Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Aug. 2011 - II B 145/10

bei uns veröffentlicht am23.08.2011

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht schlüssig dargelegt.

3

a) Zur Darlegung dieser Zulassungsgründe bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit eine aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206, m.w.N.).

4

b) Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zu 1., 2., 4. bis 8. sind nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. Es sind auch keine Gesichtspunkte dargelegt worden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Fragen durch den BFH erforderlich machen.

5

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt. Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124). Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

6

Danach ist es nicht mehr klärungsbedürftig, welche Kriterien für die Entscheidung der Frage, ob mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gehören, maßgebend sind. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe nur auf die räumliche Entfernung zwischen den einzelnen Flurstücken des Verkäufers und die räumliche Entfernung zur Hofstelle abgestellt, macht sie eine fehlerhafte Anwendung der vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze geltend, die nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 27. Dezember 2010 XI B 7/10, BFH/NV 2011, 463, m.w.N.).

7

Eine Klärungsbedürftigkeit ist auch nicht dargelegt, soweit die Klägerin eine nähere Festlegung einzelner Kriterien begehrt, die für oder gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sprechen, wie z.B. zu maßgeblichen Entfernungsgrenzen, zur Erforderlichkeit einer Eigentümerstellung des Erwerbers hinsichtlich zwischenliegender Grundstücke, zur Art der Bewirtschaftung der übertragenen Grundstücke und zur Trennung der übertragenen Grundstücke durch Verkehrswege. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, aus welchen Gründen insoweit eine allgemein gültige Festlegung durch den BFH erforderlich wäre. Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken u.a. nach Merkmalen (wie die örtliche Gewohnheit und die tatsächliche Übung) zu bestimmen ist, deren Beurteilung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich ist.

8

c) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage zu 3. aufgeworfen hat, ob die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit voraussetze, dass bereits in der Hand des Veräußerers eine wirtschaftliche Einheit bestehe, fehlen Ausführungen dazu, dass die Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Die Klägerin hat nicht erläutert, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass bei den jeweiligen Veräußerern die übertragenen Grundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten.

9

2. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Klägerin hat keinen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil des FG herausgestellt, der von einer Entscheidung des BFH abweichen würde. Insoweit reicht es nicht aus, wenn die Klägerin vorträgt, es bestehe die Gefahr, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ausschließlich auf das Kriterium der räumlichen Entfernung abstelle und die anderen vom BFH für erforderlich gehaltenen Kriterien vernachlässige.

10

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

11

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache eine Entscheidung des FG im Verfahren nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung jedenfalls ermessensfehlerhaft wäre (so Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 94a FGO Rz 19; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 94a FGO Rz 2). Denn die Streitsache hat --wie oben ausgeführt-- keine grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.) hat allein die --von der Klägerin behauptete-- "gewisse Breitenwirkung" des Streitfalls nicht zur Folge, dass das Ermessen des FG nach § 94a FGO dahin reduziert gewesen ist, trotz des geringen Streitwerts eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

12

b) Die Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung stellt auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen Verfahrensfehler dar. Diese Regelung findet im Steuerprozess keine Anwendung (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453, und vom 13. Januar 2005  62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 33/05, BFH/NV 2007, 1466).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 2 Grundstücke


(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet: 1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

Bewertungsgesetz - BewG | § 2 Wirtschaftliche Einheit


(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94a


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß m

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Tatbestand A. 1 I. SACHSTAND 2 1. Sachzusammenhang 3 Zu unterscheiden sind hier die Bewertungen von zwei Grundstücken (Wohngrundstück und Garagengrundstück) jeweils zu zwei Stichtagen, nämlich zu den Todestagen erstens des Vaters (20

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; vom 23. Januar 2007 VIII B 211/05, BFH/NV 2007, 912; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 38). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N.).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

a) Nach dem Vorbringen des Klägers soll es einer Revisionszulassung im Hinblick auf die Frage bedürfen, "ob ein Grundstück, das nach seiner Bauart und Nutzungsart multifunktional war und ist, nicht speziell auf einen bestimmten Betrieb zugeschnitten und nicht von herausragender Größe und Ausstattung ist", im Ertragswertverfahren zu bewerten ist. Hierzu fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, in welcher Hinsicht über die zur Einheitsbewertung von Geschäftsgrundstücken im Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren und insbesondere zur Anwendung des § 76 Abs. 3 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) ergangene Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 21. Februar 2002 II R 66/99, BFHE 198, 146, BStBl II 2002, 378; vom 16. Mai 2007 II R 36/05, BFH/NV 2007, 1827) hinaus ein weiterer Klärungsbedarf bestehen soll. Soweit der Kläger die Bewertung seines Geschäftsgrundstücks "ähnlich" einem Bürogebäude begehrt, fehlt es an jedem konkreten Vorbringen.

