Bundesfinanzhof Beschluss, 05. März 2012 - III B 6/12

bei uns veröffentlicht am05.03.2012

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er und sein Lebenspartner beantragten beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--), zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das FA lehnte dies ab und veranlagte den Antragsteller einzeln zur Einkommensteuer. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 8. August 2011 führte zu einer Nachzahlung von 3.042 €. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit dem Einspruch. Außerdem beantragte er beim FA die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids 2010. Das FA lehnte dies ab.

2

Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Aussetzungsantrag hatte Erfolg. Das FG setzte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2010 in Höhe von 2.212 € aus. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei einer Anwendung des Splittingtarifs ergäbe. Zur Begründung führte das FG aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ergäben sich aus dem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 1 BvR 611, 2464/07 (BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295) sowie aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 C-147/08, Römer (Neue Juristische Wochenschrift 2011, 2187). Die AdV sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Anspruch auf Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes hinter einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurückzutreten habe. Im Streitfall überwiege das Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

3

Zur Begründung der vom FG zugelassenen Beschwerde trägt das FA vor, im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes sei ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz erforderlich. Das FG habe die öffentlichen Belange unzutreffend gewürdigt. Eine Existenzgefährdung des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Zudem reiche der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 nicht für die Annahme aus, das BVerfG werde eingetragenen Lebenspartnern die Zusammenveranlagung zugestehen.

4

Das FA beantragt, den Beschluss des Niedersächsischen FG vom 19. Dezember 2011  13 V 262/11 aufzuheben.

5

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

6

Zur Begründung führt er aus, auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es nicht hinnehmbar, dass wegen des Haushaltsvorbehalts jedweder legislative Verfassungsverstoß sanktioniert werde. Ein etwaiger Vorrang des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltswirtschaft werde jedenfalls durch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwogen. Im Streitfall mache die Steuernachzahlung immerhin fast 10 % des gesamten Jahresbruttoeinkommens aus. Auch habe der Staat das Recht verwirkt, sich auf einen Vorrang des Haushaltsinteresses zu berufen, da wegen des langen Zeitraums seit der Anhängigkeit der einschlägigen Verfassungsbeschwerden die Grenze dessen tangiert werde, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als überlange Verfahrensdauer anzusehen sei.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2010 in Höhe von 2.212 € ausgesetzt.

8

1. Der Antrag auf AdV ist statthaft.

9

a) Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts nach § 69 FGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren. Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre. Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).

10

b) Auch wenn der Antragsteller letztlich den Erlass eines Einkommensteuerbescheids anstrebt, durch den er und sein Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Verpflichtung des FA zum Erlass eines solchen Bescheids nur im Wege der Verpflichtungsklage erreicht werden könnte (s. BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 211/10, BFH/NV 2011, 1517), ist gleichwohl der Antrag auf AdV statthaft. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2010 beschränkt sich nicht auf eine bloße Negation (Versagung der Zusammenveranlagung), sondern beinhaltet darüber hinaus eine Steuerfestsetzung (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637, zum negativen Gewinnfeststellungsbescheid). Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird (ebenso FG Baden-Württemberg vom 12. September 2011  3 V 2820/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 66; a.A. FG Hamburg vom 25. Juli 2011  6 V 50/11, juris), und zwar insoweit, als die bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre.

11

2. Das FG hat zutreffend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2010 i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bejaht.

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a) Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663, m.w.N.).

13

b) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

14

aa) Das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung steht nur Ehegatten zu, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften werden vom Wortlaut der §§ 26 Abs. 1, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf Lebenspartnerschaften kommt nicht in Betracht (s. Senatsurteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

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bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Eine steuerliche Besserstellung von Ehe und Familie gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, für gerechtfertigt gehalten. Er hat dem Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden, in Erfüllung und Ausgestaltung des Förderauftrags nach Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002  1 BvF 1, 2/01, BVerfGE 105, 313, BGBl I 2002, 3197). Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt hiernach nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteil in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

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cc) Darüber hinaus würde die Erweiterung des Splittingverfahrens auf Lebenspartnerschaften zu einer im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklichen Benachteiligung von Personen führen, die als nahe Verwandte eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. So können Geschwister, die auf Dauer zusammen wohnen und ihr Leben gemeinsam gestalten, keine Lebenspartnerschaft begründen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

17

Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 105, 313, BGBl I 2002, 3197 die Benachteiligung sog. Geschwistergemeinschaften u.a. damit gerechtfertigt, dass eine solche Gemeinschaft nach bestehender Rechtslage in gewisser Hinsicht eine rechtliche Absicherung habe, die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern erst mit der Lebenspartnerschaft eröffnet werde. Einkommensteuerrechtlich wirkt sich jedoch das Verwandtschaftsverhältnis von zusammenlebenden Geschwistern nicht aus. Würde Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die einkommensteuerrechtliche Zusammenveranlagung ermöglicht, diese aber Geschwistern vorenthalten, die auf Dauer zusammenleben und ihr Leben gemeinsam gestalten, so käme es zu einer Ungleichbehandlung, die an den vom BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG aufgestellten Maßstäben zu messen wäre.

18

Hiernach gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m.w.N.). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m.w.N.). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m.w.N.).

19

Nach diesen Maßstäben ist fraglich, ob eine homosexuelle Veranlagung ein Differenzierungsgrund von solchem Gewicht ist, dass er die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften einerseits und sog. Geschwistergemeinschaften andererseits erlaubt.

