Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - 1 StR 54/19

bei uns veröffentlicht am25.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 54/19
vom
25. April 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
ECLI:DE:BGH:2019:250419B1STR54.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 25. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 19. September 2018
a) im Strafausspruch aufgehoben und
b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 388.630 Euro angeordnet wird und er hinsichtlich des Teilbetrages von 148.192 Euro, in dessen Höhe gegen die AngeklagteSa. die Einziehung angeordnet ist, mit der Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet. Die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte Sa. entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte Sa. hat es wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen die Angeklagten die „erweiterte Ein- ziehung des Wertersatzes von Taterträgen“ in Höhe von 388.630 Euro als Ge- samtschuldner angeordnet.
2
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie jeweils mit der ausgeführten Sachrüge, der Angeklagte S. zusätzlich mit einer Verfahrensrüge, begründet haben.
3
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
4
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten S. , mit der er beanstandet , das Urteil beruhe auf einem „unverhältnismäßigen Verlangen im Rah- men des Verständigungsvorschlags“, ist unbegründet.
5
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer nicht an den Verständigungsvorschlag (Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe bei umfassendem Geständnis) gebunden war, weil eine Verständigung nicht zustande gekommen ist und das vom Angeklagten erst nach Abschluss der Beweisaufnahme abgelegte Teilgeständnis mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen war.
6
Soweit die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch davon abhängig gemacht hatte, dass die Angeklagten bis zum Schluss der Beweisaufnahme 200.000 Euro an die „Landeskasse“ zahlen sollten, und zugesichert hatte, dass dann eine weitere Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen nicht erfolgen würde, kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeteiligten über die nach § 73c Satz 1 StGB zwingend anzuordnende Einziehung des Wertes von Taterträgen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17, Rn. 42 und vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2018 – 1 StR 326/18, Rn. 6) überhaupt im Rahmen einer Verständigung disponieren können.
7
2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler ergeben.
8
In Bezug auf die im Urteil angegebenen Tatzeiten und Mengen der jeweiligen Steuerhehlerei hat der Angeklagte eingeräumt, dass die in der Anklageschrift benannten Lieferanten und die von diesen gelieferten Mengen zuträfen. Sein Geständnis wird durch die gegen die Angeklagten und gegen mehrere Lieferanten durchgeführten Observations- und Telekommunikationsmaßnahmen, insbesondere durch observierte Anlieferungen von Zigaretten sowie Telefonate über Bestellungen bestimmter Mengen an Zigaretten von den Abnehmern bei den Angeklagten und von den Angeklagten bei den Lieferanten bestätigt.
9
3. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
a) Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten S. einen minder schweren Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO abgelehnt und gegen ihn Einzelstrafen verhängt, die sich an der Menge der angekauften Stangen von Zigaretten und des sich hieraus ergeben- den Tabaksteuerhinterziehungsbetrages orientieren. Dabei hat die Strafkammer der Bemessung der Einzelstrafen ein abstraktes Schema zugrunde gelegt. Danach sind bei bis zu 100 Stangen sechs Monate Freiheitsstrafe (das betrifft zwei Fälle mit Lieferungen von 40 Stangen und 60 Stangen) zu verhängen, bei „bis unter“ 300 Stangen sieben Monate, bei über 300 Stangen acht Monate, ab 350 Stangen neun Monate, ab 600 bis 1.000 Stangen zehn Monate und darüber hinaus elf Monate. Welche Strafe für genau 300 Stangen zu verhängen ist, hat die Strafkammer nicht festgesetzt. Dies beschwert den Angeklagten aber nicht, da die Strafkammer in den Fällen mit genau 300 Stangen auf die niedrigere Strafe von sieben Monaten erkannt hat. Entsprechendes gilt für Fall 28 (1.050 Stangen), für den die Strafkammer zehn Monate verhängt hat, obwohl es nach dem vorangestellten Schema elf Monate hätten sein müssen. Für die Tat 18 (1.800 Stangen) hat die Strafkammer ein Jahr Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festgesetzt. Dies widerspricht dem von der Strafkammer verwendeten Schema und beschwert den Angeklagten auch.