5

b) Soweit der Kläger die Zuordnung seines Grundstücks zu den Geschäftsgrundstücken i.S. des § 75 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG mangels einer nicht zu ermittelnden Rohmiete rügt, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Nach den vom Finanzgericht (FG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Gebäude des Klägers zu 100 v.H. gewerblich vermietet. Damit ist die Frage, wie sich die 80 v.H.-Grenze des § 75 Abs. 3 BewG bei einer nicht zu ermittelnden Rohmiete berechnet, nicht entscheidungserheblich.

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind ebenfalls nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

7

a) Die Rüge, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hätte insoweit ausführen müssen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697; vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

8

b) Auch die weitere Rüge des Klägers, das FG habe den von ihm angetretenen Beweis durch Sachverständigengutachten übergangen, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen. Bei einer solchen Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO) muss der Beschwerdeführer u.a. schlüssig darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.).

9

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers, ein Sachverständigengutachten hätte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt des 1. Januar 1964 das Vorhandensein der für das Ertragswertverfahren notwendigen Anzahl vermieteter einfach ausgestatteter Multifunktionshallen ergeben, nicht. Das FG hat den Beweisantrag des Klägers mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen. Dem Kläger hätten sich daher nähere Ausführungen darüber aufdrängen müssen, aus welchen Gründen sein Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Solche Ausführungen fehlen.

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1.
Erbbaurechte,
2.
Gebäude auf fremdem Boden,
3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1.
Erbbaurechte,
2.
Gebäude auf fremdem Boden,
3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist --ihre Zulässigkeit unterstellt-- jedenfalls unbegründet.

2

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

2. Die vom Kläger in erster Linie gerügten Verfahrensmängel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Gestalt einer sog. Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) sowie eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sind nicht gegeben.

4

a) Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nur zu bejahen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --hier der Kläger als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater-- selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. November 2008 XI B 222/07, BFH/NV 2009, 404, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

5

aa) Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung u.a. damit begründet, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Audi A 8 und aus den laufenden Kfz-Kosten zu Recht gemäß § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) um 50 % gekürzt, weil es dem Kläger nicht gelungen sei, den Anscheinsbeweis, den Audi A 8 auch für private Zwecke genutzt zu haben, zu entkräften. Er habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung des Audi A 8 ergebe. Sein bloßer Vortrag, den teuren Audi A 8 nur für Dienstfahrten und den VW-Golf als das billigere Auto nur für Privatfahrten verwendet zu haben, sei hierfür nicht ausreichend. Es sei unwahrscheinlich, dass mit dem Audi A 8 keine Privatfahrten durchgeführt worden seien. Dies gelte im Streitfall insbesondere auch deshalb, weil im Rahmen der Außenprüfung beim Kläger Quittungen für die Betankung des Audi A 8 vorgefunden worden seien, die auf die EC-Karte des Sohnes lauteten. Die diesbezügliche Einlassung des Klägers, selbst keine EC-Karte gehabt und seinem Sohn hierfür das Geld erstattet zu haben, habe er im gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Seine früheren Stellungnahmen hierzu gegenüber dem FA seien nicht ausreichend.

6

bb) Wie der Kläger hierzu selbst im Einzelnen ausführt, war der Umstand der Begleichung von Tankrechnungen für den Audi A 8 mit der EC-Karte seines Sohnes Gegenstand der im Einspruchsverfahren gewechselten Schreiben des FA vom 6. März 2007, des Klägers vom 10. April 2007, des FA vom 10. Juni 2008 und des Schreibens des Klägers vom 23. Juli 2008.

7

Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO verstoßende Überraschungsentscheidung liegt aber nicht vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der bereits im Einspruchsverfahren zwischen den Beteiligten erörtert worden war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 XI B 95/06, BFH/NV 2007, 1826, m.w.N.). Dass das FA den Gesichtspunkt der Begleichung von Tankrechnungen für den Audi A 8 mit der EC-Karte seines Sohnes in der Einspruchsentscheidung nicht erneut aufgegriffen hat, weil es eine (auch) private Nutzung des PKW aus anderen Gründen bejaht hat, ist insoweit unerheblich.