20

c) An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats bestehen jedoch wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

21

aa) In dem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 hat das BVerfG ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe aber mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.

22

Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist in finanzgerichtlichen Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bejaht worden (Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011  3 V 868/11, EFG 2011, 2165; des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010  10 V 309/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2011, 675; vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, juris; vom 15. Juni 2011  3 V 125/11, juris; des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  9 V 1339/11, juris; in EFG 2012, 66; vom 2. Dezember 2011  3 V 3699/11, juris). Auch wenn eine Privilegierung der Ehe, die dem Gesetzgeber nach dem zitierten Beschluss des Ersten Senats des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 weiterhin erlaubt ist, denkgesetzlich eine Nichtprivilegierung (Benachteiligung) anderer Lebensgemeinschaften zur Folge hat, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass der Zweite Senat des BVerfG sich in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 den vom Ersten Senat aufgestellten Rechtssatz zu Eigen machen wird.

23

bb) Ebenso wenig ist auszuschließen, dass das BVerfG in den Verfahren über die genannten Verfassungsbeschwerden dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen wird, dass die Ehe --im Gegensatz zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft-- typischerweise auf die Gründung einer Familie mit Kindern angelegt ist und der aus der Anwendung des Splittingtarifs resultierende Steuervorteil insbesondere Familien mit Kindern zugutekommt. Nach Informationen der Bundesregierung entfällt ca. 90 % des Splittingvolumens auf Ehepaare mit Kindern (BTDrucks 17/3009, S. 7).

24

Entscheidet sich ein Ehepaar mit Kindern dafür, dass ein Ehepartner weiterhin berufstätig ist und der andere sich zu Hause der Kindererziehung widmet, so erzielt dieser Ehepartner typischerweise keine Einkünfte. Das Splittingverfahren, durch das diesem Ehepartner die Einkünfte des anderen im Ergebnis zur Hälfte zugerechnet werden (s. § 26b EStG), bedeutet nach seinem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten, bislang vom BVerfG nicht beanstandeten Zweck auch "eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter" (BTDrucks III/260, S. 34). Es ist zugleich Ausdruck der Gleichwertigkeit der Arbeit von Mann und Frau, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Haus- oder Berufsarbeit handelt (vgl. BTDrucks 7/1470, S. 222). Dieser Zweck des Splittingverfahrens steht in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982  1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, BGBl I 1982, 1594). Aus dieser Grundsatznorm folgt die Pflicht des Staates, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfG in BVerfGE 61, 319, BGBl I 1982, 1594, m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in ihren finanziellen Beziehungen untereinander wird insoweit verfassungsrechtlich geschützt. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ermöglicht das Splitting den Ehegatten die freie Entscheidung, ob einer allein ein möglichst hohes Familieneinkommen erwirtschaften und sich deshalb in seinem Beruf vollständig engagieren soll, während der andere Partner den Haushalt führt, oder ob stattdessen beide Partner sowohl im Haushalt als auch im Beruf tätig sein wollen, so dass beide ihre Berufstätigkeit entsprechend beschränken. Damit ist das Ehegattensplitting nach bisheriger Rechtsprechung des BVerfG keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung", sondern --unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers-- eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung (BVerfG in BVerfGE 61, 319, BGBl I 1982, 1594).

25

Möglicherweise wird das BVerfG in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 diese Grundsätze aufgeben.

26

3. Eine AdV ist auch nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses abzulehnen.

27

a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründet wird, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, m.w.N.). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826, m.w.N.). Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

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b) Im Streitfall lässt sich der Senat bei der gebotenen Interessenabwägung davon leiten, dass das BVerfG in seinem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 die als verfassungswidrig beurteilten Regelungen in allen offenen Fällen --ohne dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung mit befristeter Fortgeltung einzuräumen-- für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Eine Gefährdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner kam nach Auffassung des BVerfG angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle offensichtlich nicht in Betracht. Dass die haushaltsrechtlichen Auswirkungen der Ungleichbehandlung im Bereich der hier relevanten Einkommensteuer anders zu beurteilen wären, ist nicht ersichtlich.

