Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2018 - I R 46/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:U.210218.IR46.16.0
bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016  6 K 236/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, befasste sich mit ... . In den Streitjahren 1995 und 1996 waren am Stammkapital der Klägerin sechs natürliche Personen beteiligt. Diese waren zugleich Gesellschafter der G GmbH.

2

Mit Vertrag vom ... 1996 erwarb die Klägerin sämtliche Anteile an der G GmbH zum Nennwert der Stammeinlage. Die Gewinnbezugsrechte gingen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf die Klägerin über.

3

Mit Vertrag vom selben Tag wurde sodann die G GmbH als übertragende Rechtsträgerin mit der Klägerin als übernehmender Rechtsträgerin verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgte auf der Grundlage der Bilanz der G GmbH vom 31. Dezember 1995, die im Rahmen der Verschmelzung als Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft gelten sollte. Verschmelzungsstichtag war der 31. Dezember 1995, 24 Uhr. Die Verschmelzung wurde am ... 1996 in das Handelsregister der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin eingetragen.

4

Die G GmbH war in den Jahren vor der Verschmelzung nur noch mit der Verwaltung und Umschichtung eigenen Wertpapiervermögens befasst. Am ... 1995 wurde der gesamte Wertpapierbestand der G GmbH auf Basis der Steuerkurswerte vom 31. Dezember 1995 in Höhe von ... DM auf die Schwestergesellschaft ... GmbH (A GmbH) entgeltlich übertragen und der Geschäftsbetrieb der G GmbH eingestellt. Diese hatte danach nur noch eine Angestellte, die vorwiegend für andere Gesellschaften des Konzerns tätig war.

5

Bereits in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1994 hatte die G GmbH bei einem gezeichneten Kapital von ... DM einen Verlustvortrag von ... DM und einen Jahresfehlbetrag von ... DM und damit einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von ... DM ausgewiesen.

6

Die Bilanz per 31. Dezember 1995 wies einen Jahresüberschuss von ... DM aus; das Eigenkapital belief sich hiernach auf ... DM. Dem Jahresüberschuss lag ein außerordentlicher Ertrag von ... DM zu Grunde, der aus dem Verzicht der beiden mit 25 % beteiligten Gesellschafter B und L auf Gesellschafterdarlehen herrührte, die ursprünglich zur Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten der G GmbH gewährt worden waren. Die Verzichtserklärungen vom Mai 1995 lauteten wie folgt:

7

"Wir verzichten mit unseren kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gegen die" G GmbH "bis zum Betrag einer bilanzmäßig ausgewiesenen Überschuldung dieser Firma. Eine Rückzahlung unserer Forderungen soll erst in den Jahren erfolgen, in denen Gewinne entstehen, aus denen die Rückzahlungen erfolgen können. Eine Rückzahlung soll auch im Fall von Liquidationserlösen erfolgen. Durch diese Vereinbarung wird die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung evtl. Zinsen (derzeit 8 %) und deren Fälligkeit nicht berührt."

8

Nach der Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin sah die finanziell gut ausgestattete Klägerin die Besserungsbedingung aus den Verzichtserklärungen als gegeben an und verbuchte in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr 1996 außerordentliche Aufwendungen in Höhe von ... DM, zu denen sie erläuternd ausführte, dass es sich um Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen G GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern handele. Die Darlehen wurden zunächst nicht getilgt. Der handelsrechtliche Bilanzgewinn der Klägerin betrug im Jahr 1996, vor Berücksichtigung der Besserungsscheinverpflichtungen ... DM.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging in Höhe der passivierten Besserungsscheinverpflichtungen von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus.

10

Die Klage blieb ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 29. Juni 2016  6 K 236/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1721).

11

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es nicht die Bescheide über den Solidaritätszuschlag und über die Gewerbesteuer betrifft, und

a) den Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer vom 13. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2013 dergestalt zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um ... DM gemindert wird und die Körperschaftsteuer mit ... DM festgesetzt wird;
b) den Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2013 dergestalt zu ändern, dass der Gewerbeertrag um ... DM gemindert wird und der Gewerbesteuermessbetrag mit ... DM festgesetzt wird;
c) den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996 vom 13. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2013 dergestalt zu ändern, dass bei der Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes eine Minderung des Gewerbeertrags in Höhe von ... DM berücksichtigt wird und der vortragsfähige Gewerbeverlust in entsprechender Höhe festgestellt wird;
d) hilfsweise, den Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer vom 13. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2013 dergestalt zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um ... DM gemindert wird und die Körperschaftsteuer mit ... DM festgesetzt wird.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

13

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG-Urteil weist keinen Rechtsfehler auf. Es kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Besserungsscheinverpflichtungen gewinnmindernd zu passivieren hat (nachfolgend unter 1.). Jedenfalls wäre im Umfang der Gewinnminderung eine außerbilanzielle Einkommenskorrektur wegen einer vGA vorzunehmen (nachfolgend unter 2.).

14

1. Das FG ist hinsichtlich des ersten Streitpunkts (Passivierung von Verbindlichkeiten) im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; gleicher Auffassung Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648) davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der G GmbH im Mai 1995 unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) des Erzielens künftiger Gewinne auf ihre Darlehensforderungen verzichtet haben (Erlass gemäß § 397 Abs. 1 BGB) und die hieraus resultierenden Besserungsscheinverpflichtungen im Zuge der Verschmelzung auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen sind (vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 11 UmwStG Rz 80; Bildstein/Dallwitz, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 1177, 1180; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG Rz 108 f. und 966; Rödder in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 12 Rz 47 "Forderungsverzicht mit Besserungsschein"). Die auflösende Bedingung für den Forderungsverzicht und damit für das Wiederaufleben der Verpflichtungen sei auf Seiten der Klägerin eingetreten, weil diese zum 31. Dezember 1996 in Höhe von ... DM einen handelsrechtlichen Bilanzgewinn erzielt habe. In entsprechender Höhe sei gewinnwirksam ein Passivposten zu bilden. Im Übrigen stellten die übergegangenen Verpflichtungen jedoch keine wirtschaftliche Last dar, weil nach dem Inhalt der von den Gesellschaftern der G GmbH abgegebenen Verzichtserklärungen Zahlungen erst aus künftigen --den Bilanzgewinn 1996 übersteigenden-- Überschüssen geleistet werden müssten. Übereinstimmend mit der Entscheidung der Vorinstanz gehen auch die Beteiligten davon aus, dass zumindest dem Grunde nach eine Passivierung geboten ist. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass in den Verzichtserklärungen der Gesellschafter auf den handelsrechtlichen Bilanzgewinn abgestellt worden und eine zur Passivierung nötigende wirtschaftliche Belastung schon dann gegeben sei, wenn sich ein solcher Bilanzgewinn aus einer Auflösung der --im Streitfall vorhandenen-- Kapitalrücklage, d.h. dem gegenwärtigen Schuldnervermögen, ergeben könnte.

