Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Lebensgefährtin, mit der er im Streitjahr (2006) nicht verheiratet war, lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Oktober 2005 haben sie eine gemeinsame Tochter. Die Kindesmutter erzielte wegen der Betreuung des Kindes keine Einkünfte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 9. Mai 2008 wandte sich der Kläger mit dem Einspruch. Er beantragte nunmehr, zusammen mit seiner Lebensgefährtin zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das FA lehnte dies ab (Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2009). Auch das anschließende Klageverfahren hatte keinen Erfolg.

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Versagung des Splittingtarifs habe dazu geführt, dass er für das Jahr 2006 etwa 7.000 € mehr an Steuern habe zahlen müssen als wenn er mit seiner Lebensgefährtin verheiratet gewesen wäre. Das verfügbare Familieneinkommen, nach dem sich der Unterhalt des Kindes bemesse, sei um diesen Betrag vermindert gewesen. Die Beschränkung des Splittingtarifs auf verheiratete Eltern verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), der eine Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verbiete. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Beschluss vom 28. Februar 2007  1 BvL 9/04 (BVerfGE 118, 45) entschieden, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs, den ein Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil habe, bei verheirateten und nicht verheirateten Eltern nicht unterschiedlich sein dürfe. Die Entscheidung des BVerfG betreffe einen Fall, in dem die Eltern getrennt gelebt hätten. Im Streitfall hätten er, der Kläger, sowie seine Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, so dass aus Art. 6 Abs. 5 GG erst recht herzuleiten sei, dass die Unterhaltsverhältnisse verheirateter und nicht verheirateter Eltern nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Der Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG komme Familien auch dann zugute, wenn die Eltern nicht verheiratet seien. Der Gesetzgeber dürfe nicht einerseits Ehen begünstigen und andererseits Familien dadurch diskriminieren, dass er nicht verheirateten Eltern die Zusammenveranlagung verwehre.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

5

Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss ein Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Ein Beschwerdeführer muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Macht ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38).

6

a) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht, soweit er die Klärung der Rechtsfrage begehrt, ob der Ausschluss von zusammen lebenden, nicht verheirateten Eltern vom Splittingtarif nach § 26, § 26b des Einkommensteuergesetzes gegen das Gebot verstößt, Ehe und Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG). Der Kläger sieht einen Verfassungsverstoß darin, dass Familien durch Versagung des Splittingtarifs benachteiligt werden, wenn die Eltern der Kinder nicht verheiratet sind, obwohl Familien unabhängig vom Familienstand der Eltern durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt würden. Letztlich rügt der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich an den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294). Hiernach entsprechen die Zusammenrechnung der Einkünfte verheirateter Ehegatten und die Anwendung des Splittingtarifs bei der Wahl der Zusammenveranlagung dem Schutzgebot des Art. 6 GG. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Unabhängig hiervon kann eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung nicht darin gesehen werden, dass nicht verheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können.

7

b) Soweit der Kläger geltend macht, die Verweigerung des Splittingtarifs verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil sie zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs des nicht ehelichen Kindes führe, ist die Beschwerde unbegründet. Stehen für den Unterhalt eines nicht ehelichen Kindes weniger Mittel zur Verfügung, weil die unterhaltsverpflichteten, nicht verheirateten Eltern insgesamt höhere Einkommensteuern zu zahlen haben als verheiratete, so ist dies eine Folge ihrer Entscheidung, (noch) keine Ehe einzugehen. Eine Verletzung des Gebots zur Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder kann darin nicht gesehen werden.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 21. März 2012 - III B 52/11 zitiert 9 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten


Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtige

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Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Okt. 2010 - III B 82/10

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Zunächst hielt sie sich im Rah

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Zunächst hielt sie sich im Rahmen des sog. kleinen Asyls (vgl. § 51 des Ausländergesetzes 1990) in der Bundesrepublik auf, später war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Von Mai 2006 bis Mai 2008 war sie aufenthaltsrechtlich geduldet, danach verfügte sie wieder über eine Fiktionsbescheinigung. Seit November 2001 war sie nichtselbständig beschäftigt.

2

Im März 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre beiden Söhne ab Juni 2007. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfülle. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, einer der Söhne habe am 31. August 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten. Dies sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden. Sie, die Klägerin, habe zumindest ab 31. August 2009 Anspruch auf Kindergeld. Trotz Beweisantritts habe das Finanzgericht (FG) diesen Sachverhalt nicht berücksichtigt und habe damit die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Das FG hätte ihren Schriftsatz und den in Kopie übermittelten Aufenthaltstitel zur Kenntnis nehmen müssen. Dann wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich für die vorhergehende Zeit kein Kindergeldanspruch bestanden habe. Eine Legalisierung des Aufenthalts in der Bundesrepublik sei nicht möglich gewesen, da die irakische Botschaft keinen Reisepass ausgestellt habe. Sie, die Klägerin, sei seit Jahren erwerbstätig. Es sei nicht verfassungskonform, Ausländer ohne verfestigtes Aufenthaltsrecht von der Kindergeldberechtigung auszuschließen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

5

1. Soweit die Klägerin rügt, der Ausschluss geduldeter Ausländer von der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 EStG sei nicht verfassungskonform, macht sie sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

6

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert neben der Formulierung einer Rechtsfrage den konkreten und substantiierten Vortrag, aus welchen Erwägungen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600). Dazu gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).

7

b) Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 III B 81/08, BFH/NV 2009, 169). Hieran fehlt es im Streitfall.

8

c) Im Übrigen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) mit der Verfassungskonformität des § 62 Abs. 2 EStG auseinandergesetzt. Er hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass geduldete Ausländer oder Ausländer mit einer Fiktionsbescheinigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. April 2008 III R 16/05, BFHE 221, 43, BStBl II 2009, 918) nicht kindergeldberechtigt sind. An dieser Rechtsansicht hat sich auch durch die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R (juris), die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit ergangen sind, nichts geändert (s. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262).

9

2. Die Klägerin hat auch den gerügten Verfahrensfehler nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

10

a) Sie macht geltend, das FG habe die Kopie eines Aufenthaltstitels für einen ihrer Söhne nicht zur Kenntnis genommen. Im Kern rügt sie damit nicht die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), sondern einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512).

11

b) Die Rüge eines entsprechenden Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (BFH-Beschluss vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie legt nicht dar, weshalb der ihrem Sohn erteilte Aufenthaltstitel für ihre eigene Kindergeldberechtigung von Bedeutung sein könnte. Im ergänzenden Schriftsatz vom 17. Juni 2010 räumt sie selbst ein, dass nur ihr eigener Aufenthaltstitel für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.