Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17
Bundesgerichtshof
Tenor
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. November 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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I.
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1. Der mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt das von der Staatsanwaltschaft Kiel abschlägig beschiedene Begehren des Beschwerdeführers zugrunde, ihm eine anonymisierte Fassung eines Urteils des Landgerichts Kiel zu überlassen. Der Antragsteller möchte als „interessierter Bürger“ nähere Informationen über Ermittlungen und Beweislage in dieser ein sogenanntes Rocker-Verfahren betreffenden Sache gewinnen. Ferner möchte er die anonymisierte Urteilsabschrift den Medien zur Verfügung stellen, bei Urteilsdatenbanken und Fachzeitschriften einsenden sowie auf seiner Homepage veröffentlichen. Der Beschwerdeführer hat beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht beantragt, die Staatsanwaltschaft Kiel zu verpflichten, ihm die Urteilsabschrift zur Verfügung zu stellen.
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2. Das Oberlandesgericht hat sich mit der angefochtenen Entscheidung für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Kiel verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei als solcher gemäß §§ 23 ff. EGGVG unzulässig. Zwar handele es sich bei der begehrten Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt, gegen den aber bereits aufgrund einer anderen Vorschrift ein ordentliches Gericht angerufen werden könne (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Denn für die Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften an Privatpersonen finde § 475 StPO Anwendung, so dass gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden könne.
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3. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass § 475 StPO, der ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Auskunft verlangt, nicht anwendbar sei. Grundlage seines Anspruchs auf Entscheidungsübersendung sei vielmehr die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende voraussetzungslose Amtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen. Daher sei gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft der Rechtsweg nach Art. 23 EGGVG und nicht derjenige nach § 478 StPO gegeben.
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II.
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Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO), jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsweg nach § 23 EGGVG zutreffend für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kiel verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
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Nach der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG tritt der in §§ 23 ff. EGGVG normierte Rechtsweg zurück, soweit das Gesetz anderweitige Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen von Justiz- und Vollzugsbehörden vorsieht. Gegen die Verweigerung der Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften als Unterfall der in § 475 StPO geregelten Auskunftsrechte ist indes - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - der Rechtsbehelf nach § 478 Abs. 3 StPO eröffnet (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 3803; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 - III - 1 VAs 70/15, Rn. 7; OLG München, NStZ 2017, 311; OLG Sachsen-Anhalt, StV 2017, 168; LG Berlin, NJW 2002, 838; LG Bochum, NJW 2005, 999; LG München I, Beschluss vom 24. März 2015 - 7 Qs 5/15, Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 15; für eine analoge Anwendung von § 478 Abs. 3 StPO: Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777, 1783).
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1. § 475 StPO enthält eine umfassende Regelung, die auch für die Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften an private Dritte gilt (vgl. OLG Hamm aaO; OLG München aaO; OLG Sachsen-Anhalt aaO; LG Berlin aaO; LG Bochum aaO; LG München I aaO; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 475 Rn. 9; SSW-StPO/Ritscher, 3. Aufl., § 475 Rn. 16; Lindner, StV 2008, 210, 216). Diese Interpretation steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang und entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck.
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a) Die Übermittlung einer anonymisierten Urteilsabschrift ist vom Wortlaut des § 475 StPO umfasst.
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Auch wenn eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug ist, bei dem Teile der Entscheidung fehlen (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 15; BPatG, GRUR 1992, 53), handelt es sich doch um eine - durch den Wortlaut des § 475 StPO erfasste - „Auskunft“ aus einer Akte. Schon aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stellt sich daher die in Zivilsachen relevante Frage nicht, ob die Anforderung anonymisierter Urteilsabschriften ein Unterfall der Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO) ist oder eine Auskunftsbitte eigener Art (BGH Rn. 12).
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b) Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungszweck.
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Mit der Einführung der §§ 474 bis 482 StPO durch das am 1. November 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts wollte der Gesetzgeber die unter Berücksichtigung des sogenannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) verfassungsrechtlich gebotenen und im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit notwendigen Rechtsgrundlagen für die Verwendung von in einem Strafverfahren erhobenen personenbezogenen Informationen schaffen (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 1). Dem Achten Buch der Strafprozessordnung wurde in zwei neuen Abschnitten ein umfassendes Gesamtgefüge von Regelungen betreffend die Verwendung solcher Daten eingegliedert.
