Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 5 BV 14.2681

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 5 BV 14.2681

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 22. Januar 2008, Az.: AN 4 K 07.903)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1730

Hauptpunkte:

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Herkunftsländerleitsätze des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (HKL)

Herkunftsländerübergreifende Leitsätze

Information, die einer geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht unterliegt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: ...

- Beklagte -

beteiligt: ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); herkunftsländerübergreifende Leitsätze,

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ohne weitere mündliche Verhandlung am 22.Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den herkunftsländerübergreifenden Leitsätzen, die bei der Beklagten vorgehalten und stetig aktualisiert werden.

Mit Schreiben vom 13. November 2006 bat die Klägerin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um Übersendung der Herkunftsländer-Leitsätze (HKL) für die Länder Türkei, Iran, Togo, Irak und die Russische Föderation. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Zugang zu den beantragten Dokumenten mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 ab. Die HKL seien nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen als „Verschlusssachen -nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Es bestehe daher nach § 3 Nr. 4 IFG kein Anspruch auf Informationszugang.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage auf Zugang zu allen HKL mit Urteil vom 22. Januar 2008 ab. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 - 2. Alternative - IFG greife vorliegend ein. Es handle sich um als VS-NfD eingestufte Informationen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Einstufung formell und materiell zu Recht erfolgt sei. Die Einstufung sei jedoch auch materiell zu Recht erfolgt. Das Bundesamt mache hierzu geltend, die generelle Möglichkeit der Kenntnisnahme von konkreten Entscheidungsmaßstäben des Bundesamtes durch Asylbewerber könne einer an objektiven Kriterien orientierten sachgerechten Entscheidungspraxis entgegenstehen, weil es Asylbewerbern ermöglicht würde, ihr Aussageverhalten entsprechend anzupassen und sich Legenden zurechtzulegen, um einen für sie günstigeren Verfahrensausgang wahrscheinlicher zu machen. Allein schon dieser Gesichtspunkt erscheine dem Verwaltungsgericht, das selbst über langjährige Erfahrung im Umgang mit Verfahrensbeteiligten in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren verfüge, einleuchtend und nachvollziehbar. Manipulationen des Asylvorbringens durch Asylbewerber würden den Vollzug des Asyl- und Aufenthaltsrechts zumindest erschweren und damit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder zuwiderlaufen. Auch der Umstand, dass die den Leitsätzen zugrunde liegenden einzelnen Erkenntnisquellen ihrerseits nur teilweise als Verschlusssachen eingestuft seien, häufig jedoch frei zugänglich seien, stehe der Einstufung der HKL selbst als Verschlusssache nicht entgegen, weil die Gesamtauswertung sämtlicher zur Verfügung stehender Einzelerkenntnisquellen zu einem bestimmten Herkunftsland eine eigene, von den Einzelerkenntnisquellen getrennt zu sehende Qualität besitze. Nachdem bereits der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG eingreife, könne dahinstehen, ob noch weitere Ausschlussgründe nach § 3 IFG oder sonstige Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes einschlägig seien.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil wurde beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 5 BV 08.699 geführt. Die Klägerin beantragte im Schriftsatz vom 13. März 2008,

unter Aufhebung des angegriffenen Urteils, des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 6. März 2007 und des Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 2006 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Zugang zu den Herkunftsländerleitsätzen für die Länder Türkei, Iran, Togo, Irak und Russische Föderation zu gewähren.

Es komme nur darauf an, ob die Geheimhaltungsvoraussetzungen der § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG, § 3 VSA vorlägen. Nach Nr. 1 der Anlage 1 zur VSA komme eine VS-Einstufung grundsätzlich nur bei Informationen in Betracht, die die äußere Sicherheit, auswärtige Beziehungen, innere Sicherheit oder durch die Bundesrepublik Deutschland zu schützende Belange Dritter beträfen. Der materielle Maßstab der Einstufung werde dadurch noch einmal enger gefasst. Wenn nach der genannten Anlage 1 schlüssig darzulegen sein müsse, welche Gefährdungen, Schäden oder Nachteile konkret entstehen könnten, könne es nicht nur auf die abstrakte Möglichkeit von Nachteilen ankommen, sondern auf die realistische Wahrscheinlichkeit bestimmter, konkret zu benennender Nachteile. Abstrakte Erwägungen, etwa im Sinne einer Missbrauchsgefahr, reichten nach Anlage 1 zur VSA nicht aus. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne jedenfalls eine konkrete Gefahr, mithin eine mehr als nur denkmöglich abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht darlegen. Das Verwaltungsgericht habe sich auch jeder Darlegung des Inhalts der HKL enthalten. Es sei dem Auftrag zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen. Ob die HKL objektiv dazu taugten, taktische Lügen mit erfolgversprechenden Potenzial zu entwickeln, habe das angegriffene Urteil mangels Kenntnis der aktuellen HKL nicht tatsachengestützt feststellen können. Dass die verfahrensrechtliche Balance beim Bundesamt nicht mehr gewährleistet sein solle, wenn - neben den Feststellungen der Gerichte, der Entscheidungspraxis, der weitreichenden Literatur und der Produkte des verzweigten Gutachtenwesens - auch noch die HKL bekannt würden, führe das angegriffene Urteil nur als eine bloße Vermutung aus. Der Beklagten sei durch die Herausgabe der HKL nicht die Möglichkeit genommen, mit den ihr gegebenen Mitteln den Verfolgungsvortrag der Antragsteller zu überprüfen oder Nachweise und Urkunden zu verlangen. Die Beklagte trage für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Verweigerungsgründe insbesondere nach den § 3 Nrn. 1a und 4 IFG die volle Darlegungs-und Beweislast.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Blick auf eine anstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (im dortigen Verfahren 7 C 21.08) zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Einstufung als Verschlusssache bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 IFG wurde das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2009 ruhend gestellt und nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2010 unter dem neuen Az. 5 BV 10.1343 wieder aufgenommen. Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 29. Oktober 2009 (7 C 21.08) entschieden, dass es bezüglich § 3 Nr. 4 IFG auf die materielle Richtigkeit einer Einstufung als Verschlusssache ankomme. Diese Einstufung sei im Wesentlichen davon abhängig, welchen Inhalt die streitige amtliche Information habe und ob das Bekanntwerden ihres Inhalts geeignet sei, die von der Beklagten heraufbeschworene Gefahr herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof werde die materielle Richtigkeit einer Klassifizierung nur dann nachprüfen können, wenn die verfahrensgegenständlichen HKL als entscheidungserhebliche Unterlagen zur näheren Nachprüfung beigezogen würden. Die inhaltliche Berechtigung der Geheimhaltung und der Inhalt selbst seien nämlich bis zuletzt zwischen den Parteien streitig geblieben.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 gab der Senat der Beklagten auf, dem Gericht die von der Klägerin benannten HKL vorzulegen. Diese seien zur Überprüfung der von der Beklagten geltend gemachten materiell-rechtlichen Geheimhaltungsgründe erforderlich. Die Beklagte mache materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe geltend, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der dem Gericht nicht bekannten Leitsätze ergäben. Wolle die Beklagte die Unterlagen nicht vorlegen, müsse sie nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Sperrerklärung beibringen und dabei eine konkrete Zuordnung der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen HKL vornehmen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 gab das Bundesministerium des Innern eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Das Bekanntwerden der streitgegenständlichen HKL würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Die Leitsätze seien ferner ihrem Wesen nach geheim zu halten. Die Leitsätze legten fest, welche Informationen über das jeweilige Herkunftsland im Asylverfahren als entscheidungserheblich erachtet würden und stellten daher das Hauptinstrument für eine einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamts dar. Asylbewerbern würde die Kenntnis der Leitsätze ermöglichen, das Asylverfahren durch angepasstes Vorbringen zu manipulieren. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamts würde dadurch erheblich erschwert. Es liege daher der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor. Auch würden die auswärtigen Beziehungen Deutschlands durch das Bekanntwerden der Leitsätze wegen der kritischen Würdigung der Verhältnisse in den Herkunftsländern Nachteile erleiden. Somit liege auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a) IFG vor. Zudem beruhten die Leitsätze in erheblichem Umfang auf Erkenntnissen aus den Berichten des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsländern. Diese Berichte seien vom Auswärtigen Amt ihrerseits als VS-NfD eingestuft. Dies sei gemäß § 3 Nr. 7 IFG zu beachten, da das Interesse des Auswärtigen Amtes an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang weiterhin bestehe. Die Abwägung zwischen staatlichen Interessen und den Individualinteressen der Klägerin ergebe, dass den Interessen an der Geheimhaltung der Leitsätze wegen der drohenden schwerwiegenden Nachteile für das Wohl des Bundes der Vorrang eingeräumt werden müsse.

