbar nach der Berichterstattung im Magazin „Focus“ über den „Schwabinger Kunstfund“ hat (national und international) eine umfassende mediale und auch politische Diskussion über das behördliche Verfahren und den weiteren Umgang mit den beschlagnahmten Werken eingesetzt. Der Antragsgegner hat dabei gegenüber dem Bayerischen Landtag eingeräumt, dass sich - obwohl die Staatsanwaltschaft Augsburg frühzeitig eine Kunsthistorikerin als Sachverständige mit der Identifizierung und Herkunftsermittlung der Kunstgegenstände beauftragt habe - der Rechercheprozess zur Provenienzforschung als „äußerst zeit- und arbeitsintensiv“ erwiesen habe und dies frühzeitiger hätte erkannt werden müssen. Für die Staatsanwaltschaft seien „kriminaltaktische Erwägungen, das Steuergeheimnis, die strafrechtliche Unschuldsvermutung und die zivilrechtliche Eigentumsvermutung zugunsten des Beschuldigten“ Gründe für die bisherige Nichtveröffentlichung des „Kunstfundes“ gewesen. Das Staatsministerium der Justiz habe nach den Medienveröffentlichungen vom 4. November 2013 die Initiative ergriffen und umgehend Vereinbarungen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über das weitere Vorgehen und die Bildung einer Task-Force getroffen. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. Entarteten Kunst oder NS-Raubkunst haben“, ca. 970 Werke zu überprüfen seien. Etwa „380 dieser Werke konnten dem Beschlagnahmegut der sog. Entarteten Kunst zugeordnet werden, also Objekten, die von den Nationalsozialisten im Rahmen der sog. Aktion Entartete Kunst 1937 konfisziert wurden. Bei den weiteren Werken ist u. a. zu prüfen, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst) vorliegt“. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden auf der „Plattform http://www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt“ (vgl. LT-Drucks. 17/84 S. 10 ff.: Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr zum Plenum vom 11.11.2013 mit der dazu eingegangenen Antwort des Staatsministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst; vgl. ergänzend auch LT-Drucks. 17/545: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr vom 12.12.2013 zum „Münchener Kunstfund: Aufklärung und Konsequenzen“ und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 29.1.2014). Dabei sei sich die den Schwabinger Kunstfund bearbeitende „Task-Force darüber im Klaren, dass sich unter den Werken der sogenannten „Entarteten Kunst“ auch solche befinden können, die verfolgungsbedingt entzogen wurden.“ Gegenwärtig (Stand: 27.1.2014) könne bei 458 der beschlagnahmten Kunstwerke „ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden“. Diese Werke seien „sämtlich auf der Webseite www.lostart.de veröffentlicht“. Für jedes einzelne dieser Kunstwerke sei „individuell“ von den Experten der Task-Force „Schwabinger Kunstfund“ zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um sogenannte „Raubkunst“ handele. Ein Ergebnis der „umfangreichen und anspruchsvollen Recherchen“ liege noch nicht vor. Bei der Task-Force seien bisher (Stand: 27.1.2014) „97 Schreiben als Schreiben von Anspruchstellern erfasst“ (vgl. LT-Drucks. 17/727: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Streibl vom 13.1.2014 zum „Kultur-Rückgewähr-Gesetz“ und zum aktuellen Stand der „Ermittlungen“ der Task-Force im Fall des Beigeladenen und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11.2.2014).

Bereits vor Stellung des streitgegenständlichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren in der Datenbank „www.lostart.de“ 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Mittlerweile sind 458 Werke (Einzelobjekte) veröffentlicht. In Bezug auf die anderen Werke sind die Ermittlungen ersichtlich noch nicht abgeschlossen. Dem Internetauftritt der Datenbank lässt sich allerdings entnehmen, dass für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden sind oder die von einem Mitglied der Familie des Beigeladenen geschaffen wurden, die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorliegen. Diese Gegenstände sind dem Betreuer des Beschuldigten bereits zur Rücknahme angeboten worden. Es handelt sich dabei - ausweislich der Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Februar 2014 (LT-Drucks. 17/727 S. 3) - um „275 Kunstwerke sowie ein Buch mit 50 sogenannten Blättern“.

(2) Der Antragsgegner hat durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, besteht demgegenüber - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen überwiegen würde. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Kunstwerke, bei denen die Ermittlungen bisher noch nicht abgeschlossen sind und für die ebenfalls in Betracht kommt, dass sie zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Denn der Beigeladene hat ebenso wie jede andere Privatperson Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und auf Geheimhaltung der Gegenstände, die sich bei ihm zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in seiner Wohnung befunden haben. Sein Geheimhaltungsinteresse wird auch nicht etwa dadurch geschmälert, dass über ihn und den „Kunstfund“ bereits in erheblichem Umfang medial berichtet worden ist und er selbst im Internet Informationen über sich preisgibt. Welche Gegenstände sich im Einzelnen in seiner Wohnung befunden haben und beschlagnahmt worden sind, hat der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt offenbart oder offenbaren wollen. Die vom Antragsteller begehrten Informationen über weitere - nicht bereits in der Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ veröffentlichte - Werke sind somit „neue“ und bisher unbekannte Informationen, die der Öffentlichkeit weder zugänglich sind noch nach dem zu respektierenden Willen des Beigeladenen zugänglich sein sollen. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände zu den Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, Aktion „Entartete Kunst“ oder „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“ sei schwierig und umstritten. Denn wenn diese Zuordnung schwierig und umstritten ist und - soweit ersichtlich - einer zeitaufwändigen und fachkundigen Recherche bedarf, ist es nicht gerechtfertigt, bereits im gerichtlichen Eilverfahren auf unsicherer Tatsachengrundlage eine willkürliche Zuordnung zu treffen und alle beschlagnahmten Gegenstände als solche anzusehen, die nicht zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Die dem Beigeladenen hierdurch entstehenden Grundrechtseingriffe wären nachträglich nicht mehr zu beseitigen.

c) In Bezug auf den Auskunftsanspruch zu 1 liegt nach alledem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Denn der Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung begehrt, mit der seinem Auskunftsanspruch entsprochen und damit die Hauptsache vorweg genommen würde, hat weder darlegen können, dass eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für ihn offensichtlich erfolgreich wäre, noch, dass ein Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller sogar eine gewisse Aktualitätseinbuße in der journalistischen Berichterstattung zuzumuten wäre (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 6 f.), ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers - solange die Provenienzrecherche zum „Schwabinger Kunstfund“ durch die Task-Force nicht in vollem Umfang abgeschlossen ist -ohnehin nicht zu befürchten, dass der „Kunstfund“ und die Berichterstattung hierüber tatsächlich an Aktualität einbüßen könnten.

d) Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind (Auskunftsanspruch zu 2), geht der Senat zwar davon aus, dass in Bezug auf diese Auskunft weder Rechte des Beigeladenen noch Rechte „potentieller Eigentümer“ betroffen sind, weil das Verwaltungsgericht gerade auf eine Anonymisierung dieser Angaben durch den Antragsgegner Wert gelegt hat. Gleichwohl hält der Senat auch insoweit einen Anordnungsgrund nicht für gegeben. Dem Antragsteller ist eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens) und damit auch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Das gerichtliche Eilverfahren dient nicht der beschleunigten Befriedigung geltend gemachter Ansprüche, sondern der vorläufigen Regelung von streitigen Sachverhalten zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile hat der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegenwärtig nicht zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil sich der Beigeladene in beiden Rechtszügen durch die Stellung von Sachanträgen einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO) und seine Beschwerde erfolgreich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Chefredakteur einer nordbayerischen Zeitung vom Bayerischen Landtag Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2, der Ehefrau eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags aus dem Verbreitungsgebiet der Zeitung, des Beigeladenen zu 1, das diese für ihre Tätigkeit im häuslichen Abgeordnetenbüro ihres Ehemanns von 1999 bis 2013 erhalten hat. Das Auskunftsersuchen wurde von der Präsidentin des Bayerischen Landtags abgelehnt. Den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2 für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Der Antragsteller begehre die endgültige Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung. Dies sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dies sei dann der Fall, wenn das Auskunftsersuchen einen besonderen Aktualitätsbezug habe, der eine sofortige tagesaktuelle Berichterstattung erfordern würde und eine Auskunft erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wertlos erscheinen ließe.

Ein besonderer Aktualitätsbezug sei gegenwärtig nicht gegeben. Das Angestelltenverhältnis der Beigeladenen zu 2 und die Höhe ihres Gehalts seien seit vielen Monaten wiederholt Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen. Die Berichterstattung sei auch ohne genauere Kenntnis der Höhe des Bruttogehalts der Beigeladenen zu 2 möglich gewesen. Die Höhe der Erstattungshöchstbeträge, die Abgeordnete für die Beschäftigung von Hilfskräften erhalten, sei öffentlich bekannt gewesen. Nachdem der Beigeladene zu 1 dem Bayerischen Landtag nach der Wahl am 15. September 2013 nicht mehr angehöre, sei das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wesentlich eingeschränkt. Die Auskunft sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger ohne Relevanz gewesen. Der Prüfbericht des Obersten Rechnungshofs über die Beschäftigung von Angehörigen von Abgeordneten enthalte keine wesentlichen neuen Bestandteile. Der Entscheidung in der Hauptsache müsse schließlich vorbehalten bleiben, ob dem Auskunftsbegehren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, im Falle des Beigeladenen zu 1 i. V. m. dem Grundsatz des freien Mandats (Art. 13 Abs. 2 BV), entgegenstehe.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2011 (7 VR 6/11 - juris Rn. 7), die das Verwaltungsgericht heranziehe, geforderte Aktualitätsbezug der begehrten Auskunft könne im Hinblick auf die unverändert anhaltende Aufarbeitung der „Verwandtenaffäre“ nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Fallgestaltung, die dieser Entscheidung, in der es den erforderlichen Aktualitätsbezug verneint habe, zugrunde liege, betreffe einen seit Jahrzehnten abgeschlossenen historischen Sachverhalt und sei mit der hier zur Entscheidung stehenden Fragestellung nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht weiche ohne tragfähige Begründung und unter Nichtbeachtung der „Wachhund-Funktion“ der freien Presse in einem freien Staat von der Linie ab, die sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt habe und wonach Auskunftsersuchen der Presse aufgrund ihrer besonderen Rolle im freiheitlichen Staat üblicherweise im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen seien.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten dem entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts und die vom Bayerischen Landtag vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, nur ausnahmsweise dann stattzugeben ist, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris) hat das bei einem der hiesigen Fallgestaltung hinsichtlich der Aktualität durchaus vergleichbaren Sachverhalt verneint. Der Redakteur einer deutschen Tageszeitung hatte im Rahmen von Recherchen über die Ausfuhr sogenannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten, um Auskunft über Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gebeten, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben haben soll. Angesichts des Einsatzes von Giftgas im Bürgerkrieg in Syrien, der auch derzeit noch ein beherrschendes Thema in den Schlagzeilen ist, dürfte der Aktualitätsbezug der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung mindestens genauso hoch sein oder sogar als noch brisanter angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung und die damit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer Aktualitätseinbuße in Bezug auf die geplante Berichterstattung allenfalls dann unzumutbar sein könnte, wenn „Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leer liefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.“ Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem an.

Gemessen daran sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht weist weiter darauf hin, dass der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung nur dann stattgegeben werden könne, wenn das Hauptsacheverfahren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Auch daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Frage eines möglichen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beider Beigeladenen und des Grundsatzes des freien Abgeordnetenmandats, die beide Verfassungsrang genießen und letzteres auch über die Zugehörigkeit zum Parlament in dem Sinn hinaus wirkt, dass dem Abgeordneten Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung seines Mandats auch nachträglich nicht zum Nachteil gereichen sollen, einer sorgfältigen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten will. Würde diese ergeben, dass die Auskunft nicht erteilt werden darf, könnte die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr rückgängig gemacht werden, wäre die Auskunft erteilt und vom Antragsteller im Rahmen seiner Presseberichterstattung veröffentlicht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die keine eigenen Anträge gestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes der beklagten Stadt A. in einem Schreiben an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) über ihren Gesundheitszustand aufgestellt hat.

2

Der Amtsarzt Dr. L. beim Städtischen Gesundheitsamt erstattete auf Bitte des Dienstherrn der Klägerin, einer Beamtin der Zollverwaltung, im November 2001 ein Gutachten zu der Frage, ob die Dienstfähigkeit der Klägerin durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt ist. Sein Gutachten schloss mit dem Ergebnis, bei der Klägerin sei keine Störung im Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorhanden, die ihre Dienstfähigkeit einschränke.

