Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Feb. 2017 - VIII B 43/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.140217.VIIIB43.16.0
bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2016 7 K 3192/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die gemeinsam veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten, ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2013) u.a. wegen sicherheits- und datenschutzrechtlicher Bedenken gegenüber der Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) weiterhin in Papierform oder durch Übergabe eines Datenträgers vornehmen zu dürfen.

2

Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 10. April 2015 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) hat die anschließend erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, es liege auch keine unbillige Härte i.S. des § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) vor.

4

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Darlegung der Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

6

1. Soweit die Kläger sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO berufen, legen sie die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes für keine der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend substantiiert dar.

7

a) Der Senat vermag dem umfangreichen Vorbringen der Kläger, die sich im Stile einer Revisionsbegründung mit verschiedenen Aspekten zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe und Übermittlung von Einkommensteuererklärungen in § 25 Abs. 4 EStG, § 150 Abs. 8 AO auseinandersetzen, folgende von den Klägern aufgeworfene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu entnehmen:
- Ist die Verpflichtung der Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften zur elektronischen Abgabe von Einkommensteuererklärungen verhältnis- und verfassungsmäßig, obwohl in diesem Verfahren private persönliche Daten übermittelt werden müssen, die nicht hinreichend geschützt werden?
- Ist der Zwang für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, ein System von Hard- und Software vorhalten zu müssen, um die elektronische Datenübermittlung gemäß § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG leisten zu können, am Maßstab der Art. 12 und 14 des Grundgesetzes verfassungsgemäß?
- Stellen Sicherheitsbedenken für das elektronische Übermittlungsverfahren eine unbillige Härte i.S. des § 150 Abs. 8 AO dar?

8

b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt, so setzt die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig sowie im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875). Die Rechtsfrage muss vom Einzelfall losgelöst und abstrakt gestellt sein (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2014 III B 118/13, BFH/NV 2014, 897). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280).

9

c) Zu den von den Klägern aufgeworfenen ersten beiden Fragen nach der Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung gemäß § 25 Abs. 4 EStG bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und des Vorhaltezwangs entsprechender Hard- und Software fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen.

10

aa) Der XI. Senat des BFH hat hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen nach § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 150 Abs. 8 AO die Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit der Datenfernübermittlung bereits bestätigt (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477). Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit wurden in der Entscheidung sowohl geltend gemachte Sicherheitsbedenken gegen die Fernübermittlung von Daten als auch der Vorhaltezwang von Hard- und Software berücksichtigt.

11

Darüber hinaus hat der I. Senat des BFH hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen gemäß § 31 Abs. 1a Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entschieden, diese sei mit der verpflichtenden Datenfernübermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vergleichbar. Er hat die Ausführungen des XI. Senats, die Pflicht zur Datenfernübermittlung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch für die elektronische Abgabe von Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen geteilt (BFH-Beschluss vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).

12

Der Senat sieht daher die Frage der Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlichem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG jedenfalls für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften --wie die Kläger--, die zugleich Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen elektronisch zu übermitteln haben, als durch die Rechtsprechung geklärt an.

13

bb) Seitens der Kläger erfolgt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den ergangenen Entscheidungen.

14

Sie tragen keine Gründe vor, weshalb für sie als Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die auch der Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen unterliegen, eine erneute Befassung des BFH mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung erforderlich sein soll. Die Begründung, es sei unmittelbar zu § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen, reicht insoweit nicht aus. Auch der Einwand der Kläger, im Rahmen einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung müssten "private Daten" übermittelt werden, ist zu vage. Denn auch im Rahmen der Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sind etwa Daten zu Anschriften oder Kontoverbindungen oder weitere Kontaktdaten zu übermitteln. Es hätte daher einer näheren Darlegung der Kläger bedurft, aufgrund welcher im Rahmen der Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermittelnder privater Daten eine Besonderheit vorliegen soll und die Frage der Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit anders zu beurteilen sein könnte.