Das Verfahren wurde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht (Fachsenat nach § 189 VwGO - Az. 20 F 5.11) vorgelegt. Mit Beschluss vom 18. April 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bundesministerium des Innern rechtswidrig sei. Ob die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Unterlagen wegen eines Nachteils für das Wohl des Bundes oder ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig seien und ihre Vorlage deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe verweigert werden dürfen, könne der Senat auf der Grundlage der abgegebenen Sperrerklärung nicht nachvollziehen. Diese genüge nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Weigerungsgrundes zu stellen seien. Die oberste Aufsichtsbehörde müsse die Akten und Unterlagen aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Erst dann sei eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich. Das Bundesministerium des Innern habe es versäumt, Geheimhaltungsgründe i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend zu belegen und nachvollziehbar zuzuordnen. Darüber hinaus sei die Sperrerklärung wegen mangelnder Ermessensausübung rechtswidrig. Die Feststellung des Senats, dass die Sperrerklärung rechtswidrig sei, hindere das Bundesministerium des Innern aber nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben und dabei die Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Bundesamtes näher zu substantiieren sowie dann bei der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig oder bei der Ermessensausübung nach den hinreichend gekennzeichneten Passagen der jeweiligen Leitsätze zu differenzieren. Auf der Grundlage einer solchen Erklärung werde das Gericht der Hauptsache seinerseits erneut die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage zu beurteilen haben.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 gab das Bundesministerium des Innern eine weitere Sperrerklärung ab. Auf 46 Textseiten stellt es unter Angabe von Absatzbezeichnungen in Bezug auf die jeweils beschriebenen HKL dar, welche Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes jeweils vorlägen. Abgestimmt auf diese Sperrerklärung legte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 die streitgegenständlichen HKL erstmals in teilweise geschwärzter Form vor.

Nachdem die Klägerseite bemängelt hatte, dass der auf den HKL angegebene Stand nicht mehr aktuell sei, erließ der Senat am 25. September 2012 einen weiteren Beschluss, mit dem der Beklagten aufgegeben wurde, dem Gericht die streitgegenständlichen HKL in der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses verfügbaren aktuellen Fassung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 gab daraufhin das Bundesministerium des Innern eine weitere aktualisierte Sperrerklärung ab. Es sehe sich nach wie vor nicht in der Lage, nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Aufforderung nach Vorlage der Herkunftsländer-Leitsätze vollumfänglich zu entsprechen. Die Leitsätze für das Land Togo seien zwischenzeitlich eingestellt worden, es gebe daher zu diesem Land keine aktuelle Fassung. Zudem gebe es mittlerweile „Herkunftsländer-Leitsätze-übergreifende Ausführungen“. Hierbei handle es sich um Leitaussagen, die für mehrere HKL gelten sollen und die im Rahmen einer redaktionellen Vereinfachung aus den jeweils entsprechenden HKL heraus mittels Hyperlink aufrufbar seien. Anschließend stellte das Bundesministerium des Innern in seiner Sperrerklärung auf 46 Textseiten jeweils bezogen auf einzelne Absätze in den HKL die seiner Meinung nach vorliegenden Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz dar. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge legte abgestimmt hierzu mit Schreiben vom 29. Oktober 2011 die streitgegenständlichen teilweise geschwärzten HKL für die von der Klägerin genannten Länder sowie die teilweise geschwärzten HKL-übergreifenden Ausführungen vor.

Der erkennende Senat beschloss am 23. November 2012, dass auch nach der teilweisen Vorlage der verlangten HKL und Abgabe einer erneuten Sperrerklärung die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Leitsätze zur Überprüfung der von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsgründe und damit zur Entscheidung des Rechtsstreits über den Informationsanspruch nach dem IFG erforderlich sei. Die Streitsache werde daher erneut dem Fachsenat beim Bundesverwaltungsgericht für Entscheidungen nach § 99 VwGO vorgelegt. Die Vorlage der ungeschwärzten Leitsätze bleibe entscheidungserheblich.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2013 (Az. 20 F 14.12) lehnte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO den Antrag der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen, ab. Der Antrag sei derzeit unzulässig und deshalb abzulehnen. Er setze voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der streitgegenständlichen Unterlagen ordnungsgemäß bejaht habe. Daran fehle es derzeit. Sei erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben, folge aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden habe, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten könne. Bei der abgegebenen Begründung zum Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG sei nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass bereits die stichwortartige Umschreibung des Inhalts eines Leitsatzes den Schluss auf das Vorliegen der fachgesetzlichen Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes zulasse, ohne dass es notwendig wäre, den betreffenden Leitsatz selbst einzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich jedenfalls nicht dazu geäußert, wie er den fachgesetzlichen Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG auslege und wieso und in welchen Fällen von seinem Verständnis des Ausschlussgrundes aus zu dessen abschließender Beurteilung mehr als nur die jeweils gegebenen Hinweise auf den konkreten Inhalt der Leitsätze erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 wies der Senat die Streitparteien auf seine Auffassung zur Auslegung der geltend gemachten Ausschlussgründe hin. Der vorgetragene Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG sei vorliegend nicht anwendbar, weil diese Vorschrift auf das Verhältnis zwischen Verwaltung und privaten Dritten abziele. Die von anderen Behörden der Beklagten erlangten Informationen seien daher nicht nach § 3 Nr. 7 IFG geschützt. Allerdings könnte sich ein Schutz insoweit aus den teilweise ebenfalls herangezogenen Ausschlussgründen des § 3 Nr. 1a) und § 3 Nr. 4 IFG ergeben. Zur Berufung auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a) IFG genüge eine nur formelhafte und an den bloßen Gesetzeswortlaut angelehnte Behauptung der Beklagten nicht.

In Bezug auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG könne die Befürchtung der Beklagten, dass Asylantragsteller ihr Aussageverhalten anpassen könnten und durch Legendenbildung die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes in Asylverfahren erschweren könnten, nachvollzogen werden. Für die Darlegung des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 IFG in der Sperrerklärung genüge jedoch ein nur rudimentärer Hinweis auf den Textinhalt und ein pauschaler Hinweis auf die Gefahr der Anpassung des Aussageverhaltens nicht. Es sei eine zwar noch abstrakt bleibende aber dennoch nachvollziehbare und verständliche Umschreibung der Inhalte der betreffenden Textpassagen erforderlich. Im Anschluss daran sei nachvollziehbar darzulegen, warum nach Auffassung der Beklagten die betreffende Passage zur Anpassung des Aussageverhaltens geeignet sei. Dies werde insbesondere davon abhängen, wie konkret die geschwärzten Textstellen im Einzelfall würden, ob sie einen nicht schon anderweitig bekannten Inhalt beschrieben und ob entsprechend angepasster unwahrer Sachvortrag Nachweisschwierigkeiten auf Seiten der Behörde auslösen würde. Diesen Anforderungen genügten die Hinweise der Beklagten auf § 3 Nr. 4 IFG in der Sperrerklärung bislang regelmäßig nicht. Der Senat gebe daher Gelegenheit, den bisher unvollständigen Sachvortrag und auch die Sperrerklärung nach den obigen Ausführungen zu ergänzen. Entsprechend dem Klageantrag sei dies zu einem aktualisierten Sachstand zu leisten.

Mit Schreiben vom 14. November 2013 legte das Bundesamt die streitgegenständlichen teilweise geschwärzten Herkunftsländer-Leitsätze sowie die HKL-übergreifenden Ausführungen in der zum Zeitpunkt des Zugangs des gerichtlichen Schreibens vom 29. Juli 2013 verfügbaren Fassung vor. Darauf abgestimmt wurde eine erneute Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 12. November 2013 vorgelegt.

Die Klägerseite äußerte sich zu den ihr in Abdruck übersandten Unterlagen mit Schreiben vom 5. Juni 2014. Der Klägerbevollmächtigte kritisierte die fehlende Übersichtlichkeit des vom Bundesministerium des Innern gewählten Aufbaus der Sperrerklärung. Der Klägervertreter in einem Parallelverfahren gegen die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass sich in Einzelfällen Hinweise auf externe Unterlagen und Dokumente in den HKL fänden. Dies sei auch bei den geschwärzten Passagen nicht ausgeschlossen. Die Beklagte werde aufgefordert, darzustellen, ob auch dort Querverweise zu anderen, außerhalb der HKL liegenden Dokumenten enthalten seien. Soweit die Beklagte nunmehr die HKL entsperrt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung gestellt habe, werde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin behalte sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO zu stellen. Zudem werde angeregt, die Sache zunächst mündlich zu verhandeln.

Materiell sei neben dem bereits vom Senat zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 (7 C 22.08) auf dessen weitere Entscheidung vom 15. November 2012 (7 C 1.12, Rn. 42) hinzuweisen. Die Versagungsgründe des § 3 Nr. 1 IFG erforderten jeweils eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Zum Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG habe der Senat hervorgehoben, dass nur ins Konkrete gehende Beispiele oder konkrete Vorgaben etwa in Form von Prüfungshinweisen oder Fragenkatalogen tatsächlich eine das Schutzgut der Vorschrift relevant gefährdende Manipulation des Aussageverhaltens ermöglichten. Eine Kausalität zwischen einem Schaden für geheimschutzrelevante Belange einerseits und einer denkbaren Publizität von HKL andererseits könne in der Tat nur eintreten, wenn die geschwärzten Textstellen im Einzelfall nicht bereits anderweitig Bekanntes bzw. Allgemeinkundiges beschrieben und zudem eine derart angeleitete hypothetische Täuschung auch tatsächlich Nachweisschwierigkeiten auf behördlicher Seite nach sich ziehen würde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin im Parallelverfahren habe diesbezüglich schon ausführlich auf die von der Beklagten selbst betriebene publizierte Datenbasis zu den Verhältnissen in den Herkunftsländern hingewiesen. Rechtsmeinungen der Beklagten seien dabei im keinem Fall schützenswert. Dies betreffe nicht nur die schlichte Wiedergabe von Gesetzeswortlaut, sondern auch allgemeine Prüfungsvorgaben wie etwa, dass es auf den Einzelfall ankäme, das Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Erlebnisse besonders sorgfältig zu prüfen sei usw. Die Tatsache einer Simulierbarkeit oder sonstigen Täuschungseignung sei ebenso darzulegen und der Inhalt der geschützten Information nachvollziehbar und verständlich zu umschreiben. Besondere Aufmerksamkeit werde dabei auf die Darlegung zu legen sein, dass eine Anpassung des Aussageverhaltens tatsächlich möglich sei und auch Täuschungserfolg verspreche. Der Geheimnisschutz trage auch nicht die Versagung des Informationszugangs zu Negativ-Kriterien für eine Flüchtlingsanerkennung. In welchen Fallgruppen keine Erfolgsaussichten bestünden, sei nicht zwecks Vermeidung von Aussageanpassungen geheim zu halten, weil Negativtatsachen nicht simuliert werden könnten. Auch Prüfungshinweise im Sinne einer „allein die … führt nicht zu …“ -Argumentation könnten unschädlich mitgeteilt werden, weil die Beklagte gehalten wäre, den Antragstellern Gehör im Hinblick auf weitere zu einem Schutz führende Tatsachen zu gewähren. Die Sperrerklärung genüge diesen Anforderungen derzeit nicht.