3

In einem Schreiben vom 5. April 2006 an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) äußerte sich der Amtsarzt Dr. L. über die Klägerin dahin, sie sei der Dienststelle seit Oktober 2001 bekannt. Seinerzeit habe eine paranoide und schizoide Auffälligkeit noch ohne Krankheitswert bestanden, die sich jedoch im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt habe.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Unterlassung und Widerruf dieser Aussage erhoben.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Widerruf sei allein gegenüber rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegenüber Wertungen und Meinungen gegeben. Die Äußerung des Amtsarztes in seinem Schreiben vom 5. April 2006 sei als ärztliche Diagnose als Werturteil anzusehen, das unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit einem Widerruf verschlossen sei. Zwar könne eine gutachterliche Aussage eines Arztes im Einzelfall ausnahmsweise dann den Charakter als Werturteil verlieren und eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, wenn sie den grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genüge, die an eine ärztliche Diagnose zu stellen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

6

Hinsichtlich des Widerrufbegehrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 9. November 2009 (BVerwG 7 B 10.09) rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung hat der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil es insoweit nicht mit Gründen versehen war.

7

Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (erneut) aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch. Es sei schon fraglich, könne aber dahinstehen, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestehe. Jedenfalls fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Die streitgegenständliche Aussage wahre den Kompetenzrahmen und genüge den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Sie sei rein fachbezogen in Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeit getroffen worden und habe keinen diffamierenden Inhalt. Überdies sei sie nur für einen begrenzten behördeninternen Personenkreis bestimmt gewesen und angesichts des damit verfolgten Ziels auch nicht unverhältnismäßig.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

9

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

10

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

12

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine amtsbezogene Äußerung zusätzliche inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe in der Form anzulegen sind, dass die Äußerung den amtlichen Kompetenzrahmen wahren und dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden muss, was verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe stehe, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, oder ob hier allein zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs die Ehrenrührigkeit der Äußerung unabhängig von deren Amtsbezogenheit genügt.

13

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und die rechtlichen Anforderungen an amtliche Äußerungen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind.

14

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NVwZ 1990, 54 ff. = juris Rn. 7 und 15; BVerwG, vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 = juris Rn. 58).

15

Diese Beurteilungsmaßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussage hat, zugrunde gelegt (BA Rn.17). Mit der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Formulierung, das Sachlichkeitsgebot verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, wird das Sachlichkeitsgebot erkennbar nur näher umschrieben. Wird eine amtliche Äußerung den vorgenannten Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und kann der Betroffene - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, diese Maßstäbe in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

16

Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt dagegen von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (vgl. Beschluss vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 33.96 - Buchholz Allg KommR Nr. 133 = juris Rn. 5).

17

Soweit die Klägerin überdies für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob nicht schon die Behauptung einer psychiatrischen Erkrankung gegen das Sachlichkeitsgebot und das Übermaßverbot verstoße und die Wiederholungsgefahr allein durch die Beendigung des Verwaltungsverfahrens, das durch die angegriffene Äußerung in Gang gesetzt wurde, entfallen könne, werden schon keine Rechtsfragen formuliert, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach vielmehr auch insoweit im Wesentlichen darin, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Revisionsbegründung als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

18

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

19

Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unterbliebener Einvernahme einer Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin ist schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

20

Es fehlt schon an Ausführungen dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Hierzu bestand schon deshalb Veranlassung, weil der Beschluss entscheidungserheblich nicht auf die vermeintliche Aussage der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes abstellt, sondern dort von Umständen die Rede ist, die Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gäben (BA Rn. 19). Zudem wird nicht ausgeführt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne einen förmlichen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Nach dem Inhalt der Gerichtsakten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Schriftsatz vom 1. April 2010 zwar widersprochen, eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin aber weder angeregt noch beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Vernehmung der Zeugin gleichwohl hätte aufdrängen müssen.

21

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Denn nach seiner materiellen Rechtsauffassung kam es erkennbar entscheidungserheblich nicht allein auf die vermeintliche Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes, sondern (verschiedene) Umstände an, die dem Amtsarzt Anlass zu der Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gegeben hätten. Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich am Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens des Amtsarztes vom 5. April 2006 an. In diesem Schreiben wird im ersten Absatz, der die angegriffene Passage enthält, kein Zusammenhang mit der vermeintlichen Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes hergestellt, sondern auf weitere Informationen durch den Arbeitgeber und eine beiliegende Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht als Chefredakteur einer deutschen Tageszeitung gegenüber der Präsidentin des Bayerischen Landtags (Landtagsamt) einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 hatte die Präsidentin des Bayerischen Landtags das Begehren des Klägers abgelehnt, Auskunft darüber zu erteilen, welches monatliche Bruttogehalt die Ehefrau (Beigeladene zu 2) des früheren Landtagsabgeordneten N. (Beigeladener zu 1) für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro in der Zeit zwischen 1995 und 2013 erhalten habe.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 16. April 2015 dem zuletzt gestellten Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten entsprochen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1 für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro „zwischen 2000 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat". Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft bestehe nicht, weil der Schutz personenbezogener Daten der Beigeladenen das Informationsinteresse des Klägers überwiege. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei die verfassungsmäßig garantierte Freiheit des Mandats (Art. 13 Abs. 2 BV) zu berücksichtigen, die den Beigeladenen zu 1 vor einem „Rechtfertigungsdruck" hinsichtlich einer etwaigen Diskussion zur „Angemessenheit" der gezahlten Vergütung schütze solle. Das Verwaltungsgericht habe dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Beigeladenen zu 1 ebenso wie dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beigeladenen zu 2 ein zu geringes Gewicht beigemessen. Der Kläger könne im Übrigen mit der von ihm begehrten Auskunft weder - wie in der Klageschrift zur Begründung des Auskunftsbegehrens angegeben - Rückschlüsse auf die „Ausgabenpolitik" des Landtagsamts im Allgemeinen noch auf die Angemessenheit der gezahlten Vergütung im Einzelfall ziehen, weil er nicht wisse, welche Tätigkeit die Beigeladene zu 2 im häuslichen Abgeordnetenbüro tatsächlich erbracht habe. Die begehrte Auskunft sei deshalb nicht geeignet, dem Informationsanliegen der Presse Rechnung zu tragen.

Der Kläger beantragt,

Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1 für die Beschäftigung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Beigeladenen zu 1 zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es gerechtfertigt, auch personenbezogene Daten einzelner Abgeordneter der Presse zugänglich zu machen, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte für einen „Missbrauch bei der Abrechnung von Gegenständen über die Sachleistungspauschale festgestellt werden können". Derartige konkrete Anhaltspunkte seien aufgrund des Prüfberichts des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zur „Verwandtenaffäre" gegeben. Die Beigeladene zu 2 könne in Bezug auf den Schutz ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht besser gestellt werden als Beschäftigte im öffentlichen Dienst, deren Vergütung „festen Regeln" folge und „für jedermann transparent" sei. Der Beigeladene zu 1 werde als Privatperson durch die begehrte Auskunft in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht ohnehin nicht berührt, weil das Mitarbeiterentgelt der Beigeladenen zu 2 nicht zu den personenbezogenen Daten des Beigeladenen zu 1 gehöre.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die von ihm begehrte presserechtliche Auskunft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssen bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden gegenläufigen Interessen die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten.

a) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch grundsätzlich auf Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340; BayRS 2250I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), stützen kann. Danach hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, dass sie durch ihre Redakteure ausüben kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayPrG). Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass sich „Verschwiegenheitspflichten" im Sinne des Gesetzes mit der Folge einer Begrenzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs daraus ergeben können, dass die Beantwortung einer Anfrage im Einzelfall Grundrechte Dritter, vorliegend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beigeladenen, ergänzt durch die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Abgeordnetenmandats im Fall des Beigeladenen zu 1, berührt. Widerstreitende und grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehende verfassungsrechtlich geschützte Interessen sind, wenn wie hier konkrete normative Vorgaben fehlen, in einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Weise auszugleichen. Im gerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit gewährleisteten Informationsinteresse des Klägers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Beigeladenen, keine Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erteilen, der Vorzug zu geben ist.

b) Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt dabei eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es nicht vereinbar, die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Die Presseentscheidet selbst, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist daher Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie benötigt, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 18 f.). Es ist deshalb für die gerichtliche Entscheidung unerheblich, welchen Zweck der Kläger mit der von ihm begehrten Auskunft verfolgt und ob die Auskunft geeignet ist, diesen zur Begründung des Auskunftsbegehrens genannten Zweck zu erfüllen.

c) Der Schutz des Einzelnen vor unbefugter Weitergabe seiner personenbezogenen Daten ist vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 100, 101 Bayerische Verfassung - BV) erfasst (grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1/43; BayVGH, U.v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - VGH n.F. 59, 196/204). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch die Höhe der zwischen den Beigeladenen individuell vereinbarten Arbeitsvergütung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit ihres Ehemannes im häuslichen Abgeordnetenbüro gehört, offenbart werden. Dieser Schutz ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dadurch gemindert, dass der Beigeladene zu 1 das Mandat eines Landtagsabgeordneten innehatte. Gerade die Freiheit des Abgeordnetenmandats gewährleistet dem Mitglied des Bayerischen Landtags, der als Vertreter des Volkes nur seinem Gewissen verantwortlich und nicht an Aufträge gebunden ist (Art. 13 Abs. 2 BV), die Freiheit, im Rahmen der Gesetze selbst darüber zu entscheiden, welche Personen seines Vertrauens er nach der von ihm bestimmten Art und Weise zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit heranzieht und nach welchen Kriterien und in welcher Höhe er diese Tätigkeit vergütet. Der Landtagsabgeordnete entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetze ebenso frei darüber, ob er Informationen in diesem Lebensbereich, der ihn sowohl als Privatperson wie auch als Landtagsabgeordneten betrifft, der Öffentlichkeit zugänglich macht oder nicht.

d) Die Beigeladenen müssen im vorliegenden Fall eine unbefugte Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten nicht hinnehmen. Sie sind weder aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch aus sonstigen Gründen in der Schutzwürdigkeit ihres rechtlichen Interesses eingeschränkt.

aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse auf gesetzlicher Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - VGH n.F. 65, 93 ff. m.w.N.). Eine derartige gesetzliche Vorgabe besteht vorliegend jedoch nicht.

Zwar enthält das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82; BayRS 1100I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), unter anderem Bestimmungen, welche die Verpflichtung des Abgeordneten zur Anzeige und Veröffentlichung persönlicher Verhältnisse, etwa zur Art und Höhe bestimmter Einkünfte, regeln (vgl. Art. 4a Abs. 3 Nr. 1 BayAbgG). Eine ähnliche Regelung sieht das Gesetz jedoch im Hinblick auf die Kosten, die einem Mitglied des Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit im Hinblick auf Arbeits-, Dienst- und Werkverträge entstanden sind und deren Erstattung das Mitglied gegenüber dem Landtagsamt geltend macht, nicht vor. Öffentlich bekannt sind lediglich die Erstattungshöchstbeträge, bis zu deren Höhe ein Landtagsabgeordneter im Rahmen des Art. 8 BayAbgG (bis zum 30. Juni 2004: Art. 6 Abs. 7 BayAbgG a.F.) Kostenerstattungen verlangen kann, nicht jedoch die näheren persönliche Lebenssachverhalte, zu denen gehört, welche Kosten dem Abgeordneten in Bezug auf einzelne Mitarbeiter entstanden sind und inwieweit und in welcher Art diese Mitarbeiter Leistungen zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit erbracht haben. In diesem Bereich lässt der Gesetzgeber den Schutz personenbezogener Daten und die Freiheit des Mandats des Landtagsabgeordneten somit nicht hinter das Allgemeininteresse nach „erhöhter Transparenz" bei der Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Freiheit des Mandats des Beigeladenen zu 1 auch nicht aus sonstigen Gründen eingeschränkt. Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beigeladenen die ihnen gesteckten gesetzlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme der einschlägigen Kostenerstattungsregelungen überschritten hätten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten eines einzelnen Abgeordneten oder einer Gruppe von Abgeordneten dem Informationsinteresse der Presse nicht entgegengehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abgeordneten die rechtlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme der ihnen zustehenden Leistungen überschreiten. Bei einer Gruppe von Abgeordneten müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen in dieser Gruppe verbreiteten Missbrauch festgestellt werden können (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - NVwZ 2016, 1020 ff.).

Der Beigeladene zu 1 gehört zur Gruppe der - von der Präsidentin des Bayerischen Landtags im Mai 2013 namentlich bekanntgegebenen - 79 Landtagsabgeordneten, die aufgrund einer sie begünstigenden gesetzlichen „Altfallregelung" zur fortbestehenden Erstattungsfähigkeit von Verträgen mit Ehegatten (und anderen nahen Familienangehörigen), die vor dem 1. Dezember 2000 bestanden haben, entsprechende Kostenerstattungen hierfür gegenüber dem Landtagsamt geltend gemacht haben. Diese Kostenerstattungen haben allerdings dem geltenden Recht entsprochen. Der Beigeladene zu 1 gehört - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist -nicht zum Kreis der 16 Abgeordneten, die noch kurz vor der am 1. Dezember 2000 in Kraft getretenen und die Erstattungsfähigkeit von Verträgen mit Ehegatten (und anderen nahen Familienangehörigen) ausschließenden Änderung des Abgeordnetengesetzes gleichwohl noch entsprechende Verträge mit nahen Familienangehörigen geschlossen haben. Auch sonst bestehen in Bezug auf die Beigeladenen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der gesetzlichen Kostenerstattungsregelung.