15

Im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Vorhaltezwangs von Hard- und Software gilt dies gleichermaßen. Auch hier fehlt es an einer schlüssigen Darlegung neuer Gesichtspunkte. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Streitfall vom FG gerade nicht festgestellt wurde, dass von den Klägern Hard- und Software nur für die Erstellung und elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung angeschafft und vorgehalten werden musste und die Anschaffung für sie eine übergroße finanzielle Belastung dargestellt oder sie persönlich überfordert hätte. So waren nach den auch in einem Revisionsverfahren für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) der Kläger als Ingenieur und die Klägerin und Prozessbevollmächtigte als Anwältin beruflich unter Einsatz der EDV tätig und aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte in der Lage, die notwendige Hard- und Software vorzuhalten.

16

d) Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob Bedenken gegen die Datensicherheit bei der Übermittlung der Erklärung an das FA eine unbillige Härte gemäß § 25 Abs. 4 EStG, § 150 Abs. 8 AO begründen können, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes.

17

aa) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603; vom 2. August 2006 I B 135/05, juris). Behauptet der Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer sachlichen Billigkeitsprüfung, so muss er substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die notwendigerweise eine einzelfallbezogene Maßnahme darstellt, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1603).

18

bb) Die umfangreichen Ausführungen der Kläger, weshalb die elektronische Übermittlung für sie --im Einzelfall-- eine unbillige Härte darstellen soll, enthalten aber weder eine Darlegung, welcher der von den Klägern angeführten Härtegründe in den Entscheidungen des BFH in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 nicht bereits als abstraktes Kriterium berücksichtigt und gewichtet worden ist noch eine Begründung, warum die von ihnen geltend gemachten persönlichen Umstände abstrakte Kriterien darstellen, die auch über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit im Rahmen der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 150 Abs. 8 AO Bedeutung entfalten können.

19

cc) Der BFH hat insbesondere den Gesichtspunkt von Sicherheitsrisiken bei der Datenfernübertragung in den Entscheidungen in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 als Umstand, der für die Härtefallprüfung zu berücksichtigen ist, bereits behandelt. Er hat diesen Gesichtspunkt in der Weise gewürdigt, dass das immer verbleibende Sicherheitsrisiko zugunsten der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde und deshalb keine unbillige Härte begründet (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 68). Die von den Klägern angeführten Erkenntnisse aus der "NSA-Affäre" mit der Schlussfolgerung, die Sicherheitslage bei elektronischen Datenübermittlungen sei generell neu zu bewerten, stellt keinen neuen Gesichtspunkt dar, der eine erneute Befassung des BFH mit der Bedeutung und Gewichtung dieses Aspekts für die Härtefallprüfung im Rahmen des § 150 Abs. 8 AO verlangt.

20

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.

21

3. Die Kläger genügen ihren Darlegungspflichten auch nicht hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Zur Darlegung einer Divergenz müssen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und einer konkret benannten Divergenzentscheidung derart gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2013 II B 3/13, BFH/NV 2013, 1805, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es werden von den Klägern schon keine abweichenden konkreten Rechtssätze aus der Entscheidung des FG und einer näher bezeichneten Divergenzentscheidung herausgearbeitet und gegenübergestellt.

22

4. Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel, das FG habe seine aus § 76 Abs. 1 FGO resultierende Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es Auskünfte und ggf. ein Sachverständigengutachten zur Sicherheit der Datenübermittlung mittels ELSTER nicht eingeholt habe, wird nicht ausreichend dargelegt.

23

Die im Verfahren vor dem FG durch die Klägerin als Rechtsanwältin und Prozessbevollmächtigte fachkundig vertretenen Kläger müssen für die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, substantiiert darlegen, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum sie nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterlassen der Beweiserhebung trotz im Verfahren schriftsätzlich gestellter Anträge in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 2014 V B 24/13, BFH/NV 2014, 1101, Rz 12).

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 23. März 2016 ist nicht zu entnehmen, dass die Kläger schriftlich gestellte Beweisanträge wiederholt oder erstmals gestellt haben. Es wird in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, dass Umstände vorlagen, die eine Rüge der unterlassenen Beweiserhebung entbehrlich gemacht hätten. Somit ist von einem Rügeverzicht der Kläger auszugehen.