Bezüglich § 3 Nr. 4 IFG stehe selbst bei Punktaufzählungen nicht von vornherein fest, dass die dort wohl vorgenommene Aufzählung von konkret benannten Personengruppen tatsächlich hinreichend konkret sei und auf tatsächlich simulierbare bzw. mit einem glaubhaften legendierten Vorbringen unterlegbare Gruppenmerkmale Bezug nehme. So sei beispielsweise die Zugehörigkeit zu einem Beruf, einer überschaubaren religiösen oder ethnischen Gruppe, einer politischen Partei usw. prüfbar; die Sperrerklärung behaupte nicht, dass es sich um ohne weiteres simulierbare Gruppenmerkmale handeln würde. Auch sei die Nennung von offenkundigen Gruppenmerkmalen nicht schützenswert.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014, dass irgendwelche anderen Dokumente, auf die Herkunftsländer-Leitsätze verwiesen, nicht Teil der HKL seien und daher vom Streitgegenstand des Rechtsstreits nicht erfasst würden.

Mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a) IFG sei in der Sperrerklärung eine konkrete Darlegung der für eine Gefährdungsprognose relevanten Umstände erfolgt. Der Vortrag der Klägerseite zu § 3 Nr. 4 IFG sei nicht überzeugend. Hierzu sei auf den Hinweis des Gerichts vom 29. Juli 2013 zu verweisen. Diesen Anforderungen sei in der Sperrerklärung vom November 2013 nachgekommen worden. Es sei jeweils in Bezug auf die geschwärzte Passage sowohl der Inhalt abstrakt dargestellt, als auch eine Einschätzung hinsichtlich der möglichen Anpassung des Aussageverhaltens vorgenommen worden. Es sei auch die bloß isolierte Betrachtung einzelner Aussagen in den HKL entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht sachgerecht. Vielmehr könne auch der Zugang zu jeweils für sich betrachtet unkritischen und/oder öffentlich zugänglichen Informationen in der Summe ein Gesamtbild vermitteln, dessen Kenntnis für einen täuschungswilligen Asylbewerber vorteilhaft sein könne. Die Kenntnis der HKL würde es Antragstellern ermöglichen, ihr Vorbringen im Asylverfahren an die dort gemachten Ausführungen anzupassen und dadurch gegebenenfalls. den Ausgang der Entscheidung durch tatsächlich nicht gegebene Umstände zu manipulieren. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit würde dadurch weiter gesteigert und erheblich erschwert werden, sowie einen erhöhten Prüfungsaufwand mit sich bringen. Die Anhörungen würden zeitaufwändiger, gegebenenfalls müssten Anfragen an externe Gutachter oder das Auswärtige Amt gestellt werden. Es könnten damit umfangreiche und kostenträchtige weitere Ermittlungen verbunden sein, die zu einer gravierenden Verzögerung des jeweiligen Verfahrens führen könnten. Letztlich wäre der erhöhte Prüfungsaufwand bei einer Freigabe der HKL nicht nur auf einige Verdachtsfälle begrenzt, sondern käme grundsätzlich in allen Fällen zum Tragen, in denen ein im Hinblick auf die Leitsätze substantiierter Asylvortrag vorliege. Die Behauptung der Klägerin, die Sperrerklärung reiche nicht aus, könne anhand der von ihr beispielhaft beschriebenen HKL zum Land Irak nicht nachvollzogen werden, zumal damit eine konkrete Auseinandersetzung mit nur einem HKL erfolgt sei. Die pauschale Behauptung, aufgrund der offen lesbaren Überschriften enthielten die HKL nur in der Fachöffentlichkeit breit konsentierte und zutreffend kritische Darstellungen von Verhältnissen im Irak, sei rein spekulativ. Dass sich die Berufungsklägerin eine umfangreichere Preisgabe wünsche, sei zwar nachvollziehbar, aber nicht mit dem Sperrbedarf vereinbar.

In der Folgezeit einigten sich die Beteiligten auf Anregung des Gerichts auf eine Einschränkung des Streitgegenstandes. Mit Beschluss vom 22. August 2014 trennte der Senat daher den Verfahrensteil betreffend die HKL für die Länder Irak, Türkei und die herkunftsländerübergreifenden Leitsätze ab (neues Az. 5 BV 14.1804). Hinsichtlich des Verfahrensrestes (altes Verfahren 5 BV 10.1343) wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 erläuterte der Vertreter der Beklagten, dass die HKL je nach politischer Lage und deren Veränderungen bei Bedarf nach Bewertung durch verschiedene Analysereferate aktualisiert würden. Sie stünden dann als online-Version den Entscheidern tagesaktuell zur Verfügung. In bewegten Zeiten könne dies bei einzelnen Herkunftsländern dazu führen, dass mehrmals im Monat Änderungen vorgenommen würden. Bei anderen Ländern werde manchmal erst nach einem Jahr turnusmäßig überprüft, ob Änderungsbedarf bestehe. Die Klägerbevollmächtigten legten Wert darauf, die herkunftsländerübergreifenden Leitsätze wegen der inzwischen stattgefundenen Gesetzesänderungen in aktueller Form zu bekommen. Die Beteiligten einigten sich darauf, das Verfahren betreffend die herkunftsländerübergreifenden Ausführungen abzutrennen und unter dem neuen Aktenzeichen 5 BV 14.2681 fortzuführen. Die Beklagte solle dazu bis März 2015 eine aktuelle Fassung der länderübergreifenden Leitsätze vorlegen. Zu diesem Verfahrensgegenstand stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. März 2008 mit der Maßgabe,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Zugang zu den herkunftsländerübergreifenden Leitsätzen zu gewähren.

Die Beklagtenseite beantragt, wie mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008,

die Berufung zurückzuweisen.

Zugleich erklärten sämtliche Beteiligten ihr Einverständnis mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 legte die Beklagte eine aktualisierte teilgeschwärzte Fassung der herkunftsländerübergreifenden Ausführungen nebst Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 6. März 2015 hierzu vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben.

Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens ist nach der Abtrennung dieses Verfahrensteils vom Ausgangsverfahren nur noch die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 IFG einen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zu den dort vorgehaltenen und ständig aktualisierten herkunftsländerübergreifenden Ausführungen hat, die Bestandteil der HKL und damit Bestandteil des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens sind.

Die zulässige Berufung ist diesbezüglich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den von ihr erstrebten Informationen verneint. Der erkennende Senat entscheidet im Einverständnis der Parteien auf der Grundlage der von der Beklagten unter dem 6. März 2015 vorgelegten Dokumente zum Sachstand 10. Dezember 2014: HKL-übergreifende Leitsätze mit Stand 18.2.2014 und Sperrerklärung vom 6. März 2015 hierzu (1.). Der erkennende Senat kann dabei auf der Grundlage der zuletzt von der Beklagten vorgelegten Sperrerklärung ohne Durchführung eines erneuten in-camera-Verfahrens beim zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden (2.). Bezüglich der von der Beklagten in den Leitsätzen angebrachten Schwärzungen von Textteilen steht dem Zugangsanspruch der Klägerin der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen (3.):

1. Dass es sich bei den von der Klägerin erstrebten Dokumenten um amtliche Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Es besteht jedoch im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass es sich bei den HKL nicht um einmal erstellte und dann unverändert bleibende Dokumente handelt, sondern vielmehr um Dokumente, die einer ständigen Veränderung durch fortlaufende Aktualisierung unterliegen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass bei einzelnen HKL teilweise mehrmals pro Monat Änderungen vorgenommen würden, um die Dokumente den bei der Beklagten arbeitenden Entscheidern tagesaktuell zur Verfügung stellen zu können. Dabei würden in unregelmäßigem Turnus je nach Sachlage Textteile entfernt, verändert, oder neu hinzugefügt.

Bei der vorliegenden Verpflichtungsklage bestimmt sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass dann eine gerichtliche Entscheidung unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten nicht möglich wäre. Denn die Beklagte müsste bei jeder Veränderung des jeweiligen HKL stets eine neue geschwärzte Fassung bei Gericht vorlegen, zu der das Bundesministerium des Innern dann eine neue Sperrerklärung erarbeiten und ebenfalls vorlegen müsste; dies erfordert bereits eine gewisse Bearbeitungszeit. Hierzu müsste der Klägerin dann erneut rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden, wozu, wie der vorliegende Fall anschaulich gezeigt hat, aufgrund des Umfangs der vorhandenen Dokumente ebenfalls nicht unerhebliche Zeit einzuräumen ist. Zum Zeitpunkt der Abgabe einer solchen klägerischen Stellungnahme wären dann die Dokumente, um die es eigentlich geht, von der Beklagten im internen Dienstbetrieb schon längst wieder geändert und einem neuen Sachstand angepasst.