15

Der Senat hat allerdings Zweifel, ob die Grundannahme des FG und der Beteiligten, dass der Besserungsfall im Hinblick auf das vorhandene (Kapitalrücklage) und entstehende Vermögen (Bilanzgewinn 1996) der Klägerin eingetreten sein soll, trägt oder ob nicht die Verzichtserklärungen und die Besserungsabreden nach den im Verzichtszeitpunkt gegebenen Umständen so zu verstehen sind, dass es auf die Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerade des vom Verzicht begünstigten Schuldners, also der G GmbH, ankommt. Weitere Folge hiervon wäre, dass die so verstandene Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse die später im Wege der Verschmelzung mit der Klägerin erfolgte Zuführung von deren Vermögen nicht erfasst. Darauf und auf die Frage der richtigen Passivierungshöhe kommt es indes nicht an, weil in Höhe einer etwaigen Passivierung eine vGA und damit eine außerbilanzielle Hinzurechnung anzusetzen wäre.

16

2. Letzteres hat das FG angenommen, weil durch die Wiedereinbuchung der im Zuge der Verschmelzung übergegangenen (bedingten) Darlehensverbindlichkeiten nach Eintritt des Besserungsfalles das Vermögen der Klägerin gemindert worden sei. Die Gestaltung (Einstellung der Geschäftstätigkeit der G GmbH nach den Forderungsverzichten der Gesellschafter, Übertragung der Anteile an der GmbH auf die Klägerin, Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin) habe dazu gedient, die Möglichkeit zur Rückführung der darlehensweise hingegebenen Gelder an die Gesellschafter sicherzustellen. Die Übernahme der G GmbH als "leere Hülle" mit der Belastung zu erfüllender Verbindlichkeiten bei Eintritt des Besserungsfalles habe nur den Zweck gehabt, die Verbindlichkeiten aus der Besserungsabrede zugunsten der Gesellschafter zu übernehmen. Die Vermögensminderung sei damit allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen. Diese rechtliche Bewertung der tatsächlichen Vorgänge ist revisionsrichterlich nicht zu beanstanden.

17

a) Im Streitfall sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA erfüllt (dazu z.B. Senatsurteil vom 27. Juli 2016 I R 12/15, BFHE 255, 39, BStBl II 2017, 217, m.w.N.). Denn durch die Wiedereinbuchung der Darlehensverbindlichkeiten wurde bei der Klägerin eine Vermögensminderung bewirkt, die nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Tatsachenfeststellungen des FG ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Der Vorgang war auch geeignet auf Seiten der Gesellschafter B und L einen Vorteil auszulösen, konnten sie doch nach der Verschmelzung und dem Eintritt des Besserungsfalles Zahlungen auf ihre wieder werthaltig gewordenen Darlehensforderungen beanspruchen. Dass ihre Anteile an der Klägerin durch die Einbuchung der erheblichen Darlehensverbindlichkeiten zugleich auch an Wert verloren haben, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil die Anteilswertminderung alle Gesellschafter trifft während das Wiederaufleben der Darlehensforderungen allein die Gesellschafter B und L begünstigt.

18

b) Die Sachrüge der Klägerin, wonach das FG verkannt habe, dass die Wiedereinbuchung --und ggf. Erfüllung-- der Verbindlichkeit nach Eintritt des Besserungsfalles betrieblichen Charakter hat, wenn auch die ursprüngliche Verbindlichkeit betrieblich veranlasst war, ist unbegründet.

19

aa) Nach der Senatsrechtsprechung beurteilt sich der Charakter der nach Eintritt der auflösenden Bedingung (Besserung der finanziellen Situation des Schuldners) wiederauflebenden Darlehensverbindlichkeit nach ihrem ursprünglichen Entstehungsgrund. War die Kreditaufnahme ursprünglich betrieblich veranlasst, etwa um Mittel für eine betriebliche Investition zu erhalten, ändert sich der Charakter der Verbindlichkeit durch den Eintritt des Besserungsfalles nicht. Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt des Besserungsfalles nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist, beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Leistet daher der Schuldner Zahlungen auf die wiederaufgelebte Verbindlichkeit, dann handelt es sich um Betriebsausgaben und nicht um vGA. Auch eine Abtretung der Forderung gemäß § 398 BGB, d.h. ein Gläubigerwechsel, vermag diesen Zurechnungszusammenhang nicht aufzuheben (Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; in BFHE 238, 344).

20

bb) Gegen diese Rechtsprechungsgrundsätze hat das FG entgegen der Auffassung der Klägerin bereits deswegen nicht verstoßen, weil im Streitfall ein wesentlich anderer Sachverhalt zur Beurteilung ansteht. Vorliegend kam es nicht zu einem bloßen Wiederaufleben einer zwischen denselben Personen bestehenden Verbindlichkeit (Senatsurteil in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588) oder zu einem Gläubigerwechsel nach Wiederaufleben der Verbindlichkeit (Senatsurteil in BFHE 238, 344), sondern zu einem Schuldnerwechsel. Über dessen Folgen hat der BFH noch nicht entschieden.

21

cc) Nach Auffassung des Senats wird jedenfalls unter den Gegebenheiten des Streitfalles durch den Schuldnerwechsel und bezogen auf die Prüfung des Vorliegens einer vGA auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe der betriebliche Veranlassungszusammenhang durch Umstände überlagert, die --wie erläutert-- ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (wohl gleicher Auffassung Tiedchen, EFG 2016, 1725). Denn aus der maßgeblichen Sicht des Neuschuldners kommt der im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Schuldübernahmevertrag zwischen dem Dritten und dem Schuldner gemäß § 415 BGB) oder, wie im Streitfall, der gewillkürten Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzungsvertrag) bewirkte Übergang der Verbindlichkeit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Neubegründung einer Schuld gleich. Erhält der Neuschuldner, wie vorliegend, im Zuge der Schuldübernahme zudem keine nutzbaren Finanzmittel --weder aus einer typischerweise zum Ansatz von Verbindlichkeiten führenden Kreditaufnahme noch (ursprünglich kreditfinanzierte) aktive Wirtschaftsgüter der vermögenslosen, vom FG als "leere Hülle" qualifizierten G GmbH--, so muss der Anlass für die Schuldbegründung gesondert festgestellt werden.

22

Demgemäß ist bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft als einem eigenständigen Steuersubjekt unabhängig von den Gründen, die den Altschuldner zur Kreditaufnahme und Kreditmittelverwendung bewogen haben, zu prüfen, ob die Schuldübernahme durch das Verhältnis der Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern veranlasst war. Eine solche Prüfung hat das FG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

23

c) Der Senat kann ferner nicht der Ansicht der Klägerin folgen, nach der die umwandlungssteuerrechtlichen Spezialregelungen im Streitfall einem Rückgriff auf die allgemeine Einkommensermittlungsvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entgegenstünden.

24

aa) Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für die einbezogenen Umwandlungsvorgänge einen eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis bestimmt, der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften vorgeht (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 I R 24/12, BFHE 240, 115). Aus diesem Grundsatz wird in der Literatur abgeleitet, dass der Vermögensübergang durch Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft wegen der besonderen Regelungen in §§ 11 ff. UmwStG grundsätzlich weder bei der übertragenden (Vermögensminderung durch Abgang der Wirtschaftsgüter) noch bei der übernehmenden Körperschaft (Vermögensminderung z.B. durch Zugang von Passivposten) eine vGA auslösen könne (z.B. Rödder in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, a.a.O., § 11 Rz 10, § 12 Rz 8 und Rz 47 "Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen"; Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 1333a; Rödder/Wochinger, DStR 2006, 684; Breuninger, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2009/2010, 355, 361).