25

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18 Besteuerungsverfahren


(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu ü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Abgabenordnung - AO 1977 | § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen


(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn1.keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,2.nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,3.kei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer


(1) 1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), s

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2016 - 7 K 3192/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform bzw. mittels einer beim

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform bzw. mittels einer beim Beklagten (Bekl) eingereichten CD einreichen dürfen.
Die Kl sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2013 als Dipl. Ingenieur aus der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR, die Ehefrau als Rechtsanwältin einen Verlust in Höhe von 2.154 EUR (bei Einnahmen von 2.402 EUR); der Ehemann hat zudem aus der Vermietung einer Eigentumswohnung einen Verlust in Höhe von 4.802 EUR erklärt. Eine Anlage Kind enthielt die Einkommensteuererklärung 2013 der Kl nicht.
Der Ehemann ist seit dem 07. Dezember 2013 durch das ELSTER-Zertifikat authentifiziert. Seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 hatte er als zertifizierte Erklärung am 20. Februar 2015 eingereicht, ebenso - am gleichen Tag - seine authentifizierte Einnahme-Überschussrechnung 2013.
Mit einem zusammen mit der in Papierform eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 (einschließlich der Anlagen G, S, V und der Anlage Vorsorgeaufwand) beigefügten Schreiben vom 20. Februar 2015 haben die Kl ausgeführt, dass für sie eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage komme. Spätestens aufgrund der Enthüllungen von Edward Snowden sei der Nachweis erbracht, dass Übermittlungen über das Internet niemals sicher sein könnten. Jede an das Finanzamt getätigte Übermittlung werde prinzipiell abgehört. Insoweit seien auch etwaige Sicherheitszertifikate, die laut ELSTER-Website vorlägen, irreführend, keinesfalls aber ein Nachweis für eine sichere Übermittlung. Um an einer Datenübermittlung teilzunehmen, müsste entsprechende Software auf dem Personalcomputer (PC) installiert werden. Dies lehne man jedoch ab, weil eine unbekannte „alternativlose" Software auf ihrem PC möglicherweise ein „Eigenleben" führe. Darüber hinaus sei nicht einmal sichergestellt, dass die Daten, so wie sie sie versendeten, genauso beim Finanzamt ankommen würden. Die einzige Weise, die Übereinstimmung der Daten sicherzustellen, sei aus ihrer Sicht eine Übermittlung auf Papier. Daher werde beantragt, auf die elektronische Datenübermittlung zu verzichten.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 wurde der Antrag der Kl, von der Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen ab 2013 befreit zu werden abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Hiergegen haben die Kl mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 Einspruch eingelegt. Wie sie bereits in ihrem Schreiben vom 02. April 2015 vorgebracht hätten, sei die Datenübermittlung via Internet - spätestens durch die Enthüllungen von Edward Snowden offengelegt - niemals sicher. Sämtlicher Internetverkehr werde von ausländischen Geheimdiensten mitgelesen und aufgezeichnet. Wenn eine Datenübermittlung bei den Finanzämtern überhaupt nur noch digital möglich sein sollte, was aufgrund der zumindest als Ausnahmemöglichkeit immer noch vorgesehenen Papierform augenscheinlich nicht der Fall sei, dann müsste zumindest auch eine andere Übertragungsmöglichkeit ohne Internet gegeben sein. Die von ihnen erstellte Daten-CD sei eine solche Variante. Die von der Finanzbehörde geforderte zwangsweise Übermittlung der Steuererklärungen über ELSTER zwinge zum Kauf und zur Nutzung eines PC sowie zur Nutzung und Installation bestimmter ("alternativloser") Software, über die ELSTER laufe (Windows u. ä.) und ELSTER selber.
