Bundesfinanzhof Beschluss, 14. März 2017 - X S 18/16 (PKH)

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.140317.XS18.16.0
bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ für 2007 und 2008 Bescheide, in denen er von den Angaben des Antragstellers zu dessen Nachteil abwich. Der Antragsteller legte am 21. Oktober 2010 (Einkommensteuer) bzw. am 11. November 2010 (Gewerbesteuer) Einsprüche ein.

2

Der Antragsteller führte seine Korrespondenz mit dem FA regelmäßig unter der Anschrift X-Straße, wo sich ein Business-Center befand. Schreiben, die das FA an diese Anschrift adressiert hatte, wurden mitunter an das FA zurückgesandt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte das FA, bevor es zur Sache Stellung nahm, dem Antragsteller mit, es lägen bisher keine Angaben über den Wohnsitz vor. Es gebe lediglich Hinweise, dass sich in der X-Straße der Firmensitz befinde. Gelegentlich komme es jedoch auch bei nach dort adressierten Schreiben zu Rückpost. Das FA bat den Antragsteller, umgehend die Adresse seines Wohnsitzes mitzuteilen. Dies tat der Antragsteller nicht. Er nutzte in der weiteren Korrespondenz sowohl in den Einspruchsverfahren als auch in der am 28. Januar 2011 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2009 weiterhin bis Mai 2011 die Anschrift X-Straße.

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Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 4. Februar 2011, erhob der Antragsteller eine Klage gegen das FA Y, die sich auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bezog, und beantragte hinsichtlich verschiedener Bescheide die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Als Anschrift gab er im handschriftlichen Briefkopf die X-Straße an. Die Verfahren wurden beim FG unter 9 K 487/11 bzw. 9 V 488/11 aufgenommen.

4

Weiter befindet sich in den Akten eine Kontrollmitteilung vom 28. März 2011 des Hauptzollamts Z an das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen Essen (als zentraler Ansprechpartner der Zollverwaltung) über eine Einreise des Antragstellers von der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland. Unter den Personendaten erscheint als Anschrift des Antragstellers wiederum die X-Straße. Als Grund der Reise habe er angegeben, eine Ausflugsfahrt unternommen zu haben. In der Sache wurde der Antragsteller bei der Einreise auf finanzielle Transaktionen hin überprüft. Er führte Kontokarten verschiedener Schweizer Banken sowie Kassenbelege eines Schweizer Bankhauses bei sich.

5

Anschreiben des FA an den Antragsteller im August 2011 an die Anschrift X-Straße gelangten als unzustellbar zurück, da der Empfänger nicht zu ermitteln sei.

6

Ausweislich eines internen E-Mailverkehrs im FA vom 16. Mai 2012 hatte die Betriebskrankenkasse des Antragstellers mitgeteilt, dieser sei unbekannt verzogen. Die letzte Adresse sei die X-Straße gewesen. Mit einer E-Mail vom 15. Mai 2012 hatte die Business GmbH, augenscheinlich die Vermieterin in der X-Straße, dem FA, augenscheinlich dem Mitarbeiter eines anderen Sachgebiets, unter dem Betreff "AW: Ermittlungsverfahren [Antragsteller]" mitgeteilt:

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"[Anrede] als Anlage sende ich Ihnen einen Auszug der am 06.06.2008 bezahlten Sicherheitsleistung, sowie die Auszüge zu den letzten zwei Zahlungseingängen der monatlichen Servicegebühren. Auf allen drei Belegen ist jeweils die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen zu erkennen.
Ja, er hat damals einen Eingangsschlüssel und Schlüssel für unsere Besprechungsräume bekommen und hat auch Räumlichkeiten angemietet. Für diese Anmietung waren keine zusätzlichen Mietzahlungen fällig (s. Vertrag § 3). Es existieren keine Besprechungslisten mit Namen oder Adressen der jeweiligen Teilnehmer!"