(1) Art. 6 Abs. 7 BayAbG a.F. hatte in der bis zum 30. November 2000 geltenden Fassung des Gesetzes lediglich normiert, dass Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ersetzt werden. Die Beschäftigung von Ehegatten und anderen Familienangehörigen war gesetzlich nicht eingeschränkt und damit ohne weiteres zulässig. Die näheren Voraussetzungen für die Erstattung von Leistungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern, die bis dahin in Richtlinien geregelt worden waren, normierte der Gesetzgeber sodann mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 unmittelbar im Gesetz (Art. 6 Abs. 7 BayAbG a.F.). Danach wurden auf Antrag einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit im Rahmen von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang Aufwendungen gegen Nachweis erstattet (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayAbG a.F.). Ergänzend bestimmte der Gesetzgeber darüber hinaus erstmals, dass eine Erstattung für Mitarbeiter, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet oder (im ersten Grad) verwandt oder verschwägert sind, ausgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayAbG a.F.). Allerdings enthielt das Änderungsgesetz vom 8. Dezember 2000 (GVBl S. 792) in seinem das Inkrafttreten regelnde § 2 folgenden Satz 2: „Art. 6 Abs. 2 Satz 7 BayAbG findet auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse keine Anwendung." Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (der Landtagsfraktionen der CSU, der SPD und BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN) blieben damit die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes „bestehenden derartigen Arbeitsverträge auch über die Wahlperiode hinaus unberührt" (vgl. LT-Drs.14/4217 S. 4). Diese den Beigeladenen zu 1 begünstigende „Altfallregelung" ermöglichte nach dem Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch über den 1. Dezember 2000 hinaus die Geltendmachung einer entsprechenden Kostenerstattung gegenüber dem Landtagsamt.

(2) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die „Altfallregelung" nicht mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben worden. Zwar hat der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt das Gesetz erneut geändert und die bisher in Art. 6 Abs. 7 BayAbgG a.F. enthaltene Kostenerstattungsregelung in den bis dahin nicht belegten Art. 8 des Gesetzes übernommen. Diese Änderung erfolgte jedoch ausschließlich aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit. Die Vorschrift selbst wurde ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltlich lediglich neu gegliedert und redaktionell überarbeitet (vgl. LT-Drs. 15/771 S. 6). Diese Gesetzesänderung hat die Fortgeltung der „Altfallregelung" (§ 2 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000) unberührt gelassen. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsansicht, welche der Bayerische Oberste Rechnungshof in seinem Prüfbericht vom 12. August 2013 zur sogenannten „Verwandtenaffäre" im Hinblick auf den Wegfall der Bezugsnorm (Bezug auf „Art. 6 Abs. 2 Satz 7 BayAbG" a.F. in § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000) geäußert hat. Die Fortgeltung der „Altfallregelung" über die Wahlperiode hinaus (auf unbestimmte Zeit) entspricht nicht nur dem klaren Willen des Gesetzgebers, der diesen Willen nicht in jeder Legislaturperiode erneut ausdrücklich bestätigen muss. Sie entspricht auch der Vollzugspraxis des Bayerischen Abgeordnetengesetzes durch den Bayerischen Landtag selbst. Die vom Präsidium des Bayerischen Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat und damit fraktionsübergreifend erlassenen Richtlinien für den Vollzug des Art. 8 BayAbgG haben auch nach der Änderung des Gesetzes ausdrücklich vorgesehen, dass Aufwendungen für die am 1. Dezember 2000 bestehenden Verträge von Abgeordneten mit ihren (u.a.) Ehegatten erstattungsfähig bleiben. Der Gesetzgeber hat die „Altfallregelung" erst durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 299) ausdrücklich aufgehoben und damit dessen Geltung (erst) mit Wirkung für die Zukunft (1.6.2013) beendet (vgl. auch LT-Drs. 16/16549).

(3) Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beigeladenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre und der Beigeladene zu 1 von der Kostenerstattungsregelung in missbräuchlicher Form Gebrauch gemacht hätte. Der Umstand, dass gegenüber einzelnen Abgeordneten der Vorwurf erhoben wurde, rechtliche Grenzen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel missachtet zu haben, genügt nicht, um im Hinblick auf die Beigeladenen die Schutzwürdigkeit ihrer personenbezogenen Daten herabzumindern.

(4) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Recht der Beigeladenen zu 2 auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht im Hinblick darauf gemindert, dass die Vergütung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst „festen Regeln folge" und „für jedermann transparent" sei. Die Beigeladene zu 2 ist keine Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie hat mit dem Beigeladenen zu 1 eine individuelle Vereinbarung über die Mitarbeit im häuslichen Abgeordnetenbüro zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit des Beigeladenen zu 1 getroffen. Die Modalitäten dieser Vereinbarung sind - dem Willen der Beigeladenen entsprechend - der Öffentlichkeit unbekannt. Die vom Beigeladenen zu 1 im Rahmen der Kostenerstattungsregelung gegenüber dem Landtagsamt geltend gemachte Vergütung seiner Ehefrau gehört somit für beide Beigeladenen zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten, die gegenüber Dritten nicht unbefugt offenbart werden dürfen. Im Übrigen sind auch bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst zwar die tariflichen Entgeltstufen bekannt, nicht jedoch die Umstände des Einzelfalls.

e) Das Informationsinteresse der Presse ist durch das Abwägungsergebnis nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, ihn interessierende weitere Informationen dadurch zu gewinnen, dass er Fragen stellt, die ohne die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten beantwortet werden können.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Häring Schmeichel Lotz-Schimmelpfennig

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Häring

Schmeichel

Lotz-Schimmelpfennig

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Chefreporter der Tageszeitung „Bild“, begehrt vom Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über die in der Wohnung des Beigeladenen aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke („Schwabinger Kunstfund“) und zu den bisherigen Bemühungen des Antragsgegners um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken.

Das Magazin „Focus“ berichtete am 4. November 2013 unter der Schlagzeile „Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken in München Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ erstmals über die der Öffentlichkeit vorher nicht bekannte Beschlagnahme von Kunstwerken, die in der Schwabinger Wohnung des Beigeladenen „entdeckt“ worden seien.

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Augsburg gab daraufhin in einer Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5. November 2013 bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen „eine Person“ (den Beigeladenen) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. In der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 2. März 2012 sei deswegen vom Zollfahndungsamt München, das zusammen mit der Staatsanwaltschaft Augsburg ermittle, ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten (des Beigeladenen) vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke beschlagnahmt worden, darunter auch solche „berühmter Meister“. Es hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sogenannte „Entartete Kunst“ oder um „Raubkunst“ handele. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien. Die Ermittlungen seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändig und schwierig und dauerten an.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 11. November 2013 gaben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das Bundesministerium für Finanzen und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bekannt, die Herkunft der beim sogenannten „Schwabinger Kunstfund“ sichergestellten Kunstwerke werde „so rasch und transparent wie möglich festgestellt“. Die beteiligten Ministerien von Bund und Land hätten vereinbart, „die Provenienzrecherche im Interesse möglicher Eigentümer - parallel zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg - unter Einbeziehung der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin auf breiter Basis zu betreiben“. Die mit dem „Schwabinger Kunstfund“ aufgeworfenen Fragen „zur Restitution im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken“ könnten in einem Strafverfahren allein nicht hinreichend geklärt werden. Zwischen Bund und Land sei deshalb vereinbart worden, „umgehend eine qualifizierte Taskforce von mindestens sechs Expertinnen und Experten für Provenienzrecherche zusammenzustellen“, die von der Berliner Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/forschung (AfP) koordiniert werde. Nach nunmehr vorliegenden Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Augsburg seien „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder NS-Raubkunst haben, ca. 970 Werke zu überprüfen“. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei ca. 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliege. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden (fortlaufend aktualisiert) auf der Plattform www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt. Diese von Bund und Ländern betriebene Koordinierungsstelle sei „die zentrale deutsche Serviceeinrichtung für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste“ und stehe für Anfragen zu den dokumentierten Objekten zur Verfügung. Damit werde im „Bewusstsein für die Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen“ und im Sinne der „Washingtoner Erklärung von 1998“ und der „Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden von 1999“ Transparenz hergestellt und den „vielfältigen eigentumsrechtlichen und kulturhistorischen Aspekten zur Geltung verholfen, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg zu beeinträchtigen.“

Anfragen des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft Augsburg (Schreiben vom 7.11.2013), welche „Gemälde“ (mit Angabe der „genauen“ Bezeichnung und Abmessung) beim Beigeladenen sichergestellt worden seien und welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren „angefragt“ habe, beantwortete der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg (Antwortschreiben vom 12.11.2013) unter Hinweis auf die oben genannte gemeinsame Pressemitteilung vom 11. November 2013 dahin, die genaue Bezeichnung der sichergestellten Bilder werde im Rahmen der Provenienzrecherche festgestellt. Für eine Vermessung der Kunstwerke bestehe aus staatsanwaltschaftlicher Sicht kein Bedarf. Die Staatsanwaltschaft sei auch nicht befugt, Namen potentieller Eigentümer der Öffentlichkeit mitzuteilen. Im Übrigen sei die Provenienzrecherche nicht abgeschlossen. Für weitere Auskünfte stehe die Ansprechpartnerin der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung zur Verfügung. Kunstwerke, bei denen mittlerweile der Verdacht bestehe, dass sie Eigentümern NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind (sog. „Raubkunst“), habe die Staatsanwaltschaft „zwischenzeitlich an www.lostart.de gemeldet.“

Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu seinem Auskunftsbegehren mit dem Ziel einer weitergehenden Auskunft (§§ 475, 478 Abs. 3 StPO) blieb ohne Erfolg (Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.12.2013).

Am 23. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) die Staatsanwaltschaft beim Beigeladenen sichergestellt habe (Auskunftsanspruch zu 1) und an welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren herangetreten sei (Auskunftsanspruch zu 2).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Januar 2014 dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen entsprochen. Es stellte aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien das Verfahren ein, soweit sich der Auskunftsanspruch zu 1 auch auf die Nennung der 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren. Es verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Übrigen, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „Schwabinger Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren, sowie zur Auskunft darüber, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch (Art. 4 BayPrG) sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Regelung zur Auskunftserteilung im Strafverfahren nach Maßgabe des § 475 StPO lasse den landesrechtlich geregelten Auskunftsanspruch der Presse (Art. 4 BayPrG) unberührt. Der Antragsteller erstrebe vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zwar keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung, welche die Hauptsache vorweg nehme. Dies sei jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) stehe dem Auskunftsanspruch ebenso wenig entgegen wie das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Auskunftsverweigerung sei angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten, welche das Diskretionsinteresse des Beigeladenen bereits erheblich einschränkten, nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Informationsinteresse beziehe sich auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt worden seien, weil die öffentliche Diskussion generell Fragen zur Einordnung dieser Werke („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“; „Aktion Entartete Kunst“; „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“) und zum künftigen Umgang mit der Kunstsammlung des Beigeladenen aufwerfe. Lediglich soweit der Antragsteller in Bezug auf seinen Auskunftsanspruch zu 2 auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) begehre, sei sein Antrag abzulehnen, weil eine solche Auskunft die schutzwürdigen privaten Interessen dieses Personenkreises verletze und für eine Berichterstattung auch nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil Streitigkeiten über Auskünfte, welche die Presse begehre, den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien, soweit sie - wie hier - auf die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft aus einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinausliefen. Dieser Auskunftsanspruch sei in § 475 StPO mit Vorrang gegenüber dem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG spezialgesetzlich geregelt. Unbeschadet dessen habe der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung begrenze den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein eingeschränktes Diskretionsinteresse des Beigeladenen angenommen, weil der Antragsteller vorliegend neue und der Öffentlichkeit bisher nicht bekannte Informationen begehre. Es gebe kein öffentliches Informationsinteresse in Bezug auf beschlagnahmte Werke, die zweifelsfrei zum Eigentum des Beigeladenen gehörten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. Februar 2014 und 12. März 2014 verwiesen.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt er - ebenso wie der Antragsgegner - im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Er beantragt ferner „hilfsweise“, den Auskunftsanspruch zu 1 abzulehnen. Der Auskunftserteilung stünden zwingend zu beachtende Interessen des Beigeladenen entgegen. Die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dem Beigeladenen entstünde irreparabler Schaden in Bezug auf seine Eigentums- und Persönlichkeitsrechte. Den Auskunftsanspruch zu 2 unterstütze der Beigeladene hingegen, weil es legitim sei zu fragen, wie potentielle „Eigentümer“ einzelner Werke vom Antragsgegner bisher behandelt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 28. Februar 2014 und 25. März 2014 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde des Antragsgegners für unzulässig, weil der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht beigefügt gewesen sei. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die §§ 475, 478 StPO verdrängten den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht. Dieser sei vielmehr ein landesrechtlich geregeltes „Sonderrecht der Presse“. Beim presserechtlichen Auskunftsanspruch seien widerstreitende Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen. Es sei unklar, weshalb der „Schwabinger Kunst fund“ nach Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen „unbemakelte Bilder“ aufweise. Dies könne allenfalls für Bilder gelten, welche die Familie des Beigeladenen selbst gemalt habe, da sich der Beigeladene auf gutgläubigen Erwerb nicht berufen könne. Die „Washingtoner“ und die „Theresienstädter Erklärung“ verpflichteten Deutschland zudem, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kunstwerke zu ermitteln, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet worden seien und „gerechte und faire Lösungen“ zu finden. Dies gelte auch für die Werke der Aktion „Entartete Kunst“, die (zum Teil) Leihgaben jüdischer Privateigentümer an öffentliche Sammlungen gewesen seien. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragsteller, wenn er nicht aktuell berichten könne, einen erheblichen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleide. Der Beigeladene gehe im Übrigen selbst an die Öffentlichkeit (www.gurlitt.info/) und sei damit insoweit nicht mehr schutzwürdig. Schließlich gehe es derzeit für den Antragsteller nur um die Möglichkeit der Recherche und noch nicht um die Frage, welche Informationen er tatsächlich veröffentlichen wolle; „rein private Kunstwerke des Beigeladenen“ wolle der Antragsteller nicht veröffentlichen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Februar 2014, 26. Februar 2014, 5. März 2014 (wohl versehentlich mit dem Datum 5.2.2014 versehen), 12. März 2014, 17. März 2014 und 22. März 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies gilt entgegen der Annahme des Antragstellers auch für die Beschwerde des Antragsgegners. Es ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nicht erforderlich, der Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beizufügen (§§ 146 ff. VwGO).

