Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 145
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.
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(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),2. die Geschäfte be
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen: 1. die Geschäfte bei der Annahme von
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 30/18 vom 26. Juli 2018 in dem Strafverfahren gegen alias: wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2018:260718BAK30.18.0 Der 3. Strafsenat des Bu
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 188/15 vom 27. Juli 2017 in dem Beschwerdeverfahren der Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Az.: 2 VAs 31/14 Oberlandesgericht Dresden hier: Anhör
published on 01/06/2015 00:00
Tenor
Der Antrag der Anzeigeerstatterin G. L. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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