8

Beigefügt waren drei entsprechend benannte PDF-Dateien mit jeweils einem Kontoauszug für die Mietzahlung Januar 2011, die Mietzahlung Februar 2011 (beide zum Monatsanfang) und die Zahlung der Sicherheitsleistung. Die beiden erstgenannten Dateien tragen die Bezeichnung "vorletzte Gebühr_Jan_2011" bzw. "letzte Gebühr_Feb_2011".

9

Der Mitarbeiter des anderen Sachgebiets stellte der Bearbeiterin des vorliegenden Verfahrens nicht nur diese E-Mail zur Verfügung, sondern teilte überdies mit, er habe vor Ort die Adresse in der X-Straße ermittelt, wo der Antragsteller einen Briefkasten angemietet habe. Es handele sich nicht um eine Wohnadresse. Er werde sich bei der Einwohnermeldebehörde erkundigen, ob eine Wohnsitzermittlung zur Fahndung möglich sei.

10

Eine länderumfassende Namensauskunft vom 24. Juli 2012 in allen Steuerkonten ergab für den Antragsteller neben der Anschrift X-Straße zwei weitere Adressen. Eine der Anschriften war bereits im Jahre 2009 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau überprüft worden und enthielt schon damals keinen Hinweis auf den Antragsteller. Die andere Anschrift war bereits Jahre zuvor aus den Datensätzen der Finanzverwaltung gelöscht worden, da der Antragsteller unbekannt verzogen war. Eine einfache elektronische Meldeanfrage nach § 29a des Meldegesetzes des Landes Baden-Württemberg (MG BW) vom selben Tage blieb ergebnislos, da elektronisch keine Auskunft erteilt werden könne. Am 25. Juli 2012 richtete das FA eine Wohnsitzanfrage an die Meldebehörde der Stadt A. Mit Schreiben vom 14. August 2012, eingegangen beim FA am 17. August 2012, teilte diese dem FA mit, der Antragsteller sei seit dem 1. April 2011 unbekannt verzogen. Es bestehe eine Auskunftssperre nach § 33 MG BW.

11

Die auf den 3. August 2012 datierten Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuer versandte das FA durch Einschreiben mit Rückschein. Diese Post gelangte am 6. August 2012 an das FA zurück mit dem Vermerk "Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln".

12

Mit einer am 14. August 2012 erstellten Verfügung ordnete das FA die öffentliche Zustellung der beiden Einspruchsentscheidungen nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) an. Als Tag des Aushangs ist der 16. August 2012, als Tag der Abnahme der 7. September 2012 vermerkt und gezeichnet.

13

Mit Schreiben vom 12. bzw. 18. November 2013, eingegangen beim FA am 14. bzw. 21. November 2013, reichte der Antragsteller weitere Unterlagen zur Sache nach. Als Absenderanschrift war die X-Straße angegeben. Zusätzlich hatte der Antragsteller im Briefkopf vermerkt: "Postalisch vorübergehend ... [B]".

14

Hierauf reagierte das FA mit Schreiben vom 20. Juli 2015, das es an eine Anschrift des Antragstellers in ... [C] adressierte. Darin hieß es: "... da Sie nun Ihre neue Adresse mitgeteilt haben, kann ich jetzt Ihr o.g. Schreiben beantworten. ..." In der Sache teilte das FA mit, die Einspruchsentscheidungen seien öffentlich zugestellt, die Klagefrist abgelaufen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem am 3. August 2015 bei dem FA eingegangenen Schreiben, mit dem er die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandete, da er postalisch erreichbar gewesen sei, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Das FA erwiderte mit Schreiben vom 10. August 2015 u.a., er sei postalisch leider nicht erreichbar gewesen.

15

Am 25. September 2015 erhob der Antragsteller Klage und beantragte unter Bezug auf das Schreiben des FA vom 10. August 2015, die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Er beanstandete die öffentliche Zustellung. Es habe ein Postnachsendeantrag existiert. Hierfür legte der Antragsteller die Kopie eines Nachsendeauftrags vom 16. März 2011 wegen Umzugs von der bisherigen Adresse X-Straße an die künftige Adresse ... [D] vor. Ferner legte er eine Kopie vor, die dem Augenschein nach ein mit einem Stempel vom 6. Dezember 2011 versehenen Briefumschlag zeigt, der dem äußeren Anschein nach zunächst zurückgesandt wurde, aber anschließend mittels Aufklebers an die genannte Adresse in D nachgesandt wurde. Der Aufkleber verdeckt teilweise den Rücksendestempel.