Die Klägerin hat im Verfahren einerseits deutlich gemacht, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht irgendeine historische Fassung der Dokumente sein könne. Andererseits kann der Beklagten nicht angesonnen werden, die Aktualisierung ihrer Dokumente im laufenden Dienstbetrieb einzustellen, nur um das Verfahren um Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz handhabbar zu machen. Die Einführung ständig aktualisierter Dokumente in den Prozess ist nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht praktikabel: Der Rechtsstreit könnte praktisch nie beendet werden. Die Parteien haben sich deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 darauf verständigt, dass die Beklagte einen letztmals aktualisierten Sachstand zu den HKL-übergreifenden Ausführungen bei Gericht einreichen und der Senat hierzu entscheiden solle.

2. Der erkennende Senat hält eine erneute Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem dafür zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer Prüfung der nunmehr vorgelegten letzten Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern nicht mehr für erforderlich. Er kann eine Entscheidungserheblichkeit der Vorlage von ungeschwärzten Leitsätzen wegen Art und Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht mehr bejahen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 (20 F 12.12 - juris - m. w. N.) betont, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in zurückgehaltene Akten auch dann nicht immer zwingend bedürfe, wenn der Anspruch auf Informationszugang selbst Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache sei. Solche Streitigkeiten führten nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das Gericht der Hauptsache sei verpflichtet, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe einer Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Schon die Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 IFG durch das Verwaltungsgericht sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Es sei nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass bereits die stichwortartige Umschreibung des Inhalts eines Herkunftsländer-Leitsatzes den Schluss auf das Vorliegen des fachgesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 3 Nummer 4 IFG zulasse, ohne dass es notwendig wäre, den betreffenden Herkunftsländer-Leitsatz selbst einzusehen. Könne der Gebrauch offengelegter Teile der Leitsätze für die Entwicklung einer sogenannten Verfolgungslegende den fachgesetzlichen Ausschlussgrund erfüllen, liege die Verwendung von Hinweisen an die Entscheider zu typischen asylrechtsrelevanten Sachverhalten nebst Beispielen nicht fern, wie sie nach den Angaben des beigeladenen Bundesministeriums des Innern in den geschwärzten Teilen der Leitsätze nicht selten enthalten seien.

In Ansehung der Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts hat der erkennende Senat im Schreiben vom 29. Juli 2013 die Beteiligten über seine Rechtsauffassung zum fachgesetzlichen Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG informiert. Die vorliegende Sperrerklärung zu den HKL-übergreifenden Leitsätzen genügt nunmehr den an sie zu stellenden Anforderungen. Die dort enthaltenen Umschreibungen und Beschreibungen von Art und Inhalt der geschwärzten Textpassagen ermöglichen dem Senat nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Mai 2013 eine Entscheidung auf dieser Grundlage. Die Beklagte hat den Inhalt der geschwärzten Texte durch die Beschreibungen in der Sperrerklärung durchgehend nachvollziehbar gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 7 C 21/08 - NVwZ 2010, 326 Rn. 28 zur Manipulationsmöglichkeit beim „Leitfaden Sprachnachweis“).

3. Ein Anspruch auf Zugang auch zu den von der Beklagten geschwärzten Textteilen der herkunftsländerübergreifenden Ausführungen ist gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die HKL-übergreifenden Ausführungen sind als Verschlusssachen mit dem Schutzgrad VS-NfD ausgewiesen. Diese Einstufung ist materiell nicht zu beanstanden. Die Kenntnis der geschwärzten Inhalte begründet die hinreichend konkrete Gefahr der Anpassung des Aussageverhaltens hieran und leistet der Legendenbildung von Asylantragstellern Vorschub. Dies kann die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes im Asylverfahren nicht nur unerheblich erschweren. Es entspricht dem Interesse der das Asylverfahren führenden Bundesrepublik Deutschland und der in der Folge möglicherweise finanziell belasteten Bundesländer, dass asylsuchende Personen nur bei tatsächlich vorliegendem Verfolgungsschicksal und nicht infolge von falschen Angaben Schutz und Bleiberecht erhalten. Die Integrität von Asylverfahren kann gefährdet werden, wenn es Asylsuchenden möglich wäre, ihr Aussageverhalten durch Kenntnis von erfolgversprechenden Verfolgungstatbeständen anzupassen und so in rechtswidriger Weise eine Asylgewährung zu erreichen. Dies führte zu einem erheblichen Nachteil für die Interessen des Bundes und der Länder, der materiell gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) i. V. m. § 3 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) (vgl. Schoch, IFG, § 3 Rn. 131 und 140) die Einstufung entsprechender Textpassagen als VS-NfD rechtfertigt. Dabei genügt es nach Auffassung des erkennenden Senats bereits, dass die Aufgabenerfüllung des Bundesamts durch entsprechend angepasstes Aussageverhalten von Asylbewerbern zumindest erschwert und der im Asylverfahren zu betreibende Aufwand erhöht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - NVwZ 2015, 675/676 Rn. 25 zur Möglichkeit der Beeinträchtigung gem. § 3 Nrn. 1 und 3 IFG). Die vom Klägerbevollmächtigten geäußerten Zweifel an der tatsächlichen Simulierbarkeit irgendwelcher Umstände, also die Frage, ob ein falscher Vortrag im Asylverfahren tatsächlich zum Erfolg der Anerkennung führen könnte, ist daher nicht entscheidungserheblich und muss in dieser Form in der Sperrerklärung nicht gesondert beleuchtet werden.

3.1 Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin sieht der Senat in der Anlage 1 zur VSA keine Einschränkung bezüglich der VS-Einstufung gegenüber der VSA selbst. Die entscheidenden Definitionen der jeweiligen Geheimhaltungsgrade finden sich nicht in der Anlage 1, sondern in § 3 der VSA. Danach werden Dokumente als „VS-nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Es genügt also schon die nachvollziehbare Prognose eines eintretenden Nachteils. Im Übrigen würde nach Auffassung des Senates auch die in der Anlage 1 zur VSA genannte innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen sein, denn dazu gehört auch die Funktionsfähigkeit der Behörden und die Integrität der behördlichen Verfahrensabläufe der Beklagten. So werden unter der Nr. 2.4 der Anlage 1 zur VSA als Beispiele für eine entsprechende Einstufung etwa „besondere Dienstanweisungen“ genannt, oder etwa Zusammenstellungen polizeilicher Ermittlungen, die zwar nicht einzeln eingestuft sind, in ihrer Gesamtheit aber polizeiliche Arbeitsweisen offen legten. Die in Anlage 1 der VSA enthaltene Aufzählung ist ersichtlich nicht abschließend. Warum entsprechende Einschätzungen nicht auch für HKL oder länderübergreifende Ausführungen gelten sollten, die in ihrer Gesamtheit die Arbeitsweisen der Entscheider beim Bundesamt offen legen würden, und damit die Integrität der Asylverfahren betreffen, denen aufgrund des massenhaften Zustroms von Asylsuchenden nach Deutschland eine besondere Bedeutung zukommt, erschließt sich dem Senat nicht.

3.2 Soweit der Vertreter der Klägerseite rügt, dass über die VSA letztlich die Verwaltung über das Vorliegen eines gesetzlich in § 1 IFG geregelten Informationsanspruch entscheidet, kann er keine grundsätzlichen Bedenken gegen § 3 Nr. 4 IFG aufwerfen. Nicht eine Verwaltungsvorschrift hebelt eine gesetzliche Norm aus, sondern die gesetzliche Norm rezipiert selbst diese Verwaltungsvorschrift und schränkt damit den Informationszugangsanspruch selbst auf gesetzlicher Ebene ein. Mit regelungssystematischen Erwägungen lässt sich die Einschränkung des Zugangs durch § 3 Nr. 4 IFG nicht hinwegdiskutieren. Ob die betreffende Verwaltung materiell zu Recht eine Information als VS-NfD eingestuft hat, ist durch die Gerichte zu überprüfen.

3.3 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin handelt es sich bei den geschwärzten Teilen der herkunftsländerübergreifenden Ausführungen nicht nur um abstrakte Rechtsausführungen, die nicht schützenswert seien. Enthalten sind nämlich nach den nachvollziehbaren Umschreibungen in der Sperrerklärung unter anderem auch konkrete Beispiele zur Bejahung bestimmter Tatbestandsmerkmale einer rechtlichen Definition oder die Angaben von bestimmten Kriterien, die bei einer Definition eine Rolle spielen sowie Handlungs- und Prüfungsanweisungen für Entscheider, wie mit einzelnen Fällen in der Praxis umzugehen ist. In der Sperrerklärung ist jeweils nach Umschreibung der jeweiligen Beispiele oder Kriterienaufzählung ausgeführt, dass Antragsteller unter Vorgabe einer entsprechenden Legende versuchen könnten, Flüchtlingsschutz zu erlangen. Auch würde der erhöhte Aufwand bei einer eventuell erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes erheblich erschweren. Diese Einschätzung des Bundesministeriums des Innern ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie gilt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin auch für aufgelistete Negativ-Kriterien, weil auch die Kenntnis von solchen Kriterien einen täuschungswilligen Antragsteller dazu verleiten können, seinen Vortrag abzuändern und derartige Kriterien gerade nicht zu benennen und im Vortrag wegzulassen.