25

bb) Auch diese Überlegungen hindern indes im Streitfall nicht die Annahme einer vGA.

26

Zum einen hat das FG in revisionsrechtlich bindender Weise festgestellt, dass die Verschmelzung ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Demgemäß geht es vorliegend nicht um den Regelfall einer Umwandlung aus betriebswirtschaftlich sinnvollen Gründen, die der Gesetzgeber des UmwStG aus wirtschaftspolitischen Gründen nicht behindern möchte. Kennzeichen des Streitfalls ist vielmehr, dass das Instrumentarium des UmwStG genutzt wurde, um die Werthaltigkeit der Gesellschafterdarlehensforderungen durch einen Schuldnerwechsel im Interesse und zum alleinigen Vorteil der Gesellschafter zu erhöhen. Da hierdurch das von der Klägerin erzielte Einkommen des Jahres 1996 aus außerbetrieblichen Gründen verringert wurde, ist eine Einkommenskorrektur gerechtfertigt.

27

Zum anderen --und vor allem-- liegt die vGA-auslösende Vermögensminderung zeitlich und gegenständlich außerhalb des Umwandlungsvorganges. Zwar ist die vGA, wie von der Klägerin geltend gemacht, ohne den Verschmelzungsvertrag nicht denkbar, jedoch wird sie nicht durch den Geschäftsvorfall der Verschmelzung als solchen, sondern durch den "Eintritt des Besserungsfalls", also durch einen Umstand ausgelöst, der der Verschmelzung nachfolgt. In der Schlussbilanz der übertragenden G GmbH war die Darlehensverbindlichkeit nicht auszuweisen, weil die Gesellschafter auf die Forderungen verzichtet hatten und die auflösende Bedingung nicht eingetreten war (allgemeine Meinung vgl. Widmann in Widmann/Mayer, ebenda; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, ebenda; Rödder in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, a.a.O., § 12 Rz 47 "Forderungsverzicht mit Besserungsschein"). Demgemäß ergab sich auf Seiten der Klägerin als übernehmender Körperschaft zum umwandlungssteuerrechtlich für den Vermögensübergang und die hieraus zu ziehenden steuerlichen Folgen maßgeblichen Stichtag (31. Dezember 1995) aufgrund des gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entsprechend anwendbaren § 4 Abs. 1 UmwStG weder eine durch Einbuchung einer Verbindlichkeit bewirkte Vermögensminderung als denkbarer Gegenstand sondergesetzlicher Beurteilung noch --im Unterschied zur Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit einem Überhang aktuell bestehender Verbindlichkeiten-- einen Verschmelzungsverlust i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG, der die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sperren könnte. Die Vermögensminderung trat auch noch nicht mit dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung (Handelsregistereintrag im August 1996) ein, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 1996, als feststand, dass die Klägerin in diesem Jahr tatsächlich einen Bilanzgewinn erzielt hatte, also neues Vermögen angefallen war. Mit anderen Worten: Zum umwandlungssteuerrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt war der Besserungsfall ein zukünftiges ungewisses Ereignis (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl., Einf v § 158, Rz 1).

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer


(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

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(1) Die Personengesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. (2) 1Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die steuerli

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft


(1) 1Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. 2Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Juni 2016 - 6 K 236/13

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern der Klägerin angenommen hat. 2 Die Klägerin wurd

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern der Klägerin angenommen hat.

2

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1980 unter der Firma A GmbH gegründet und am ... 1981 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht B eingetragen. Die Firma wurde mit Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom ... 1987 in C mbH geändert. Der Sitz der Klägerin wurde sodann nach D verlegt, wo sie am ... 1988 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Gegenstand des Unternehmens war in den Streitjahren die XXX. Weitere Namensänderungen erfolgten in 2000 und 2008.

3

In den Streitjahren 1995 und 1996 waren am Stammkapital der Klägerin i. H. v. ... DM folgende Personen beteiligt:
* Herr E (E) zu ... %,
* Frau E-1 zu ... %,
* Herr Dr. F (F) zu ... %,
* Frau F-1 zu ... %,
* Frau E-2 zu ... % und
* Frau E-3 zu ... %.

4

Die G ... GmbH (im folgenden G GmbH) war mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1980 unter der Firma H ... mbH und mit Sitz in J gegründet worden. 1986 wurde der Sitz der Gesellschaft nach D verlegt, wo sie am ... 1986 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war in den Streitjahren der YYY und alle in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte.

5

In den Streitjahren waren am Stammkapital der G GmbH i. H. v. ... DM folgende Personen beteiligt:
* Herr E zu ... %,
* Frau E-1 zu ... %,
* Herr Dr. F zu ... %,
* Frau F-1 zu ... %,
* Frau E-2 zu ... % und
* Frau E-3 zu ... %.

6

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom ... 1996 erwarb die Klägerin sämtliche Anteile ihrer Gesellschafter an der G GmbH zum Nennwert der Stammeinlage i. H. v. ... DM (§ 2 des Vertrages). Die Gewinnbezugsrechte gingen mit Wirkung vom 01.01.1996 auf die Klägerin über (§ 3 des Vertrages). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kauf- und Abtretungsvertrag vom ... 1996 (Bl. ... Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

7

Sodann wurde mit dem zwischen der Klägerin und der G GmbH abgeschlossenen Vertrag vom ... 1996 die G GmbH als übertragende Rechtsträgerin mit der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgte auf der Grundlage der mit Datum vom ... 1996 erstellten Bilanz der G GmbH vom 31.12.1995, die im Rahmen der Verschmelzung als Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft gelten sollte. Verschmelzungsstichtag war der 31.12.1995, 24 Uhr, von dem ab alle vorgenommenen Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft galten. Die Verschmelzung wurde am ... 1996 in das Handelsregister der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin eingetragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Verschmelzungsvertrag vom ... 1996 (Bl. ... Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

8

Die G GmbH war in den Jahren vor der Verschmelzung nur noch mit der Verwaltung und Umschichtung eigenen Wertpapiervermögens befasst. Am ... 1995 wurde der gesamte Wertpapierbestand der G GmbH auf Basis der Steuerkurswerte vom 31.12.1995 i. H. v. ... DM auf die Schwestergesellschaft K GmbH übertragen und der Geschäftsbetrieb der G GmbH eingestellt. Alsdann hatte diese nur noch eine Angestellte, die vorwiegend für andere Gesellschaften des Konzerns tätig war.

9

Bereits in ihrer Bilanz zum 31.12.1994 hatte die G GmbH bei einem gezeichneten Kapital von ... DM einen Verlustvortrag von ... DM und einen Jahresfehlbetrag von ... DM und damit einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. ... DM ausgewiesen.

10

In ihrer Bilanz zum 31.12.1995 wies die G GmbH einen Jahresüberschuss i. H. v. ... DM aus, der das Eigenkapital wieder auf ... DM stellte. Dem Jahresüberschuss lag ein außerordentlicher Ertrag i. H. v. ... DM zu Grunde, der aus dem Verzicht der Gesellschafter E und F auf Gesellschafterdarlehen, die zur Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin ausgegeben worden waren, herrühren sollte. Eine Erklärung von E und F zum Forderungsverzicht durch Besserungsklausel im Mai 1995 lautete wie folgt:

11

"Wir verzichten mit unseren kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gegen die G GmbH bis zum Betrag einer bilanzmäßig ausgewiesenen Überschuldung dieser Firma. Eine Rückzahlung unserer Forderungen soll erst in den Jahren erfolgen, in denen Gewinne entstehen, aus denen die Rückzahlungen erfolgen können. Eine Rückzahlung soll auch im Fall von Liquidationserlösen erfolgen. Durch diese Vereinbarung wird die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung evtl. Zinsen (derzeit 8 %) und deren Fälligkeit nicht berührt."

