Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - 7 B 16.454

published on 24/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - 7 B 16.454
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Bundesverwaltungsgericht, 7 C 5.17, 27/09/2018

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Tenor

I.Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht als Chefredakteur einer deutschen Tageszeitung gegenüber der Präsidentin des Bayerischen Landtags (Landtagsamt) einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 hatte die Präsidentin des Bayerischen Landtags das Begehren des Klägers abgelehnt, Auskunft darüber zu erteilen, welches monatliche Bruttogehalt die Ehefrau (Beigeladene zu 2) des früheren Landtagsabgeordneten N. (Beigeladener zu 1) für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro in der Zeit zwischen 1995 und 2013 erhalten habe.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 16. April 2015 dem zuletzt gestellten Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten entsprochen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1 für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro „zwischen 2000 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat". Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft bestehe nicht, weil der Schutz personenbezogener Daten der Beigeladenen das Informationsinteresse des Klägers überwiege. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei die verfassungsmäßig garantierte Freiheit des Mandats (Art. 13 Abs. 2 BV) zu berücksichtigen, die den Beigeladenen zu 1 vor einem „Rechtfertigungsdruck" hinsichtlich einer etwaigen Diskussion zur „Angemessenheit" der gezahlten Vergütung schütze solle. Das Verwaltungsgericht habe dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Beigeladenen zu 1 ebenso wie dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beigeladenen zu 2 ein zu geringes Gewicht beigemessen. Der Kläger könne im Übrigen mit der von ihm begehrten Auskunft weder - wie in der Klageschrift zur Begründung des Auskunftsbegehrens angegeben - Rückschlüsse auf die „Ausgabenpolitik" des Landtagsamts im Allgemeinen noch auf die Angemessenheit der gezahlten Vergütung im Einzelfall ziehen, weil er nicht wisse, welche Tätigkeit die Beigeladene zu 2 im häuslichen Abgeordnetenbüro tatsächlich erbracht habe. Die begehrte Auskunft sei deshalb nicht geeignet, dem Informationsanliegen der Presse Rechnung zu tragen.

Der Kläger beantragt,

Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1 für die Beschäftigung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Beigeladenen zu 1 zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es gerechtfertigt, auch personenbezogene Daten einzelner Abgeordneter der Presse zugänglich zu machen, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte für einen „Missbrauch bei der Abrechnung von Gegenständen über die Sachleistungspauschale festgestellt werden können". Derartige konkrete Anhaltspunkte seien aufgrund des Prüfberichts des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zur „Verwandtenaffäre" gegeben. Die Beigeladene zu 2 könne in Bezug auf den Schutz ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht besser gestellt werden als Beschäftigte im öffentlichen Dienst, deren Vergütung „festen Regeln" folge und „für jedermann transparent" sei. Der Beigeladene zu 1 werde als Privatperson durch die begehrte Auskunft in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht ohnehin nicht berührt, weil das Mitarbeiterentgelt der Beigeladenen zu 2 nicht zu den personenbezogenen Daten des Beigeladenen zu 1 gehöre.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die von ihm begehrte presserechtliche Auskunft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssen bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden gegenläufigen Interessen die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten.

a) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch grundsätzlich auf Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340; BayRS 2250I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), stützen kann. Danach hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, dass sie durch ihre Redakteure ausüben kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayPrG). Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass sich „Verschwiegenheitspflichten" im Sinne des Gesetzes mit der Folge einer Begrenzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs daraus ergeben können, dass die Beantwortung einer Anfrage im Einzelfall Grundrechte Dritter, vorliegend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beigeladenen, ergänzt durch die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Abgeordnetenmandats im Fall des Beigeladenen zu 1, berührt. Widerstreitende und grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehende verfassungsrechtlich geschützte Interessen sind, wenn wie hier konkrete normative Vorgaben fehlen, in einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Weise auszugleichen. Im gerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit gewährleisteten Informationsinteresse des Klägers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Beigeladenen, keine Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erteilen, der Vorzug zu geben ist.

b) Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt dabei eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es nicht vereinbar, die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Die Presseentscheidet selbst, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist daher Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie benötigt, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 18 f.). Es ist deshalb für die gerichtliche Entscheidung unerheblich, welchen Zweck der Kläger mit der von ihm begehrten Auskunft verfolgt und ob die Auskunft geeignet ist, diesen zur Begründung des Auskunftsbegehrens genannten Zweck zu erfüllen.