8

Im Übrigen war dieser Gesichtspunkt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem FG, wie sich aus dem darüber gefertigten Protokoll und dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt. Auch deshalb scheidet eine Überraschungsentscheidung aus.

9

b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das FG in diesem Zusammenhang auch nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.

10

Das FG musste über die vom Kläger in seinem Schreiben vom 23. Juli 2008 an das FA aufgestellte Behauptung, er habe seinem Sohn die seinerzeit für die Begleichung von Tankrechnungen für den Audi A 8 abgebuchten EC-Beträge zurückgezahlt, weder von sich aus Beweis durch Vernehmung des Sohnes als Zeugen erheben noch dessen schriftliche Erklärung, wie in dem Schreiben angeboten, verlangen.

11

Denn die Behauptung des Klägers in seinem Schreiben vom 23. Juli 2008 an das FA, er habe keine EC-Karte gehabt, "weil wohl verloren", er habe aber "für alle Fälle eine Zweitkarte von meinem Sohn" gehabt, die er damals habe benutzen dürfen, weil er ihm "das Geld stets erstattet" habe, ist so fernliegend und vage, dass das FG keine Veranlassung hatte, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, solange der Kläger von sich aus keinen entsprechenden (konkreten) Beweisantrag gestellt oder zumindest eine entsprechende schriftliche Bestätigung seines Sohnes vorgelegt hatte.

12

2. Die Revision ist ferner nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

13

a) Es ist bereits geklärt, dass bei der Frage, ob i.S. von § 15 Abs. 1b UStG der Unternehmer seinen PKW "nicht auch für den privaten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwecke" genutzt hat, der nach der BFH-Rechtsprechung bestehende Anscheinsbeweis dafür zu berücksichtigen ist, dass ein PKW typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke verwendet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 V B 205/06, BFH/NV 2008, 415, m.w.N.). Es entspricht des weiteren der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das FG die Frage, ob es dem Kläger gelungen ist, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu klären hat, die dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen ist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716) und die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. Beschlüsse in BFH/NV 2008, 415; vom 20. Oktober 2009 VI B 74/08, BFH/NV 2010, 197).

14

b) Das FG hat in dem angefochtenen Urteil die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abstrakten Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis bei der Nutzung eines PKWs zum Ausgangspunkt seiner konkreten Würdigung genommen und ist lediglich im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem von dem Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt. In einem derartigen Fall liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1 Alternative FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 197). Entgegen der Ansicht des Klägers führt das Urteil des FG nicht zu einer Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

15

3. Schließlich liegt auch kein Grund dafür vor, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

16

a) Dieser Zulassungsgrund liegt zwar auch bei einem offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 2007 XI B 177/06, BFH/NV 2007, 1340).

17

b) Ein solcher Verstoß ist im Streitfall aber nicht gegeben. Insbesondere ist das Urteil des FG entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb "willkürlich und unter keinem rechtlichen Grund vertretbar", weil "die Anwendung des deutschen Umsatzsteuergesetzes gemeinschaftswidrig bzw. verfassungswidrig" ist.

18

aa) Die dazu vom Kläger vertretene Begründung, "der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" verlange "die durchgängige Anwendung der Ist-Besteuerung im System der Umsatzsteuer", ist rechtlich nicht haltbar, wie das FG zutreffend dargelegt hat (Seite 8 des Urteils).

19

bb) Im Übrigen wird der Kläger, der seine Umsätze mit Zustimmung des FA gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet, durch den Umstand, dass seine Mandanten, die der Soll-Besteuerung unterliegen und den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG bereits bei Erhalt einer Beratungsleistung und Rechnung über diese Leistung --noch ohne Zahlung der Steuer-- beanspruchen können, nicht in seinen Rechten verletzt.

20

Das gilt auch, soweit der Kläger rügt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, "wenn der Fiskus bzw. der Staat" seit 1968 "pro Jahr zweistellige Milliardenbeträge durch systembedingten Steuerbetrug aufgrund des Sollprinzips als Mehrwertsteuerausfall" zulasse "und damit Wettbewerber am Markt mit ungesetzlichen Steuervorteilen begünstigt und redliche Steuerbürger dadurch vermehrt zur Kasse gebeten werden".

21

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1.
Erbbaurechte,
2.
Gebäude auf fremdem Boden,
3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1.
Erbbaurechte,
2.
Gebäude auf fremdem Boden,
3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.