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 1 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 hinsichtlich der Lohnsteuerklasse dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuerklasse III eingetragen wird.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 hinsichtlich der Lohnsteuerklasse dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuerklasse V eingetragen wird.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
Streitig ist, ob Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Eintragung der Lohnsteuerklasse III und V verlangen können.
I.
Die Antragsteller leben seit dem 6. September 2002 im Stand einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Antragsteller zu 1 erzielt Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Antragsteller zu 2 ist Rentner. Die Antragsteller leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Am 1. April 2011 beantragten die Antragsteller, auf der fortgeltenden Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 1 die Lohnsteuerklasse III und auf der fortgeltenden Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 2 die Lohnsteuerklasse V einzutragen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Schreiben vom 4. April 2011 ab, über den hiergegen eingelegten Einspruch ist bislang noch nicht entschieden.
Mit dem am 12. April 2011 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie seien aus Gründen der Gleichbehandlung wie Eheleute zu behandeln. Die bisher ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs seien durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) überholt. Ferner verweisen sie auf die Begründung des Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2010 (Az. 13 V 239/10, www.juris.de). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen (Gerichtsakten, Bl. 2 bis 6).
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf der Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 1 die Lohnsteuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 2 die Lohnsteuerklasse V einzutragen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Eintragung der Lohnsteuerklasse III sei nicht möglich, da die Antragsteller nicht verheiratet seien. Dies sei gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung der Lohnsteuerklasse III. Eine Auslegung oder analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da diese nur bei einer vom Gesetzgeber ungewollten Regelungslücke möglich sei, die aber nicht vorliege.
II.
10 
Dem Antrag war stattzugeben.
11 
Das Begehren der Antragsteller richtet sich auf die Eintragung der Lohnsteuerklassen ab dem 1. Januar 2011. Der Antrag war in diese Richtung auszulegen. Eine Eintragung für das Jahr 2010 scheidet aus, da diese nach dem 30. November 2010 nicht mehr beantragt werden kann (§ 39 Abs. 5 S. 3 EStG). Ferner haben die Antragsteller selbst vorgetragen, dass die Eintragungen unrichtig seien, weil sie (die Kläger) am 1. Januar 2011 nicht ledig sondern “verpartnert“ gewesen seien.
12 
Nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
13 
Nach § 38b S. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören in die Lohnsteuerklasse III Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und entweder der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Lohnsteuerklasse V eingereiht wird. Maßgeblich für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39 Abs. 3b S. 1 EStG). Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt dabei auch für den Veranlagungszeitraum 2011 ab 1. Januar 2011 (§ 52b Abs. 1 S. 1 EStG). Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 im Veranlagungszeitraum 2011 ist das Finanzamt zuständig (§ 52b Abs. 2 S. 1 EStG). Weichen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den Verhältnissen am 1. Januar 2011 ab, so ist er zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Änderung zu beantragen (Drenseck in: Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, § 52b RNr. 4).
14 
Der erforderliche Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund liegen vor. Die Antragsteller sind nicht verheiratet, erfüllen im Übrigen jedoch sämtliche Voraussetzungen von § 38b Nr. 3 EStG. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) bestehen Zweifel daran, ob an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die eine Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft vornehmen, weiter festzuhalten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2010 (Az. 13 V 239/10, www.juris.de) Bezug genommen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an.
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
IV.
16 
Die Beschwerde war zuzulassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2012 vom 10. Oktober 2011 11.. und 22.. wird dergestalt ausgesetzt, dass ab dem 1. Januar 2012 bis 1 Monat nach einer Entscheidung über die Einsprüche der Antragsteller gegen die beiden genannten Bescheide beim Antragsteller zu 1. vorläufig die Steuerklasse III und beim Antragsteller zu 2. vorläufig die Steuerklasse V berücksichtigt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) darüber, ob die Antragsteller, seit 2010 Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, für das Jahr 2012 (Streitjahr) die Steuerklassenkombination III/V wählen können.
Die Antragsteller sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Antragsteller zu 1. bezieht Versorgungsbezüge und erzielt daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahr 2008 über 410 EUR und in den Jahren 2009 und 2010 unter 410 EUR lagen. Der Antragsteller zu 2. bezieht Altersrente in nicht bekannter Höhe, da er  seit 2002 beim Antragsgegner (dem Finanzamt --FA--) steuerlich nicht mehr geführt wird; das Einkommensteuersignal für den Antragsteller zu 2. wurde gelöscht. Ob für die Antragsteller im Jahr 2012 nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Pflichtveranlagung durchzuführen sein wird, weil sie andere Einkünfte über 410 EUR beziehen, steht danach nicht sicher fest. Jedoch geben die Antragsteller an, dass im Jahr 2012 eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen sein wird.
Das FA lehnte den --von den Antragstellern gemeinsam gestellten-- Antrag vom 4. Oktober 2011, auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 1. statt der Steuerklasse I die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 2. statt der Steuerklasse I die Steuerklasse V einzutragen, durch Bescheide vom 10. Oktober 2011 ab. Über die dagegen --gemeinsam-- eingelegten Einsprüche der Antragsteller vom 14. Oktober 2011 ist noch nicht entschieden; die Einspruchsverfahren ruhen (mit Zustimmung der Antragsteller) nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).
Zusammen mit den Einsprüchen beantragten die Antragsteller beim FA AdV. Diese Anträge lehnte das FA durch Bescheide vom 19. Oktober 2011 und 20. Oktober 2011 ab.
Mit ihrem --gemeinsam erhobenen-- Antrag auf AdV bei Gericht verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, die Versagung der Zusammenveranlagung für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sei verfassungswidrig. Sie seien nicht „ledig“, sondern „verpartnert“. Von dem her müsse ihnen, den Antragstellern, von Verfassungs wegen auch die Wahl der Steuerklassen III und V offenstehen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung der beiden angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober 2011 dergestalt auszusetzen, dass vorläufig angeordnet wird, für das ganze Jahr 2012 die Steuerklasse des Antragstellers zu 1. von I in III und die Steuerklasse des Antragstellers zu 2. von I in V zu ändern.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe

 
II. Der zulässige Antrag ist ganz überwiegend begründet; im Übrigen ist er abzulehnen. Der Antrag ist zulässig und es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung steht der beantragten AdV nicht entgegen. Jedoch ist die AdV nicht für das gesamte Jahr 2012 anzuordnen, sondern nur bis 1 Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung.
1. Der Antrag ist zulässig.
10 
a) Im finanzgerichtlichen Verfahren sehen §§ 69, 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwei Arten des einstweiligen Rechtsschutzes vor: AdV und einstweilige Anordnung, wobei die AdV vorrangig ist (§ 114 Abs. 5 FGO). Die Abgrenzung, auf welchem der beiden Wege einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, erfolgt grundsätzlich danach, welche Klage im Hauptsacheverfahren zu erheben ist: Ist zutreffende Klageart in der Hauptsache die Anfechtungsklage, wird einstweiliger Rechtsschutz durch AdV gewährt, bei allen anderen Klagearten ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu beantragen (Gräber/Koch, FGO, Kommentar, 7. Auflage, § 69 FGO Rz. 5 und 33; Beermann/Gosch, AO/FGO, Kommentar, § 69 FGO Rz. 16 und § 114 FGO Rz. 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 114 FGO Rz. 22; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 8, alle m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
11 
b) Das Begehren in der Hauptsache, eine Änderung der Steuerklasse vorzunehmen, ist zwar möglicherweise mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 1983 VI B 98/82, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; a.A. wohl BFH-Beschluss vom 11. Mai 1973 VI B 116/72, BFHE 109, 302, BStBl II 1973, 667: Anfechtungsklage; ebenso z.B. Blümich/Thürmer, EStG/KStG/GewStG, Kommentar, § 39 EStG Rz. 42; Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Kommentar, § 39 EStG Rz. 5). In diesem Fall wäre vorläufiger Rechtsschutz an sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu suchen (so im Ergebnis BFH-Beschluss vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242).
12 
c) Allerdings neigt der III. Senat des BFH (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692) dazu, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse -ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags (hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752; vom 12. April 1994 X S 20/93, BFH/NV 1994, 783; vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826)-- durch AdV zu gewähren ist. Dem ist beizupflichten; denn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Sie bilden --jedenfalls für den Übergangszeitraum des § 52b Abs. 1 EStG noch-- die (im Falle der Antragsteller negative) Grundlage für die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber des Antragstellers zu 1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide, die Grundlagenbescheide sind, erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH durch Gewährung von AdV (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637; vom 15. März 1995 I B 121/94, BFH/NV 1995, 975). Dem ist auch für § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG (in Zukunft: § 52b Abs. 6 Satz 1 EStG) zu folgen.
13 
d) Soweit die Antragsteller den Antrag gemeinsam gestellt haben, liegt eine zulässige Streitgenossenschaft (§ 59 FGO i.V.m. § 59 ff. der Zivilprozessordnung --ZPO--) vor.
14 
2. Der Antrag ist zum überwiegenden Teil begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung der Steuerklassen III und V.
15 
a) Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag eine AdV erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift nimmt der BFH an, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende -ernstliche- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08, juris, m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882). Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg; ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 VIII B 62/09, BFHE 226, 353, BStBl II 2010, 180; vom 25. November 2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484). Ernstliche Zweifel können danach z.B. bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2009 II B 63/09, BFH/NV 2010, 68; vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449, BFH/NV 2009, 1567). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage nicht im summarischen Verfahren der AdV zu entscheiden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2007 V B 96/07, BFHE 217, 319, BStBl II 2007, 850; vom 21. Juli 2009 II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322).
16 
b) Ausgehend davon bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
17 
aa) Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 EStG gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Eintragungen der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 (§§ 38b, 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind --abweichend von § 39e Abs. 9 Satz 1 EStG-- zunächst auch noch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 bedeutsam; denn ein Schreiben im Sinne des § 52b Abs. 5, § 39e Abs. 10 Satz 1 EStG wurde vom BMF noch nicht veröffentlicht. Die Einführung der ELStAM wird sich vielmehr über den 1. Januar 2012 hinaus verzögern (so jedenfalls die Mitteilung des BMF vom 31. Oktober 2011, www.bundesfinanzministerium.de).
18 
Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die zeitliche Wirkung einer AdV im Hinblick auf Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte wegen § 52b Abs. 1 und 5 EStG auf den Zeitraum bis zur Einführung der ELStAM begrenzt ist. Danach sind für den Lohnsteuerabzug die ELStAM i.S. des § 39e, § 52b Abs. 5 ff. EStG und nicht mehr die Lohnsteuerkarte 2010 maßgeblich (vgl. zum Übergang zum neuen Recht und zur neuen Antragstellung: BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010, BStBl I 2010, 762, unter IV.2).
19 
bb) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören in die Steuerklasse III u.a. Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird. In die Steuerklasse V gehören Arbeitnehmer, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
20 
Diese Voraussetzungen für eine Einreihung der Antragsteller in die Steuerklassen III und V liegen im Streitfall nicht vor; denn die Antragsteller sind zwar beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und haben beide die Steuerklassenkombination III/V gewählt, aber sie sind keine Ehegatten. Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden insoweit vom Gesetz anders behandelt als verheiratete Ehegatten.
21 
cc) Allerdings ist ernstlich zweifelhaft, ob diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß ist. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten: Während das FG München durch Beschluss vom 5. August 2010 8 V 1107/10 (EFG 2011, 67) und der 12. Senat des FG Baden-Württemberg durch Beschluss vom 8. Juni 2011 12 V 1468/11 (EFG 2011, 1619) keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt haben, haben das Niedersächsische FG im Beschluss vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 (juris; aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1692) und der 9. Senat des FG Baden-Württemberg im Beschluss vom 16. Mai 2011 9 V 1339/11 (nicht veröffentlicht, rechtskräftig) im Verfahren der einstweiligen Anordnung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses und damit einen Anordnungsanspruch i.S. des § 114 FGO bejaht.
22 
Die angemeldeten ernstlichen Zweifel folgen zum Einen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 1 BvR 2464/07 (BFH/NV 2010, 1985: Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung von Lebenspartnerschaften bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer) sowie zum Anderen aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 C-147/08 --Römer-- (NJW 2011, 2187: Unionsrechtswidrigkeit der Diskriminierung von Lebenspartnerschaften bei der Berechnung von Versorgungsbezügen durch Zugrundelegung der Steuerklasse I statt III). Letztgenanntes Urteil hat für das Hauptsacheverfahren besondere Bedeutung, weil der Antragsteller zu 1. Versorgungsbezüge mit Lohnsteuerklasse III beziehen will.
23 
c) Der BFH hat sich zu der Frage, ob diese beiden neuen Entscheidungen des BVerfG und des EuGH zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 EStG Anlass geben, noch nicht geäußert. Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1692 hat die materielle Rechtsfrage aus anderen Gründen offen lassen müssen. Der BFH hält aber immerhin insoweit Aussetzungen von Hauptsacheverfahren nach § 74 FGO im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 für ermessensgerecht (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2011 III B 217/10, BFH/NV 2011, 1901).
24 
d) Der Senat muss für die Annahme ernstlicher Zweifel nicht entscheiden, ob er selbst § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 EStG für verfassungswidrig hält. Für ihn genügt derzeit die Feststellung, dass in der Finanzgerichtsbarkeit zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und darüber unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Bereits dies genügt derzeit für die Annahme ernstlicher Zweifel; über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist im Hauptsacheverfahren zu befinden.
25 
3. Die Gewährung von AdV ist auch nicht deshalb zu versagen, weil der Anspruch der Antragsteller auf Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes hinter ein öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten müsste.
26 
a) Im Falle von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift ist nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich. Danach soll eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 19. August 1994 X B 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 5. April 2011 II B 153/10, BFHE 232, 380, BFH/NV 2011, 1082). Jedoch lassen mehrere Senate des BFH offen, ob sie dieser vom BVerfG bestätigten (BVerfG-Beschluss vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726) Rechtsprechung noch folgen könnten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405; vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914; vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).
27 
b) Der beschließende Senat lässt ebenfalls offen, ob er dieser Rechtsprechung folgen könnte. Er hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung, weil Art. 19 Abs. 4 GG auch effektiven vorläufigen Rechtsschutz garantiert und gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146). Genau dies steht jedoch zu befürchten, wenn Fachgerichte dem Fiskus trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift die auf der Norm beruhenden Steuereinnahmen durch Versagung von AdV „vorläufig“ belassen, obwohl man ahnt oder weiß, dass der Fiskus die über mehrere Jahre an sich nur „vorläufig“ vereinnahmte Steuer nicht ohne Gefährdung der geordneten Haushaltsführung des Rückzahlungsjahres wird wieder in einer Summe an die Steuerpflichtigen auskehren können, wenn das BVerfG zu der Auffassung gelangen sollte, die Norm sei verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass eine Versagung von AdV schlussendlich zu einer Weitergeltungsanordnung des BVerfG führt, die das BVerfG nicht ausgesprochen hätte, wenn die Fachgerichte zuvor AdV gewährt hätten. Zudem gefährdet die Versagung von AdV unter Berufung auf die geordnete Haushaltsführung des AdV-Jahres die geordnete Haushaltsführung des möglichen Rückzahlungsjahres.
