Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Feb. 2018 - X B 136/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.010218.XB136.17.0
bei uns veröffentlicht am01.02.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017  5 K 842/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte mit drei Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Steuern und Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre größtenteils abweichend, teils höher, teils niedriger fest; teilweise blieb es bei Nullfestsetzungen. Die Einsprüche begründete die Klägerin nicht. Mit der Klage gegen die Einspruchsentscheidungen (in der Hauptsache sowie betreffend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung --AdV--) beantragte die Klägerin anderweitige Festsetzungen. Die Klage richte sich gegen unzutreffende Feststellungen der Betriebsprüfung, um Frist für die weitere Klagebegründung bis zum 17. Juli 2017 werde gebeten.

2

Das Finanzgericht (FG) forderte die Klägerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 u.a. auf, bis zum 17. Juli 2017 die Begründung einzureichen. Am 18. Juli 2017 übertrug das FG den Rechtsstreit auf den Einzelrichter und beraumte unter Hinweis auf § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mündliche Verhandlung an, die es nach antragsgemäßer Verlegung schließlich am 14. September 2017 in Abwesenheit der Klägerin sowie deren Prozessbevollmächtigter durchführte. Eine Begründung war nicht eingegangen.

3

Das FG wies die Klage mit am 18. September 2017 zugestellten Urteil ab. Die Klage betreffend die AdV sei unzulässig, da insoweit nur der Antrag nach § 69 Abs. 3, 5 FGO statthaft sei. Die Klage gegen die übrigen Bescheide sei unzulässig. § 40 Abs. 1 FGO erfordere, dass der Kläger dem Gericht substantiiert darlege, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Das Gericht müsse so das Klagebegehren ermitteln können. Hinsichtlich der Nullbescheide sowie derjenigen Bescheide mit niedrigeren Festsetzungen als vor der Betriebsprüfung fehle es überdies an einer Beschwer.

4

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und macht eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sowie Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Das FG weiche von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2002 VI B 114/01 (BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306) ab, in dem der BFH festgestellt habe, dass der Antrag "Ablehnungsbescheid über den Antrag auf Änderung ..." den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichne. Bereits in der Klageschrift wie auch mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 habe die Klägerin entsprechende Anträge gestellt und mit dem zuletzt genannten Schriftsatz die Klage auch umfangreich begründet. Das FG habe keinen Hinweis erteilt, dass die Klagebegründung unzureichend sei, insbesondere auch keine Ausschlussfrist gesetzt. Es habe zwar am 14. September 2017 in Abwesenheit der Klägerin verhandeln dürfen, hätte dann aber deren schriftlichen Vortrag berücksichtigen müssen.

5

Abschließend formuliert die Klägerin: "Unsere Klagebegründung vom 31.07.2017 überreichen wir der Vollständigkeit halber als Anlage R2, aufgrund des Umfangs derselben allerdings nur auf dem Postweg."

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, zumindest unbegründet.

7

1. Hinsichtlich der AdV sowie derjenigen Bescheide, mit denen das FA nach der Betriebsprüfung Festsetzungen auf Null bzw. niedriger als vor der Betriebsprüfung vorgenommen hat und das FG deswegen die Klage auch wegen fehlender Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO abgewiesen hat, fehlt der Beschwerde jegliche Begründung. Sie ist insoweit unzulässig.

8

2. Soweit die Klägerin beschwert ist und das FG die Klageabweisung allein auf die fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens gestützt hat, liegen Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.

9

a) Eine Abweichung von dem BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306 besteht nicht. Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung dessen Grundsätzen. Der BFH hat dort ausgeführt, dass das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Dafür könne ein bestimmter Klageantrag ausreichen, etwa dann, wenn ein Kläger die Herabsetzung der Steuerschuld bzw. einer bestimmten Besteuerungsgrundlage oder der Einkünfte auf einen genau bezeichneten Betrag beantragt. Weitere Angaben zum Sachverhalt sind auch dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar ist.

10

Die Klägerin hat zutreffend ausgeführt, dass in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit über eine Klage gegen einen Ablehnungsbescheid über den Antrag auf Änderung eines bestimmten Bescheids zu befinden war. Dem war der Umfang des Klagebegehrens unmissverständlich zu entnehmen, nämlich auf antragsgemäße Änderung gerichtet. Damit ist der vorliegende Streitfall nicht vergleichbar, da der Antrag auf "anderweitige" Festsetzung in Verbindung mit Einspruchsentscheidungen über nicht begründete Einsprüche gerade nicht erkennen lässt, auf welche Beträge die angefochtenen Bescheide nach der Vorstellung der Klägerin hätten reduziert werden sollen oder gegen welche konkreten Feststellungen der Betriebsprüfung mit welchen steuerlichen Folgen sie sich wendet. Das FG ist damit von den in dem Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306 aufgestellten Grundsätzen nicht abgewichen.