12

Nach erfolgter Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin sah die finanziell gut ausgestattete Klägerin die Besserungsbedingung aus diesem Verzicht als gegeben an und verbuchte in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1996 außerordentliche Aufwendungen i. H. v. ... DM, zu denen sie erläuternd ausführte, dass es sich um Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen G GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern handele. Tilgungen auf diese Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin erfolgten in den Streitjahren jedoch nicht. Veränderungen im Bestand resultierten aus Abtretungen zwischen den darlehensgebenden Gesellschaftern untereinander. Der handelsrechtliche Bilanzgewinn der Klägerin betrug im Jahr 1996 - vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen G GmbH in Höhe von ... DM - ... DM.

13

Nachdem das für die G GmbH zuständige Finanzamt D gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der G GmbH mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) ergangenen Bescheiden vom 21.05.1997 über Körperschaftsteuer 1995, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) zum 31.12.1995 und die Bescheide zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftssteuer sowie des vortragsfähigen Verlustes zur Gewerbesteuer, jeweils auf den 31.12.1995, den erklärten Darlehensverzicht in Höhe von insgesamt ... DM als Einlagen berücksichtigt hatte, hob das Finanzamt nach Durchführung einer Betriebsprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 22.04.2004 auf. Im Rahmen des hierauf erfolgten Einspruchs- und zum Az. 2 K 238/05 erhobenen Klageverfahrens verfolgte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der G GmbH einen früheren mit Schreiben vom 28.04.2004 gestellten Antrag weiter, mit dem sie die Behandlung der Forderungsverzichte i. H. v. ... DM nicht mehr als Einlage, sondern wegen mangelnder Werthaltigkeit der erlassenen Forderungen als steuerpflichtigen Ertrag begehrte. Das Klageverfahren wurde nach Erledigungserklärungen der Beteiligten im Erörterungstermin vom 30.10.2007 auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen. Danach gingen die Beteiligten davon aus, dass E und F in 1995 wirksam nur auf einen Betrag von insgesamt ... DM ihrer Gesellschafterdarlehen verzichtet hatten, nicht jedoch auf den Restbetrag von ... DM. Unter dem 21.12.2007 ergingen für die G GmbH entsprechend geänderte Bescheide, mit denen für 1995 das zu versteuernde Einkommen auf 0 DM, die Tarifbelastung auf 0 DM und das Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG auf... DM festgestellt und die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt wurde. Der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1995 wurde auf ... DM festgestellt und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1995 auf ... DM. Das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1995 wurde in der Summe auf -... DM festgestellt, davon -... DM im EK 45 und -... DM im EK 02.

14

Gegenüber der Klägerin erging unter dem 21.06.2000 eine Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO zur Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1998, mit der am... 2000 begonnen und die mit dem Bericht über die Außenprüfung vom 16.02.2006 abgeschlossen wurde. Auf der Grundlage dieser Außenprüfung erließ der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide vom 13.07.2006 und setzte die Körperschaftsteuer für 1995 auf ... DM und für 1996 auf ... DM sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 1996 auf ... DM fest. Zugleich stellte er den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 auf ... DM und den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.1996 auf ... DM fest. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. des Gewerbeertrags für 1996 i. H. v. ... DM berücksichtigte der Beklagte das von der Klägerin in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1996 zu Grunde gelegte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von ... DM, abzgl. Steuern und zzgl. sonstige nicht abziehbare Aufwendungen, aber ohne Berücksichtigung von Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen G GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern i. H. v. ... DM.

15

Gegen die Bescheide vom 13.07.2006 über Körperschaftsteuer und über den Solidaritätszuschlag für 1995 und 1996, über Feststellungen gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1995 und 31.12.1996, über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1996, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 legte die Klägerin mit am 31.07.2006 eingegangenen Schreiben vom 27.07.2006 Einspruch ein.

16

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013 stellte der Beklagte für die Streitjahre die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1995 - in der Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals auf ... DM - und auf den 31.12.1996 - in der Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals auf ... DM - geändert fest; im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Dabei vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der verbleibende Verlustvortrag der G GmbH, deren Verschmelzung auf die Klägerin auf Grundlage der Bilanz zum 31.12.1995 erfolgt sei, bei der Klägerin wegen § 12 Abs. 3 S. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung vom 28.10.1994 (UmwStG 1995) nicht abzugsfähig sei, weil die G GmbH ihren Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung am ... 1996 bereits eingestellt hatte. Für die Gewerbesteuer gelte gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 Entsprechendes. Dieser Verschmelzungsverlust i. H. v. ... DM sei dem Ergebnis der Klägerin für 1996 daher hinzuzurechnen. Der Restbetrag von ... DM sei als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen.

17

Die Klägerin hat am 04.10.2013 Klage erhoben.

18

Die Klägerin trägt vor:

19

Im Streitfall liege eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vor. Beim Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegen seine Gesellschaft unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben solle, liege in der Erfüllung der Forderung nach dem Bedingungseintritt keine verdeckte Gewinnausschüttung. Dies gelte auch, wenn der Forderungsverzicht vor einem Gesellschafterwechsel erfolge und der Besserungsfall durch nachfolgende Verschmelzung einer anderen Gesellschaft auf die Gesellschaft herbeigeführt werde. Der Forderungsverzicht beim Eintritt der Besserungsbedingung werde zivilrechtlich so behandelt, als sei er von Anfang an nicht erklärt worden (§ 158 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); dem folge auch das Steuerrecht.

20

Auch wenn der Eintritt der Besserungsbedingung erst nach Verschmelzung erfolge, ändere dies nichts an der betrieblichen Veranlassung der wiederaufgelebten Verbindlichkeiten. Denn diese beurteile sich allein nach dem ursprünglichen Entstehensgrund. Dieser habe im Streitfall in den schuldrechtlichen Darlehensvereinbarungen zwischen der G GmbH und ihren Gesellschaftern bestanden.

21

Selbst wenn bei der Klägerin nicht auf die ursprüngliche betriebliche Veranlassung der wiederaufgelebten Verbindlichkeiten bei der G GmbH abzustellen wäre, würde dies aus rechtssystematischen Gründen nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Denn das Umwandlungssteuergesetz bestimme einen eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis, der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften vorgehe. Der Vorrang des Umwandlungssteuerrechts gelte auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes, nach dem Umstrukturierungen nicht durch steuerliche Folgen behindert werden sollen, die ohne die besonderen Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes eintreten würden. Die durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgelöste Besteuerung würde den Verschmelzungsvorgang erschweren bzw. ihn gar unmöglich machen. Dies sollen die spezialgesetzlichen Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes vermeiden.

22

Vorliegend sei auch kein Fall von Wertverschiebungen auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft, die Anteilseigner der übertragenen und/oder übernehmenden Gesellschaft ist, die zu verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen führen können, gegeben.