3.4 Dass gerade ins Einzelne gehende Prüfungskataloge, Beispielslisten, Vorgaben für Entscheider und Zusammenstellungen von zu berücksichtigenden Aspekten bei der Prüfung allgemeinkundig und bekannt sind, kann die Klägerseite nicht ernsthaft behaupten. Wären die erstrebten Informationen als allgemeinkundig anzusehen, hätte dies zur Folge, dass eine Ablehnung des Anspruchs auf Informationszugang dann gemäß § 9 Abs. 3 IFG möglich wäre. Es geht der Klägerin aber vielmehr gerade darum, die - aktuelle - Auffassung der Beklagten und vor allem die allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Entscheidungsvorgaben, beispielhaften Aufzählungen und speziellen Prüfungshinweise für die Entscheider des Bundesamtes zu kennen. Gerade diese Aufzählungen, Vorgaben und Prüfungshinweise können es einem Asylbewerber erst ermöglichen, sich mit hinreichender Aussicht auf Erfolg bei der Anhörung vor dem Bundesamt als entscheidender Stelle für ein Asylbegehren mit einer entsprechenden Täuschungsabsicht zu behaupten oder das Verfahren durch die auftretende Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung in die Länge zu ziehen und zu erschweren. Mit Veröffentlichungen der Beklagten zu Verhältnissen in einzelnen Herkunftsländern kann das nicht verglichen werden.

Es geht der Klägerin daher nicht bloß um die Kenntnis abstrakter Rechtsausführungen oder bloßer Rechtsmeinungen, sondern vielmehr um die Kenntnis der konkreten Entscheidungsvorgaben und beispielhaften Erläuterungen für die Entscheider des Bundesamts. Dass die Kenntnis dieser Vorgaben es der Klägerin ermöglichen könnte, mit der Beklagten und vor allem dem Bundesamt in eine breite Diskussion über die Richtigkeit dieser Vorgaben einzutreten, ist nicht geeignet, über das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 IFG hinwegzuhelfen.

3.5 Auch der Umstand, dass einzelne Rechtsauffassungen des Bundesamts etwa auch durch veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zu einzelnen Asylverfahren bekannt werden, ändert an der vorgenannten Einschätzung nichts. Denn Gerichtsentscheidungen ergehen immer nur in einem speziellen Einzelfall und oft auch erst Monate, manchmal sogar erst Jahre nach der jeweiligen Asylantragstellung. Sie dienen also einem täuschungswilligen Antragsteller nur begrenzt, denn er wird wissen wollen, wie das Bundesamt aktuell eine Asylsache prüfen, welche Fragen in der Anhörung es dazu stellen und nach welchen Kriterien es heute entscheiden würde. Erst eine Zusammenfassung der entsprechenden aktuellen Entscheidungsvorgaben bietet daher insoweit, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, den entscheidenden Mehrwert der von ihr vorgehaltenen und gepflegten HKL im Vergleich zu Einzelerkenntnissen oder Darstellungen in der Kommentarliteratur.

Auch der Umstand, dass die den Leitsätzen zugrunde liegenden einzelnen Erkenntnisquellen ihrerseits nur teilweise als Verschlusssachen eingestuft, manchmal jedoch frei zugänglich sind, steht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, der Einstufung der HKL-übergreifenden Ausführungen selbst als Verschlusssache nicht entgegen, weil gerade die Gesamtauswertung sämtlicher zur Verfügung stehender Einzelerkenntnisquellen und die - stets aktuell gehaltene - Zusammenfassung in Form von Prüfungshinweisen für die Entscheider eine eigene, von den Einzelerkenntnisquellen getrennt zu sehende Qualität besitzt. Dementsprechend steht es der Verschlusssacheneinstufung auch nicht entgegen, wenn das Bundesamt in ständiger Praxis zur Gewährung rechtlichen Gehörs im konkreten Asylverfahren auf entsprechenden Antrag hin den anwaltlichen Bevollmächtigten der betreffenden Asylbewerber auch solche Einzelerkenntnisquellen zugänglich macht, die als VS-NfD eingestuft sind, zumal Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege im Rahmen ihrer anwaltlichen Berufspflichten ihrerseits besonderen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten im Umgang mit ihnen überlassenen Akten unterliegen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 5 BV 14.2681 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg


(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wan

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 189


Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können au

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 5 BV 14.1804 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 22. Januar 2008, Az.: AN 4 K 07.903) 5. Senat Sachgebietsschlüssel: 17

Referenzen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.

2

Die Beklagte, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und nicht mehr benötigtes Vermögen wirtschaftlich zu veräußern (§ 1 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG - vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235). Grundstücke veräußert sie nach Durchführung eines sogenannten Bieterverfahrens. Sie erstellt ein Exposé, das Informationen insbesondere über die Lage des Grundstücks, mögliche Nutzungen und ihre Preisvorstellungen enthält. Auf der Grundlage des Exposés können Interessenten Angebote abgeben. Veräußert wird das Grundstück an diejenige Person, die das höchste Angebot abgegeben hat. Die Beklagte bricht das Verfahren jedoch ab und leitet gegebenenfalls ein neues Verfahren ein, wenn das höchste Gebot und ihre Preisvorstellungen zu weit auseinanderliegen.

3

Der Kläger gab bei der Beklagten mehrfach ein Angebot für den Kauf des ehemals militärisch genutzten, in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Grundstücks „...“ ab. Die Beklagte veräußerte das Grundstück an einen Mitbewerber. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Grundstück an ihn hätte veräußert werden müssen, da er jedenfalls auf die vorletzte Ausschreibung das höchste Gebot abgegeben habe.

4

Bereits vor der Veräußerung des Grundstücks hatte er beantragt, ihm Akteneinsicht in die gesamten Veräußerungsvorgänge zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit formlosem Schreiben vom 30. November 2009 und Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 ab.

5

Mit Urteil vom 7. April 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. Es war der Auffassung, dass die Beklagte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Akteneinsicht gewähren müsse, soweit nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu schützen seien, was die Beklagte vor der erneuten Entscheidung zu prüfen habe. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 IFG stehe dem Informationszugang nicht entgegen; die Akteneinsicht sei nicht geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Da die Veräußerung von Grundstücken durch die Beklagte nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sei, ergebe sich ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus § 29 VwVfG. Der Kläger könne aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Einsicht in die nachfolgend bezeichneten Verkaufsakten der Beklagten verlangen. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG schließe den Informationszugang nicht schon dann aus, wenn die öffentliche Stelle erwerbswirtschaftlich tätig sei oder mit anderen Marktakteuren auf einer Ebene privatrechtlicher Gleichordnung agiere. Der Ausschlussgrund erfordere eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht. Erforderlich sei die konkrete Möglichkeit, dass das Bekanntwerden der Information zu einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes führe bzw. dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich sei. Die der Beklagten insoweit obliegende Prognose sei gerichtlich voll überprüfbar. Ausgehend hiervon rechtfertige es die hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit einer Ausforschung der Beklagten durch Kaufinteressenten und Wettbewerber, den Informationszugang zur Verkaufsakte gemäß § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG einzuschränken. Wenn - wie hier - das Grundstück bereits verkauft und der Kaufvertrag in seinen Hauptpflichten erfüllt sei, könne sich der Gesichtspunkt der Ausforschung nur auf die zukünftige Veräußerung anderer Grundstücke durch die Beklagte beziehen.

7

Der Einsichtnahme unterlägen danach:

- die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks (insbesondere grundstücksbezogene Gutachten einschließlich solcher zu dessen möglicher Nutzung sowie der auf dessen Entwicklung bezogene Schriftverkehr mit Behörden, Gutachtern etc.),

- das Exposé,

- Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden seien, und der mit solchen Anfragen verbundene Schriftverkehr,

- der Kaufvertrag,

- Unterlagen zur Bonität der Bieter.

8

Hinsichtlich der auf die mögliche Nutzung des Grundstücks bezogenen Gutachten sowie des diesbezüglichen Schriftverkehrs sei nicht ersichtlich, inwieweit die darin enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die mögliche Entwicklung anderer Grundstücke oder die diesbezügliche Strategie der Beklagten zuließen. Dies komme allenfalls für in unmittelbarer Nähe gelegene Grundstücke in Betracht. Hierauf habe sich die Beklagte nicht berufen. Inwieweit das Bekanntwerden von Interessenten-Anfragen, die nicht mit einem Angebot verbunden seien, sowie des mit solchen Anfragen verbundenen Schriftverkehrs geeignet sein solle, das Immobiliengeschäft der Beklagten auszuforschen, habe diese nicht ansatzweise dargelegt. Hinsichtlich des Kaufvertrags sei nicht ersichtlich, inwiefern selbst die Kenntnis einer Vielzahl von Verträgen Wettbewerber der Beklagten in die Lage versetzen sollte, bei künftigen Veräußerungen ein vergleichbares Grundstück günstiger als die Beklagte anzubieten, bzw. potentielle Vertragspartner, ihr Angebot auf das ihrer Konkurrenten abzustimmen. Unterlagen zur Bonität der Bieter ließen zwar eine Ausforschung dieses Personenkreises, nicht aber der Beklagten zu.

