Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2017 - X B 36/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.050517.XB36.17.0
bei uns veröffentlicht am05.05.2017

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Februar 2017 12 K 2118/16, 12 V 2168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin und Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) erhob am 16. November 2016 (Eingang) bei dem Finanzgericht (FG) Klage wegen der Einkommensteuer 2009 und 2010, der Gewerbesteuermessbeträge sowie der Umsatzsteuer 2009 bis 2012 (12 K 2118/16) und beantragte am 24. November 2016 (Eingang) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) hierzu (12 V 2168/16).

2

Mit Klageerhebung beantragte sie, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte (P), Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht ... (AG F).

3

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) übersandte dem FG am 6. Dezember 2016 seine Verwaltungsakten (fünf Bände) und merkte gleichzeitig an, in den Akten befänden sich abgesehen von dem Kontrollmaterial, das überhaupt erst zu der steuerlichen Erfassung der Beschwerdeführerin geführt habe, lediglich Proberechnungen der vorgenommenen Steuerfestsetzungen und der Schriftwechsel mit P. Das Kontrollmaterial habe er der P bereits vor Erlass der Bescheide übersandt.

4

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 ordnete die Berichterstatterin beim FG die Übersendung der Akten an das AG F an. Dort nahm für P am 16. Januar 2017 Frau A Einsicht, die gleichzeitig die Übersendung folgender Aktenbestandteile in Kopie beantragte:

Gewerbesteuerakte

- vollständige Akte

Einkommensteuerakte

- alle Seiten

Sonderband Rechtsbehelf

- 1-69 Seiten

Sonderband Kontrollmitteilungen

- 1-99 Seiten

Umsatzsteuerakten

- alle Seiten

5

Das AG F sandte am selben Tage die Akten an das FG zurück mit dem Bemerken, die Kopien hätten wegen hoher Arbeitsbelastung nicht gefertigt werden können.

6

Am 19. Januar 2017 wies die Berichterstatterin P darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakte bestehe, es sei denn, es werde substantiiert und damit nachvollziehbar dargelegt, warum Kopien erforderlich seien, um die Prozessführung zu erleichtern bzw. die Klage/den Antrag auf AdV zu begründen. Sollten eigene Schriftsätze des Bevollmächtigten fotokopiert werden, sei das Rechtsschutzbedürfnis ausdrücklich zu begründen. Im Übrigen sei, worauf das FA bereits hingewiesen habe, P der Inhalt aller Akten bereits umfänglich bekannt.

7

In einem am 1. Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz äußerte sich P zum Anspruch auf Akteneinsicht und Abschriftenerteilung. Das Kopieren des gesamten Aktenbestandes sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich und vorliegend geboten, wenn nämlich substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb diese Überlassung erforderlich sei, um die Prozessführung zu erleichtern. Dies sei Bestandteil des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es stelle die erforderliche Rücksprache mit der Beschwerdeführerin in Person sicher, um deren Rechtsschutzbegehren effektiv formulieren zu können.

8

Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 hat das FG in einer Besetzung mit drei Richtern den Antrag auf Überlassung vollständiger Kopien der fünf Akten abgelehnt. Zu den besonderen Anforderungen an die Überlassung vollständiger Aktenkopien sei nichts vorgetragen. Dass weder P noch ein juristisch qualifizierter Mitarbeiter der P, sondern eine Büroangestellte die Akteneinsicht vorgenommen habe, deute eher auf das Bestreben hin, die Vorlage der angekündigten Begründungen im Klage- und vor allem im eilbedürftigen AdV-Verfahren hinauszuzögern.

9

Gegen den der P am 6. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat diese am 20. Februar 2017 Beschwerde eingelegt und eine weitere Beschwerdebegründung angekündigt. Das FG beschloss am 22. Februar 2017 (wiederum in der Besetzung mit drei Richtern), der Beschwerde nicht abzuhelfen, und legte die Sache dem BFH vor. Die Geschäftsstelle des beschließenden Senats forderte P zur Einreichung der weiteren Beschwerdebegründung bis zum 30. März 2017 auf. An diesem Tage beantragte P die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. April 2017, legte am 3. April 2017 jedoch das Mandat nieder. Am 4. April 2017 erteilte die Geschäftsstelle der P einen Hinweis auf die als fortbestehend geltende Vollmacht nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 155 FGO, § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein anderer Bevollmächtigter hat sich nicht legitimiert; eine weitere Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

10

II. 1. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO, § 129 Abs. 1 FGO statthaft und zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, für die die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 X B 48/07, BFH/NV 2007, 1919).

11

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 3. Februar 2017 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten.

12

a) Der Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Wenn auch die funktionale Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO und damit auch für die damit eng zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte nach § 78 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FGO) nicht abschließend geklärt sein dürfte (vgl. die Ausführungen von Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 136, 137; von Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 42 bis 44; jeweils m.w.N.), steht zumindest fest, dass jedenfalls auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1974 VII B 88/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235; vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

13

b) Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung der begehrten Kopien der vollständigen Akten.

