Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2011 - 1 StR 540/10

bei uns veröffentlicht am12.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 540/10
vom
12. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Schon die Sachrüge ist erfolgreich. Eines näheren Eingehens auf die zudem erhobene Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
2
1. Die Verurteilung hat das Landgericht im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt:
3
Seit 2002 arbeitete der Angeklagte für die 1923 geborene Frau J. als Hausmeister. Nachdem diese im September 2005 schwer gestürzt war, kümmerte er sich gegen entsprechendes Honorar u.a. auch um deren körperliche Hygiene und Verpflegung. Im August 2008 erklärte sich Frau J. mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, ihm das ihr gehörende Grund- stück, dessen Verkehrswert das Urteil nicht mitteilt, zu schenken. In dem darauf stehenden Haus sollte sie weiterhin unentgeltlich wohnen dürfen und vom Angeklagten wie bisher gepflegt werden. Bei diesem Gespräch spiegelte der Angeklagte Frau J. „bewusst wahrheitswidrig … vor, dass für die Übertragung des Anwesens Schenkungssteuer in Höhe von 150.000 € anfallen würde“, obwohl er „wusste, dass die“ Steuer „wesentlich niedriger … sein“, nämlich 81.175,40 € betragen würde. Da der Angeklagte sie nicht hätte bezahlen können , willigte Frau J. ein, ihm 150.000 € zusätzlich „zur Begleichung der anfallenden Schenkungssteuer zu schenken“.
4
Mitte September 2008 beauftragte der Angeklagte einen befreundeten Rechtsanwalt, einen Überlassungsvertrag zu entwerfen. Der Entwurf enthielt in § 9 folgende Regelung: „Die Überlasserin übergibt dem Übernehmer neben der Überlassung des Grundstücks einen Betrag in Höhe von 150.000 € als Schenkung. Den Betrag in Höhe von 150.000 € übergibt die Überlasserin an den Übernehmer im Ausgleich der mit der Überlassung und auch der Schenkung des Betrages von 150.000 € anfallenden Schenkungssteuer. Sollte die anfallende Schenkungssteuer unter dem Betrag von 150.000 € liegen, ist vom Übernehmer eine teilweise Rückerstattung nicht geschuldet. Ein möglicher Restbetrag wird dem Übernehmer von der Überlasserin geschenkt“.
5
Nachdem der Angeklagte den Vertragsentwurf gebilligt hatte, übersandte ihn sein Rechtsanwalt an einen Notar, der den Beurkundungstermin auf den 1. Oktober 2008 um 17.00 Uhr bestimmte. Zu der Beurkundung kam es nicht mehr, weil der Angeklagte am Vormittag des genannten Tages festgenommen wurde.
6
2. Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht zu tragen. Denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte nach seinem Tatentschluss zur Verwirklichung des Betruges unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB) und ggf. von dessen Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB).
7
a) Der Senat hat Bedenken, ob der Angeklagte die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle schon überschritten hat. Zwar trifft die vom Landgericht vertretene Ansicht zu, dass es hierfür regelmäßig genügt, dass ein Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 1 StR 222/01, NStZ 2002, 433, 435). Es hat insofern eine Täuschung bejaht. Jedoch muss das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand und dessen beabsichtigter Verwirklichung in Beziehung gesetzt werden. Handelt es sich aber dabei - wie hier - um ein mehraktiges Geschehen, so ist erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Verfügungsverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll (vgl. Satzger in SSW, StGB, 1. Aufl., § 263 Rn. 254). Daher lag es nicht nahe, auf die in dem ersten, im August 2008 geführten Gespräch hinsichtlich der Höhe der Schenkungssteuer gemachte Angabe abzustellen. Denn diese konnte nicht ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung münden, sondern sollte diese nur vorbereiten. Insbesondere bedurfte es auch nach der Vorstellung des Angeklagten noch der Ausarbeitung eines entsprechenden schriftlichen Vertrages und zwingend (§ 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB) dessen notarieller Beurkundung. Angesichts dessen vermag der Senat den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte gar ohne Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals das Vorbereitungsstadium (hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 1 StR 222/01, NStZ 2002, 433, 435) bereits verlassen und die Schwelle zum „Jetzt geht es los“, also zum ohne Zwischenakte den Tatbestand verwirklichenden Tun überschritten hatte. Die Frage des unmittelbaren Ansetzens kann er aber letztlich offen lassen.
8
b) Denn jedenfalls hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte von dem - angenommenen - Betrugsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Eventuell ist es im Hinblick auf die einige Stunden vor dem Notartermin erfolgte Festnahme des Angeklagten von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen. Hierdurch hat es sich jedoch den Blick auf die Möglichkeit verstellt, dass der Angeklagte bereits zuvor vom Versuch zurückgetreten ist.
9
Insofern wäre es für die Voraussetzungen des für den allein handelnden Täter maßgeblichen § 24 Abs. 1 StGB zunächst darauf angekommen, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Im ersten Fall erlangt der Täter Strafbefreiung nur dann, wenn er durch aktives Tun den Eintritt des Erfolges freiwillig verhindert. Im zweiten Fall genügt es, wenn er während der Ausführung seines Tatplans dessen weitere Durchführung freiwillig aufgibt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont, d.h. die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (BGH, Urteil vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87, BGHSt 35, 90, 93 f.).
10
Hierzu enthält das Urteil keinerlei Feststellungen. Diese zu treffen hätte aber schon wegen der Ausgestaltung des dem Notar übermittelten Entwurfs eines Übernahmevertrages Anlass bestanden. Denn hierin war nicht nur von der für das zu schenkende Grundstück anfallenden Steuer die Rede, sondern es wurde - was das Landgericht ebenfalls nicht ausdrücklich gewürdigt hat - zutreffend auch auf diejenige für die Geldschenkung hingewiesen. Beide zu- sammen hätten nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7, 10, 16 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 ErbStG (in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung) 128.992 € betragen, wenn man die in der Beweiswürdigung mitgeteilte Annahme des Angeklagten zugrunde legt, „das Haus“ sei 300.000 € wert. Schließlich verwies der Vertragsentwurf auf die Möglichkeit, dass die insgesamt fällig werdende Steuer weniger als 150.000 € ausmachen könnte. Der Umstand, dass diese in Aussicht genommene Regelung keine Täuschung (mehr) enthielt und der Notar verpflichtet gewesen wäre, sie Frau J. vor der Beurkundung vorzulesen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrkG), durfte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben und hätte zur Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB führen müssen.
11
3. Auf die erhobene Verfahrensrüge, das Recht des Angeklagten auf konfrontative Befragung der Belastungszeugin (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK) sei dadurch verletzt worden, dass keine ermittlungsrichterliche Vernehmung Frau J. s durchgeführt wurde, bei der diese zumindest durch einen Verteidiger hätte „konfrontativ“ befragt werden können, kommt es somit nicht mehr an. Der Senat bemerkt jedoch, dass diese nur dann hätte erfolgreich sein können , wenn das Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150), die Durchführung der Vernehmung m.a.W. geboten gewesen wäre. Dies war aber nicht schon deshalb so, weil Frau J. im fraglichen Zeitpunkt 85 Jahre alt und infolge ihres Sturzes im Jahr 2005 „körperlich gebrechlich“ war. Insbesondere war nicht vorhersehbar, dass sie Anfang November 2008 einen Schlaganfall mit Hirnblutung erleiden würde, infolge dessen sie bis zu ihrem Tod im Februar 2009 nicht mehr vernehmungsfähig sein würde. Bei ihren im Oktober 2008 durchgeführten polizeilichen Vernehmungen war Frau J. ungeachtet eines „schwankenden Zustandes“ jedenfalls uneingeschränkt zeugentüchtig, wie das Landgericht im Urteil ausführlich dargelegt hat.
Nack Wahl Rothfuß Elf Sander

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(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 222/01
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges
zu 2. und 3.: Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. 2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Anklage (versuchter Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) freigesprochen. Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben
a) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der F. AG), soweit Feststellungen hinsichtlich des Schuldscheindarlehens “Göttingen” getroffen sind,
b) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklärung) mit den zugehörigen Feststellungen ,
c) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und S. wegen Betruges , Untreue und versuchten Betruges verurteilt, und zwar W. zu fünf Jahren und drei Monaten, S. zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es wegen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten Dr. K. wegen versuchten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewährung - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhe-
ben. Die Rechtsmittel der Angeklagten W. und S. haben teilweise, diejenigen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. in vollem Umfang Erfolg. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind vier Taten, die die Angeklagten bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben: Im ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgericht die Angeklagten W. und S. des Betruges schuldig gesprochen, weil sie als Bankvorstände der Raiffeisenbank G. -O. eG (im folgenden: RGO) beim Handel mit Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand (sog. Pensionsgeschäfte , vgl. § 340b HGB) daran mitwirkten, sieben solcher Schuldscheindarlehen gegen Zahlung von 156 Mio. DM an die F. AG zu verkaufen, obgleich - wie sie wußten - diese Darlehensforderungen nicht “werthaltig” waren; sie waren - wegen vorangegangener anderweitiger Abtretungen - der RGO zuvor nicht wirksam übertragen worden. Im zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die Strafkammer eine Untreue der Angeklagten W. und S. gegenüber ihrer Bank darin gesehen , daß diese die - wirksam an die RGO abgetretene und damit werthaltige - Schuldscheindarlehensforderung "Berlin" (nominell 50 Mio. DM) zugunsten der Gesellschaft für Geld- und Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: GGK) ohne jede Gegenleistung “ausbuchen” und abrechnen ließen. Im dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die Strafkammer den Angeklagten Prof. Dr. B. des versuchten Betruges als schuldig erachtet, weil dieser mit der OP. GmbH in Frankfurt/Main eine Provisionsvereinbarung schloß für die Vermittlung eines Käufers für ein Berliner Grundstück (einschließlich Abschluß eines sog. Generalunternehmervertrages zur Bebauung für 520 Mio.
DM), Kontakt zu einer Firma E. S.A. in Luxemburg als potentieller Käuferin herstellte, wider besseren Wissens deren Leistungsfähigkeit beteuerte und schlieûlich den Abschluû eines Kaufvertrages herbeiführte, obgleich er die schlechte wirtschaftliche Lage der Käuferin kannte. Diese konnte schon die im notariellen Vertrag vorgesehene bankmäûige Absicherung des Kaufpreises nicht erbringen. Im vierten Fall (Fall III der Anklage) hat das Landgericht alle vier Angeklagten des versuchten Betruges für schuldig gehalten. Die RGO gab durch die Angeklagten W. und S. eine sog. Blockiererklärung ab, in der diese Angeklagten wahrheitswidrig versicherten, die RGO verwahre im einzelnen aufgeführte Schuldscheine öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Nominalwert von mehr als drei Milliarden DM, die "gut, einwandfrei und unbelastet" und zugunsten des "BIE-Consortiums" gesperrt seien. Diese Blockiererklärung sollte der Bank of Lisbon in Johannesburg/Südafrika übermittelt werden und als Sicherheit für einen "darlehensweisen Geldfluû" in Höhe von 50 Mio. US-Dollar zugunsten des "BIE-Consortiums" dienen. Bei der Vorbereitung und Durchführung des entsprechenden Planes wirkten die Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. mit. Die um Übermittlung dieser Blockiererklärung im sog. SWIFT-Verkehr ersuchte damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in München lehnte dies ab und erstattete Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz.

I.