2. Die Beschwerden sind auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsgegner und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 VwGO), dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund fehlt (§ 123 VwGO). Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen treten nicht hinter das Informationsinteresse der Presse zurück.

a) Für den Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Unbeschadet des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht auch im gerichtlichen Eilverfahren an die Bejahung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. z. B. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 VwGO Rn. 3 m. w. N.), hat der Senat selbst keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend die Streitigkeit nicht den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 1988 - 3 C 65/85 - (NJW 1989, 412) unter Hinweis auf die wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen kein einheitliches Bild bietende Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei der Erfüllung des landesrechtlich geregelten Informationsanspruches der Presse um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft handelt und die Staatsanwaltschaft nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig wird, wenn sie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse berichtet. Weil es unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus gegenüber der Presse berichtet oder sie einem Auskunftsbegehren der Presse nicht entspricht, sind in beiden Fällen Streitigkeiten darüber, ob und auf welche Weise die Staatsanwaltschaft einem Auskunftsbegehren der Presse genügt oder nicht, den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass § 475 StPO, wonach Privatpersonen und sonstige Stellen im Strafverfahren Auskünfte aus Akten oder Akteneinsicht erhalten können, den vorliegend streitgegenständlichen landesrechtlichen Auskunftsanspruch der Presse, der die Berufsgruppe der Journalisten privilegiert (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2012 - 7 C 1/12 -NVwZ 2013, 431/434), unberührt lässt.

b) Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller jedoch zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht (Auskunftsanspruch zu 1). Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG) und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/43; B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG, U.v. 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769).

Eine solche, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende gesetzliche Regelung enthält die Abgabenordnung (AO). Amtsträger haben danach das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Der Antragsgegner hat nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung somit Stillschweigen über die Verhältnisse des Beigeladenen, d. h. konkret über die Werke, die sich in der Wohnung des Beigeladenen befunden haben und dort aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses beschlagnahmt worden sind, zu wahren. Das Gesetz lässt jedoch eine Offenbarung der Kenntnisse des Amtsträgers (des Antragsgegners) nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AO zu.

bb) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der - allein in Betracht kommende - Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben sei und an der Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.

(1) Unmittelbar nach der Berichterstattung im Magazin „Focus“ über den „Schwabinger Kunstfund“ hat (national und international) eine umfassende mediale und auch politische Diskussion über das behördliche Verfahren und den weiteren Umgang mit den beschlagnahmten Werken eingesetzt. Der Antragsgegner hat dabei gegenüber dem Bayerischen Landtag eingeräumt, dass sich - obwohl die Staatsanwaltschaft Augsburg frühzeitig eine Kunsthistorikerin als Sachverständige mit der Identifizierung und Herkunftsermittlung der Kunstgegenstände beauftragt habe - der Rechercheprozess zur Provenienzforschung als „äußerst zeit- und arbeitsintensiv“ erwiesen habe und dies frühzeitiger hätte erkannt werden müssen. Für die Staatsanwaltschaft seien „kriminaltaktische Erwägungen, das Steuergeheimnis, die strafrechtliche Unschuldsvermutung und die zivilrechtliche Eigentumsvermutung zugunsten des Beschuldigten“ Gründe für die bisherige Nichtveröffentlichung des „Kunstfundes“ gewesen. Das Staatsministerium der Justiz habe nach den Medienveröffentlichungen vom 4. November 2013 die Initiative ergriffen und umgehend Vereinbarungen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über das weitere Vorgehen und die Bildung einer Task-Force getroffen. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. Entarteten Kunst oder NS-Raubkunst haben“, ca. 970 Werke zu überprüfen seien. Etwa „380 dieser Werke konnten dem Beschlagnahmegut der sog. Entarteten Kunst zugeordnet werden, also Objekten, die von den Nationalsozialisten im Rahmen der sog. Aktion Entartete Kunst 1937 konfisziert wurden. Bei den weiteren Werken ist u. a. zu prüfen, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst) vorliegt“. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden auf der „Plattform http://www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt“ (vgl. LT-Drucks. 17/84 S. 10 ff.: Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr zum Plenum vom 11.11.2013 mit der dazu eingegangenen Antwort des Staatsministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst; vgl. ergänzend auch LT-Drucks. 17/545: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr vom 12.12.2013 zum „Münchener Kunstfund: Aufklärung und Konsequenzen“ und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 29.1.2014). Dabei sei sich die den Schwabinger Kunstfund bearbeitende „Task-Force darüber im Klaren, dass sich unter den Werken der sogenannten „Entarteten Kunst“ auch solche befinden können, die verfolgungsbedingt entzogen wurden.“ Gegenwärtig (Stand: 27.1.2014) könne bei 458 der beschlagnahmten Kunstwerke „ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden“. Diese Werke seien „sämtlich auf der Webseite www.lostart.de veröffentlicht“. Für jedes einzelne dieser Kunstwerke sei „individuell“ von den Experten der Task-Force „Schwabinger Kunstfund“ zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um sogenannte „Raubkunst“ handele. Ein Ergebnis der „umfangreichen und anspruchsvollen Recherchen“ liege noch nicht vor. Bei der Task-Force seien bisher (Stand: 27.1.2014) „97 Schreiben als Schreiben von Anspruchstellern erfasst“ (vgl. LT-Drucks. 17/727: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Streibl vom 13.1.2014 zum „Kultur-Rückgewähr-Gesetz“ und zum aktuellen Stand der „Ermittlungen“ der Task-Force im Fall des Beigeladenen und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11.2.2014).

Bereits vor Stellung des streitgegenständlichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren in der Datenbank „www.lostart.de“ 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Mittlerweile sind 458 Werke (Einzelobjekte) veröffentlicht. In Bezug auf die anderen Werke sind die Ermittlungen ersichtlich noch nicht abgeschlossen. Dem Internetauftritt der Datenbank lässt sich allerdings entnehmen, dass für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden sind oder die von einem Mitglied der Familie des Beigeladenen geschaffen wurden, die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorliegen. Diese Gegenstände sind dem Betreuer des Beschuldigten bereits zur Rücknahme angeboten worden. Es handelt sich dabei - ausweislich der Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Februar 2014 (LT-Drucks. 17/727 S. 3) - um „275 Kunstwerke sowie ein Buch mit 50 sogenannten Blättern“.

(2) Der Antragsgegner hat durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, besteht demgegenüber - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen überwiegen würde. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Kunstwerke, bei denen die Ermittlungen bisher noch nicht abgeschlossen sind und für die ebenfalls in Betracht kommt, dass sie zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Denn der Beigeladene hat ebenso wie jede andere Privatperson Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und auf Geheimhaltung der Gegenstände, die sich bei ihm zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in seiner Wohnung befunden haben. Sein Geheimhaltungsinteresse wird auch nicht etwa dadurch geschmälert, dass über ihn und den „Kunstfund“ bereits in erheblichem Umfang medial berichtet worden ist und er selbst im Internet Informationen über sich preisgibt. Welche Gegenstände sich im Einzelnen in seiner Wohnung befunden haben und beschlagnahmt worden sind, hat der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt offenbart oder offenbaren wollen. Die vom Antragsteller begehrten Informationen über weitere - nicht bereits in der Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ veröffentlichte - Werke sind somit „neue“ und bisher unbekannte Informationen, die der Öffentlichkeit weder zugänglich sind noch nach dem zu respektierenden Willen des Beigeladenen zugänglich sein sollen. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände zu den Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, Aktion „Entartete Kunst“ oder „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“ sei schwierig und umstritten. Denn wenn diese Zuordnung schwierig und umstritten ist und - soweit ersichtlich - einer zeitaufwändigen und fachkundigen Recherche bedarf, ist es nicht gerechtfertigt, bereits im gerichtlichen Eilverfahren auf unsicherer Tatsachengrundlage eine willkürliche Zuordnung zu treffen und alle beschlagnahmten Gegenstände als solche anzusehen, die nicht zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Die dem Beigeladenen hierdurch entstehenden Grundrechtseingriffe wären nachträglich nicht mehr zu beseitigen.

c) In Bezug auf den Auskunftsanspruch zu 1 liegt nach alledem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Denn der Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung begehrt, mit der seinem Auskunftsanspruch entsprochen und damit die Hauptsache vorweg genommen würde, hat weder darlegen können, dass eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für ihn offensichtlich erfolgreich wäre, noch, dass ein Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller sogar eine gewisse Aktualitätseinbuße in der journalistischen Berichterstattung zuzumuten wäre (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 6 f.), ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers - solange die Provenienzrecherche zum „Schwabinger Kunstfund“ durch die Task-Force nicht in vollem Umfang abgeschlossen ist -ohnehin nicht zu befürchten, dass der „Kunstfund“ und die Berichterstattung hierüber tatsächlich an Aktualität einbüßen könnten.

d) Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind (Auskunftsanspruch zu 2), geht der Senat zwar davon aus, dass in Bezug auf diese Auskunft weder Rechte des Beigeladenen noch Rechte „potentieller Eigentümer“ betroffen sind, weil das Verwaltungsgericht gerade auf eine Anonymisierung dieser Angaben durch den Antragsgegner Wert gelegt hat. Gleichwohl hält der Senat auch insoweit einen Anordnungsgrund nicht für gegeben. Dem Antragsteller ist eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens) und damit auch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Das gerichtliche Eilverfahren dient nicht der beschleunigten Befriedigung geltend gemachter Ansprüche, sondern der vorläufigen Regelung von streitigen Sachverhalten zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile hat der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegenwärtig nicht zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil sich der Beigeladene in beiden Rechtszügen durch die Stellung von Sachanträgen einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO) und seine Beschwerde erfolgreich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen
der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet
wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts
des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit
zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig
war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
2
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
3
Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
4
Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
5
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
6
Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
7
Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
9
Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
10
Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
11
Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

12
Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.

C.

13
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

14
Wortberichterstattung:
15
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
16
An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
18
2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
19
3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
20
a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
21
Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
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Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
24
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
25
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
26
(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
27
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
28
Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
29
Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
30
b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
31
aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
32
(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
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(2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
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bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.

II.