23

Die steuerliche Behandlung des Vermögensübergangs von der G GmbH auf die Klägerin werde von § 12 UmwStG 1995 geregelt. Der Übergang des Vermögens sei ein betrieblicher Vorgang, der gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 zu einer Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter bei der Klägerin mit dem Wert führe, den die G GmbH in ihrer steuerlichen Schlussbilanz angesetzt habe. Darin liege aus Sicht der Klägerin eine Anschaffung. Ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert der Anteile an der G GmbH und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen gewesen seien, bleibe gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 außer Ansatz.

24

Die Vorschriften des § 12 UmwStG 1995 seien vorrangig vor den Bestimmungen über die verdeckte Gewinnausschüttung anwendbar. Diese Regelungen seien abschließend und stünden der Annahme einer durch die Verschmelzung ausgelösten verdeckten Gewinnausschüttung entgegen. Die Klägerin habe das Vermögen der G GmbH unter Übernahme der Besserungsverpflichtung nach den umwandlungssteuerlichen Regelungen betrieblich veranlasst angeschafft. Die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs könne allein nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 erfolgen, der sich jedoch nur auf die bei der G GmbH passivierten und von der Klägerin übernommenen Verbindlichkeiten beziehe. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG werde von dieser Spezialregelung hinsichtlich des übergehenden Vermögens, das auch die Besserungsverpflichtung umfasse, verdrängt.

25

Die steuerliche Würdigung des Wiederauflebens der Verbindlichkeiten sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zum steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.1995 vorzunehmen, da tatsächliche Vorgänge im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 nicht zurückbezogen werden. Der Eintritt der Besserungsbedingung bei der Klägerin sei ein solcher tatsächlicher Vorgang, der erst mit Eintragung der Verschmelzung erfolgt sei. Er sei daher im Veranlagungszeitraum 1996 zu erfassen.

26

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung liege im Streitfall nicht vor. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 für eine Versagung der Verlustnutzung seien im Streitfall nicht erfüllt. Diese Vorschrift erfasse über den Verlustvortrag nach § 10 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) hinaus keine weiteren Gestaltungen, die über die Fortgeltung eines Verlustabzugs hinaus zu einer Verlustnutzung führten. Da die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Missbrauchsvorschriften nicht erfüllt seien und § 42 AO nicht extensiv auszulegen sei, sei § 42 AO nicht anwendbar. Zudem sei eine Umgehungsabsicht nicht nachzuweisen; zwischen dem Forderungsverzicht und dem Verschmelzungsbeschluss sei weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben. Denn zum Zeitpunkt der Erklärung des Forderungsverzichts im Mai 1995 sei die Verschmelzung (Verschmelzungsbeschluss vom Juni 1996) noch nicht geplant gewesen.

27

Sie, die Klägerin, habe zum 31.12.1996 zu Recht auch die Einbuchung der Verbindlichkeiten vorgenommen, da festgestanden habe, dass ein ausreichender Bilanzgewinn entstehen würde. Denn sie habe über eine Kapitalrücklage i. H. v. ... DM und eine Gewinnrücklage von ... DM verfügt, die jederzeit unter Erhöhung des Bilanzgewinns hätten aufgelöst werden können. Dies sei dann auch im Jahr 1999 erfolgt. Auch das Stammkapital habe ... DM betragen, so dass eine Kapitalherabsetzung eine weitere Erhöhung des Bilanzgewinns erbracht hätte. Vor diesem Hintergrund habe die Rückzahlung der Darlehen nicht von unsicheren, zukünftigen Gewinnen abgehangen, sondern bereits auf der Grundlage des Vermögens der Klägerin zum 31.12.1996 festgestanden. Entsprechend dem Urteil des BFH vom 30.11.2011 I R 100/10 sei die Klägerin in ihrem gegenwärtigen Vermögen zum Bilanzstichtag belastet gewesen, da sie zumindest eine Rückstellung in entsprechender Höhe zu bilden gehabt hätte.

28

Die Klägerin beantragt,
1. die Bescheide vom 13.07.2006 über die Körperschaftsteuer 1996, den Solidaritätszuschlag 1996, die gesonderte Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG auf den 31.12.1996, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013, dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um ... DM gemindert wird,
2. die Bescheide vom 13.07.2006 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996, die Gewerbesteuer 1996 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013, dahingehend zu ändern, dass eine Minderung des Gewerbeertrags i. H. v. ... DM berücksichtigt wird,
hilfsweise,
die Bescheide über die Körperschaftsteuer 1995, den Solidaritätszuschlag 1995 und die gesonderte Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG auf den 31.12.1995, jeweils vom 13.07.2006 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013, dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um ... DM gemindert wird.

29

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

30

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013 vor:

31

Die allgemeinen Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung seien im Streitfall anwendbar. Die Auffassung der Klägerin, § 12 UmwStG 1995 sei als abschließende Regelung zu verstehen, die der Annahme einer durch die Verschmelzung ausgelösten verdeckten Gewinnausschüttung entgegenstehe, überzeuge nicht. § 12 Abs. 1 UmwStG 1995 regele die Fortführung der Buchwertansätze aus der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft. Die Norm folge damit der allgemeinen Systematik des Umwandlungssteuergesetzes, da auf eine Sofortbesteuerung der stillen Reserven zu Gunsten einer späteren Besteuerung verzichtet werde. § 12 UmwStG 1995 schließe damit als speziellere Norm nur die Normen aus, die eine Besteuerung der stillen Reserven regeln und damit dem Regelungsinhalt von § 12 UmwStG 1995 zuwiderlaufen würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht die Aufdeckung stiller Reserven streitig. Es gehe vielmehr um einen Forderungsverzicht im Sinne des § 397 BGB unter einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB beim übertragenden Rechtsträger und den Eintritt der auflösenden Bedingung beim übernehmenden Rechtsträger. Da § 12 UmwStG 1995 nicht regele, welche steuerlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen seien, sei ein Rückgriff auf allgemeinere Normen zulässig.

32

Für die steuerliche Beurteilung der Verbindlichkeiten der Klägerin nach Eintritt der Bedingung sei entscheidend, dass der auslösende Umstand für das Entstehen der Verbindlichkeiten der Klägerin allein die Verschmelzung der G GmbH gewesen sei. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Klägerin hätte den Verschmelzungsvertrag mit der G GmbH, der die Klägerin mit zusätzlichen Verbindlichkeiten von ... DM belastet habe, nicht abgeschlossen. Eine betriebliche Veranlassung habe damit nicht vorgelegen.

33

Die Darlehensverträge seien zum 31.12.1995 als dem steuerlichen Übertragungsstichtag auf die Klägerin übergegangen. Da diese finanziell gut ausgestattet gewesen sei, sei die Besserungsbedingung zeitgleich eingetreten. Folgerichtig seien die steuerlichen Konsequenzen hinsichtlich der Verbindlichkeiten nach Eintritt der Bedingung im Jahr 1995 gezogen worden.