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Darin regelt § 475 StPO unter anderem die Informationsübermittlung an private Dritte (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 16, 17, 26). Nach dieser Vorschrift können Auskünfte aus Akten an nichtverfahrensbeteiligte Privatpersonen - nach pflichtgemäßem Ermessen (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 475 Rn. 7; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 475 Rn. 9) - erteilt werden, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt wird; sie sind zu versagen, wenn der Betroffene hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Das Gesetz löst damit den Konflikt zwischen dem Informationsinteresse außenstehender Personen und dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht der Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung. Letzteres kann auch durch die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils beeinträchtigt sein. Denn Strafurteile enthalten teilweise bis in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts hineinreichende Angaben insbesondere über den Verurteilten, das Opfer der Straftat oder über das Tatgeschehen selbst, bei denen kaum je auszuschließen ist, dass ein Personenbezug trotz Anonymisierung hergestellt werden kann. Gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre der Betroffenen, der im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung unter anderem durch § 171b GVG geschützt wird, muss daher gegebenenfalls selbst ein berechtigtes Interesse des eine anonymisierte Auskunft Begehrenden zurücktreten.
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2. Das konkrete Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers unterfällt § 475 StPO. Dies hat zur Folge, dass Rechtsschutz gegen dessen Versagung von ihm allein nach § 478 Abs. 3 StPO in Anspruch genommen werden kann.
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a) Die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden darf, sind in den §§ 475 ff. StPO geregelt; diese Vorschriften bilden die erforderliche gesetzliche Grundlage für den mit ihnen verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 2009, 2876). Dabei kommt § 475 StPO eine Doppelfunktion zu: Die Vorschrift ist sowohl gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2876) als auch materielle Anspruchsgrundlage des Antragstellers (SK-StPO/Weßlau, 4. Aufl., § 475 Rn. 1; BeckOK-StPO/Wittig, § 475 Rn. 1).
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b) Aus der Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen auch der Instanzgerichte, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt (vgl. BVerfG; NJW 2015, 3708, 3710; BVerwGE 104, 105, 108 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 16; von Coelln, AfP 2016, 308, 309; Mensching, AfP 2007, 534, 535; Putzke/Zenthöfer aaO), lässt sich jedenfalls für private Dritte kein neben § 475 StPO tretender voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift herleiten (vgl. von Coelln aaO, 310; aA Mensching AfP 2007, 534, 537; Putzke/Zenthöfer aaO, 1779), der auf dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG geltend gemacht werden könnte.
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Soweit neben § 475 StPO presserechtliche Auskunftsansprüche (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 475 Rn. 1a; BeckOK-StPO/Wittig, § 475 Rn. 5; LR-StPO/Hilger aaO Rn. 2) treten können, ist die Überlassung von Urteilen an Medienvertreter unter weniger strengen Voraussetzungen allein deshalb möglich, weil diesen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt (vgl. BVerfG NJW 2015, 3708, 3710). Die ihnen zukommenden Sorgfaltspflichten können aber nicht generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden (vgl. OLG München, NStZ 2017, 311, 312; OLG Sachsen-Anhalt, StV 2017, 168, 169).
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3. Es ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer, wie er meint, ein - originär auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machender -Anspruch auf Übersendung der anonymisierten Urteilsabschrift auch in seiner Funktion als Herausgeber eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediums im Internet, zusteht (§ 4 PresseG SH). Dasselbe gilt für Ansprüche nach dem schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetz (vgl. insoweit aber § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG SH).
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(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
Tenor
Für den gestellten Antrag ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.
Eine Entscheidung des Senats über das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht veranlasst.
Die Sache wird gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Mit einem an die Staatsanwaltschaft Aachen gerichteten Schreiben vom 22. August 2014 begehrte der Antragsteller unter dem Zusatz „T-Stadtverordneter im Rat der Stadt X“ im Verfahren 501 Js 239/13 Auskunft über das gegen den dortigen Beschuldigten/Angeklagten geführte Strafverfahren mit der Begründung, dieser sei leitender Mitarbeiter im Stadtbetrieb X, es sei notwendig, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates des Stadtbetriebes X Kenntnis über ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines leitenden Mitarbeiters haben müssten.