28 
c) Dies bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung; denn hier ist schon gar nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung von AdV das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung gefährdet sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2011 3 V 2820/11, www.fg-baden-wuerttemberg.de, unter „Entscheidungen“).
29 
aa) Zunächst einmal hat das FA eine konkrete Gefährdung der geordneten Haushaltsführung, die das (verfassungsrechtlich geschützte) Interesse der Antragsteller an der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen könnte, weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Eine solche Gefährdung ist auch nicht sonst ersichtlich. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte dürften erheblich geringer sein als z.B. im BFH-Beschluss in BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 zur sog. „Entfernungspauschale“, bei der schon der BFH keine konkrete Gefährdung der Haushaltsführung gesehen und auch das BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 2/08 (BVerfGE 122, 210, BFH/NV 2009, 338) später keine Weitergeltungsanordnung ausgesprochen hat.
30 
bb) Der Senat trifft mit der Gewährung von AdV auch keine weitergehende Entscheidung als vom BVerfG zu erwarten ist; denn bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerden 2 BvR 288/07, 2 BvR 1981/06 oder 2 BvR 909/06 ist eine Weitergeltungsanordnung aus Sicht des beschließenden Senats nicht zu erwarten. Der BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1985 hat nämlich keine Weitergeltung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer angeordnet, sondern --wegen der vergleichsweise geringen Zahl eingetragener Lebenspartnerschaften-- eine rückwirkende Beseitigung der Diskriminierung ab 2001 verlangt. Diese Erwägung dürfte im vorliegenden Zusammenhang wohl ebenso gelten.
31 
c) Und zuletzt hat das EuGH-Urteil in NJW 2011, 2187 eine rückwirkende Beseitigung einer unionsrechtlich unzulässigen Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften (dort: ab Dezember 2003) verlangt, die letztlich auf der Beschränkung der Steuerklasse III auf verheiratete Arbeitnehmer (§ 38b Satz 2 Nr. 3 EStG) beruht. Für eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit auch des § 38b EStG, z.B. im Hinblick auf Art. 10 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gilt die zitierte BFH-Rechtsprechung ohnehin nicht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils rechtfertigen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 17. Februar 2005 C-462/02 u.a., Linneweber und Akritidis, Slg 2005, I-1131, BFH/NV 2005, Beilage 2, 94, Randnr. 44; vom 3. Juni 2010 C-2/09, Kalinchev, HFR 2010, 880, Randnr. 50 ff., m.w.N.).
32 
d) Die Hauptsache wird auch nicht sonst vorweggenommen. Zwar kommt eine Analogie zu § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG im Streitfall wohl nicht in Betracht, weil der Antragsteller zu 2. keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Auch kann im Jahr 2011 noch nicht sicher feststehen, dass für die Antragsteller im Jahr 2012 nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung durchzuführen sein wird. Jedoch besteht zu Zweifeln an der Prognose der Antragsteller, es werde im Jahr 2012 eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen sein, kein Anlass, nachdem der Antragsteller zu 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die für sich genommen bereits um die Grenze von 410 EUR pendeln, und die Renteneinkünfte des Antragstellers zu 2. noch hinzukommen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Antragsteller kann demnach eine Korrektur erfolgen, wenn das BVerfG alle drei genannten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annehmen bzw. diese für unbegründet erklären sollte.
33 
4. Der beantragten AdV steht § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO nicht entgegen; denn dieser betrifft die vorliegende Konstellation nicht.
34 
5. Allerdings befristet der Senat die AdV anders als beantragt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Da AdV längstens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeordnet werden kann (Gräber/Koch, FGO, § 69 FGO Rz. 151), wird AdV nur bis 1 Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung angeordnet. Ggf. ist danach (im Fall der Klage) ein neuer Antrag --beim FA-- zu stellen.
35 
Auf die aus § 52b Abs. 1 und 5 EStG folgende zusätzliche Zeitgrenze wird ergänzend hingewiesen; zu diesem Zeitpunkt wird sich das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigen, weil der Arbeitgeber danach die ELStAM anwenden muss (§ 52b Abs. 5 Satz 4 EStG) und die Lohnsteuerkarte vernichten darf (§ 52b Abs. 1 Satz 4 EStG).
36 
6. Die AdV wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet, weil ein -vom FA darzulegendes (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498)- Sicherungsbedürfnis weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
37 
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
38 
8. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Gründe