Zum ersten Fall (Betrug der Angeklagten W. und S. zum Nachteil der F. AG):
1. Mit Recht rügen die Revisionen der Angeklagten W. und S. als Verstoû gegen § 261 StPO, daû die Urteilsfeststellungen von den in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden zu den Zeitpunkten der Abtretung der Schuldscheindarlehensforderung "Göttingen" (über 28 Mio. DM nominell) von der GGK an die BEWAG - Berliner Kraft und Licht AG - einerseits und an die RGO andererseits abweichen. Dieser Verfahrensfehler kann die Frage der Wirksamkeit der Weiterabtretung dieses Schuldscheindarlehens von der RGO an die F. AG und mithin den Schuldumfang des in diesem Falle begangenen Betruges beeinflussen. Damit hat es folgende Bewandnis : Das sog. Darlehen "Göttingen" gehörte zu den nach den Urteilsgründen nicht wirksam von der GGK an die RGO abgetretenen und von dieser deshalb nicht werthaltig und wirksam an die F. AG weiter abgetretenen Schuldscheindarlehen. Das Urteil geht davon aus, daû die GGK diese Darlehensforderung am 28. November 1994 an die BEWAG abgetreten hat und daû am 29. November 1994 in Höhe eines Teilbetrages eine weitere, stille Abtretung desselben Darlehens durch die GGK an die RGO erfolgte, die jedoch infolge der vorgenannten Abtretung an die BEWAG unwirksam gewesen sei (UA S. 28, 32, 337 f.). Beide Abtretungen durch die GGK - sowohl diejenige an die BEWAG als auch die an die RGO - waren indes zunächst auch deshalb unwirksam, weil das Schuldscheindarlehen "Göttingen" erst am 9. Dezember 1994 von der Allgemeinen Hypothekenbank, bei der es "verpensioniert" war, an die GGK rückabgetreten wurde. Das Landgericht sieht im rechtlichen Ansatz zutreffend, daû nach dem Prioritätsgrundsatz mit Erlangung der Verfügungsmacht über die Darlehensforderung durch die GGK die zeitlich erste Abtretung durch diese - die zunächst als Nichtberechtigte gehandelt hatte - Wirkung erlangte (§ 185 Abs. 2 BGB).
Die Revision trägt unter Vorlage des Inhaltes der in die Beweisaufnahme eingeführten Darlehensakten der GGK vor, die Abtretung des Darlehens an die BEWAG sei erst am 16. Dezember 1994 erfolgt, mithin nach der Abtretung an die RGO. Deshalb habe die Abtretung des Darlehens "Göttingen" von der GGK an die RGO Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere Abtretung der RGO an die F. AG. Ein Betrug komme deswegen hinsichtlich dieser Darlehensforderung nicht in Betracht. Die von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden aus den Darlehensakten der GGK belegen, daû die Abtretung des Schuldscheinsdarlehens "Göttingen" durch die GGK - im Sinne einer Verfügung über die Darlehensforderung - zuerst an die RGO und erst danach an die BEWAG erfolgt ist. Aus den Urkunden über die Abtretung an die BEWAG ergibt sich, daû diese am 16. Dezember 1994 erfolgte. Unter diesem Datum ist das Begleitschreiben der GGK an die BEWAG abgesetzt ("Abtretung vom heutigen Tage"); von diesem Tage datiert die entsprechende Erklärung der GGK, auch wenn diese die Formulierung enthält, "alle Forderungen, Rechte und Nebenrechte aus der Schuldurkunde" stünden "mit Wirkung vom 28. November 1994 ... in vollem Umfang der" BEWAG zu. Rechtserheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung über die Darlehensforderung getroffen wurde. Da die GGK die Darlehensforderung "Göttingen" vor dem 9. Dezember 1994 mangels Verfügungsmacht nicht wirksam abtreten konnte, sondern als Nichtberechtigte handelte, wurde mit der Rückabtretung der Darlehensforderung von der Allgemeinen Hypothekenbank an sie die vorherige Abtretung an die RGO wirksam (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem steht selbst weiterer, aber nach diesem Zeitpunkt (9. Dezember 1994) liegender Schriftverkehr der GGK mit der BEWAG (vom 12. und 14. Dezember 1994) nicht entgegen, der für sich gesehen den in den anderen bezeichneten Erklärungen gegenüber der BEWAG
genannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in Frage stellen könnte (vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daû die jeweiligen Parteien vom Verfügungsdatum abweichende "Laufzeiten" vereinbart hatten, ändert ebenfalls nichts. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um ergänzende Absprachen darüber, wem für welchen Zeitraum Zins und Tilgung zustehen sollten. Bei alledem geht der Senat vom Vortrag der Revisionen zur urkundsbeweislichen Lage und ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwaltschaft dem nicht in einer Gegenerklärung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; BGH NStZ 2000, 437, 438). In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Frage der Wirksamkeit der beiden kollidierenden Abtretungen nicht näher erörtert. Es hat lediglich die Abtretungszeitpunkte benannt und dabei ersichtlich auf den Beginn der in den Unterlagen genannten "Laufzeit" der Abtretung an die BEWAG abgehoben. Zwar ist vorstellbar, daû es sich überdies auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen, in gesonderten Verfahren rechtskräftig verurteilten Verantwortlichen der GGK, Ge. und Sym. , gestützt und möglicherweise auch in Betracht gezogen hat, daû die Akten über die Abtretung dieses Darlehens an die RGO sog. Doppelakten waren, in denen die - nach Auffassung der Verantwortlichen der GGK - unwirksamen Doppelabtretungen dokumentiert waren. Wollte sich die Strafkammer aber von den Verfügungsdaten entfernen, die sich aus dem Urkundsbeweis ergaben, so hätte dies ausdrücklicher Würdigung bedurft. Daran fehlt es. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch wegen Betruges im ersten Falle nicht, sondern lediglich den Schuldumfang. Das Darlehen "Göttingen" war nur eines von insgesamt sieben an die F. AG verkauften. Selbst wenn diese aber tatsächlich Inhaber der Darlehensforderung
"Göttingen" geworden wären, käme ein Betrugsschaden insoweit noch unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensgefährdung wegen der jedenfalls gegebenen unsicheren zivilrechtlichen Lage angesichts kollidierender Verfügungen und Laufzeitvereinbarungen in Betracht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in ihrem Zusammenhang, daû die Angeklagten W. und S. - diese jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes - und die Verantwortlichen der GGK davon ausgingen, auch das Darlehen "Göttingen" sei nicht werthaltig, also nicht wirksam an die RGO abgetreten gewesen (UA S. 44 bis 47). Dementsprechend wurde diese Abtretung auch in den sog. Doppelakten behandelt, die Abtretung an die BEWAG hingegen in den regulären Darlehensakten der GGK dokumentiert. Dennoch vermag der Senat nicht sicher auszuschlieûen, daû der Schuldumfang in einer Weise beeinfluût sein kann, die sich auf die Höhe der gegen die Angeklagten W. und S. in diesem Falle angesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er läût deshalb den Schuldspruch bestehen , hebt aber die Feststellungen hinsichtlich des Darlehens "Göttingen" auf (vgl. dazu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 13). Damit unterliegen auch die Einzelstrafen in diesem Falle und die Gesamtstrafen gegen diese Angeklagten der Aufhebung. 2. Die weiteren Verfahrensrügen, die den ersten Fall betreffen, greifen hingegen nicht durch.
a) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des Zeugen Kl. gerichteten Beweisantrages kann die Verurteilung der Angeklagten W. und S. nicht beruhen. aa) Der Zeuge sollte bekunden, daû die Bank für Sozialwirtschaft die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" am 27. April 1995 "mit Wirkung zum 2. Mai 1995" an die GGK abgetreten gehabt habe. Das
Landgericht hat den Antrag ohne weitere Begründung abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Das war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Ablehnungsbeschluû eine nachvollziehbare Begründung fehlt und die Ablehnungsgründe auch nicht auf der Hand lagen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bedeutungslosigkeit 9, 11, 12; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 146). Letzteres wird bereits durch die ausführliche Begründung belegt, die das Landgericht dafür im Urteil gibt. Dennoch kann auf der Ablehnung des Beweisantrages nichts zu Lasten der Angeklagten beruhen. Das Verfahrensgeschehen, welches zu dem Beweisantrag und seiner Ablehnung geführt hat, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu verstehen : Die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" gehörten zu denjenigen, die die RGO unter Mitwirkung der Angeklagten W. und S. an die F. AG abgetreten hatten und die nach Auffassung des Landgerichts nicht werthaltig waren, über die also die RGO keine Verfügungsmacht hatte, weil sie vor der vorangegangenen Abtretung durch die GGK an die RGO bereits von der GGK bei der Bank für Sozialwirtschaft "verpensioniert" gewesen seien. Wäre aber zeitlich nach der - zunächst mangels Verfügungsmacht unwirksamen - Abtretung durch die GGK an die RGO und vor der Weiterabtretung durch die RGO an die F. AG eine stille Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK erfolgt, so könnte die Abtretung der Forderungen von der GGK an die RGO gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB doch noch zur Forderungsinhaberschaft der RGO vor der Weiterabtretung an die F. AG geführt haben. Dann wären die Verantwortlichen der F. AG insoweit nicht getäuscht worden
und es läge kein Schaden vor. Darauf wollte die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag hinaus. Im Urteil legt die Strafkammer ausführlich dar, weshalb die im Beweisantrag behauptete stille Rückabtretung der Forderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK unerheblich gewesen sei (UA S. 336 bis 339): Mit den Darlehensschuldnern war in den Schuldscheinen eine Abtretungsbeschränkung des Inhalts vereinbart, daû die Abtretung nur dreimal zulässig sei (UA S. 336 ff.). Die stille Rückabtretung der Darlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK sei aber die vierte in der Historie der Darlehen und mithin gemäû § 399 BGB nicht wirksam gewesen. Das ist im Ergebnis nach der Darstellung des Landgerichts auch hinsichtlich des Darlehens "Hessen" deshalb richtig, weil zwar die Rückabtretung dieses Darlehens von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK nur die dritte in der Geschichte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren, zunächst durch die GGK als Nichtberechtigter vorgenommenen Abtretung als vierter Abtretung in der Kette (GGK an RGO) hätte zur Wirksamkeit verhelfen sollen (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). bb) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat die eigentliche Beweisbehauptung im Urteil als erwiesen (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Baden-Württemberg") bzw. als wahr (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Hessen") behandelt (UA S. 337 bis 339; vgl. dazu Alsberg/Nüse, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 593 Fuûn. 118 m.w.Nachw., S. 594, 908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen für die beiden Darlehen im einzelnen dargestellt. Für das Darlehen "Baden-Württemberg" hat es ausgeführt, daû es "Anfang Mai 1995" zu einer stillen Rückabtretung der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK kam (UA S. 337). Für das Darlehen "Hessen" vermochte es sol-
ches nicht auszuschlieûen (UA S. 338 f.). Das Landgericht geht also in tatsächlicher Hinsicht von dem behaupteten Abtretungsvorgang aus, versagt ihm aber in rechtlicher Hinsicht die von der Verteidigung gewünschten Folgen hinsichtlich der Wirksamkeit der Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsache dem Urteil zugrundegelegt, nicht aber die zivilrechtliche Wirkung, die diese nach Auffassung der Verteidigung auch ausweislich der Begründung des Beweisantrages haben sollte. In dieser Begründung hatten die Beweisantragsteller ausgeführt, mit dem behaupteten Abtretungsvorgang sei die GGK nachträglich verfügungsberechtigt geworden und die Darlehensforderungen deshalb der RGO zugefallen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um eine Rechtsbehauptung , nicht um eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung. Nach allem kann allein noch in Betracht kommen, daû die Unterrichtungswirkung eines näher begründeten Ablehnungsbeschlusses der Verteidigung die Möglichkeit einer Argumentation gegen die Würdigung des Landgerichts hätte eröffnen können, die entscheidenden Abtretungen seien wegen der vereinbarten Abtretungsbeschränkung unwirksam. cc) Der Senat schlieût allerdings bei der gegebenen Sach- und Rechtslage aus, daû hierdurch irgendetwas zugunsten der Angeklagten hätte bewirkt werden können. Alle vorstellbaren und nicht nur abseitigen Gegenargumente sind ersichtlich ohne weiteres auszuräumen: Die - vom Landgericht nicht erwähnte - Regelung in § 354a HGB sieht zwar vor, daû eine Abtretung trotz vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist, wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Vorschrift ist aber erst am 30. Juli 1994 in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat an-
schlieût, gilt sie nicht für Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, § 354a HGB unter den genannten Voraussetzungen keine Rückwirkung zukommen zu lassen (siehe näher BGH, X. Zivilsenat, NJW 2001, 1724). Die hier in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen waren ausweislich der Urteilsgründe vor dem maûgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die Abtretungsbeschränkungen waren zuvor vereinbart worden. Der Senat kann bei der im Urteil wiedergegebenen Formulierung der Abtretungsbeschränkung, die in den Schuldscheinen selbst enthalten war, auch ausschlieûen, daû den Abtretungsbeschränkungen lediglich verpflichtende und keine unmittelbar rechtsgestaltende (dingliche) Wirkung zukommen sollte. Vielmehr liegt angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand, daû die Abtretungsbeschränkungen den Darlehensforderungen wesensmäûig zugeordnet sein sollten; die Forderungen sollten schon begründet werden mit der Eigenschaft nur eingeschränkter Abtretbarkeit (siehe dazu auch Palandt /Heinrichs BGB 61. Aufl. § 399 Rdn. 8; Staudinger/Busche <1999> BGB § 399 Rdn. 51 ff.; siehe weiter BGHZ 112, 387, 389). Schlieûlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK zähle für die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinbarten Abtretungsbeschränkung nicht mit, weil sie die Zahl der bisherigen Gläubiger nicht mehre; denn die GGK sei zuvor schon einmal Forderungsinhaberin gewesen, wie die Revisionen der Angeklagten W. und S. meinen. Der Wortlaut der Abtretungsbeschränkung knüpft an die Anzahl der Abtretungsvorgänge an ("die Abtretung ... ist dreimal zulässig"; vgl. UA S. 336, 338).
Dieses Verständnis entspricht ersichtlich auch dem Sinn und dem Zweck der Abrede, wie ihn das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben hat (UA S. 337): Es gilt, den Schutz des Darlehensschuldners vor häufigen Gläubigerwechseln und dem damit verbundenen Aufwand zu gewährleisten. Deshalb liegt auch kein Fall vor, in dem bei einer für das Abtretungsverbot "fehlenden Interessenlage" dessen Wirkungen entfallen könnten (vgl. dazu MünchKomm-Roth BGB 4. Aufl. § 399 Rdn. 47). Nichts anderes ergibt sich daraus, daû eine sog. stille Abtretung in der Kette der Forderungsübertragungen mitgezählt worden ist. Auch sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Beschränkung auf drei Abtretungsvorgänge differenziert nicht näher danach, wie diese konkret ausgestaltet sind. Auch das hat einen Sinn: Eine häufigere, über die Beschränkung hinausgehende Abtretung würde um deren Wirksamkeit willen auf diese Weise eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner erfordern, der damit verhindern kann, daû seine Darlehensverbindlichkeit durch eine Vielzahl stiller Abtretungen gleichsam vagabundiert, ohne daû ihm dies bekannt sein müûte. Ebensowenig kann ernstlich in Betracht gezogen werden, die die Abtretungsbeschränkung miûachtenden und deshalb unwirksamen Abtretungen der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO seien durch sog. Saldenbestätigungsschreiben der Landesschuldenverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Hessen genehmigt worden; darin sei gar eine Abrede über die Aufhebung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Das hat das Landgericht zu Recht in bündiger Kürze verneint (UA S. 337, 339; siehe auch UA S. 28). Die von der Revision im Rahmen der Verfahrensrüge in Ablichtung vorgelegten Schreiben lassen es als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in der Abzeichnung des Schuldsaldos gegenüber der GGK, weil diese ªeine Sonderprüfung durch beauftragte Wirtschaftsprüfer bei einer neuen Hausbank zu bedienenº hatte, mit dem Ver-
merk "Kenntnis genommen und i.O." durch die Landesschuldenverwaltungen eine Genehmigung der Abtretung an die RGO oder eine vertragliche Aufhebung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Daran ändert auch nichts, daû die Schreiben den Hinweis enthalten: "Refinanziert über Raiffeisenbank G -O. eG" (es folgen Daten). In den Schreiben ist nicht mitgeteilt, wie die Refinanzierung konkret ausgestaltet war. Die GGK wird hingegen ausdrücklich als Gläubigerin der Darlehensforderung genannt. Es ist nicht erkennbar , daû eine Abtretung an die RGO und deren Genehmigung in Rede stehen solle. Nach allem kommen gegenüber der Annahme des Landgerichts, die Abtretung der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO habe aus Rechtsgründen auch nicht infolge einer stillen Rückabtretung dieser Darlehen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK Wirksamkeit erlangen können, keinerlei aussichtsreiche sachlich-rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten in Betracht. Deshalb beruht der vom Landgericht angenommene Schuldumfang im ersten Falle nicht auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im übrigen würde selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, auch insoweit vergleichbares gelten wie hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Göttingen". Auch hier gingen die Angeklagten W. und S. dem Zusammenhang der Urteilsgründe zufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese Darlehensforderungen seien zum Zeitpunkt der Übertragung auf die F. AG nicht werthaltig gewesen (UA S. 44 bis 47).
b) Die weiteren den ersten Fall betreffenden Verfahrensrügen der Revisionen der Angeklagten W. und S. bleiben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit durch diese Verfahrensrügen im Ergebnis der vom Landgericht angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten W. und S. in Frage gestellt werden soll, bemerkt der Senat ergänzend, daû die Tat erst im August 1995 zwischen W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK abgesprochen und die in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen erst Ende August 1995 an die F. AG abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, daû die Motive und Vorstellungen des Prüfers des Genossenschaftsverbandes, He. , im Mai 1995 in tatsächlicher Hinsicht unerheblich waren. Das gilt gleichermaûen, soweit das Landgericht es als erwiesen erachtet hat, der Prüfer habe dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der RGO im Mai 1995 mitgeteilt, hinsichtlich der Schuldscheindarlehen bestehe kein aktueller Handlungsbedarf. Das Landgericht muûte diesen Umstand nicht in seine ausdrückliche Würdigung zur subjektiven Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten S. meint. Tragend ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den Verantwortlichen der GGK im August 1995 getroffene Absprache, vorrangig nicht werthaltige Schuldscheindarlehen an gutgläubige Abnehmer weiter zu verkaufen (UA S. 45/46). Aus denselben Gründen konnte es nicht darauf ankommen, ob die RGO wegen völlig unverfänglicher Umstände keine Originalschuldscheine vorzuweisen vermochte (Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im übrigen ändert das nichts daran, daû die Prüfung durch die "C & L Deutsche Revision AG" im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen jedenfalls die Dokumentationslage beanstandet und die Nachweisketten für die Abtretungen in Frage gestellt hatte, und daû der Angeklagte Dr. K. in einer Besprechung am 21. Juli 1995 den Verantwortlichen der GGK, Ge. , be-
reits des Betruges beschuldigt hatte, ehe es zu der hier entscheidenden kollusiven Absprache kam. 3. Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. im ersten Falle wegen Betruges begegnet auch keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Einwänden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der für die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" mit den Darlehensschuldnern vereinbarten Abtretungsbeschränkungen gilt das oben zur Verfahrensrüge Ausgeführte (Ziffer 2 a). Soweit die Revision des Angeklagten S. weitergehende Feststellungen zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Schuldscheindarlehens -Geschäfte vermiût, zeigt sie keinen den Schuldspruch gefährdenden Rechtsfehler auf. Die getroffenen Feststellungen sind tragfähig; sie belegen die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der F. AG hinreichend, namentlich den eingetretenen Schaden sowie die mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten W. und S. . Das gilt eingedenk dessen, daû die Strafkammer von einer unsicheren und ungeklärten Rücknahmeverpflichtung der GGK hinsichtlich der Schuldscheindarlehensforderungen ausgeht (UA S. 320; vgl. auch UA S. 279). Eine solche Rücknahmeverpflichtung würde – wie im übrigen auch eine etwaige Schadensersatzpflicht – nichts daran ändern, daû den F. AG nicht werthaltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM übertragen worden sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 161 f.). 4. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer mag bedenken, ob sich hinsichtlich des Darlehens ªGöttingenº eine Verfahrensweise nach § 154a StPO anbietet.

