Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2017 - VII R 29/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.130717.VIIR29.16.0
bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30. September 2016  4 K 13/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Milcherzeuger. Im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 überlieferte er seine verfügbare Milchquote. Die sich nach Fettgehaltskorrektur und Saldierung ergebende auf den Kläger entfallende Überschussabgabe übermittelte der Käufer (Molkerei) mit Abgabeanmeldung vom 30. Juni 2015 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--).

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überschussabgabe, weil die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (VO Nr. 1234/2007) des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 299/1) mit Ablauf dieses Zwölfmonatszeitraums am 31. März 2015 aufgehoben worden sei, wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Rechtsgrundlagen der Abgabeanmeldung durch die Molkerei seien Art. 79 Unterabs. 2 VO Nr. 1234/2007 und § 40 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (MilchQuotV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl I 2011, 775). Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (VO Nr. 1308/2013) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ... (ABlEU Nr. L 347/671) habe die VO Nr. 1234/2007 zwar aufgehoben, jedoch habe Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr. 1308/2013 die Fortgeltung der Vorschriften der VO Nr. 1234/2007 über das System der Milchproduktionsregulierung bis zum 31. März 2015 angeordnet. Die Voraussetzungen des Art. 79 VO Nr. 1234/2007 über die Entstehung der Abgabenschuld seien im Streitfall mit Ablauf des 31. März 2015 erfüllt gewesen. Die unionsrechtlich unter der Geltung der VO Nr. 1234/2007 entstandene Überschussabgabe sei nach den nationalen Vorschriften der MilchQuotV sowie der Abgabenordnung (AO) festzusetzen gewesen. (Das Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 16 veröffentlicht.)

3

Mit seiner Revision macht der Kläger weiterhin geltend, für die Anmeldung der Überschussabgabe habe es nach dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage mehr gegeben. Auch die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (VO Nr. 595/2004) der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 94/22), die in ihrer Wirksamkeit an die VO Nr. 1234/2007 geknüpft sei, sei nicht mehr anwendbar. Anders als das FG geurteilt habe, sei im Streitfall kein Verwaltungsakt zur Festsetzung der Abgabenschuld ergangen. Die Abgabeanmeldung der Molkerei sei keine Abgabenfestsetzung i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 168 Satz 1 AO.

4

Das HZA schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

6

Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die angefochtene Abgabeanmeldung ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

7

1. Nach § 40 Abs. 3 MilchQuotV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl I 2011, 775) übersendet der Käufer dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die (u.a.) die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen, die daraus folgende Summe der abzuführenden Überschussabgaben sowie (gemäß § 40 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b MilchQuotV) den Betrag der Überschussabgabe für jeden Milcherzeuger enthält.

8

Bei der Überschussabgabe handelt es sich um eine Abgabe zu Marktordnungszwecken aufgrund von Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1847), auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG die Vorschriften der AO mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 AO entsprechend anzuwenden sind. Die in § 40 Abs. 3 MilchQuotV beschriebene Abgabeanmeldung ist daher als eine Steueranmeldung i.S. des § 167 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen, die nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (ständige Rechtsprechung: vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 1995 VII R 71/94, BFH/NV 1996, 92, ZfZ 1995, 388; Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54, jeweils m.w.N.). Hieran hält der Senat fest. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb es --wie die Revision offenbar meint-- für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung wäre, wenn man erst in der Mitteilung der übermittelten Daten an den Milcherzeuger gemäß § 40 Abs. 7 MilchQuotV den "beschwerenden Verwaltungsakt" sähe.

9

2. Im Streitfall waren die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 MilchQuotV für die Übersendung einer Abgabeanmeldung der Molkerei an das HZA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 erfüllt, da durch Überlieferungen der sog. Anlieferungsquoten während des vorgenannten Zwölfmonatszeitraums Überschussabgaben entstanden waren, die nach Art. 79 VO Nr. 1234/2007 auf die Erzeuger aufzuteilen waren, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote beigetragen hatten und die ihren entsprechenden Beitrag aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten schuldeten. Nach dieser Vorschrift entsteht die Abgabenschuld des jeweiligen Milcherzeugers durch seine Lieferungen an den Käufer während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums, soweit diese die am Ende des Zwölfmonatszeitraums verfügbare Quote überschreiten.

10

Die Abgabenschuld des Klägers war daher im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstanden, denn bis zum Ende dieses Zwölfmonatszeitraums waren die unionsrechtlichen Vorschriften der VO Nr. 1234/2007 über das Milchquotensystem anwendbar, weshalb es --entgegen der Ansicht der Revision-- an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung der Abgabenschuld nicht fehlt. Das Ende des Milchquotensystems mit dem Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 hat nicht zum Erlöschen der in diesem (oder einem früheren) Zwölfmonatszeitraum entstandenen Abgabenschuld geführt. Dies hat das FG zutreffend entschieden.