4Der Antrag wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 08. September 2014 unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe abgelehnt. Anschließend wandte sich der Antragsteller an das Amtsgericht Heinsberg, wies darauf hin, dass die Suchfunktion in der NRW Rechtsprechungsdatenbank für das betreffende Verfahren keinen Treffer ergeben habe und forderte die Überlassung einer Entscheidungsabschrift an. Mit Bescheid vom 30. September 2014 teilte der Direktor des Amtsgerichts Heinsberg dem Antragsteller mit, das von ihm angeforderte Urteil sei nicht veröffentlicht worden und werde auch nicht veröffentlicht; aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es auch nicht möglich, ihm Auskunft über die Entscheidung zu erteilen. Mit weiterem Schreiben vom 12. November 2014 an das Amtsgericht Heinsberg begehrte der Antragsteller erneut die Überlassung einer Urteilsabschrift bzw. die entsprechende Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRW. Dieses Begehren leitete der Direktor des Amtsgericht Heinsberg an die Staatsanwaltschaft Aachen weiter, da diese nach Abschluss des Verfahrens über die Erteilung von Auskünften und/oder Abschriften aus den Strafakten zu entscheiden habe. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller mit, es verbleibe dabei, dass eine Veröffentlichung der Entscheidung durch das Amtsgericht Heinsberg nicht erfolgen werde. Unter dem 09. Dezember 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Antragsteller „letztmalig“ mit, dass eine Übersendung der Entscheidung auch in anonymisierter Form nicht in Betracht komme. Auf eine weitere an das Amtsgericht Heinsberg gerichtete Eingabe vom 13. Dezember 2014 teilte dessen Direktor dem Antragsteller am 23. Dezember 2014 mit, nach nochmaliger eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage verbleibe es dabei, dass die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht veröffentlicht werde, da die Anonymität der dem Antragsteller namentlich bekannten „Beteiligten“ nicht mehr gewahrt sei. Auf die hiergegen gerichtete erneute Einwendung des Antragstellers vom 27. März 2015 teilte der Direktor des Amtsgerichts Heinsberg unter dem 13. April.2015 mit, es verbleibe abschließend bei der Entscheidung, dass eine Veröffentlichung der angeforderten Entscheidung nicht erfolgen werde.
5Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 22. September 2015, mit welchem er beantragt, das Amtsgericht Heinsberg zu verpflichten, ihm die in Rede stehende Entscheidung anonymisiert zuzustellen oder in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zu veröffentlichen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 (6 C 3/96). Gleichzeitig begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung mit der Begründung, dass ihm mit dem Bescheid des Amtsgerichts Heinsberg eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden sei.
6Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
7II.
8Für den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift bzw. deren Einstellung in die Rechtsprechungsdatenbank NRW ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.
9Gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG ist der Rechtsweg gemäß § 23 Abs. 1 GVG zunächst subsidiär, soweit anderweitige Rechtsbehelfe zu den ordentlichen Gerichten zur Verfügung stehen.
10Soweit der Antragsteller die Übersendung einer – anonymisierten – Urteilsabschrift begehrt, handelt es sich (zumindest auch) um einen Unterfall begehrter Auskünfte bzw. Akteneinsicht zu einem Strafverfahren durch Privatpersonen, vgl. § 477 Abs. 1 StPO. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Strafsachen Auskunft und Akteneinsicht an Privatpersonen gewährt werden kann, ist in § 475 StPO geregelt. Danach entscheidet nach Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht, auf welche lediglich bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Anspruch besteht. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung richten sich die Rechtsmittelmöglichkeiten nach der Vorschrift des § 478 Abs. 3 StPO; ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 23 ff. EGGVG ist in derartigen Fällen dementsprechend ausgeschlossen. Frühere Rechtsprechung, nach welcher die Verpflichtung zur Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften aus Strafverfahren dem Bereich des Verfahrens gemäß § 23 EGGVG zuzuordnen war (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 VAs 4/90 – juris) ist durch die Einführung der Vorschriften der §§ 474 ff. StPO und des Rechtsweges gemäß § 478 Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 02. August 2000 gegenstandslos geworden.