II.

Zum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten W. undS. zum Nachteil der Raiffeisenbank G. -O. eG): Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. wegen Untreue zum Nachteil ihrer Raiffeisenbank hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang die Voraussetzungen der Untreue noch hinreichend erkennen. Die Feststellungen hierzu sind zwar unübersichtlich und schwer verständlich, tragen den Schuldspruch aber im Gesamtzusammenhang noch. Soweit die Revision des Angeklagten S. meint, es fehle an einem Vermögensnachteil der RGO, weil das Darlehen "Berlin" an die L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht sie daran vorbei, daû mit dieser in Verfolgung der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK ein Sicherheitentausch vereinbart war (UA S. 47 f.), der im Ergebnis auch vollzogen wurde (UA S. 48). Die ªAusbuchungº und ªAbrechnungº (siehe UA S. 369) des werthaltigen Schuldscheindarlehens "Berlin" bei der RGO führte auf Grund der getroffenen Absprache dazu, daû der Erlös aus der Weiterabtretung dieser Darlehensforderung durch die GGK an die BEWAG ohne Gegenleistung und ohne Rechtsgrund der GGK zugute kam und von dieser zur Ablösung einer Wertpapiertreuhandanleihe eingesetzt wurde (UA S. 48). Die für diese Tat gegen die Angeklagten W. und S. verhängten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû diese durch die Bemessung der anderen Einzelstrafen, die der Aufhebung unterliegen (siehe oben I., unten IV.), mit beeinfluût sein können.

III.

Zum dritten Fall (versuchter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B. ): Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des insoweit wegen versuchten Betruges zum Nachteil der OP. GmbH verurteilten Angeklagten Prof. Dr. B. . 1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte schloû mit der OP. GmbH hinsichtlich eines Grundstückes in Berlin eine Provisionsvereinbarung. Für die Vermittlung eines Käufers sollte er über 15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM sollte bereits mit bankmäûiger Absicherung des Grundstückskaufpreises fällig sein, die Restprovision später. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen E. aus Luxemburg her, von dem er wuûte, daû es sich um ein "vermögensloses Gebilde" handelte. Nach Abschluû des notariellen Kaufvertrages konnte die Käuferin nicht einmal die vereinbarte Bankbürgschaft zur Absicherung eines für den Fall der Vertragsauflösung ausbedungenen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruchs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte der Angeklagte der Verkäuferin jedoch per Telefax mit, daû die Käuferin uneingeschränkt bereit und in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zehn Tage später schloû der nunmehr auch als Vertreter der Käuferin auftretende Angeklagte mit der Verkäuferin eine notarielle Nachtragsvereinbarung. Er handelte dabei in der Absicht, der Käuferin das Grundstück und sich die Provision zu verschaffen. Inhalt der Zusatzvereinbarung war, daû die Käuferin den Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits binnen einer Woche zur Absicherung der Verkäuferin Schuldscheine in Höhe von 215 Mio. DM in ein Depot der Verkäuferin überstellen sollte. Die Übertragung
des Grundstückseigentums und von Geschäftsanteilen an der betreffenden Projektentwicklungsgesellschaft stand dabei unter der auflösenden Bedingung, daû die Schuldscheinsicherheiten erbracht werden. Für den Fall der Vertragsauflösung war ein pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch der Verkäuferin in Höhe von 2,5 Mio. DM vereinbart. Die Vertreter der Verkäuferin gingen aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus, daû ihre Vertragspartnerin zumindest den Aufwendungsersatzanspruch werde zahlen können. Die Käuferin konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen - ihre Verpflichtungen wiederum nicht erfüllen. Die Verkäuferin blieb daher Eigentümerin des Grundstücks, muûte aber 300.000 DM Anwalts- und Notarkosten zahlen. 2. Das Landgericht hat das als versuchten Betrug des Angeklagten gewertet. Durch das erwähnte Telefax habe der Angeklagte die Verkäuferin über die Leistungsfähigkeit der Käuferin getäuscht. Ein der angestrebten Provision oder dem fremdnützig angestrebten Grundstückseigentum entsprechender stoffgleicher Schaden sei nicht eingetreten; daher sei lediglich von einem untauglichen Versuch auszugehen. Der durch das Herbeiführen der Kaufpreisstundung ebenfalls erfüllte Kreditbetrug sei gegenüber dem versuchten Betrug subsidiär. 3. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Grundstücksverkäuferin scheitert am Fehlen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. aa) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst nach Beibringung der vereinbarten Sicherheiten zu erwarten war, fehlt es am Vorsatz
hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils; denn für den Fall des Erbringens der Sicherheiten hätte er einen vertraglichen Anspruch auf die Provision gehabt (vgl. Hohmann/Sander, Strafrecht BT I, 2. Aufl. § 11 Rdn. 168). Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch vor, der bei irrtümlicher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils an sich möglich ist (BGHSt 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die Vertragsbestimmungen. Es liegt daher fern, daû er insoweit etwas anderes als das vertraglich Vereinbarte erreichen wollte. bb) Für einen versuchten fremdnützigen Betrug zum Nachteil der Verkäuferin im Hinblick auf den Erhalt des Kaufgegenstandes durch die Käuferin fehlt es an einem Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte wuûte, daû die Verkäuferin aufgrund der in den Verträgen vereinbarten Absicherungen den Kaufgegenstand vor Kaufpreiszahlung nicht verlieren konnte, nicht einmal in Form einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung. cc) Daû bereits die vertraglichen Vereinbarungen trotz ihrer wirtschaftlichen Undurchführbarkeit einen Wert hatten und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten sich hierauf bezog, ist weder festgestellt noch sonst wahrscheinlich. dd) Hinsichtlich der von der Verkäuferin nutzlos aufgewendeten Rechtsanwalts - und Notargebühren ist das Verhalten des Angeklagten nicht wegen vollendeten Betruges strafbar, weil es an der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers fehlt. Mangels irriger Annahme dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 45) scheidet insoweit auch ein untauglicher Versuch aus.

b) Ebensowenig ist der Tatbestand des Kreditbetruges (§ 265b Abs. 1 Nr. 1 b StGB) erfüllt. Zwar hat der Angeklagte durch die unrichtigen Angaben zur Bonität den Abschluû des Änderungsvertrages herbeigeführt, der hinsichtlich des Kaufpreises einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vorsah. Die Stundung einer Geldforderung kann als Kreditvergabe zu werten sein (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 265b Rdn. 12). Fraglich ist aber bereits, ob die hier vor Erbringung der Gegenleistung vorgenommene Vertragsänderung eine solche Kreditgewährung darstellt. Jedenfalls waren die allein entscheidenden schriftlichen Angaben des Angeklagten in dem genannten Telefax nicht "für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich" i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB. Für die Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten" an (BGHSt 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte lediglich mitgeteilt, "daû die Käuferin uneingeschränkt bereit sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen; sie sei dazu auch in der Lage". Diese allgemeine Anpreisung kann nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, zumal die mangelnde Leistungsfähigkeit der Käuferin bereits offenbar geworden war und die Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte und die als Vertreter der Käuferin auftrat.
c) Der Senat sieht hinsichtlich des dritten Falles von einer Zurückverweisung der Sache ab und entscheidet insoweit gemäû § 354 Abs. 1 StPO selbst auf Freispruch, weil angesichts der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind.

IV.