Sie als Steuerpflichtige würden nicht nur gezwungen, bestimmte Verträge einzugehen, deren Ausgestaltung sie nicht beeinflussen könnten, um bestimmte Software zu installieren und zu nutzen. Sie müssten auch Speicherplatz auf ihrem PC vorhalten. Jedes Programm sei für seinen Nutzer eine “Black Box", die ihr Eigenleben führe. Wie genau es funktioniere, ob es funktioniere, an wen es Daten sende, sei für den Nutzer nicht erkennbar. Es sei aufgrund der einzig vorgesehenen elektronischen Übermittlung nicht einmal sichergestellt, dass die Daten so ankommen würden, wie sie abgesendet worden seien. Der Zwang zum Internet bedeute gleichzeitig einen Zwang zu Sicherheitsprogrammen. Insbesondere im beruflichen und vertraulichen Bereich die Nutzung internetbasierter Technologien als einzige Kommunikationsform zu erzwingen, sei verantwortungslos. Es könne nicht angehen, dass einem Steuerpflichtigen keine Alternative zur Verfügung stehe und er verpflichtet sei, eine derart unsichere Übermittlungsform nutzen zu müssen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 04. August 2015 wies der Bekl den Einspruch der Kl wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärung 2013 als unbegründet zurück.
Nach § 25 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien seit dem Veranlagungszeitraum 2011 Einkommensteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt würden. Zudem könne gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG auf Antrag die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Die Steuerklärung sei dann weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen und von dem Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
10 
Diese Härtefallregelung sei durch § 150 Abs. 8 Satz 1 AO, der mit Wirkung zum 01. Januar 2009 zur Anwendung gelange, konkretisiert worden. Hiernach könne die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, wenn eine derartige Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei. Dies sei nach Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
11 
Im Streitfall lasse sich ein Anspruch der Kl darauf, die Einkommensteuererklärungen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Papierform) abgeben zu dürfen, nicht aus § 150 Abs. 8 AO ableiten. Den Kl sei die Datenfernübertragung weder wirtschaftlich noch persönlich unzumutbar.
12 
Vorliegend seien bei den zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl keine Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben, weil - ausweislich der elektronisch übermittelten Anlage EÜR des Ehemanns - dessen erwirtschafteter Gewinn aus selbständiger Arbeit 74.173 EUR betragen habe (im Jahr 2012 habe der Gewinn aus selbständiger Arbeit 33.896 EUR betragen und die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 69.300 EUR). Er habe also die Mittel gehabt, um einen PC vorzuhalten und die Internetgebühren bestreiten zu können.
13 
Auch eine persönliche Unzumutbarkeit sei nicht gegeben, da die Kl eine nur eingeschränkte oder überhaupt nicht vorhandene Medienkompetenz weder vorgetragen hätten, noch liege eine solche vor. Vielmehr ließen die vom Ehemann elektronisch übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und dessen Anlage EÜR zweifelsfrei erkennen, dass eine ausreichende Medienkompetenz vorhanden sei.
14 
Die Kl beriefen sich allein auf allgemeine Bedenken gegen die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärungen. Derartige Einwendungen stellten jedoch keinen sonstigen Grund dar, einen diesbezüglichen Dispens von der elektronischen Abgabe zu erteilen.
15 
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 14. März 2012 (Xl R 33/09, BStBI II 2012, 477 unter II. 3.c) ausgeführt, dass er die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren auch nicht als manipulationsanfälliger als das papiergebundene System ansehe. Bei der elektronischen Übertragung im ELSTER-Verfahren würden die verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll) über einen mehrmonatigen Zeitraum gespeichert. Dadurch könne bei einer vorsätzlich falschen Übermittlung die IP-Adresse des Absenders ermittelt und nachverfolgt werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass das ELSTER-Verfahren für falsche Übermittlungen anfälliger sei als die papiergebundene Form. Zur Wahrung der Datensicherheit erfolge die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mittels ELSTER im zertifizierten Verschlüsselungsverfahren SSL (Secure Socket-Layer-Protokoll). Das SSL-Protokoll gewährleiste, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden könnten. Damit sei sichergestellt, dass unbefugte Dritte während des Übertragungsvorgangs keinen Zugriff auf die Daten nehmen könnten. Auch die mit einem Internetzugang verbundene allgemeine Gefahr des Virenbefalls begründe keinen Härtefall. Wer sich für die Anbindung seiner Datenverarbeitungsanlage an das Internet entschieden habe, müsse selbst durch Verwendung von Anti-Viren-Software Vorsorge gegen einen Virenbefall seiner sensiblen Daten treffen (unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 17. März.2009 5 K 303/08, EFG 2009 S. 1069 unter 5.b mit weiteren Nachweisen).