11Soweit das Begehren des Antragstellers auf eine anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE durch das Gericht – und (wie mit ergänzendem Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 ausdrücklich hervorgehoben) lediglich alternativ hierzu entsprechend den Hinweisen auf der Internetseite der Rechtsprechungsdatenbank NRWE auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidung – gerichtet ist, ist der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG ebenfalls nicht eröffnet, sondern vielmehr der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben.
12Die nach Bewertung des Senats letztlich auf den Leitgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) beruhende und mit Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2003 (1544 JK .17) normierte Verpflichtung aller Gerichte in Nordrhein-Westfalen, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRW einzustellen, betrifft die allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und mithin das allgemeine Verwaltungshandeln der Gerichte. Das jeweilige auf die Einstellung einer anonymisierten Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRW gerichtete Handeln der Gerichte erfolgt nach den zugrunde Regelungen bzw. Anordnungen sowie nach der tatsächlichen Handhabung unabhängig von den etwa für die Gewährung von Akteneinsicht jeweils geltenden speziellen Regelungen der Straf- bzw. Zivilprozessordnung und stellt zumindest im Hinblick auf ein entsprechendes Begehren eines nicht Verfahrensbeteiligten keinen speziellen Justizverwaltungsakt als Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 EGGVG dar (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85 – juris).
13Bei der Frage, ob gegebenenfalls aus der entsprechenden ministeriellen Anordnung zur Einstellung von Entscheidungsabschriften in die Rechtsprechungsdatenbank ein entsprechendes unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf Veröffentlichung resultiert oder sich der von ihm geltend gemachte Anspruch gegebenenfalls aus § 4 Abs. 1 IFG NRW herleiten lässt, handelt es sich dementsprechend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO.
14Die Sache war daher nach der hierzu erfolgten Anhörung des Betroffenen gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen. Diesem bleibt auch gemäß § 17 b Abs. 2 GVG eine Kostenentscheidung vorbehalten.
15Mit der gebotenen Verweisung infolge Unzulässigkeit des gewählten Rechtsweges entfällt auch die Notwendigkeit einer Entscheidung des Senats über das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers, über welches ebenfalls nach verwaltungsprozessualen Grundsätzen zu entscheiden sein wird.
Tenor
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts München
Vorsitzender Richter am Landgericht H., Richter am Landgericht K., am ... Schöffin S. M. Schöffin C. L., Staatsanwalt als Gruppenleiter E., Rechtsanwalt F., Rechtsanwalt G., Rechtsanwalt G.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Journalist. Er beantragte per Email am 11.9.2014 bei der Pressestelle des OLG München die Übersendung des Urteils im „Fall H.“ vom 13.3.2014, Az. W5 Kls Js 3284/13. Die Pressestelle verwies ihn an die Staatsanwaltschaft München II, wo er am 12.9.2014, ebenfalls per Email, sowie schriftlich am 15.9.2014 nochmals die Übersendung beantragte. Die Staatsanwaltschaft München II wies den Antrag am 17.9.2014 unter anderem mit der Begründung zurück, dass sich ein etwaiger Anspruch allein aus § 475 StPO ergeben könne, weil der Antrag an die Staatsanwaltschaft gerichtet sei. Ein presserechtlicher Anspruch bestehe nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 29.9.2014 Dienstaufsichtsbeschwerde ein.
Mit Email vom 6.11.2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft München II dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Fassung des Urteils in Sachen U. H. mit dem Zusatz, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerde hiermit abgeholfen sei. Das übermittelte Urteil entspricht der vom OLG München veröffentlichten Fassung, die keine Namen von am Verfahren beteiligten Personen (Richter, Staatsanwalt, Verteidiger) enthält. In dieser Fassung unterbleibt die Veröffentlichung der Feststellungen zum privaten und beruflichen Werdegang mit Blick auf das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO.
Mit Email vom 7.11.2014 warf der Beschwerdeführer mehrere Fragen zur Anonymisierung des Urteils auf. Die Begründung des Rubrums mit sämtlichen Namen der Richter, Staatsanwälte und Verteidiger sei nicht begründet. Insbesondere betonte, er weiter, dass, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowieso allgemein bekannt seien, wie in dem Urteil erwähnt, auch kein Bedürfnis danach bestehe, sie nicht zu veröffentlichen.
Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft legte diesen Antrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus. Dem stimmte der Beschwerdeführer zu. Mit Verfügung vom 2.12.2014 leitete die Staatsanwaltschaft München II die Sache dem Amtsgericht - Ermittlungsrichter - zur Entscheidung zu. Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter II - wies den Antrag mit Beschluss vom 4.12.2014 zurück mit der Begründung, dass ein berechtigtes Interesse zur weitergehenden Akteneinsicht nicht vorliege. Die Anonymisierung des Urteils entspreche den Vorschriften des § 3 Abs. 6 BDatenschutzG. Die nicht übermittelten Daten unterfielen § 30 AO.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2014 Beschwerde ein. Der angegriffene Beschluss verkenne die Reichweite des § 30 AO. „§ 475 Abs. 4 Nr. 5 StPO“ (gemeint ist wohl § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) lasse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ausdrücklich zu, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe. An dem Verfahren gegen U. H. bestehe großes öffentliches Interesse. Geheimhaltungswürdige Tatsache nach §§ 171 b, 172 GVG lägen nicht vor. Es gebe eine einhellige Rechtsprechung, dass die Presse Urteilsabschriften voraussetzungslos verlangen dürfe. Eine Anonymisierung der teilnehmenden Richter und anderer Verfahrensbeteiligter sei nicht zulässig. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerde verwiesen.
Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.1.2015, Az ER II Gs 6484/14 nicht ab.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 ff. StPO), aber sachlich nur zum Teil begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie sich gegen eine Entscheidung des Gerichts nach § 478 Abs. 3, 162 Abs. 1, 3 S. 3 StPO richtet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, soweit es um den Anspruch nach § 475 StPO geht. § 23 EGGVG ist wegen des in § 478 StPO ausdrücklich geregelten Verfahrens nicht anzuwenden (so z. B. OLG Hamm wistra 2002, 118).
2. Dabei ist der presserechtliche Anspruch hier nicht über §§ 17 Abs. 2 S. 1, 17a Abs. 5 GVG mit zu prüfen. Zwar liegt eine erstinstanzliche Entscheidung über den Auskunftsanspruch vor, § 17 Abs. 5 GVG, doch hat das Amtsgericht ausdrücklich keine Entscheidung über den presserechtlichen Anspruch getroffen und es Hegt noch keine Entscheidung des zuständigen Behördenleiters vor. Im Einzelnen: Für den vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch wäre der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, DVBl 2014, 101: VGH München BeckRs 2014, 49928, BVerwG NStZ 1988; 513). Der Beschwerdeführer harte zunächst bei der Pressestelle des OLG München unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Journalist eine Übersendung des Urteils im Verfahren H. beantragt. Von dort war er an die Staatsanwaltschaft München II verwiesen worden, gegenüber der er mit Email vom 12.9.2014 darauf hinwies, dass es ihm um den presserechtlichen Auskunftsanspruch gehe. Die Pressestelle des OLG München fungiert auch als Pressestelle für die Staatsanwaltschaft und das LG München II und ist gemäß 2.3. der PresseRL vom 26.5.2014 unmittelbar der Behördenleitung unterstellt. Der Beschwerdeführer hatte sich damit ursprünglich an die auch für den presserechtlichen Auskunftsanspruch zuständige Stelle gewandt.
Es liegt jedoch keine hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs rechtsmittelfähige Entscheidung der zuständigen Behördenleitung vor. Wenn aber ein verwaltungsrechtliches Handeln des Behördenleiters nicht vorliegt, dann kann auch das Beschwerdegericht nicht über § 17 Abs. 2 S. 1 GVG eine Entscheidung hierüber fällen. Es würde sich sonst an die Stelle des für den presserechtlichen Anspruch zuständigen Behördenleiters setzen, der noch keine Gelegenheit zur Entscheidung hatte.
