Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2005 - 1 StR 227/05

bei uns veröffentlicht am30.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 227/05
vom
30. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Totschlag in zwei Fällen zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), da die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand hält. Unabhängig davon bestehen auch gegen den Schuldspruch rechtliche Bedenken.

I.

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen : 1. Der Angeklagte verbüßte in der Justizvollzugsanstalt B. April bis 2004 (Endstrafe) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten wegen zahlreicher Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Tochter. In der Krankenabtei-
lung - der Angeklagte benutzt einen Rollstuhl - war er ab etwa Januar 2004 mit etwa H. vier Wochen lang in derselben Zelle untergebracht. H. hat seit Ende 2003 bis voraussichtlich 2006 Freiheitsstrafe wegen Betrügereien zu verbüßen. Der Angeklagte forderte H. auf, einen "Auftragskiller" zu besorgen ,der Bä. und M. noch vor der Entlassung des Angeklagten umbringen sollte. Bä. war 1999 wegen sexuellen Mißbrauchs der genannten Tochter des Angeklagten, nach dessen Auffassung zu milde, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. M. war, nachdem die Tochter des Angeklagten gegenüber anderen Kindern von dem Mißbrauch erzählt hatte, Teil einer Informationskette gewesen, die letztlich zu einer anonymen Unterrichtung des Jugendamts führte. Außerdem hatte sich der Angeklagte einmal um eine Stelle bei einem Fuhrunternehmen beworben, die dann M. bekommen hatte. Der von H. zu vermittelnde "Auftragskiller" sollte 5.000 Euro Belohnung bekommen, H. 50.000 Euro, die der Angeklagte aus Lösegeldzahlungen der Familien Bä. und M. begleichen wollte; ihnen sollte vorgespiegelt werden, Bä. und M. seien zwar entführt, aber am Leben. 2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung "kaum" Angaben gemacht und im Ermittlungsverfahren jedes Fehlverhalten bestritten. Gestützt ist die Verurteilung "in erster Linie" auf den Zeugen H. . Dieser hatte Anfang März in einem Brief an die Strafverfolgungsbehörden den Plan des Angeklagten angezeigt und dabei seine in der Folge wiederholte Erwartung nach Strafaussetzung zur Bewährung und (oder) der Einstellung weiterer Verfahren zum Ausdruck gebracht. Beigefügt war ein Zettel, auf den der Angeklagte sowohl seinen Namen als auch die Namen von Bä. und M. jeweils mit Anschrift geschrieben hatte. Es gab, in der Folgezeit unter polizeilicher Kontrolle, auch einen im Urteil wiedergegebenen anstaltsinternen Briefwechsel zwischen dem Angeklagten und H. , der seinem Wortlaut nach den Kauf eines behindertengerechten Pkw's
betraf, sich nach der Beweiswürdigung der Strafkammer in verschleiertem Sprachgebrauch der Sache nach aber um den geplanten Mordauftrag drehte.

II.