c) Der Schutz des Einzelnen vor unbefugter Weitergabe seiner personenbezogenen Daten ist vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 100, 101 Bayerische Verfassung - BV) erfasst (grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1/43; BayVGH, U.v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - VGH n.F. 59, 196/204). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch die Höhe der zwischen den Beigeladenen individuell vereinbarten Arbeitsvergütung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit ihres Ehemannes im häuslichen Abgeordnetenbüro gehört, offenbart werden. Dieser Schutz ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dadurch gemindert, dass der Beigeladene zu 1 das Mandat eines Landtagsabgeordneten innehatte. Gerade die Freiheit des Abgeordnetenmandats gewährleistet dem Mitglied des Bayerischen Landtags, der als Vertreter des Volkes nur seinem Gewissen verantwortlich und nicht an Aufträge gebunden ist (Art. 13 Abs. 2 BV), die Freiheit, im Rahmen der Gesetze selbst darüber zu entscheiden, welche Personen seines Vertrauens er nach der von ihm bestimmten Art und Weise zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit heranzieht und nach welchen Kriterien und in welcher Höhe er diese Tätigkeit vergütet. Der Landtagsabgeordnete entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetze ebenso frei darüber, ob er Informationen in diesem Lebensbereich, der ihn sowohl als Privatperson wie auch als Landtagsabgeordneten betrifft, der Öffentlichkeit zugänglich macht oder nicht.

d) Die Beigeladenen müssen im vorliegenden Fall eine unbefugte Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten nicht hinnehmen. Sie sind weder aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch aus sonstigen Gründen in der Schutzwürdigkeit ihres rechtlichen Interesses eingeschränkt.

aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse auf gesetzlicher Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - VGH n.F. 65, 93 ff. m.w.N.). Eine derartige gesetzliche Vorgabe besteht vorliegend jedoch nicht.

Zwar enthält das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82; BayRS 1100I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), unter anderem Bestimmungen, welche die Verpflichtung des Abgeordneten zur Anzeige und Veröffentlichung persönlicher Verhältnisse, etwa zur Art und Höhe bestimmter Einkünfte, regeln (vgl. Art. 4a Abs. 3 Nr. 1 BayAbgG). Eine ähnliche Regelung sieht das Gesetz jedoch im Hinblick auf die Kosten, die einem Mitglied des Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit im Hinblick auf Arbeits-, Dienst- und Werkverträge entstanden sind und deren Erstattung das Mitglied gegenüber dem Landtagsamt geltend macht, nicht vor. Öffentlich bekannt sind lediglich die Erstattungshöchstbeträge, bis zu deren Höhe ein Landtagsabgeordneter im Rahmen des Art. 8 BayAbgG (bis zum 30. Juni 2004: Art. 6 Abs. 7 BayAbgG a.F.) Kostenerstattungen verlangen kann, nicht jedoch die näheren persönliche Lebenssachverhalte, zu denen gehört, welche Kosten dem Abgeordneten in Bezug auf einzelne Mitarbeiter entstanden sind und inwieweit und in welcher Art diese Mitarbeiter Leistungen zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit erbracht haben. In diesem Bereich lässt der Gesetzgeber den Schutz personenbezogener Daten und die Freiheit des Mandats des Landtagsabgeordneten somit nicht hinter das Allgemeininteresse nach „erhöhter Transparenz" bei der Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Freiheit des Mandats des Beigeladenen zu 1 auch nicht aus sonstigen Gründen eingeschränkt. Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beigeladenen die ihnen gesteckten gesetzlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme der einschlägigen Kostenerstattungsregelungen überschritten hätten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten eines einzelnen Abgeordneten oder einer Gruppe von Abgeordneten dem Informationsinteresse der Presse nicht entgegengehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abgeordneten die rechtlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme der ihnen zustehenden Leistungen überschreiten. Bei einer Gruppe von Abgeordneten müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen in dieser Gruppe verbreiteten Missbrauch festgestellt werden können (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - NVwZ 2016, 1020 ff.).

Der Beigeladene zu 1 gehört zur Gruppe der - von der Präsidentin des Bayerischen Landtags im Mai 2013 namentlich bekanntgegebenen - 79 Landtagsabgeordneten, die aufgrund einer sie begünstigenden gesetzlichen „Altfallregelung" zur fortbestehenden Erstattungsfähigkeit von Verträgen mit Ehegatten (und anderen nahen Familienangehörigen), die vor dem 1. Dezember 2000 bestanden haben, entsprechende Kostenerstattungen hierfür gegenüber dem Landtagsamt geltend gemacht haben. Diese Kostenerstattungen haben allerdings dem geltenden Recht entsprochen. Der Beigeladene zu 1 gehört - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist -nicht zum Kreis der 16 Abgeordneten, die noch kurz vor der am 1. Dezember 2000 in Kraft getretenen und die Erstattungsfähigkeit von Verträgen mit Ehegatten (und anderen nahen Familienangehörigen) ausschließenden Änderung des Abgeordnetengesetzes gleichwohl noch entsprechende Verträge mit nahen Familienangehörigen geschlossen haben. Auch sonst bestehen in Bezug auf die Beigeladenen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der gesetzlichen Kostenerstattungsregelung.

