Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 10 K 13.4759
Gericht
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1) für die Beschäftigung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Beigeladenen zu 1) zwischen 2000 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Chefredakteur des ... Kuriers gegenüber dem Beklagten einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2013 verlangte der Kläger vom Landtagsamt des Beklagten Auskunft darüber, welches monatliche Bruttogehalt die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) als Landtagsabgeordnetem für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Abgeordneten zwischen 1995 und 2013 erhalten habe, nachdem ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den Landtagsabgeordneten vorher von diesem selbst nicht inhaltlich beantwortet wurde.
Mit Bescheid vom ... September 2013 lehnte die Präsidentin des Landtags die Presseanfrage des Klägers vom 29. August 2013 ab. Grundsätzlich bestehe ein Auskunftsrecht des Klägers nach Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG). Teilweise seien aber die vom Kläger begehrten Informationen im Landtagsamt schon nicht vorhanden. Für die Jahre bis einschließlich 1998 lägen dem Landtagsamt keinerlei Unterlagen über die Beschäftigung der Ehefrau des Abgeordneten vor. Für das Jahr 1999 habe gegenüber dem Landtagsamt seitens der Abgeordneten nur angegeben werden müssen, in welcher Höhe die Mittel der Mitarbeiterentschädigung verbraucht worden seien, nicht jedoch auf einzelne Mitarbeiter aufgeteilt. Erst seit dem Jahr 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2012 lägen dem Landtagsamt die durch den Abgeordneten in seiner Rechnungslegung für seine Ehefrau mitgeteilten Bruttojahresgehälter sowie der hierauf jeweils entfallende Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung vor.
Soweit die entsprechenden Daten dem Landtagsamt vorlägen, bestehe eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, die der Erteilung der begehrten Presseauskunft entgegenstehe. Eine Presseauskunft dürfe behördlicherseits danach verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruches ergäben sich auch, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter - etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - oder sonstige Verfassungsgüter berühre. Widerstreitende verfassungsrechtliche Positionen seien im Wege der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Insoweit sei im Einzelfall abzuwägen, ob der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit oder sonstigen Grundrechten oder Verfassungsgütern der Vorzug zu geben sei. Gegen das Recht der Pressefreiheit sei abzuwägen mit dem Grundsatz des freien Mandates des Abgeordneten, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgeordneten sowie dem Persönlichkeitsrecht seiner von ihm beschäftigten Ehefrau. Als Person des öffentlichen Lebens könne zwar der Abgeordnete selbst wohl nicht sein Recht der informationellen Selbstbestimmung vollumfänglich geltend machen. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung stehe aber zumindest der Ehefrau des Abgeordneten zu. Zwar werde auch die Tätigkeit der Ehefrau des Abgeordneten aus öffentlichen Mitteln finanziert; bei dieser handele es sich aber nicht um eine Tätigkeit auf Leitungsebene, wo möglicherweise ein besonderes öffentliches Interesse an einer Bekanntgabe der Einkommen bestünde, vielmehr werde sie auf der unteren Beschäftigungsebene tätig, auf der ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis ihrer Einkünfte nicht gesehen werden könne. Daneben werde auch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandates des Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 2 BV durch eine - auch mandatsträgerbezogene - Information berührt. Die freie Mandatsausübung könne beeinträchtigt werden, wenn der Allgemeinheit die konkrete Verwendung von Mitteln eines Abgeordneten für seine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Tätigkeit - auch bei der Beschäftigung von Mitarbeitern - bekannt würde. Abgeordnete bestimmten im Lichte von Art. 13 Abs. 2 BV selbst die Art und Weise, in der sie ihr Mandat wahrnähmen, wieviel Zeit sie ihrer parlamentarischen Tätigkeit widmeten, an wie vielen Tagen sie in... anwesend seien, ob und wie lange sie die Plenarsitzungen besuchten, wie intensiv sie ihre Mitarbeit in den Ausschüssen betrieben, wie häufig sie im Stimm- bzw. Wahlkreis präsent seien und wie die Kontakte zu den örtlichen Parteigliederungen sowie zu den Wählern gestaltet würden. Allgemein gelte es zu verhindern, dass Rückschlüsse auf das „politische Bewegungsprofil“, also Inhalt und Umfang der politischen Betätigung des Abgeordneten möglich würden. Letztlich entspräche es pflichtgemäßer Ermessensausübung, die begehrten Presseauskünfte zu verweigern.