1. Die Strafkammer stellt im Kern - auch - darauf ab, es sei unwahrscheinlich , daß der Angeklagte von H. einen behindertengerechten Pkw gewollt hätte , weil H. bis 2006 inhaftiert sei. Die Annahme, daß der Angeklagte sich entschlossen habe, a us Rache für Jahre zurückliegende Vorgänge Tötungen in Auftrag zu geben und geglaubt habe , der seit kurzem wegen Betrugs einsitzende H. könne aus der Justizvollzugsanstalt heraus innerhalb weniger Wochen Auftragsmorde organisieren, wofür er ihm eine ersichtlich sehr schwer realisierbare hohe Belohnung aus dem Erlös vorgetäuschter Entführungen versprach, erscheint nicht naheliegender. Stehen mehrere Möglichkeiten im Raum, von denen keine zwingend ausgeschlossen ist, aber auch keine naheliegt, ist der Tatrichter zwar nicht gehindert, die für den Angeklagten ungünstigere Möglichkeit zu bejahen (§ 261 StPO); er muß jedoch erkennbar erwägen, daß diese Möglichkeit auch nicht wesentlich näherliegend erscheint als die als fernliegend verworfene Möglichkeit, die für den Angeklagten günstiger gewesen wäre (vgl. BGH StraFo 2005, 161). 2. Dies würde den Bestand des Urteils nicht notwendig g efährden, wenn die zur Glaubwürdigkeit des Zeugen H. angestellten Erwägungen rechtlicher Überprüfung stand hielten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Strafkammer prüft, ob aus Erkenntnissen zu vergleichbarem Verhalten des Zeugen Rückschlüsse auf die Richtigkeit seiner hier im Raum stehenden Aussagen gezogen werden können (sog. allgemeine Glaubhaftigkeit, vgl. hierzu BGH NJW 2005, 1519, 1521 m. w. N.). Der inhaftierte Zeuge hat in der Erwar-
tung eigener Vorteile in der Justizvollzugsanstalt sicherheitsrelevante Vorgänge angezeigt. Die Strafkammer hält die Erwartung eigener Vorteile - zu Recht - für ein mögliches Falschbelastungsmotiv und erwägt in diesem Zusammenhang, daß er - naheliegend ebenfalls in der Erwartung von Vorteilen - auch schon Angaben zu angeblichen Verstecken von Falschgeld und zum Schmuggel von Handys in die Vollzugsanstalt gemacht habe. Diese Angaben waren nicht brauchbar. Die Strafkammer meint jedoch, daraus könnten keine Schlüsse über die Qualität der vorliegenden Aussagen gezogen werden, weil die Angaben zu Falschgeldverstecken und Handyschmuggel nicht nachweisbar falsch gewesen seien. Näher begründet ist all dies nicht. Es versteht sich jedoch nicht von selbst und wäre daher darzulegen gewesen, worin der Unterschied zwischen nicht brauchbaren und falschen Aussagen liegt, nachdem die Strafkammer hierin einen für die Einschätzung auch der hier wichtigen Angaben des Zeugen maßgeblichen Unterschied sieht. Auf ähnlicher Ebene liegt die Erwägung, der Zeuge vermittle nicht den Eindruck, zu glauben, er könne mit einer "durch nichts belegbaren falschen Anschuldigung ... Vorteile erlangen". Auch diese Erwägung wäre nur tragfähig, wenn sich die Strafkammer damit auseinandergesetzt hätte, daß der Angeklagte auch sonst (zumindest) unbrauchbare Angaben zu Straftaten bzw. Ordnungsverstößen in der Justizvollzugsanstalt gemacht hat. Schließlich erwägt die Strafkammer, sie halte es für "ausgeschlossen", daß der Zeuge "jemand ist", der sich mit falschen Anschuldigungen zu Lasten anderer eigene Vorteile verschafft. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit einer Aussage auch auf Grund einer generellen Persönlichkeitsbeurteilung (zur Problematik vgl. BGH StV 1994, 64; NJW 2005, 1519, 1521; Boetticher in NJW-Sonderheft für G. Schäfer 2002, 8, 12 jew. m. w. N.) ist es erforderlich, möglicherweise gegenläufige Gesichtspunkte erkennbar zu erörtern. Daran fehlt es. Es ist nicht näher mitgeteilt, was der Verurteilung zu insgesamt mehr als zwei Jahren
mitgeteilt, was der Verurteilung zu insgesamt mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betrügereien konkret zu Grunde liegt. Grundsätzlich ist Betrug jedoch dadurch gekennzeichnet, daß der Täter mit planmäßig eingesetzter, unerkannt gebliebener Unwahrhaftigkeit andere schädigt und sich
dadurch Vorteile verschafft. Die Annahme, ein solches Verhaltensmuster des Zeugen sei hier nach dessen Persönlichkeit ausgeschlossen, hätte daher näherer Begründung bedurft. 3. Jedenfalls insgesamt führen die aufgeführten Gesichtsp unkte zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf die Verfahrensrügen noch ankäme. Der Senat bemerkt jedoch, daß für das Tatgericht umso eher Anlaß besteht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen, je weniger gesichert das Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind und je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zutage getreten sind (vgl. BGH StV 1996, 249 f. m. w. N.).

III.

Auch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist das Urteil nicht rechtsfehlerfrei: 1. Die Strafkammer hat Mordmerkmale beim Angeklagten verneint und ihn deshalb wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag verurteilt. Dieser Ansatz ist unzutreffend. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer (hier: geplanten) Tat ist nicht auf den Anstifter (hier: denjenigen, der eine Anstiftung im Wege der Kettenanstiftung versucht) abzustellen; es kommt vielmehr darauf an, ob die Tat des (hier: noch zu findenden) Täters Mord wäre und ob dem Anstifter die hierfür maßgeblichen Umstände bewußt sind (vgl. BGH NJW 2005, 996 f., BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmen 1 jew. m. w. N.). Der (noch zu findende) Täter der Tötung von Bä. und M. sollte vom Angeklagten eine Belohnung bekommen. Wer einen anderen gegen Belohnung tötet, handelt regelmäßig habgierig i. S. d. § 211 StGB (BGH NJW 1993, 1664, 1665; Schneider in Münch-Komm § 211 Rdn. 62 m. w. N. in Fußn. 170). Da das Angebot einer Belohnung vom
Angeklagten stammte, drängt sich die Annahme auch der subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Anstiftung zum Mord auf. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) würde einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegenstehen (ständ. Rspr., vgl. d. N. b. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18). 2. Hier kommt die Besonderheit hinzu, daß der gewichti gere Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum Mord mit sechs Monaten Freiheitsstrafe eine wesentlich geringere Mindeststrafe nach sich ziehen würde, als die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bei einem Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag, von der die Strafkammer ausgeht. Dies beruht darauf, daß der Strafrahmen des § 211 StGB hier zweimal gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre, nicht nur im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB, sondern auch im Hinblick auf § 28 Abs. 1 StGB, weil das täterbezogene Mordmerkmal der Habgier beim Angeklagten selbst nicht vorläge (vgl. BGH NStZ 1989, 19; w. N. b. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 Fußn. 241). Der Strafrahmen des § 212 StGB wäre hingegen nur einmal im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Es gilt hier dasselbe wie bei einem Gehilfen, bei dem ein beim Täter vorliegendes persönliches Mordmerkmal fehlt (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 299; Beschluß vom 13. Oktober 2004 - 2 StR 206/04; w. N. b. Jähnke aaO). 3. Allerdings kann innerhalb des anzuwendenden Strafra hmens bei einem Teilnehmer, bei dem ein beim Täter vorliegendes Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 1 StGB fehlt, das im Hinblick auf dieses Merkmal gesteigerte Unrecht der Tat strafschärfend berücksichtigt werden (BGH wistra 2005, 177 m. w. N.). Ungeachtet dessen sieht der Senat in der aufgezeigten Differenz bei der Mindeststrafe einen Wertungswiderspruch (ebenso BGH, Beschluß vom 13. Oktober 2004
- 2 StR 206/04 bei einem der aufgezeigten "Gehilfenfälle"), der vorliegend besonders hervortritt, weil der Anstifter durch das Angebot einer Belohnung erst die Habgier des Anzustiftenden wecken und sie so zur Tatbegehung instrumentalisieren wollte. 4. Der Senat neigt der Auffassung zu, daß in derartig en Fällen die für eine Beteiligung am Totschlag zu verhängende Mindeststrafe eine "Sperrwirkung" für die Mindeststrafe wegen einer Beteiligung am Mord entfaltet, diese also nicht unterschritten werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof auch schon früher erwogen (Beschluß vom 13. Oktober 2004 - 2 StR 206/04; in vergleichbarem Sinne Arzt/Weber, Strafrecht BT, 2000, § 2 Rdn. 41 ; aus systematischen Gründen demgegenüber ablehnend Küper JZ 1991, 910, 914; generell zur Frage der Sperrwirkung vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. vor § 52 Rdn. 23 m. w. N.). Einer Entscheidung bedarf es hier aber letztlich nicht, weil es bisher an einer rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachengrundlage für eine Verurteilung fehlt. Aus
demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die verhängte Strafe i. S. d. § 354 Abs. 1a StPO (zu dessen Anwendbarkeit bei Mängeln auch im Schuldspruch vgl. BGH wistra 2005, 232) angemessen wäre. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung


(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (

Strafgesetzbuch - StGB | § 28 Besondere persönliche Merkmale


(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Mer

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 206/04
vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender,
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
für die Angeklagte M. K .,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten S. K.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
für die Nebenkläger S. Kü. und M. Kü.
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2003, soweit es die Angeklagten M. K. und S. K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten M. K. und S. K. der Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden, die Angeklagte M. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten S. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten T. E. hat es wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger betreffen die Angeklagten M. und S. K. . Die Staatsanwaltschaft sieht einen Rechtsfehler des Urteils darin, daß diese Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag und nicht wegen Beihilfe zum Mord - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB - verurteilt worden sind. Die Nebenkläger halten die Verurteilung
dieser Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag für fehlerhaft und erstreben ihre Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Mordes.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä ger haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

I.


Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestell t:
Die Angeklagte M. K. ist die Tochter des Mitangeklagten S. K. . Sie ist in Deutschland geboren und hat hier eine Ausbildung als Arzthelferin absolviert. Im Sommer 2001 hatte sie den Mitangeklagten T. E. in der Türkei kennengelernt und sich mit ihm Ende 2001 verlobt. Vor ihrer Bekanntschaft mit T. E. hatte sie ohne Wissen ihrer Eltern u. a. eine - auch intime - Beziehung mit dem späteren Tatopfer V. Kü. unterhalten. Als T. E. davon im Januar 2002 erfuhr, wollte er zunächst die Verlobung lösen. In der Folge versöhnte er sich wieder mit M. K. . Er war jedoch sehr eifersüchtig und befragte sie immer wieder intensiv nach ihren Beziehungen zu V. Kü. , beschimpfte und schlug sie. Sie erklärte T. E. wahrheitswidrig, daß V. Kü. sie vergewaltigt habe. Die Beziehung zu V. Kü. hatte sie bis zuletzt nicht vollständig abgebrochen. Spätestens am Abend des 24. Mai 2002 beschloß T. E. , das spätere Tatopfer V. Kü. "fertigzumachen", d. h. ihn soweit zu bringen, daß er für immer aus dem Leben der M. K. verschwände. M. K. sollte V. Kü. deshalb an einen ungestörten Ort locken. Ob T. E. zu diesem Zeitpunkt bereits die Tötung des V. Kü. plante, hat sich nicht feststellen las-
sen, er beabsichtigte jedoch eine Schußwaffe mitzunehmen und teilte dies auch M. K. mit. Noch in der Nacht wurde auch S. K. in diesen Plan eingeweiht. Auf Aufforderung des T. E. bergab ihm dieser 200 Euro zum Erwerb einer Waffe, die T. E. sodann im Beisein der M. K. in F. besorgte. Zwischenzeitlich war es zu Anrufen und zum Austausch von SMS zwischen M. K. und V. Kü. gekommen. Gegen 5.00 Uhr holte M. K. das spätere Tatopfer, das sich aufgrund der vorangegangenen Kontakte Hoffnung auf einen intimen Verkehr mit ihr noch in jener Nacht machte, mit dem Fahrzeug ihres Vaters ab. T. E. hatte sich in dem Kofferraum versteckt, wobei die Rückbank entriegelt war und sich jederzeit umklappen ließ. V. Kü. setzte sich auf den Beifahrersitz, ohne T. E. zu bemerken. S. K. folgte mit dem Fahrzeug seiner Tochter seinem von M. K. gesteuerten Wagen. Sowohl M. K. als auch S. K. waren bereit, V. Kü. an einen einsamen Ort zu verbringen, um ihn dort T. E. zu überlassen. Daß das Treffen für V. Kü. tödlich enden könnte, nahmen sie billigend in Kauf, auch wenn ihnen ein solcher Ausgang unwillkommen war.
Während der Fahrt tauschte M. K. mit dem im Kofferraum befindlichen T. E. SMS aus. Als ihr Handy herunterfiel, hielt sie auf dem Gelände einer Tankstelle, um es aufzuheben. T. E. , in dem Glauben, die einsame Stelle sei erreicht, stieg daraufhin aus dem Kofferraum in den Fahrzeugraum. Als V. Kü. dies bemerkte, versuchte er zu fliehen. Da T. E. befürchtete, daß V. Kü. in diesem Fall für ihn nicht mehr erreichbar wäre, schoß er V. Kü. mit Tötungsabsicht durch die rechte hintere Seitenscheibe des Autos von hinten in den Kopf. M. K. schrie auf, zog aber den mit dem Oberkörper aus dem Fahrzeug lehnenden V. Kü. wieder in das Fahrzeug und fuhr davon. S. K. , der in der Nähe gehal-
ten hatte, folgte ihr. Nach kurzer Beratung fuhren sie in ein Waldstück, wo der tödlich verletzte V. Kü. abgelegt wurde und kurze Zeit später verstarb.
Das Landgericht hat das Geschehen für den Mitangeklagten T. E. als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Ihm sei klar gewesen, daß dessen Beziehung zu M. K. noch nicht endgültig beendet gewesen sei. Er habe V. Kü. als Konkurrenten angesehen, der aus dem Leben der M. K. habe verschwinden müssen. Die Ehe mit M. K. sei für ihn lebenswichtig gewesen, weil nur sie ihm eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland ermöglichte. Als V. Kü. ihn im Auto bemerkt habe und fliehen wollte, habe er sein Ziel nur noch durch dessen Tötung erreichen können.