Zum vierten Fall (versuchter Betrug durch alle Angeklagten wegen Abgabe einer sog. Blockiererklärung): Im vierten Fall ist die Verurteilung der vier Angeklagten wegen versuchten Betruges auf die Sachrügen hin aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen, die diesen Komplex betreffen, kommt es deshalb nicht an. 1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Die Angeklagten wollten zu Gunsten des "BIE-Consortiums" einen "darlehensweisen Geldfluû" in Höhe von mindestens 50 Mio. US-Dollar "durch nicht genau feststellbare Geldgeber - wohl ein Bankenkonsortium" erreichen. Als Sicherheit für die Darlehensgeberin sollte eine dazu angefertigte sog. Blockiererklärung dienen. Dabei handelte es sich um die Versicherung der RGO, daû dort eine Vielzahl von im einzelnen aufgeführten Schuldscheinen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (über mehr als drei Milliarden DM) sicher verwahrt würden und diese Vermögenswerte "gut, einwandfrei und unbelastet" und zu Gunsten des BIE-Consortiums gesperrt seien. Diese Erklärung war - wie die Angeklagten wuûten - inhaltlich falsch. Insbesondere waren die blockierten Forderungen keineswegs unbelastet und zudem war der genannte Kurswert weit überhöht. Nach den Plänen der Angeklagten sollte die Blockiererklärung mit Hilfe einer Münchener Bank mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon - Filiale Johannesburg/Südafrika - übermittelt werden und nach Überprüfung des Textes, Einschaltung der Dresdner Bank (die die Korrespondenzbank der Lisbon-Bank ist) und Hinterlegung des Originals bei der Dresdner Bank den darlehensweisen Geldfluû auslösen. Zur Auszahlung eines Kredites kam es allerdings nicht. Die um Weiterleitung der Blockiererklärung gebetenen
Banken verweigerten ihre Mitwirkung; die damalige Bayerische Hypothekenund Wechselbank erstattete Anzeige nach dem Geldwäschegesetz. 2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als mittäterschaftlich begangenen versuchten Betrug zum Nachteil der nicht genau feststehenden Kreditgeberin gewertet. Mit der Übergabe der Blockiererklärung an die Bank in München und der gleichzeitigen Bitte um SWIFT-Übermittlung dieser Urkunde hätten die Angeklagten zur beabsichtigten Täuschung unmittelbar angesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen "aus der Hand gegeben" worden. 3. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB). Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit derjenige, der den Entschluû zur Begehung der Straftat gefaût hat, mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muû das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen , ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch auûerhalb des Straftatbestands liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten ; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGHSt 37, 294 = JR 1992, 121 mit Anm. Kienapfel; BGH NStZ 1997, 31; BGH StV 2001, 272, 273). Merkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten noch nicht erfüllt. In Betracht zu ziehen ist eine Täuschungshandlung. Tatbestandsmäûig im Sinne
des § 263 StGB täuscht der Täter aber erst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich werden soll (BGHSt 37, 294, 296). Die unrichtige Blockiererklärung hat den Darlehensgeber hier nicht erreicht. Allein durch die Einreichung dieser Erklärung bei der Bank in München haben die Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbeitern des nicht genau feststellbaren ausländischen Geldgebers, der die Darlehenssumme auszahlen sollte) noch nicht das Vorhandensein einer Sicherheit vorgespiegelt. Dazu wäre - objektiv und auch nach der Vorstellung der Angeklagten - jedenfalls zunächst noch die Weiterleitung der Blockiererklärung an die Bank of Lisbon und möglicherweise von dort an den Darlehensgeber erforderlich gewesen. Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müûte dann bereits eine Handlung der Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll. Das ist der Fall, wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäûigen Angriffshandlung angesetzt haben, so daû ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37, 294, 297). Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wer genau der Darlehensgeber sein sollte, wie der Darlehensvertrag im einzelnen gestaltet war, ob er überhaupt bereits abgeschlossen war oder ob wenigstens ein konkretes Vertragsangebot vorlag; damit bleiben auch die genauen Voraussetzungen des "darlehensweisen Geldflusses" im unklaren. Nach den Plänen der Angeklagten waren vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausweislich der Urteilsgründe (UA
S. 77) zumindest noch folgende Zwischenschritte erforderlich: Die Blockiererklärung muûte mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon übermittelt werden; es sollte noch eine Überprüfung des Textes stattfinden; falls - was die Strafkammer offen läût - die Bank of Lisbon nicht die Darlehensgeberin sein sollte, so muûte die Blockiererklärung auch noch an jene weitergeleitet werden, und zudem war die Original-Blockiererklärung noch bei der Dresdner Bank zu hinterlegen. Schon der Umstand, daû die Bewerkstelligung einer SWIFTÜbermittlung den Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten bereitete (die RGO war am SWIFT-System nicht beteiligt; zwei angesprochene Banken verweigerten die Mitwirkung), muûte Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits geleistete Tatbeitrag nach der Vorstellung der Angeklagten "unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen" sollte und ob damit subjektiv bereits die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten war. Erforderlich war überdies der letztgenannte Zwischenschritt, die Hinterlegung der Original-Blockiererklärung, die von den Angeklagten noch zu bewerkstelligen war. Dieser Schritt stellt sich als "besonderer, selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und sonstigen Umständen deutlich ... zu unterscheidender Akt" (vgl. BGHSt 37, 294, 298) dar, u.a. weil SWIFT-Übermittlung und Hinterlegung der Originalurkunde bei unterschiedlichen Banken erfolgen sollten. Aus diesem Grunde hatten die Angeklagten das Geschehen noch nicht ganz aus ihrem Herrschaftsbereich entlassen ("aus der Hand gegeben"); das anzugreifende Rechtsgut, das Vermögen des Darlehensgebers, war noch nicht konkret und unmittelbar gefährdet. Die Angeklagten hatten demnach bereits Vorbereitungshandlungen vorgenommen (u.a. die Anfertigung der inhaltlich falschen Blockiererklärung), die darauf abzielten, unrichtige Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwecken.
Die Schwelle zum Versuch war aber aus den vorgenannten Gründen noch nicht überschritten. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daû der Senat die rechtliche Würdigung als Versuch in dem gesondert geführten Strafverfahren gegen den auch insoweit beteiligten Verantwortlichen der GGK, Ge. , als rechtlich unbedenklich erachtet habe (1 StR 13/99), bemerkt der Senat, daû dort ein in erheblichen Punkten abweichender Sachverhalt festgestellt war: Die Auszahlung eines bezifferten Darlehensbetrages sollte dort allein durch die Übermittlung der Blockiererklärung im SWIFT-Verkehr an die Bank of Lisbon als Kreditgeberin ausgelöst werden (Urteil des Landgerichts vom 7. August 1998, S. 67, 304).
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen scheidet auch ein versuchter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265b StGB muû nämlich im Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1990, 213). Hinsichtlich der geplanten oder bereits getroffenen Vereinbarungen mit der unbekannten Kreditgeberin fehlt es an Feststellungen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob lediglich inländische Kreditgeber oder nur solche mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265b Rdn. 117 ff.).
c) Eine täterschaftlich bzw. als Teilnehmer begangene Untreue zum Nachteil der Raiffeisenbank durch Abgabe der mit enormen Haftungsrisiken für die Bank verbundenen Blockiererklärung ist nicht gegeben, weil insoweit keine Vollendung eingetreten und der Versuch der Untreue nicht strafbar ist.
d) Die Sache bedarf somit im vierten Fall ("Blockiererklärung") - soweit nicht bei den Angeklagten W. und S. nach § 154 StPO verfahren werden sollte - hinsichtlich aller Angeklagten neuer Verhandlung und Entschei-
dung. Der Senat kann insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten Betruges zu tragen vermögen. So stehen bisher nicht gehörte Zeugen zur Verfügung (ausweislich u.a. UA S. 418 f. etwa Sh. vom "BIEConsortium" oder Vertreter der "Bank of Lisbon"), die möglicherweise Auskünfte hinsichtlich der konkreten vertraglichen Vereinbarungen sowie der geplanten Geschäftsabwicklung im Zusammenhang mit der unrichtigen Blockiererklärung erteilen können.

V.

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaû zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben , in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nicht erforderlich, die der Feststellung der Straftaten vorausgehenden Geschehnisse in allen ihren Einzelheiten zu schildern. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen auch nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden
u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäûig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen oder zahlreiche umfangreiche Urkunden in das Urteil hineinzukopieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51). So etwas steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen; es birgt auch die Gefahr, daû beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderliche Feststellung derjenigen Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Zudem zeigt sich hier, daû das 510seitige Urteil, dem keine Inhaltsübersicht beigefügt ist, mit umfangreichen, als "Überleitung" bezeichneten Passagen befrachtet ist, die in diesem Umfang - ebenso wie die zahlreichen hineinkopierten Urkunden - weder für das Verständnis noch aus anderen Gründen abgedruckt werden muûten. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 222/01
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges
zu 2. und 3.: Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. 2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Anklage (versuchter Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) freigesprochen. Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben
a) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der F. AG), soweit Feststellungen hinsichtlich des Schuldscheindarlehens “Göttingen” getroffen sind,
b) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklärung) mit den zugehörigen Feststellungen ,
c) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und S. wegen Betruges , Untreue und versuchten Betruges verurteilt, und zwar W. zu fünf Jahren und drei Monaten, S. zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es wegen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten Dr. K. wegen versuchten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewährung - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhe-
ben. Die Rechtsmittel der Angeklagten W. und S. haben teilweise, diejenigen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. in vollem Umfang Erfolg. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind vier Taten, die die Angeklagten bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben: Im ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgericht die Angeklagten W. und S. des Betruges schuldig gesprochen, weil sie als Bankvorstände der Raiffeisenbank G. -O. eG (im folgenden: RGO) beim Handel mit Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand (sog. Pensionsgeschäfte , vgl. § 340b HGB) daran mitwirkten, sieben solcher Schuldscheindarlehen gegen Zahlung von 156 Mio. DM an die F. AG zu verkaufen, obgleich - wie sie wußten - diese Darlehensforderungen nicht “werthaltig” waren; sie waren - wegen vorangegangener anderweitiger Abtretungen - der RGO zuvor nicht wirksam übertragen worden. Im zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die Strafkammer eine Untreue der Angeklagten W. und S. gegenüber ihrer Bank darin gesehen , daß diese die - wirksam an die RGO abgetretene und damit werthaltige - Schuldscheindarlehensforderung "Berlin" (nominell 50 Mio. DM) zugunsten der Gesellschaft für Geld- und Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: GGK) ohne jede Gegenleistung “ausbuchen” und abrechnen ließen. Im dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die Strafkammer den Angeklagten Prof. Dr. B. des versuchten Betruges als schuldig erachtet, weil dieser mit der OP. GmbH in Frankfurt/Main eine Provisionsvereinbarung schloß für die Vermittlung eines Käufers für ein Berliner Grundstück (einschließlich Abschluß eines sog. Generalunternehmervertrages zur Bebauung für 520 Mio.
DM), Kontakt zu einer Firma E. S.A. in Luxemburg als potentieller Käuferin herstellte, wider besseren Wissens deren Leistungsfähigkeit beteuerte und schlieûlich den Abschluû eines Kaufvertrages herbeiführte, obgleich er die schlechte wirtschaftliche Lage der Käuferin kannte. Diese konnte schon die im notariellen Vertrag vorgesehene bankmäûige Absicherung des Kaufpreises nicht erbringen. Im vierten Fall (Fall III der Anklage) hat das Landgericht alle vier Angeklagten des versuchten Betruges für schuldig gehalten. Die RGO gab durch die Angeklagten W. und S. eine sog. Blockiererklärung ab, in der diese Angeklagten wahrheitswidrig versicherten, die RGO verwahre im einzelnen aufgeführte Schuldscheine öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Nominalwert von mehr als drei Milliarden DM, die "gut, einwandfrei und unbelastet" und zugunsten des "BIE-Consortiums" gesperrt seien. Diese Blockiererklärung sollte der Bank of Lisbon in Johannesburg/Südafrika übermittelt werden und als Sicherheit für einen "darlehensweisen Geldfluû" in Höhe von 50 Mio. US-Dollar zugunsten des "BIE-Consortiums" dienen. Bei der Vorbereitung und Durchführung des entsprechenden Planes wirkten die Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. mit. Die um Übermittlung dieser Blockiererklärung im sog. SWIFT-Verkehr ersuchte damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in München lehnte dies ab und erstattete Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz.

I.