Auf die eingehende Begründung des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.
Am 14. Oktober 2013 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung MdL ... für die Beschäftigung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des MdL ... zwischen 2000 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat.
Zur Begründung wird vorgetragen, die begehrte Auskunft sei für eine sachlich fundierte und kritische journalistische Darstellung und Kommentierung der Ausgabenpolitik des CSU-geführten Landtagsamtes des Beklagten unerlässlich. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, zu erfahren, welche Ausgabenpolitik des Landtagsamtes in den zurückliegenden Legislaturperioden betrieben worden sei und ob die Vergütung der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) in einem angemessenen Verhältnis zur von ihr im häuslichen Abgeordnetenbüro geleisteten Tätigkeit gestanden habe. Insbesondere nach dem der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Landtag in seinem im August 2013 bekanntgewordenen Sonderbericht zur Verwandtenaffäre schwere Mängel im Bezahlungssystem der bayerischen Abgeordneten vorgehalten habe, bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Diskussion zu diesem Thema.
Dem Kläger stehe ein unmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung aus Art. 5 GG und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG zu. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsanspruch der Medien aus dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit in Art. 5 GG werde vorliegend durch Art. 4 BayPrG konkretisiert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG lägen vor. Bei der Anfrage vom 29. August 2013 handele es sich um ein sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehendes, hinreichend konkretes Auskunftsverlangen. Eine staatliche Bewertung des Informationsanliegens der Presse verbiete sich dabei. Die Presse dürfe nach publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte und was nicht. Der Beklagte könne insbesondere den Auskunftsgegenstand nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit späterer Veröffentlichungen durch den Kläger eigenmächtig einschränken. Dass der Kläger Auskunft begehre, bedeute nicht, dass er daraufhin erlangte Informationen auch ungeprüft ohne weiteres veröffentliche. Die Entscheidung hierüber liege jedoch bei dem Kläger. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG für eine Auskunftsverweigerung - soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe - lägen hier nicht vor. Entsprechende Geheimhaltungsvorschriften seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf stützen, dass durch die Auskunft ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt werde. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehefrau des Abgeordneten liege nicht vor. Es bestehe kein überwiegendes Interesse der Ehefrau an einer Geheimhaltung der finanziellen Verpflichtungen des Beklagten ihr gegenüber. Die bloße abstrakte Gefahr, dass der Ehefrau die Preisgabe ihres Gehaltes unangenehm sei, sei der Transparenz öffentlicher Vorgänge immanent. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse der Bevölkerung an der angemessen Verwendung öffentlicher Gelder ohne weiteres. Selbstverständlich könne der Kläger nicht das unter Einrechnung steuerlicher Abzüge sowie sonstiger Freibeträge zu beziffernde Nettogehalt der Ehefrau des Abgeordneten erfragen. Die für die Vergütung von Angestellten im öffentlichen Dienst geltenden Gesetze und Tarifverträge versetzten die Öffentlichkeit jedoch gerade in die Lage, nachvollziehen zu können, für welche öffentliche Position welche Vergütung vorgesehen sei. Das Landtagsamt könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beantwortung der Anfrage einen weitergehenden Verwaltungsaufwand bedeute.