14

aa) Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten besteht (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1919, m.w.N.).

15

bb) Allerdings hat der BFH erwogen, ausnahmsweise einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der vollständigen Akten zu bejahen, wenn diese nämlich überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglichen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1993 XI B 28/93, BFH/NV 1994, 567). Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, wie diese Voraussetzung zu präzisieren sein könnte. Jedenfalls setzt ein solches Begehren grundsätzlich voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb trotz der wahrgenommenen Akteneinsicht die Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten erforderlich ist, um die Prozessführung zu erleichtern.

16

Solcher Vortrag fehlt bis heute, trotz Aufforderung durch das FG und trotz entsprechender Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. In dem Schriftsatz vom 1. Februar 2017 hat P sich in der Sache darauf beschränkt, die soeben genannten Voraussetzungen für einen (etwaigen) Anspruch auf Überlassung von Kopien der vollständigen Akten sowie die Rechtsgrundlage hierfür, nämlich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO wiederzugeben. Soweit sie darüber hinaus meint, dies stelle die erforderliche Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sicher, ist nicht erkennbar, was dieses Anliegen mit einer Aktenkopie zu tun haben soll. Ihr Vortrag, sie benötige die Akten zur effektiven Formulierung des Rechtsschutzbegehrens, stellt nur eine andere sprachliche Einkleidung der Aussage dar, dass der Anspruch auf Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, legt aber gerade nicht dar, warum im konkreten Fall die Kopien der vollständigen Akten zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich sein sollen.

17

Ob der Antrag auf Überlassung von Aktenkopien vornehmlich der Verfahrensverzögerung dient, wovon das FG ausgeht, ist im Ergebnis nicht mehr erheblich.

18

cc) Der Senat lässt offen, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende Darlegung ein Anspruch auf Erstellung von Kopien des gesamten Akteninhalts bestehen kann, wenn eine derartige Notwendigkeit offenkundig ist, die Darlegung also lediglich als Förmelei betrachtet werden müsste. Im Streitfall liegt diese Voraussetzung nicht vor. Bereits das FA und in der Folge auch das FG hatten angemerkt, dass die Akten lediglich Material enthielten, das der P schon bekannt sei, namentlich das der P bereits überlassene Kontrollmaterial, der Schriftwechsel mit P und Probeberechnungen der angefochtenen Steuerfestsetzungen. P bzw. für diese die A hatten im Rahmen der Akteneinsicht Gelegenheit, sich von der Richtigkeit dieser Behauptung zu vergewissern und haben auch anschließend zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dies treffe nicht zu. Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis dahin, bereits in Original oder Kopie vorliegende Schriftstücke ein zweites Mal in Kopie zu erhalten. Das gilt insbesondere für Kopien der von P selbst eingereichten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Juli 2014 V S 13/14, BFH/NV 2014, 1572, unter II.4.) oder an sie adressierten Schriftsätze.

19

Zwar besteht zwischen Probeberechnungen von Steuerfestsetzungen und den jeweiligen Steuerfestsetzungen keine absolute Deckungsgleichheit. Der Senat vermag aber schon das Rechtsschutzinteresse an der Überlassung dieser Probeberechnungen nicht zu erkennen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ein solches Anliegen durch einen entsprechend beschränkten Antrag auf Überlassung von Kopien nur dieser Probeberechnungen verfolgen können und müssen.

20

dd) Im Rahmen des Antrags auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts haben weder das FG noch der BFH zu prüfen, ob ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Aktenteile bestehen könnte. Dies wäre nicht ein in dem umfassenden Begehren enthaltener Teilanspruch (ein "minus"), sondern ein anderer Anspruch (ein "aliud"). Der Beschwerdeführerin geht es gerade darum, vollständige Zweitakten zu erhalten, ohne ihr Begehren differenzieren zu müssen. Es ist folglich nicht Aufgabe der Gerichte, diese Differenzierung an ihrer Stelle vorzunehmen.

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 FGO i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO.

22

Nach § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. So lange das Hauptsacheverfahren nicht abgeschlossen ist, ist ein Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht (anders als das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Juni 2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100) zwar grundsätzlich ein unselbständiges Nebenverfahren und damit kein "Verfahren" i.S. des § 143 Abs. 1 FGO, so dass bei erfolgreicher Beschwerde die Kosten in die Gesamtkosten des Hauptverfahrens eingehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, unter II.3.; vom 29. Oktober 2008 III B 176/07, BFH/NV 2009, 192, unter II.4.). Dies gilt angesichts des engen Sachzusammenhangs auch für die mit der Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO unmittelbar zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO.

23

Bei erfolgloser Beschwerde jedoch fällt für die Beschwerde gemäß Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes eine Festgebühr von 60 € an. Insoweit ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 87 Erlöschen der Vollmacht


(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. (2) Der Bevollmächti

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 78


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Prozes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 86


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 129


(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde i

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(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.

(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden, elektronischer Dokumente oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern. Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermittlung der Dokumente oder der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.