16 
Der erforderliche, aber auch notwendige Schutz werde letztendlich durch die aufgeführten gesetzlichen Regelungen gewährleistet. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 AO und § 1 Abs. 2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) und dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. November 2011 (BStBI I 2011, 1063) müsse die Verwaltung ein „sicheres“ Verfahren zur Übermittlung der Steuerdaten bereitstellen. Dabei sei zu beachten, dass „sicher“ in diesem Zusammenhang, nur ein ausreichendes Niveau von Sicherheit gegen Übergriffe Dritter meinen könne.
17 
Aus der rein theoretischen Möglichkeit des „Mitlesens“ der übertragenen Daten lasse sich eine Verfassungswidrigkeit der vorgeschriebenen elektronischen Übertragung nicht ableiten. Das ELSTER-Verfahren sei auch sicher. Das für die Kommunikationsplattform ELSTER zuständige Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) habe sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemäß lSO 27001 auf Basis der lT-Grundschutz-Kataloge des BSI zertifizieren lassen. Dies entspreche nach Aussage des BSI auf seinem Internet-Auftritt dem „De-Facto-Standard für lT-Sicherheit“.
18 
Die Kl hätten in ihrer Einspruchsbegründung lediglich pauschale Sicherheitsbedenken in abstrakter Form geäußert. Diese seien nicht geeignet, eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 zu rechtfertigen. Auch die von den Kl gemachten weiteren Ausführungen in Bezug auf die sog. „NSA-Affäre“ bzw. die Enthüllungen um Edward Snowden könnten an der vorgenommenen Beurteilung nichts ändern. Die Ausführungen der Kl zur „sog. NSA-Affäre“ und einer „sensiblen sicheren Datenübertragung“ seien unsubstantiiert und setzten sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinander. Die Kl könnten im Übrigen wegen der von ihnen angeführten Sicherheitsbedenken in Bezug auf die internetbasierte Steuerdatenübermittlung auch nicht verlangen, dass die Finanzbehörde ihre Einkommensteuererklärung auf einer Daten-CD entgegennehme. Der Gesetzgeber habe einen solchen Einreichungsweg nicht vorgesehen.
19 
Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015 erhoben die Kl am 07. September 2015 Klage beim Finanzgericht.
20 
Im vorliegenden Verfahren vertreten die Kl weiterhin die Ansicht, dass ihnen die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform oder in Form einer Daten-CD gestattet werden müsse. Sie wiederholen im Klageverfahren im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Einspruchsverfahren. Eine internetbasierte Übertragung der Steuerklärung sei technisch unsicher und ihnen nicht zuzumuten. Die vom Bekl geforderte Anschaffung eines PC, der dazugehörigen Anti-Viren-Software, des Internet-Anschlusses und der Internetgebühren sei kostenintensiv und führe zu einem „Konsumzwang“. Das BSI habe wiederholt ausgeführt, dass sich Internetnutzer durch die Nutzung dieses Mediums einer so großen Gefahr aussetzten, gegen die man sich faktisch gar nicht wirksam schützen könne. Die kostenlos zur Verfügung gestellte Übermittlungsform „ELSTERBASIS“ erfülle nur den Sicherheitsstandard „hoch“, während Versionen mit dem Sicherheitsstandard „sehr hoch“ (ELSTERSPEZIAL, ELSTERPLUS) gebührenpflichtig erworben werden müssten. Dies belege, dass der Sicherheitsstandard des „ELSTERBASIS“-Programms technisch noch steigerungsfähig sei. Der Ehemann der Kl sei im Streitjahr im Übrigen nur scheinbar selbständig gewesen. Tatsächlich habe er nur für einen Auftraggeber gewesen; daher sei er eher mit einem Arbeitnehmer als mit einem selbständig Tätigen vergleichbar.
21 
Indem die Finanzverwaltung Selbständigen eine Internetverbindung aufzwinge, sorge sie faktisch für einen Kontrahierungszwang zum Abschluss eines Vertrages mit einem Internetprovider; dies lasse sich aber auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen.
22 
Die Kl beantragen,
23 
den Bescheid vom 10. April 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 04. August 2015 aufzuheben und den Klägern zu erlauben, die Einkommensteuererklärung in Papierform bzw. in Form eines mobilen Datenträgers einzureichen,
24 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
25 
Der Bekl beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Bekl vorgelegten Steuerakten (1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe

 
I)
29 
Die Klage wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen 2013 ist zulässig, aber nicht begründet.
30 
Die Kl sind nach § 25 Abs. 4 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung bieten könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen.
31 
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung vorzunehmen, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410,- EUR erzielt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Die Finanzbehörden sollen nach § 150 Abs. 8 AO einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ihm muss es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich sein, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen, bzw. er muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO).
32 
Vorliegend ist nicht streitig, dass die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl im Streitjahr höhere Gewinneinkünfte als 410 EUR erzielt haben. Zwar erzielte die Kl im Streitjahr einen erklärten Verlust aus Anwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR, allerdings erklärte der Kl einen Gewinn aus Ingenieurdienstleitungen in Höhe von 74.173 EUR. Da bei einer Zusammenveranlagung im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet werden (§ 26b EStG), übersteigt jedenfalls die (positive) Summe der Gewinneinkünfte der Ehegatten den Betrag von 410 EUR nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der erstmals im Klageverfahren vorgebrachte, aus Sicht des erkennenden Senats unsubstantiierte Vortrag der Prozessbevollmächtigten, dass der Ehemann der Kl nur scheinbar selbständig gewesen und daher eher mit einem Arbeitnehmer zu vergleichen sei, ist nicht geeignet, die Kl von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form zu entbinden. Er steht in deutlichem Widerspruch zu der in Papierform vorliegenden Einkommensteuererklärung 2013, in der der Ehemann der Kl in der Anlage S einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR - und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG - erklärt hat.
33 
Zutreffend ist der Bekl bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass auf Seiten der Kl kein Grund im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 150 Abs. 8 AO vorliegt, der letztere von einer Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2013 durch Datenfernübertragung befreien könnte. Weder eine wirtschaftliche noch persönliche Unzumutbarkeit ist im zu beurteilenden Streitfall festzustellen, so dass die vom Bekl diesbezüglich getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist.
34 
Angesichts der im Jahr 2013 von den Kl erzielten Einkünfte (Gewinn des Ehemanns aus Ingenieurdienstleistungen in Höhe von 74.173 EUR, Verlust des Ehemanns aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.802 EUR sowie Verlust der Ehefrau aus Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR; keine unterhaltspflichtigen Kinder) waren die Kl in finanziell zumutbarer Weise in der Lage, die technischen Möglichkeiten für eine Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu schaffen. Dies betrifft zum einen die Hardware als auch die Software (inklusive eines der allgemeinen Datensicherheit dienenden Anti-Viren-Schutzprogramms) und die Übernahme der dazugehörigen Internetgebühren (s. auch das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 -Textzeile 57 ff.). Die Annahme der Kl, dass daraus eine uneingeschränkte Pflicht für jedermann zur Anschaffung eines PCs mitsamt der Kostentragung für eine Internetverbindung erwachse, geht hingegen fehl. Denn den Übertragungsweg der Datenfernübertragung hat das Gesetz nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern stellt diesen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen und persönlichen Zumutbarkeit: Diese Kriterien hat das Finanzamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beurteilen. Eine von den Kl vorgetragene Parallele zum Anschluss- und Benutzungszwang im Verwaltungsrecht vermag der erkennende Senat insoweit nicht zu erkennen.
35 
Auch eine persönliche Unzumutbarkeit, die eine fehlende Medienkompetenz im Umgang mit einem internetfähigen PC voraussetzen würde, ist für den erkennenden Senat weder ersichtlich noch nachgewiesen. Der Kl hat vielmehr durch die Abgabe seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 sowie seiner Einnahme-Überschussrechnung 2013 in elektronischer Form gezeigt, dass ihn der Umgang mit diesem Medium vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellt, die ihn an der elektronischen Übertragung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2013 der Kl hindern könnte (BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 - Textzeile 62 ff.).
36 
Sonstige Gründe, aus denen sich im Streitfall aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO außerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele ("insbesondere") ein Anspruch der Kl auf Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder durch Hingabe einer Daten-CD ergeben könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
37 
Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
38 
Die von den Kl abstrakt geäußerten Bedenken gegen das Medium des Internets und seiner Gefahren in Bezug auf eine (ungeschützte) Datenübermittlung unter Benennung der NSA-Affäre, der Person des Edward Snowden oder des BSI wegen einer Gefahr für Internetnutzer sind nicht geeignet, an diesem Befund etwas zu ändern. Den Kl darf insoweit abverlangt werden, ein befürchtetes „Datenausspähen“ auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Soweit sie der Auffassung sein sollten, dass die Datenübermittlung über die kostenlose Software „ELSTERBASIS“, die nur den Sicherheitsstandard „hoch“ trage (während die gebührenpflichtigen Versionen „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ den Sicherheitsstandard „sehr hoch“ trügen), ihnen zu unsicher sei, schließt sich der erkennende Senat diesen Bedenken nicht an. Das kostenlose Produkt „ELSTERBASIS“ wurde vom BSI zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Es bleibt den Kl jedoch unbenommen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung haben die Kl nicht vorgebracht und sind auch weder dem Bekl noch dem Gericht bekannt.
39 
Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).
40 
Im Übrigen verweist der erkennende Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015, die sich mit den technischen Übertragungsparametern des ELSTER-Verfahrens auseinandersetzen.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II)
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III)
43 
Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. Der BFH hat sich in diversen Entscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; BFH-Beschlüsse vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016,72 und vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-) mit der Regelung des § 150 Abs. 8 AO auseinandergesetzt und diese auch als verfassungsgemäß angesehen. Dieser zutreffenden Sichtweise schließt sich der erkennende Senat an.

