Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2017 - V B 147/16
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2016 4 K 392/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage, "ob es mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, dass Eltern eines am Monatsersten geborenen Kindes eine Monatszahlung weniger Kindergeld erhalten als andere Eltern" liegt nicht vor.
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht.
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2. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2017 III B 55/16, juris; vom 29. Oktober 2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, sowie vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850; vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, und vom 31. Mai 2007 III B 109/06, BFH/NV 2007, 1867; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28).
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Danach liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn C im November 2013 ersichtlich nicht vor:
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a) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 2 EStG wird Kindergeld monatlich gezahlt, und zwar vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für die Berechnung des zugrunde zu legenden Alters eines Kindes sind gemäß § 108 Abs. 1 der Abgabenordnung die §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) maßgeblich. Nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB wird der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters mitgerechnet. Das Ende richtet sich dann nach § 188 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass das jeweilige Lebensjahr mit dem Ablauf desjenigen Tags endet, der seiner Benennung nach dem Tag der Geburt vorangeht.
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b) Da das Kind C am 1. November 1988 geboren war, vollendete es sein 25. Lebensjahr am 31. Oktober 2013. Die Altersvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG lagen somit für den Monat November 2013 nicht mehr vor. Dass für ein am 1. eines Monats geborenes Kind am Ende des Bezugszeitraums für diesen Monat kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, entspricht der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 66 EStG Rz 4 unter "2. Verfassungsmäßigkeit" und Rz 16; HHR/Grönke-Reimann, § 32 EStG Rz 76; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 66 Rz 5 "Altersgrenze"; Helmke/Bauer, Kommentar zum Familienleistungsausgleich, § 66 Rz 15; Selder in Blümich, Kommentar zum EStG, § 66 Rz 22; Greite in Korn, § 66 EStG Rz 11, a.A. lediglich Steck, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 2639).
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3. Macht ein Beschwerdeführer --wie der Kläger im Streitfall-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2016 V B 66/15, BFH/NV 2016, 1575, Rz 8, sowie vom 9. November 2011 III B 138/11, BFH/NV 2013, 372; vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, m.w.N.). An einer solchen Aufarbeitung fehlt es vorliegend in mehrfacher Hinsicht:
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a) Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm gebildeten Gruppen der Eltern mit Kindern, die am 1. eines Monats und jenen, die an den Folgetagen geboren sind, im Ansatz überhaupt vergleichbar sind und daher ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vollständige Gleichbehandlung besteht. Im Hinblick auf das unterschiedliche Geburtsdatum ihrer Kinder bilden in erster Linie die Eltern der am 1. eines Monats geborenen Kinder die maßgebliche Vergleichsgruppe. Diese werden vom Gesetzgeber aber gleich behandelt, indem für diese kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Insoweit liegt offensichtlich kein Verstoß gegen das Gebot vor, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln.
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b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gilt zwar auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136 ff., Rz 121, m.w.N.).
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aa) Wird jedoch ein derartiger Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend gemacht, ist auf nahe liegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420). Insoweit hat der Kläger lediglich vorgetragen, die gesetzliche Regelung verstoße gegen das Willkürverbot, da zwischen Elternteilen eines am Monatsersten geborenen Kindes und anderen Eltern keinerlei Unterschied bestehe, der die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Kindergeldvergabe rechtfertigen könne. Der Kläger hat aber nicht berücksichtigt, dass es für die Ungleichbehandlung auf das Geburtsdatum des Kindes ankommt und die zur Berechnung des Kindergeldzeitraums maßgeblichen Regelungen in §§ 32 Abs. 6, 66 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 187, 188 BGB einer Stichtagsregelung gleichkommen. Denn diese führen dazu, dass die Eltern von den am 1. eines Monats geborenen Kindern nach Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres für den Monat ihres Geburtstags kein Kindergeld (mehr) erhalten.
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bb) Dem Gesetzgeber ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Ungleichheiten und Härten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (BVerfG-Urteil vom 23. November 1999 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, Rz 113, sowie BVerfG-Beschluss vom 7. Oktober 2015 2 BvR 568/15 Rz 19, m.w.N., juris; Sachs, Kommentar zum GG, 7. Aufl., Art. 3 Rz 113; Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, Art. 3 Rz 32). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen beschränkt sich dementsprechend darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war.
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cc) Der Kläger hat sich mit den Rechtfertigungsgründen einer Stichtagsregelung in keiner Weise auseinandergesetzt, insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Anwendung der §§ 32 Abs. 6, 66 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 187, 188 BGB nicht am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich unvertretbar wäre. Da das Kindergeld die durch Kinder geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit ausgleichen und andererseits die Familie fördern soll (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723), erscheint eine Anknüpfung an den Geburtstag des Kindes sachverhaltsorientiert und der Rückgriff des Gesetzgebers auf die im Rechtsverkehr allgemein geltenden Fristenberechnungsregeln des bürgerlichen Rechts aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vertretbar.
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c) Selbst wenn --wie der Kläger meint-- von einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen wäre, erfordert die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge auch Darlegungen dazu, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2005 VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540, m.w.N.).