34

Wenn im Fall der Verschmelzung die Nachteile für die gesunde Gesellschaft überwiegen und im Ergebnis gar zu einer Minderung führten, müsse im Fall der Identität der Gesellschafter aller an dem Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften geprüft werden, ob das Gesellschafterverhältnis und die Interessen der identischen Gesellschafter die Entscheidung der Verschmelzung bestimmt haben und ob ein fremder Dritter diese Entscheidung aus der Sicht der gesunden Gesellschaft in Kauf genommen hätte. Im Streitfall habe die Klägerin mit der Verschmelzung im Ergebnis einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, der nur durch das Verhältnis der Gesellschafter der Gesellschaften untereinander und zueinander erklärlich sei. Der zeitliche Vorteil, den die Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin im Verhältnis zu einer Liquidation erbracht habe, habe nichts mit der Klägerin zu tun. Bei dieser verbleibe es ausschließlich bei wirtschaftlichen Nachteilen, die ihr die Verschmelzung gebracht habe.

35

Der Entscheidung des BFH vom 31.11.2011 I R 100/10 folgend hätten die Besserungsverpflichtungen der G GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern nicht zum 31.12.1996 ausgewiesen und gewinnwirksam berücksichtigt werden dürfen. Der Wortlaut des Darlehensverzichts weise eindeutig aus, dass die Rückzahlung dieser Forderungen erst in den Jahren erfolgen sollten, in denen Gewinne entstehen, aus denen die Rückzahlungen dann erfolgen sollten.

36

Am 29.06.2016 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

37

Dem Gericht haben die Körperschaftsteuerakten Bd. III, die Akten betreffend Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals Bd. II, die Gewerbesteuerakten Bd. II, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten Bd. II, die Rechtsbehelfsakten Bd. I und II, die Betriebsprüfungsakten Bd. II und die Bp-Arbeitsakten, jeweils zur Steuernummer .../.../..., vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

38

Die Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer 1996 ist unzulässig.

39

Die Einwendungen der Klägerin betreffen ausschließlich die Ermittlung ihres zu versteuernden Einkommens gemäß § 8 KStG bzw. ihres Gewerbeertrags gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Insoweit ist der Körperschaftsteuerbescheid aber Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4130) - SolZG -); ebenso ist der Gewerbesteuerbescheid im Verhältnis zu dem Gewerbesteuermessbescheid (§ 184 Abs. 1 AO) ein Folgebescheid. Die Einwendungen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer 1996 können deshalb gemäß § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid bzw. gegen den Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags als Grundlagenbescheide, nicht aber in den Verfahren gegen die Folgebescheide geltend gemacht werden (vgl. z. B. BFH Urteile vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; vom 11.09.2013 I R 26/12, BFH/NV 2014, 728).

II.

40

Im Übrigen ist die Klage zulässig, in ihrem Haupt- und Hilfsantrag jedoch unbegründet.

41

Die Klägerin ist durch die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1996 auf ... DM, durch die Feststellung des zu versteuernden Einkommens im Sinne des § 47 Abs. 2 KStG i. H. v. ... DM sowie durch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 1996 auf ... DM und die Aufhebung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996, jeweils mit Bescheiden vom 13.07.2006 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013, nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG) bzw. des Gewerbeertrags (§ 7 Satz 1 GewStG) zu Recht den als Verbindlichkeit einzubuchenden Rückzahlungsbetrag für das Gesellschafterdarlehen hinzugerechnet. Die Klägerin war nicht berechtigt, in ihrer auf den 31.12.1996 aufzustellenden Steuerbilanz die gegenüber E und F bestehenden Darlehensschulden zu passivieren, soweit diese den Betrag von ... DM überschritten (1.). In Höhe der zu passivierenden Verbindlichkeit ist eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben (2.).

42

1. Die von der Klägerin übernommenen Darlehensverpflichtungen gegenüber E und F in Höhe von ... DM aufgrund der durch Aufnahme auf sie erfolgten Verschmelzung der G GmbH durften nicht in voller Höhe passiviert werden.

43

a) Die Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 4 ff. UmwG 1995 führt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 UmwG 1995 dazu, dass der übertragende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erlischt und sein Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Gemäß § 17 Abs. 2 UmwG 1995 ist der Anmeldung zum Handelsregister eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers (Schlussbilanz) beizufügen, die auf einen Stichtag aufgestellt sein muss, der höchstens acht Monate vor dem Tag der Anmeldung liegt. Ist dies geschehen, so sind gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 handelt es sich insoweit um eine gesetzliche Fiktion, nach der unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger (vorliegend der Zeitpunkt der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft, §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 UmwG) der Stichtag der der Verschmelzung zugrunde liegenden Bilanz der steuerlich maßgebliche Übertragungsstichtag ist (BFH Urteil vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550). In diesem Sinne wirkt die Registereintragung unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UmwG 1995 auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurück (vgl. BFH Urteil vom 17.03.2010 I R 26/09, BFH/NV 2010, 1667).

44

Die Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin erfolgte auf der Grundlage der mit Datum vom ... 1996 erstellten Bilanz der G GmbH zum 31.12.1995 und wurde am ... 1996 in das Handelsregister bei der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin eingetragen. Damit sind die vorgenannten Voraussetzungen im Streitfall erfüllt, so dass mit Ablauf des Stichtages der Bilanz zum 31.12.1995 die G GmbH als erloschen und die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin gilt. Entsprechend ist die Klage in ihrem Hilfsantrag unbegründet.

45

b) Die durch die Verschmelzung auf die Klägerin übergegangenen Darlehensschulden gegenüber E und F waren lediglich in Höhe des in 1996 erzielten handelsrechtlichen Bilanzgewinns von ... DM in der Bilanz zum 31.12.1996 gewinnwirksam zu passivieren.

46

aa) Gemäß § 8 Abs. 1 KStG bestimmt sich das Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und "dieses" Gesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Das jeweilige Betriebsvermögen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Diese ergeben sich vornehmlich aus den "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs - HGB - (vgl. BFH Urteil vom 30.11.2005 I R 3/04, BFHE 211, 339, BStBl II 2008, 809).

47

bb) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden dann zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332). Dies gilt nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für Zwecke der Steuerbilanz und damit insbesondere auch für die Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 8 Abs. 1 KStG und § 7 Satz 1 GewStG).

48

cc) An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es im Streitfall, soweit die Klägerin einen ... DM überschreitenden Betrag passiviert hat.

49

aaa) Aufgrund des im Mai 1995 von E und F erklärten Forderungsverzichts durch Besserungsklausel sollte eine Rückzahlung ihrer Forderungen erst in den Jahren erfolgen, in denen Gewinne entstehen, aus denen die Rückzahlungen erfolgen können. Danach müssen die Darlehen nur aus künftigen Überschüssen zurückbezahlt werden.

50

Verpflichtungen, die nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind, stellen aber noch keine wirtschaftliche Last dar, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen; Schulden dieser Art sind deshalb in der Handelsbilanz nicht zu passivieren (Wahlrecht) mit der weiteren Folge, dass sie einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot unterliegen (BFH Beschluss des Großen Senats vom 10.11.1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164; Urteile vom 18.06.1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741; vom 19.02.1981 IV R 112/78, BFHE 133, 368, BStBl II 1981, 654; vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; vom 30.11.2011I R 100/10, a. a. O.).