Gründe

 
I)
29 
Die Klage wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen 2013 ist zulässig, aber nicht begründet.
30 
Die Kl sind nach § 25 Abs. 4 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung bieten könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen.
31 
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung vorzunehmen, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410,- EUR erzielt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Die Finanzbehörden sollen nach § 150 Abs. 8 AO einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ihm muss es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich sein, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen, bzw. er muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO).
32 
Vorliegend ist nicht streitig, dass die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl im Streitjahr höhere Gewinneinkünfte als 410 EUR erzielt haben. Zwar erzielte die Kl im Streitjahr einen erklärten Verlust aus Anwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR, allerdings erklärte der Kl einen Gewinn aus Ingenieurdienstleitungen in Höhe von 74.173 EUR. Da bei einer Zusammenveranlagung im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet werden (§ 26b EStG), übersteigt jedenfalls die (positive) Summe der Gewinneinkünfte der Ehegatten den Betrag von 410 EUR nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der erstmals im Klageverfahren vorgebrachte, aus Sicht des erkennenden Senats unsubstantiierte Vortrag der Prozessbevollmächtigten, dass der Ehemann der Kl nur scheinbar selbständig gewesen und daher eher mit einem Arbeitnehmer zu vergleichen sei, ist nicht geeignet, die Kl von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form zu entbinden. Er steht in deutlichem Widerspruch zu der in Papierform vorliegenden Einkommensteuererklärung 2013, in der der Ehemann der Kl in der Anlage S einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR - und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG - erklärt hat.
33 
Zutreffend ist der Bekl bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass auf Seiten der Kl kein Grund im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 150 Abs. 8 AO vorliegt, der letztere von einer Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2013 durch Datenfernübertragung befreien könnte. Weder eine wirtschaftliche noch persönliche Unzumutbarkeit ist im zu beurteilenden Streitfall festzustellen, so dass die vom Bekl diesbezüglich getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist.
34 
Angesichts der im Jahr 2013 von den Kl erzielten Einkünfte (Gewinn des Ehemanns aus Ingenieurdienstleistungen in Höhe von 74.173 EUR, Verlust des Ehemanns aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.802 EUR sowie Verlust der Ehefrau aus Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR; keine unterhaltspflichtigen Kinder) waren die Kl in finanziell zumutbarer Weise in der Lage, die technischen Möglichkeiten für eine Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu schaffen. Dies betrifft zum einen die Hardware als auch die Software (inklusive eines der allgemeinen Datensicherheit dienenden Anti-Viren-Schutzprogramms) und die Übernahme der dazugehörigen Internetgebühren (s. auch das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 -Textzeile 57 ff.). Die Annahme der Kl, dass daraus eine uneingeschränkte Pflicht für jedermann zur Anschaffung eines PCs mitsamt der Kostentragung für eine Internetverbindung erwachse, geht hingegen fehl. Denn den Übertragungsweg der Datenfernübertragung hat das Gesetz nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern stellt diesen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen und persönlichen Zumutbarkeit: Diese Kriterien hat das Finanzamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beurteilen. Eine von den Kl vorgetragene Parallele zum Anschluss- und Benutzungszwang im Verwaltungsrecht vermag der erkennende Senat insoweit nicht zu erkennen.