 
II. Der zulässige Antrag ist ganz überwiegend begründet; im Übrigen ist er abzulehnen. Der Antrag ist zulässig und es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung steht der beantragten AdV nicht entgegen. Jedoch ist die AdV nicht für das gesamte Jahr 2012 anzuordnen, sondern nur bis 1 Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung.
1. Der Antrag ist zulässig.
10 
a) Im finanzgerichtlichen Verfahren sehen §§ 69, 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwei Arten des einstweiligen Rechtsschutzes vor: AdV und einstweilige Anordnung, wobei die AdV vorrangig ist (§ 114 Abs. 5 FGO). Die Abgrenzung, auf welchem der beiden Wege einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, erfolgt grundsätzlich danach, welche Klage im Hauptsacheverfahren zu erheben ist: Ist zutreffende Klageart in der Hauptsache die Anfechtungsklage, wird einstweiliger Rechtsschutz durch AdV gewährt, bei allen anderen Klagearten ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu beantragen (Gräber/Koch, FGO, Kommentar, 7. Auflage, § 69 FGO Rz. 5 und 33; Beermann/Gosch, AO/FGO, Kommentar, § 69 FGO Rz. 16 und § 114 FGO Rz. 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 114 FGO Rz. 22; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 8, alle m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
11 
b) Das Begehren in der Hauptsache, eine Änderung der Steuerklasse vorzunehmen, ist zwar möglicherweise mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 1983 VI B 98/82, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; a.A. wohl BFH-Beschluss vom 11. Mai 1973 VI B 116/72, BFHE 109, 302, BStBl II 1973, 667: Anfechtungsklage; ebenso z.B. Blümich/Thürmer, EStG/KStG/GewStG, Kommentar, § 39 EStG Rz. 42; Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Kommentar, § 39 EStG Rz. 5). In diesem Fall wäre vorläufiger Rechtsschutz an sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu suchen (so im Ergebnis BFH-Beschluss vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242).
12 
c) Allerdings neigt der III. Senat des BFH (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692) dazu, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse -ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags (hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752; vom 12. April 1994 X S 20/93, BFH/NV 1994, 783; vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826)-- durch AdV zu gewähren ist. Dem ist beizupflichten; denn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Sie bilden --jedenfalls für den Übergangszeitraum des § 52b Abs. 1 EStG noch-- die (im Falle der Antragsteller negative) Grundlage für die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber des Antragstellers zu 1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide, die Grundlagenbescheide sind, erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH durch Gewährung von AdV (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637; vom 15. März 1995 I B 121/94, BFH/NV 1995, 975). Dem ist auch für § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG (in Zukunft: § 52b Abs. 6 Satz 1 EStG) zu folgen.
13 
d) Soweit die Antragsteller den Antrag gemeinsam gestellt haben, liegt eine zulässige Streitgenossenschaft (§ 59 FGO i.V.m. § 59 ff. der Zivilprozessordnung --ZPO--) vor.
14 
2. Der Antrag ist zum überwiegenden Teil begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung der Steuerklassen III und V.
15 
a) Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag eine AdV erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift nimmt der BFH an, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende -ernstliche- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08, juris, m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882). Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg; ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 VIII B 62/09, BFHE 226, 353, BStBl II 2010, 180; vom 25. November 2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484). Ernstliche Zweifel können danach z.B. bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2009 II B 63/09, BFH/NV 2010, 68; vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449, BFH/NV 2009, 1567). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage nicht im summarischen Verfahren der AdV zu entscheiden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2007 V B 96/07, BFHE 217, 319, BStBl II 2007, 850; vom 21. Juli 2009 II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322).
16 
b) Ausgehend davon bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
17 
aa) Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 EStG gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Eintragungen der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 (§§ 38b, 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind --abweichend von § 39e Abs. 9 Satz 1 EStG-- zunächst auch noch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 bedeutsam; denn ein Schreiben im Sinne des § 52b Abs. 5, § 39e Abs. 10 Satz 1 EStG wurde vom BMF noch nicht veröffentlicht. Die Einführung der ELStAM wird sich vielmehr über den 1. Januar 2012 hinaus verzögern (so jedenfalls die Mitteilung des BMF vom 31. Oktober 2011, www.bundesfinanzministerium.de).
18 
Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die zeitliche Wirkung einer AdV im Hinblick auf Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte wegen § 52b Abs. 1 und 5 EStG auf den Zeitraum bis zur Einführung der ELStAM begrenzt ist. Danach sind für den Lohnsteuerabzug die ELStAM i.S. des § 39e, § 52b Abs. 5 ff. EStG und nicht mehr die Lohnsteuerkarte 2010 maßgeblich (vgl. zum Übergang zum neuen Recht und zur neuen Antragstellung: BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010, BStBl I 2010, 762, unter IV.2).
19 
bb) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören in die Steuerklasse III u.a. Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird. In die Steuerklasse V gehören Arbeitnehmer, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
20 
Diese Voraussetzungen für eine Einreihung der Antragsteller in die Steuerklassen III und V liegen im Streitfall nicht vor; denn die Antragsteller sind zwar beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und haben beide die Steuerklassenkombination III/V gewählt, aber sie sind keine Ehegatten. Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden insoweit vom Gesetz anders behandelt als verheiratete Ehegatten.
21 
cc) Allerdings ist ernstlich zweifelhaft, ob diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß ist. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten: Während das FG München durch Beschluss vom 5. August 2010 8 V 1107/10 (EFG 2011, 67) und der 12. Senat des FG Baden-Württemberg durch Beschluss vom 8. Juni 2011 12 V 1468/11 (EFG 2011, 1619) keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt haben, haben das Niedersächsische FG im Beschluss vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 (juris; aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1692) und der 9. Senat des FG Baden-Württemberg im Beschluss vom 16. Mai 2011 9 V 1339/11 (nicht veröffentlicht, rechtskräftig) im Verfahren der einstweiligen Anordnung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses und damit einen Anordnungsanspruch i.S. des § 114 FGO bejaht.
22 
Die angemeldeten ernstlichen Zweifel folgen zum Einen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 1 BvR 2464/07 (BFH/NV 2010, 1985: Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung von Lebenspartnerschaften bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer) sowie zum Anderen aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 C-147/08 --Römer-- (NJW 2011, 2187: Unionsrechtswidrigkeit der Diskriminierung von Lebenspartnerschaften bei der Berechnung von Versorgungsbezügen durch Zugrundelegung der Steuerklasse I statt III). Letztgenanntes Urteil hat für das Hauptsacheverfahren besondere Bedeutung, weil der Antragsteller zu 1. Versorgungsbezüge mit Lohnsteuerklasse III beziehen will.
23 