3. Soweit das dem Beschwerdeführer übermittelte Urteil keine Angaben zu den verfahrensbeteiligten Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern enthält, ist die Beschwerde begründet. Nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen die an einem Gerichtsverfahren beruflich oder ehrenamtlich Beteiligten (Berufsrichter, Schöffen Staatsanwälte, Verteidiger; nicht hingegen Urkundsbeamte) mit einer Wahrnehmung von und einer Berichterstattung über Gerichtsverfahren, an denen sie teilnehmen, stets rechnen. Dadurch ist in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse, die Namen der Verfahrensbeteiligten zu erfahren, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht von vornherein in seiner Schutzintensität herabgesetzt. Einer Begründung für die beantragte Namensnennung bedarf es nicht (BVerwG, FA 2014, 332). Zwar hat das BVerwG dies für den presserechtlichen Auskunftsanspruch entschieden, jedoch unter Entscheidungsgründe 5.a. ausgeführt, dass die gleichen Erwägungen auch für § 475 StPO gelten. Die entsprechenden Namen waren daher mitzuteilen.
4. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Urteilsabschrift übermittelt, ohne Feststellungen zum privaten und beruflichen Werdegang des Angeklagten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf weiter gehende Akteneinsicht. Der Betroffene hat ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung weitergehender Auskünfte, § 475 Abs. 1 S. 2 StPO.
a. Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Sein Auskunftsbegehren unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit umschließt auch das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren (BVerfGE 91, 125).
b. Das Auskunftsinteresses des Beschwerdeführers war nicht deshalb gemindert, weil es sich auf eine Gerichtsverhandlung bezog, an der er selbst nicht als Zuschauer teilgenommen hatte. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse greift gleichermaßen bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter beigewohnt hat, wie bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter nicht beigewohnt hat.
c. Dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers steht aber das schutzwürdige Interesse des Verurteilten an der Versagung der Auskünfte entgegen. Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 28.6.2001 (NJW 2002, 838) ausgeführt, dass im Vergleich zu der Erteilung nicht anonymisierter Auskünfte, bei der eine Abwägung mit den Interessen der am Strafverfahren Beteiligten besonderer Sorgfalt bedarf, bei der Erteilung anonymisierter Urteilsabschriften die Schutzwürdigkeit der Beteiligten geringer ist, es sei denn, das Verfahren hat in der Öffentlichkeit eine so große Beachtung gefunden, dass auch im Fall der Anonymisierung die Identität der Beteiligten unschwer erkennbar ist (NJW 2002, 838). Letzteres ist hier der Fall: Bei der Übermittlung der - anonymisierten - Entscheidung war allen Beteiligten klar, dass es sich um das gegen U. H. ergangene Urteil handelt. Trotz der Anonymisierung ist hier die Identität des Angeklagten unschwer zu erkennen, seine Schutzwürdigkeit daher hoch.
Ob die betroffenen privaten Interessen im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 StPO schutzwürdig sind, ist dabei im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an. das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. VGH Baden-Württemberg DVBl. 2014, 101 m. w. N.). Ob eine Verletzung schutzwürdiger privater Interessen vorliegt, ist daher jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen, zumal wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts dessen Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1990, a. a. O.; Urt. v. 19.03.2013, a. a. O., S. 1681; je m. w. N.). Diese Abwägung geht hier zugunsten des Verurteilten aus:
Die Angaben über den persönlichen und beruflichen Werdegang des Angeklagten betreffen dessen Persönlichkeitsrecht in hohem Maße. Die Veröffentlichung der Angaben beispielsweise zu seiner Familie, zu seiner Schul- und Berufsausbildung stellen einen erheblichen Eingriff in das Recht des Privaten dar, und zwar auch dann wenn diese Informationen einem Teil der Öffentlichkeit bereits bekannt sind. Demgegenüber steht das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dieses besteht im Hinblick auf das vorliegende Steuerstrafverfahren insbesondere hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Handlungen des Beschuldigten, insoweit wurde Akteneinsicht durch Übermittlung des anonymisierten Urteils gewährt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Ausführungen im Urteil „zum Privatleben dem privaten und beruflichen Werdegang, seinen weiteren Vermögensverhältnissen ist das Interesse der Öffentlichkeit nicht so hoch anzusetzen wie das Recht des Privaten. Die Staatsanwaltschaft hat daher die weitergehende Auskunftserteilung zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 473 Abs. 1, 4 StPO. Eine teilweise Auferlegung der Auslagen des Beschwerdeführers auf die Staatskasse aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst.
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.
(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
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(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.