Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Nov. 2017 - I B 27/17

Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Februar 2017 2 K 3154/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 31. Juli 2007 bei der A GmbH angestellt. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhielt der Kläger im August 2007 von der vormaligen Arbeitgeberin eine Abfindungszahlung von ... €.
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Gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gab der Kläger in seiner im Juli 2009 eigereichten Steuererklärung für das Streitjahr (2007) an, er sei ab Juni 2007 in X (Vereinigte Arabische Emirate --VAE--) wohnhaft gewesen und daher im Hinblick auf die Abfindungszahlung beschränkt steuerpflichtig. In der Lohnsteuerbescheinigung war die Abfindung als nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfreier Arbeitslohn eingetragen. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 setzte das FA die Einkommensteuer des Klägers in der Weise fest, dass es die Abfindungszahlung nicht in die Bemessungsgrundlage einbezog.
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Nachdem im Juni 2014 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war, kam das FA zu der Auffassung, dass der Kläger seinen inländischen Wohnsitz nach dem 31. Mai 2007 nicht vollständig aufgegeben habe und daher auch im Zeitpunkt der Abfindungszahlung noch unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Das FA nahm des Weiteren an, der Kläger habe den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht. Es erließ am 5. Oktober 2015 unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) einen geänderten Steuerbescheid für das Streitjahr, in dem es die Abfindungszahlung zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer hinzurechnete.
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Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) München hat sie mit Urteil vom 7. Februar 2017 2 K 3154/15 als unbegründet abgewiesen.
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Der Kläger beantragt mit seiner Beschwerde, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Der Kläger rügt, das FG habe unter Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) vom Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2017 gestellte Beweisanträge auf Vernehmung von insgesamt 15 Zeugen übergangen. Das FG war jedoch auf der Grundlage seiner --für die Prüfung auf Verfahrensmängel maßgeblichen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2017 II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966)-- materiell-rechtlichen Sichtweise nicht gehalten, den Beweisangeboten nachzugehen.
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a) Den Beweisangeboten des Klägers war ein richterlicher Hinweis mit Aufklärungsanordnung des FG vom 15. November 2016 vorausgegangen. Darin hat die Berichterstatterin die später auch im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des FG dargelegt, der zufolge der inländische Besteuerungszugriff auf die Abfindung --auch unter Beachtung des mit den VAE seinerzeit bestehenden DBA-- dann gegeben wäre, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung entweder einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätte und dass aus Sicht des FG nach gegenwärtiger Aktenlage beides zu bejahen sei. Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, welche tatsächlichen Anforderungen an einen inländischen Wohnsitz zu stellen sind und dass es dafür nicht erforderlich sei, dass die inländische Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde. Der Kläger wurde vom FG aufgefordert, seinen Sachvortrag u.a. zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und zum gewöhnlichen Aufenthalt durch Unterlagen oder andere Beweismittel nachzuweisen.
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b) Darauf hat der Kläger in der Weise reagiert, dass er mit dem erwähnten Schreiben vom 15. Januar 2017 eine Liste von 15 Zeugen eingereicht hat, die --so der Kläger-- "befragt werden können, wo im Streitjahr 2H/2007 mein Lebensmittelpunkt gewesen ist". Das FG hat diesen Beweisanträgen nicht entsprochen, weil zum einen die Frage des Lebensmittelpunkts unerheblich für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes sei und zum anderen den Beweisanträgen eine substantiierte Behauptung von Tatsachen, die der jeweilige Zeuge bekunden solle, fehle; es handele sich um Beweisanträge "ins Blaue hinein" bzw. unzulässige Ausforschungsbeweise.
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c) Das FG hat dadurch weder die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht noch die Grundsätze zur Beweiserhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt. Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2016 V B 4/16, BFH/NV 2016, 1740). Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2016 VI B 50/16, BFH/NV 2017, 598). Demgegenüber muss das FG unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen; eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist in der Zurückweisung von unsubstantiierten Beweisanträgen nicht zu sehen. Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll (BFH-Urteil in BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966).
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Nach diesen Grundsätzen musste das FG den Beweisanträgen des Klägers nicht entsprechen. Denn auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beurteilung des FG war die Frage, ob der Kläger in der zweiten Jahreshälfte 2007 seinen Lebensmittelpunkt im Inland oder in den VAE hatte, nicht entscheidungserheblich. Vor dem Hintergrund des richterlichen Hinweisschreibens vom 15. November 2016, in dem das FG explizit darauf hingewiesen hatte, dass ein Wohnsitz im Inland nicht voraussetze, dass auch der Lebensmittelpunkt im Inland liege, bieten die Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2017 --entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung-- keinen Anhalt dafür, die Beweisangebote "bei verständiger Würdigung" dahin auszulegen, dass sie auch zum Nachweis dafür dienen sollten, dass der Kläger den bisherigen Familienwohnsitz im Inland Ende Mai 2007 vollständig aufgegeben habe. Dass der Kläger bei der Abfassung des Schreibens vom 15. Januar 2017 nicht mehr durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten war, ändert daran nichts, weil die Hinweise der Berichterstatterin auch für einen juristischen Laien gut verständlich gewesen sind.
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Zudem hat das FG die Beweisanträge zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Denn der Kläger hat sich auf die pauschale Benennung der Zeugen zum Problemkreis des Lebensmittelpunkts beschränkt, ohne dass anhand seiner Angaben ersichtlich wäre, aufgrund welcher Wahrnehmungen die angebotenen Zeugen über welche konkreten Sachverhalte Auskünfte hätten geben können (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164).
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2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe sich nicht mit dem Schreiben von Rechtsanwältin B zum Scheidungsverfahren des Klägers vom ... 2016 befasst, räumt er selbst ein, dass dieses Schreiben dem FG nicht zur Kenntnis gebracht worden ist; ein Verfahrensmangel scheidet daher aus. Neuer Sachvortrag kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus lassen die Ausführungen in dem Schreiben, denen zufolge sich der Kläger im Jahr 2007 von seiner Ehefrau getrennt und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses "mit der erhaltenen Abfindung ins Ausland gegangen" sei, um sich dort eine neue berufliche Existenz aufzubauen, keinen Schluss darauf zu, inwiefern im August 2007 die Voraussetzungen eines inländischen Wohnsitzes auf Seiten des Klägers noch gegeben waren oder nicht.
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3. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung war das FG nicht verpflichtet, den Rechtsstreit gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des gegen den Kläger laufenden Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auszusetzen. Vielmehr war das FG gehalten, den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO als Voraussetzung einer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist in eigener Zuständigkeit nach den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295). Ein verfahrensrechtlicher Vorrang eines Strafverfahrens gegenüber dem Verfahren der Steuerfestsetzung besteht nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der strafrechtlichen Unschuldsvermutung.
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4. Die weiteren Einwendungen des Klägers zur Beweis- und Sachverhaltswürdigung sowie zur materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch das FG weisen keine hinreichenden Bezüge zu einem der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO auf und entsprechen daher nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Annotations
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.