Finanzgericht München Urteil, 19. Feb. 2019 - 12 K 23/19

published on 19/02/2019 00:00
Finanzgericht München Urteil, 19. Feb. 2019 - 12 K 23/19
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger war für das Streitjahr 2009 beim Finanzamt M. (vormals Abteilung I) steuerlich erfasst. Nachdem der Kläger für 2009 keine Steuererklärungen abgegeben hatte schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid vom 12. Juli 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) und setzte einen Verspätungszuschlag von 150 € für die Einkommensteuer und 10 € für die Umsatzsteuer fest. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 10. August 2010 (Stempel Frühleerung 18. August 2010) Einspruch. Am 4. April 2011 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 2009 des Klägers ein. Hierin erklärte er positive Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte sowie negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. In seiner am 13. April 2011 eingegangenen Umsatzsteuererklärung machte er einen Erstattungsbetrag von 1.037,53 € geltend.

Im Veranlagungsverfahren waren zwischen den Beteiligten eine Vielzahl von Punkten streitig (vgl. Schriftsätze des Finanzamts vom 8. November 2011, 16. August 2012 und 14. Juni 2016, Rb-Akte).

Am 23. Juni 2015 fand vor dem Finanzgericht eine Erörterung hinsichtlich der Streitjahre 2002 bis 2008 statt, in der die Beteiligten Einigung erzielten. Eine hieran orientierte außergerichtliche Einigung für das Jahr 2009 scheiterte, da der Kläger sich nicht zur Sache äußerte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 wurde der Einspruch gegen den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom selben Tag wurde die Einkommensteuer 2009 auf 14.807 € herabgesetzt, der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Dabei wich das Finanzamt bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Arbeitsmittel, Kfz-Kosten, Abschreibungen, Arbeitszimmer, Schuldzinsen, Kreditkartengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für Geschenke, Beratungskosten, sonstige Betriebsausgaben, Bewirtungskosten), aus nichtselbständiger Tätigkeit (Fahrten Wohnung Arbeitsstätte und pauschale Aufwendungen für Arbeitsmittel), Einkünften aus Kapitalvermögen (kein Werbungskostenabzug), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Schuldzinsen, Geldbeschaffungskosten, Erhaltungsaufwendungen, Versicherungen, Verwaltungskosten, Reisekosten) von der Erklärung des Klägers ab und berücksichtigte noch zwei Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte.

Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 10. Februar 2017 setzte das Finanzamt bei der Umsatzsteuer den Erstattungsbetrag auf 176,87 € fest und den Verspätungszuschlag auf 0 € herab. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.

Der Kläger erhob am 10. März 2017 Klage gegen die „Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen 2009“, ohne diese zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 12 K 693/17 erfasst.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 15. März 2017) und mehreren Fristverlängerungsanträgen des Klägers wurde mit Anordnung vom 7. September 2017 (zugestellt am 9. September 2017) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 19. Oktober 2017 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Sie wurde auf Antrag des Klägers bis zum 1. November 2017 verlängert. Diese Frist blieb ungenutzt.

Am 2. November 2017 ging ein Schreiben des Klägers vom 1. November 2017 ein, in dem dieser vortrug, er habe die weitgehend fertige Klagebegründung nicht abschließen können, da er unter Herzrasen und schmerzhaftem Druck auf der linken Abdominalseite leide. Er bitte letztmalig um eine Fristverlängerung bis zum 5. November 2017. Mit Schreiben vom 6. November 2017 und 18. Dezember 2017 und Anrufen vom 15. November 2017 und 28. November 2017 bat der Kläger jeweils um weitere Fristverlängerungen wegen gesundheitlicher Probleme. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 10. bis 13. Oktober 2017, 18. bis 20. Oktober 2017 und 6. bis 10. November 2017 vor.

Am 2. Januar 2018 wurde die Klage durch Gerichtsbescheid, der dem Kläger am 9. Januar 2018 zugestellt wurde, abgewiesen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 9. Februar 2018, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Gegenstand des Klagebegehrens wurde vom Kläger nicht weiter bezeichnet.

Das Finanzgericht lud den Kläger zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2018. Am 17. April 2018 beantragte der Kläger unter Hinweis auf kurzfristig aufgetretene gesundheitliche Probleme telefonisch und per E-Mail die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschien, wurde der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt und die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 26. November 2018 (VIII B 84/18), auf den Bezug genommen wird, das Urteil vom 17. April 2018 auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Das Finanzgericht hatte den Kläger für die nunmehr unter dem Aktenzeichen 12 K 23/19 geführte Klage mit Postzustellungsurkunde (zugestellt am 10. Januar 2019 durch Einlegen in den Briefkasten) zum 29. Januar 2019 zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit auf den 21. Januar 2017 datierten Schriftsatz, beim Finanzgericht eingegangen am 22. Januar 2019, beantragte der Kläger die Verlegung des Termins mit der Begründung, er sei erst am 17. Januar 2019 aus einem mehrwöchigen Urlaub in Hongkong zurückgekehrt. Da die Bearbeitung der zahlreichen Post, die sich angehäuft habe, Zeit in Anspruch genommen habe, erscheine ihm in der Kürze der Zeit eine ausreichende Prozessvorbereitung unmöglich. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt. Daraufhin lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2019 wurde das Ablehnungsgesuch abgelehnt. Der auf den 29. Januar 2019 bestimmte Termin wurde aufgehoben und der Kläger zum 19. Februar 2019 erneut geladen.