9

Demgegenüber könne die Einsichtnahme in

- sämtliche internen Vermerke (insbesondere zur Entwicklung des Grundstücks, zur Preisermittlung, zu den Verkaufsverhandlungen sowie zur Bonität der Bieter),

- sämtliche Angebote von Bietern und den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den Bietern,

- sämtliche Vertragsentwürfe,

- sämtliche Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags (z.B. in Bezug auf Nachbesserungsklauseln, Haftungsausschlüsse, Ausübung von Rücktrittsrechten, Sicherheiten)

- Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern

verwehrt werden. Das Bekanntwerden dieser Unterlagen lasse bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise Rückschlüsse auf die Vorgehensweise der Beklagten und deren Vermarktungsstrategie in einem Ausmaß zu, das zu einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition und infolge dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu führen könne, dass bei zukünftigen Verkäufen niedrigere Preise erzielt würden. Die Kenntnis von Namen und Adressen der Interessenten, Bieter und Erwerber würde es Wettbewerbern der Beklagten ermöglichen, gezielt an diese Personen heranzutreten, um ihnen eigene Angebote zu unterbreiten.

10

Die von der Beklagten befürchtete „Abwendung potentieller Geschäftspartner“ rechtfertige es nicht, den Informationszugang weitergehend zu beschränken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Befürchtung potentieller Geschäftspartner, in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Informationszugang hineingezogen zu werden, ein maßgeblicher Grund sein solle, von einem Erwerb Abstand zu nehmen.

11

Mangels Spruchreife stehe dem Kläger lediglich ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags zu. Es sei nicht Aufgabe des Senats, die nach § 8 Abs. 1 IFG erforderliche Anhörung der betroffenen Dritten selbst durchzuführen.

12

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

13

Der Kläger macht zur Begründung geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe § 29 VwVfG zu Unrecht als Anspruchsgrundlage verneint; in Bezug auf die Auswahl des Käufers habe die Beklagte öffentlich-rechtlich gehandelt. Die Gewährung von Akteneinsicht sei zudem - wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften unterhalb des Schwellenwertes anerkannt - Voraussetzung für die Schadensersatzklage eines übergangenen Bewerbers und daher nach Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Die fiskalischen Interessen der Beklagten würden durch § 3 Nr. 6 IFG nicht geschützt; als selbstständige Anstalt sei sie nicht „Bund“ im Sinne dieser Vorschrift. Jedenfalls müsse § 3 Nr. 6 IFG hier einschränkend ausgelegt werden, weil der Kläger Betroffener und nicht „jedermann“ sei; zudem sei der Verkaufsvorgang längst abgeschlossen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht die Sache spruchreif machen müssen. Dass dies die Anhörung einer größeren Zahl von Personen erfordere, sei rechtlich bedeutungslos.

14

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2010 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Akten der Veräußerung des Grundstücks „...“ zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

2. die Revision und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

16

Sie trägt zur Begründung vor: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG. Das vom Oberverwaltungsgericht geforderte hinreichende Gewicht und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes seien mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. Der Ausschlussgrund greife bereits dann ein, wenn das Bekanntwerden der Information „geeignet wäre“, die fiskalischen Interessen des Bundes zu beeinträchtigen; er lasse jede Beeinträchtigung ausreichen. Der vom Bundesverwaltungsgericht für § 3 Nr. 1 und 2 IFG entwickelte Maßstab könne auf § 3 Nr. 6 IFG nicht übertragen werden. Eine enge Auslegung des § 3 Nr. 6 IFG werde der Wettbewerbssituation der Beklagten nicht gerecht. Die Gefahr, dass geschäftliche Informationen von Verhandlungs- und Vertragspartnern der Beklagten gegen deren Willen bekannt würden, mindere ihre Attraktivität als Vertragspartner erheblich. Kontakte zu privaten Konkurrenten der Beklagten seien nicht mit derartigen Risiken verbunden. Hinsichtlich der Frage, ob das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, müsse ihr ein Beurteilungs- bzw. Prognosespielraum zuerkannt werden. Dem Bund stehe im Wirtschaftsverkehr ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; die Beurteilung der Frage setze in besonderem Maße praktisches Erfahrungswissen voraus.

17

Ausgehend hiervon habe das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG in Bezug auf die genannten Unterlagen zu Unrecht verneint. Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks seien geeignet, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, weil sich bei der Nutzung und Entwicklung eines Grundstücks - insbesondere bei Konversionsflächen - stets ähnliche und parallele Fragestellungen ergäben. Bei Interessentenanfragen ließen sich auch bei weitestgehender Anonymisierung Rückschlüsse auf die Identität des Interessenten nie gänzlich ausschließen. Gleiches gelte für den Inhalt anonymisierter Kaufverträge. Die Befürchtung potentieller Erwerber, dass der Kaufpreis und weitere Vertragsdetails bekannt werden könnten, sei geeignet, einen erheblichen abschreckenden Effekt zu entfalten. Günstige Vertragsgestaltungen würden auch von anderen Erwerbern eingefordert und vorausgesetzt. Bei Unterlagen zur Bonität der Bieter handele es sich um hoch sensible Informationen mit einem entsprechenden Ausforschungsrisiko; die Vermeidung dieses Risikos sei das Anliegen von § 3 Nr. 6 IFG.

18

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhe zudem auf einem Verfahrensfehler. Das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zur Schwächung ihrer Verhandlungsposition und zur Vertraulichkeit der Verhandlungssituation nicht zur Kenntnis genommen und nicht ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen und dadurch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder zum Nachteil des Klägers noch der Beklagten auf einer Verletzung von Bundesrecht. Auch die Verfahrensrüge der Beklagten ist unbegründet.

20

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes - vorbehaltlich der Prüfung, ob dem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) entgegensteht - Einsicht in die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks, das Exposé, Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind, den Kaufvertrag und Unterlagen zur Bonität der Bieter, nicht aber in die internen Vermerke, die Angebote der Bieter, den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den Bietern, sämtliche Vertragsentwürfe, die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags sowie Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern verlangen kann, ist mit § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG vereinbar. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

21

a) Der Einwand des Klägers, dass die Beklagte nicht „Bund“ im Sinne dieser Vorschrift sei, geht fehl. Ob das Bekanntwerden einer Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, hängt nicht davon ab, ob die nach § 1 Abs. 1 IFG informationspflichtige Stelle Teil der unmittelbaren Bundesverwaltung oder - wie die Beklagte - eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Entscheidend ist die Relevanz der Informationen für den Bundeshaushalt. Soweit hier das Bekanntwerden der Verkaufsakte zu Mindereinnahmen der Beklagten bei der zukünftigen Veräußerung von Liegenschaften führen kann, hat dies Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die Beklagte hat die Erlöse auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Finanzen zu genehmigenden Wirtschaftsplans an den Bundeshaushalt abzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 6, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BImAG).

22

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 15/4493 S. 11) angenommen, dass die fiskalischen Interessen des Bundes maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt würden; bei der Veräußerung von Grundstücken seien sie darauf gerichtet, den höchstmöglichen Marktpreis zu erzielen, wie er z.B. in einem Bieterwettbewerb ermittelt werde (juris Rn. 40). Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Revisionen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Entscheidung des Senats zu den Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle als Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG (Urteil vom 15. November 2012 - BVerwG 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 39 bis 42) weiter angenommen, dass § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht erfordere (juris Rn. 50 bis 56) und dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich sein müsse (juris Rn. 57 bis 79).

23

aa) Die Einwände der Beklagten gegen die Übertragung dieser für die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 IFG entwickelten Anforderungen auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG greifen nicht durch.

24

(1) Die Unterschiede in der Formulierung - „nachteilige Auswirkungen haben kann“ in § 3 Nr. 1 IFG und „geeignet wäre,... zu beeinträchtigen“ in § 3 Nr. 6 IFG - führen nicht auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe. Ein Nachteil ist nach der Rechtsprechung des Senats all das, was dem Schutzgut abträglich ist; die nachteiligen Auswirkungen können demnach auch mit dem Begriff der Beeinträchtigung umschrieben werden (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 39). Der Begriff „Beeinträchtigung“ hat mithin keine andere Bedeutung als der Begriff „nachteilige Auswirkungen“. Dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht sein muss, folgt nicht anders als in § 3 Nr. 1 IFG aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 39; BTDrucks 15/4493 S. 9). Die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich geforderte enge Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG ist unabhängig davon, ob sie im Informationsrecht eine allgemein übliche Auslegungsregel ist, jedenfalls Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisses. Das Informationsfreiheitsgesetz verfolgt u.a. das Ziel, durch Zugang zur Information die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern und dadurch zur Korruptionsbekämpfung beizutragen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG wurde geschaffen, um die Einnahmeerzielung des Bundes u.a. bei der Veräußerung von Liegenschaften nicht zu gefährden (BTDrucks 15/4493 S. 11). Würde bereits jede noch so geringe und deshalb kaum auszuschließende Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Beklagten gleich (vgl. Urteile vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13 und vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 41).