16

Das FG hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Die öffentliche Zustellung sei ordnungsgemäß gewesen. Das FA habe alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthaltsort bzw. die Adresse des Antragstellers in Erfahrung zu bringen. Dies mögen zwar nicht alle zur Verfügung stehenden erdenkbaren Maßnahmen gewesen sein. Diese seien jedoch ausreichend gewesen, da der Antragsteller sich seinerseits im besonderen Maße grob nachlässig verhalten und sogar Maßnahmen ergriffen habe, um seinen Wohnsitz zu verheimlichen, obwohl er wegen mehrerer anhängiger Verfahren bei dem FA mit Bescheiden habe rechnen müssen. Er habe trotz Aufforderung seinen Wohnsitz nicht mitgeteilt. Er habe noch zeitlich nach Erteilung des Nachsendeauftrags, also in dem Wissen, dort gar nicht mehr erreichbar zu sein, unter der X-Straße korrespondiert, und zudem eine Auskunftssperre eintragen lassen. Soweit sich der Antragsteller auf einen Nachsendeauftrag berufe, stehe noch nicht einmal fest, ob dieser im August 2012 noch bestanden habe.

17

Auf die sonstigen Umstände, die eine Verheimlichungsabsicht nahelegten (Nutzung verschiedener Firmierungen, Geldtransfer in die Schweiz, Nichtzahlung von Krankenkassenbeiträgen) komme es vor diesem Hintergrund noch nicht einmal mehr an.

18

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten, namentlich die Nachfrage bei Angehörigen oder einem früheren Prozessbevollmächtigten, hätten für das FA nicht nahegelegen. Es sei daher unbillig, dem FA über die ergriffenen Maßnahmen hinaus weitere Ermittlungspflichten abzuverlangen, um dem wenigstens grob fahrlässig handelnden Antragsteller die Nachteile seines Verhaltens zu ersparen.

19

Die formellen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG seien erfüllt.

20

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (anhängig unter X B 93/16) macht der Antragsteller den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO geltend und beantragt hierfür im vorliegenden Verfahren PKH. Das FG habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, da die öffentliche Zustellung unwirksam gewesen sei. Der Aufenthaltsort des Antragstellers sei nicht unbekannt gewesen, da das FA seiner Pflicht zur Ermittlung seiner Anschrift nicht nachgekommen sei.

21

Das FA müsse etwa durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten den Aufenthalt zu ermitteln suchen. Dazu gehöre im Streitfall insbesondere eine Nachfrage beim Vermieter in der X-Straße, über die das FA die E-Mail-Adresse des Antragstellers sowie die Kontaktadresse in Erfahrung gebracht hätte. Zudem hätte dem FA eine ladungsfähige Adresse des Antragstellers in E (Schweiz) aus einem Verfahren über die AdV der streitigen Steuern (Az. beim FG 9 V 488/11) bekannt sein müssen, da der Antragsteller dort über diese Adresse kommuniziert habe.

22

Soweit das FG die Anforderungen an die Anschriftenermittlung deshalb senke, weil der Antragsteller seinen Wohnort u.a. durch eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt verheimlicht habe, hätte es die Gründe ermitteln müssen. Tatsächlich sei die Auskunftssperre nicht zu Verheimlichungszwecken, sondern wegen einer Bedrohungslage eingetragen worden. Der Grenzübertritt aus der Schweiz habe wegen des damaligen Wohnsitzes in der Schweiz nahegelegen.