35
Bildberichterstattung:
36
Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
37
1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
38
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
39
2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

40
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 211/12 Verkündet am:
17. Dezember 2013
Holmes
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd;

a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger
zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien.

b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der
persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit
hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung
des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben , soweit das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2011 auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 abgeändert und die Klage auf Zahlung einer Geldent- schädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 25.000 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Anschlussberufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von weiteren 25.000 € zurückgewiesen worden ist. Die Revision der Beklagten zu 3 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltskosten richtet. Die weitergehenden Revisionen der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen ihn betreffender Äußerungen in einem Beitrag in Anspruch, der von dem Beklagten zu 1 verfasst wurde, sich maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 stützt und in der Zeit vom 22. Juni 2007 bis jedenfalls 5. Juli 2007 auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internetportal www.stern.de abrufbar war.
2
Der Kläger war in der Zeit von Juni 1994 bis 31. Oktober 2009 Leiter der Rechtsabteilung der L. W. Am 17. Oktober 1994 wurde auf ihn ein Attentat verübt , wodurch er lebensgefährlich verletzt wurde. Die Attentäter hatten im Auftrag von Hintermännern gehandelt, die mit Immobiliengeschäften im Zusammenhang standen. Das Attentat und seine Hintergründe waren in den neunziger Jahren Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen in der Presse. Ab Mai 2007 wurde aufgrund öffentlich gewordener Beobachtungen des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz unter dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre" deutschlandweit über den Verdacht berichtet, dass namhafte Personen aus Sachsen mit dem Rotlichtmilieu verquickt seien, ein Kinderbordell besucht und auf Immobilientransaktionen, Justiz und Verwaltung unzulässig Einfluss genommen hätten. Am 11. Juni 2007 strahlte der Mitteldeutsche Rundfunk die Sendung "FAKT" aus, in der sich die Beklagte zu 3, die ehemalige Sekretärin des Klägers zu diesem wie folgt äußerte: "Im Dezember des Jahres 2004 kam ein ca. 14-jähriges Mädchen in mein Büro und wollte Herrn X (Anmerkung des Senats: Kläger) sprechen. Sie nannte ihn dann sofort beim Vornamen und vermittelte mir, sie sei sehr verliebt. Er sei ihr Freund und sie hätte ihn über eine Woche nicht erreicht und mache sich Sorgen, weil er ihr sagte, er würde gern mit ihr auswandern. Meine Gedanken waren sofort: Und das mit einem 14jährigen Mädchen". Weiter heißt es in diesem Fernsehbericht: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) wurde aus dem Unternehmen herausgemobbt und danach noch verschiedentlich per Telefon und SMS terrorisiert und wollte sich gegenüber der Polizei offenbaren. O-Ton Y: "Ich bin Anfang diesen Jahres zur Polizei zur Zeugenvernehmung in Sachen X geladen worden, habe aber in der Nacht vor der Zeugenvernehmung meine Katze auf dem Grundstück misshandelt vorgefunden, indem sie gefesselt worden ist, und war über diese Tatsache dermaßen erschüttert und ängstlich, so dass ich die Aussage bei der Polizei nicht gemacht habe.""Am 13. Juni 2007 erschienen sowohl in der Lokalausgabe der Bildzeitung unter der Überschrift "Wie halten Sie das aus Herr X? Kindersexvorwurf gegen L. W. Manager" als auch in der Leipziger Volkszeitung unter der Überschrift "Ehemalige Sekretärin erhebt schwere Vorwürfe gegen L. W. - Abteilungsleiter, der weist alle Anschuldigungen zurück" Artikel, die sich u.a. mit den von der Beklagten zu 3 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen befassten. In einem Beitrag der Tagesschau vom 15. Juni 2007 wurde berichtet, dass die Beklagte zu 3 den Kläger öffentlich der Pädophilie verdächtige.
3
Mit E-Mail vom 3. Juni 2007 an den Pressesprecher der L. W. und vom 10. Juni 2007 an den Kläger persönlich bat der Beklagte zu 1 um ein Interview mit dem Kläger, um ihm die Gelegenheit zu geben, "sich zu alten und neuen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem sog. "Sächsischen und Leipziger Sumpf" zu äußern", die laut Veröffentlichungen in der Presse ihn beträfen. Mit E-Mail vom 11. Juni 2007 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1 mit, kein Gespräch mit ihm führen zu wollen. Die Tatsache, dass er Opfer eines Überfalls gewesen sei, befähige ihn nicht, sich qualifiziert zu einer angeblichen Affärein Justiz- oder Politikerkreisen zu äußern. In der Presse hätten so gut wie keine Tatsachen benannt werden können, die strafbar seien. Er kenne keine Tatsachen , die den Beklagten zu 1 bei seinen Recherchen weiterbringen könnten und er wolle sich auch nicht an dem Verbreiten von Gerüchten beteiligen. Der Beklagte zu 1 teilte daraufhin mit, dass er seine Aufgabe nicht in erster Linie darin sehe, strafbare Tatsachen zu benennen. Die Rolle des Klägers habe aber immer wieder Anlass zu Spekulationen und Beschuldigungen gegeben, weshalb er gern in einem persönlichen Gespräch noch einige Punkte klären wolle. Er wolle dem Kläger außerdem Gelegenheit geben, sich zu Vorwürfen seiner ehemaligen Sekretärin zu äußern, die nicht nur arbeitsrechtlicher Natur seien.
4
Am 22. Juni 2007 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in ihrem Internetportal einen vom Beklagten zu 1 verfassten und sich maßgeblich auf die Angaben der Beklagten zu 3 stützenden Beitrag mit dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf". Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) ahnte lange nicht, warum sie 2005 aus ihrem Job gemobbt und bedroht wurde. Erst als Einzelheiten der Sächsischen Korruptionsaffäre ans Licht kamen, wurde der Sekretärin klar: Sie wusste zu viel - ohne es zu wissen. ... Y wollte nie Kronzeugin sein, Interviews geben oder den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb. Aus lauter Loyalität hat sie sich nicht einmal vor Gericht gegen ihre abgekartete Kündigung gewehrt. ... Y hielt die Rechtsabteilung zusammen. Ihr Chef konnte all die Jahre gar nicht oft genug sagen, was er ohne sie machen sollte; sie war engste Vertraute, Ratgeberin in allen Lebenslagen und verteidigte ihn "wie eine Löwenmutter" gegen alle Anfeindungen aus dem Unternehmen. "Egal was die Kollegen hinter seinem Rücken sagten, ob sie X (Anmerkung des Senats: Kläger) als Faulpelz verleumdeten oder als einen, der sowieso die Hand aufhält" - sie hat ihm immer alles gesteckt , auch als ihn seine eigenen Juristenkollegen "als pädophilen Arsch" bezeichnen. Damals fand sie das unglaublich. ... Es ist ihr unangenehm, als er sie bittet, kindische Vergleichslisten zwischen seiner Ehefrau und einer Geliebten zu beurteilen,… Und als sei dies selbstverständlich, bewahrt sie sogar Diskreti- on, als einmal ein Mädchen, "vielleicht 14 Jahre alt", im Büro auftaucht und "nach X" fragt, der ihr angeblich versprochen hätte, mit ihr nach Sardinien abzuhauen. "Das Mädchen nannte sich Lissy, hat geweint und gebettelt, ich möge X nichts von dem Besuch sagen, denn das hätte er ihr verboten." Und tatsächlich sagt Y ihrem Chef diesmal nichts. Ein paar Wochen später schlägt die Stimmung plötzlich um. "Er redete kein Wort mehr mit mir, ließ meine Urlaubsscheine verschwinden, und an einem Tag im März bekam ich auf einmal zwei völlig konstruierte Abmahnungen". ... Nach der Kündigung zum 30.9.2005 geht sie zu Hause durch die Hölle: "Ich konnte mir einfach keinen Reim darauf machen und zermarterte mir mein Hirn, was ich falsch gemacht habe." … Wie zum Hohn treffen regelmäßig schmähende SMS bei ihr ein. "Bin ich froh, dass ich Sie los bin." Sie weiß nicht, warum das jetzt auch noch sein muss, hebt alles auf, frisst es in sich hinein, bis sie plötzlich von drei Motorradfahrern im Straßenverkehr brutal abgedrängt wird. Sie erinnert sich zwar, dass X mal von solchen Spielchen mit Motorradkumpels geschwärmt hat, ihre Anzeige aber stellt sie gegen Unbekannt. … Bei Weihnachtseinkäufen im Dezember trifft sie zufäl- lig Lissy wieder. Das Mädchen teilte freudig mit, es sei alles wieder gut: Sie hätte X den Bürobesuch gebeichtet, er sei nicht weiter sauer gewesen. Plötzlich wird Y alles klar - das war es also: "Weil ich ihm nichts davon erzählt hatte", schließt sie, "muss er angenommen haben, ich würde ihn hintergehen und wusste womöglich noch mehr". ... Vier Monate später kommt die Korruptionsaffäre ins Rollen. In geheimen Akten des Verfassungsschutzes füllt der Name ihres Chefs mehrere Seiten: Als Opfer eines Anschlages, dessen wahre Hintergründe offenbar nie richtig aufgeklärt werden sollten; als Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution; als eine zentrale Figur im Leipziger Sumpf. Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei." Y überwindet ihre Scham, auch diese Dinge zu benennen und geht an die Öffentlichkeit. Ihre Anwälte haben ihr das auch als Schutz empfohlen. Niemand weiß besser als sie, wozu die Leipziger Immobilienmafia fähig ist. ... "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden". Das ist ihr wichtig: "Denn wer denkt denn an so was?!"
5
Die Behauptung der Beklagten zu 3, ein 14-jähriges Mädchen namens "Lissy" habe nach dem Kläger im Büro gefragt und angegeben, mit diesem befreundet zu sein, führte zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer nicht bekannten weiblichen Jugendlichen. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte dieses Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein weiteres, im Zusammenhang mit der sog. "Sächsischen Korruptionsaffäre" gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2007 und 1. August 2007, mit welchen den Beklagten die Verbreitung der im angegriffenen Beitrag mitgeteilten Äußerungen verboten wurde. Die Beklagten akzeptierten diese Unterlassungsverfügungen als endgültige Regelungen und verzichteten auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO.
6
Mit der Behauptung, durch die im angegriffenen Beitrag enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen sei er sowohl sozial als auch wirtschaftlich vernichtet worden, begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie den Ersatz von Anwaltskosten. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
7
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Feststellungsbegehren gegen die Beklagten zu 1 und 2 entsprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die von ihnen zu zahlende Geldentschädigung auf insgesamt 50.000 € reduziert. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht ebenso wie die Berufung der Beklagten zu 3 und die auf Erhöhung der Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 3 verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte H & M in Höhe von 1.195,95 € freizustellen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 50.000 €. Die Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Mit der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Anschlussrevision begehrt der Kläger die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von weiteren 3.712,90 €.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt , dass der Kläger von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen könne. Die Beklagten hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise dadurch verletzt, dass sie - teils offen, teils verdeckt - die Behauptungen aufgestellt hätten, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei korrupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, in dem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen. Die Wiedergabe von angeblichen Kollegenäußerungen, wonach der Kläger als "pädophiler Arsch" bezeichnet worden sei, lasse in Verbindung mit seiner Benennung als "Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution" und dem Bericht der Beklagten zu 3 über den Besuch des Mädchens Lissy für den verständigen Durchschnittsleser nur die Schlussfolgerung zu, der Kläger habe auch zu diesem eine pädophile Beziehung unterhalten. Diese unabweisliche Schlussfolgerung werde dem Leser insbesondere durch die Passage nahegelegt, in der es heißt: "Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei.""Diese Schlussfolgerung werde durch die Aussage bestärkt: "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden" …"Denn wer denkt denn an so was?!". Auch wenn der streitgegenständliche Beitrag überwiegend Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 nehme, hätten die Beklagten zu 1 und 2 sich diese Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch deren nahtlose Einbindung in den Text, die nahezu bruchlose Verschmelzung von Interviewabschnitten mit Passagen in indirekter Rede, die hergestellte Verbindung zur sog. Sächsischen Korruptionsaffäre bereits im Einleitungstext sowie durch zustimmende und bewertende Kommentierungen bringe der Beklagte zu 1 deutlich zum Ausdruck, dass er die Auffassung der Beklagten zu 3 teile. Die Beklagten hätten nicht den Beweis erbracht, dass die erhobenen Vorwürfe wahr seien. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung stützen. Die übernommenen Behauptungen beschränkten sich an keiner Stelle auf die Äußerung eines bloßen Verdachts, sondern würden als unumstößliche Tatsachen dargestellt. In dem Beitrag würden auch keine den Kläger entlastenden Umstände wiedergegeben. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der berichteten Informationen sprächen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten dem Kläger auch nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bloße Kontaktaufnahme per E-Mail ohne eine konkrete Darlegung des Gegenstandes, zu dem eine Stellungnahme erbeten werde, reiche hierfür nicht aus.
9
Die durch die Berichterstattung hervorgerufene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers könne auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Die vom Kläger gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungsverfügungen bewirkten keinen anderweitigen Ausgleich der Rechtsverletzung. Denn gegenüber Veröffentlichungen im Internet sei die Gel- tendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Ergebnis faktisch wirkungslos, weil die Primärmitteilung durch Dritte im Rahmen von Kopien, Blogs oder Verlinkungen weiter verbreitet werde. Der Kläger könne auch nicht auf die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs verwiesen werden, da ihn die Beweislast für die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen treffe. Eine Gegendarstellung bewirke keine Genugtuung. Bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die verdeckte Behauptung, der Kläger habe eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten und sei pädophil veranlagt, nicht allein in dem streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern bereits am 13. Juni 2007 in der Bildzeitung veröffentlicht worden sei. In gleicher Weise habe sich die Beklagte zu 3 zuvor im MDRMagazin FAKT am 11. Juni 2007 geäußert. Es könne nicht außer Betracht bleiben , dass eine Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt sei und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitpräge. Auf der anderen Seite sei die erhebliche Rufschädigung zu berücksichtigen, die der Vorwurf der Pädophilie nach sich ziehe. Es sei auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung zumindest mitursächlich für die durch Vorlage diverser Befundberichte belegte depressive Störung des Klägers sei. Sowohl der streitgegenständliche Beitrag als auch die parallel erfolgten Pädophilievorwürfe in anderen Medien seien für sich genommen geeignet, schwerwiegende psychische Folgeschäden, zumindest aber eine längerfristige depressive Verstimmung hervorzurufen. Es liege damit eine Doppelkausalität vor, die für eine Haftungsbegründung ausreiche. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht im Hinblick auf sämtliche, im Zeitraum ab Mai 2007 erschienenen Veröffentlichungen über den Kläger zu mindern. Denn nur die Beiträge im MDR-Magazin FAKT und in der Bildzeitung befassten sich mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen. Es sei auch kein Grundsatz anzuerkennen, wonach die Geldentschädigung bei einer Internetveröffentli- chung stets höher anzusetzen sei als bei einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichung in den Printmedien. Eine solche Betrachtung lasse außer Acht, dass die Verlinkung auf den angegriffenen Beitrag im Internet und die sonstige Weiterverbreitung in anderen Portalen nicht vom Willen des Verletzers abhängig sei und diesem nicht zugerechnet werden könne. Auch bei einer gedruckten Zeitung sei für die Höhe der Geldentschädigung nicht maßgeblich, ob die belastende Darstellung von anderen Zeitungen, etwa im Rahmen eines Pressespiegels, übernommen werde. Auf der anderen Seite sei die Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Internetveröffentlichung auch nicht generell niedriger anzusetzen als bei einer solchen durch eine Printveröffentlichung. In Fällen, in denen der Schädiger - wie im Streitfall - die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen als Mittel zur Reichweitensteigerung eingesetzt habe, sei die Erzielung von Gewinnen als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten zu 2 habe das von ihr betriebene Portal im August 2007 durchschnittlich 2,58 Millionen Nutzer gehabt, was in der Gesamtabwägung die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 50.000 € rechtfertige. Der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten ihre Schadensersatzpflicht in Abrede, die Höhe des Schadens stehe derzeit noch nicht fest und es drohe eine Verjährung des Anspruchs.
10
Die Beklagte zu 3 sei zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € verpflichtet. Sie müsse sich den streitgegenständlichen Beitrag als Informantin zurechnen lassen. Sie habe gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Ihre Behauptungen ließen im Gesamtzusammenhang die alleinige Schlussfolgerung zu, der Kläger sei pädophil und habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen. Die Beklagte zu 3 habe die Wirkungen ihrer Behauptungen aus Rache gegenüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zugeschrieben habe, in Kauf genommen.
11
Die Anschlussberufung des Klägers sei unbegründet, soweit er die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zu einer höheren Geldentschädigung begehre. Er könne indes von der Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von 1.195,95 € verlangen, die durch seine Verteidigung in dem auf Initiative der Beklagten zu 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sei.