Auf die Klagebegründung im Einzelnen wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird weiter vertieft, der Schutz des freien Mandates aus Art. 13 BV gelte auch für den mittlerweile aus dem Landtag ausgeschiedenen Abgeordneten weiter. Der Landesgesetzgeber habe in Art. 4 BayPrG davon abgesehen, ein Auskunftsrecht der Presse gegenüber Abgeordneten vorzusehen. Dies dürfe nicht durch einen auf die gleiche Information gerichteten Auskunftsanspruch gegenüber dem Landtagsamt ausgehebelt werden. Auf die eingehenden Ausführungen der Erwiderung wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 wurden MdL a. D. ... sowie seine Ehefrau ... zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene zu 1) nahm mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 zum Verfahren Stellung. Seine Ehefrau sei weder in einem Beamtenverhältnis, noch im öffentlichen Dienst, noch bei einer Gebietskörperschaft tätig gewesen. Sie sei bei ihm vielmehr in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig geworden. Es treffe nicht zu, dass er seiner Ehefrau ein monatliches Gehalt bezahlt habe, das höher läge als Sekretärinnen üblicherweise erhielten. Es seien keine ungebührlich hohen Geldzahlungen geflossen. Das Gehalt seiner Ehefrau habe in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Tätigkeit in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro gestanden. Es habe sich weder um eine rechtswidrige noch um eine zweifelhafte Beschäftigung gehandelt.
Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte - insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. April 2015 - Bezug genommen.
Gründe
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist (Burkhardt in Löffler, PresseR, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m. w. N.).
Unerheblich ist, dass die Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Präsidentin des Landtags in Bescheidsform erfolgte. Der „Bescheid“ vom ... September 2013 ist, auch wenn ihm eine förmliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, keine verbindliche rechtsgestaltende Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern inhaltlich letztlich beschränkt auf die Aussage, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe, weshalb ihm die begehrte Auskunft auch nicht erteilt werde. Auch wenn eine Abwägung der verschiedenen betroffenen Rechte und Interessen erfolgte, führt dies nicht zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung oder Regelung. Eine förmliche Aufhebung des „Bescheids“ war deshalb nicht zu beantragen und nicht auszusprechen.
2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gemäß dem Klagebegehren gegenüber dem Beklagten aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG zu. Die Verweigerung der Auskunft kann nicht darauf gestützt werden, dass im vorliegenden Fall nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe.
2.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch des Klägers ist Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000. Der dort geregelte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist die landesrechtliche Konkretisierung und Ausgestaltung der bundesverfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit wie auch der landesverfassungsrechtlich in Art. 111 BV geregelten Aufgaben und dem Schutz der Presse. Insoweit ist im vorliegenden Fall Art. 4 BayPrG eine abschließende Regelung, eine Begründung eines Auskunftsanspruchs kann nicht unmittelbar auf Art. 5 GG oder Art. 111 BV gestützt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 17.6.2012 - OVG 12 B 40.11 - juris Rn. 34). Allerdings erfolgt die Auslegung von Art. 4 BayPrG - wie auch jeder anderen Norm - im Lichte der verfassungsrechtlichen Schutzgewährung des Grundgesetzes.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayPrG kann die Presse ein Auskunftsrecht nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben; das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Diese äußeren bzw. formalen Voraussetzungen sind unstreitig und offensichtlich erfüllt. Der Kläger ist als Chefredakteur des in ... erscheinenden ... Kuriers grundsätzlich auskunftsberechtigt, über die Erteilung der vom Kläger verlangten Auskunft hat die Präsidentin des Bayerischen Landtags insoweit als Leiterin des Landtagsamts als bayerische staatliche Behörde entschieden, vgl. Art. 21 Abs. 2 BV.
Eine Auskunft ist auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Kläger hat mit der Korrektur seines Klageantrags in der mündlichen Verhandlung - Auskunft erst ab dem Jahr 2000 und nur bis zum 30. September 2013 - darauf reagiert, dass eine konkrete Zuordnung der Aufwandsentschädigung auf einzelne Beschäftigte eines Abgeordneten vor dem Jahr 2000 nicht möglich war bzw. erfolgte, und dass der Beigeladene zu 1) nach dem 30. September 2013 aus dem Landtag ausgeschieden war.
2.3 Die vom Kläger begehrte Auskunft ist ihm auch zu erteilen. Anders als vom Beklagten angenommen besteht kein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Danach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
2.3.1 Gesetzliche Regelungen, die unmittelbar eine Auskunftsverweigerung bzw. Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der begehrten Auskunft normieren, sind nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung greifen möglicherweise bestehende beamtenrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen der für eine Behörde handelnden Bediensteten dann nicht, wenn nicht ein einzelner Beamter, sondern die Behörde als Organisationseinheit für eine Auskunft in Anspruch genommen werden soll. Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, sind keine Geheimhaltungsvorschriften i. S. v. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG (vgl. BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - VGHE 59196 - juris Rn. 41 m. w. N.).