11
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren knüpft die Strafkammer an diese Einsatzstrafe an, indem sie ausführt, sie habe „aus den Einzelstrafen unter der Erhöhung der höchsten verwirkten Freiheitsstrafe von einem Jahr als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet“ (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
12
b) Bei der Angeklagten Sa. hat die Strafkammer zwar einen minder schweren Fall angenommen, aber trotz des verminderten Schuldgehalts regelmäßig dieselben Einzelstrafen wie bei S. verhängt; in zwei Fällen erhält sie sogar einen Monat mehr (Fälle 11, 12), nur in einem einzigen Fall einen Monat weniger (Fall 13).
13
c) Der Senat hat deshalb bei beiden Angeklagten sämtliche Einzelstrafen aufgehoben, um der Strafkammer eine neue und in sich stimmige Strafzumessung in allen Einzelfällen zu ermöglichen. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, da sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter darf ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
14
4. Die Entscheidung über die „erweiterte“ Einziehung des Wertes von Taterträgen hält nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand.
15
Der Steuerhehler erlangt im Sinne des § 73 StGB zunächst die Zigaretten , indem er sie ankauft oder sich sonst verschafft (§ 73 Abs. 1 StGB), und durch den Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös als Tatertrag(§ 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 407/18, Rn. 11; vom 4. Juli 2018 – 1 StR 244/18, Rn. 8; vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, Rn. 11). Der Wert dieser Taterträge ist nach § 73 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 73c StGB einzuziehen. Die Bezeichnung als erweiterte Einziehung ist unzutreffend.
16
Wird das Verfahren – wie hier hinsichtlich der Angeklagten Sa. – hinsichtlich eines Teils der Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt , können die diesen Taten zugeordneten Taterträge nach § 76a Abs. 3 StGB nur noch im selbstständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden. Dieses setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO voraus (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – 1StR 407/18, Rn. 13 mwN und vom 7. Januar 2003 – 3 StR 421/02, Rn. 9). Fehlt es daran (vgl. SA IV HVP S. 165), steht der dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 – 3 StR 605/17, Rn. 8 und vom 14. Juni 2018 – 3 StR 28/18, Rn. 4).
17
Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der eingestellten Taten kann nicht – anders als der Generalbundesanwalt meint – auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden.
18
Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73, 73a StGB gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Die Angeklagte Sa. ist hinsichtlich der Verkaufserlöse in den eingestellten Fällen nicht „ein anderer“ im Sinne die- ser Vorschrift, sondern Mittäterin. § 73b Abs. 1 StGB enthält die Grundregel, wonach bei Drittbegünstigten die aus rechtswidrigen Taten erlangten Vermögenswerte durch Einziehung abzuschöpfen sind (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB „Vertretungsfall, Nr. 2 „Verschiebungsfall“, Nr. 3 „Erbfall“). In allen Fällen richtet sich die Einziehungsanordnung gegen Personen, die nicht Tatbeteiligte im Sinne von § 73 StGB sind, aber infolge der Tat selbst etwas erlangt haben (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73b Rn. 3).
19
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat hinsichtlich der Angeklagten Sa. daher nur in Höhe von 148.192 Euro (6.736 Stangen à 22 Euro) Bestand.
20
5. Die Taten 13 bis 15 der Urteilsgründe sind von der am 17. September 2018 beschlossenen und die Angeklagte Sa. betreffenden Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht erfasst (vgl. SA IV HVP S. 162, 163). Insoweit ist hinsichtlich der Angeklagten Sa. weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch erfolgt. In diesem Umfang ist das Verfahren noch beim Landgericht anhängig.
Raum Fischer Bär Leplow Pernice