25

Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen geht, hat der Senat zu § 3 Nr. 1 und 3 IFG entschieden, dass der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden muss; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 40 und Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 11). Dass es nach § 3 Nr. 6 IFG genügt, wenn das Bekanntwerden geeignet „wäre“, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, spricht nicht gegen die Anwendung dieses Maßstabs. Die Norm geht davon aus, dass die Informationen nicht bekannt werden, die Folgen des Bekanntwerdens also nur hypothetisch untersucht werden können. In § 3 Nr. 1 IFG ist im Gesetzgebungsverfahren die Formulierung „nachteilige Auswirkungen haben könnte“ durch „haben kann“ ersetzt worden, um die Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und 2 IFG zu vereinheitlichen (BTDrucks 15/5606 S. 3, 5; vgl. Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 42); in § 3 Nr. 6 IFG ist der Konjunktiv verblieben. Der Schluss, dass zum Schutz der fiskalischen Interessen ein großzügigerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab als z.B. zum Schutz der inneren oder äußeren Sicherheit (§ 3 Nr. 1 Buchst. c IFG) gelten soll, lässt sich hieraus nicht ziehen.

26

Die Anwendung der dargelegten ordnungsrechtlichen Maßstäbe führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu einer Interessenabwägung zwischen den geschützten Belangen und dem Interesse an der Bekanntgabe der Information, die in § 3 IFG anders als in §§ 8 und 9 Umweltinformationsgesetz (UIG) nicht vorgesehen ist.

27

(2) In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dargelegt, dass bei der Veräußerung von Liegenschaften das fiskalische Interesse des Bundes dadurch gekennzeichnet sei, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehme und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig seien wie die Privater; da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstünden, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt (BTDrucks 15/4493 S. 11). Wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (juris Rn. 47), erläutern diese Ausführungen lediglich den Schutzzweck des § 3 Nr. 6 IFG; dass der Informationszugang unabhängig von Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen schon dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Beklagte erwerbswirtschaftlich tätig wird, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Beklagte und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Beklagte als Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz. Insoweit besteht von vornherein ein wesentlicher Unterschied zwischen der Beklagten und einem Privaten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Korruptionsbekämpfung ausdrücklich als Ziel des Gesetzes genannt (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dementsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Nr. 6 IFG lediglich, dass durch die Offenlegung von Informationen über die Veräußerung von Liegenschaften fiskalische Interessen des Bundes beeinträchtigt werden „können“. Der Bund soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“ (BTDrucks 15/4493 S. 11).

28

(3) § 3 Nr. 6 IFG soll ausweislich der Gesetzesbegründung eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein (BTDrucks 15/4493 S. 11). Auch dies spricht nicht dafür, auf ein gewisses Gewicht und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes durch eine Ausforschung der Beklagten zu verzichten. Die Schutzgüter beider Regelungen sind zwar ungeachtet der dargelegten Entsprechung unterschiedlich; § 6 Satz 2 IFG soll die Berufs- und Eigentumsfreiheit nach Art. 12 und 14 GG schützen, § 3 Nr. 6 IFG haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BTDrucks 15/4493 S. 11). Zudem werden auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nur geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (Beschluss vom 25. Juli 2013 - BVerwG 7 B 45.12 - juris Rn. 10, 16 und Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 52, 58 f. = Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 2 Rn. 52, 58 f. = Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 2 Rn. 52, 58 f.).

29

(4) Die dargelegten Anforderungen sind schließlich mit Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes vereinbar. § 3 Nr. 6 IFG soll, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 169; Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2013, § 3 Rn. 140). Die Beklagte muss zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags darf aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Beklagten geschaffen werden (vgl. Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 41).

30

Die allgemeine Befürchtung, die Attraktivität der Beklagten als Geschäftspartner könne leiden, wenn potentielle Vertragspartner nicht von vornherein ausschließen könnten, dass aufgrund von Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz geschäftliche Informationen gegen ihren Willen bekannt würden, kann hiernach für die Bejahung des Ausschlussgrundes nicht genügen. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Geschäftspartner darf die Beklagte gemäß § 6 Satz 2 IFG nur gewähren, soweit diese zugestimmt haben. Anders als im Umweltinformationsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) kann der Schutz eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht im Wege der Abwägung überwunden werden. Der Schutz ist durch § 8 IFG auch verfahrensrechtlich gesichert: Die Beklagte muss einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat; die Entscheidung über den Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekanntzugeben; der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Damit wird gewährleistet, dass ein Dritter, wenn die Beklagte seiner Einstufung einer Information als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht folgt, vor Gewährung des Informationszugangs um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Risiko, die Einstufung einer Information als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu müssen, mutet das Informationsfreiheitsgesetz Dritten zu; es ist mit der Bindung der Beklagten an das Informationsfreiheitsgesetz notwendigerweise verbunden. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffener Dritter dient zwar nicht nur deren Interessen; er liegt auch im eigenen, durch § 3 Nr. 6 IFG geschützten Interesse der Beklagten. Denn ohne diesen Schutz würden Dritte geschäftlichen Kontakt zur Beklagten nicht aufnehmen. § 3 Nr. 6 IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der Beklagten jedoch nicht weitergehend als § 6 Satz 2 IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse.

31

Nichts anderes gilt für die allgemeine Befürchtung, die Vertraulichkeit der Verhandlungssituation und damit die Attraktivität der Beklagten als Geschäftspartnerin werde beeinträchtigt, wenn ihre Verhandlungspartner damit rechnen müssten, dass Verhandlungsunterlagen mit den Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes in die Hände der Konkurrenz gelangen könnten. Wenn die Verhandlungsunterlagen zugunsten der betroffenen Dritten weder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch als personenbezogene Daten noch aus einem sonstigen Grund geschützt sind, kann auch die Beklagte über § 3 Nr. 6 IFG keinen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz geltend machen.

32

(5) Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob das Bekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, kommt der Beklagten nicht zu.

33

Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (Urteil vom 15. November 2012 a.a.O. Rn. 41). Dies kann eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Ob auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die fiskalischen Interessen des Bundes besteht, ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (juris Rn. 68 bis 79) - gerichtlich voll überprüfbar. Die verbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich Sache der Gerichte. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss im Gesetz angelegt sein und der besonderen Komplexität oder Dynamik der geregelten Materie Rechnung tragen. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte bei der Aufgabe, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände eigenverantwortlich festzustellen und rechtlich zu bewerten, auch dann an Grenzen stoßen, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 36 f. und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 11 m.w.N. = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind bei Gefahrenprognosen im Bereich des Ordnungsrechts im Allgemeinen nicht erfüllt (Urteile vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 38 und vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <351> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 S. 27 f.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 141, L Rn. 151 ff.).

34

Für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - hat das Bundesverwaltungsgericht der informationspflichtigen Stelle allerdings einen Beurteilungsspielraum zuerkannt (Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff.). Maßgebend hierfür war der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>) anerkannte Umstand, dass das Grundgesetz der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung einräumt (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 15). Die Zuerkennung eines Prognosespielraums hinsichtlich der Frage, ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt (a.a.O. Rn. 20), knüpft hieran an. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den von ihm bejahten Beurteilungsspielraum der Bundesregierung bei der Prüfung, ob die Bekanntgabe von Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG haben kann, aus der Art des in Rede stehenden Rechtsguts abgeleitet: Die innere Sicherheit sei ein Schutzgut, das in besonderem Maße die Beurteilung praktischen Erfahrungswissens voraussetze, wie es nur bei der Exekutive gesammelt werden könne (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 Rn. 36).

35

Derartige Besonderheiten liegen beim Schutzgut des § 3 Nr. 6 IFG nicht vor. Was fiskalische Interessen des Bundes sind, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Haushaltsrecht. Dass der Beklagten ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum bei der Veräußerung von Liegenschaften zukommt, steht der gerichtlichen Kontrolle ihrer Entscheidungen über Ansprüche auf Informationszugang nicht entgegen. Das für die Beeinträchtigungsprognose erforderliche Erfahrungswissen über das Verhalten der Marktteilnehmer unter Einschluss mittel- und langfristiger Entwicklungen kann auch außerhalb der Exekutive gesammelt werden. Dass sich die Beeinträchtigungen der fiskalischen Interessen möglicherweise nicht unmittelbar, sondern erst mittel- und langfristig und in Kumulation mit anderen Entwicklungen zeigen, unterscheidet § 3 Nr. 6 IFG nicht von anderen Ausschlussgründen. An ihre Funktionsgrenzen stößt die Rechtsprechung bei der nachvollziehenden Kontrolle einer solchen Prognose nicht.

36

bb) Die Einwände des Klägers gegen den vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab greifen ebenfalls nicht durch.

37

Dass der Kläger „Betroffener“ ist, kann - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (juris Rn. 80) - nicht zu einer engeren Auslegung des § 3 Nr. 6 IFG führen. Ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 3 IFG vorliegt, hängt nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken; die informationspflichtige Stelle kann dies nur einheitlich beurteilen (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 24).

38

Dass der Vorgang, auf den sich der Informationsanspruch bezieht, abgeschlossen ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht übersehen. Es hat geprüft, ob das Bekanntwerden der Informationen fiskalische Interessen des Bundes in künftigen Verkaufsfällen berühren könnte (juris Rn. 100). Das ist mit Bundesrecht vereinbar.