Auch das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz-IFG) kann als gesetzliches Verbot für die Erteilung von Auskünften betreffend Abgeordnete des Bayerischen Landtags nicht herangezogen werden. Die Regelung in § 5 Abs. 2 IFG, wonach das Informationsinteresse eines Antragstellers - also des Auskunftverlangenden - nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten in Zusammenhang stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 26 ff.) ist hier schon nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 IFG gilt dieses Gesetz nur für Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes oder gleichgestellten Bundeseinrichtungen oder von diesen zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben Beauftragter. Eine vergleichbare Regelung zur Beschränkung von Auskünften von oder über Mandatsträgern hat der Bayerische Landesgesetzgeber nicht getroffen.
Sonstige einen Auskunftsanspruch unmittelbar sperrende gesetzliche Regelungen wurden nicht angeführt und sind auch nicht erkennbar.
2.3.2 Soweit keine ausdrücklich gesetzlich geregelten Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber der Presse vorliegen, sind doch im Einzelfall bestehende, widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; es ist im Wege praktischer Konkordanz jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit einerseits oder einem - verfassungsrechtlich fundierten - Geheimhaltungsinteresse der Behörde bzw. schützenswerter Dritter der Vorzug gegeben werden muss (BayVGH, U. v. 7.8.2006, a. a. O., unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503).
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch der Schutz des freien Abgeordnetenmandats des Beigeladenen zu 1) in eine Abwägung über die Auskunftserteilung einzubeziehen ist. Darüber hinaus ist das in Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 100, 101 BV enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten und abwägend einzustellen, soweit es um eine Bekanntgabe personenbezogener Daten der Beigeladenen geht.
2.3.2.1 Der Beklagte führt zutreffend aus, dass es dem von Art. 13 Abs. 2 BV gewährleisteten freien Mandat des Abgeordneten entspricht, dass dieser über die Art und Weise der Ausübung des Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler entscheidet; dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt (BVerfG, B. v. 26.7.2010 - 2 BvR 2227/08 - NVwZ 2010, 1429 - juris Rn. 7). Diese Selbstbestimmtheit des Mandats des Beigeladenen wirkt auch über die Dauer des Mandats hinaus, auch der mittlerweile ausgeschiedene Abgeordnete kann sich jedenfalls für den Zeitraum des Mandats auch nach Mandatsbeendigung auf den Schutz bzw. die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BV berufen; der Beklagte hat dies zu berücksichtigen.
In diesem Verständnis des freien Mandats ist es selbstverständlich, dass der Beklagte oder Dritte keinen Einfluss darauf nehmen können, ob oder in welcher Weise öffentliche Mittel verwendet werden, die einem Abgeordneten aufgrund der gesetzlichen Entschädigungsregelungen zustehen (vgl. Art. 31 BV), soweit nicht dabei gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wird. Einem Abgeordneten ist nicht darin hineinzureden, wie er ihm zustehende Diäten, Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen - im Rahmen einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Zweckbindung - verwendet.
Hiervon abzukoppeln ist aber nach Auffassung des Gerichts die andere Frage, ob nicht im Rahmen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs eine Offenlegungspflicht hinsichtlich dieser Mittelverwendung gegenüber der Presse besteht. Auch wenn gerade keinerlei Einfluss auf die Mittelverwendung genommen werden kann und darf, gibt es andererseits doch ein publizistisches Interesse daran, ob und wie Aufwandsentschädigungen des Beklagten für und von einem einzelnen Abgeordneten verwendet wurden. Insoweit kann das Gericht nicht nachvollziehen, warum nach Auffassung des Beklagten damit das freie Mandat eines Abgeordneten beeinträchtigt werden könnte, wenn er ihm gesetzlich zustehende Aufwandsentschädigungen nicht nur der Gesamtsumme nach, sondern auch hinsichtlich der unterschiedlichen Verwendung offenlegt. Der Beklagte führt selbst aus, dass es für ein rechtliches oder sonstiges Fehlverhalten im vorliegenden Fall durch den Beigeladenen zu 1) keinerlei belastbare Anhaltspunkte gibt. Eine „politische Prangerwirkung“ kann hier, anders als vom Beklagten befürchtet, nicht gesehen werden.