11

Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beantwortet sich nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, welche im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in Kraft, sondern nach denjenigen, welche anwendbar sind. Insbesondere in unionsrechtlichen Verordnungen wird zwischen dem Inkrafttreten ihrer Vorschriften und deren Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit unterschieden. So wird für bereits in Kraft getretene Vorschriften deren Anwendbarkeit häufig erst ab einem späteren Zeitpunkt angeordnet (vgl. für das Milchquotensystem: Art. 204 Abs. 1 und 2 VO Nr. 1234/2007). Ebenso können Vorschriften, die durch eine bereits in Kraft getretene Änderungsverordnung aufgehoben worden sind, insbesondere für zurückliegende Zeiträume, aber auch übergangsweise, weiter anwendbar bleiben (vgl. Art. 230 und Art. 232 VO Nr. 1308/2013; Art. 28 und Art. 29 VO Nr. 595/2004).

12

Die Vorschriften des Milchquotensystems waren von Anfang an (seit dem 1. April 1984) stets nur temporär, d.h. bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten Zwölfmonatszeitraum anzuwenden, weshalb es für die Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen Änderungsvorschriften --unabhängig vom Inkrafttreten-- grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum ankam und die Rechtmäßigkeit von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum anzuwendenden unions- und nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum Unionsrecht: Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 --VO Nr. 1788/2003-- des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABlEU Nr. L 270/123; Art. 28 und Art. 29 VO Nr. 595/2004; Art. 204 Abs. 2 Buchst. g VO Nr. 1234/2007; zum nationalen Recht: §§ 57, 58 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007, BGBl I 2007, 295; Art. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 8. März 2011, BGBl I 2011, 379). Die Anwendbarkeit während eines bestimmten Zwölfmonatszeitraums gültiger Milchabgabevorschriften auf die Abgabenberechnung und -festsetzung für diesen Zwölfmonatszeitraum wird daher durch ihre Änderung oder Aufhebung für die Zeit nach Ablauf dieses Zwölfmonatszeitraums nicht berührt.

13

Wollte somit der Unionsgesetzgeber das Milchquotensystem einschließlich der Erhebung einer Milchabgabe im Fall des Überschreitens der Quote bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 am 31. März 2015 beibehalten, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die VO Nr. 1234/2007 als auch die für diesen Zwölfmonatszeitraum gültigen Durchführungsrechtsakte des Unionsrechts und des nationalen Rechts weiterhin anwendbar bleiben, soweit es um die Festsetzung und Erhebung der in diesem Zwölfmonatszeitraum (und im Übrigen auch in vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen) entstandenen Überschussabgabe geht. Ein entsprechender Wille des Rates ergibt sich --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- deutlich aus dem 205. Erwägungsgrund der VO Nr. 1308/2013.

14

Die Kommission hat diesen Willen des Rates richtig erkannt, indem sie nach dem Inkrafttreten der VO Nr. 1308/2013 --jedoch gestützt auf die weiter anwendbaren Milch-Regelungen der (Rats-) VO Nr. 1234/2007-- mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1380/2014 (VO Nr. 1380/2014) vom 17. Dezember 2014 (ABlEU Nr. L 367/82) die VO Nr. 595/2004 änderte und dabei klar zum Ausdruck brachte, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung der Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 auch nach dem 31. März 2015 weiter bestehen sollte. Gleiches gilt in Anbetracht der Änderung des Art. 15 VO Nr. 595/2004 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 (VO 2015/517) der Kommission vom 26. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 82/73).

15

Warum es insoweit --wie die Revision meint-- für das Entstehen der Abgabenschuld einen Unterschied ausmacht, ob der Unionsgesetzgeber als Ablauf der Gültigkeit marktordnungsrechtlicher Vorschriften --wie mit Art. 204 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007-- das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres bestimmt oder --wie mit Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr. 1308/2013-- das maßgebende Ende des Wirtschaftsjahres mit seinem konkreten Datum bezeichnet, erschließt sich nicht.

16

3. Es kann dahinstehen, ob es für das vorstehend beschriebene Ergebnis des Streitfalls, dass die unter der Geltung des Art. 79 VO Nr. 1234/2007 entstandene Abgabenschuld des Klägers nach den nationalen Vorschriften der MilchQuotV und der AO im Wege der Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen war, überhaupt auf die Weitergeltung der VO Nr. 595/2004 ankommt. Jedenfalls ist die VO Nr. 595/2004 weder aufgehoben worden noch mit der Aufhebung der VO Nr. 1234/2007 automatisch ungültig geworden. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe ergibt, bleibt die VO Nr. 595/2004 auf den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 (und ebenso auf vorangegangene Zwölfmonatszeiträume) anwendbar, und zwar --wie das FG zutreffend entschieden hat-- so lange, bis sie ihren Anwendungsbereich verloren hat. Dieses Verständnis findet seine ausdrückliche Stütze in Abs. 2 der Erwägungsgründe der VO 2015/517.