B.

I. Revisionen der Beklagten zu 1 und 2
12
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 nicht in jeder Hinsicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 zusteht.
14
a) Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen.
15
aa) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht dem beanstandeten Beitrag die - teils offenen, teils verdeckten - Aussagen entnommen, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei kor- rupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre ), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, indem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen (vgl. zur Ermittlung verdeckter Aussagen: Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, AfP 2004, 56, 57 f.). Das Berufungsgericht hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision nicht.
16
bb) Die vorbezeichneten Aussagen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie beeinträchtigen ihn in erheblichem Maße in seiner Ehre und sozialen Anerkennung. Die Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger in dem Beitrag als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt, der weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt.
17
Anders als das Berufungsgericht beiläufig meint, ist die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Denn sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugendlichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt. Die Begehung von Sexualstraftaten fällt aber nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters ange- sehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 24; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).
18
cc) Die Beklagten zu 1 und 2 sind für die beanstandeten Aussagen uneingeschränkt verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Revisionen haben die Beklagten zu 1 und 2 insoweit nicht lediglich fremde Äußerungen - solche der Beklagten zu 3 - verbreitet (vgl. zur Verbreiterhaftung: Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 13; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 69, jeweils mwN). Sie sind nicht als bloße Vermittler der Äußerungen der Beklagten zu 3 aufgetreten, sondern haben sich diese zu Eigen gemacht und damit eigene Behauptungen aufgestellt.
19
(1) Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11). So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11 mwN; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 69; EGMR, Urteile vom 29. März 2001 - 38432/97 Rn. 64 - Thoma/Luxemburg; vom 30. März 2004 - 53984/00 Rn. 37 ff. - Radio France/Frankreich; vom 14. Dezember 2006 - 76918/01 Rn. 33 ff. - Verlagsgruppe News GmbH/Österreich). Auch kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; AfP 2009, 480 Rn. 67; Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen haben sich die Beklagten zu 1 und 2 die Aussagen der Beklagten zu 3 zu Eigen gemacht. Zwar wird in dem angegriffenen Beitrag ausdrücklich Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 in einem zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 geführten Gespräch genommen. Auch werden verschiedene ihrer Aussagen als wörtliche Zitate wiedergegeben und als solche kenntlich gemacht. Entgegen der Auffassung der Revisionen wird in dem Beitrag aber nicht lediglich ein Sachverhalt referiert, ohne dessen Richtigkeit zu unterstellen; es werden nicht nur die Äußerungen eines Dritten berichtet. Vielmehr nimmt der Beklagte zu 1 in dem Beitrag eine eigene Bewertung der Vorgänge vor und identifiziert sich mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Dies kommt beispielsweise durch die Bewertung des Verhaltens des Klägers als "Mobbing", der von ihm ausgehenden Anzüglichkeiten als "armselig" und der Kündigung der Beklagten zu 3 als "abgekartet" zum Ausdruck ebenso wie durch die wertende Zusammenfassung "Y wurde ihre eigene Diskretion zum Verhängnis" und die Aussage, sie "wollte nie … den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb".
21
dd) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei rechtswidrig.
22
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 11, jeweils mwN).
23
Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).
24
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angegriffenen Behauptungen nicht (erweislich) wahr. Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB wäre es Sache der auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 9 mwN). Diesen Beweis haben sie nicht geführt.
25
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die angegriffenen Äußerungen auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.
26
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen , dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl.
Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).
27
(b) Nach diesen Grundsätzen war die angegriffene Berichterstattung unzulässig. Die Beklagten zu 1 und 2 sind ihren publizistischen Sorgfaltspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
28
(aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers dar, wenn er als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt. Dieser Vorwurf trifft den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit. Angesichts der Schwere dieses Vorwurfs waren die Beklagten zu 1 und 2 in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
29
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht angenommen, dass weder die Angaben der Beklagten zu 3 noch die den Beklagten zu 1 und 2 vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Vorwürfe abzugeben vermochten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gab es für die (verdeckte) Aussage, der Kläger habe ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" gehabt, nur einen Anhaltspunkt, nämlich die Angaben der Beklagten zu 3. Diese verfügte insoweit aber weder über eigene Erkenntnisse noch über in tatsächlicher Hinsicht konkrete anderweitige Hinweise. Vielmehr konnte sie lediglich aus ihrer Sicht auffällige Begebenheiten schildern, aus denen sie auf entsprechende sexuelle Kontakte schloss. Eine derartige bloße Schlussfolgerung ohne hinreichende Tatsachengrundlage rechtfertigt es aber nicht, den Betroffenen mit einem derart schweren, ihn im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Vorwurf zu überziehen. Unabhängig von der unzureichenden Tatsachengrundlage hätten sich die Beklagten zu 1 und 2 die Schlussfolgerungen der Beklagten zu 3 aber auch deshalb nicht ohne weiteres zu eigen machen dürfen, weil sich die Beklagte zu 3 ausweislich des von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand, sich vom Kläger gemobbt fühlte und bei ihren Schilderungen "kein gutes Haar an diesem ließ". Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten zu 1 und 2 in Rechnung stellen müssen, dass die Angaben der Beklagten zu 3 von einem übermäßigen Belastungseifer getragen sein könnten.
30
Dem als "geheim" gekennzeichneten Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14. Juli 2006 ist hinsichtlich eines Verhältnisses des Klägers zu einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" nichts zu entnehmen. Er beschränkt sich auch im Übrigen auf vage, nicht konkretisierte Mutmaßungen und beruht überwiegend auf anonymen Quellen. Entgegen der Auffassung der Revisionen stellt dieser Bericht auch keine privilegierte Quelle dar, auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 1 hätte vertrauen dürfen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 29 ff.; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35 jeweils mwN; Hoene in Soehring /Hoene, Presserrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 21c). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 169 ff. [Stand: 1. November 2013]). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, aaO S. 1951 f.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697; OLG Hamburg, Ufita 70 (1974), 305, 309 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 38). Um eine derartige für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung han- delt es sich bei dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz aber gerade nicht. Er war ausdrücklich als "geheim" gekennzeichnet.
31
Gleiches gilt für die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung verschiedener Zeugen aus den Jahren 1999 und 2000. Auch sie sind in tatsächlicher Hinsicht unergiebig. Ausweislich des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin I. vom 7. Juni 2000 hat diese eine nicht näher identifizierte Person auf einem ihr vorgelegten Lichtbild als Freier des Kinderbordells Jasmin erkannt. Die übrigen Protokolle enthalten bloße Gerüchte oder Vermutungen ohne belastbare tatsächliche Grundlage. Derartige Gerüchte können aber nicht die Basis für eine den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Berichterstattung in der Presse abgeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405). Abgesehen davon lagen die Zeugenaussagen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bereits sechseinhalb Jahre zurück , ohne dass die Strafverfolgungsbehörden zu Lasten des Klägers hieraus Konsequenzen gezogen hatten.
32
Auch das an die Geschäftsführung der L.W. gerichtete anonyme Schreiben des angeblichen L.W.-Kollegiums vom 14. Mai 2007 vermag die angegriffene Berichterstattung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es allein als Beleg für die Behauptung dienen könnte, der Kläger sei korrupt, kommt ihm aufgrund seines vage gehaltenen Inhalts und seiner Diktion nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 1 ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, vor der Veröffentlichung des Beitrags nicht in der erforderlichen Weise vergewissert hat, ob das Schreiben der Geschäftsführung überhaupt zugegangen ist.
33
Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Behauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern beider Seiten ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger, nicht unter voller Namensnennung "an den Pranger zu stellen".
34
(bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der angegriffene Beitrag unausgewogen und ihm nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass lediglich über einen nicht bewiesenen Verdacht gegen den Kläger berichtet werden sollte. Wie bereits ausgeführt identifiziert sich der Beklagte zu 1 in dem Beitrag mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Die Berichterstattung ist nicht nur bewusst einseitig, sondern erweckt in unzulässiger Weise den Eindruck, die aufgestellten Behauptungen seien inhaltlich zutreffend und der Kläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
35
(cc) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger vor der Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den "zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch" lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich , dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die Annahme eines Verzichts nur dann in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird.
36
Die Revisionen rügen in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der E-Mail des Beklagten zu 1 vom 10. Juni 2007 ein Telefonat mit der Schwester des Klägers vorangegangen sei, das offensichtlich die streitgegenständlichen Äußerungen zum Gegenstand gehabt habe. Dies ergibt sich aus der E-Mail gerade nicht. Danach hat es der Beklagte zu 1 vielmehr abgelehnt, der Schwester des Klägers Fragen zukommen zu lassen , da sie "erklärtermaßen" nicht mandatierte Vertreterin des Klägers sei und er nicht wisse, ob sie tatsächlich seine Schwester sei.
37
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandete Berichterstattung von den Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann.
38
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall, durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).
39
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Recht bejaht. Der angegriffene Beitrag, in dem der Kläger als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt, ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger in den Grundlagen seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Die Beklagten zu 1 und 2 handelten auch in erheblichem Maße schuldhaft. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre publizistischen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt haben. Wie unter Ziffer a) dd) (3) (b) ausgeführt, haben sie die den Kläger schwer belastenden Aussagen der Beklagten zu 3, die sich ausweislich des von den Beklagten vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand und einen arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem Kläger austrug, kritiklos übernommen und den Kläger in einem äußerst einseitigen und präjudizierenden Beitrag unter voller Namensnennung "an den Pranger" gestellt, ohne diesem zuvor in dem gebotenen Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
40
Die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwendungen der Revisionen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Zubilligung einer Geldentschädigung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung eine schwere Depression erlitten hat. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; BVerfGE 34, 269, 282, 292; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).
41
Entgegen der Auffassung der Revisionen wirkt sich auch nicht der Umstand mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, dass bereits vor dem angegriffenen Beitrag in verschiedenen Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; AfP 2009, 480 Rn. 64), noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, stellen die Veröffentlichungen durch andere Verlage jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307 f.; aA OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37).
42
Aus den von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 1999 (VI ZR 264/98, AfP 1999, 350) und vom 5. November 2013 (VI ZR 304/12, juris), des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33) sowie des EGMR (NJW 1999, 1315) folgt nichts anderes. Sie betrafen andere Fallkonstellationen, weshalb die dort maßgebenden Erwägungen vorliegend nicht herangezogen werden können. In den genannten Entscheidungen ging es jeweils um die dem Willen des Betroffenen widersprechende Offenbarung wahrer Tatsachen, die vor der jeweils angegriffenen Veröffentlichung bereits von anderen Medien mitgeteilt worden und damit schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren mit der Folge, dass der Betroffene bereits zuvor seine Anonymität verloren hatte bzw. seine persönlichen Daten nicht mehr geheim waren. So wandte sich die Klägerin im Verfahren VI ZR 304/12 gegen die unter Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte Preisgabe des Abstammungsverhältnisses zu ihrem Vater. Der Kläger im Verfahren VI ZR 264/98 beanstandete als Eingriff in seine Privatsphäre, dass der Grund für die Scheidung von seiner Ehefrau - Ehe- bruch - bekanntgeben worden war. Der Streitfall dagegen ist anders gelagert. Hier steht der Schutz vor unbewiesenen Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters in Rede. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorveröffentlichungen angesichts des Umstands, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33), nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen führen können (so OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Dies kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung und die Vorveröffentlichungen - wie im Streitfall - in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
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cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beeinträchtigung des Klägers nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Die gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Nutzer im Internet die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungsansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung "AusweichRouten" finden. Abgesehen davon vermag ein Unterlassungstitel in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
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Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger keinen Widerrufsanspruch geltend gemacht hat. Zum einen sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger nicht beweisen kann, kein Verhältnis mit einem 14 Jahre alten Mädchen (gehabt) zu haben. Zum anderen ist auch ein Widerruf nicht geeignet, die erlittene Beeinträchtigung hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
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2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
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a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar , ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 29; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307).
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b) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Interesses der angesprochenen Leser an der streitgegenständlichen Berichterstattung nur die Vorveröffentlichungen im MDR-Magazin "FAKT", in der Bildzeitung und in der Online-Ausgabe der Leipziger Volkszeitung mindernd berücksichtigt, den anderen Beiträgen hingegen keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. zur Minderung des Informationsinteresses durch Vorveröffentlichungen: Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht , 5. Aufl., § 32 Rn. 37). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassten sich die übrigen Vorveröffentlichungen weder mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen , noch mit den weiteren von der Beklagten zu 3 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Arbeitseinstellung des Klägers, seinem Verhalten am Arbeitsplatz, den Umständen ihrer Kündigung und der angeblichen Bedrohung.
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c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung zukomme. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
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d) Wie die Revisionen zu Recht rügen, tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme, die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als Mittel zur Reichweitensteigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt, weshalb von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse. Die vom Berufungsgericht für einschlägig gehaltene Fallgruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die Präventionsfunktion der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138, 139; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306 f.; BVerfG, VersR 2000, 897 898; Müller, aaO, § 51 Rn. 10, jeweils mwN). Feststellungen zu einem entsprechenden Vorsatz des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
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e) Die Revisionen beanstanden auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen als (mit)ursächlich für die beim Kläger aufgetretene depressive Störung angesehen hat, ohne über die umstrittene Frage Beweis zu erheben, ob diese Störung nicht bereits durch die Berichterstattung in der BILD-Zeitung vom 13. Juni 2007 und im MDR-Magazin "FAKT" vom 11. Juni 2007 ausgelöst worden ist. Der Ursachenzusammenhang lässt sich insbesondere nicht mit Hilfe der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze der Doppelkausalität bejahen. Doppelkausalität liegt vor, wenn ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände verursacht worden ist, aber jede dieser Ursachen allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. In einem solchen Fall sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich für den Schadenseintritt zu behandeln, obwohl keiner der Umstände als "conditio sine qua non" für den Schadenseintritt beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 25; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Es steht gerade nicht fest, dass die Veröffentlichungen in der BILDZeitung und im MDR-Magazin "FAKT" einerseits und die streitgegenständliche Berichterstattung andererseits gleichzeitig oder nebeneinander gewirkt und die depressive Störung des Klägers verursacht haben.
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Für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls kein Raum. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Ungewissheit hinsichtlich des Verursachers besteht, d.h. nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Schaden verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, VersR 1999, 1375). Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten wurde die depressive Störung des Klägers aber bereits durch die Vorveröffentlichungen bewirkt.
II. Revision des Klägers
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Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Revision des Klägersist zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Geldentschädigung.
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1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung sei wegen der Besonderheiten des Internets generell höher zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien. Sowohl die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch deren Höhe können nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Ein rufschädigender Artikel - beispielsweise auf der Titelseite - einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbeschaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreiteten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.