Zudem besteht gerade in Folge der in den vergangenen Jahren immer wieder in der Öffentlichkeit diskutierten Mittelverwendung durch Landtagsabgeordnete oder Staatsminister des Beklagten ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Kenntnis über die Verwendung öffentlicher Mittel durch Abgeordnete.
2.3.2.2 Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, auch wenn der Beigeladene zu 1) mittlerweile nicht mehr Abgeordneter des Bayerischen Landtags ist, kann nicht durchgreifend gegen die Erteilung der begehrten Auskunft angeführt werden.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 100, Art. 101 BV erfasst ist. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch die Höhe des Arbeitsentgelts gehört, offenbar werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe darin im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar ergeben und die dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BayVGH, B. v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - VGHE 65, 93 - juris Rn. 14 m. w. Hinweisen).
Insoweit ist im vorliegenden Fall ebenfalls im Wege praktischer Konkordanz wiederum der gesetzlich gewährleistete presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG abzuwägen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beigeladenen.
Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) als Person des öffentlichen Lebens bzw. als Person der Zeitgeschichte ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, ohnehin von einer eher geringeren Intensität des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung auszugehen. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass ein Abgeordneter grundsätzlich eine Person des öffentlichen Lebens darstellt, bei der die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten, jedenfalls in Bezug auf seine Tätigkeit als Abgeordneter, geringer ist als bei einer Privatperson. Grundsätzlich müssen Personen in öffentlicher Funktion eine Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Gehälter oder Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen und deshalb auch deren Publizität dulden. Gerade bei einem vom Volk gewählten Abgeordneten, der nur seinem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden ist, ist andererseits eine erhöhte Öffentlichkeitswahrnehmung auch hinsichtlich der Verwendung der ihm auf gesetzliche Grundlage zur Verfügung gestellten Aufwandsentschädigung zuzumuten (vgl. oben zum freien Mandat).
Auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beigeladenen zu 2) als der vom Beigeladenen zu 1) in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro beschäftigten Ehefrau gebietet es im Rahmen der Abwägung bei unterschiedlichen Interessen nicht, die vom Kläger begehrte Auskunft zu verweigern. Die informationelle Selbstbestimmung der Beigeladenen zu 2) wird hinsichtlich des Bekanntwerdens ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht unangemessen bzw. unverhältnismäßig beeinträchtigt. Zwar unterliegt grundsätzlich, wie ausgeführt, auch die Höhe des Gehalts oder von sonstigen Bezügen dem grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutz. Allerdings ist die informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich des Einkommens häufig dadurch bedeutungslos, weil das Einkommen oder zumindest wesentliche Bestandteile von Bezügen öffentlich bekannt oder jedenfalls jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar sind. So gibt es für Beamte, Richter und Soldaten bundes- und landesrechtliche Besoldungsregelungen, aus denen sich mehr oder weniger genau von jedermann deren konkrete Bezüge feststellen lassen.