(1) Art. 6 Abs. 7 BayAbG a.F. hatte in der bis zum 30. November 2000 geltenden Fassung des Gesetzes lediglich normiert, dass Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ersetzt werden. Die Beschäftigung von Ehegatten und anderen Familienangehörigen war gesetzlich nicht eingeschränkt und damit ohne weiteres zulässig. Die näheren Voraussetzungen für die Erstattung von Leistungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern, die bis dahin in Richtlinien geregelt worden waren, normierte der Gesetzgeber sodann mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 unmittelbar im Gesetz (Art. 6 Abs. 7 BayAbG a.F.). Danach wurden auf Antrag einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit im Rahmen von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang Aufwendungen gegen Nachweis erstattet (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayAbG a.F.). Ergänzend bestimmte der Gesetzgeber darüber hinaus erstmals, dass eine Erstattung für Mitarbeiter, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet oder (im ersten Grad) verwandt oder verschwägert sind, ausgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayAbG a.F.). Allerdings enthielt das Änderungsgesetz vom 8. Dezember 2000 (GVBl S. 792) in seinem das Inkrafttreten regelnde § 2 folgenden Satz 2: „Art. 6 Abs. 2 Satz 7 BayAbG findet auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse keine Anwendung." Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (der Landtagsfraktionen der CSU, der SPD und BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN) blieben damit die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes „bestehenden derartigen Arbeitsverträge auch über die Wahlperiode hinaus unberührt" (vgl. LT-Drs.14/4217 S. 4). Diese den Beigeladenen zu 1 begünstigende „Altfallregelung" ermöglichte nach dem Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch über den 1. Dezember 2000 hinaus die Geltendmachung einer entsprechenden Kostenerstattung gegenüber dem Landtagsamt.

(2) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die „Altfallregelung" nicht mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben worden. Zwar hat der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt das Gesetz erneut geändert und die bisher in Art. 6 Abs. 7 BayAbgG a.F. enthaltene Kostenerstattungsregelung in den bis dahin nicht belegten Art. 8 des Gesetzes übernommen. Diese Änderung erfolgte jedoch ausschließlich aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit. Die Vorschrift selbst wurde ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltlich lediglich neu gegliedert und redaktionell überarbeitet (vgl. LT-Drs. 15/771 S. 6). Diese Gesetzesänderung hat die Fortgeltung der „Altfallregelung" (§ 2 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000) unberührt gelassen. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsansicht, welche der Bayerische Oberste Rechnungshof in seinem Prüfbericht vom 12. August 2013 zur sogenannten „Verwandtenaffäre" im Hinblick auf den Wegfall der Bezugsnorm (Bezug auf „Art. 6 Abs. 2 Satz 7 BayAbG" a.F. in § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000) geäußert hat. Die Fortgeltung der „Altfallregelung" über die Wahlperiode hinaus (auf unbestimmte Zeit) entspricht nicht nur dem klaren Willen des Gesetzgebers, der diesen Willen nicht in jeder Legislaturperiode erneut ausdrücklich bestätigen muss. Sie entspricht auch der Vollzugspraxis des Bayerischen Abgeordnetengesetzes durch den Bayerischen Landtag selbst. Die vom Präsidium des Bayerischen Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat und damit fraktionsübergreifend erlassenen Richtlinien für den Vollzug des Art. 8 BayAbgG haben auch nach der Änderung des Gesetzes ausdrücklich vorgesehen, dass Aufwendungen für die am 1. Dezember 2000 bestehenden Verträge von Abgeordneten mit ihren (u.a.) Ehegatten erstattungsfähig bleiben. Der Gesetzgeber hat die „Altfallregelung" erst durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 299) ausdrücklich aufgehoben und damit dessen Geltung (erst) mit Wirkung für die Zukunft (1.6.2013) beendet (vgl. auch LT-Drs. 16/16549).

(3) Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beigeladenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre und der Beigeladene zu 1 von der Kostenerstattungsregelung in missbräuchlicher Form Gebrauch gemacht hätte. Der Umstand, dass gegenüber einzelnen Abgeordneten der Vorwurf erhoben wurde, rechtliche Grenzen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel missachtet zu haben, genügt nicht, um im Hinblick auf die Beigeladenen die Schutzwürdigkeit ihrer personenbezogenen Daten herabzumindern.

(4) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Recht der Beigeladenen zu 2 auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht im Hinblick darauf gemindert, dass die Vergütung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst „festen Regeln folge" und „für jedermann transparent" sei. Die Beigeladene zu 2 ist keine Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie hat mit dem Beigeladenen zu 1 eine individuelle Vereinbarung über die Mitarbeit im häuslichen Abgeordnetenbüro zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit des Beigeladenen zu 1 getroffen. Die Modalitäten dieser Vereinbarung sind - dem Willen der Beigeladenen entsprechend - der Öffentlichkeit unbekannt. Die vom Beigeladenen zu 1 im Rahmen der Kostenerstattungsregelung gegenüber dem Landtagsamt geltend gemachte Vergütung seiner Ehefrau gehört somit für beide Beigeladenen zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten, die gegenüber Dritten nicht unbefugt offenbart werden dürfen. Im Übrigen sind auch bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst zwar die tariflichen Entgeltstufen bekannt, nicht jedoch die Umstände des Einzelfalls.

e) Das Informationsinteresse der Presse ist durch das Abwägungsergebnis nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, ihn interessierende weitere Informationen dadurch zu gewinnen, dass er Fragen stellt, die ohne die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten beantwortet werden können.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Häring Schmeichel Lotz-Schimmelpfennig

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Häring

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/05/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweilig
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.