23

Schließlich hätte das FG aufgrund der Vorlage des entsprechend nachgeschickten Schriftstücks den bei der Deutschen Post bestehenden Nachsendeauftrag von der X-Straße an das Postfach in D ermitteln können. Nachdem die Einspruchsentscheidungen mit der Post versandt worden seien, dürfe ein Fehler im Bereich der Deutschen Post dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Er habe mit dem Nachsendeauftrag gerade seine postalische Erreichbarkeit sicherstellen wollen.

24

Das FA tritt der Beschwerde entgegen und trägt u.a. vor, die Adresse in E sei ihm nicht bekannt gewesen. Antragsgegner in dem Verfahren 9 V 488/11 sei eine andere Behörde gewesen, nämlich das für die Vollstreckung zuständige FA Y. Sollte der Vortrag des Antragstellers inhaltlich zutreffen, könne daher das etwaige Wissen des FA Y dem hier beklagten FA nicht zugerechnet werden. Im Übrigen nenne der Antragsteller in der dem FA vorliegenden Antragsschrift als Adresse wiederum die X-Straße.

Entscheidungsgründe

25

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist im vorliegenden Falle die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. An dieser Erfolgsaussicht fehlt es. Die Rügen des Antragstellers begründen keinen Verfahrensmangel.

26

1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 116 Abs. 3 FGO fristgerecht die Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen, in der die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind. Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist der Zulassungsgrund so dargelegt ist, wie es den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, unter II.3.a, allerdings unter Beschränkung auf eine laienhafte Darlegung für einen nicht nach § 62 FGO vertretenen Antragsteller). Nach der Zustellung des Urteils am 18. Juni 2016 ist die nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO einmal verlängerte Frist zur Begründung am 19. September 2016 abgelaufen. Der Vortrag des Antragstellers kann daher abschließend gewürdigt werden.

27

2. Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass ein zur Zulassung der Revision oder Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO führender Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO vorliegt, wenn ein FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abweist statt zur Sache zu entscheiden. Ein solcher Mangel liegt insbesondere vor, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2013 IX B 28/13, BFH/NV 2013, 1537, m.w.N.).

28

a) Ebenfalls zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, dass die Zulässigkeit der Klage im Streitfall davon abhängt, ob die öffentliche Zustellung der Einspruchsentscheidungen im Sommer 2012 wirksam geworden ist.

29

aa) In diesem Falle wäre die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO um Jahre versäumt. War dies hingegen nicht der Fall, wäre die Klage zulässig. Zwar fehlte es dann entgegen § 44 Abs. 1 FGO an der Durchführung eines Vorverfahrens. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das FA dem Schreiben vom 20. Juli 2015 oder vom 10. August 2015 die Einspruchsentscheidungen beigefügt und so nochmals bzw. für den Fall unwirksamer öffentlicher Zustellung erstmals bekannt gegeben hätte. Damit wäre zwar das Vorverfahren durchgeführt, die Klage aber ebenfalls verfristet. Gäbe es aber keine wirksame Einspruchsentscheidung, so wäre die Klage als Untätigkeitsklage nach § 46 FGO zulässig.

30

bb) Nach § 122 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. § 10 Abs. 2 VwZG regelt die formellen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung.

31

Die Beteiligten sowie das FG gehen wiederum im Grundsatz zu Recht davon aus, dass es nicht ausreicht, wenn der Aufenthaltsort nur der Behörde unbekannt ist. Er muss allgemein unbekannt sein. Es sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich. Die öffentliche Zustellung ist erst als "letztes Mittel" zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560, unter 1.a; vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998, unter II.2.a aa; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 54/06, BFHE 228, 111, BStBl II 2010, 732, unter II.2.a aa).

32

Allerdings dürfen die Anforderungen an die Behörde im Einzelfall auch nicht überspannt werden. Unzumutbare Anforderungen sind an den Zustellenden nicht zu stellen; es genügt der Nachweis, dass er alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat. Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln, es sei denn, die konkrete Sachverhaltsgestaltung legte weitere Nachforschungen bei anderen Einrichtungen oder Personen nahe, etwa eine Erkundigung bei einem Bevollmächtigten (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81, unter II.; in BFH/NV 2005, 998, unter II.2.a bb, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376).