Zum ersten Fall (Betrug der Angeklagten W. und S. zum Nachteil der F. AG):
1. Mit Recht rügen die Revisionen der Angeklagten W. und S. als Verstoû gegen § 261 StPO, daû die Urteilsfeststellungen von den in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden zu den Zeitpunkten der Abtretung der Schuldscheindarlehensforderung "Göttingen" (über 28 Mio. DM nominell) von der GGK an die BEWAG - Berliner Kraft und Licht AG - einerseits und an die RGO andererseits abweichen. Dieser Verfahrensfehler kann die Frage der Wirksamkeit der Weiterabtretung dieses Schuldscheindarlehens von der RGO an die F. AG und mithin den Schuldumfang des in diesem Falle begangenen Betruges beeinflussen. Damit hat es folgende Bewandnis : Das sog. Darlehen "Göttingen" gehörte zu den nach den Urteilsgründen nicht wirksam von der GGK an die RGO abgetretenen und von dieser deshalb nicht werthaltig und wirksam an die F. AG weiter abgetretenen Schuldscheindarlehen. Das Urteil geht davon aus, daû die GGK diese Darlehensforderung am 28. November 1994 an die BEWAG abgetreten hat und daû am 29. November 1994 in Höhe eines Teilbetrages eine weitere, stille Abtretung desselben Darlehens durch die GGK an die RGO erfolgte, die jedoch infolge der vorgenannten Abtretung an die BEWAG unwirksam gewesen sei (UA S. 28, 32, 337 f.). Beide Abtretungen durch die GGK - sowohl diejenige an die BEWAG als auch die an die RGO - waren indes zunächst auch deshalb unwirksam, weil das Schuldscheindarlehen "Göttingen" erst am 9. Dezember 1994 von der Allgemeinen Hypothekenbank, bei der es "verpensioniert" war, an die GGK rückabgetreten wurde. Das Landgericht sieht im rechtlichen Ansatz zutreffend, daû nach dem Prioritätsgrundsatz mit Erlangung der Verfügungsmacht über die Darlehensforderung durch die GGK die zeitlich erste Abtretung durch diese - die zunächst als Nichtberechtigte gehandelt hatte - Wirkung erlangte (§ 185 Abs. 2 BGB).
Die Revision trägt unter Vorlage des Inhaltes der in die Beweisaufnahme eingeführten Darlehensakten der GGK vor, die Abtretung des Darlehens an die BEWAG sei erst am 16. Dezember 1994 erfolgt, mithin nach der Abtretung an die RGO. Deshalb habe die Abtretung des Darlehens "Göttingen" von der GGK an die RGO Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere Abtretung der RGO an die F. AG. Ein Betrug komme deswegen hinsichtlich dieser Darlehensforderung nicht in Betracht. Die von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden aus den Darlehensakten der GGK belegen, daû die Abtretung des Schuldscheinsdarlehens "Göttingen" durch die GGK - im Sinne einer Verfügung über die Darlehensforderung - zuerst an die RGO und erst danach an die BEWAG erfolgt ist. Aus den Urkunden über die Abtretung an die BEWAG ergibt sich, daû diese am 16. Dezember 1994 erfolgte. Unter diesem Datum ist das Begleitschreiben der GGK an die BEWAG abgesetzt ("Abtretung vom heutigen Tage"); von diesem Tage datiert die entsprechende Erklärung der GGK, auch wenn diese die Formulierung enthält, "alle Forderungen, Rechte und Nebenrechte aus der Schuldurkunde" stünden "mit Wirkung vom 28. November 1994 ... in vollem Umfang der" BEWAG zu. Rechtserheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung über die Darlehensforderung getroffen wurde. Da die GGK die Darlehensforderung "Göttingen" vor dem 9. Dezember 1994 mangels Verfügungsmacht nicht wirksam abtreten konnte, sondern als Nichtberechtigte handelte, wurde mit der Rückabtretung der Darlehensforderung von der Allgemeinen Hypothekenbank an sie die vorherige Abtretung an die RGO wirksam (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem steht selbst weiterer, aber nach diesem Zeitpunkt (9. Dezember 1994) liegender Schriftverkehr der GGK mit der BEWAG (vom 12. und 14. Dezember 1994) nicht entgegen, der für sich gesehen den in den anderen bezeichneten Erklärungen gegenüber der BEWAG
genannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in Frage stellen könnte (vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daû die jeweiligen Parteien vom Verfügungsdatum abweichende "Laufzeiten" vereinbart hatten, ändert ebenfalls nichts. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um ergänzende Absprachen darüber, wem für welchen Zeitraum Zins und Tilgung zustehen sollten. Bei alledem geht der Senat vom Vortrag der Revisionen zur urkundsbeweislichen Lage und ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwaltschaft dem nicht in einer Gegenerklärung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; BGH NStZ 2000, 437, 438). In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Frage der Wirksamkeit der beiden kollidierenden Abtretungen nicht näher erörtert. Es hat lediglich die Abtretungszeitpunkte benannt und dabei ersichtlich auf den Beginn der in den Unterlagen genannten "Laufzeit" der Abtretung an die BEWAG abgehoben. Zwar ist vorstellbar, daû es sich überdies auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen, in gesonderten Verfahren rechtskräftig verurteilten Verantwortlichen der GGK, Ge. und Sym. , gestützt und möglicherweise auch in Betracht gezogen hat, daû die Akten über die Abtretung dieses Darlehens an die RGO sog. Doppelakten waren, in denen die - nach Auffassung der Verantwortlichen der GGK - unwirksamen Doppelabtretungen dokumentiert waren. Wollte sich die Strafkammer aber von den Verfügungsdaten entfernen, die sich aus dem Urkundsbeweis ergaben, so hätte dies ausdrücklicher Würdigung bedurft. Daran fehlt es. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch wegen Betruges im ersten Falle nicht, sondern lediglich den Schuldumfang. Das Darlehen "Göttingen" war nur eines von insgesamt sieben an die F. AG verkauften. Selbst wenn diese aber tatsächlich Inhaber der Darlehensforderung
"Göttingen" geworden wären, käme ein Betrugsschaden insoweit noch unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensgefährdung wegen der jedenfalls gegebenen unsicheren zivilrechtlichen Lage angesichts kollidierender Verfügungen und Laufzeitvereinbarungen in Betracht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in ihrem Zusammenhang, daû die Angeklagten W. und S. - diese jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes - und die Verantwortlichen der GGK davon ausgingen, auch das Darlehen "Göttingen" sei nicht werthaltig, also nicht wirksam an die RGO abgetreten gewesen (UA S. 44 bis 47). Dementsprechend wurde diese Abtretung auch in den sog. Doppelakten behandelt, die Abtretung an die BEWAG hingegen in den regulären Darlehensakten der GGK dokumentiert. Dennoch vermag der Senat nicht sicher auszuschlieûen, daû der Schuldumfang in einer Weise beeinfluût sein kann, die sich auf die Höhe der gegen die Angeklagten W. und S. in diesem Falle angesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er läût deshalb den Schuldspruch bestehen , hebt aber die Feststellungen hinsichtlich des Darlehens "Göttingen" auf (vgl. dazu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 13). Damit unterliegen auch die Einzelstrafen in diesem Falle und die Gesamtstrafen gegen diese Angeklagten der Aufhebung. 2. Die weiteren Verfahrensrügen, die den ersten Fall betreffen, greifen hingegen nicht durch.
a) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des Zeugen Kl. gerichteten Beweisantrages kann die Verurteilung der Angeklagten W. und S. nicht beruhen. aa) Der Zeuge sollte bekunden, daû die Bank für Sozialwirtschaft die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" am 27. April 1995 "mit Wirkung zum 2. Mai 1995" an die GGK abgetreten gehabt habe. Das
Landgericht hat den Antrag ohne weitere Begründung abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Das war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Ablehnungsbeschluû eine nachvollziehbare Begründung fehlt und die Ablehnungsgründe auch nicht auf der Hand lagen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bedeutungslosigkeit 9, 11, 12; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 146). Letzteres wird bereits durch die ausführliche Begründung belegt, die das Landgericht dafür im Urteil gibt. Dennoch kann auf der Ablehnung des Beweisantrages nichts zu Lasten der Angeklagten beruhen. Das Verfahrensgeschehen, welches zu dem Beweisantrag und seiner Ablehnung geführt hat, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu verstehen : Die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" gehörten zu denjenigen, die die RGO unter Mitwirkung der Angeklagten W. und S. an die F. AG abgetreten hatten und die nach Auffassung des Landgerichts nicht werthaltig waren, über die also die RGO keine Verfügungsmacht hatte, weil sie vor der vorangegangenen Abtretung durch die GGK an die RGO bereits von der GGK bei der Bank für Sozialwirtschaft "verpensioniert" gewesen seien. Wäre aber zeitlich nach der - zunächst mangels Verfügungsmacht unwirksamen - Abtretung durch die GGK an die RGO und vor der Weiterabtretung durch die RGO an die F. AG eine stille Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK erfolgt, so könnte die Abtretung der Forderungen von der GGK an die RGO gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB doch noch zur Forderungsinhaberschaft der RGO vor der Weiterabtretung an die F. AG geführt haben. Dann wären die Verantwortlichen der F. AG insoweit nicht getäuscht worden
und es läge kein Schaden vor. Darauf wollte die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag hinaus. Im Urteil legt die Strafkammer ausführlich dar, weshalb die im Beweisantrag behauptete stille Rückabtretung der Forderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK unerheblich gewesen sei (UA S. 336 bis 339): Mit den Darlehensschuldnern war in den Schuldscheinen eine Abtretungsbeschränkung des Inhalts vereinbart, daû die Abtretung nur dreimal zulässig sei (UA S. 336 ff.). Die stille Rückabtretung der Darlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK sei aber die vierte in der Historie der Darlehen und mithin gemäû § 399 BGB nicht wirksam gewesen. Das ist im Ergebnis nach der Darstellung des Landgerichts auch hinsichtlich des Darlehens "Hessen" deshalb richtig, weil zwar die Rückabtretung dieses Darlehens von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK nur die dritte in der Geschichte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren, zunächst durch die GGK als Nichtberechtigter vorgenommenen Abtretung als vierter Abtretung in der Kette (GGK an RGO) hätte zur Wirksamkeit verhelfen sollen (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). bb) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat die eigentliche Beweisbehauptung im Urteil als erwiesen (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Baden-Württemberg") bzw. als wahr (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Hessen") behandelt (UA S. 337 bis 339; vgl. dazu Alsberg/Nüse, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 593 Fuûn. 118 m.w.Nachw., S. 594, 908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen für die beiden Darlehen im einzelnen dargestellt. Für das Darlehen "Baden-Württemberg" hat es ausgeführt, daû es "Anfang Mai 1995" zu einer stillen Rückabtretung der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK kam (UA S. 337). Für das Darlehen "Hessen" vermochte es sol-
ches nicht auszuschlieûen (UA S. 338 f.). Das Landgericht geht also in tatsächlicher Hinsicht von dem behaupteten Abtretungsvorgang aus, versagt ihm aber in rechtlicher Hinsicht die von der Verteidigung gewünschten Folgen hinsichtlich der Wirksamkeit der Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsache dem Urteil zugrundegelegt, nicht aber die zivilrechtliche Wirkung, die diese nach Auffassung der Verteidigung auch ausweislich der Begründung des Beweisantrages haben sollte. In dieser Begründung hatten die Beweisantragsteller ausgeführt, mit dem behaupteten Abtretungsvorgang sei die GGK nachträglich verfügungsberechtigt geworden und die Darlehensforderungen deshalb der RGO zugefallen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um eine Rechtsbehauptung , nicht um eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung. Nach allem kann allein noch in Betracht kommen, daû die Unterrichtungswirkung eines näher begründeten Ablehnungsbeschlusses der Verteidigung die Möglichkeit einer Argumentation gegen die Würdigung des Landgerichts hätte eröffnen können, die entscheidenden Abtretungen seien wegen der vereinbarten Abtretungsbeschränkung unwirksam. cc) Der Senat schlieût allerdings bei der gegebenen Sach- und Rechtslage aus, daû hierdurch irgendetwas zugunsten der Angeklagten hätte bewirkt werden können. Alle vorstellbaren und nicht nur abseitigen Gegenargumente sind ersichtlich ohne weiteres auszuräumen: Die - vom Landgericht nicht erwähnte - Regelung in § 354a HGB sieht zwar vor, daû eine Abtretung trotz vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist, wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Vorschrift ist aber erst am 30. Juli 1994 in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat an-
schlieût, gilt sie nicht für Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, § 354a HGB unter den genannten Voraussetzungen keine Rückwirkung zukommen zu lassen (siehe näher BGH, X. Zivilsenat, NJW 2001, 1724). Die hier in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen waren ausweislich der Urteilsgründe vor dem maûgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die Abtretungsbeschränkungen waren zuvor vereinbart worden. Der Senat kann bei der im Urteil wiedergegebenen Formulierung der Abtretungsbeschränkung, die in den Schuldscheinen selbst enthalten war, auch ausschlieûen, daû den Abtretungsbeschränkungen lediglich verpflichtende und keine unmittelbar rechtsgestaltende (dingliche) Wirkung zukommen sollte. Vielmehr liegt angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand, daû die Abtretungsbeschränkungen den Darlehensforderungen wesensmäûig zugeordnet sein sollten; die Forderungen sollten schon begründet werden mit der Eigenschaft nur eingeschränkter Abtretbarkeit (siehe dazu auch Palandt /Heinrichs BGB 61. Aufl. § 399 Rdn. 8; Staudinger/Busche <1999> BGB § 399 Rdn. 51 ff.; siehe weiter BGHZ 112, 387, 389). Schlieûlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rückabtretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK zähle für die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinbarten Abtretungsbeschränkung nicht mit, weil sie die Zahl der bisherigen Gläubiger nicht mehre; denn die GGK sei zuvor schon einmal Forderungsinhaberin gewesen, wie die Revisionen der Angeklagten W. und S. meinen. Der Wortlaut der Abtretungsbeschränkung knüpft an die Anzahl der Abtretungsvorgänge an ("die Abtretung ... ist dreimal zulässig"; vgl. UA S. 336, 338).
Dieses Verständnis entspricht ersichtlich auch dem Sinn und dem Zweck der Abrede, wie ihn das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben hat (UA S. 337): Es gilt, den Schutz des Darlehensschuldners vor häufigen Gläubigerwechseln und dem damit verbundenen Aufwand zu gewährleisten. Deshalb liegt auch kein Fall vor, in dem bei einer für das Abtretungsverbot "fehlenden Interessenlage" dessen Wirkungen entfallen könnten (vgl. dazu MünchKomm-Roth BGB 4. Aufl. § 399 Rdn. 47). Nichts anderes ergibt sich daraus, daû eine sog. stille Abtretung in der Kette der Forderungsübertragungen mitgezählt worden ist. Auch sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Beschränkung auf drei Abtretungsvorgänge differenziert nicht näher danach, wie diese konkret ausgestaltet sind. Auch das hat einen Sinn: Eine häufigere, über die Beschränkung hinausgehende Abtretung würde um deren Wirksamkeit willen auf diese Weise eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner erfordern, der damit verhindern kann, daû seine Darlehensverbindlichkeit durch eine Vielzahl stiller Abtretungen gleichsam vagabundiert, ohne daû ihm dies bekannt sein müûte. Ebensowenig kann ernstlich in Betracht gezogen werden, die die Abtretungsbeschränkung miûachtenden und deshalb unwirksamen Abtretungen der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO seien durch sog. Saldenbestätigungsschreiben der Landesschuldenverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Hessen genehmigt worden; darin sei gar eine Abrede über die Aufhebung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Das hat das Landgericht zu Recht in bündiger Kürze verneint (UA S. 337, 339; siehe auch UA S. 28). Die von der Revision im Rahmen der Verfahrensrüge in Ablichtung vorgelegten Schreiben lassen es als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in der Abzeichnung des Schuldsaldos gegenüber der GGK, weil diese ªeine Sonderprüfung durch beauftragte Wirtschaftsprüfer bei einer neuen Hausbank zu bedienenº hatte, mit dem Ver-
merk "Kenntnis genommen und i.O." durch die Landesschuldenverwaltungen eine Genehmigung der Abtretung an die RGO oder eine vertragliche Aufhebung der Abtretungsbeschränkung zu sehen. Daran ändert auch nichts, daû die Schreiben den Hinweis enthalten: "Refinanziert über Raiffeisenbank G -O. eG" (es folgen Daten). In den Schreiben ist nicht mitgeteilt, wie die Refinanzierung konkret ausgestaltet war. Die GGK wird hingegen ausdrücklich als Gläubigerin der Darlehensforderung genannt. Es ist nicht erkennbar , daû eine Abtretung an die RGO und deren Genehmigung in Rede stehen solle. Nach allem kommen gegenüber der Annahme des Landgerichts, die Abtretung der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Württemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO habe aus Rechtsgründen auch nicht infolge einer stillen Rückabtretung dieser Darlehen von der Bank für Sozialwirtschaft an die GGK Wirksamkeit erlangen können, keinerlei aussichtsreiche sachlich-rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten in Betracht. Deshalb beruht der vom Landgericht angenommene Schuldumfang im ersten Falle nicht auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im übrigen würde selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, auch insoweit vergleichbares gelten wie hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Göttingen". Auch hier gingen die Angeklagten W. und S. dem Zusammenhang der Urteilsgründe zufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese Darlehensforderungen seien zum Zeitpunkt der Übertragung auf die F. AG nicht werthaltig gewesen (UA S. 44 bis 47).
b) Die weiteren den ersten Fall betreffenden Verfahrensrügen der Revisionen der Angeklagten W. und S. bleiben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit durch diese Verfahrensrügen im Ergebnis der vom Landgericht angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten W. und S. in Frage gestellt werden soll, bemerkt der Senat ergänzend, daû die Tat erst im August 1995 zwischen W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK abgesprochen und die in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen erst Ende August 1995 an die F. AG abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, daû die Motive und Vorstellungen des Prüfers des Genossenschaftsverbandes, He. , im Mai 1995 in tatsächlicher Hinsicht unerheblich waren. Das gilt gleichermaûen, soweit das Landgericht es als erwiesen erachtet hat, der Prüfer habe dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der RGO im Mai 1995 mitgeteilt, hinsichtlich der Schuldscheindarlehen bestehe kein aktueller Handlungsbedarf. Das Landgericht muûte diesen Umstand nicht in seine ausdrückliche Würdigung zur subjektiven Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten S. meint. Tragend ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den Verantwortlichen der GGK im August 1995 getroffene Absprache, vorrangig nicht werthaltige Schuldscheindarlehen an gutgläubige Abnehmer weiter zu verkaufen (UA S. 45/46). Aus denselben Gründen konnte es nicht darauf ankommen, ob die RGO wegen völlig unverfänglicher Umstände keine Originalschuldscheine vorzuweisen vermochte (Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im übrigen ändert das nichts daran, daû die Prüfung durch die "C & L Deutsche Revision AG" im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen jedenfalls die Dokumentationslage beanstandet und die Nachweisketten für die Abtretungen in Frage gestellt hatte, und daû der Angeklagte Dr. K. in einer Besprechung am 21. Juli 1995 den Verantwortlichen der GGK, Ge. , be-
reits des Betruges beschuldigt hatte, ehe es zu der hier entscheidenden kollusiven Absprache kam. 3. Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. im ersten Falle wegen Betruges begegnet auch keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Einwänden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der für die Schuldscheindarlehen "Baden-Württemberg" und "Hessen" mit den Darlehensschuldnern vereinbarten Abtretungsbeschränkungen gilt das oben zur Verfahrensrüge Ausgeführte (Ziffer 2 a). Soweit die Revision des Angeklagten S. weitergehende Feststellungen zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Schuldscheindarlehens -Geschäfte vermiût, zeigt sie keinen den Schuldspruch gefährdenden Rechtsfehler auf. Die getroffenen Feststellungen sind tragfähig; sie belegen die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der F. AG hinreichend, namentlich den eingetretenen Schaden sowie die mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten W. und S. . Das gilt eingedenk dessen, daû die Strafkammer von einer unsicheren und ungeklärten Rücknahmeverpflichtung der GGK hinsichtlich der Schuldscheindarlehensforderungen ausgeht (UA S. 320; vgl. auch UA S. 279). Eine solche Rücknahmeverpflichtung würde – wie im übrigen auch eine etwaige Schadensersatzpflicht – nichts daran ändern, daû den F. AG nicht werthaltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM übertragen worden sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 161 f.). 4. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer mag bedenken, ob sich hinsichtlich des Darlehens ªGöttingenº eine Verfahrensweise nach § 154a StPO anbietet.