39

c) Ausgehend von diesem bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten geprüft und den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG - wie dargelegt - für bestimmte Arten von Unterlagen verneint, für andere bejaht. Das ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

40

(1) An die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts insbesondere zum Inhalt der Verkaufsakte und zu den Gegebenheiten des Grundstücksmarktes ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Zulässige und begründete Revisionsgründe in Bezug auf diese Feststellungen haben die Beteiligten nicht vorgebracht. Die von der Beklagten erhobene Gehörsrüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2] juris Rn. 24 und vom 19. August 2014 - BVerwG 7 BN 1.14 - juris Rn. 8). Derartige Umstände fehlen hier. Das Oberverwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem Vorbringen der Beklagten zu den Auswirkungen des Informationszugangs auf ihre Verhandlungsposition (juris Rn. 104 bis 110) - auch in Bezug auf andere vertragliche Konditionen als den Kaufpreis (Rn. 108) wie z.B. Nachbesserungsklauseln -, als auch zur Bedeutung von Vertraulichkeit (juris Rn. 116 f.) auseinandergesetzt. Dass es den Argumenten der Beklagten nicht gefolgt ist, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

41

(2) Die dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung findet ihre Grenze nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verstößt das Gericht gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO können diesbezügliche Fehler nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenfeststellung aufgrund durchgreifender Verfahrensrügen erschüttert wird (Urteile vom 29. Februar 2012 - BVerwG 7 C 8.11 - BVerwGE 142, 73 = Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 35 und vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 14 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 129 Rn. 14). Letzteres ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Ein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen der Beteiligten nicht; er ist auch sonst nicht ersichtlich.

42

(2.1) In Bezug auf die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks und das Exposé hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG verneint, weil diese von Interessenten auf Wunsch eingesehen werden könnten bzw. zur Bekanntgabe nach außen bestimmt seien (juris Rn. 102). Die Tragfähigkeit dieser Erwägung hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der auf die mögliche Grundstücksnutzung bezogenen Gutachten sowie den Schriftverkehr zur Grundstücksentwicklung hat das Gericht fiskalische Interessen nicht berührt gesehen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Informationen Rückschlüsse auf die mögliche Entwicklung anderer im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke und auf ihre diesbezügliche Strategie zuließen (juris Rn. 103). Die Beklagte meint, dass sich bei der Nutzung und Entwicklung eines Grundstücks - insbesondere bei Konversionsflächen - stets ähnliche und parallele Fragestellungen ergäben. Insoweit setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung zur Vergleichbarkeit von Grundstücken an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts, das eine Vergleichbarkeit allenfalls bei unmittelbar in der Nähe gelegenen Grundstücken in Betracht gezogen hat (juris Rn. 103). Ihre allgemeine Befürchtung, dass ein potentieller Erwerber, der damit rechnen müsse, dass die Unterlagen auch seinen Konkurrenten oder anderen Dritten zugänglich würden, geschäftliche Beziehungen mit ihr nicht aufnehmen werde, genügt - wie dargelegt - für die Bejahung des Ausschlussgrundes nicht.

43

(2.2) In Bezug auf anonymisierte Interessenten-Anfragen, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind, hat das Oberverwaltungsgericht der Beklagten entgegengehalten, sie habe nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit diese Angaben geeignet sein sollten, ihr Immobiliengeschäft auszuforschen (juris Rn. 104). Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, Rückschlüsse auf die Identität des Interessenten und seine geschäftlichen Intentionen ließen sich auch bei weitestgehender Anonymisierung nie gänzlich ausschließen. Insoweit verkennt sie den rechtlichen Maßstab. Ob eine den Anforderungen des § 3 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genügende Anonymisierung möglich ist, ist im Rahmen von §§ 5 und 6 Satz 2 IFG zu prüfen. Ein darüber hinausgehender Schutz ergibt sich aus § 3 Nr. 6 IFG nicht.

44

(2.3) In Bezug auf den anonymisierten Kaufvertrag hat das Oberverwaltungsgericht nicht ersehen können, inwiefern die Kenntnis selbst einer Vielzahl von Kaufverträgen Wettbewerber der Beklagten bei zukünftigen Grundstücksveräußerungen in die Lage versetzen sollte, ein vergleichbares Grundstück günstiger anzubieten als die Beklagte, bzw. potentielle Vertragspartner, ihr Angebot auf das ihrer Konkurrenten abzustimmen (juris Rn. 105). Die Beklagte beruft sich auf den abschreckenden Effekt, den bereits die Möglichkeit des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts auf potentielle Erwerber entfalte. Sie befürchtet außerdem, dass im Fall des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts bei künftigen Verkäufen eine günstige Vertragsgestaltung auch von zukünftigen Erwerbern eingefordert und vorausgesetzt werde. Hiergegen hat bereits das Oberverwaltungsgericht eingewandt, dass derartige Vertragsgestaltungen in einer engen Relation zum Preis und damit zur jeweiligen Grundstücks- und Marktsituation stünden (juris Rn. 108). Ein Verstoß gegen die Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen der Beklagten auch insoweit nicht.

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(2.4) In Bezug auf die Unterlagen zur Bonität der Bieter hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG verneint, weil die Einsicht in diese Unterlagen zwar eine Ausforschung der nicht durch diese Vorschrift geschützten Dritten, nicht aber der Beklagten zulasse (juris Rn. 109). Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, § 3 Nr. 6 IFG solle die Beklagte davor schützen, dass Bieter ihre Geheimhaltungsinteressen im Rahmen von § 6 Satz 2 IFG in einem Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls auch verwaltungsprozessual verteidigen müssten und zur Vermeidung dieses Risikos von einer Beteiligung am Bieterverfahren absähen. Insoweit verkennt sie wiederum den rechtlichen Maßstab. Selbstauskünfte zur Bonität eines Bieters werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch § 6 Satz 2 IFG absolut geschützt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schutz insoweit weniger verlässlich als bei anderen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt; auch die Beklagte zeigt derartige Anhaltspunkte nicht auf.

46

(2.5) Bezogen auf die in der Verkaufsakte enthaltenen internen Vermerke hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG bejaht, weil dort das Vorgehen der Beklagten insbesondere mit kaufmännischen Kalkulationen und rechtlichen Standpunkten begründet werde und sich so insbesondere bei Einsicht in eine Vielzahl von Verkaufsakten die Vorgehensweise der Beklagten in bestimmten Situationen unmittelbar ersehen lasse (juris Rn. 110). Es hat die Vermerke mithin nicht vom Informationszugang ausgenommen, weil sie für den internen Gebrauch bestimmt waren, sondern weil die hier in Rede stehenden Vermerke Rückschlüsse auf das Vorgehen der Beklagten in bestimmten wiederkehrenden Verkaufssituationen zuließen. Diese Einschätzung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Mit derselben Begründung hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG für die Angebote von Bietern, den Schriftverkehr mit ihnen, die Vertragsentwürfe sowie die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags bejaht. Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern hat das Oberverwaltungsgericht vom Informationszugang ausgenommen, weil ihre Kenntnis den Wettbewerbern der Beklagten ermöglichen würde, gezielt an diese Personen heranzutreten, um ihnen eigene Angebote zu unterbreiten; dann bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Beklagte niedrigere Verkaufserlöse erziele (juris Rn. 114). Auch gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

47

d) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das angefochtene Urteil nicht gegen § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (Urteile vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 29 S. 32 und vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16 Rn. 15; Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 2 B 37.10 - juris Rn. 32). Das ist hier nicht möglich. Die nach § 8 Abs. 1 IFG erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren durch deren Beiladung nachgeholt werden. Die Beiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von der Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebende Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Gericht der Hauptsache auch nicht eine in-camera-Prüfung der Ausschlussgründe nach §§ 5 und 6 IFG vornehmen. § 99 VwGO begrenzt die Pflicht der Behörde, dem Gericht der Hauptsache Akten vorzulegen, nicht aber das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach § 100 Abs. 1 VwGO.

48

2. Einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint (juris Rn. 30 bis 32). Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht eröffnet, weil der Verkauf eines bundeseigenen Grundstücks auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Beklagte keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2010 - 8 E 419/10 - zutreffend dargelegt hat - ein privatrechtlicher Vorgang ist (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 O 58/07 - juris; Geulen, LKV 2011, 63). Die Aufspaltung des Verkaufsvorgangs in eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche Entscheidung, mit wem der Kaufvertrag geschlossen wird, und eine nachgelagerte privatrechtliche Abwicklung käme allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte bei einer solchen Grundstücksveräußerung spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen unterläge. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 BImAG die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen einheitlich zu verwalten und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung von Bundesvermögen ist nach dem Gesetz ausschließlich zivilrechtlich konzipiert. Für seine Behauptung, die Beklagte sei gerade um der von ihr zu treffenden Auswahl der Vertragspartner willen mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet worden, ist der Kläger einen Beleg schuldig geblieben. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs geht vielmehr hervor, dass die Übertragung der Bundesvermögensverwaltung auf eine GmbH verworfen wurde, weil damit „ein nicht vertretbarer Transformationsaufwand verbunden“ sei; demgegenüber biete eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Vergleich zu anderen Verwaltungslösungen „die größte unternehmerische Flexibilität und die besten Möglichkeiten, nach rein immobilienwirtschaftlichen Zielen zu operieren“ (BTDrucks 15/2720 S. 11). Allein die Bindung der Beklagten an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und den Bietern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden Bindung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen; für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand bliebe letztlich kein Raum (Beschluss vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 10).

49

3. Der Kläger kann einen Anspruch auf Einsicht in die Verkaufsakte schließlich nicht mit dem Argument, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Beklagte Akteneinsicht voraussetze, auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG stützen. Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht berührt; die Veräußerung des Grundstücks ist - wie dargelegt - nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <149>). Im Übrigen folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 20.12 - AUR 2014, 73 Rn. 5; zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 - juris Rn. 10). Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz kann sich allenfalls aus dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zur Beklagten ergeben; für einen vorbereitenden Auskunftsanspruch gilt nichts anderes.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.