33

Angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhaltsgestaltungen bedeutet das, dass die Anforderungen an die Behörde zur Ermittlung einer zustellfähigen Anschrift nicht abstrakt-generell festgelegt werden können. Das FA hat je nach den Umständen des Einzelfalls auch in Wechselwirkung und Zusammenschau mit dem Verhalten des Zustellungsempfängers zu prüfen, welche Maßnahmen über die wohl allenfalls in Ausnahmefällen verzichtbare Anfrage beim Einwohnermeldeamt hinaus zu ergreifen sind. Da der Zustellungsempfänger eine breitgefächerte Palette von Verhaltensweisen von beanstandungsfreier Kooperation und Kommunikation bis hin zum zielgerichteten Entzug vor dem behördlichen Zugriff durch Flucht zeigen kann, gilt entsprechendes für die an die Behörde zu stellenden Anforderungen. Da es sich indes um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unbekannt" handelt, unterliegt diese Frage der uneingeschränkten gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle.

34

b) Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, die Tatsachen schlüssig zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Dazu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. Schlüssig ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Es sind diejenigen Tatsachen genau zu bezeichnen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Insoweit ist die unmittelbar nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechend anzuwenden, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2008 VIII B 40/08, juris; vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767, unter 2., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20. September 2012 X S 22/12, BFH/NV 2013, 216).

35

3. Der Antragsteller rügt unter verschiedenen Aspekten, das FA habe seinen Ermittlungspflichten nicht genügt, so dass seine Anschrift nicht unbekannt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG und die öffentliche Zustellung unwirksam gewesen sei. Die beanstandeten Versäumnisse liegen jedoch nicht vor. Die seitens des Antragstellers vermissten Ermittlungshandlungen waren nicht zu fordern.

36

a) Mit dem FG geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller sich in Bezug auf seine postalische Erreichbarkeit wenigstens grob nachlässig verhalten hat. Er hat ein Verhalten gezeigt, das die erfolgreiche Bekanntgabe von Bescheiden zu durchkreuzen geeignet war.

37

aa) Das gilt zunächst für die beim Einwohnermeldeamt eingetragene Auskunftssperre, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen er diese hat eintragen lassen. Sollte er das von ihm selbst bestrittene Ziel gehabt haben, sein Auffinden zu erschweren, ginge dies naturgemäß zu seinen Lasten. Soweit er eine Bedrohungslage behauptet und damit sinngemäß geltend macht, er habe sich zumindest dem FA nicht entziehen wollen, hätte es ihm oblegen, seinerseits aus eigenem Antrieb bei einer Adressänderung das FA zu informieren. Inwiefern eine Auskunftssperre die behauptete, aber nach Art und Urheber nicht näher spezifizierte Bedrohung überhaupt abwenden oder abmildern konnte, inwieweit diese Einlassung also überhaupt plausibel ist, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr aufgeklärt werden.

38

Der Senat lässt offen, ob eine Obliegenheit zur Mitteilung einer Anschriftenänderung auch bereits bestehen kann, wenn der Steuerpflichtige zwar verzieht, gleichzeitig aber jede Behörde über eine Meldeanfrage die neue Anschrift erfahren kann. Kann sie dies nicht, muss der Steuerpflichtige aber gleichzeitig, wie im Streitfall, wegen mehrerer anhängiger Verfahren mit dem Erlass von Bescheiden und sonstiger Korrespondenz rechnen, obliegt es ihm grundsätzlich, die Behörde über seine geänderte postalische Erreichbarkeit zu informieren.