II.

Zum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten W. undS. zum Nachteil der Raiffeisenbank G. -O. eG): Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. wegen Untreue zum Nachteil ihrer Raiffeisenbank hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang die Voraussetzungen der Untreue noch hinreichend erkennen. Die Feststellungen hierzu sind zwar unübersichtlich und schwer verständlich, tragen den Schuldspruch aber im Gesamtzusammenhang noch. Soweit die Revision des Angeklagten S. meint, es fehle an einem Vermögensnachteil der RGO, weil das Darlehen "Berlin" an die L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht sie daran vorbei, daû mit dieser in Verfolgung der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK ein Sicherheitentausch vereinbart war (UA S. 47 f.), der im Ergebnis auch vollzogen wurde (UA S. 48). Die ªAusbuchungº und ªAbrechnungº (siehe UA S. 369) des werthaltigen Schuldscheindarlehens "Berlin" bei der RGO führte auf Grund der getroffenen Absprache dazu, daû der Erlös aus der Weiterabtretung dieser Darlehensforderung durch die GGK an die BEWAG ohne Gegenleistung und ohne Rechtsgrund der GGK zugute kam und von dieser zur Ablösung einer Wertpapiertreuhandanleihe eingesetzt wurde (UA S. 48). Die für diese Tat gegen die Angeklagten W. und S. verhängten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû diese durch die Bemessung der anderen Einzelstrafen, die der Aufhebung unterliegen (siehe oben I., unten IV.), mit beeinfluût sein können.

III.

Zum dritten Fall (versuchter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B. ): Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des insoweit wegen versuchten Betruges zum Nachteil der OP. GmbH verurteilten Angeklagten Prof. Dr. B. . 1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte schloû mit der OP. GmbH hinsichtlich eines Grundstückes in Berlin eine Provisionsvereinbarung. Für die Vermittlung eines Käufers sollte er über 15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM sollte bereits mit bankmäûiger Absicherung des Grundstückskaufpreises fällig sein, die Restprovision später. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen E. aus Luxemburg her, von dem er wuûte, daû es sich um ein "vermögensloses Gebilde" handelte. Nach Abschluû des notariellen Kaufvertrages konnte die Käuferin nicht einmal die vereinbarte Bankbürgschaft zur Absicherung eines für den Fall der Vertragsauflösung ausbedungenen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruchs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte der Angeklagte der Verkäuferin jedoch per Telefax mit, daû die Käuferin uneingeschränkt bereit und in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zehn Tage später schloû der nunmehr auch als Vertreter der Käuferin auftretende Angeklagte mit der Verkäuferin eine notarielle Nachtragsvereinbarung. Er handelte dabei in der Absicht, der Käuferin das Grundstück und sich die Provision zu verschaffen. Inhalt der Zusatzvereinbarung war, daû die Käuferin den Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits binnen einer Woche zur Absicherung der Verkäuferin Schuldscheine in Höhe von 215 Mio. DM in ein Depot der Verkäuferin überstellen sollte. Die Übertragung
des Grundstückseigentums und von Geschäftsanteilen an der betreffenden Projektentwicklungsgesellschaft stand dabei unter der auflösenden Bedingung, daû die Schuldscheinsicherheiten erbracht werden. Für den Fall der Vertragsauflösung war ein pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch der Verkäuferin in Höhe von 2,5 Mio. DM vereinbart. Die Vertreter der Verkäuferin gingen aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus, daû ihre Vertragspartnerin zumindest den Aufwendungsersatzanspruch werde zahlen können. Die Käuferin konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen - ihre Verpflichtungen wiederum nicht erfüllen. Die Verkäuferin blieb daher Eigentümerin des Grundstücks, muûte aber 300.000 DM Anwalts- und Notarkosten zahlen. 2. Das Landgericht hat das als versuchten Betrug des Angeklagten gewertet. Durch das erwähnte Telefax habe der Angeklagte die Verkäuferin über die Leistungsfähigkeit der Käuferin getäuscht. Ein der angestrebten Provision oder dem fremdnützig angestrebten Grundstückseigentum entsprechender stoffgleicher Schaden sei nicht eingetreten; daher sei lediglich von einem untauglichen Versuch auszugehen. Der durch das Herbeiführen der Kaufpreisstundung ebenfalls erfüllte Kreditbetrug sei gegenüber dem versuchten Betrug subsidiär. 3. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Grundstücksverkäuferin scheitert am Fehlen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. aa) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst nach Beibringung der vereinbarten Sicherheiten zu erwarten war, fehlt es am Vorsatz
hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils; denn für den Fall des Erbringens der Sicherheiten hätte er einen vertraglichen Anspruch auf die Provision gehabt (vgl. Hohmann/Sander, Strafrecht BT I, 2. Aufl. § 11 Rdn. 168). Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch vor, der bei irrtümlicher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils an sich möglich ist (BGHSt 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die Vertragsbestimmungen. Es liegt daher fern, daû er insoweit etwas anderes als das vertraglich Vereinbarte erreichen wollte. bb) Für einen versuchten fremdnützigen Betrug zum Nachteil der Verkäuferin im Hinblick auf den Erhalt des Kaufgegenstandes durch die Käuferin fehlt es an einem Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte wuûte, daû die Verkäuferin aufgrund der in den Verträgen vereinbarten Absicherungen den Kaufgegenstand vor Kaufpreiszahlung nicht verlieren konnte, nicht einmal in Form einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung. cc) Daû bereits die vertraglichen Vereinbarungen trotz ihrer wirtschaftlichen Undurchführbarkeit einen Wert hatten und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten sich hierauf bezog, ist weder festgestellt noch sonst wahrscheinlich. dd) Hinsichtlich der von der Verkäuferin nutzlos aufgewendeten Rechtsanwalts - und Notargebühren ist das Verhalten des Angeklagten nicht wegen vollendeten Betruges strafbar, weil es an der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers fehlt. Mangels irriger Annahme dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 45) scheidet insoweit auch ein untauglicher Versuch aus.

b) Ebensowenig ist der Tatbestand des Kreditbetruges (§ 265b Abs. 1 Nr. 1 b StGB) erfüllt. Zwar hat der Angeklagte durch die unrichtigen Angaben zur Bonität den Abschluû des Änderungsvertrages herbeigeführt, der hinsichtlich des Kaufpreises einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vorsah. Die Stundung einer Geldforderung kann als Kreditvergabe zu werten sein (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 265b Rdn. 12). Fraglich ist aber bereits, ob die hier vor Erbringung der Gegenleistung vorgenommene Vertragsänderung eine solche Kreditgewährung darstellt. Jedenfalls waren die allein entscheidenden schriftlichen Angaben des Angeklagten in dem genannten Telefax nicht "für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich" i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB. Für die Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten" an (BGHSt 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte lediglich mitgeteilt, "daû die Käuferin uneingeschränkt bereit sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen; sie sei dazu auch in der Lage". Diese allgemeine Anpreisung kann nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, zumal die mangelnde Leistungsfähigkeit der Käuferin bereits offenbar geworden war und die Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte und die als Vertreter der Käuferin auftrat.
c) Der Senat sieht hinsichtlich des dritten Falles von einer Zurückverweisung der Sache ab und entscheidet insoweit gemäû § 354 Abs. 1 StPO selbst auf Freispruch, weil angesichts der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind.

IV.