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

42
1. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) oder – wie hier – der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen (§ 73c Abs. 1 StGB) vor, hat die Anordnung der entsprechenden Vermögensabschöpfung zu erfolgen (siehe nur Köhler NStZ 2017, 497, 498). Soweit nicht prozessual gemäß § 421 StPO verfahren worden ist, unterbleibt die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder seines Wertersatzes aus materiell-rechtlichen Gründen im Erkenntnisverfahren lediglich dann, wenn der (zivilrechtliche) Anspruch des Geschädigten bis zu dessen Abschluss erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB) oder in den Fällen eines gutgläubigen Drittbegünstigten (§ 73b StGB) dessen Bereicherung weggefallen ist (§ 73e Abs. 2 StGB; dazu BTDrucks. 18/9525 S. 69; näher Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 674). Diese zum Ausschluss der Anordnung der Wertersatzeinziehung führenden Konstellationen sind auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gerade nicht gegeben.
6
Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich , weil es verbraucht ist, ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Erlangt hat der Angeklagte durch die 33 abgeurteilten Taten 1.602.940,97 €, sodass gemäß § 73 Abs. 1 StGB deren Einziehung anzuordnen war.

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

11
Der Steuerhehler erlangt im Sinne des § 73 StGB, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394 Rn. 11). Die Aufwendungen des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236 Rn. 15; Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 39 mwN).
8
Der Angeklagte als Steuerhehler nach § 374 AO hat jedoch weder „durch die Tat“ noch „für sie“ die von denLieferanten hinterzogenen Steuern und Abgaben erlangt. Er ersparte sich „durch die Tat“ auch keine Aufwendun- gen, nur weil er wegen der Tat für die zuvor von den Lieferanten verkürzten Steuern gemäß § 71 AO gesamtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös.
15
Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern dem Verfall von Wertersatz unterliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), wobei allerdings der Verfallsanordnung regelmäßig Ansprüche des Steuerfiskus i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Steuerhehler die vom Verbringer hinterzogenen Steuern und Abgaben weder aus der Tat noch für die Tat erlangt. Er erspart sich „aus der Tat“ auch nicht Aufwendungen, nur weil er die Ware günstiger beziehen kann und wegen der Tat für die (zuvor) verkürzten Steuern gemäß § 71 AO haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Die Aufwendungen des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 mwN).
11
Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern dem Verfall von Wertersatz unterliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), wobei allerdings der Verfallsanordnung regelmäßig Ansprüche des Steuerfiskus i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Steuerhehler weder aus der Tat noch für die Tat die vom „Importeur“ hinterzogenen Steuern und Abgaben erlangt. Er erspart sich „aus der Tat“ auch nicht Aufwendungen, nur weil er wegen der Tat für die (zuvor) verkürzten Steuern gemäß § 71 AO gesamtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös. Die Aufwendungen des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (Bruttoprinzip; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 mwN). Ist der Steuerhehler auch Empfänger i.S.d. § 19 TabStG aF, hat er daneben die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigaretten in das deutsche Steuergebiet entstandene Tabaksteuer erspart. Die Hinterziehung von Tabaksteuer ist hier indes nicht Gegenstand der Verurteilung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

8
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Keinen Bestand haben kann hingegen die Einziehung der Pistole Röhm RG96 9mm PAK Nr. 163428692. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen , dass diese Waffe bei der abgeurteilten Tat oder zu deren Vorbereitung verwendet wurde oder für diese vorgesehen war i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB a.F. Die Pistole wurde vielmehr erst einige Tage nach der Tat bei der Festnahme des Angeklagten in dessen Fahrzeug aufgefunden (UA S. 22, 27). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz - als eigenständige Tat i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO - angeklagt (vgl. Ziff. 2 der Anklageschrift SA Bd. III Bl. 562, 565). Diesen Vorwurf hat das Landgericht jedoch in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (UA S. 17 sowie Protokollband Bl. 18, 28). Mit dieser Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss entstand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis; denn das Verfahren war - soweit es diese Tat betrifft - nach einer solchen Einstellung nicht mehr anhängig (BGHSt 10, 88, 89; BGHSt 30, 197, 198). Daher war auch die Verhängung von Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Anordnung einer Einziehung, nicht mehr möglich (vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154, Rn. 52). Zur Beseitigung dieses Verfahrenshindernisses wäre ein Wiederaufnahmebe- schluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich (BGHSt 30, 197, 198). Ist (wie hier) ein solcher Beschluss nicht ergangen, ist das Verfahren einzustellen , soweit es - wie vorliegend mit der Einziehungsentscheidung - dennoch fortgeführt wurde (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3)."
4
Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Tatwerkzeuge (Feinwaagen und Butterfly-Messer) hat Bestand. Soweit das Landgericht allerdings auch fünf Ecstasy-Tabletten eingezogen hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgegenstände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht hier allerdings entgegen, dass die Strafkammer es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 5 mwN). Die Einziehung hatte deshalb insoweit zu entfallen.

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.