c) Der BFH hat sich zu der Frage, ob diese beiden neuen Entscheidungen des BVerfG und des EuGH zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 EStG Anlass geben, noch nicht geäußert. Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1692 hat die materielle Rechtsfrage aus anderen Gründen offen lassen müssen. Der BFH hält aber immerhin insoweit Aussetzungen von Hauptsacheverfahren nach § 74 FGO im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 für ermessensgerecht (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2011 III B 217/10, BFH/NV 2011, 1901).
24 
d) Der Senat muss für die Annahme ernstlicher Zweifel nicht entscheiden, ob er selbst § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 EStG für verfassungswidrig hält. Für ihn genügt derzeit die Feststellung, dass in der Finanzgerichtsbarkeit zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und darüber unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Bereits dies genügt derzeit für die Annahme ernstlicher Zweifel; über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist im Hauptsacheverfahren zu befinden.
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3. Die Gewährung von AdV ist auch nicht deshalb zu versagen, weil der Anspruch der Antragsteller auf Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes hinter ein öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten müsste.
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a) Im Falle von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift ist nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich. Danach soll eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 19. August 1994 X B 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 5. April 2011 II B 153/10, BFHE 232, 380, BFH/NV 2011, 1082). Jedoch lassen mehrere Senate des BFH offen, ob sie dieser vom BVerfG bestätigten (BVerfG-Beschluss vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726) Rechtsprechung noch folgen könnten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405; vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914; vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).
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b) Der beschließende Senat lässt ebenfalls offen, ob er dieser Rechtsprechung folgen könnte. Er hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung, weil Art. 19 Abs. 4 GG auch effektiven vorläufigen Rechtsschutz garantiert und gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146). Genau dies steht jedoch zu befürchten, wenn Fachgerichte dem Fiskus trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift die auf der Norm beruhenden Steuereinnahmen durch Versagung von AdV „vorläufig“ belassen, obwohl man ahnt oder weiß, dass der Fiskus die über mehrere Jahre an sich nur „vorläufig“ vereinnahmte Steuer nicht ohne Gefährdung der geordneten Haushaltsführung des Rückzahlungsjahres wird wieder in einer Summe an die Steuerpflichtigen auskehren können, wenn das BVerfG zu der Auffassung gelangen sollte, die Norm sei verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass eine Versagung von AdV schlussendlich zu einer Weitergeltungsanordnung des BVerfG führt, die das BVerfG nicht ausgesprochen hätte, wenn die Fachgerichte zuvor AdV gewährt hätten. Zudem gefährdet die Versagung von AdV unter Berufung auf die geordnete Haushaltsführung des AdV-Jahres die geordnete Haushaltsführung des möglichen Rückzahlungsjahres.
28 
c) Dies bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung; denn hier ist schon gar nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung von AdV das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung gefährdet sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2011 3 V 2820/11, www.fg-baden-wuerttemberg.de, unter „Entscheidungen“).
29 
aa) Zunächst einmal hat das FA eine konkrete Gefährdung der geordneten Haushaltsführung, die das (verfassungsrechtlich geschützte) Interesse der Antragsteller an der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen könnte, weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Eine solche Gefährdung ist auch nicht sonst ersichtlich. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte dürften erheblich geringer sein als z.B. im BFH-Beschluss in BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 zur sog. „Entfernungspauschale“, bei der schon der BFH keine konkrete Gefährdung der Haushaltsführung gesehen und auch das BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 2/08 (BVerfGE 122, 210, BFH/NV 2009, 338) später keine Weitergeltungsanordnung ausgesprochen hat.
30 
bb) Der Senat trifft mit der Gewährung von AdV auch keine weitergehende Entscheidung als vom BVerfG zu erwarten ist; denn bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerden 2 BvR 288/07, 2 BvR 1981/06 oder 2 BvR 909/06 ist eine Weitergeltungsanordnung aus Sicht des beschließenden Senats nicht zu erwarten. Der BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1985 hat nämlich keine Weitergeltung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer angeordnet, sondern --wegen der vergleichsweise geringen Zahl eingetragener Lebenspartnerschaften-- eine rückwirkende Beseitigung der Diskriminierung ab 2001 verlangt. Diese Erwägung dürfte im vorliegenden Zusammenhang wohl ebenso gelten.
31 
c) Und zuletzt hat das EuGH-Urteil in NJW 2011, 2187 eine rückwirkende Beseitigung einer unionsrechtlich unzulässigen Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften (dort: ab Dezember 2003) verlangt, die letztlich auf der Beschränkung der Steuerklasse III auf verheiratete Arbeitnehmer (§ 38b Satz 2 Nr. 3 EStG) beruht. Für eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit auch des § 38b EStG, z.B. im Hinblick auf Art. 10 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gilt die zitierte BFH-Rechtsprechung ohnehin nicht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils rechtfertigen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 17. Februar 2005 C-462/02 u.a., Linneweber und Akritidis, Slg 2005, I-1131, BFH/NV 2005, Beilage 2, 94, Randnr. 44; vom 3. Juni 2010 C-2/09, Kalinchev, HFR 2010, 880, Randnr. 50 ff., m.w.N.).
32 
d) Die Hauptsache wird auch nicht sonst vorweggenommen. Zwar kommt eine Analogie zu § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG im Streitfall wohl nicht in Betracht, weil der Antragsteller zu 2. keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Auch kann im Jahr 2011 noch nicht sicher feststehen, dass für die Antragsteller im Jahr 2012 nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung durchzuführen sein wird. Jedoch besteht zu Zweifeln an der Prognose der Antragsteller, es werde im Jahr 2012 eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen sein, kein Anlass, nachdem der Antragsteller zu 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die für sich genommen bereits um die Grenze von 410 EUR pendeln, und die Renteneinkünfte des Antragstellers zu 2. noch hinzukommen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Antragsteller kann demnach eine Korrektur erfolgen, wenn das BVerfG alle drei genannten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annehmen bzw. diese für unbegründet erklären sollte.
33 
4. Der beantragten AdV steht § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO nicht entgegen; denn dieser betrifft die vorliegende Konstellation nicht.
34 
5. Allerdings befristet der Senat die AdV anders als beantragt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Da AdV längstens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeordnet werden kann (Gräber/Koch, FGO, § 69 FGO Rz. 151), wird AdV nur bis 1 Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung angeordnet. Ggf. ist danach (im Fall der Klage) ein neuer Antrag --beim FA-- zu stellen.
35 
Auf die aus § 52b Abs. 1 und 5 EStG folgende zusätzliche Zeitgrenze wird ergänzend hingewiesen; zu diesem Zeitpunkt wird sich das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigen, weil der Arbeitgeber danach die ELStAM anwenden muss (§ 52b Abs. 5 Satz 4 EStG) und die Lohnsteuerkarte vernichten darf (§ 52b Abs. 1 Satz 4 EStG).
36 
6. Die AdV wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet, weil ein -vom FA darzulegendes (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498)- Sicherungsbedürfnis weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
38 
8. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.