Zum vierten Fall (versuchter Betrug durch alle Angeklagten wegen Abgabe einer sog. Blockiererklärung): Im vierten Fall ist die Verurteilung der vier Angeklagten wegen versuchten Betruges auf die Sachrügen hin aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen, die diesen Komplex betreffen, kommt es deshalb nicht an. 1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Die Angeklagten wollten zu Gunsten des "BIE-Consortiums" einen "darlehensweisen Geldfluû" in Höhe von mindestens 50 Mio. US-Dollar "durch nicht genau feststellbare Geldgeber - wohl ein Bankenkonsortium" erreichen. Als Sicherheit für die Darlehensgeberin sollte eine dazu angefertigte sog. Blockiererklärung dienen. Dabei handelte es sich um die Versicherung der RGO, daû dort eine Vielzahl von im einzelnen aufgeführten Schuldscheinen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (über mehr als drei Milliarden DM) sicher verwahrt würden und diese Vermögenswerte "gut, einwandfrei und unbelastet" und zu Gunsten des BIE-Consortiums gesperrt seien. Diese Erklärung war - wie die Angeklagten wuûten - inhaltlich falsch. Insbesondere waren die blockierten Forderungen keineswegs unbelastet und zudem war der genannte Kurswert weit überhöht. Nach den Plänen der Angeklagten sollte die Blockiererklärung mit Hilfe einer Münchener Bank mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon - Filiale Johannesburg/Südafrika - übermittelt werden und nach Überprüfung des Textes, Einschaltung der Dresdner Bank (die die Korrespondenzbank der Lisbon-Bank ist) und Hinterlegung des Originals bei der Dresdner Bank den darlehensweisen Geldfluû auslösen. Zur Auszahlung eines Kredites kam es allerdings nicht. Die um Weiterleitung der Blockiererklärung gebetenen
Banken verweigerten ihre Mitwirkung; die damalige Bayerische Hypothekenund Wechselbank erstattete Anzeige nach dem Geldwäschegesetz. 2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als mittäterschaftlich begangenen versuchten Betrug zum Nachteil der nicht genau feststehenden Kreditgeberin gewertet. Mit der Übergabe der Blockiererklärung an die Bank in München und der gleichzeitigen Bitte um SWIFT-Übermittlung dieser Urkunde hätten die Angeklagten zur beabsichtigten Täuschung unmittelbar angesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen "aus der Hand gegeben" worden. 3. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB). Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit derjenige, der den Entschluû zur Begehung der Straftat gefaût hat, mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muû das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen , ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch auûerhalb des Straftatbestands liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten ; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGHSt 37, 294 = JR 1992, 121 mit Anm. Kienapfel; BGH NStZ 1997, 31; BGH StV 2001, 272, 273). Merkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten noch nicht erfüllt. In Betracht zu ziehen ist eine Täuschungshandlung. Tatbestandsmäûig im Sinne
des § 263 StGB täuscht der Täter aber erst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich werden soll (BGHSt 37, 294, 296). Die unrichtige Blockiererklärung hat den Darlehensgeber hier nicht erreicht. Allein durch die Einreichung dieser Erklärung bei der Bank in München haben die Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbeitern des nicht genau feststellbaren ausländischen Geldgebers, der die Darlehenssumme auszahlen sollte) noch nicht das Vorhandensein einer Sicherheit vorgespiegelt. Dazu wäre - objektiv und auch nach der Vorstellung der Angeklagten - jedenfalls zunächst noch die Weiterleitung der Blockiererklärung an die Bank of Lisbon und möglicherweise von dort an den Darlehensgeber erforderlich gewesen. Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müûte dann bereits eine Handlung der Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll. Das ist der Fall, wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäûigen Angriffshandlung angesetzt haben, so daû ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37, 294, 297). Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wer genau der Darlehensgeber sein sollte, wie der Darlehensvertrag im einzelnen gestaltet war, ob er überhaupt bereits abgeschlossen war oder ob wenigstens ein konkretes Vertragsangebot vorlag; damit bleiben auch die genauen Voraussetzungen des "darlehensweisen Geldflusses" im unklaren. Nach den Plänen der Angeklagten waren vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausweislich der Urteilsgründe (UA
S. 77) zumindest noch folgende Zwischenschritte erforderlich: Die Blockiererklärung muûte mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon übermittelt werden; es sollte noch eine Überprüfung des Textes stattfinden; falls - was die Strafkammer offen läût - die Bank of Lisbon nicht die Darlehensgeberin sein sollte, so muûte die Blockiererklärung auch noch an jene weitergeleitet werden, und zudem war die Original-Blockiererklärung noch bei der Dresdner Bank zu hinterlegen. Schon der Umstand, daû die Bewerkstelligung einer SWIFTÜbermittlung den Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten bereitete (die RGO war am SWIFT-System nicht beteiligt; zwei angesprochene Banken verweigerten die Mitwirkung), muûte Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits geleistete Tatbeitrag nach der Vorstellung der Angeklagten "unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen" sollte und ob damit subjektiv bereits die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten war. Erforderlich war überdies der letztgenannte Zwischenschritt, die Hinterlegung der Original-Blockiererklärung, die von den Angeklagten noch zu bewerkstelligen war. Dieser Schritt stellt sich als "besonderer, selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und sonstigen Umständen deutlich ... zu unterscheidender Akt" (vgl. BGHSt 37, 294, 298) dar, u.a. weil SWIFT-Übermittlung und Hinterlegung der Originalurkunde bei unterschiedlichen Banken erfolgen sollten. Aus diesem Grunde hatten die Angeklagten das Geschehen noch nicht ganz aus ihrem Herrschaftsbereich entlassen ("aus der Hand gegeben"); das anzugreifende Rechtsgut, das Vermögen des Darlehensgebers, war noch nicht konkret und unmittelbar gefährdet. Die Angeklagten hatten demnach bereits Vorbereitungshandlungen vorgenommen (u.a. die Anfertigung der inhaltlich falschen Blockiererklärung), die darauf abzielten, unrichtige Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwecken.
Die Schwelle zum Versuch war aber aus den vorgenannten Gründen noch nicht überschritten. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daû der Senat die rechtliche Würdigung als Versuch in dem gesondert geführten Strafverfahren gegen den auch insoweit beteiligten Verantwortlichen der GGK, Ge. , als rechtlich unbedenklich erachtet habe (1 StR 13/99), bemerkt der Senat, daû dort ein in erheblichen Punkten abweichender Sachverhalt festgestellt war: Die Auszahlung eines bezifferten Darlehensbetrages sollte dort allein durch die Übermittlung der Blockiererklärung im SWIFT-Verkehr an die Bank of Lisbon als Kreditgeberin ausgelöst werden (Urteil des Landgerichts vom 7. August 1998, S. 67, 304).
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen scheidet auch ein versuchter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265b StGB muû nämlich im Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1990, 213). Hinsichtlich der geplanten oder bereits getroffenen Vereinbarungen mit der unbekannten Kreditgeberin fehlt es an Feststellungen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob lediglich inländische Kreditgeber oder nur solche mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265b Rdn. 117 ff.).
c) Eine täterschaftlich bzw. als Teilnehmer begangene Untreue zum Nachteil der Raiffeisenbank durch Abgabe der mit enormen Haftungsrisiken für die Bank verbundenen Blockiererklärung ist nicht gegeben, weil insoweit keine Vollendung eingetreten und der Versuch der Untreue nicht strafbar ist.
d) Die Sache bedarf somit im vierten Fall ("Blockiererklärung") - soweit nicht bei den Angeklagten W. und S. nach § 154 StPO verfahren werden sollte - hinsichtlich aller Angeklagten neuer Verhandlung und Entschei-
dung. Der Senat kann insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten Betruges zu tragen vermögen. So stehen bisher nicht gehörte Zeugen zur Verfügung (ausweislich u.a. UA S. 418 f. etwa Sh. vom "BIEConsortium" oder Vertreter der "Bank of Lisbon"), die möglicherweise Auskünfte hinsichtlich der konkreten vertraglichen Vereinbarungen sowie der geplanten Geschäftsabwicklung im Zusammenhang mit der unrichtigen Blockiererklärung erteilen können.

V.

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaû zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben , in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nicht erforderlich, die der Feststellung der Straftaten vorausgehenden Geschehnisse in allen ihren Einzelheiten zu schildern. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen auch nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden
u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäûig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen oder zahlreiche umfangreiche Urkunden in das Urteil hineinzukopieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51). So etwas steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen; es birgt auch die Gefahr, daû beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderliche Feststellung derjenigen Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Zudem zeigt sich hier, daû das 510seitige Urteil, dem keine Inhaltsübersicht beigefügt ist, mit umfangreichen, als "Überleitung" bezeichneten Passagen befrachtet ist, die in diesem Umfang - ebenso wie die zahlreichen hineinkopierten Urkunden - weder für das Verständnis noch aus anderen Gründen abgedruckt werden muûten. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 493/06
vom
29. November 2006
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
__________________
MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d, StPO § 168c
Zum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in
Fortführung von BGHSt 46, 93).
BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 - LG München I
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Vergewaltigung u.a.
zu 2.: Beihilfe zum Menschenhandel u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. April 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. wegen Vergewaltigung und Menschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten D. Ko. wegen Beihilfe zum Menschenhandel und Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
2
Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer auf der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrenrügen und die Sachbeschwerde kommt es daher nicht mehr an.

I.

3
Zentral für die Überführung der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten und während des Ermittlungsverfahrens die Taten bestritten hatten, sind die Angaben der Geschädigten E. P. gegenüber der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter. In der Hauptverhandlung wurden vier Protokolle über polizeiliche Vernehmungen verlesen und eine Bild-Ton-Aufzeichnung über eine Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Zudem hörte das Landgericht drei Polizeibeamte und den Ermittlungsrichter. Die Geschädigte, eine polnische Staatsangehörige , war unmittelbar nach der letzten Vernehmung nach Polen zurückgekehrt. Aufgrund ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung trotz formloser Ladung sowie ihrer Unmutsäußerungen gegenüber dem Ermittlungsrichter behandelte sie das Landgericht als unerreichbar.
4
1. Die Revisionen machen die Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK geltend. Die Angeklagten und ihre Verteidiger hätten zu keinem Zeitpunkt - weder während des Ermittlungsverfahrens noch in der Hauptverhandlung - die Gelegenheit gehabt, der Geschädigten Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen. Insbesondere auch bei ihrer Aussage vor dem Ermittlungsrichter sei ihnen eine konfrontative Befragung versagt gewesen. Der Angeklagte S. K. sei zwar anwesend gewesen, jedoch von der weiteren Vernehmung ausgeschlossen worden, bevor er sein Fragerecht hätte ausüben können. Sein (Wahl-)Verteidiger sei nicht benachrichtigt worden. Der Angeklagte D. Ko. , gegen den damals - trotz bestehenden Anfangsverdachts - das Ermittlungsverfahren formal noch nicht geführt worden sei, sei ebenfalls nicht benachrichtigt worden. Ihm sei auch kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
5
2. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
6
Am 2. August 2005 gegen 11.00 Uhr wurden zwei Fahrgäste der Münchener Trambahn auf eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten S. K. und der Geschädigten aufmerksam. Der Angeklagte versuchte, die Geschädigte gegen ihren Willen aus dem Fahrgastraum zu zerren und zu tragen. Als der Angeklagte der Aufforderung der beiden Fahrgäste, die Geschädigte loszulassen, nicht nachkam, drohten sie ihm an, die Polizei zu rufen. Während der Angeklagte daraufhin erklärte, dies sei nicht erforderlich, da es sich lediglich um einen Beziehungsstreit handele, äußerte die Geschädigte "polizia, ja, ja". Daraufhin wurde die Polizei informiert.
7
Eine Polizeibeamtin, die der polnischen Sprache mächtig ist, führte mit der Geschädigten noch an der Trambahnstation ein informatorisches Gespräch. Anschließend wurde die Geschädigte einer sachverständigen Ärztin vorgestellt und in der Folgezeit bis zum 11. August 2005 fünfmal polizeilich vernommen. Der Angeklagte S. K. wurde noch am 2. August 2005 festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls vom 3. August 2005 seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Von der Staatsanwaltschaft wurde das Ermittlungsverfahren formal zunächst nur gegen ihn, nicht gegen den Angeklagten D. Ko. geführt, obwohl die Zeugin auch diesen schon bei den Vernehmungen am 2. und 3. August 2005 belastete und der Haftbefehl ihn als anderweitig Verfolgten bezeichnet.
8
Am 9. August 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Geschädigte ermittlungsrichterlich zu vernehmen und den Angeklagten S. K. hierzu zu laden. Die Vernehmung, zu der der Angeklagte S. K. , nicht aber der - damals noch nicht als Beschuldigter eingetragene - Angeklagte D. Ko. geladen wurde, wurde am 16. August 2005 durchgeführt. Sie wurde auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet und dem in einem Nebenraum befindlichen Angeklagten S. K. zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Während ihrer Aussage äußerte die - "lustlos und emotionslos" wirkende - Zeugin, dass sie "das alles nicht mitmachen" möchte, sie "nur zurück nach Polen" wolle und es sie sehr störe, wenn der Angeklagte zuhöre; sie versuchte, den Vernehmungsraum zu verlassen. Daraufhin schloss der Ermittlungsrichter den Angeklagten , ohne dass dieser zuvor hätte zu Wort kommen können, von der weiteren Vernehmung aus.
9
Bereits mit an die Staatsanwaltschaft München I adressiertem Schreiben vom 3. August 2005 hatte sich Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Angeklagten S. K. angezeigt. Das Schreiben war am 4. August 2005 bei der allgemeinen Eingangsstelle der Justizbehörden in München und am 5. August 2005 bei der Staatsanwaltschaft München I eingegangen. Es wurde der sachbearbeitenden Staatsanwältin allerdings erst am 19. August 2005, dem zuständigen Ermittlungsrichter erst am 24. August 2005 vorgelegt, sodass er den Verteidiger vom Vernehmungstermin nicht mehr benachrichtigen konnte. Zu weiteren die Vernehmung der Geschädigten betreffenden Maßnahmen sah der Ermittlungsrichter keine Veranlassung, zumal diese zwischenzeitlich ausgereist war.
10
3. Im Rahmen der Beweiswürdigung begründet das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten wie folgt:
11
Die Angeklagten seien durch die Angaben der Geschädigten überführt. Die - über die Protokolle, die Bild-Ton-Aufzeichnung und die Vernehmungspersonen eingeführte - Aussage sei glaubhaft, weil sie in einer unvorhergesehenen Stresssituation entstanden, detailreich, in einen vielschichtigen Kontext einge- bunden, konstant und frei von Belastungseifer sei. In mehreren Punkten würden die Angaben durch andere Beweismittel bestätigt.
12
Die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussage stützt sich dabei wesentlich auf deren "Entstehungsgeschichte": Die zwei Fahrgäste sagten in der Hauptverhandlung zu der Auseinandersetzung in der Trambahn aus. Die die polnische Sprache beherrschende Polizeibeamtin wurde zu dem informatorischen Gespräch vernommen; sie berichtete, die Geschädigte habe ihr bereits das wesentliche Tatgeschehen geschildert: Die Geschädigte sei vom Angeklagten D. Ko. ca. ein Monat zuvor von Polen nach Deutschland gebracht und in München dem Angeklagten S. K. übergeben worden. Dieser halte sie seither in seiner Wohnung fest, habe sie vergewaltigt und zwangsprostituiert. Außerdem habe die Geschädigte geäußert, dass sie, weil sie auf Druck Milchausfluss aus der Brust sowie Schmierblutungen habe , befürchte, vom Angeklagten S. K. schwanger zu sein. Die sachverständige Ärztin berichtete über - offensichtlich durch die Auseinandersetzung in der Trambahn verursachte - Hautverfärbungen bei der Geschädigten; bei der Untersuchung habe diese gesagt, sie habe deshalb in der Trambahn sitzen bleiben wollen, weil der Angeklagte sie zu einem Freier habe bringen wollen.
13
Ferner stellt das Landgericht fest, dass die Angaben der Geschädigten von Zeugen bestätigt wurden, soweit sie von einer Fahrt des Angeklagten D. Ko. nach Polen im Juni 2005 sowie von ihrem Besuch in einer Gaststätte etwa am 25. Juli 2005 berichtete.
14
Schließlich setzt sich das Landgericht eingehend mit möglicherweise entlastenden Umständen auseinander und zeigt Widersprüche zwischen den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen der beiden Angeklagten auf. In diesem Zusammenhang teilt das Urteil mit, dass der Angeklagte S. K. sich dahingehend eingelassen hatte, er habe die Geschädigte auf Bitten des Angeklagten D. Ko. bei sich aufgenommen und ab dem zweiten Tag nach ihrer Ankunft täglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt.