Am 14. Februar 2019 ging bei Gericht ein Schreiben des Klägers vom 12. Februar 2019 ein, in dem er erläutert, er begehre die Kosten für den Austausch eines Brillenglases für eine Computerbrille i.H.v. 184,50 €, Kosten für die Kfz-Kasko- und Haftpflichtversicherung i.H.v. 688,05 €, Kosten für Erhaltungsaufwendungen (Treppenhauslampe, etc.) i.H.v. 95,60 €, Kosten für einen Kfz-Dachträger i.H.v. 11 €, Gebühren für die Nachsendung von Postsendungen i.H.v. 15,20 €, Kosten für eine Tür-Bespannung i.H.v. 21 €, Kosten für die Ausstellung eines Schecks i.H.v. 10 €, sowie weitere Reisekosten als Hauswart/Hausmeister für eine Strecke von 105 km einfach i.H.v. 157,50 €. Die Computerbrille sei ihm für seinen Arbeitsplatz bei der Firma [… YY-GmbH] verordnet worden. Der Kfz-Dachträger sei zum Transport sperriger Materialien zum vermieteten Objekt angeschafft worden. Der Nachsendeauftrag beträfe ausschließlich Post im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt. Der Samtstoff sei für die Verkleidung der Dachtür angeschafft worden. Im Klageverfahren für die Vorjahre sei Einigung erzielt worden, dass von einer einfachen Entfernung von 105 km auszugehen sei.

Wegen des Vortrags im Einzelnen und die vorgelegten Unterlagen wird auf den Schriftsatz vom 12. Februar 2019 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2019 trug der Kläger ergänzend vor, er sei der Auffassung, dass durch den BFH-Beschluss vom 26. November 2018 Az.: VIII B 84/18 für ihn die volle Möglichkeit gegeben sei, Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuer geltend zu machen. Wäre es anders, hätte der BFH-Beschluss keinen Sinn. Für ihn habe eine mündliche Verhandlung heute keinen Sinn, wenn er weiter mit seinem Vortrag aufgrund der früheren richterlichen Anordnung ausgeschlossen sei. Es gehe hier auch um die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben i.H.v. 872,55 € und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten i.H.v. 310,30 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2009 entsprechend herabzusetzen und unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 hinsichtlich der Umsatzsteuer weitere Vorsteuer i.H.v. 29,46 € zu berücksichtigen und die Umsatzsteuer entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 2 FGO versäumt worden sei.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. Februar 2019 wird verwiesen.

II.

Die Klage ist unzulässig.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99; vom 14. November 2017 IX B 66/17, BFH/NV 2018, 216; vom 1. Februar 2018 X B 136/17, BFH/NV 2018, 534; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628).

Dieser Voraussetzung genügte die Klage im Streitfall nicht. Es wurde nicht einmal dargelegt, welche Einspruchsentscheidungen der Kläger anfechten will. Er hat insoweit nur auf die Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen 2009 Bezug genommen ohne diese konkret zu bezeichnen oder vorzulegen. In Betracht kamen die Einkommensteuer 2009, die Umsatzsteuer 2009 und der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2009, für die jeweils am 10. Februar 2017 Einspruchsentscheidungen ergangen sind. In den Einspruchsentscheidungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer wurde über eine Vielzahl streitiger Einzelpunkte entschieden. Da der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist dargelegt hatte, welche der Streitpunkte seiner Auffassung nach rechtswidrig sind, war das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 7. September 2017 hingewiesen.

Eine Ausschlussfrist zu setzen war das FG nicht verpflichtet. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Kannvorschrift. Sie räumt dem Gericht Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354; vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894; BFH-Urteil vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273). Im Streitfall war die Setzung dieser Ausschlussfrist ermessengerecht. Da der Kläger auch fast sechs Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt hatte, war diese Maßnahme geboten, um dem Erfordernis der Prozessbeschleunigung nachzukommen. Das Gericht konnte auch aus den Akten des Finanzamts den Gegenstand des Klagebegehrens nicht zweifelsfrei erkennen, denn in dem fast sieben Jahre dauernden Einspruchsverfahren, das mit drei Einspruchsentscheidungen vom 10. Februar 2017 endete, war eine Vielzahl von Punkten zwischen den Beteiligten streitig, von denen einigen in den Einspruchsentscheidungen (teilweise) stattgegeben worden war. Wie sich aus dem nunmehr im Schreiben vom 14. Februar 2019 und in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2019 vorgetragenen Klagebegehren ergibt, begehrt der Kläger nur für einige Streitpunkte im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung gerichtliche Klärung. Die übrigen Streitpunkte zu diesen Einkünften sowie zu allen weiteren Einkunftsarten, über die in den Einspruchsentscheidungen entschieden wurde und alle Streitpunkte hinsichtlich der Umsatzsteuer mit Ausnahme eines Betrags von 29,46 € und den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer will der Kläger mit seiner Klage nicht angreifen. Anhand der Klageschrift und der Akten war es für das Gericht ausgeschlossen, das nunmehr erklärte Klageziel des Klägers auch nur annähernd zu bestimmen.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist nicht zu gewähren, da der Kläger die Gründe für eine Versäumung der Frist nicht glaubhaft gemacht hat. Laut der vorgelegten Atteste war der Kläger innerhalb der insgesamt siebeneinhalb Wochen laufenden Frist lediglich sieben Tage arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum der Fristverlängerung war der Kläger lediglich am ersten Tag, dem 20. Oktober 2017 arbeitsunfähig erkrankt; somit verblieb ausreichend Zeit, den Gegenstand des Klagebegehrens vor Fristablauf zu bezeichnen oder zumindest vor Ablauf der Frist einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.

Außerdem ist die versäumte Handlung erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist nachgeholt worden, weshalb Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 3 FGO auch aus diesem Grund nicht mehr gewährt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 143 Abs. 2 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets
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Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017  5 K 842/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Tatbestand 1 I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 201
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.