Anhand von Tarifverträgen, die ebenfalls öffentlich zugänglich sind, lässt sich auch der tarifvertragliche Arbeitslohn von tarifgebundenen Arbeitnehmern in vielen großen und mittleren privatrechtlichen tätigen Unternehmen ersehen. Auch für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Kommunen gibt es öffentlich zugängliche Entgelttabellen, aus denen sich bezogen auf die jeweilige Entgeltgruppe auch die konkrete Entgelthöhe ermitteln lässt. Insoweit sind gerade „Tarifbeschäftigte“ in ihrer Einkommenssituation ziemlich transparent. Dagegen wird der Schutz von Informationen über das Arbeits- oder Beschäftigungseinkommen vielmehr da von zunehmender Bedeutung, wo Beschäftigte gerade über- oder außertariflich entlohnt werden. Gerade in diesen einkommensmäßig eher gehobenen Bereichen kann gegenüber Wettbewerbern oder Mitbeschäftigten ein wesentlich höheres Schutzinteresse hinsichtlich der Preisgabe des Einkommens bestehen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seinem Bescheid vom ... September 2013 selbst darauf hingewiesen, dass die Höhe des abgeordnetenrechtlichen Anspruchs auf Leistungen der Mitarbeiterentschädigung der Öffentlichkeit bekannt sei, da jedem Abgeordneten nach Art. 8 BayAbgG i. V. m. dem Haushaltsgesetz die Erstattung der Kosten entsprechender Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zustehe. Der Erstattungshöchstbetrag orientiere sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L und einer Teilzeitkraft mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit in Entgeltgruppe 13 TV-L, derzeit monatlich insgesamt 7.524 Euro. Damit ist auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) zumindest der Rahmen ihres Entgelts für die Tätigkeit im häuslichen Abgeordnetenbüro des Beigeladenen zu 1) bekannt oder zumindest ermittelbar. Insoweit ist ihre informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich ihres Einkommens ohnehin schon fast gegenstandslos. Auf der anderen Seite steht ein gesteigertes publizistisches Interesse an der Bekanntgabe der jährlichen Bruttovergütung der Beigeladenen zu 2) gerade deshalb, weil sie, wenn auch nicht selbst im öffentlichen Dienst beschäftigt, so doch öffentliche Mittel über die Aufwandsentschädigung ihres Ehemanns erhält.
Der Kläger stellt hierzu klar, dass er gerade nicht das Nettojahreseinkommen der Beigeladenen zu 2) erfahren möchte, aus welchem sich möglicherweise Rückschlüsse auf individuelle Steuermerkmale ziehen ließen, sondern lediglich die verauslagte jährliche Bruttovergütung, also den vom Beklagten veranschlagten Aufwendungsersatz ohne Berücksichtigung der Steuermerkmale der Beigeladenen zu 2).
2.3.3 Letztlich ist auch in einer Gesamtabwägung einerseits des presserechtlichen Auskunftsanspruchs des Klägers und andererseits der betroffenen Interessen der Beigeladenen zu 1) und 2) das publizistische Interesse an einer Offenlegung höher zu gewichten als die Interessen der Beigeladenen, die für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) geltend gemachten Vergütungen zu verschweigen. Gerade auch mit Blick auf die Berichterstattung zur sogenannten Verwandtenaffäre bayerischer Abgeordneter bzw. Staatsminister besteht ein gesteigertes publizistisches Interesse an einer Offenlegung auch sonstiger Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen von Abgeordneten.
2.3.4 Auch der im Bescheid des Beklagten vom ... September 2013 angeführte erhöhte Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der begehrten Informationen kann dem gegebenen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. Zum Einen wurde dieser Einwand darauf gestützt, dass das Landtagsamt derzeit wegen der Bearbeitung von Prüfungsfeststellungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs arbeitsmäßig stark gebunden sei, so dass keine weitere Aufklärung für die vom Kläger begehrte Auskunft möglich sei. Dies dürfte allenfalls ein nur temporärer Zurückstellungsgrund sein, der mittlerweile längst nicht mehr vorliegt. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Prüfungs- bzw. Ermittlungsaufwand zum Auskunftsbegehren des Klägers auch über mehrere Jahre bei korrekter Aktenführung keinen großen Arbeitsaufwand darstellt.
Der Beklagte ist damit im tenorierten Umfang zur begehrten Auskunftserteilung zu verpflichten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind billigerweise nur dann erstattungsfähig, wenn ein Beigeladener selbst Anträge gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Vorliegend haben die Beigeladenen keine Anträge gestellt.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO analog i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO (§ 167 Abs. 2 VwGO ist entsprechend auch für Leistungsurteile anzuwenden; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 167, Rn. 26).
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
- a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, - b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, - c)
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.