II.

15
Die Revisionen machen mit Recht geltend, dass infolge von Fehlern im Ermittlungsverfahren das Recht der Angeklagten auf konfrontative Befragung der Geschädigten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK verletzt wurde. Da die Angaben der Geschädigten nicht durch gewichtige Gesichtspunkte außerhalb ihrer Aussage gestützt werden, kann das Urteil keinen Bestand haben.
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1. Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantiert - als eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - das Recht des Angeklagten, "Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen". Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfolgen. Ist ein Zeuge lediglich im Ermittlungsverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, muss dem Angeklagten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium die Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen, unter Umständen über seinen Verteidiger befragen zu lassen. Selbst wenn der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Zeugen hatte, verstößt dies jedoch nicht ohne weiteres gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 MRK. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair war (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteile vom 19. Dezember 1990 - Nr. 26/1989/186/246 - Delta gegen Frankreich = ÖJZ 1991, 425, 426; vom 28. August 1992 - Nr. 39/1991/291/362 - Artner gegen Ös- terreich = EuGRZ 1992, 476; vom 7. August 1996 - Nr. 48/1995/554/640 - Ferrantelli und Santangelo gegen Italien = ÖJZ 1997, 151, 152; vom 14. Dezember 1999 - Nr. 37019/97 - A.M. gegen Italien = StraFo 2000, 374, 375; vom 18. Oktober 2001 - Nr. 37225/97 - N.F.B. gegen Deutschland = NJW 2003, 2297; vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - P.S. gegen Deutschland = NJW 2003, 2893, 2894; vom 23. November 2005 - Nr. 73047/01 - Haas gegen Deutschland = JR 2006, 289, 291; BGHSt 46, 93, 94 ff. m. w. Nachw.; BGH NStZ 2004, 505, 506; 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321).
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Bei der Prüfung, ob insgesamt ein faires Verfahren vorlag, kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere auch darauf an, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen ist (EGMR [Ferrantelli & Santangelo] ÖJZ 1997, 151, 152; [Haas] JR 2006, 289, 291). Zwar muss die Justiz auch aktive Schritte unternehmen, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, Zeugen zu befragen oder zumindest befragen zu lassen. Allerdings ist sie nicht zu Unmöglichem verpflichtet (impossibilium nulla est obligatio). Vorausgesetzt, dass ihr keine mangelnde Sorgfalt bei den Bemühungen vorzuwerfen ist, dem Angeklagten die konfrontative Befragung von Zeugen zu ermöglichen, ist im Fall deren Unerreichbarkeit die fehlende Gelegenheit zur Befragung hinzunehmen (EGMR [Haas] aaO m. w. Nachw.).
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Davon, ob die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der Justiz zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR der Beweiswert der Angaben dieses Zeugen abhängig. So hat der EGMR entschieden, dass im Fall ausreichender, jedoch fehlgeschlagener Bemühungen seitens der Justiz eine Verurteilung aufgrund der Angaben eines nicht kontradiktorisch vernommenen Zeugen - bei äußerst sorgfältiger ("extreme care") Würdigung - möglich ist, solange sie nicht einzig und allein ("solely") auf diesen Angaben beruht (EGMR [Artner] EuGRZ 1992, 476; [Haas] JR 2006, 289, 291). Insbesondere bei Vorliegen von Verfahrensfehlern hat er demgegenüber bereits dann einen Konventionsverstoß angenommen, wenn sich die Verurteilung zwar nicht allein, aber in einem entscheidenden Ausmaß ("to a decisive extent") auf Angaben eines solchen Zeugen stützt (EGMR [Delta] ÖJZ 1991, 425, 426; [A.M.] StraFo 2000, 374, 375; [P.S.] NJW 2003, 2893, 2894).
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Bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts ist die MRK in der Auslegung, die sie durch Rechtsprechung des EGMR erfahren hat, zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2004, 3407; BGHSt 45, 321, 328 f.). Daher gilt für die tatrichterliche Beweiswürdigung: Ist die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der Justiz zuzurechnen, kann eine Verurteilung auf dessen Angaben nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGHSt 46, 93, 106; BGH NStZ 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321; vgl. auch BGH NJW 2003, 3142, 3144; NStZ 2004, 505, 506 f.).
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2. Dass die Angeklagten keine Gelegenheit hatten, die Geschädigte zu befragen, beruht, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, auf Fehlern im Ermittlungsverfahren. Ob sie die Unerreichbarkeit der Geschädigten in der Hauptverhandlung mit Recht bejaht hat, braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.
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a) Entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO wurde der Verteidiger des Angeklagten S. K. nicht von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten am 16. August 2005 benachrichtigt. Dies beruht auf einem Verschulden der Justiz, da die am 4. August 2005 bei den Justizbehörden in München eingegangene schriftliche Verteidigungsanzeige erst am 19. August 2005 der sachbearbeitenden Staatsanwältin und erst am 24. August 2005 dem zu- ständigen Ermittlungsrichter vorgelegt wurde. Für den Rechtsverstoß macht es keinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist (BVerfG [Kammer] NJW 2006, 672, 673; BGH NJW 2003, 3142, 3143 m. w. Nachw.).
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Weiterhin wurde der - zunächst anwesende - Angeklagte S. K. selbst nach Unmutsäußerungen der Geschädigten und ihrem Versuch, den Vernehmungsraum zu verlassen, von der weiteren ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen, bevor er von seinem Fragerecht hätte Gebrauch machen können. Nach der Würdigung der Strafkammer war indessen ein - hier auch fern liegender - Ausschlussgrund nach § 168c Abs. 3 StPO nicht gegeben. Der Ausschluss des Angeklagten drängte im Übrigen auch dazu, die Wahrnehmung seines Fragerechts durch einen Verteidiger sicherzustellen (BGHSt 46, 93, 97 ff.).
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b) Der Angeklagte D. Ko. wurde von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten ebenfalls entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht benachrichtigt. Obwohl das Ermittlungsverfahren formal nicht gegen ihn geführt wurde, hatte er bereits den Status eines Beschuldigten. Da die Geschädigte ihn bei den polizeilichen Vernehmungen am 2. und 3. August 2005 belastet hatte, wurde er Beschuldigter spätestens durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf ihre ermittlungsrichterliche Vernehmung, weil dieser auf die Sicherung der Aussage auch ihn betreffend gerichtet war. Ein Verdächtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Ermittlungsbehörden faktisch Maßnahmen ergreifen , die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3; BGH NJW 2003, 3142, 3143). Dass gegen den Angeklagten D. Ko. ebenfalls wegen der von der Geschädigten geschilderten Straftaten ermittelt werden sollte, ergibt sich zudem aus dem gegen den Angeklagten S. K. erlassenen Haftbefehl vom 3. August 2005, in dem der Angeklagte D. Ko. als anderweitig Verfolgter bezeichnet ist. Die Staatsanwaltschaft hätte daher auch auf die Benachrichtigung dieses Angeklagten hinwirken müssen.
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Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Benachrichtigung nach § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO lagen in Anbetracht der nach §§ 168e, 58a StPO getrennt durchgeführten Vernehmung fern und wurden von der Strafkammer infolgedessen nicht geprüft (hierzu BGH NJW 2003, 3142, 3144), zumal dann wiederum die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich geworden wäre.
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3. Die Strafkammer ist zwar - auf der Grundlage von BGHSt 46, 93, 103 ff. - im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatnachweis voraussetzt , dass die Angaben der Geschädigten durch gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden. Sie legt diesbezüglich aber nicht die hier gebotenen strengen Maßstäbe an, so dass das Urteil sich im Ergebnis als rechtsfehlerhaft erweist.
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Die Strafkammer hat eine fachkundige - für sich genommen rechtsfehlerfreie - Aussageanalyse vorgenommen. Schon hierbei wäre allerdings zu bedenken gewesen, dass gerade den Merkmalen, dass die Angaben "detailreich" und "in einen vielschichtigen Kontext eingebunden" sind, infolge des Fehlens einer kontradiktorischen Erörterung ein geringeres Gewicht zukommt (Senat, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 - Umdr. S. 27 f., in BGHSt 46, 93 nicht abgedruckt

).

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Die weiteren Beweismittel, die das Urteil zur Bestätigung der Aussage anführt, genügen hier im Hinblick darauf, dass die unterbliebene konfrontative Befragung der Justiz zuzurechnen ist, den sich daraus ergebenden besonderen Beweiswürdigungs- und Begründungsanforderungen nicht. Die Überzeugung der Kammer stützt sich wesentlich auf die "Entstehungsgeschichte" der Aussage , die Auseinandersetzung in der Trambahn und die ersten zeitnah erfolgten Äußerungen der Geschädigten; beides wird durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis bestätigt. Was die Auseinandersetzung in der Trambahn anbelangt, so ließe sie sich jedoch auch mit einem vom Angeklagten - gleichfalls zeitnah - behaupteten Beziehungsstreit in Einklang bringen. Dies gilt umso mehr, als nach den Urteilsfeststellungen die Geschädigte selbst aussagte, sie habe etwa vor den Familienmitgliedern so getan, als habe sie eine Beziehung mit dem Angeklagten S. K. . Dass die Auseinandersetzung bei den beiden Fahrgästen nicht den "Eindruck eines Beziehungsstreits erweckte", ist indessen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt und stellt ein bloßes Werturteil dieser Zeugen dar. Die ersten Äußerungen der Geschädigten gegenüber der Polizei sprechen zwar - als wichtiger Teil der Aussagegenese - für die Glaubhaftigkeit der Aussage; es handelt sich hierbei aber nicht um Gesichtspunkte, die außerhalb der Aussage liegen. Die auf eine Schwangerschaft der Geschädigten hindeutenden Umstände (Milchausfluss und Schmierblutungen) sind zudem nicht aussagekräftig bezüglich der Feststellung, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich stattfand.
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Soweit sich die Überzeugung der Strafkammer darauf stützt, dass die Angaben der Geschädigten von Zeugen insofern bestätigt wurden, als sie von einer Fahrt des Angeklagten D. Ko. nach Polen im Juni 2005 sowie von ihrem Besuch in einer Gaststätte etwa am 25. Juli 2005 berichtete, fehlt es an einem hinreichenden Bezug zu den festgestellten Taten. Auch teilt das Urteil nicht mit, ob und wie sich die Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmungen hierzu eingelassen hatten.
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Augenzeugen, die Angaben zum Kerngeschehen machen konnten, standen dem Landgericht nicht zur Verfügung. Auch objektive Beweismittel, mit denen die von der Geschädigten geschilderten Taten bestätigt worden wären, waren nicht vorhanden (vgl. Senat aaO S. 28).
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4. Auf dem Rechtsfehler beruht das angegriffene Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein Freispruch durch den Senat selbst kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine erneute Vernehmung der Geschädigten, die dem Fragerecht der Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK Rechnung trägt, nicht auszuschließen ist. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf