Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - AK 24/18, AK 25/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK24.18.0
bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigten befinden sich in dieser Sache auf Grund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für diese am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehle war zuvor Überhaft notiert.

2

Gegenstand des gegen den Beschuldigten A.    ergangenen Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt und als solches im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gemeinschaftlich handelnd drei nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen getötet, und zwar im Juni 2014 in Mossul zwei Nachbarinnen schiitischen Glaubens sowie am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul den irakischen Offizier     U.   , strafbar als drei Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.

3

Gegenstand des gegen den Beschuldigten R.   ergangenen Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul mehrfach als Mitglied am IS beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person - den vorbenannten irakischen Offizier unmittelbar vor dessen Tötung - in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.

4

Bis die gegenständlichen Haftbefehle vollstreckt worden sind, waren ab dem 24. Mai 2017 zwei Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2017 (A.   ) bzw. 24. Mai 2017 (R.   ) vollzogen worden, die auf den Vorwurf von Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz gestützt waren. Diese Haftbefehle hat das Kammergericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgehoben.

5

Mit Beschlüssen vom 22. Februar 2018 (AK 4/18 u. StB 29/17 bezüglich A.    sowie AK 5/18 bezüglich R.   ) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet; mit dem den Beschuldigten A.   betreffenden Beschluss hat der Senat auf dessen Beschwerde zugleich entschieden, dass dieser Beschuldigte ausschließlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen - der mittäterschaftlichen Tötung des irakischen Offiziers - dringend verdächtig ist. Hinsichtlich der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen hat der Senat den nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Verdachtsgrad dagegen verneint. Im Rahmen der Haftprüfung ist er davon ausgegangen, dass der für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 121 Abs. 1 StPO maßgebende Tag für den Beschuldigten A.   auf den 24. Mai 2017, für den Beschuldigten R.   auf den 14. Juni 2017 fällt, weil zu diesen Zeitpunkten für den Erlass der gegenständlichen Haftbefehle ausreichende Erkenntnisse zu den jeweiligen Tatvorwürfen vorlagen.

II.

6

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über - seit den letzten Haftprüfungen vergangene - drei weitere Monate hinaus liegen für beide Beschuldigte vor.

7

1. Hinsichtlich der Einzelheiten der für die Entscheidung maßgeblichen Tatvorwürfe, der den jeweiligen dringenden Tatverdacht begründenden Umstände, der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität sowie der Versagung einer Haftverschonung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidungen vom 22. Februar 2018, die fortgelten. Insoweit ist ergänzend auszuführen:

8

a) Es beseitigt den dringenden Tatverdacht nicht, dass das Landgericht Berlin die zwei Beschuldigten in dem Verfahren, in dem das Amtsgericht Tiergarten gegen sie Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts von Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz erlassen hatte, mittlerweile freigesprochen hat. Zwar stützte sich der Tatverdacht im dortigen Verfahren ebenfalls auf Bekundungen der Zeugen All.  , Al.  ,    M.   und T.   , deren Angaben auch im hiesigen Verfahren eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Tatvorwürfe in beiden Verfahren weisen jedoch keine Verflechtungen miteinander auf.

9

Soweit die Verteidigung mitteilt, der Vorsitzende des Landgerichts Berlin habe in Übereinstimmung mit den Sitzungsvertretern der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur Begründung des Freispruchs ausgeführt, dass die Angaben (auch) der vier benannten Zeugen "sich bei Nachfragen zum größten Teil als Spekulationen und Mutmaßungen sowie Erkenntnisse vom Hörensagen" herausgestellt hätten, vermag dies eine abweichende Bewertung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil im hiesigen Verfahren gerade Erkenntnisse dieser Zeugen vom Hörensagen bedeutsam sind. Das gilt sowohl für die dem Beschuldigten A.   angelastete Mittäterschaft an der Tötung des irakischen Offiziers   U.   als auch für das mutmaßliche Nichtvorhandensein einer vom Beschuldigten R.    behaupteten Zwangslage während des ihm vorgeworfenen schwerwiegenden Beschimpfens und Bespuckens unmittelbar zuvor, desgleichen für die Mitgliedschaft beider Beschuldigter im IS. Nach den Vernehmungsniederschriften haben die Zeugen vor allem über ihnen gegenüber getätigte Erklärungen der Beschuldigten berichtet (s. hierzu AK 4/18 unter II. 2. b) bb) (2) sowie AK 5/18 unter II. 1. a) bb) (3)), was den dringenden Verdacht belegt, nicht über eigene Wahrnehmungen zu den diesen zur Last liegenden Kriegsverbrechen oder zu von solchen Erklärungen unabhängigen mitgliedschaftlichen Betätigungsakten.

10

Darüber hinaus haben zwischenzeitlich weitere Zeugen die Tatvorwürfe bekräftigende Angaben gemacht. Hierbei handelt es sich um die Zeugen Alk.   , Alh.   und O.   sowie den gesperrten Zeugen "S.    " bei dessen zweiter Einvernahme am 7. März 2018.

11

Soweit die Verteidigung die Aussage des Zeugen Alk.   als evident unglaubhaft behandelt, weil er angegeben habe, er sei bei der Hinrichtung des irakischen Offiziers anwesend gewesen, obwohl er zugleich bekundet habe, schon Monate zuvor aus Mossul geflohen zu sein, vermag der Senat ihr darin nicht zu folgen. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls betrifft die Videosequenz über die Tötung in Mossul, bei der der Zeuge eigenen Angaben zufolge zugegen war, diejenige eines anderen Menschen, nicht das mutmaßliche Kriegsverbrechen an dem Offizier. Die eigene Anwesenheit am Ort dessen Hinrichtung hat der Zeuge Alk.   nicht behauptet. Der Senat teilt daher nicht die Ansicht der Verteidigung, an der Vernehmungsniederschrift dieses Zeugen ließe sich beispielhaft ein unsachgemäßes Vorgehen der Ermittlungsbehörden erläutern.

12

Soweit die Zeugen Alh.    und O.  , die Cousine des Beschuldigten A.   und ihr Ehemann, zu dem Filmmitschnitt über    U.   s Hinrichtung sowie zu Erklärungen dieses Beschuldigten ihnen gegenüber Angaben gemacht haben, weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass auf der Grundlage der Vernehmungsprotokolle die Bekundungen in bedeutsamen Punkten nicht miteinander in Einklang stehen. Dies nimmt den Angaben jedoch nicht jegliche Aussagekraft. Vielmehr sind sie mit einem entsprechend erheblich geminderten Beweiswert in die Würdigung der in den Sachakten verschrifteten Beweismittel einzubeziehen.

13

b) Der gegen den Beschuldigten R.   ergangene Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der - auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) - Unterrichtungspflicht des § 72a Satz 1 JGG aufzuheben.

14

Die Jugendgerichtshilfe ist im hiesigen Verfahren - soweit ersichtlich - nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung dieses Haftbefehls am 5. Dezember 2017 benachrichtigt worden. Nach ihren Angaben hat sie am 7. Mai 2018 Kenntnis davon erlangt, dass der Haftbefehl mit Beschluss vom 22. Februar 2018 "aufrecht erhalten" worden und eine erneute Haftprüfung nach weiteren drei Monaten vorgesehen ist. Unter Beachtung ihrer Verpflichtung zu beschleunigter Vorlage eines Berichts als Haftentscheidungshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 3, § 107 JGG hat die Jugendgerichtshilfe mit an den Generalbundesanwalt gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2018 Stellung genommen. Seit welchem Zeitpunkt ihr der Haftbefehl bekannt war, hat sie allerdings nicht mitgeteilt.

15

Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass sich eine Verletzung der Unterrichtungspflicht auf die vorliegende Entscheidung auswirken würde. Wie dargelegt, liegt mittlerweile eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vor. In dem benannten Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte sie bereits unter dem 11. Dezember 2017 berichtet. Aus ihren schriftlichen Äußerungen ist nichts ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, hinsichtlich des Beschuldigten R.   die allgemeinen Haftvoraussetzungen zu verneinen; auch eine Haftverschonung analog § 116 StPO, gegen die aus Sicht der Jugendgerichtshilfe "nichts spräche", ist weiterhin nicht erfolgversprechend.

16

2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über drei weitere Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach den Haftfortdauerentscheidungen des Senats vom 22. Februar 2018 hinreichend gefördert worden.

17

Die Ermittlungen sind insbesondere geprägt durch eine aufwendige Auswertung von Audiosequenzen aus der Telekommunikationsüberwachung und von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Informationen. Die Erkenntnisse sind zum Großteil in arabischer Sprache angefallen, so dass sie vor der Auswertung übersetzt werden müssen. Bei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 fielen allein 5.977 Audiosequenzen für das hiesige Verfahren an. Zudem wurden bei Durchsuchungsmaßnahmen Ende Mai und Mitte September 2017 im Ganzen 21 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, drei Laptops, zwei Spielekonsolen sowie ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router mit einem Gesamtdatenvolumen von 720 Gigabyte sichergestellt. Die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen sind zwar ganz überwiegend bereits vor der ersten Haftprüfungsentscheidung des Senats ausgewertet worden. Anschließend sind indes auf Grund einer Durchsuchung bei der Zeugin Alh.    am 27. Februar 2018 nochmals zehn Mobiltelefone, ein Laptop, zwei Digitalkameras und eine Videokamera sichergestellt worden; nach Angaben der Zeugin standen (auch) diese Speichermedien vormals im Besitz des Beschuldigten A.   .

18

Dass die Auswertung derartiger umfangreicher Datenbestände, insbesondere wenn gesprochene und geschriebene Äußerungen in einer fremden Sprache getätigt werden, erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, versteht sich von selbst. Der Senat hat auch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung des Generalbundesanwalts, zur Zeit stünden für die arabische Sprache "nur eingeschränkt geeignete Übersetzer zur Verfügung". Selbst wenn, wie die Verteidigung geltend macht, bei der Zeugin Alh.   bereits früher hätte durchsucht werden können, hätte dies nicht die von den Ermittlungsbehörden erzielbaren Auswertungskapazitäten erhöht.

19

Wegen weiterer Einzelheiten, vor allem auch zu anderen - zwischenzeitlich durchgeführten - sachdienlichen Ermittlungshandlungen, wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

20

In Anbetracht dessen ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der Generalbundesanwalt hat angekündigt, "Mitte 2018" Anklage zum Kammergericht zu erheben. Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Ermittlungsstandes wird er sich um eine zügige Umsetzung dieser Ankündigung zu bemühen haben.

21

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke               Spaniol              Berg

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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

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(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 120 Aufhebung des Haftbefehls


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 109 Verfahren


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 107 Gerichtsverfassung


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen


Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterric

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(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 4/18
StB 29/17
vom
22. Februar 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK4.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie des Generalbundesanwalts am 22. Februar 2018 gemäß § 304 Abs. 5 und §§ 121, 122 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos. 3. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt und als solches im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gemeinschaftlich handelnd drei nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen getötet, und zwar im Juni 2014 in Mossul zwei Nachbarinnen schiitischen Glaubens sowie am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul einen Offizier der irakischen Armee, strafbar als drei Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
3
Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten R. , seinen Sohn, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 23. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der ab dem 24. Mai 2017 vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit vorsätzlichem Besitz einer Schusswaffe gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.
4
Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftbe- fehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwägungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland mitgliedschaftlich am IS beteiligt und am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Vereinigung unter Verletzung des humanitären Völkerrechts den irakischen Offizier getötet. Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden.
5
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. November 2017 hat der Beschuldigte gegen den letztgenannten Haftbefehl - noch bevor er in Vollzug gesetzt worden ist - Beschwerde eingelegt und seine Aufhebung beantragt; denn es liege kein dringender Tatverdacht vor.
6
Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs der Beschwerde nicht abgeholfen.
7
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Dezember 2017 hat der Beschuldigte die Beschwerde ergänzend begründet. Er macht zusätzlich geltend, der Aufrechterhaltung des Haftbefehls stünde die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, weil sich der Beschuldigte vor dem Vollzug des angefochtenen Haftbefehls ab dem 24. Mai 2017 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Untersuchungshaft befunden habe und die Beweise, mit denen der hiesige Verdacht begründet werde, bereits damals im Wesentlichen vorgelegen hätten und im dortigen Verfahren angefallen bzw. aktenkundig gewesen seien.
8
Nachdem der Senat unter dem 11. Januar 2018 den Hinweis erteilt hatte, er beabsichtige, das Beschwerdeverfahren in das Verfahren über die SechsMonats -Haftprüfung überzuleiten, und dem Generalbundesanwalt rechtliches Gehör hierzu gewährt hatte, hat auf dessen Veranlassung der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt , die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

9
Auf die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Beschuldigten ändert der Senat den angefochtenen Haftbefehl, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, ab; denn der Beschuldigte ist nur eines der ihm vorgeworfenen Kriegsverbrechen gegen Personen - der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. - sowie der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der beiden weiteren ihm angelasteten Kriegsverbrechen - der Tötung der Nachbarinnen schiitischen Glaubens - besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dagegen nicht. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Bestand des Haftbefehls in dem danach verbleibenden Umfang richtet, ist es gegenstandslos ; denn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO hat der Senat hierüber im besonderen Haftprüfungsverfahren zu entscheiden.
10
1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem im Allgemeinen der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos. Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Fall einer Beschwerdeentscheidung beschieden wäre.
11
So liegt der Fall, wenn - wie hier - Tatvorwürfe entfallen. Anders als auf eine Haftbeschwerde ist es dem Haftprüfungsgericht verwehrt, den zu überprüfenden Haftbefehl hinsichtlich der Tatvorwürfe abzuändern. Die Entscheidung ist vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 11).
12
2. Indem sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens Anfang Juni 2014 in Mossul dem "Islamischen Staat" (IS) als Mitglied anschloss und sich für diesen dort und nach dem 31. Mai 2015 in Deutschland betätigte, unter anderem am 23. Oktober 2014 nahe Mossul gemeinschaftlich mit anderen IS-Angehörigen den irakischen Offizier U. hinrichtete, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
13
a) Gegenwärtig ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
14
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
15
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise , dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, über- schrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
16
Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt.
17
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen , ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
18
bb) Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014, spätestens Anfang Juni anlässlich der Eroberung der Stadt Mossul durch den IS, schloss sich der Beschuldigte dort der Vereinigung an und bekleidete in der Organisation nachfolgend eine bedeutende Funktion. Er war innerhalb des IS insbesondere für finanzielle Angelegenheiten zuständig, verwaltete Geldvermögen und trieb Gelder von Einwohnern der Stadt ein.
19
Am 23. Oktober 2014 beteiligte sich der - maskierte - Beschuldigte in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul als IS-Mitglied an der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. , den der IS zuvor gefangen genommen hatte. Zusammen mit anderen Angehörigen der Vereinigung geleitete der Beschuldigte das Opfer durch die Straßen zu einem Marktplatz und bewachte es. Nachdem, dort angekommen, der Mitbeschuldigte R. , der Sohn des Beschuldigten , U. beschimpft und bespuckt hatte, wurde der Offizier dem gemeinsamen Tatentschluss entsprechend, noch unter Bewachung auch seitens des Beschuldigten, von dem führenden IS-Mitglied H. durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.
20
Zwischen dem 31. Mai 2015, seiner Einreise in Deutschland, und dem 26. April 2017 versuchte der Beschuldigte in Berlin, die Zeugen A. und M. für den IS zu gewinnen, und fragte in diesem Zusammenhang den Letztgenannten, ob er den Treueeid auf al-Baghdadi leisten möchte. Anfang Dezember 2016 bot der Beschuldigte in Berlin dem Zeugen Al. 50.000 US-$ zu Gunsten dessen Familie im Irak, wenn dieser in der U-Bahn ein Selbstmordattentat mittels eines Sprengstoffgürtels begehe.
21
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
22
aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.
23
bb) Nach aktuellem Ermittlungsstand schloss sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit - wie oben näher ausgeführt - dem IS an, betätigte sich mitgliedschaftlich für die Vereinigung und beteiligte sich dabei unter anderem an der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. .
24
(1) Zu diesen Vorwürfen hat der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 nach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 163a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO Angaben gemacht. Zwar hat er später nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger die Aussage vorzeitig beendet und die Unterschriftsleistung unter das Vernehmungsprotokoll verweigert. Gleichwohl ist die Aussage hier für die Haftfrage zu berücksichtigen; ein ein Verwertungsverbot begründender Verfahrensverstoß ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (zur Beachtlichkeit eines Verwertungsverbots vor der Hautverhandlung vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 f.). Mit seiner Aussage hat der Beschuldigte seine Beteiligung an der Hinrichtung des Offiziers ebenso wie eine Mitgliedschaft im oder eine Nähe zum IS auf - nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage des derzeitigen Aktenbestands - wenig plausible Weise in Abrede gestellt. Im Kern hat er sich wie folgt geäußert: Der Mitbeschuldigte R. , sein Sohn, sei vom IS gefangen genommen worden. Der Mitbeschuldigte habe ihm - dem Beschuldigten - später gesagt, er sei vom IS aufgefordert worden, den Offizier zu beschimpfen, um selbst freizukommen. Diese Bedingung habe der Mitbeschuldigte erfüllt, woraufhin er noch am selben Tag freigelassen worden sei. Auf Frage hat der Beschuldigte weiter geäußert, für ihn sei die Zusammenkunft mit seinem Sohn nach dessen Freilassung "insofern ... keine große Erleichterung an dem Tag" gewesen, weil er - der Beschuldigte - am Tag zuvor Lösegeld gezahlt gehabt habe.
25
(2) Der dringende Tatverdacht gründet sich nach Aktenlage auf eine Vielzahl von Beweismitteln, denen mehr oder weniger starke indizielle Bedeutung zukommt, wobei sich die Indizien wechselseitig ergänzen und durchdringen. Im Einzelnen:
26
Ein über das Internet zugänglicher Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beleidigt wird, bei dem es sich nach weitgehend gesicherten Erkenntnissen, nicht zuletzt der Physiognomie und der hinsichtlich des äußeren Handlungsablaufs geständigen Einlassung des Mitbeschuldigten R. , um diesen handelt. Der Zeuge M. hat ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm das Video gezeigt und erklärt, "er ... selbst (habe) den General festgenommen und zum Hinrichtungsplatz geführt". Derselbe Zeuge sowie die Zeugen Al. , A. und T. haben bekundet, der Mitbeschuldigte R. habe ihnen gegenüber geäußert, dass das Video auch den Beschuldigten zeige; es handele sich um einen der Maskierten bzw. U. festhaltenden IS-Kämpfer. Dass die Angaben der vier Zeugen, anders als die Beschwerde meint, nicht notwendig widersprüchlich sind, vielmehr mit guten Gründen dahin verstanden werden können, dass der Mitbeschuldigte stets diejenige maskierte Person bezeichnet hat, die auf der entsprechenden Videosequenz aus der Perspektive des Betrachters rechts neben dem Offizier steht und ihm die Hand auf die Schulter legt, hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 1. Dezember 2017 im Einzelnen dargelegt. Daneben hat der Zeuge S. ein Video übergeben und angegeben, der maskierte Beschuldigte sei vom Offizier aus rechts zu sehen; dies werde in einem auf dem Video eingeblendeten Text mitgeteilt.
27
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen weiteren mitgliedschaftlichen Betätigungsakte im Irak werden vor allem belegt durch die Angaben der Zeugen Ab. und S. sowie - ergänzend - die gesperrten Zeugen "L. ", "P. " und "Se. ". Die dem Beschuldigten angelasteten Beteiligungshandlungen in Deutschland beruhen auf den Angaben der Zeugen Al. , A. und M. . Zusätzlich spricht für die Annahme, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS angeschlossen hatte, noch Folgendes : Eine Nähe des Beschuldigten zum IS findet eine Stütze in den Ergebnissen der Auswertung eines ihm zuordenbaren sichergestellten Mobiltelefons. Auf diesem waren zahlreiche Bilder augenscheinlich mit IS-Bezug gespeichert, insbesondere auch eine erhebliche Anzahl von Hinrichtungsszenen. Die Ansicht der Verteidigung, die Dateien ließen allein den Schluss zu, dass der Beschuldigte an den Verhältnissen im Irak interessiert sei, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu teilen. Auch eine Videosequenz, die auf dem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Laptop gefunden worden ist und der polizeilichen Auswertung zufolge ein Gespräch des Beschuldigten und seines Bekannten E. mit herabsetzenden Äußerungen bezogen auf schiitische Moslems und deren Frauen sowie den IS preisenden Formeln zum Gegenstand hat (s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), lässt einen Rückschluss auf die Gesinnung des Beschuldigten zu und bestätigt insoweit den dringenden Tatverdacht. Von ergänzender Bedeutung für die Bewertung der Beweislage sind schließlich das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017, der Umstand , dass der Beschuldigte offenbar von offizieller Seite im Irak der Beteiligung an der Hinrichtung bezichtigt wird, sowie die Aussagen verschiedener weiterer Zeugen vom Hörensagen ( Sa. , D. , K. ).
28
Soweit die Beschwerde Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen Al. , A. , M. und T. äußert, kann dies den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Die Vernehmungsprotokolle geben keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen generell in Zweifel zu ziehen. Eine in- dividuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist hier weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich. Die Angaben im Einzelnen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, wird, soweit nach Abschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht, einer Hauptverhandlung vorbehalten sein.
29
Die den Beschuldigten entlastende Aussage des Zeugen Sal. ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu beseitigen. Das gilt umso mehr, als gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zeuge keine erlebnisbasierten Angaben gemacht hat (s. auch "Vermerk zur Vernehmung Sal. " des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. Dezember 2017). So hat er etwa bekundet, der Mitbeschuldigte R. sei am "Tag nach der Hinrichtung" des Offiziers "noch nicht frei" gewesen, was nicht nur den Aussagen des Mitbeschuldigten und der Zeugin J. , der Ehefrau des Beschuldigten , sondern auch dessen Einlassung widerspricht. Insbesondere weil es sich um Divergenzen im ersichtlich bedeutsamen Kernbereich des Geschehens handelt, können diese nicht ohne weiteres mit nachlassender Erinnerung erklärt werden.
30
Weitere von der Beschwerde angeführte Zeugenaussagen sind für den dringenden Tatverdacht bezüglich des oben unter II. 2. a) bb) wiedergegebenen Sachverhalts wenig ergiebig. So hat beispielsweise die Zeugin G. angegeben , sie sei, nachdem der IS in Mossul die Macht an sich gerissen gehabt habe, dort nicht mehr als Rechtsanwältin tätig gewesen und habe seither bis zur Flucht keinen Kontakt mehr zu dem Beschuldigten und seiner Familie gehabt.
31
c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) dringend verdächtig ist.
32
aa) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier U. war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person. Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen dessen Tötung und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.)
33
Auf der Grundlage des dem Beschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts ist ihm die Hinrichtung des U. überdies als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen, auch wenn er nicht selbst den tödlichen Schuss abgab: Als Bewacher in unmittelbarer Nähe des Offiziers leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium, hatte mithin Tatherrschaft, als IS-Mitglied darüber hinaus auch ein Tatinteresse. Darauf, ob auf das oben unter II. 2. a) bb) geschilderte Verhalten daneben die §§ 211, 212 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB Anwendung finden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und wie sich eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften konkurrenzrechtlich zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB verhielte (s. etwa MüKoStGB/Weigend, 3. Aufl., § 2 VStGB Rn. 7 mwN), kommt es für die Haftfrage nicht an.
34
Indem der Beschuldigte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - sich dem IS anschloss und für diesen U. während der Hinrichtung bewachte, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.
35
bb) Soweit sich der Beschuldigte - nach dem Stand derErmittlungen - über sein Verhalten bei der Hinrichtung hinaus für den IS betätigte, etwa indem er im Irak Gelder für die Vereinigung vereinnahmte oder in Deutschland Mitglieder für sie anzuwerben versuchte, erfüllt dieses Verhalten neben § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB keinen weiteren Straftatbestand. Diese mitgliedschaftlichen Betätigungsakte werden durch das Organisationsdelikt verklammert und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu der auch gegen ein anderes Strafgesetz verstoßenden Beteiligungshandlung hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6).
36
cc) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
37
dd) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGBerforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.
38
3. Demgegenüber liegt derzeit kein dringender Verdacht dahin vor, der Beschuldigte habe im Juni 2014 in Mossul gemeinschaftlich mit anderen Mitgliedern des IS zwei Nachbarinnen getötet, die der schiitischen Konfession angehört hätten, und sich hierdurch wegen zwei weiterer Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht.
39
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte auch diese ihm zur Last gelegten Kriegsverbrechen begangen hat: Anders als die anderen Vorwürfe gründet sich - ausweislich des Haftbefehls - dieser Verdacht allein auf die Aussage eines Zeugen, des Zeugen Ab. , der überdies kein unmittelbarer Tatzeuge ist. Vielmehr hat er in seiner letzten Vernehmung vom 20. September 2017 im Kern lediglich eine von ihm wahrgenommene pauschale Selbstbezichtigung des Beschuldigten gegenüber Nachbarn in Mossul ("Ich habe die Tötung beauftragt ..."; "ich habe sie getötet!") sowie deren Äußerungen hierzu wiedergegeben. Von den eigenen Wahrnehmungen hat er dabei nach wiederholten Fragen erst auf konkreten Vorhalt berichtet. Aus diesem Aussageverhalten ergeben sich Zweifel an der Validität der - durch kein weiteres Beweismittel gestützten - Angaben.
40
Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezüglich der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen anzunehmen ist, für den einerseits höhere Anforderungen als für einen Anfangsverdacht, andererseits aber geringere als für den im Rahmen der hiesigen Haftentscheidung zu prüfenden dringenden Tatverdacht gelten, hat der Senat nicht zu befinden.

III.

41
Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. Auch in dem verbleibenden Umfang trägt der Haftbefehl diese Entscheidung.
42
1. Nach §§ 121, 122 StPO ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.
43
Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerde, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO mit dem 24. Mai 2017 zu laufen begonnen hat, weil gegen den Beschuldigten seit diesem Tag auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2017 Untersuchungshaft vollzogen wurde und bereits damals ein für den Fristbeginn maßgebender dringender Tatverdacht hinsichtlich der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie weiterer mitgliedschaftlicher Betätigungsakte für den IS gegeben war.
44
a) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist fort.
45
Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden , die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.
46
Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftbefehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staatsanwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konnte ; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.
47
Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesanwalts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen zu erweitern. Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diese Tatvorwürfe betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.
48
Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.
49
b) Der Beschuldigte war bereits am 23. Mai 2017 dringend verdächtig, sich als Mitglied des IS mittäterschaftlich an der Hinrichtung des U. beteiligt und sich auch darüber hinaus für die Vereinigung betätigt zu haben.
50
Die wesentlichen Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht stützen (s. oben II. 2. b) bb) (2)), lagen bereits zum damaligen Zeitpunkt vor. Das gilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al. , A. , M. und T. . Diese Zeugen waren bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden und hatten mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet: Zur Hinrichtung des irakischen Offiziers hatte der Zeuge M. bekundet, der Beschuldigte habe ihm gegenüber selbst die Beteiligung daran eingeräumt. Alle vier Zeugen hatten ausgesagt, der Mitbeschuldigte R. habe unter Bezugnahme auf das Video den Beschuldigten bezichtigt, an der Tötung mitgewirkt zu haben. Zu anderen Betätigungsakten hatten die Zeugen A. und M. Angaben gemacht, indem sie sich dazu erklärt hatten, wie der Beschuldigte sie für den IS zu rekrutieren versucht habe.
51
Es bewirkt keinen späteren Beginn der Haftprüfungsfrist, dass sich nach dem Erlass des Haftbefehls am 23. Mai 2017 noch neue Erkenntnisse zu weiteren Beteiligungshandlungen des Beschuldigten für den IS ergeben haben, etwa dazu, dass er sich zugunsten der Vereinigung in Deutschland bemüht habe, den Zeugen Al. für ein Selbstmordattentat zu gewinnen. Denn bei diesen Handlungen handelt es sich um mitgliedschaftliche Betätigungsakte, die wie der - bereits bei Haftbefehlserlass bekannte - mutmaßliche Versuch der Rekrutierung der Zeugen A. und M. nicht unter andere Strafvorschriften als § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB fallen und daher hiermit sowohl sachlich- als auch verfahrensrechtlich zu einer einheitlichen Tat ver- schmelzen (s. auch BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 12).
52
Auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu einer Tötung der schiitischen Nachbarinnen kommt es für den Beginn der Haftprüfungsfrist ohnehin nicht an, weil insoweit - wie oben unter II. 3. dargelegt - kein dringender Tatverdacht besteht.
53
2. Beim Beschuldigten sind die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben.
54
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte lebt erst seit dem 31. Mai 2015 im Inland; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er hier nicht über gefestigte soziale Bindungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten ins Ausland auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN).
55
3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
56
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
57
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
58
a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:
59
Eine Vielzahl von Beweismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router ), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundespolizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von MessengerDiensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Anschlüsse überwacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J. , seiner Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörden Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Altersbestimmung des Mitbeschuldigten R. in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
60
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.
61
b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, bestätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab. (zwei), Ala. , G. , Al. (zwei), O. , S. (zwei), B. (zwei), D. , E. , J. , K. , Kl. , M. , "L. ", "P. ", Ma. , Sal. , "Se. ", W. und Y. ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestandteil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar

2018).

62
c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben , dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht einlassen müssen.
63
6. Schließlich führt der Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem Beschuldigten darin folgt, dass - in Anlehnung an oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 59/00, juris Rn. 6; ferner OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10, juris Rn. 17) - eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung zur Aufhebung verpflichtet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Die Überschreitung der Frist ist schon nicht erheblich. Anlass zur Vorlage bestand erst mit der Vollziehung des gegenständlichen Haftbefehls ab dem 5. Dezember 2017. Mit Hinweis vom 11. Januar 2018 hat der Senat, der ohnehin mit der Haftsache befasst war, dem Generalbundesanwalt eine Frist zur Stellungnahme zu einem amtswegig durchzuführenden Haftprüfungsverfahren eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Vorgang vorgelegt. Becker Spaniol Berg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 4/18
StB 29/17
vom
22. Februar 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK4.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie des Generalbundesanwalts am 22. Februar 2018 gemäß § 304 Abs. 5 und §§ 121, 122 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos. 3. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt und als solches im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gemeinschaftlich handelnd drei nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen getötet, und zwar im Juni 2014 in Mossul zwei Nachbarinnen schiitischen Glaubens sowie am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul einen Offizier der irakischen Armee, strafbar als drei Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
3
Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten R. , seinen Sohn, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 23. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der ab dem 24. Mai 2017 vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit vorsätzlichem Besitz einer Schusswaffe gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.
4
Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftbe- fehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwägungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland mitgliedschaftlich am IS beteiligt und am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Vereinigung unter Verletzung des humanitären Völkerrechts den irakischen Offizier getötet. Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden.
5
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. November 2017 hat der Beschuldigte gegen den letztgenannten Haftbefehl - noch bevor er in Vollzug gesetzt worden ist - Beschwerde eingelegt und seine Aufhebung beantragt; denn es liege kein dringender Tatverdacht vor.
6
Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs der Beschwerde nicht abgeholfen.
7
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Dezember 2017 hat der Beschuldigte die Beschwerde ergänzend begründet. Er macht zusätzlich geltend, der Aufrechterhaltung des Haftbefehls stünde die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, weil sich der Beschuldigte vor dem Vollzug des angefochtenen Haftbefehls ab dem 24. Mai 2017 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Untersuchungshaft befunden habe und die Beweise, mit denen der hiesige Verdacht begründet werde, bereits damals im Wesentlichen vorgelegen hätten und im dortigen Verfahren angefallen bzw. aktenkundig gewesen seien.
8
Nachdem der Senat unter dem 11. Januar 2018 den Hinweis erteilt hatte, er beabsichtige, das Beschwerdeverfahren in das Verfahren über die SechsMonats -Haftprüfung überzuleiten, und dem Generalbundesanwalt rechtliches Gehör hierzu gewährt hatte, hat auf dessen Veranlassung der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt , die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

9
Auf die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Beschuldigten ändert der Senat den angefochtenen Haftbefehl, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, ab; denn der Beschuldigte ist nur eines der ihm vorgeworfenen Kriegsverbrechen gegen Personen - der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. - sowie der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der beiden weiteren ihm angelasteten Kriegsverbrechen - der Tötung der Nachbarinnen schiitischen Glaubens - besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dagegen nicht. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Bestand des Haftbefehls in dem danach verbleibenden Umfang richtet, ist es gegenstandslos ; denn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO hat der Senat hierüber im besonderen Haftprüfungsverfahren zu entscheiden.
10
1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem im Allgemeinen der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos. Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Fall einer Beschwerdeentscheidung beschieden wäre.
11
So liegt der Fall, wenn - wie hier - Tatvorwürfe entfallen. Anders als auf eine Haftbeschwerde ist es dem Haftprüfungsgericht verwehrt, den zu überprüfenden Haftbefehl hinsichtlich der Tatvorwürfe abzuändern. Die Entscheidung ist vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 11).
12
2. Indem sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens Anfang Juni 2014 in Mossul dem "Islamischen Staat" (IS) als Mitglied anschloss und sich für diesen dort und nach dem 31. Mai 2015 in Deutschland betätigte, unter anderem am 23. Oktober 2014 nahe Mossul gemeinschaftlich mit anderen IS-Angehörigen den irakischen Offizier U. hinrichtete, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
13
a) Gegenwärtig ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
14
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
15
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise , dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, über- schrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
16
Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt.
17
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen , ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
18
bb) Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014, spätestens Anfang Juni anlässlich der Eroberung der Stadt Mossul durch den IS, schloss sich der Beschuldigte dort der Vereinigung an und bekleidete in der Organisation nachfolgend eine bedeutende Funktion. Er war innerhalb des IS insbesondere für finanzielle Angelegenheiten zuständig, verwaltete Geldvermögen und trieb Gelder von Einwohnern der Stadt ein.
19
Am 23. Oktober 2014 beteiligte sich der - maskierte - Beschuldigte in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul als IS-Mitglied an der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. , den der IS zuvor gefangen genommen hatte. Zusammen mit anderen Angehörigen der Vereinigung geleitete der Beschuldigte das Opfer durch die Straßen zu einem Marktplatz und bewachte es. Nachdem, dort angekommen, der Mitbeschuldigte R. , der Sohn des Beschuldigten , U. beschimpft und bespuckt hatte, wurde der Offizier dem gemeinsamen Tatentschluss entsprechend, noch unter Bewachung auch seitens des Beschuldigten, von dem führenden IS-Mitglied H. durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.
20
Zwischen dem 31. Mai 2015, seiner Einreise in Deutschland, und dem 26. April 2017 versuchte der Beschuldigte in Berlin, die Zeugen A. und M. für den IS zu gewinnen, und fragte in diesem Zusammenhang den Letztgenannten, ob er den Treueeid auf al-Baghdadi leisten möchte. Anfang Dezember 2016 bot der Beschuldigte in Berlin dem Zeugen Al. 50.000 US-$ zu Gunsten dessen Familie im Irak, wenn dieser in der U-Bahn ein Selbstmordattentat mittels eines Sprengstoffgürtels begehe.
21
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
22
aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.
23
bb) Nach aktuellem Ermittlungsstand schloss sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit - wie oben näher ausgeführt - dem IS an, betätigte sich mitgliedschaftlich für die Vereinigung und beteiligte sich dabei unter anderem an der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. .
24
(1) Zu diesen Vorwürfen hat der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 nach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 163a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO Angaben gemacht. Zwar hat er später nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger die Aussage vorzeitig beendet und die Unterschriftsleistung unter das Vernehmungsprotokoll verweigert. Gleichwohl ist die Aussage hier für die Haftfrage zu berücksichtigen; ein ein Verwertungsverbot begründender Verfahrensverstoß ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (zur Beachtlichkeit eines Verwertungsverbots vor der Hautverhandlung vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 f.). Mit seiner Aussage hat der Beschuldigte seine Beteiligung an der Hinrichtung des Offiziers ebenso wie eine Mitgliedschaft im oder eine Nähe zum IS auf - nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage des derzeitigen Aktenbestands - wenig plausible Weise in Abrede gestellt. Im Kern hat er sich wie folgt geäußert: Der Mitbeschuldigte R. , sein Sohn, sei vom IS gefangen genommen worden. Der Mitbeschuldigte habe ihm - dem Beschuldigten - später gesagt, er sei vom IS aufgefordert worden, den Offizier zu beschimpfen, um selbst freizukommen. Diese Bedingung habe der Mitbeschuldigte erfüllt, woraufhin er noch am selben Tag freigelassen worden sei. Auf Frage hat der Beschuldigte weiter geäußert, für ihn sei die Zusammenkunft mit seinem Sohn nach dessen Freilassung "insofern ... keine große Erleichterung an dem Tag" gewesen, weil er - der Beschuldigte - am Tag zuvor Lösegeld gezahlt gehabt habe.
25
(2) Der dringende Tatverdacht gründet sich nach Aktenlage auf eine Vielzahl von Beweismitteln, denen mehr oder weniger starke indizielle Bedeutung zukommt, wobei sich die Indizien wechselseitig ergänzen und durchdringen. Im Einzelnen:
26
Ein über das Internet zugänglicher Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beleidigt wird, bei dem es sich nach weitgehend gesicherten Erkenntnissen, nicht zuletzt der Physiognomie und der hinsichtlich des äußeren Handlungsablaufs geständigen Einlassung des Mitbeschuldigten R. , um diesen handelt. Der Zeuge M. hat ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm das Video gezeigt und erklärt, "er ... selbst (habe) den General festgenommen und zum Hinrichtungsplatz geführt". Derselbe Zeuge sowie die Zeugen Al. , A. und T. haben bekundet, der Mitbeschuldigte R. habe ihnen gegenüber geäußert, dass das Video auch den Beschuldigten zeige; es handele sich um einen der Maskierten bzw. U. festhaltenden IS-Kämpfer. Dass die Angaben der vier Zeugen, anders als die Beschwerde meint, nicht notwendig widersprüchlich sind, vielmehr mit guten Gründen dahin verstanden werden können, dass der Mitbeschuldigte stets diejenige maskierte Person bezeichnet hat, die auf der entsprechenden Videosequenz aus der Perspektive des Betrachters rechts neben dem Offizier steht und ihm die Hand auf die Schulter legt, hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 1. Dezember 2017 im Einzelnen dargelegt. Daneben hat der Zeuge S. ein Video übergeben und angegeben, der maskierte Beschuldigte sei vom Offizier aus rechts zu sehen; dies werde in einem auf dem Video eingeblendeten Text mitgeteilt.
27
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen weiteren mitgliedschaftlichen Betätigungsakte im Irak werden vor allem belegt durch die Angaben der Zeugen Ab. und S. sowie - ergänzend - die gesperrten Zeugen "L. ", "P. " und "Se. ". Die dem Beschuldigten angelasteten Beteiligungshandlungen in Deutschland beruhen auf den Angaben der Zeugen Al. , A. und M. . Zusätzlich spricht für die Annahme, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS angeschlossen hatte, noch Folgendes : Eine Nähe des Beschuldigten zum IS findet eine Stütze in den Ergebnissen der Auswertung eines ihm zuordenbaren sichergestellten Mobiltelefons. Auf diesem waren zahlreiche Bilder augenscheinlich mit IS-Bezug gespeichert, insbesondere auch eine erhebliche Anzahl von Hinrichtungsszenen. Die Ansicht der Verteidigung, die Dateien ließen allein den Schluss zu, dass der Beschuldigte an den Verhältnissen im Irak interessiert sei, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu teilen. Auch eine Videosequenz, die auf dem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Laptop gefunden worden ist und der polizeilichen Auswertung zufolge ein Gespräch des Beschuldigten und seines Bekannten E. mit herabsetzenden Äußerungen bezogen auf schiitische Moslems und deren Frauen sowie den IS preisenden Formeln zum Gegenstand hat (s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), lässt einen Rückschluss auf die Gesinnung des Beschuldigten zu und bestätigt insoweit den dringenden Tatverdacht. Von ergänzender Bedeutung für die Bewertung der Beweislage sind schließlich das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017, der Umstand , dass der Beschuldigte offenbar von offizieller Seite im Irak der Beteiligung an der Hinrichtung bezichtigt wird, sowie die Aussagen verschiedener weiterer Zeugen vom Hörensagen ( Sa. , D. , K. ).
28
Soweit die Beschwerde Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen Al. , A. , M. und T. äußert, kann dies den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Die Vernehmungsprotokolle geben keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen generell in Zweifel zu ziehen. Eine in- dividuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist hier weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich. Die Angaben im Einzelnen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, wird, soweit nach Abschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht, einer Hauptverhandlung vorbehalten sein.
29
Die den Beschuldigten entlastende Aussage des Zeugen Sal. ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu beseitigen. Das gilt umso mehr, als gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zeuge keine erlebnisbasierten Angaben gemacht hat (s. auch "Vermerk zur Vernehmung Sal. " des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. Dezember 2017). So hat er etwa bekundet, der Mitbeschuldigte R. sei am "Tag nach der Hinrichtung" des Offiziers "noch nicht frei" gewesen, was nicht nur den Aussagen des Mitbeschuldigten und der Zeugin J. , der Ehefrau des Beschuldigten , sondern auch dessen Einlassung widerspricht. Insbesondere weil es sich um Divergenzen im ersichtlich bedeutsamen Kernbereich des Geschehens handelt, können diese nicht ohne weiteres mit nachlassender Erinnerung erklärt werden.
30
Weitere von der Beschwerde angeführte Zeugenaussagen sind für den dringenden Tatverdacht bezüglich des oben unter II. 2. a) bb) wiedergegebenen Sachverhalts wenig ergiebig. So hat beispielsweise die Zeugin G. angegeben , sie sei, nachdem der IS in Mossul die Macht an sich gerissen gehabt habe, dort nicht mehr als Rechtsanwältin tätig gewesen und habe seither bis zur Flucht keinen Kontakt mehr zu dem Beschuldigten und seiner Familie gehabt.
31
c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) dringend verdächtig ist.
32
aa) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier U. war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person. Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen dessen Tötung und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.)
33
Auf der Grundlage des dem Beschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts ist ihm die Hinrichtung des U. überdies als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen, auch wenn er nicht selbst den tödlichen Schuss abgab: Als Bewacher in unmittelbarer Nähe des Offiziers leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium, hatte mithin Tatherrschaft, als IS-Mitglied darüber hinaus auch ein Tatinteresse. Darauf, ob auf das oben unter II. 2. a) bb) geschilderte Verhalten daneben die §§ 211, 212 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB Anwendung finden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und wie sich eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften konkurrenzrechtlich zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB verhielte (s. etwa MüKoStGB/Weigend, 3. Aufl., § 2 VStGB Rn. 7 mwN), kommt es für die Haftfrage nicht an.
34
Indem der Beschuldigte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - sich dem IS anschloss und für diesen U. während der Hinrichtung bewachte, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.
35
bb) Soweit sich der Beschuldigte - nach dem Stand derErmittlungen - über sein Verhalten bei der Hinrichtung hinaus für den IS betätigte, etwa indem er im Irak Gelder für die Vereinigung vereinnahmte oder in Deutschland Mitglieder für sie anzuwerben versuchte, erfüllt dieses Verhalten neben § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB keinen weiteren Straftatbestand. Diese mitgliedschaftlichen Betätigungsakte werden durch das Organisationsdelikt verklammert und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu der auch gegen ein anderes Strafgesetz verstoßenden Beteiligungshandlung hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6).
36
cc) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
37
dd) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGBerforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.
38
3. Demgegenüber liegt derzeit kein dringender Verdacht dahin vor, der Beschuldigte habe im Juni 2014 in Mossul gemeinschaftlich mit anderen Mitgliedern des IS zwei Nachbarinnen getötet, die der schiitischen Konfession angehört hätten, und sich hierdurch wegen zwei weiterer Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht.
39
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte auch diese ihm zur Last gelegten Kriegsverbrechen begangen hat: Anders als die anderen Vorwürfe gründet sich - ausweislich des Haftbefehls - dieser Verdacht allein auf die Aussage eines Zeugen, des Zeugen Ab. , der überdies kein unmittelbarer Tatzeuge ist. Vielmehr hat er in seiner letzten Vernehmung vom 20. September 2017 im Kern lediglich eine von ihm wahrgenommene pauschale Selbstbezichtigung des Beschuldigten gegenüber Nachbarn in Mossul ("Ich habe die Tötung beauftragt ..."; "ich habe sie getötet!") sowie deren Äußerungen hierzu wiedergegeben. Von den eigenen Wahrnehmungen hat er dabei nach wiederholten Fragen erst auf konkreten Vorhalt berichtet. Aus diesem Aussageverhalten ergeben sich Zweifel an der Validität der - durch kein weiteres Beweismittel gestützten - Angaben.
40
Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezüglich der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen anzunehmen ist, für den einerseits höhere Anforderungen als für einen Anfangsverdacht, andererseits aber geringere als für den im Rahmen der hiesigen Haftentscheidung zu prüfenden dringenden Tatverdacht gelten, hat der Senat nicht zu befinden.

III.

41
Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. Auch in dem verbleibenden Umfang trägt der Haftbefehl diese Entscheidung.
42
1. Nach §§ 121, 122 StPO ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.
43
Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerde, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO mit dem 24. Mai 2017 zu laufen begonnen hat, weil gegen den Beschuldigten seit diesem Tag auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2017 Untersuchungshaft vollzogen wurde und bereits damals ein für den Fristbeginn maßgebender dringender Tatverdacht hinsichtlich der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie weiterer mitgliedschaftlicher Betätigungsakte für den IS gegeben war.
44
a) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist fort.
45
Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden , die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.
46
Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftbefehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staatsanwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konnte ; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.
47
Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesanwalts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen zu erweitern. Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diese Tatvorwürfe betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.
48
Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.
49
b) Der Beschuldigte war bereits am 23. Mai 2017 dringend verdächtig, sich als Mitglied des IS mittäterschaftlich an der Hinrichtung des U. beteiligt und sich auch darüber hinaus für die Vereinigung betätigt zu haben.
50
Die wesentlichen Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht stützen (s. oben II. 2. b) bb) (2)), lagen bereits zum damaligen Zeitpunkt vor. Das gilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al. , A. , M. und T. . Diese Zeugen waren bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden und hatten mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet: Zur Hinrichtung des irakischen Offiziers hatte der Zeuge M. bekundet, der Beschuldigte habe ihm gegenüber selbst die Beteiligung daran eingeräumt. Alle vier Zeugen hatten ausgesagt, der Mitbeschuldigte R. habe unter Bezugnahme auf das Video den Beschuldigten bezichtigt, an der Tötung mitgewirkt zu haben. Zu anderen Betätigungsakten hatten die Zeugen A. und M. Angaben gemacht, indem sie sich dazu erklärt hatten, wie der Beschuldigte sie für den IS zu rekrutieren versucht habe.
51
Es bewirkt keinen späteren Beginn der Haftprüfungsfrist, dass sich nach dem Erlass des Haftbefehls am 23. Mai 2017 noch neue Erkenntnisse zu weiteren Beteiligungshandlungen des Beschuldigten für den IS ergeben haben, etwa dazu, dass er sich zugunsten der Vereinigung in Deutschland bemüht habe, den Zeugen Al. für ein Selbstmordattentat zu gewinnen. Denn bei diesen Handlungen handelt es sich um mitgliedschaftliche Betätigungsakte, die wie der - bereits bei Haftbefehlserlass bekannte - mutmaßliche Versuch der Rekrutierung der Zeugen A. und M. nicht unter andere Strafvorschriften als § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB fallen und daher hiermit sowohl sachlich- als auch verfahrensrechtlich zu einer einheitlichen Tat ver- schmelzen (s. auch BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 12).
52
Auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu einer Tötung der schiitischen Nachbarinnen kommt es für den Beginn der Haftprüfungsfrist ohnehin nicht an, weil insoweit - wie oben unter II. 3. dargelegt - kein dringender Tatverdacht besteht.
53
2. Beim Beschuldigten sind die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben.
54
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte lebt erst seit dem 31. Mai 2015 im Inland; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er hier nicht über gefestigte soziale Bindungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten ins Ausland auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN).
55
3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
56
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
57
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
58
a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:
59
Eine Vielzahl von Beweismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router ), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundespolizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von MessengerDiensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Anschlüsse überwacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J. , seiner Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörden Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Altersbestimmung des Mitbeschuldigten R. in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
60
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.
61
b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, bestätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab. (zwei), Ala. , G. , Al. (zwei), O. , S. (zwei), B. (zwei), D. , E. , J. , K. , Kl. , M. , "L. ", "P. ", Ma. , Sal. , "Se. ", W. und Y. ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestandteil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar

2018).

62
c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben , dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht einlassen müssen.
63
6. Schließlich führt der Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem Beschuldigten darin folgt, dass - in Anlehnung an oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 59/00, juris Rn. 6; ferner OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10, juris Rn. 17) - eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung zur Aufhebung verpflichtet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Die Überschreitung der Frist ist schon nicht erheblich. Anlass zur Vorlage bestand erst mit der Vollziehung des gegenständlichen Haftbefehls ab dem 5. Dezember 2017. Mit Hinweis vom 11. Januar 2018 hat der Senat, der ohnehin mit der Haftsache befasst war, dem Generalbundesanwalt eine Frist zur Stellungnahme zu einem amtswegig durchzuführenden Haftprüfungsverfahren eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Vorgang vorgelegt. Becker Spaniol Berg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 5/18
vom
22. Februar 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK5.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 22. Februar 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen :
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul (Irak) als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) mehrfach beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.
3
Nach der Eroberung Mossuls durch den IS am 10. Juni 2014 habe sich der Beschuldigte der Organisation angeschlossen und sich dort für sie mitgliedschaftlich betätigt. Im Juni 2014 sei er in Mossul bei dem Abtransport der Leichen zweier von IS-Kämpfern getöteter Nachbarinnen schiitischen Glaubens anwesend sowie bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus Polizeiautos vor dem Wohnhaus von ihm und seinem Vater, dem Mitbeschuldigten Az. , beteiligt gewesen und habe das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht. Am 23. Oktober 2014 habe er in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul den irakischen Offizier U. , der von anderen IS-Angehörigen gefangengenommen und zu einem Marktplatz geführt worden sei, dort vor dessen Hinrichtung schwerwiegend beschimpft und bespuckt.
4
Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten Az. , seinen Vater, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.
5
Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwägungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe am 23. Oktober 2014 in Dourat Qasim al Khayyat als Mitglied des IS der Hinrichtung des irakischen Offiziers beigewohnt und diesen zuvor in schwerwiegender Weise beschimpft und bespuckt. Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Mitwirkung an der Errichtung eines "Schutzwalls" und der Bewachungstätigkeit erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden.
6
Nach einem Hinweis des Senats in dem den Mitbeschuldigten Az. betreffenden Haftbeschwerdeverfahren hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 auf Veranlassung des Generalbundesanwalts einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

7
Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.
8
1. Wenngleich der verfahrensgegenständliche Haftbefehl erst zirka zweieinhalb Monate vollzogen wird, ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.
9
Bei der Berechnung der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berücksichtigt der Senat auch die Zeit vom 15. Juni bis zum 4. Dezember 2017, während der der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2017 vollzogen wurde. Bereits auf der Grundlage der bei Erlass dieses Haftbefehls vorliegenden Erkenntnisse, die sich in dem dortigen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergeben hatten, war der Beschuldigte dringend verdächtig, als Mitglied der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) den irakischen Offizier U. in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben; hinsichtlich derselben Tat besteht auch gegenwärtig ein dringender Tatverdacht. Mit der gutachterlichen Altersbestimmung vom 14. Juni 2016 hatte der Zahnarzt B. - entgegen "erster Einschätzung" - ein Alter des Beschuldigten im Untersuchungszeitpunkt festgestellt, dem zufolge er im Tatzeitraum strafmündig war (von "mindestens" 16 Jahren "auf 18 Jahre hochgesetzt"). Daher hätte ein Haftbefehl vom Folgetag an auf den betreffenden Tatvorwurf gestützt werden können. Im Einzelnen:
10
a) Indem der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich nach dem 10. Juni 2014 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anschloss und am 23. Oktober 2014 für sie in der Nähe von Mossul den irakischen Offizier anlässlich dessen Hinrichtung beschimpfte und bespuckte, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB, §§ 1, 3 Satz 1 JGG.
11
aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - von folgendem Sachverhalt auszugehen:
12
(1) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
13
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise , dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
14
Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt.
15
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen , ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Ter- roranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
16
(2) Nachdem der IS am 10. Juni 2014 Mossul erobert hatte, schloss sich der - mindestens 15-jährige - Beschuldigte ihm an. Am 23. Oktober 2014 wohnte er als IS-Mitglied in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. durch IS-Angehörige bei. Dieser war zuvor vom IS gefangengenommen und von Mitgliedern der Vereinigung zu einem Marktplatz, der Hinrichtungsstätte, geleitet worden. Dort wurde er von Männern in Kampfuniformen, unter anderem dem Mitbeschuldigten Az. , dem Vater des Beschuldigten, bewacht. In Kenntnis der bevorstehenden Tötung sowie im Bewusstsein, dass das Geschehen per Video dokumentiert wird, beschimpfte und bespuckte der Beschuldigte den Offizier vor den Augen zahlreicher Schaulustiger. So betitelte er ihn etwa als "Hund" und äußerte: "Spucke auf dich, du Hurensohn". Mit Blick auf die Hinrichtungsszenerie pries er den IS: "Dank 'Daesh' konnten sie dich finden und hierher bringen". Anschließend wurde U. von dem führenden IS-Mitglied H. durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.
17
bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
18
(1) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.
19
(2) Hinsichtlich der schwerwiegend erniedrigenden und entwürdigenden Behandlung des Offiziers hat der Beschuldigte das äußere Geschehen eingeräumt. Dies wird durch weitere Beweismittel bestätigt.
20
Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei im Oktober 2014 in Mossul vom IS gefangengenommen worden und ca. 25 Tage inhaftiert gewesen. Dann sei ihm gesagt worden, dass die Hinrichtung des U. bevorstehe und er - der Beschuldigte - diesen beschimpfen und bespucken solle, anderenfalls er ebenfalls hingerichtet werde. Der Aufforderung sei er nachgekommen. Anschließend habe ein IS-Kämpfer ihm einen Klaps ins Gesicht versetzt, woraufhin er habe gehen können.
21
Ein im Internet gesicherter Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beschimpft und bespuckt wird. Bei seiner Vernehmung hat der Beschuldigte auf der Videosequenz sich selbst als den Beleidiger identifiziert. Ein Identitätsgutachten des Landeskriminalamts Berlin vom 10. Januar 2018 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Beschuldigten und dem auf den Bildaufnahmen zu sehenden Minderjährigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handelt. Darüber hinaus haben die Zeugen Al. , A. , M. und T. angegeben, der Beschuldigte habe ihnen gegenüber bekundet, dass er auf dem Video derjenige sei, der den Offizier beleidige.
22
(3) Dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den ehrverletzenden Handlungen gezwungen wurde, sondern er seinerseits dem IS angehörte und dessen Ziele teilte, folgt - ungeachtet der Frage der Plausibilität seiner Einlassung - ebenfalls aus den Aussagen der vier vorbenannten Zeugen. So hat etwa der Zeuge Al. angegeben, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, sie - der Mitbeschuldigte Az. und der Beschuldigte - seien vom IS. Des Weiteren ergibt sich ein Indiz für die Mitgliedschaft des Beschuldigten aus der mutmaßlichen Rolle seines Vaters in der Vereinigung, auf die noch wei- tere Beweismittel hinweisen, neben zahlreichen Zeugen (Ab. , S. , Sa. , D. , K. , "L. ", "P. ", "Se. ") die Auswertung eines dem Mitbeschuldigten Az. zuordenbaren sichergestellten Mobiltelefons , eine Videosequenz, die auf dem in dessen Wohnung sichergestellten Laptop gefunden worden ist (s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), sowie das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017.
23
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 verwiesen.
24
(4) Das Mindestalter des Beschuldigten beruht auf verschiedenen altersdiagnostischen gutachterlichen Stellungnahmen, namentlich der Altersbestimmung des Zahnarztes B. vom 14. Juni 2017, dem rechtsmedizinischen Gutachten der Charité Berlin vom 16. Juni 2017 sowie dem Gutachten zur Altersdiagnostik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 22. August 2017.
25
cc) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der - strafmündige (s. § 19 StGB, § 2 VStGB) - Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB dringend verdächtig ist.
26
(1) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier U. war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person.
27
Das Beschimpfen und Bespucken des Offiziers ist hier als eine in schwerwiegender Weise erniedrigende und entwürdigende Behandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu beurteilen. Im Hinblick auf den Verbrechenscharakter ist zwar eine einschränkende Auslegung dieser Tathandlungsvariante eines Kriegsverbrechens geboten; dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens. Die Vorschrift ist auf solche Verhaltensweisen zu beschränken, durch welche die Würde des Betroffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als "Gräueltat" darstellt (vgl. - im Einzelnen - BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3671 mwN). Bloße Beleidigungen werden hierfür in der Regel nicht genügen. Die dem Beschuldigten angelastete Tat erhält jedoch durch die bevorstehende Hinrichtung U. s ein besonderes Gepräge. Nach der maßgeblichen Verdachtslage wurde der Offizier im Angesicht seines Todes vom Beschuldigten herabgewürdigt, der zugleich dem IS für die Gefangennahme und auch die bevorstehende barbarische Tat dankte. Zudem wurde diese außergewöhnliche Verhöhnung und Demütigung des Opfers im Wege der Videodokumentation gleichsam perpetuiert und stand dem IS zu Propagandazwecken zur Verfügung. Dieses Verhalten verletzte U. nicht nur in seiner Ehre als ein einzelnes Persönlichkeitsrecht, sondern traf ihn dadurch im Kern seiner Persönlichkeit, dass es ihn - in ehrverletzender Weise - als lebensunwert verfemte.
28
Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Behandlung des Offiziers durch den Beschuldigten und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.).
29
Indem nach Aktenlage der Beschuldigte, nachdem er sich dem IS angeschlossen hatte, für die Vereinigung an dem Offizier die schwerwiegend erniedrigende und entwürdigende Behandlung vornahm, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.
30
(2) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
31
(3) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.
32
b) Auf der Grundlage dieser Beurteilung der Verdachtslage ist nunmehr gemäß §§ 121, 122 StPO eine Sechs-Monats-Haftprüfung geboten; denn der Beschuldigte war bereits am 14. Juni 2017 - während des Vollzugs des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - dringend verdächtig, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher dem IS angeschlossen und als dessen Mitglied U. vor der Hinrichtung schwerwiegend entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben. Dieser Tag ist maßgebend für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 121 Abs. 1 StPO.
33
aa) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist fort.
34
Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden , die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.
35
Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftbefehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staats- anwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konnte ; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.
36
Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesanwalts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu erweitern. Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diesen Vorwurf betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.
37
Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.
38
bb) Schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 bestand gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht, er habe als IS-Mitglied unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht den Offizier in schwerwiegender Weise entwürdigt und erniedrigt. Nach der vom Zahnarzt B. am 14. Juni 2017 vorgenommenen Altersbestimmung hätte ein Haftbefehl auf diesen Vorwurf gestützt werden können. Daher ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15. Juni 2017 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 48). Tatsächlich hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bereits am 27. Juni 2017 - vorsorglich - einen solchen Haftbefehl erlassen, der allerdings nicht verkündet worden war.
39
Ganz wesentliche Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht noch immer maßgebend stützen, lagen bereits im damaligen Zeitpunkt vor. Dasgilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al. , A. , M. und T. , die bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden waren und mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet hatten.
40
c) Dahinstehen kann, ob der Beschuldigte einer zweiten - realkonkurrierenden (§ 53 StGB) - Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, indem er im Juni 2014 bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus vom IS eroberten Polizeiautos vor dem vom Mitbeschuldigten Az. und ihm bewohnten Haus beteiligt gewesen sei und das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht habe. Denn der dringende Tatverdacht in dem oben festgestellten Umfang (s. II. 1. a)) trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Auch dann, wenn auf den Vorwurf weiterer Betätigungsakte als IS-Mitglied durch die Mitwirkung bei der Errichtung des "Schutzwalls" und die Bewachungstätigkeit abgestellt würde, wäre eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen, weil die diesbezüglichen Erkenntnisse dem Generalbundesanwalt am 27. Juli 2017 vorlagen, als dort das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ab. vom 11. Juli 2017 einging.
41
2. Neben dem dringenden Verdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.
42
a) Beim Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität.
43
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte reiste erst 2015 nach Deutschland ein; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er im Inland nicht über gefestigte soziale Bindungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten seiner Familie ins Ausland auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN).
44
b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
45
c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
46
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden:
47
a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:
48
Eine Vielzahl von Beweismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router ), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundespolizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von MessengerDiensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Anschlüsse überwacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Mitbeschuldigte Az. aus der Untersuchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J. , dessen Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörden Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Altersbestimmung des Beschuldigten in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
49
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.
50
b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, bestätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab. (zwei), Ala. , G. , Al. (zwei), O. , S. (zwei), Be. (zwei), D. , E. , J. , K. , Kl. , M. , "L. ", "P. ", Ma. , Sal. , "Se. ",W. und Y. ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestandteil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar

2018).

51
c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben , dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht einlassen müssen.
52
4. Selbst wenn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO verstoßen hätte (s. II. 1. b) und c)), würde dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung den Bestand des Haftbefehls gefährdet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KKSchultheis , StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Eine Fristüberschreitung wäre schon nicht erheblich. Die Sechsmonatsfrist endete frühestens mit dem Ablauf des 14. Dezember 2017.
Becker Spaniol Berg

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 4/18
StB 29/17
vom
22. Februar 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK4.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie des Generalbundesanwalts am 22. Februar 2018 gemäß § 304 Abs. 5 und §§ 121, 122 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos. 3. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt und als solches im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gemeinschaftlich handelnd drei nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen getötet, und zwar im Juni 2014 in Mossul zwei Nachbarinnen schiitischen Glaubens sowie am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul einen Offizier der irakischen Armee, strafbar als drei Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
3
Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten R. , seinen Sohn, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 23. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der ab dem 24. Mai 2017 vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit vorsätzlichem Besitz einer Schusswaffe gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.
4
Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftbe- fehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwägungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland mitgliedschaftlich am IS beteiligt und am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Vereinigung unter Verletzung des humanitären Völkerrechts den irakischen Offizier getötet. Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden.
5
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. November 2017 hat der Beschuldigte gegen den letztgenannten Haftbefehl - noch bevor er in Vollzug gesetzt worden ist - Beschwerde eingelegt und seine Aufhebung beantragt; denn es liege kein dringender Tatverdacht vor.
6
Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs der Beschwerde nicht abgeholfen.
7
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Dezember 2017 hat der Beschuldigte die Beschwerde ergänzend begründet. Er macht zusätzlich geltend, der Aufrechterhaltung des Haftbefehls stünde die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, weil sich der Beschuldigte vor dem Vollzug des angefochtenen Haftbefehls ab dem 24. Mai 2017 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Untersuchungshaft befunden habe und die Beweise, mit denen der hiesige Verdacht begründet werde, bereits damals im Wesentlichen vorgelegen hätten und im dortigen Verfahren angefallen bzw. aktenkundig gewesen seien.
8
Nachdem der Senat unter dem 11. Januar 2018 den Hinweis erteilt hatte, er beabsichtige, das Beschwerdeverfahren in das Verfahren über die SechsMonats -Haftprüfung überzuleiten, und dem Generalbundesanwalt rechtliches Gehör hierzu gewährt hatte, hat auf dessen Veranlassung der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt , die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

9
Auf die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Beschuldigten ändert der Senat den angefochtenen Haftbefehl, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, ab; denn der Beschuldigte ist nur eines der ihm vorgeworfenen Kriegsverbrechen gegen Personen - der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. - sowie der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der beiden weiteren ihm angelasteten Kriegsverbrechen - der Tötung der Nachbarinnen schiitischen Glaubens - besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dagegen nicht. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Bestand des Haftbefehls in dem danach verbleibenden Umfang richtet, ist es gegenstandslos ; denn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO hat der Senat hierüber im besonderen Haftprüfungsverfahren zu entscheiden.
10
1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem im Allgemeinen der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos. Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Fall einer Beschwerdeentscheidung beschieden wäre.
11
So liegt der Fall, wenn - wie hier - Tatvorwürfe entfallen. Anders als auf eine Haftbeschwerde ist es dem Haftprüfungsgericht verwehrt, den zu überprüfenden Haftbefehl hinsichtlich der Tatvorwürfe abzuändern. Die Entscheidung ist vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 11).
12
2. Indem sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens Anfang Juni 2014 in Mossul dem "Islamischen Staat" (IS) als Mitglied anschloss und sich für diesen dort und nach dem 31. Mai 2015 in Deutschland betätigte, unter anderem am 23. Oktober 2014 nahe Mossul gemeinschaftlich mit anderen IS-Angehörigen den irakischen Offizier U. hinrichtete, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
13
a) Gegenwärtig ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
14
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
15
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise , dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, über- schrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
16
Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt.
17
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen , ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
18
bb) Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014, spätestens Anfang Juni anlässlich der Eroberung der Stadt Mossul durch den IS, schloss sich der Beschuldigte dort der Vereinigung an und bekleidete in der Organisation nachfolgend eine bedeutende Funktion. Er war innerhalb des IS insbesondere für finanzielle Angelegenheiten zuständig, verwaltete Geldvermögen und trieb Gelder von Einwohnern der Stadt ein.
19
Am 23. Oktober 2014 beteiligte sich der - maskierte - Beschuldigte in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul als IS-Mitglied an der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. , den der IS zuvor gefangen genommen hatte. Zusammen mit anderen Angehörigen der Vereinigung geleitete der Beschuldigte das Opfer durch die Straßen zu einem Marktplatz und bewachte es. Nachdem, dort angekommen, der Mitbeschuldigte R. , der Sohn des Beschuldigten , U. beschimpft und bespuckt hatte, wurde der Offizier dem gemeinsamen Tatentschluss entsprechend, noch unter Bewachung auch seitens des Beschuldigten, von dem führenden IS-Mitglied H. durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.
20
Zwischen dem 31. Mai 2015, seiner Einreise in Deutschland, und dem 26. April 2017 versuchte der Beschuldigte in Berlin, die Zeugen A. und M. für den IS zu gewinnen, und fragte in diesem Zusammenhang den Letztgenannten, ob er den Treueeid auf al-Baghdadi leisten möchte. Anfang Dezember 2016 bot der Beschuldigte in Berlin dem Zeugen Al. 50.000 US-$ zu Gunsten dessen Familie im Irak, wenn dieser in der U-Bahn ein Selbstmordattentat mittels eines Sprengstoffgürtels begehe.
21
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
22
aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.
23
bb) Nach aktuellem Ermittlungsstand schloss sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit - wie oben näher ausgeführt - dem IS an, betätigte sich mitgliedschaftlich für die Vereinigung und beteiligte sich dabei unter anderem an der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. .
24
(1) Zu diesen Vorwürfen hat der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 nach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 163a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO Angaben gemacht. Zwar hat er später nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger die Aussage vorzeitig beendet und die Unterschriftsleistung unter das Vernehmungsprotokoll verweigert. Gleichwohl ist die Aussage hier für die Haftfrage zu berücksichtigen; ein ein Verwertungsverbot begründender Verfahrensverstoß ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (zur Beachtlichkeit eines Verwertungsverbots vor der Hautverhandlung vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 f.). Mit seiner Aussage hat der Beschuldigte seine Beteiligung an der Hinrichtung des Offiziers ebenso wie eine Mitgliedschaft im oder eine Nähe zum IS auf - nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage des derzeitigen Aktenbestands - wenig plausible Weise in Abrede gestellt. Im Kern hat er sich wie folgt geäußert: Der Mitbeschuldigte R. , sein Sohn, sei vom IS gefangen genommen worden. Der Mitbeschuldigte habe ihm - dem Beschuldigten - später gesagt, er sei vom IS aufgefordert worden, den Offizier zu beschimpfen, um selbst freizukommen. Diese Bedingung habe der Mitbeschuldigte erfüllt, woraufhin er noch am selben Tag freigelassen worden sei. Auf Frage hat der Beschuldigte weiter geäußert, für ihn sei die Zusammenkunft mit seinem Sohn nach dessen Freilassung "insofern ... keine große Erleichterung an dem Tag" gewesen, weil er - der Beschuldigte - am Tag zuvor Lösegeld gezahlt gehabt habe.
25
(2) Der dringende Tatverdacht gründet sich nach Aktenlage auf eine Vielzahl von Beweismitteln, denen mehr oder weniger starke indizielle Bedeutung zukommt, wobei sich die Indizien wechselseitig ergänzen und durchdringen. Im Einzelnen:
26
Ein über das Internet zugänglicher Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beleidigt wird, bei dem es sich nach weitgehend gesicherten Erkenntnissen, nicht zuletzt der Physiognomie und der hinsichtlich des äußeren Handlungsablaufs geständigen Einlassung des Mitbeschuldigten R. , um diesen handelt. Der Zeuge M. hat ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm das Video gezeigt und erklärt, "er ... selbst (habe) den General festgenommen und zum Hinrichtungsplatz geführt". Derselbe Zeuge sowie die Zeugen Al. , A. und T. haben bekundet, der Mitbeschuldigte R. habe ihnen gegenüber geäußert, dass das Video auch den Beschuldigten zeige; es handele sich um einen der Maskierten bzw. U. festhaltenden IS-Kämpfer. Dass die Angaben der vier Zeugen, anders als die Beschwerde meint, nicht notwendig widersprüchlich sind, vielmehr mit guten Gründen dahin verstanden werden können, dass der Mitbeschuldigte stets diejenige maskierte Person bezeichnet hat, die auf der entsprechenden Videosequenz aus der Perspektive des Betrachters rechts neben dem Offizier steht und ihm die Hand auf die Schulter legt, hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 1. Dezember 2017 im Einzelnen dargelegt. Daneben hat der Zeuge S. ein Video übergeben und angegeben, der maskierte Beschuldigte sei vom Offizier aus rechts zu sehen; dies werde in einem auf dem Video eingeblendeten Text mitgeteilt.
27
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen weiteren mitgliedschaftlichen Betätigungsakte im Irak werden vor allem belegt durch die Angaben der Zeugen Ab. und S. sowie - ergänzend - die gesperrten Zeugen "L. ", "P. " und "Se. ". Die dem Beschuldigten angelasteten Beteiligungshandlungen in Deutschland beruhen auf den Angaben der Zeugen Al. , A. und M. . Zusätzlich spricht für die Annahme, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS angeschlossen hatte, noch Folgendes : Eine Nähe des Beschuldigten zum IS findet eine Stütze in den Ergebnissen der Auswertung eines ihm zuordenbaren sichergestellten Mobiltelefons. Auf diesem waren zahlreiche Bilder augenscheinlich mit IS-Bezug gespeichert, insbesondere auch eine erhebliche Anzahl von Hinrichtungsszenen. Die Ansicht der Verteidigung, die Dateien ließen allein den Schluss zu, dass der Beschuldigte an den Verhältnissen im Irak interessiert sei, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu teilen. Auch eine Videosequenz, die auf dem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Laptop gefunden worden ist und der polizeilichen Auswertung zufolge ein Gespräch des Beschuldigten und seines Bekannten E. mit herabsetzenden Äußerungen bezogen auf schiitische Moslems und deren Frauen sowie den IS preisenden Formeln zum Gegenstand hat (s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), lässt einen Rückschluss auf die Gesinnung des Beschuldigten zu und bestätigt insoweit den dringenden Tatverdacht. Von ergänzender Bedeutung für die Bewertung der Beweislage sind schließlich das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017, der Umstand , dass der Beschuldigte offenbar von offizieller Seite im Irak der Beteiligung an der Hinrichtung bezichtigt wird, sowie die Aussagen verschiedener weiterer Zeugen vom Hörensagen ( Sa. , D. , K. ).
28
Soweit die Beschwerde Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen Al. , A. , M. und T. äußert, kann dies den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Die Vernehmungsprotokolle geben keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen generell in Zweifel zu ziehen. Eine in- dividuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist hier weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich. Die Angaben im Einzelnen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, wird, soweit nach Abschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht, einer Hauptverhandlung vorbehalten sein.
29
Die den Beschuldigten entlastende Aussage des Zeugen Sal. ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu beseitigen. Das gilt umso mehr, als gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zeuge keine erlebnisbasierten Angaben gemacht hat (s. auch "Vermerk zur Vernehmung Sal. " des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. Dezember 2017). So hat er etwa bekundet, der Mitbeschuldigte R. sei am "Tag nach der Hinrichtung" des Offiziers "noch nicht frei" gewesen, was nicht nur den Aussagen des Mitbeschuldigten und der Zeugin J. , der Ehefrau des Beschuldigten , sondern auch dessen Einlassung widerspricht. Insbesondere weil es sich um Divergenzen im ersichtlich bedeutsamen Kernbereich des Geschehens handelt, können diese nicht ohne weiteres mit nachlassender Erinnerung erklärt werden.
30
Weitere von der Beschwerde angeführte Zeugenaussagen sind für den dringenden Tatverdacht bezüglich des oben unter II. 2. a) bb) wiedergegebenen Sachverhalts wenig ergiebig. So hat beispielsweise die Zeugin G. angegeben , sie sei, nachdem der IS in Mossul die Macht an sich gerissen gehabt habe, dort nicht mehr als Rechtsanwältin tätig gewesen und habe seither bis zur Flucht keinen Kontakt mehr zu dem Beschuldigten und seiner Familie gehabt.
31
c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) dringend verdächtig ist.
32
aa) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier U. war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person. Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen dessen Tötung und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.)
33
Auf der Grundlage des dem Beschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts ist ihm die Hinrichtung des U. überdies als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen, auch wenn er nicht selbst den tödlichen Schuss abgab: Als Bewacher in unmittelbarer Nähe des Offiziers leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium, hatte mithin Tatherrschaft, als IS-Mitglied darüber hinaus auch ein Tatinteresse. Darauf, ob auf das oben unter II. 2. a) bb) geschilderte Verhalten daneben die §§ 211, 212 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB Anwendung finden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und wie sich eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften konkurrenzrechtlich zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB verhielte (s. etwa MüKoStGB/Weigend, 3. Aufl., § 2 VStGB Rn. 7 mwN), kommt es für die Haftfrage nicht an.
34
Indem der Beschuldigte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - sich dem IS anschloss und für diesen U. während der Hinrichtung bewachte, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.
35
bb) Soweit sich der Beschuldigte - nach dem Stand derErmittlungen - über sein Verhalten bei der Hinrichtung hinaus für den IS betätigte, etwa indem er im Irak Gelder für die Vereinigung vereinnahmte oder in Deutschland Mitglieder für sie anzuwerben versuchte, erfüllt dieses Verhalten neben § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB keinen weiteren Straftatbestand. Diese mitgliedschaftlichen Betätigungsakte werden durch das Organisationsdelikt verklammert und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu der auch gegen ein anderes Strafgesetz verstoßenden Beteiligungshandlung hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6).
36
cc) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
37
dd) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGBerforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.
38
3. Demgegenüber liegt derzeit kein dringender Verdacht dahin vor, der Beschuldigte habe im Juni 2014 in Mossul gemeinschaftlich mit anderen Mitgliedern des IS zwei Nachbarinnen getötet, die der schiitischen Konfession angehört hätten, und sich hierdurch wegen zwei weiterer Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht.
39
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte auch diese ihm zur Last gelegten Kriegsverbrechen begangen hat: Anders als die anderen Vorwürfe gründet sich - ausweislich des Haftbefehls - dieser Verdacht allein auf die Aussage eines Zeugen, des Zeugen Ab. , der überdies kein unmittelbarer Tatzeuge ist. Vielmehr hat er in seiner letzten Vernehmung vom 20. September 2017 im Kern lediglich eine von ihm wahrgenommene pauschale Selbstbezichtigung des Beschuldigten gegenüber Nachbarn in Mossul ("Ich habe die Tötung beauftragt ..."; "ich habe sie getötet!") sowie deren Äußerungen hierzu wiedergegeben. Von den eigenen Wahrnehmungen hat er dabei nach wiederholten Fragen erst auf konkreten Vorhalt berichtet. Aus diesem Aussageverhalten ergeben sich Zweifel an der Validität der - durch kein weiteres Beweismittel gestützten - Angaben.
40
Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezüglich der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen anzunehmen ist, für den einerseits höhere Anforderungen als für einen Anfangsverdacht, andererseits aber geringere als für den im Rahmen der hiesigen Haftentscheidung zu prüfenden dringenden Tatverdacht gelten, hat der Senat nicht zu befinden.

III.

41
Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. Auch in dem verbleibenden Umfang trägt der Haftbefehl diese Entscheidung.
42
1. Nach §§ 121, 122 StPO ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.
43
Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerde, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO mit dem 24. Mai 2017 zu laufen begonnen hat, weil gegen den Beschuldigten seit diesem Tag auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2017 Untersuchungshaft vollzogen wurde und bereits damals ein für den Fristbeginn maßgebender dringender Tatverdacht hinsichtlich der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie weiterer mitgliedschaftlicher Betätigungsakte für den IS gegeben war.
44
a) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist fort.
45
Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden , die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.
46
Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftbefehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staatsanwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konnte ; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.
47
Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesanwalts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen zu erweitern. Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diese Tatvorwürfe betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.
48
Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.
49
b) Der Beschuldigte war bereits am 23. Mai 2017 dringend verdächtig, sich als Mitglied des IS mittäterschaftlich an der Hinrichtung des U. beteiligt und sich auch darüber hinaus für die Vereinigung betätigt zu haben.
50
Die wesentlichen Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht stützen (s. oben II. 2. b) bb) (2)), lagen bereits zum damaligen Zeitpunkt vor. Das gilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al. , A. , M. und T. . Diese Zeugen waren bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden und hatten mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet: Zur Hinrichtung des irakischen Offiziers hatte der Zeuge M. bekundet, der Beschuldigte habe ihm gegenüber selbst die Beteiligung daran eingeräumt. Alle vier Zeugen hatten ausgesagt, der Mitbeschuldigte R. habe unter Bezugnahme auf das Video den Beschuldigten bezichtigt, an der Tötung mitgewirkt zu haben. Zu anderen Betätigungsakten hatten die Zeugen A. und M. Angaben gemacht, indem sie sich dazu erklärt hatten, wie der Beschuldigte sie für den IS zu rekrutieren versucht habe.
51
Es bewirkt keinen späteren Beginn der Haftprüfungsfrist, dass sich nach dem Erlass des Haftbefehls am 23. Mai 2017 noch neue Erkenntnisse zu weiteren Beteiligungshandlungen des Beschuldigten für den IS ergeben haben, etwa dazu, dass er sich zugunsten der Vereinigung in Deutschland bemüht habe, den Zeugen Al. für ein Selbstmordattentat zu gewinnen. Denn bei diesen Handlungen handelt es sich um mitgliedschaftliche Betätigungsakte, die wie der - bereits bei Haftbefehlserlass bekannte - mutmaßliche Versuch der Rekrutierung der Zeugen A. und M. nicht unter andere Strafvorschriften als § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB fallen und daher hiermit sowohl sachlich- als auch verfahrensrechtlich zu einer einheitlichen Tat ver- schmelzen (s. auch BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 12).
52
Auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu einer Tötung der schiitischen Nachbarinnen kommt es für den Beginn der Haftprüfungsfrist ohnehin nicht an, weil insoweit - wie oben unter II. 3. dargelegt - kein dringender Tatverdacht besteht.
53
2. Beim Beschuldigten sind die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben.
54
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte lebt erst seit dem 31. Mai 2015 im Inland; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er hier nicht über gefestigte soziale Bindungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten ins Ausland auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN).
55
3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
56
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
57
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
58
a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:
59
Eine Vielzahl von Beweismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router ), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundespolizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von MessengerDiensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Anschlüsse überwacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J. , seiner Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörden Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Altersbestimmung des Mitbeschuldigten R. in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
60
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.
61
b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, bestätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab. (zwei), Ala. , G. , Al. (zwei), O. , S. (zwei), B. (zwei), D. , E. , J. , K. , Kl. , M. , "L. ", "P. ", Ma. , Sal. , "Se. ", W. und Y. ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestandteil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar

2018).

62
c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben , dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht einlassen müssen.
63
6. Schließlich führt der Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem Beschuldigten darin folgt, dass - in Anlehnung an oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 59/00, juris Rn. 6; ferner OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10, juris Rn. 17) - eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung zur Aufhebung verpflichtet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Die Überschreitung der Frist ist schon nicht erheblich. Anlass zur Vorlage bestand erst mit der Vollziehung des gegenständlichen Haftbefehls ab dem 5. Dezember 2017. Mit Hinweis vom 11. Januar 2018 hat der Senat, der ohnehin mit der Haftsache befasst war, dem Generalbundesanwalt eine Frist zur Stellungnahme zu einem amtswegig durchzuführenden Haftprüfungsverfahren eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Vorgang vorgelegt. Becker Spaniol Berg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 5/18
vom
22. Februar 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK5.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 22. Februar 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen :
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul (Irak) als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) mehrfach beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.
3
Nach der Eroberung Mossuls durch den IS am 10. Juni 2014 habe sich der Beschuldigte der Organisation angeschlossen und sich dort für sie mitgliedschaftlich betätigt. Im Juni 2014 sei er in Mossul bei dem Abtransport der Leichen zweier von IS-Kämpfern getöteter Nachbarinnen schiitischen Glaubens anwesend sowie bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus Polizeiautos vor dem Wohnhaus von ihm und seinem Vater, dem Mitbeschuldigten Az. , beteiligt gewesen und habe das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht. Am 23. Oktober 2014 habe er in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul den irakischen Offizier U. , der von anderen IS-Angehörigen gefangengenommen und zu einem Marktplatz geführt worden sei, dort vor dessen Hinrichtung schwerwiegend beschimpft und bespuckt.
4
Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten Az. , seinen Vater, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.
5
Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwägungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe am 23. Oktober 2014 in Dourat Qasim al Khayyat als Mitglied des IS der Hinrichtung des irakischen Offiziers beigewohnt und diesen zuvor in schwerwiegender Weise beschimpft und bespuckt. Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Mitwirkung an der Errichtung eines "Schutzwalls" und der Bewachungstätigkeit erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden.
6
Nach einem Hinweis des Senats in dem den Mitbeschuldigten Az. betreffenden Haftbeschwerdeverfahren hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 auf Veranlassung des Generalbundesanwalts einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

7
Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.
8
1. Wenngleich der verfahrensgegenständliche Haftbefehl erst zirka zweieinhalb Monate vollzogen wird, ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.
9
Bei der Berechnung der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berücksichtigt der Senat auch die Zeit vom 15. Juni bis zum 4. Dezember 2017, während der der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2017 vollzogen wurde. Bereits auf der Grundlage der bei Erlass dieses Haftbefehls vorliegenden Erkenntnisse, die sich in dem dortigen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergeben hatten, war der Beschuldigte dringend verdächtig, als Mitglied der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) den irakischen Offizier U. in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben; hinsichtlich derselben Tat besteht auch gegenwärtig ein dringender Tatverdacht. Mit der gutachterlichen Altersbestimmung vom 14. Juni 2016 hatte der Zahnarzt B. - entgegen "erster Einschätzung" - ein Alter des Beschuldigten im Untersuchungszeitpunkt festgestellt, dem zufolge er im Tatzeitraum strafmündig war (von "mindestens" 16 Jahren "auf 18 Jahre hochgesetzt"). Daher hätte ein Haftbefehl vom Folgetag an auf den betreffenden Tatvorwurf gestützt werden können. Im Einzelnen:
10
a) Indem der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich nach dem 10. Juni 2014 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anschloss und am 23. Oktober 2014 für sie in der Nähe von Mossul den irakischen Offizier anlässlich dessen Hinrichtung beschimpfte und bespuckte, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB, §§ 1, 3 Satz 1 JGG.
11
aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - von folgendem Sachverhalt auszugehen:
12
(1) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
13
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise , dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
14
Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt.
15
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen , ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Ter- roranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
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(2) Nachdem der IS am 10. Juni 2014 Mossul erobert hatte, schloss sich der - mindestens 15-jährige - Beschuldigte ihm an. Am 23. Oktober 2014 wohnte er als IS-Mitglied in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. durch IS-Angehörige bei. Dieser war zuvor vom IS gefangengenommen und von Mitgliedern der Vereinigung zu einem Marktplatz, der Hinrichtungsstätte, geleitet worden. Dort wurde er von Männern in Kampfuniformen, unter anderem dem Mitbeschuldigten Az. , dem Vater des Beschuldigten, bewacht. In Kenntnis der bevorstehenden Tötung sowie im Bewusstsein, dass das Geschehen per Video dokumentiert wird, beschimpfte und bespuckte der Beschuldigte den Offizier vor den Augen zahlreicher Schaulustiger. So betitelte er ihn etwa als "Hund" und äußerte: "Spucke auf dich, du Hurensohn". Mit Blick auf die Hinrichtungsszenerie pries er den IS: "Dank 'Daesh' konnten sie dich finden und hierher bringen". Anschließend wurde U. von dem führenden IS-Mitglied H. durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.
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bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
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(1) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.
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(2) Hinsichtlich der schwerwiegend erniedrigenden und entwürdigenden Behandlung des Offiziers hat der Beschuldigte das äußere Geschehen eingeräumt. Dies wird durch weitere Beweismittel bestätigt.
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Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei im Oktober 2014 in Mossul vom IS gefangengenommen worden und ca. 25 Tage inhaftiert gewesen. Dann sei ihm gesagt worden, dass die Hinrichtung des U. bevorstehe und er - der Beschuldigte - diesen beschimpfen und bespucken solle, anderenfalls er ebenfalls hingerichtet werde. Der Aufforderung sei er nachgekommen. Anschließend habe ein IS-Kämpfer ihm einen Klaps ins Gesicht versetzt, woraufhin er habe gehen können.
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Ein im Internet gesicherter Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beschimpft und bespuckt wird. Bei seiner Vernehmung hat der Beschuldigte auf der Videosequenz sich selbst als den Beleidiger identifiziert. Ein Identitätsgutachten des Landeskriminalamts Berlin vom 10. Januar 2018 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Beschuldigten und dem auf den Bildaufnahmen zu sehenden Minderjährigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handelt. Darüber hinaus haben die Zeugen Al. , A. , M. und T. angegeben, der Beschuldigte habe ihnen gegenüber bekundet, dass er auf dem Video derjenige sei, der den Offizier beleidige.
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(3) Dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den ehrverletzenden Handlungen gezwungen wurde, sondern er seinerseits dem IS angehörte und dessen Ziele teilte, folgt - ungeachtet der Frage der Plausibilität seiner Einlassung - ebenfalls aus den Aussagen der vier vorbenannten Zeugen. So hat etwa der Zeuge Al. angegeben, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, sie - der Mitbeschuldigte Az. und der Beschuldigte - seien vom IS. Des Weiteren ergibt sich ein Indiz für die Mitgliedschaft des Beschuldigten aus der mutmaßlichen Rolle seines Vaters in der Vereinigung, auf die noch wei- tere Beweismittel hinweisen, neben zahlreichen Zeugen (Ab. , S. , Sa. , D. , K. , "L. ", "P. ", "Se. ") die Auswertung eines dem Mitbeschuldigten Az. zuordenbaren sichergestellten Mobiltelefons , eine Videosequenz, die auf dem in dessen Wohnung sichergestellten Laptop gefunden worden ist (s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), sowie das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017.
23
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 verwiesen.
24
(4) Das Mindestalter des Beschuldigten beruht auf verschiedenen altersdiagnostischen gutachterlichen Stellungnahmen, namentlich der Altersbestimmung des Zahnarztes B. vom 14. Juni 2017, dem rechtsmedizinischen Gutachten der Charité Berlin vom 16. Juni 2017 sowie dem Gutachten zur Altersdiagnostik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 22. August 2017.
25
cc) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der - strafmündige (s. § 19 StGB, § 2 VStGB) - Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB dringend verdächtig ist.
26
(1) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier U. war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person.
27
Das Beschimpfen und Bespucken des Offiziers ist hier als eine in schwerwiegender Weise erniedrigende und entwürdigende Behandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu beurteilen. Im Hinblick auf den Verbrechenscharakter ist zwar eine einschränkende Auslegung dieser Tathandlungsvariante eines Kriegsverbrechens geboten; dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens. Die Vorschrift ist auf solche Verhaltensweisen zu beschränken, durch welche die Würde des Betroffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als "Gräueltat" darstellt (vgl. - im Einzelnen - BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3671 mwN). Bloße Beleidigungen werden hierfür in der Regel nicht genügen. Die dem Beschuldigten angelastete Tat erhält jedoch durch die bevorstehende Hinrichtung U. s ein besonderes Gepräge. Nach der maßgeblichen Verdachtslage wurde der Offizier im Angesicht seines Todes vom Beschuldigten herabgewürdigt, der zugleich dem IS für die Gefangennahme und auch die bevorstehende barbarische Tat dankte. Zudem wurde diese außergewöhnliche Verhöhnung und Demütigung des Opfers im Wege der Videodokumentation gleichsam perpetuiert und stand dem IS zu Propagandazwecken zur Verfügung. Dieses Verhalten verletzte U. nicht nur in seiner Ehre als ein einzelnes Persönlichkeitsrecht, sondern traf ihn dadurch im Kern seiner Persönlichkeit, dass es ihn - in ehrverletzender Weise - als lebensunwert verfemte.
28
Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Behandlung des Offiziers durch den Beschuldigten und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.).
29
Indem nach Aktenlage der Beschuldigte, nachdem er sich dem IS angeschlossen hatte, für die Vereinigung an dem Offizier die schwerwiegend erniedrigende und entwürdigende Behandlung vornahm, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.
30
(2) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
31
(3) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.
32
b) Auf der Grundlage dieser Beurteilung der Verdachtslage ist nunmehr gemäß §§ 121, 122 StPO eine Sechs-Monats-Haftprüfung geboten; denn der Beschuldigte war bereits am 14. Juni 2017 - während des Vollzugs des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - dringend verdächtig, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher dem IS angeschlossen und als dessen Mitglied U. vor der Hinrichtung schwerwiegend entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben. Dieser Tag ist maßgebend für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 121 Abs. 1 StPO.
33
aa) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist fort.
34
Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden , die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.
35
Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftbefehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staats- anwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konnte ; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.
36
Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesanwalts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu erweitern. Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diesen Vorwurf betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.
37
Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.
38
bb) Schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 bestand gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht, er habe als IS-Mitglied unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht den Offizier in schwerwiegender Weise entwürdigt und erniedrigt. Nach der vom Zahnarzt B. am 14. Juni 2017 vorgenommenen Altersbestimmung hätte ein Haftbefehl auf diesen Vorwurf gestützt werden können. Daher ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15. Juni 2017 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 48). Tatsächlich hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bereits am 27. Juni 2017 - vorsorglich - einen solchen Haftbefehl erlassen, der allerdings nicht verkündet worden war.
39
Ganz wesentliche Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht noch immer maßgebend stützen, lagen bereits im damaligen Zeitpunkt vor. Dasgilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al. , A. , M. und T. , die bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden waren und mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet hatten.
40
c) Dahinstehen kann, ob der Beschuldigte einer zweiten - realkonkurrierenden (§ 53 StGB) - Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, indem er im Juni 2014 bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus vom IS eroberten Polizeiautos vor dem vom Mitbeschuldigten Az. und ihm bewohnten Haus beteiligt gewesen sei und das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht habe. Denn der dringende Tatverdacht in dem oben festgestellten Umfang (s. II. 1. a)) trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Auch dann, wenn auf den Vorwurf weiterer Betätigungsakte als IS-Mitglied durch die Mitwirkung bei der Errichtung des "Schutzwalls" und die Bewachungstätigkeit abgestellt würde, wäre eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen, weil die diesbezüglichen Erkenntnisse dem Generalbundesanwalt am 27. Juli 2017 vorlagen, als dort das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ab. vom 11. Juli 2017 einging.
41
2. Neben dem dringenden Verdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.
42
a) Beim Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität.
43
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte reiste erst 2015 nach Deutschland ein; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er im Inland nicht über gefestigte soziale Bindungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten seiner Familie ins Ausland auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN).
44
b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
45
c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
46
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden:
47
a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:
48
Eine Vielzahl von Beweismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router ), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundespolizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von MessengerDiensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Anschlüsse überwacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Mitbeschuldigte Az. aus der Untersuchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J. , dessen Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörden Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Altersbestimmung des Beschuldigten in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
49
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.
50
b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, bestätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab. (zwei), Ala. , G. , Al. (zwei), O. , S. (zwei), Be. (zwei), D. , E. , J. , K. , Kl. , M. , "L. ", "P. ", Ma. , Sal. , "Se. ",W. und Y. ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestandteil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar

2018).

51
c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben , dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht einlassen müssen.
52
4. Selbst wenn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO verstoßen hätte (s. II. 1. b) und c)), würde dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung den Bestand des Haftbefehls gefährdet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KKSchultheis , StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Eine Fristüberschreitung wäre schon nicht erheblich. Die Sechsmonatsfrist endete frühestens mit dem Ablauf des 14. Dezember 2017.
Becker Spaniol Berg

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

(3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. In Haftsachen berichten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber.

(4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen angestellt hat. Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

(7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken. Er kann auch während der Hauptverhandlung erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags.

Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.