51

bbb) Die Klägerin erzielte in 1996 - ohne Berücksichtigung von Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen G GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern i. H. v. ... DM - entsprechend dem Vortrag der Klägerin einen handelsrechtlichen Bilanzgewinn von ... DM. Das Gericht geht davon aus, dass die Vertragsparteien der Besserungsabrede den handelsbilanziellen und nicht den steuerrechtlichen Gewinn zugrunde legen wollten. Nur in Höhe dieses Betrages lag eine wirtschaftliche Belastung vor, die zur Passivierung der Darlehensverpflichtung der Klägerin als übernehmende Rechtsnachfolgerin der G GmbH gegenüber den Gesellschaftern E und F führen konnte.

52

ccc) Der lediglich auf den Betrag der wirtschaftlichen Belastung beschränkten Passivierung der Darlehensschulden gegenüber E und F steht auch nicht die Auffassung der Klägerin entgegen, dass die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs allein nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 erfolgen könne, der sich nur auf die bei der G GmbH passivierten und von der Klägerin übernommenen Verbindlichkeiten beziehe. Denn die Einbuchung der Darlehensverbindlichkeit aufgrund der Besserungsabrede folgt logisch auf die Übernahme des Betriebsvermögens der G GmbH i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 und richtet sich nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG.

53

Die Wiedereinbuchung der Verbindlichkeit aus der Besserungsabrede ergeht erst in der Folge der Vermögensübertragung aufgrund der Verschmelzung. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 gilt unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin der Stichtag der der Verschmelzung zugrunde liegenden Bilanz vom 31.12.1995 als der steuerlich maßgebliche Übertragungsstichtag. Zu diesem Stichtag ist im Streitfall das Vermögen der G GmbH auf die Klägerin übergegangen. Zwar gehen Verpflichtungen aus Besserungsscheinen mit dem sonstigen Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung aufgrund der (zivilrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Körperschaft über, obwohl in der steuerlichen Schlussbilanz ein Ausweis der Verbindlichkeit unterbleibt. Doch erst in der Folge dieser Vermögensübertragung tritt die Besserungssituation ein, so dass die Verbindlichkeit bei der Klägerin als übernehmende Körperschaft grundsätzlich wieder einzubuchen war (vgl. Bildstein, Dallwitz: Das Schicksal von Verpflichtungen aus Besserungsscheinen in Umwandlungsfällen, DStR 2009, 1177). Die Einbuchung der Verbindlichkeit aufgrund der Besserungsabrede kann frühestens mit Erlangung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages erfolgen. Dieser wurde im Streitfall am ... 1996 abgeschlossen. Und erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 1996 ergab sich, ob und in welcher Höhe die an die Erzielung eines Gewinns geknüpfte Verbindlichkeit aus der Besserungsabrede wieder einzubuchen war.

54

dd) Der aufgrund der steuerlich nicht zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten aus Darlehensverpflichtungen gegenüber E und F i. H. v. ... DM (= ... DM - ... DM) sich ergebende Gewinn ist auch nicht etwa um den Ansatz einer verdeckten Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 1 und 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG und § 7 S. 1 GewStG) zu kürzen.

55

aaa) Einlagen im steuerlichen Sinne sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb zuführt. Bei Kapitalgesellschaften sind als Einlagen Mehrungen des Betriebsvermögens zu behandeln, die der Gesellschaft nicht aus betrieblichen Gründen, sondern im Hinblick auf ein Gesellschaftsverhältnis gewährt worden sind (vgl. BFH Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Urteil vom 30.11.2005 I R 3/04, BFHE 211, 339, BStBl II 2008, 809).

56

Eine verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (BFH Urteil vom 06.11.2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416). Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (vgl. BFH Urteile vom 22.11.1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69; vom 06.11.2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; vom 07.05.2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736).

57

bbb) Im Streitfall ist indes nicht der Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens, die den Einlagetatbestand begründen könnten, gegeben. Vielmehr steht vorliegend aufgrund der Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin die Einbuchung eines Passivpostens in Rede, die nach den obigen Ausführungen jedoch ausgeschlossen ist. Die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils ist somit nicht erfolgt; eine Einlage ist danach ausgeschlossen.

58

2. Die gewinnmindernde Passivierung der Darlehensverpflichtung gegenüber E und F i. H. v. ... DM ist durch eine entsprechende Hinzurechnung bei der Ermittlung der Einkünfte auszugleichen, da insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegt, die zu einer Einkünftekorrektur außerhalb der Steuerbilanz führt - sog. zweistufige Gewinnermittlung - (vgl. BFH Urteil vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

59

a) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt regelhaft vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 11.11.2015 I R 26/15, BFHE 252, 359). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. BFH Urteile vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186).

60

b) aa) Im Streitfall erfolgte die gewinnmindernde Passivierung der Darlehensverpflichtung gegenüber E und F aufgrund der zwischen ihnen und der auf die Klägerin verschmolzenen G GmbH vereinbarten Besserungsabrede. Die Begründung des Darlehensverhältnisses zwischen E und F einerseits und der G GmbH andererseits war ausschließlich betrieblich veranlasst und beruhte nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis. Die Darlehen waren von E und F zur Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten der G GmbH ausgegeben worden.

61

bb) Der im Mai 1995 auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) erklärte Forderungsverzicht von E und F (§ 397 BGB) gegenüber der G GmbH, deren Gesellschafter sie waren, führte zum Erlöschen einer Verbindlichkeit der G GmbH und damit zu einer Gewinnerhöhung im Wirtschaftsjahr 1995. Dabei gehen die Beteiligten - die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der G GmbH - übereinstimmend davon aus, dass E im Jahre 1995 i. H. v. ... DM nicht wirksam auf seinen Darlehensanspruch verzichtet hatte und der Verzicht folglich nur den Gesamtbetrag von ... DM betraf.

62

Dieser Verzicht war mit Blick auf die finanzielle Krise der G GmbH erklärt worden und deshalb offenkundig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

63

cc) Die Verschmelzung der G GmbH durch Aufnahme auf die Klägerin gemäß §§ 2 Nr. 1, 4 ff. UmwG 1995 führte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 dazu, dass das Vermögen der G GmbH einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Klägerin überging. Die finanzielle Situation der Klägerin, die zum 31.12.1995 über ein Eigenkapital i. H. v. ... DM verfügte, war die Grundlage für den Eintritt des Besserungsfalls. Der Eintritt der auflösenden Bedingung in Form der Besserung der finanziellen Situation aufgrund der Aufnahme des Vermögens einschließlich der Schulden der G GmbH durch die Klägerin als Übernehmerin führte - wie oben ausgeführt - nach dem Inhalt der Verzichtserklärung dazu, dass die Forderungen von E und F im Umfang des Jahresüberschusses des Wirtschaftsjahres 1996 in Höhe von ... DM wiederaufgelebt sind.

64

Mit dem Eintritt der Bedingung in Form der Besserung der finanziellen Situation trat der frühere Rechtszustand wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB). Daraus folgt, dass keine Rückgängigmachung des Forderungsverzichts stattfindet; vielmehr wird der Forderungsverzicht auf Grund des von Anfang an vereinbarten Vorbehaltes so behandelt, als sei er nie erklärt worden. Die Klägerin erfüllt nunmehr als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Schuldnerin, auf die die Verbindlichkeiten der übertragenden Rechtsträgerin übergegangen sind, die ursprünglich eingegangene Verbindlichkeit (vgl. BFH Urteil vom 30.05.1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588).

65

Die Veranlassung für die Leistung einer Darlehensrückzahlung an die Gesellschafter richtet sich zwar grundsätzlich nach den Umständen, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit ausgelöst wurde. Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist, beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, a. a. O. ; vom 12.07.2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).