39

bb) Der Unwille, dem FA eine korrespondenzfähige Anschrift zur Verfügung zu stellen, zeigt sich überdies daran, dass der Antragsteller die Bitte des FA vom 12. Januar 2011, die Adresse des Wohnsitzes mitzuteilen, nicht beantwortete. Statt dessen nutzte er weiterhin die Adresse X-Straße, von der er nunmehr wusste, dass Post ihn dort nicht zuverlässig erreichte. Der Senat pflichtet dem FG auch insoweit bei, als gerade der im finanzgerichtlichen Verfahren behauptete Nachsendeauftrag vom 16. März 2011 in Verbindung mit der weiteren Verwendung der Anschrift X-Straße zeigt, dass der Antragsteller seine postalische Erreichbarkeit nicht sicherstellen, sondern verhindern wollte. Ein Nachsendeauftrag dokumentiert grundsätzlich, dass die bisherige Anschrift keine Gültigkeit mehr haben soll. Wer einen solchen Auftrag erteilt, dennoch aber nach diesem Datum in seinem Schriftverkehr nicht etwa die neue Anschrift, sondern die Ausgangsanschrift benutzt und so dafür sorgt, dass Post an die Ausgangsanschrift versandt wird, will den Zugang dieser Post erschweren, entweder in dem Sinne, dass Post tatsächlich gar nicht mehr zugeht, oder in dem Sinne, dass er anschließend den Nichtzugang von Post behaupten kann.

40

Ob der Nachsendeauftrag tatsächlich existierte, wogegen die im August 2011 und damit noch innerhalb der sechsmonatigen Laufzeit zurückgelangte Post sprechen könnte, ob der Antragsteller den etwaigen für sechs Monate erteilten Nachsendeauftrag überhaupt verlängert hatte und dieser zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung im August/September 2012 noch in Kraft war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Risiko etwaiger Fehler bei Ausführung des Nachsendeauftrags trägt bei dieser Sachlage jedenfalls nicht der Absender. Sollte der Antragsteller gar keinen Nachsendeauftrag erteilt haben, geht aber auch sein Argument, er habe damit seine postalische Erreichbarkeit sicherstellen wollen, fehl.

41

cc) Auf den Grenzübertritt aus der Schweiz kommt es, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, nicht mehr an, so dass die diesbezügliche Rüge des Antragstellers ins Leere geht.

42

b) Nachforschungen bei der Business GmbH haben stattgefunden, weitere waren nicht geboten. Ersichtlich hatte sich das FA im Mai 2011 mit der Business GmbH in Verbindung gesetzt. Der konkrete Inhalt der Anfrage ist zwar nicht aktenkundig. Nicht nur dem Betreff der Antwortmail, sondern auch dem zeitlichen Zusammenhang mit dem FA-internen Mailverkehr vom 16. Mai 2012 ist aber zu entnehmen, dass es dem Mitarbeiter des anderen Sachgebiets, an den die E-Mail der Business GmbH gerichtet war, gerade um die Erreichbarkeit und den Aufenthaltsort des Antragstellers ging. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bemerkung zum Abschluss der E-Mail der Business GmbH, Besprechungslisten mit Namen und Anschriften existierten nicht, zu erklären.

43

Zudem ist dieser E-Mail eindeutig zu entnehmen, dass das Rechtsverhältnis des Antragstellers mit ihr ab März 2011 beendet war. Die Zahlungseingänge Januar und Februar 2011 sollen die letzten beiden Zahlungseingänge gewesen sein. So ergibt es sich aus dem Text der E-Mail wie auch aus den Dateinamen, mit denen die Business GmbH die entsprechenden Buchungsunterlagen gekennzeichnet hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, was sich das FA von einer erneuten Anfrage bei der Business GmbH wenige Monate später hätte versprechen sollen.