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2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den - durch Vorlage des Berichts der auf "Online Reputation Management" spezialisierten R. GmbH konkretisierten - Vortrag des Klägers nicht für erheblich gehalten hat, wonach der angegriffene Bericht im Internet zahlreich verlinkt, kopiert und - auch noch nach der Löschung des Ursprungsbeitrags - umfangreich abgerufen worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten zu 1 und 2 die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist.
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn. 33 ff.).
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b) So verhält es sich im Streitfall. Durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internet-Portal ist die internettypische besondere Gefahr geschaffen worden, dass an einer umfassenden Kommunikation und Diskussion im Internet interessierte Nutzer den Beitrag verlinken oder kopieren und auf anderen Webseiten zum Abruf bereit halten. Die auf die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte zurückzuführende Ehrkränkung des Klägers steht in einem inneren Zusammenhang zu der durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffenen Gefahrenlage. Erst hierdurch hat sich die spezifische Gelegenheit zum Tätigwerden der Dritten ergeben. Ihr Einschreiten ist nicht als bloß "zufällig" zu qualifizieren.
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c) Die von der Revision darüber hinaus als übergangen gerügten, angeblich noch im Jahr 2012 gegebenen "Hinweise auf die Veröffentlichung im Internet" sind nur dann erhöhend bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen , wenn auch sie die im angegriffenen Beitrag aufgestellten (verdeckten ) Sachaussagen enthalten.
III. Revision der Beklagten zu 3
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1. Die Revision der Beklagten zu 3 ist zulässig, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 2).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 3; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).
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b) Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 4; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN).
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Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob und wie sich eine ausschließlich auf einer Internetseite erfolgte Veröffentlichung auf Grund und Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs auswirkt. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht den davon zu trennenden - und einen selbständigen Streitgegenstand begründenden - Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftragung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen entstanden sind.
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2. Soweit die Revision der Beklagten zu 3 zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zusteht. Denn sie hat die in schwerwiegendem Maße persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung der Beklagten zu 1 und 2 durch ihre nicht erweislich wahren Informationen veranlasst (vgl. zur Haftung des Informanten: BGH, Urteile vom 11. Mai 1973 - I ZR 123/71, VersR 1973, 764 - Kollo-Schlager; vom 18. Februar 1993 - I ZR 14/91, AfP 1993, 566, 567 - Produktinformation I; vom 19. September 1996 - I ZR 130/94, AfP 1997, 524, 525 - Orangenhaut mwN; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 229; Soehring in Soehring/Hoene, aaO, § 7 Rn. 32 ff.; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 381 ff.)
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aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Informationen die Beklagte zu 3 dem Beklagten zu 1 genau erteilt habe. Ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil stützt sich der streitgegenständliche Beitrag maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 und gibt ihren Bericht über den Besuch des Mädchens "Lissy" sowie ihre Aussagen in Interviewabschnitten und Zitaten wieder. In seinem Beschluss vom 5. April 2012, auf den es in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt , dass die angebliche Verleumdung des Klägers durch seine Arbeitskollegen von der Beklagten zu 3 "kolportiert" worden sei und insbesondere die Passagen, wonach sich für die Beklagte zu 3 immer mehr "Puzzleteile" zusammenfügten , sie ihre "Scham" überwinde und ihr die "Neigungen" des Klägers erst im Nachhinein klar geworden seien, unmittelbar auf ihren Erklärungen beruhten. Die Beklagte zu 3 habe auch gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte zu 3 sei in dem angegriffenen Beitrag - beispielsweise bei der Beschreibung von "Lissy" mit den Worten "vielleicht 14 Jahre alt" - falsch zitiert worden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass bereits die Äußerungen der Beklagten zu 3 gegenüber dem Beklagten zu 1 die - teils offenen, teils verdeckten - Sachaussagen enthalten, welche der angegriffenen Berichterstattung zu entnehmen sind. Auf die Frage, welche Angaben die Beklagte zu 3 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat, kommt es bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Revision nicht an.
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bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bejaht, die nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann.
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(1) Zwar kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass durch den angegriffenen Beitrag die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers verletzt wurde. Denn wie unter I. 1. a) bb) ausgeführt, fällt die Begehung von Sexualstraftaten nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Auch durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen, dass der Kläger eine Geliebte hatte und eine Vergleichsliste über seine Ehefrau und seine Geliebte erstellt hat, haben die Beklagten nicht in diesen Kernbereich eingegriffen. Die bloße Mitteilung ehebrecherischer Beziehungen ohne die Bekanntgabe diesbezüglicher Einzelheiten tangiert die Intimsphäre nicht (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Inhalt der Vergleichsliste zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden wäre, kann offen bleiben, da eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.
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(2) Die durch die Äußerungen der Beklagten zu 3 bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt aber besonders schwer. Die Berichterstattung ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3 vorsätzlich handelte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war der Beklagten zu 3 bei der Informationserteilung in vollem Umfang bewusst, wie ihre Äußerungen im Gesamtkontext des von dem Beklagten zu 1 beabsichtigten Beitrags wirken würden; sie nahm dies aus Rache ge- genüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zuschrieb, billigend in Kauf.
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b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
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aa) Das Berufungsgericht hat in seine Erwägungen zur Höhe der Entschädigung allerdings zu Recht mit einfließen lassen, dass die Beklagte zu 3 - wie oben ausgeführt - vorsätzlich handelte.
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bb) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die gegen die Beklagte zu 3 festgesetzte Geldentschädigung müsse bereits deshalb reduziert werden , weil Veröffentlichungen in elektronischen Medien wegen ihrer "Flüchtigkeit" generell mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden seien als solche in den Printmedien. Soweit die Revision darauf abhebt, dass ein Beitrag im Internet nach seiner Löschung - anders als ein Zeitungsartikel - nicht mehr "stofflich" existent und reproduzierbar sei, übersieht sie, dass der Beitrag vor der Löschung von Nutzern kopiert und auf anderen Webseiten abgelegt oder ausgedruckt worden sein kann. Wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt, kann die Frage , wie hoch die Geldentschädigung sein muss, um ihrer spezifischen Zweckbestimmung gerecht zu werden, vielmehr nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30).
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cc) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung beigemessen hat. Wie bereits unter Ziffer I. 2.
c) ausgeführt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berück- sichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
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dd) Da der angegriffene Beitrag nicht in die Intimsphäre des Klägers eingreift , kann sich dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht erhöhend bei der Bemessung der Geldentschädigung auswirken.
IV. Anschlussrevision des Klägers
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Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
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1. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschließung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist. Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 39).
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2. Auch nach neuem Recht erfordert die Statthaftigkeit der Anschließung allerdings, dass zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der - statthaften - Revision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Denn die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, aaO Rn. 40). Hinzu kommt, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision - wie im Streitfall - zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Der Revisionskläger müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der Nichtzulassung hinnehmen , während der Revisionsbeklagte das Urteil in vollem Umfang seines Unterliegens anfechten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 41; Saenger/Kayser/Koch, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 554 Rn. 5; MünchKomm/ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 554 Rn.  7 a; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rn. 4; Gehrlein, NJW 2008, 896 ff.; aA Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 554 Rn. 4).
76
3. Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der statthaften Revision. Während sich die Revision, soweit sie zugelassen wurde, gegen die Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet, betrifft die Anschlussrevision einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftra- gung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sind.
77
V. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben, soweit die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt worden sind und die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von weiteren 50.000 € abgewiesen worden ist. Insoweit war die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe er- reichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285). Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass Gegenstand dieses Verfahrens der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Umfang ist, wie er in der ersten Instanz beantragt wurde. Dort hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe, Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe und Kennzeichnungsmittel (gemeint: Kennzeichnungsmängel) festgestellt hat.
I. Die Beschwerde hat auch im wesentlichen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Antrag ist zulässig (1.). Auch hat die Antragstellerin insoweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.) sowie eines Anordnungsgrundes (3.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht.
2. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch zusteht (2.1), ohne dass der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG entgegensteht (2.2.) und ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (2.3).
2.1 Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin gehört als Verlegerin des „xxx“ zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt gegenüber dem Antragsgegner, der das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) betreibt, Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmen Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG RdNr. 78). Denn die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Auskunft über die Namen der Kinderzeitschriften, die gemäß Jahresbericht des CVUA Karlsruhe 2009 und dessen Pressemitteilung vom 12.10.2010 in ihren Kinderzeitschriften kosmetische Mittel als Geschenk-pröbchen beigefügt hatten, welche laut Untersuchungsergebnissen des CVUA Karlsruhe mit den rechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmten. Dies ist ein bestimmter Tatsachenkomplex, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet. Denn die Antragstellerin begehrt deshalb die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren, um ihre Leser über die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der untersuchten Kosmetikbeilagen durch noch in deren Besitz befindliche Geschenkproben zu informieren.
2.2 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG verfolgen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten. Der Zugang zu diesen Daten, die dem Antragsgegner vorliegen, erfolgt nur nach Maßgabe des im VIG geregelten Verfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Nach § 4 VIG ist Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darunter fallen nicht nur die Unternehmen, die ein beanstandetes Lebensmittel herstellen, sondern auch - wie hier - unentgeltliche Beilagen im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in den Verkehr bringen (§ 3 Nr. 1 LFGB für kosmetische Mittel). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG). Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher; diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs. 16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen - wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten können.
Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a).
Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Auch § 1 Abs. 5 LPresseG, wonach die Presse Gesetzen, die für jedermann gelten, unterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich zu folgern, dass ein Pressevertreter, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch - den dortigen Regelungen unterworfen ist, nicht jedoch, dass hierdurch der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt wird.
2.3 Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG zu verweigern; die übrigen Ausschlussvorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Herausgeber und Verlage der fraglichen Kinderzeitschriften an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. RdNr. 111 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerfG, Urteil v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4165/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797).
10 
Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an Information.
11 
Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den angeforderten Namen der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsgefährdende Beigaben beigefügt waren, dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es der Antragstellerin als Verbraucherzeitschrift um Informationen über Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit ein starkes Interesse hat. Die Antragstellerin möchte die Namen der Kinderzeitschriften erfahren, denen gesundheitsgefährdende Geschenkbeigaben beigefügt waren, um die Leser dieser Zeitschriften, insbesondere die Eltern, auf die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der in den Proben enthaltenen Kosmetika durch ihre Kinder aufmerksam zu machen. Diese Geschenkbeigaben waren in den Zeitschriften zwar bereits im Jahre 2009 enthalten und es dürfte durch den Antragsgegner auch hinreichend sichergestellt sein, dass es künftig insoweit keine Beanstandungen mehr gibt; denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 21.12.2010 die Lebensmittelüberwachungsbehörden beauftragt, örtliche Zeitschriftenverlage prophylaktisch auf ihre Mitverantwortung und Sorgfaltspflichten als Unternehmer und Inverkehrbringer von Kosmetika bei der Beilegung schriftlich hinzuweisen. Ebenso wurde der Südwestdeutsche Verband der Zeitschriftenverleger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners gebeten, seine Mitglieder entsprechend zu informieren. Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass derartige kosmetische Beigaben in Kinderzeitschriften sehr begehrt seien. Sie würden oft über einen längeren Zeitraum aufgehoben, um sie bei passender Gelegenheit zu benutzen. Dies entspricht nach Auffassung des Senats allgemeiner Lebenserfahrung. Deshalb wolle sie in ihrem Magazin über die bereits im xxx 1/2011 publizierte Meldung hinaus, einen konkreten Hinweis auf die Problematik der Kosmetikbeigaben in den ihr nicht bekannten Zeitschriften veröffentlichen. Sie wolle mit diesem Hinweis davor warnen, derartige Produkte - vor allem bei Kindern - zum Einsatz kommen zu lassen. Insoweit dürfte es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handeln, der zu Gefahrenbefürchtungen keinen Anlass mehr gibt. Der Gegenwartsbezug besteht solange fort, wie wesentliche Nachteile gesundheitlicher Art noch zu befürchten sind. Das ist vorliegend der Fall. Die durch die begehrte Auskunft eröffnete Möglichkeit, die Öffentlichkeit (noch) zeitnah über die gesundheitliche Problematik eines bestimmten Produkts, das sich zwar nicht mehr im Handel, aber noch im Gebrauch befinden dürfte, zu informieren, ist daher immer noch von hoher Aktualität.
12 
Gegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das hier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar mag mit der öffentlichen Berichterstattung, in welchen Kinderzeitschriften gesundheitsschädigende Geschenkproben beigefügt waren, möglicherweise eine vorübergehende Gewinneinbuße bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Kinderzeitschriften verbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Kinderzeitschriftenverleger mit dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt. Maßgeblich ist dabei, dass die begehrte Auskunft dazu dienen soll, Gesundheitsgefahren für den Verbraucher abzuwehren. Auch kann den Interessen der Zeitschriftenverlage bei der Entscheidung über die Art der Berichterstattung Rechnung getragen werden. Denn schließlich dürften sie die Geschenkproben in der Vergangenheit ohne Kenntnis von deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen in den Verkehr gebracht haben, so dass deren Ruf in den Augen der Verbraucher allenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn sie dem entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zuwider ihren Zeitschriften weiterhin die beanstandeten Geschenkproben beifügen würden. Davon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung unterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre.
13 
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 m.w.N.). Da es der Antragstellerin hier darum geht, noch bestehende Gesundheitsgefahren für die Leser von Kinderzeitschriften durch den Gebrauch von noch in deren Besitz befindlichen Haarglättungsmitteln in Geschenkproben abzuwehren, benötigt sie die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
14 
II. Soweit der Antragsgegner in seinem Jahresbericht 2009 mitgeteilt hat, dass bei 33 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt worden seien, hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Ob mit den festgestellten Kennzeichnungsmängeln, soweit sie Geschenkbeilagen in Kinderzeitschriften betreffen, zugleich konkrete Gesundheitsgefahren für die Verbraucher verbunden sind, lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht feststellen. Insbesondere ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar, ob in den eingeklebten Kosmetikproben neben den verbotenen Farbstoffen und dem Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe gleichzeitig auch Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, in diesem Fall wären diese ohnehin vom Auskunftsanspruch umfasst, oder ob teilweise Geschenkproben in Kinderzeitschriften nur mit Kennzeichnungsmängeln behaftet waren, also allenfalls ein Gefahrenverdacht bestand, aber allein deshalb eine von dem Inhalt der Proben ausgehende Gesundheitsgefahr für den Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
15 
Die Verlage bzw. Herausgeber der derzeit nicht namentlich bekannten Kinderzeitschriften waren nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65 RdNr. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Für eine so genannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, sah der Senat keinen Anlass.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen in voller Höhe zu tragen, weil das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig anzusehen ist.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Mit seiner Beschwerde verfolgt der 1966 geborene Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, die Behauptung der ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „In Sachen L… haben sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu wiederholen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Das Verwaltungsgericht stützt diese Auffassung u.a. darauf, dass allein der Hinweis auf die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu einem Anordnungsgrund führen könne.