17

Die VO Nr. 595/2004 ist mit Art. 201 Abs. 3 Buchst. a der (Rats-) VO Nr. 1234/2007 ausdrücklich aufrechterhalten und als Durchführungsrechtsakt in das Milchquotensystem unter der Geltung der VO Nr. 1234/2007 übernommen worden, (jedenfalls) indem die Kommission --wie das FG zu Recht ausgeführt hat-- die VO Nr. 595/2004 nach dem Inkrafttreten der VO Nr. 1234/2007 und gestützt auf die in dieser Verordnung enthaltenen Ermächtigungen (insbesondere Art. 78 Abs. 4 und Art. 85 VO Nr. 1234/2007) mehrfach änderte. Da die Kommission damit ihre VO Nr. 595/2004 auf der Grundlage der erteilten Ermächtigungen gemäß der VO Nr. 1234/2007 bestätigte, kommt es nicht auf die Frage an, ob die (Vorgänger-) VO Nr. 1788/2003 und die in ihrem Art. 24 erteilte Ermächtigung zu Durchführungsmaßnahmen --wie die Revision geltend macht-- wegen eines Verstoßes gegen das sog. Konzertierungsverfahren nichtig sind. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Ansicht des FG, dass solche interinstitutionellen Vereinbarungen der Organe der Union keine Rechte Einzelner begründen. Die (auch) im Verhältnis zu den Unionsbürgern maßgebenden Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren der Union finden sich im Primärrecht (Sechster Teil, Titel I, Kapitel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABlEU 2008 Nr. C 115/47).

18

4. Auch im Übrigen --soweit das FG die Erhebung der Überschussabgabe auf einen etwaigen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit geprüft hat-- ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern.

19

a) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war es in Anbetracht des Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr. 1308/2013, des 205. Erwägungsgrundes dieser Verordnung sowie der VO Nr. 1380/2014 für die Milcherzeuger deutlich und zweifelsfrei erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber die volle Geltung des Milchquotensystems bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 beibehalten wollte, was zwingend zur Folge hatte, dass in diesem Zwölfmonatszeitraum durch Überlieferungen entstandene Überschussabgaben nach seinem Ablauf nach den weiterhin anzuwendenden nationalen Vorschriften abzurechnen, festzusetzen und zu erheben waren.

20

b) Der erkennende Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wiederholt, und zwar für die Geltungszeiträume sowohl der VO Nr. 1788/2003 als auch der VO Nr. 1234/2007, entschieden, dass an der Vereinbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2015 VII B 44/14, BFH/NV 2016, 947, und vom 20. August 2015 VII B 54/15, BFH/NV 2016, 949, jeweils m.w.N.). Wie vom EuGH in seinem Urteil Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. vom 14. Mai 2009 C-34/08 (EU:C:2009:304, ZfZ 2009, 219) ausgeführt, verfügt der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das er mit Erlass der VO Nr. 1788/2003 und nachfolgend der VO Nr. 1234/2007 nicht überschritten hat, indem er das Ziel der Stabilisierung der Märkte verfolgt und diesem Ziel Vorrang eingeräumt hat. Hieran hält der Senat fest.

21

5. Der Senat hält die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts für nicht zweifelhaft und sieht daher keine Verpflichtung, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EU:C:1982:335).

22

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2017 - VII R 29/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2017 - VII R 29/16

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2017 - VII R 29/16 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Abgabenordnung - AO 1977 | § 168 Wirkung einer Steueranmeldung


Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126a


Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu höre

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Abgabenordnung - AO 1977 | § 222 Stundung


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. D

Abgabenordnung - AO 1977 | § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern


(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 12 Abgaben


(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 40 Mitteilungen der Käufer


(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über 1. die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig is

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2017 - VII R 29/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2017 - VII R 29/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

FGHH 4 K 13/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Referenzen

(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über

1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
erfolgt sind,
3.
den durchschnittlichen gewogenen
a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,
b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift,
2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,
6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und
7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.

(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:

1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,
3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,
4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und
5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.

(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:

1.
für jeden Milcherzeuger
a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und
b)
den Betrag der Überschussabgabe;
2.
eine Übersicht mit
a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,
bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie
b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen
aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und
bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.

(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über

1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
erfolgt sind,
3.
den durchschnittlichen gewogenen
a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,
b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift,
2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,
6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und
7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.

(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:

1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,
3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,
4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und
5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.

(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:

1.
für jeden Milcherzeuger
a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und
b)
den Betrag der Überschussabgabe;
2.
eine Übersicht mit
a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,
bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie
b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen
aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und
bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.

(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über

1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
erfolgt sind,
3.
den durchschnittlichen gewogenen
a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,
b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift,
2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,
6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und
7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.

(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:

1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,
3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,
4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und
5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.

(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:

1.
für jeden Milcherzeuger
a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und
b)
den Betrag der Überschussabgabe;
2.
eine Übersicht mit
a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,
bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie
b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen
aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und
bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.

(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.

(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.

(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über

1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
erfolgt sind,
3.
den durchschnittlichen gewogenen
a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,
b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift,
2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,
6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und
7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.

(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:

1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,
3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,
4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und
5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.

(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:

1.
für jeden Milcherzeuger
a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und
b)
den Betrag der Überschussabgabe;
2.
eine Übersicht mit
a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,
bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie
b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen
aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und
bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.

(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.