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Die Beschwerdebegründung erfüllt auch diese Anforderungen nicht. Entsprechende Ausführungen wären jedoch erforderlich gewesen, weil dem Gesetzgeber wegen seines weiten Gestaltungsspielraums in Masseverfahren des Steuer- und Sozialrechts (vgl. hierzu BVerfG-Beschlüsse vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, Rz 47, und vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, Rz 24; BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 92/98, BFHE 198, 201, BStBl II 2002, 596, Rz 16; HHR/Wendl, § 66 EStG Rz 4) verschiedene Möglichkeiten zur Behebung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zur Verfügung stünden und daher nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass normverwerfende Entscheidungen des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder auch nur zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283, Rz 11, m.w.N.).
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4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen am 1.11.19... geborenen Sohn A Kindergeld für den Monat November 20... zu gewähren ist.
3Dem Kläger wurde ab Geburt des Kindes Kindergeld bewilligt. Mit Bescheid vom 8.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1.11.20... auf. Zur Begründung führte er aus, dass das Kind am 31.10.20... sein 25. Lebensjahr vollendet und damit die gesetzliche Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld erreicht habe.
4Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und führte zur Begründung aus, dass seiner Ansicht nach der Sohn erst im Laufe des/am 1.11.20... das 25. Lebensjahr vollendet habe. Ferner vertrat er die Ansicht, dass wenn man der Ansicht des Beklagten folgen würde, Kinder, die am ersten Tag eines Monats geboren sind, gegenüber allen anderen Kinder, die zwischen dem 2. und 31. eines Monats geboren sind, benachteiligt wären. Das führe dazu, dass für am ersten Tag eines Monats geborene Kinder ein Monat weniger lang Kindergeld gezahlt werde und stelle eine unbegründete Ungleichbehandlung dar.
5Mit Einspruchsentscheidung vom 15.1.2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers zurück und hielt seinen Bescheid vom 8.11.2013 aufrecht. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Berechnung des Lebensalters gemäß dem X. Abschnitt der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleiches (DA-FamEStG) und § 108 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nach § 187 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richte. Danach werde der Tag der Geburt mitgerechnet. Das erste Lebensjahr des Sohnes habe folglich am 1.11.19... begonnen und am 31.10.1989 geendet. Bei der Fortsetzung dieses Musters habe der Sohn folglich am Tag vor seinem 25. Geburtstag, also am 31.10.20..., sein 25. Lebensjahr vollendet. Damit lägen ab dem 1.11.20... die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nicht mehr vor.
6Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbehelfsbegehren weiter.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass die Aufhebung des Kindergeldes für den Monat November 20... rechtswidrig ist. Er habe zwar wenig Zweifel daran, dass die geltende Rechtslage tatsächlich so sei, dass die Kindergeldzahlung für den Monat November 20... abzulehnen sei. Dies führe aber seiner Ansicht nach im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung seines am 1. des Monats geborenen Sohnes gegenüber anderen vergleichbaren Kindern. So werde nach der geltenden Rechtslage für seinen Sohn von November 19... bis Oktober 20... Kindergeld gezahlt, was 300 Monaten entspreche. Für alle zwischen dem 2. November und 30. November 19... geborene Kinder in Deutschland werde hingegen Kindergeld für die Monate November 19... bis November 20... gezahlt, was insgesamt 301 Monaten entspreche. Damit falle die Kindergeldzahlung für die am 1. Tag eines Monats geborenen Kinder immer um einen Zahlmonat geringer aus als für die am 2. bis 31. Tag eines Monats geborenen Kinder. Diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung stelle eine Verletzung von Art. 3 GG dar. Ursächlich hierfür sei seiner Auffassung nach der Verweis in § 70 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 108 Abs. 1 AO auf die allgemeinen Fristenregelungen des BGB. Zwar möge die Anwendung der §§ 187 Abs. 2 S. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB, denen zufolge bei der Berechnung einer Frist, die mit Ablauf eines Lebensjahres ende, der Geburtstag bereits außerhalb der Frist liege, in der überwiegenden Zahl der Fälle interessengerecht sein; allerdings komme es bei der Berechnung des Kindergeldes in seinem Fall wie oben dargelegt zu einer Gerechtigkeitslücke und evidenten Grundrechtsverletzung. In einem solchen Fall, in dem der Gesetzeswortlaut gleichwohl keine verfassungskonforme Auslegung zulasse, liege die Befassung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nahe.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid vom 8.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.1.2014 insoweit aufzuheben, als Kindergeld für den Monat November 20... aufgehoben wurde.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Nach der geltenden Gesetzeslage vollende der Sohn des Klägers sein 25. Lebensjahr am 31.10.20...; ob eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Fall des Klägers vorliege, vermöge er nicht zu beurteilen.
13Ausweislich des vom Gericht angeforderten Einkommensteuerbescheides 20... vom 5.8.2016 hat die Vergleichsberechnung ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt worden.
14Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23.8.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 26.8.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Aufhebung des Kindergeldes für den Sohn A für den Monat November 20... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz ein der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht den Kindergeldanspruch für den Monat November 20... aufgehoben, denn dem Kläger steht Kindergeld für seinen Sohn A für diesen Monat nicht zu. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld in Betracht käme (§ 62 Abs. 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 66 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG), liegen in der Person seines Sohnes A nicht vor.
18I. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Gemäß § 32 Abs. 6 S. 5, § 66 Abs. 2 EStG ist Kindergeld nur für die Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Auszahlung von Kindergeld ist somit, dass das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen ist.
19Für die Berechnung des zugrunde zu legenden Alters eines Kindes sind gemäß § 108 Abs. 1 AO die §§ 187, 188 BGB maßgeblich. Nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB wird der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters bereits mitgerechnet. Daher richtet sich das Ende nach § 188 Abs. 2 BGB: Das Lebensjahr endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der seiner Benennung nach dem Tag der Geburt vorangeht.
20Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies, dass das Kind A am 31.10.20... sein 25. Lebensjahr vollendet hat; die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG lagen somit für den Monat November 20... nicht mehr vor.
21II. Soweit hierdurch der Kläger für seinen Sohn A - wie vom Kläger zutreffend dargelegt - einen Monat weniger Kindergeld erhält, liegt eine planwidrige Regelungslücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre, nicht vor. Dieses Ergebnis ist vielmehr Folge der in §§ 187, 188 BGB allgemein vorgesehenen Fristenberechnung und des vom Gesetzgeber für den Bezug von Kindergeld als maßgeblich erachteten Monatsprinzips (§ 66 Abs. 2 EStG), nach dem Kindergeld vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, gezahlt wird. Der Senat folgt damit nicht der vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht (Professor Dr. Dipl.-Finanzwirt Steck, NWB 2013, 2639), dass insoweit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 und 188 BGB bzw. § 66 Abs. 2 EStG verstoßen nach Auffassung des Senats nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
221. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Dieser hat gerade auch im Bereich der „gewährenden Staatstätigkeit“, wozu die Bestimmungen über das Kindergeld gehören (vgl. z.B. BSG vom 18.1.1990 10 RKg 14/89, zitiert nach juris), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG 07.10.1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG 27.02.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, 300f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (zusammenfassend BVerfG 26.01.1993, 1 BvL 38/92 u.a., BVerfGE 88, 87, 96 f).
23Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00,BVerfGE 110, 412 zum Teilkindergeld für Grenzgänger). Dabei sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
24Eine Ungleichbehandlung kann unter anderem auf der Grundlage einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt sein. Denn Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen (vgl. BVerfGE 96, 1 (6 f.); 101, 297 (309 f.); 110, 412 (436 f.)). Die ungleiche Wirkung darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Außerdem darf die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. April 2011 – 1 BvR 1765/09 –, Rn. 42, juris mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 (292); 112, 268 (280 f.); 117, 1 (31); 122, 39 (59); 123, 1 (19)).
252. Unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes begegnet die Regelung des § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB bzw. § 66 Abs. 2, § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach ein Anspruch auf Kindergeld an mindestens einem Tag des Lebensmonats erforderlich ist, um einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen. Die Nichtberücksichtigung des Kindes A im Monat November 20... resultiert aus der Anwendung der für alle Rechtsgebiete geltenden allgemeinen Fristenberechnung der §§ 187, 188 BGB. Der Rechtsverkehr braucht für die Berechnung der in Gesetzen enthaltenen Zeitbestimmungen klare Regeln. Diesem Bedürfnis tragen die genannten Vorschriften Rechnung. Sie enthalten Auslegungsvorschriften (vgl. Palandt BGB § 186 Rz. 1).
26Soweit hierdurch Kindergeldberechtigte, bei denen das Kind am 1. eines Monats geboren ist, gegenüber Kindergeldberechtigten, bei denen das Kind an einem anderen Tag des Monats geboren ist, hinsichtlich der Höhe des insgesamt zustehenden Kindergeldes ungleich behandelt werden (301 statt 300 Monate Kindergeld), ist diese ungleiche Ausgestaltung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt, jedenfalls nicht willkürlich. Sie beruht darauf, dass der Gesetzgeber in § 66 Abs. 2 EStG anordnet, dass für den Bezug des Kindergeldes wenigstens ein Tag im Monat ausreichend ist und bis zum Ende des Monats die Berücksichtigungsvoraussetzungen des jeweiligen Berücksichtigungstatbestandes fingiert werden. Kindergeld soll also nur monatsweise gezahlt werden und nicht etwa tagegenau berechnet werden. Soweit hierdurch eine Begünstigung der am 2. bis 31. des Monats geborenen Kinder durch die Gewährung eines zusätzlichen Monats von Kindergeld vorliegt, hat der Kläger auf diese Erweiterung des Kindergeldberücksichtigungszeitraums keinen Anspruch. Insbesondere ist es im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Familienförderung nicht geboten, dass der Gesetzgeber die vom Kläger bevorzugte Lösung wählt, indem er für Kinder am 1. des Monats eine - insoweit zusätzlich erforderliche - Regelung schafft.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Kinder sind
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im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.