44

c) Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen, das FA müsse (etwa) durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten den Aufenthalt zu ermitteln suchen, überhaupt eine konkrete Rüge erheben will, ginge dies im Streitfalle zu weit. Ein ehemaliger Arbeitgeber ist nicht aktenkundig. Letzter gewerblicher Vermieter war gerade die Business GmbH (s.o.). Da die tatsächliche Wohnanschrift des seit langem lediglich unter der Anschrift X-Straße korrespondierenden Antragstellers bereits seit Jahren nicht bekannt war, erübrigte sich auch eine Nachfrage bei einem zuletzt bekannten privaten Vermieter. Den beiden früheren Anschriften, die bereits im Jahre 2009 keine Hinweise mehr auf den Antragsteller ergeben hatten, musste das FA nicht mehr nachgehen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, durch Intensivermittlungen auch aus Jahre, ggf. Jahrzehnte zurückliegenden Informationen den aktuellen Aufenthaltsort einer Person ausfindig zu machen. Dies zu verlangen überspannte jedoch angesichts der Verschleierungstaktik des Antragstellers hinsichtlich seiner Anschrift das Maß. Hausgenossen aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit waren demzufolge ebenfalls nicht bekannt. Verwandte erscheinen in den Akten nicht. Der Antragsteller hat Namen und Anschriften seiner Kinder im PKH-Verfahren angegeben. Zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung waren diese den Akten nicht zu entnehmen.

45

d) Die Überlegung des Antragstellers, das FA hätte seine ladungsfähige Adresse in der Schweiz aus dem AdV-Verfahren vor dem FG 9 V 488/11 kennen müssen, trägt nicht. Wie das FA zutreffend vorträgt, ist bereits den Akten zu entnehmen, dass sich dieser Antrag gegen eine andere Behörde richtete. Aus Umständen, die das FA nicht kennt und nicht kennen kann, ergeben sich aber keine Ermittlungsansätze. Es ist nicht maßgebend, ob das FA Y als Dritter eine Anschrift des Antragstellers kannte. Maßgebend ist, welche Nachforschungsmöglichkeiten die zustellende Behörde, hier das FA, hatte. Das FA muss aber laufende Verfahren bei fremden Behörden nicht kennen.

46

Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfung, ob der Antragsteller, der zumindest die Antragschrift noch unter der Anschrift X-Straße eingereicht hatte, im Laufe des Verfahrens tatsächlich eine Anschrift in E angegeben hatte. Plausibel ist es nicht. Zunächst war der behauptete Nachsendeauftrag nicht an eine Anschrift in E, sondern in D gerichtet. Des Weiteren hätte bei regelgerechtem Verlauf der Dinge dann wohl auch das FA Y diese Anschrift des Antragstellers datentechnisch aufnehmen müssen, so dass die länderumfassende Namensauskunft in allen Steuerkonten, die das FA am 24. Juli 2012 getätigt hatte, die Anschrift in E hätte ausweisen müssen. Schließlich passt die behauptete Anschrift in E nicht dazu, dass bei der Zollkontrolle am 26. März 2011 noch die Anschrift X-Straße erscheint, der Antragsteller also mutmaßlich diese Anschrift angegeben hatte, und zwar zu einem Zeitpunkt, als bereits der behauptete Nachsendeauftrag aktiv war und die Anschrift in der X-Straße sich eigentlich bereits hätte erledigt haben müssen, während andererseits der Antragsteller später wieder den Grenzübertritt als solchen mit einem Wohnsitz in der Schweiz erklärt. Wenn er damals einen Wohnsitz in der Schweiz hatte, hätte er dies dem Zoll dann auch so angeben können und müssen.

47

e) Der Vorhalt schließlich, das FG hätte angesichts der Vorlage des entsprechend nachgeschickten Schriftstücks den bei der Deutschen Post bestehenden Nachsendeauftrag von der X-Straße an das Postfach in D ermitteln können, ist unerheblich. Es ist nicht maßgebend, welche Anschriften das FG mit Hilfe von Informationen, die es mehrere Jahre nach der öffentlichen Zustellung erhält, ermitteln kann. Es ist nur maßgebend, welche Informationen das FA zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung hatte und welche Ermittlungen das FA vor diesem Hintergrund zum damaligen Zeitpunkt durchführen musste.

48

4. Der Senat stellt die Entscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren X B 93/16 um einen Monat nach der vorliegenden Entscheidung zurück, um dem Antragsteller im Kosteninteresse Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde zu geben.

49

5. Die Entscheidung über die PKH ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 47


(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur

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(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.