Der Antragsteller hat dem mit der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Allein der Einwand des Antragstellers, schon die erste Verletzungshandlung berge die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr und dies gelte insbesondere dann, wenn eine geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme, dass eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Äußerung der ersten Bürgermeisterin unmittelbar zu befürchten und deshalb mittels einer einstweiligen Anordnung abzuwehren ist. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung selbst auf die Widerlegbarkeit der von ihm genannten Vermutung einer Wiederholungsgefahr hin. Da stets die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (vgl. BayVGH. B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13), konnte es mit dem Hinweis auf die Vermutung nicht sein Bewenden haben. Der Antragsteller hätte vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: April 2017, § 123 Rn. 128) darlegen müssen.

Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es mithin nicht mehr entscheidend an.

2. Der Hilfsantrag („dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, dem Antragsteller Pflichtverletzungen vorzuwerfen, ohne dafür eine sachliche Begründung zu geben“) ist unzulässig. Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Allein die hypothetische - nicht weiter begründete - Annahme, es könne wieder zu Kritik oder Tadel kommen, rechtfertigt keinen vorbeugenden Rechtsschutz.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ließ im Mai 2014 beim Amtsgericht Regensburg Klage mit dem sinngemäßen Antrag einreichen,

die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe im Zusammenhang mit einer von dem Amtsgericht Regensburg - Betreuungsgericht - festgesetzten Aufwandsentschädigung einen Sozialbetrug begangen.

Diese Äußerung sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. Dezember 2013 gefallen, in der es um Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf Sozialleistungen gegangen sei.

Das Amtsgericht Regensburg verwies mit Beschluss vom 6. August 2014 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Dieses entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 über den zur Vorbereitung des Hauptsacheprozesses dienenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers. Es lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass der beabsichtigten Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle. Im vorliegenden Fall überwiege bei summarischer Prüfung der streitigen Äußerung des Mitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung die tatsächliche Komponente. Bei subjektiven Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Vorliegend bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil in der Sitzung des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2013 ein Anerkenntnis der Beklagten protokolliert worden sei. Mit dem Anerkenntnis sei eine etwaige ehrverletzende Auswirkung der behaupteten Äußerung verloren gegangen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch eine Ehrverletzung vorliege.

Der Kläger legte hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein und begründete die Beschwerde damit, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Kläger nicht vor, sondern erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgt sei. Hierfür würden die Anwesenden im Gerichtssaal als Zeugen benannt. Zur Wiederholungsgefahr sei festzustellen, dass schon die Verletzungshandlung als solche die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründe. Eine Widerlegung dieser Regelvermutung sei nicht ansatzweise erkennbar. Eine Widerlegung verlange, dass das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe biete oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich mache. Der Beklagte habe die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 verlangt worden sei, über Monate hinweg abgelehnt.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 (5 C 15.81) wies der erkennende Senat unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurück. Mit Beschluss vom 24. März 2015 half das Verwaltungsgericht Regensburg der Beschwerde nicht ab. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Wiederholungsgefahr gelte im Wettbewerbsrecht. Im Deliktsrecht gebe es demgegenüber eher Anlass, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigten und etwa im Hinblick auf singuläre Umstände der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Vorliegend gehe es um einen solchen singulären Fall. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die diskriminierende Äußerung inhaltlich und auch vom Zeitpunkt her erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses gefallen sei, so sei diese Äußerung vereinzelt geblieben. Für die Behörde und auch für ihre Bediensteten sei mit dem Anerkenntnis das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen, selbst wenn er sie aus der Situation heraus unter Erregung einmal getroffen habe, nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei und von der Behördenleitung dazu auch angehalten werde.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 wies der Klägerbevollmächtigte auf die seiner Auffassung nach weiter bestehende Wiederholungsgefahr hin.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 wies das beklagte Jobcenter darauf hin, dass mit dem Anerkenntnis vor dem Sozialgericht das Verfahren dort abgeschlossen gewesen sei. Es sei später Strafanzeige gegen den Kläger erstattet worden, das Verfahren sei eingestellt worden. Die unterstellte Wiederholungsgefahr sei auch deshalb auszuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Ablehnungsbeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 15. Dezember 2014 hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass im konkreten Fall bei der behaupteten Äußerung eines Behördenmitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung in Form der Äußerung einer Rechtsmeinung, wonach der Kläger eine Straftat begangen haben solle, überwiege. Bei derartigen Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall verneint. Der Senat folgt dabei allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts im zweiten Nichtabhilfebeschluss vom 24. März 2015, wonach die Wiederholungsgefahr schon deshalb entfallen solle, weil mit dem Anerkenntnis das Verfahren für die Behörde und den Bediensteten der Behörde abgeschlossen gewesen sei und davon ausgegangen werden könne, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei.

Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 5 ZB 14.118 - BeckRS 2014, 53488 Rn. 10 m. w. N.). Dabei ist bei der Beurteilung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zunächst zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die inkriminierte Äußerung, wie von ihm behauptet, zeitlich nach dem Anerkenntnis der Beklagten vor dem Sozialgericht gefallen ist, denn eine Beweiserhebung zur Klärung der zwischen den Parteien strittigen Fragen verbietet sich im Verfahren der Prozesskostenhilfe, weil das Hauptsacheverfahren nicht gleichsam ins Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf.

Eine Annahme dahingehend, dass Behördenmitarbeiter wegen des für sie geltenden Sachlichkeitsgebots eine etwaige Verletzungshandlung nur einmal begehen werden, gibt es in dieser allgemeinen Form nicht, denn dann dürfte es wegen des Sachlichkeitsgebotes gar nicht erst zu einer Verletzungshandlung selbst kommen. Allerdings ist der erkennende Senat der Auffassung, dass sich eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls, wie sie insbesondere auch durch die Stellungnahme des Beklagten vom 10. März 2015 beschrieben sind, nicht ergibt. Der Behördenvertreter der Beklagten hat, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, in einer mündlichen Verhandlung - sei es auch nach Abgabe eines Anerkenntnisses - seine Rechtsauffassung von der Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers kundgetan. Je nach den Umständen einer derartigen Äußerung kann das, wenn daraus kein in diese Richtung zielendes Vorgehen der Behörde folgt, ehrverletzenden Charakter haben. Denn einerseits darf eine Behörde ein aus ihrer Sicht strafbares Verhalten ansprechen und auch auf Verfolgung hinwirken, andererseits muss sich ein Bürger nicht öffentlich als Straftäter bezeichnen lassen, ohne dass die Behörde dann Anlass zu weiterem Handeln sieht. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach dem angeblichen Vorfall vor dem Sozialgericht jedoch konsequent bei der für die Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt. Das Verfahren wurde dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus diesem Vorgehen wird deutlich, dass die Beklagte ihrer Rechtsüberzeugung hat Fakten folgen lassen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Behördenmitarbeiter auch nach Einstellung des entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seine möglicherweise bestehende Rechtsauffassung zur Strafbarkeit des Klägers weiterhin wiederholend kundtun wird. Es sind nach Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Erklärungen der Beklagtenseite ersichtlich, die die Bereitschaft erkennen ließen, sich unmittelbar oder in naher Zukunft erneut in der vom Kläger beanstandeten Art und Weise zu äußern. Die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt daher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.