II.


Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten M. K. und S. K. hätten sich lediglich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
1. Das Landgericht hat - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt - verkannt , daß nach ständiger Rechtsprechung Mord und Totschlag als selbständige Tatbestände anzusehen sind, die nicht im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikationstatbestand stehen (BGHSt 1, 368, 370, 371; 22, 375, 377, 378). Der Gehilfe eines Mordes, der selbst ein täterbezogenes, die Strafbarkeit des Haupttäters nach § 211 StGB begründendes Mordmerkmal nicht verwirklicht , jedoch erkennt, daß dieses beim Haupttäter vorliegt, ist deshalb wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen, wobei das Fehlen strafbegründender besonderer persönlicher Merkmale beim Gehilfen zur Anwendung des § 28 Abs. 1
StGB führt. Niedrige Beweggründe, von deren Vorliegen das Landgericht bei dem Haupttäter T. E. ausgeht, sind täterbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen (vgl. BGHSt 22, 375, 378; BGH StV 1984, 69).
Die Verurteilung der Angeklagten M. K. und S. K. wegen Beihilfe zum Totschlag kann danach schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Soweit auf der Grundlage der Wertung als Beihilfe zum Mord der doppelt gemilderte Strafrahmen in Betracht kommt, wird auf die Ausführungen des Senats zu den Revisionen der Angeklagten M. K. und S. K. verwiesen, die der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
2. Aber auch die Begründung des Landgerichts, mit der es bei M. K. und S. K. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ablehnt, ist nicht rechtsbedenkenfrei.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betroffenen abhängen (st. Rspr.; BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGH, Beschl. vom 17. August 2004 - 5 StR 591/03). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist danach die tatrichterliche Beurteilung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes
Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Angeklagten M. K. ausgeführt, Mittäterschaft habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag geleistet, denn sie habe das Tatopfer dazu gebracht , in das Fahrzeug zu steigen, in dem sich der Angeklagte T. E. versteckt hatte. Sie habe jedoch dem Angeklagten T. E. die Entscheidung überlassen, ob und wann er die Schußwaffe gegen V. Kü. einsetze. Nachdem V. Kü. in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe es auch nicht in ihrer Macht gelegen, seine von ihr nicht gewünschte, wenn auch für möglich gehaltene und akzeptierte Tötung zu verhindern. Sie habe deshalb weder Tatherrschaft noch subjektiven Täterwillen gehabt.
Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, daß die Angeklagte mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, um die Tat zu verhindern. Abgesehen davon, daß das Tatopfer nur durch ihre Mitwirkung in das Fahrzeug gelockt werden konnte, hätte sie V. Kü. , selbst nachdem er eingestiegen war, noch warnen und ihm die Flucht ermöglichen können.
Aber auch soweit das Landgericht ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten abgelehnt hat, trifft dies auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu. Die Angeklagte erhoffte sich von dem Ergebnis der von allen Angeklagten geplanten Auseinandersetzung mit V. Kü. die endgültige Lösung dieser Beziehung, die für T. E. ein dauernder Stein des Anstoßes war und die er ihr ständig vorwarf. Da ihr dieses Ziel wichtiger war als das Leben des V. Kü. , hatte sie ein eigenes Tatinteresse. Daß ihr der Tod des V. Kü. an sich unerwünscht war und sie eine andere Lösung vorgezogen
hätte, steht dem nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse

5).



b) Gleiches gilt auch für die Verneinung eines eigenen Tatinteresses bei dem Angeklagten S. K. . Auch er erhoffte sich eine Lösung der familiären Probleme und nahm die ihm an sich unerwünschte Tötung des V. Kü. zur Erreichung dieses Ziels in Kauf. Soweit das Landgericht im übrigen ausgeführt hat, daß sich sein Tatbeitrag darin erschöpft habe, T. E. bei der geplanten Auseinandersetzung Beistand zu leisten und deshalb mit dem Fahrzeug hinterher zu fahren, hat es nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte dem Mitangeklagten T. E. in der Tatnacht 200 Euro zum Kauf einer Waffe gegeben und damit ebenfalls einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat.
In die gebotene umfassende Würdigung des Sachverhalts hätte das Landgericht diese Gesichtspunkte, auch wenn sie nur indizielle Bedeutung haben , einbeziehen müssen. Das Urteil kann daher, soweit es die Angeklagten M. K. und S. K. betrifft, keinen Bestand haben.
3. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage seiner Feststellungen zu würdigen haben, ob auch bei diesen Angeklagten unter Berücksichtigung ihres
eigenen Tatinteresses von niedrigen Beweggründen auszugehen ist. Angesichts der Tatsache, daß das Tatopfer in eine Falle gelockt wurde, ist auch die Annahme einer heimtückischen Begehungsweise nicht fernliegend (BGHSt 22, 77 f.).
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 206/04
vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender,
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
für die Angeklagte M. K .,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten S. K.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
für die Nebenkläger S. Kü. und M. Kü.
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2003, soweit es die Angeklagten M. K. und S. K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten M. K. und S. K. der Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden, die Angeklagte M. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten S. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten T. E. hat es wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger betreffen die Angeklagten M. und S. K. . Die Staatsanwaltschaft sieht einen Rechtsfehler des Urteils darin, daß diese Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag und nicht wegen Beihilfe zum Mord - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB - verurteilt worden sind. Die Nebenkläger halten die Verurteilung
dieser Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag für fehlerhaft und erstreben ihre Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Mordes.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä ger haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

I.


Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestell t:
Die Angeklagte M. K. ist die Tochter des Mitangeklagten S. K. . Sie ist in Deutschland geboren und hat hier eine Ausbildung als Arzthelferin absolviert. Im Sommer 2001 hatte sie den Mitangeklagten T. E. in der Türkei kennengelernt und sich mit ihm Ende 2001 verlobt. Vor ihrer Bekanntschaft mit T. E. hatte sie ohne Wissen ihrer Eltern u. a. eine - auch intime - Beziehung mit dem späteren Tatopfer V. Kü. unterhalten. Als T. E. davon im Januar 2002 erfuhr, wollte er zunächst die Verlobung lösen. In der Folge versöhnte er sich wieder mit M. K. . Er war jedoch sehr eifersüchtig und befragte sie immer wieder intensiv nach ihren Beziehungen zu V. Kü. , beschimpfte und schlug sie. Sie erklärte T. E. wahrheitswidrig, daß V. Kü. sie vergewaltigt habe. Die Beziehung zu V. Kü. hatte sie bis zuletzt nicht vollständig abgebrochen. Spätestens am Abend des 24. Mai 2002 beschloß T. E. , das spätere Tatopfer V. Kü. "fertigzumachen", d. h. ihn soweit zu bringen, daß er für immer aus dem Leben der M. K. verschwände. M. K. sollte V. Kü. deshalb an einen ungestörten Ort locken. Ob T. E. zu diesem Zeitpunkt bereits die Tötung des V. Kü. plante, hat sich nicht feststellen las-
sen, er beabsichtigte jedoch eine Schußwaffe mitzunehmen und teilte dies auch M. K. mit. Noch in der Nacht wurde auch S. K. in diesen Plan eingeweiht. Auf Aufforderung des T. E. bergab ihm dieser 200 Euro zum Erwerb einer Waffe, die T. E. sodann im Beisein der M. K. in F. besorgte. Zwischenzeitlich war es zu Anrufen und zum Austausch von SMS zwischen M. K. und V. Kü. gekommen. Gegen 5.00 Uhr holte M. K. das spätere Tatopfer, das sich aufgrund der vorangegangenen Kontakte Hoffnung auf einen intimen Verkehr mit ihr noch in jener Nacht machte, mit dem Fahrzeug ihres Vaters ab. T. E. hatte sich in dem Kofferraum versteckt, wobei die Rückbank entriegelt war und sich jederzeit umklappen ließ. V. Kü. setzte sich auf den Beifahrersitz, ohne T. E. zu bemerken. S. K. folgte mit dem Fahrzeug seiner Tochter seinem von M. K. gesteuerten Wagen. Sowohl M. K. als auch S. K. waren bereit, V. Kü. an einen einsamen Ort zu verbringen, um ihn dort T. E. zu überlassen. Daß das Treffen für V. Kü. tödlich enden könnte, nahmen sie billigend in Kauf, auch wenn ihnen ein solcher Ausgang unwillkommen war.
Während der Fahrt tauschte M. K. mit dem im Kofferraum befindlichen T. E. SMS aus. Als ihr Handy herunterfiel, hielt sie auf dem Gelände einer Tankstelle, um es aufzuheben. T. E. , in dem Glauben, die einsame Stelle sei erreicht, stieg daraufhin aus dem Kofferraum in den Fahrzeugraum. Als V. Kü. dies bemerkte, versuchte er zu fliehen. Da T. E. befürchtete, daß V. Kü. in diesem Fall für ihn nicht mehr erreichbar wäre, schoß er V. Kü. mit Tötungsabsicht durch die rechte hintere Seitenscheibe des Autos von hinten in den Kopf. M. K. schrie auf, zog aber den mit dem Oberkörper aus dem Fahrzeug lehnenden V. Kü. wieder in das Fahrzeug und fuhr davon. S. K. , der in der Nähe gehal-
ten hatte, folgte ihr. Nach kurzer Beratung fuhren sie in ein Waldstück, wo der tödlich verletzte V. Kü. abgelegt wurde und kurze Zeit später verstarb.
Das Landgericht hat das Geschehen für den Mitangeklagten T. E. als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Ihm sei klar gewesen, daß dessen Beziehung zu M. K. noch nicht endgültig beendet gewesen sei. Er habe V. Kü. als Konkurrenten angesehen, der aus dem Leben der M. K. habe verschwinden müssen. Die Ehe mit M. K. sei für ihn lebenswichtig gewesen, weil nur sie ihm eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland ermöglichte. Als V. Kü. ihn im Auto bemerkt habe und fliehen wollte, habe er sein Ziel nur noch durch dessen Tötung erreichen können.

II.


Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten M. K. und S. K. hätten sich lediglich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
1. Das Landgericht hat - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt - verkannt , daß nach ständiger Rechtsprechung Mord und Totschlag als selbständige Tatbestände anzusehen sind, die nicht im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikationstatbestand stehen (BGHSt 1, 368, 370, 371; 22, 375, 377, 378). Der Gehilfe eines Mordes, der selbst ein täterbezogenes, die Strafbarkeit des Haupttäters nach § 211 StGB begründendes Mordmerkmal nicht verwirklicht , jedoch erkennt, daß dieses beim Haupttäter vorliegt, ist deshalb wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen, wobei das Fehlen strafbegründender besonderer persönlicher Merkmale beim Gehilfen zur Anwendung des § 28 Abs. 1
StGB führt. Niedrige Beweggründe, von deren Vorliegen das Landgericht bei dem Haupttäter T. E. ausgeht, sind täterbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen (vgl. BGHSt 22, 375, 378; BGH StV 1984, 69).
Die Verurteilung der Angeklagten M. K. und S. K. wegen Beihilfe zum Totschlag kann danach schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Soweit auf der Grundlage der Wertung als Beihilfe zum Mord der doppelt gemilderte Strafrahmen in Betracht kommt, wird auf die Ausführungen des Senats zu den Revisionen der Angeklagten M. K. und S. K. verwiesen, die der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
2. Aber auch die Begründung des Landgerichts, mit der es bei M. K. und S. K. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ablehnt, ist nicht rechtsbedenkenfrei.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betroffenen abhängen (st. Rspr.; BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGH, Beschl. vom 17. August 2004 - 5 StR 591/03). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist danach die tatrichterliche Beurteilung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes
Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Angeklagten M. K. ausgeführt, Mittäterschaft habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag geleistet, denn sie habe das Tatopfer dazu gebracht , in das Fahrzeug zu steigen, in dem sich der Angeklagte T. E. versteckt hatte. Sie habe jedoch dem Angeklagten T. E. die Entscheidung überlassen, ob und wann er die Schußwaffe gegen V. Kü. einsetze. Nachdem V. Kü. in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe es auch nicht in ihrer Macht gelegen, seine von ihr nicht gewünschte, wenn auch für möglich gehaltene und akzeptierte Tötung zu verhindern. Sie habe deshalb weder Tatherrschaft noch subjektiven Täterwillen gehabt.
Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, daß die Angeklagte mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, um die Tat zu verhindern. Abgesehen davon, daß das Tatopfer nur durch ihre Mitwirkung in das Fahrzeug gelockt werden konnte, hätte sie V. Kü. , selbst nachdem er eingestiegen war, noch warnen und ihm die Flucht ermöglichen können.
Aber auch soweit das Landgericht ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten abgelehnt hat, trifft dies auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu. Die Angeklagte erhoffte sich von dem Ergebnis der von allen Angeklagten geplanten Auseinandersetzung mit V. Kü. die endgültige Lösung dieser Beziehung, die für T. E. ein dauernder Stein des Anstoßes war und die er ihr ständig vorwarf. Da ihr dieses Ziel wichtiger war als das Leben des V. Kü. , hatte sie ein eigenes Tatinteresse. Daß ihr der Tod des V. Kü. an sich unerwünscht war und sie eine andere Lösung vorgezogen
hätte, steht dem nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse

5).



b) Gleiches gilt auch für die Verneinung eines eigenen Tatinteresses bei dem Angeklagten S. K. . Auch er erhoffte sich eine Lösung der familiären Probleme und nahm die ihm an sich unerwünschte Tötung des V. Kü. zur Erreichung dieses Ziels in Kauf. Soweit das Landgericht im übrigen ausgeführt hat, daß sich sein Tatbeitrag darin erschöpft habe, T. E. bei der geplanten Auseinandersetzung Beistand zu leisten und deshalb mit dem Fahrzeug hinterher zu fahren, hat es nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte dem Mitangeklagten T. E. in der Tatnacht 200 Euro zum Kauf einer Waffe gegeben und damit ebenfalls einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat.
In die gebotene umfassende Würdigung des Sachverhalts hätte das Landgericht diese Gesichtspunkte, auch wenn sie nur indizielle Bedeutung haben , einbeziehen müssen. Das Urteil kann daher, soweit es die Angeklagten M. K. und S. K. betrifft, keinen Bestand haben.
3. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage seiner Feststellungen zu würdigen haben, ob auch bei diesen Angeklagten unter Berücksichtigung ihres
eigenen Tatinteresses von niedrigen Beweggründen auszugehen ist. Angesichts der Tatsache, daß das Tatopfer in eine Falle gelockt wurde, ist auch die Annahme einer heimtückischen Begehungsweise nicht fernliegend (BGHSt 22, 77 f.).
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.