11

Soweit die Klägerin sich außerdem auf einen Schriftsatz vom 31. Juli 2017 beruft, mit dem sie jedenfalls das Klagebegehren konkretisiert habe, ist dieser nach Aktenlage beim FG nicht eingegangen. Es gab folglich für das FG abgesehen von der Klage selbst keine weiteren Schriftsätze, die es zu beurteilen hatte und in Abweichung von den Grundsätzen des vorgenannten Beschlusses hätte beurteilen können. Zulassungsrügen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, die sich auf den Zugang des behaupteten Schriftsatzes vom 31. Juli 2017 beziehen, hat die Klägerin nicht erhoben.

12

b) Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor.

13

aa) Die Rüge, das FG habe wegen des Begründungsmangels keinen Hinweis erteilt und keine Ausschlussfrist gesetzt, geht fehl.

14

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen (Satz 1), sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (Satz 2), die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden (Satz 3) und es soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden (Satz 4). Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO hat das FG (der Vorsitzende oder der Berichterstatter) bei einer Klage, die den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht entspricht, den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Vorsitzender oder Berichterstatter können nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.

15

Der aus § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO folgenden Verpflichtung ist das FG nachgekommen, indem es die Klägerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 aufgefordert hatte, bis zum 17. Juli 2017 die Begründung nachzureichen. Es hat zwar nicht explizit die Bezeichnung des Klagebegehrens angesprochen. Die Aufforderung zur Begründung schließt das Klagebegehren aber mit ein, denn eine Begründung geht möglicherweise über das Klagebegehren hinaus, bleibt aber keinesfalls dahinter zurück.

16

Eine Ausschlussfrist zu setzen war das FG nicht verpflichtet. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Kannvorschrift. Sie räumt dem Gericht Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354, unter I.6.; vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).

17

Soweit teilweise demgegenüber unter Berufung auf das Senatsurteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) auf die aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgende richterliche Fürsorge- und Hinweispflicht und auf das Verbot der Überraschungsentscheidung die Auffassung vertreten wird, das FG sei im Regelfall dennoch verfahrensrechtlich verpflichtet, die Ausschlussfrist zu setzen (vgl. Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 24; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 65 Rz 56), folgt der Senat dem nicht. Rechtliches Gehör gewährt das FG bereits mit dem einfachen Hinweis nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO, zu dem das Gesetz im offenbaren Gegensatz zu Satz 2 ausdrücklich verpflichtet hat. Es ist nicht erkennbar, warum der Beteiligte unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs darüber hinaus einen Anspruch haben sollte, dass das FG ihm die deutlich schärfere Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt. Gegenüber der einfachen Fristsetzung des § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO begründet die Ausschlussfrist für den Beteiligten ausschließlich Rechtsnachteile. Ergänzt er die Klage nicht fristgerecht, wird mit Ablauf der Ausschlussfrist vorbehaltlich der Wiedereinsetzung die Klage unheilbar unzulässig, während er bei einfacher Frist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Ergänzungen vornehmen, ggf. in der mündlichen Verhandlung noch etwaige Hinweise des FG hierzu nutzen kann.

18

Aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2001, 627 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hatte ausdrücklich offengelassen, ob das FG verpflichtet war, eine Ausschlussfrist zu setzen. Entscheidend hatte er darauf abgestellt, dass das dortige FG überhaupt einen richterlichen Hinweis auf den Verfahrensmangel hätte erteilen müssen. Diesen Anforderungen ist aber bereits mit der Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO genügt.

19

bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Vortrag im Klageverfahren habe bereits zur Bezeichnung des Klagebegehrens ausgereicht, so dass das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen und damit rechtliches Gehör i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO verletzt habe (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909, unter II.2.), ist dies unzutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu der Divergenzrüge (s.o. unter II.2.a) Bezug genommen.

20

cc) Ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt die Klägerin mit ihrem Vorhalt, das FG hätte zwar am 14. September 2017 verhandeln dürfen, nicht aber ohne ihren schriftlichen Vortrag zu berücksichtigen. Das FG konnte indes keinen schriftlichen Vortrag berücksichtigen, da ein solcher nicht vorlag.

21

Hieran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren auf die angeblich eingereichte Klagebegründung vom 31. Juli 2017 Bezug nimmt. Selbst wenn im Beschwerdeverfahren ein solches Schriftstück vorgelegt worden wäre, ist es dennoch nicht im Klageverfahren vorgelegt worden. Im Übrigen ist es der Ankündigung der Klägerin entgegen bis zum jetzigen Zeitpunkt auch im BFH nicht eingegangen. Die gesamte Beschwerdebegründung liegt nur als Telefax vor. Schließlich ist mit dem 20. Dezember 2017 auch die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen. Wenn die Klägerin die bis heute nie vorgelegte Klagebegründung noch an diesem Tage abgesandt hätte, wäre sie frühestens tags darauf eingegangen und hätte der Senat sie im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht mehr berücksichtigen dürfen.

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

23

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

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Finanzgericht München Urteil, 19. Feb. 2019 - 12 K 23/19

bei uns veröffentlicht am 19.02.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Kläger war für das Streitjahr 2009 beim Finanzamt M. (vormals Abteilung I) steuerlich erfasst. Nachdem

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.