66

Auch hat der Bedingungseintritt grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 158 Abs. 2 BGB zur Folge, dass, selbst wenn der auflösend bedingt erklärte Forderungsverzicht seinerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sein mag, diese im Gesellschaftsverhältnis begründete Veranlassung der Verzichtserklärung entfällt und die ursprüngliche betriebliche Veranlassung der Ausreichung der Darlehen wieder auflebt (vgl. BFH Urteile vom 30.05.1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588; vom 18.12.2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29.01.2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; vom 12.07.2012 I R 23/11, a. a. O.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 02.12.2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a; Rengers in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 128. Auflage 2015, KStG § 8 Rn. 900 "Besserungsleistungen"). Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist in diesem Fall regelhaft nicht gegeben, weil es an einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensminderung fehlt.

67

dd) Der Charakter der nach Eintritt des Besserungsfalls neu zu passivierenden Verbindlichkeit als betrieblich veranlasst ändert sich im Streitfall jedoch dadurch, dass E und F zwischen dem Verzicht und dem Eintritt des Besserungsfalls ihre Geschäftsanteile an der G GmbH an die Klägerin, deren Gesellschafter sie im Streitjahr ebenfalls waren, veräußert und abgetreten haben, die G GmbH anschließend auf die Klägerin verschmolzen wurde und damit der Besserungsfall eingetreten ist.

68

Die Verschmelzung führte im Streitfall zu einer Vermögensminderung bei der Klägerin zugunsten ihrer Gesellschafter E und F, und das Inkaufnehmen dieses Nachteils für die Klägerin als nunmehrige Schuldnerin war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die Abtretung der Geschäftsanteile an der G GmbH an die Klägerin mit anschließender Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin hob aus Sicht der Klägerin den ehemals für die G GmbH betrieblichen Charakter der Verbindlichkeit auf.

69

Dieser beurteilt sich fortan nicht mehr nach dem Entstehungsgrund der Verbindlichkeit bei der G GmbH als Schuldnerin, da er durch die aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verschmelzung der G GmbH als Darlehensnehmerin auf die Klägerin, an der die Darlehensgeber ebenfalls beteiligt waren, aufgehoben wird. Der betriebliche Charakter der Verbindlichkeit ist mit dem Wechsel der Schuldnerschaft entfallen.

70

Der Umstand, dass die Verbindlichkeit in Gestalt der Darlehensverpflichtungen nach Eintritt der auflösenden Bedingung bei der Klägerin als neue Schuldnerin in Höhe von ... DM wieder einzubuchen ist, durchbricht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Zwar handelt es sich materiell nach wie vor um dieselbe Forderung (§ 158 Abs. 2 BGB). Der ehemals betriebliche Veranlassungszusammenhang wird indes im Streitfall mit dem Wechsel der Schuldnerschaft unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Verschmelzung durch die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ersetzt. Insofern grenzt sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem dem Urteil des BFH vom 12.07.2012 (I R 23/11, a. a. O.) zugrunde liegenden ab; in jenem hatte ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattgefunden, der den betrieblichen Charakter der Verbindlichkeit bei der Schuldnerin nicht änderte.

71

Die G GmbH hatte im Jahr 1995 ihren eigentlichen Unternehmensgegenstand, den YYY und alle in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte, aufgegeben und war nur noch mit der Verwaltung und Umschichtung eigenen Wertpapiervermögens befasst. Am 28.12.1995 wurde der gesamte Wertpapierbestand der G GmbH auf Basis der Steuerkurswerte vom 31.12.1995 i. H. v. ... DM auf die Schwestergesellschaft K GmbH übertragen und der Geschäftsbetrieb der G GmbH eingestellt. Alsdann hatte diese nur noch eine Angestellte, die vorwiegend für andere Gesellschaften des Konzerns tätig war. In ihrer Bilanz zum 31.12.1995 wies die G GmbH einen Jahresüberschuss i. H. v. ... DM aus, der das Eigenkapital wieder auf ... DM stellte. Dieser resultierte aus dem Verzicht auf Gesellschafterdarlehen i. H. v. ... DM, die zur Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin ausgegeben worden waren.

72

Die von den Vertragsparteien gewählte Gestaltung umfasste insgesamt die Einstellung der Tätigkeit der G GmbH nach dem erfolgten Forderungsverzicht von E und F, der zum Ausgleich des Verlustes der G GmbH geführt hatte, die Übertragung der Anteile an der G GmbH auf die Klägerin sowie die anschließende Verschmelzung der G GmbH auf die Klägerin und den nachfolgenden Eintritt des Besserungsfalls mit der gewinnwirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber E und F. Sie diente im Ergebnis der Erhaltung der Möglichkeit zur Rückführung der Darlehensbeträge an die Gesellschafter der ehemaligen G GmbH und der Klägerin. Die Übernahme der G GmbH als "leere Hülle" mit der Belastung zu erfüllender Verbindlichkeiten bei Eintritt des Besserungsfalls erfüllte damit nur noch den einzigen Zweck, die Verbindlichkeiten aus der Besserungsabrede zugunsten ihrer Gesellschafter zu übernehmen. Dadurch erfolgte im Streitjahr eine Vermögensminderung bei der Klägerin, die allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

73

Auch der Vortrag der Klägerin dazu, dass die Vorschriften des § 12 UmwStG 1995 abschließend und vorrangig vor den Bestimmungen über die verdeckte Gewinnausschüttung anwendbar seien, steht der Qualifizierung der Vermögensminderung aufgrund der Besserungsabrede als verdeckte Gewinnausschüttung nicht entgegen. Insofern wird auf die Ausführungen unter II. 1. b) cc) ccc) Bezug genommen. Die Vermögensminderung in der Folge der von der G übergegangenen Wirtschaftsgüter in Gestalt der Verbindlichkeiten aufgrund der Besserungsabrede stellt nach alledem eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.

III.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

75

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die steuerliche Behandlung der Wiedereinbuchung der Darlehensverbindlichkeit nach Eintritt des Besserungsfalls bei einem Wechsel in der Person des Schuldners aufgrund einer Verschmelzung höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Die Personengesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen.

(2)1Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.2Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des Einkommensteuergesetzes geht nicht über.3Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft der übernehmenden Personengesellschaft anzurechnen.

(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen.

(4)1Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft.2Der Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder anzusetzen wären.3Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören.

(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören.

(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.

(7)1Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt.2In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.2Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.

(2)1Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz.2Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen Anschaffungskosten.3Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt worden ist.

(3)1Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.2Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.

(4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend. § 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Kapital der übertragenden Körperschaft entspricht.

(5)1Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.2§ 10 gilt entsprechend.3Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(1) Die Personengesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen.

(2)1Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.2Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des Einkommensteuergesetzes geht nicht über.3Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft der übernehmenden Personengesellschaft anzurechnen.

(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen.

(4)1Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft.2Der Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder anzusetzen wären.3Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören.

(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören.

(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.

(7)1Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt.2In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen.

(1)1Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.2Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.

(2)1Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz.2Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen Anschaffungskosten.3Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt worden ist.

(3)1Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.2Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.

(4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend. § 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Kapital der übertragenden Körperschaft entspricht.

(5)1Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.2§ 10 gilt entsprechend.3Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.