35 
Auch eine persönliche Unzumutbarkeit, die eine fehlende Medienkompetenz im Umgang mit einem internetfähigen PC voraussetzen würde, ist für den erkennenden Senat weder ersichtlich noch nachgewiesen. Der Kl hat vielmehr durch die Abgabe seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 sowie seiner Einnahme-Überschussrechnung 2013 in elektronischer Form gezeigt, dass ihn der Umgang mit diesem Medium vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellt, die ihn an der elektronischen Übertragung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2013 der Kl hindern könnte (BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 - Textzeile 62 ff.).
36 
Sonstige Gründe, aus denen sich im Streitfall aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO außerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele ("insbesondere") ein Anspruch der Kl auf Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder durch Hingabe einer Daten-CD ergeben könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
37 
Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
38 
Die von den Kl abstrakt geäußerten Bedenken gegen das Medium des Internets und seiner Gefahren in Bezug auf eine (ungeschützte) Datenübermittlung unter Benennung der NSA-Affäre, der Person des Edward Snowden oder des BSI wegen einer Gefahr für Internetnutzer sind nicht geeignet, an diesem Befund etwas zu ändern. Den Kl darf insoweit abverlangt werden, ein befürchtetes „Datenausspähen“ auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Soweit sie der Auffassung sein sollten, dass die Datenübermittlung über die kostenlose Software „ELSTERBASIS“, die nur den Sicherheitsstandard „hoch“ trage (während die gebührenpflichtigen Versionen „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ den Sicherheitsstandard „sehr hoch“ trügen), ihnen zu unsicher sei, schließt sich der erkennende Senat diesen Bedenken nicht an. Das kostenlose Produkt „ELSTERBASIS“ wurde vom BSI zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Es bleibt den Kl jedoch unbenommen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung haben die Kl nicht vorgebracht und sind auch weder dem Bekl noch dem Gericht bekannt.
39 
Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).
40 
Im Übrigen verweist der erkennende Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015, die sich mit den technischen Übertragungsparametern des ELSTER-Verfahrens auseinandersetzen.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II)
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III)
43 
Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. Der BFH hat sich in diversen Entscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; BFH-Beschlüsse vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016,72 und vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-) mit der Regelung des § 150 Abs. 8 AO auseinandergesetzt und diese auch als verfassungsgemäß angesehen. Dieser zutreffenden Sichtweise schließt sich der erkennende Senat an.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1)1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.2Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden.3§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

(1a)1Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.