Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 4 ZB 17.2268

published on 06/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 4 ZB 17.2268
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.592,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Inhaber einer Ferienwohnungsagentur gegen die Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen.

Von seinem in einer anderen Gemeinde gelegenen Firmensitz aus betreut der Kläger u. a. Ferienwohnungen im Gemeindegebiet der Beklagten. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird er von den jeweiligen Eigentümern beauftragt, deren Wohnungen zu vermieten und zu betreuen. Er übernimmt u. a. die Werbung für die Wohnungen, die Bereitstellung, die Korrespondenz mit Interessenten und den Abschluss der Mietverträge sowie den Empfang, die Betreuung und die Verabschiedung der Gäste.

Mit Bescheiden vom 30. März, 28. Juni und 5. Dezember 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils auf der Grundlage von Schätzungen Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014, Vorauszahlungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie Verspätungszuschläge fest.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger dagegen jeweils Anfechtungsklage. Er trug vor, er unterliege als Auswärtiger nicht der Beitragspflicht.

Mit Urteil vom 21. September 2017 hob das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide auf. Der Kläger sei von der Beitragspflicht nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil seine Vermittlungsagentur nicht im Gemeindegebiet liege. Aus dem Territorialitätsprinzip folge aber, dass die Gemeinden durch Abgabensatzungen (nur) solche Personen verpflichten könnten, die in ihrem Gebiet Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hätten, ein Gewerbe ausübten oder sonstige Tatbestände erfüllten, durch die sie in nähere Beziehungen zur Gemeinde träten und sich damit in die Abgabenhoheit der Gemeinde begäben. Das sei nur dann der Fall, wenn der Betroffene zu der Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehe, die jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn in der Gemeinde eine Betriebsstätte gem. § 12 AO unterhalten werde. Der Kläger unterhalte keine solche Betriebsstätte; das bloße Tätigwerden in fremden Räumen reiche hierzu nicht aus. Die Ferienwohnungen „dienten“ nicht der Tätigkeit des Unternehmens des Klägers, sondern ihre Verwaltung sei der Gegenstand dieses Unternehmens. Der Kläger unterhalte im Gemeindegebiet der Beklagten keine Geschäfts- oder Büroräume und keine sonstigen Anlagen. Es halte sich kein von ihm angestelltes Personal ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit in den Ferienwohnungen auf. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger Gerätschaften, die er zur Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit benötige, dauerhaft in den von ihm verwalteten Ferienwohnungen untergestellt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Kläger tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Die Landesanwaltschaft Bayern unterstützt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr das Zulassungsbegehren des Beklagten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

aa) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe das Fehlen eines territorialen Bezugs des Klägers zu ihrem Gemeindegebiet ausschließlich mit dem Nichtvorliegen einer Betriebsstätte gemäß § 12 AO begründet. Darin liege aber keine zwingende Voraussetzung für eine nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung. Eine solche sei hier gegeben, da der Kläger regelmäßig und nicht nur gelegentlich Dienstleistungen durch die Vermittlung und - meist kurzzeitige - Vermietung von Ferienwohnungen im Gebiet der Beklagten erbringe. Da diese Tätigkeit in den immer gleichen Objekten ausgeübt werde, könne man von einer örtlichen Verfestigung sprechen. Der Kläger übernehme auch vor Ort die konkrete Bereitstellung der Wohnungen, die Reinigung, den Empfang, die Betreuung und Verabschiedung der Gäste sowie Hausmeisterregiearbeiten. Nach dem Verständnis der Beklagten sei zudem von einer Betriebsstätte auszugehen, da die vermittelten Wohnungen dem Unternehmen des Klägers unmittelbar dienten. Er habe darüber eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht, da ihm regelmäßig das alleinige Recht zur Vermietung eingeräumt sei. Er besitze auch jeweils einen Wohnungsschlüssel und habe damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnungen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Vermietung von Ferienwohnungen im Gemeindegebiet der Beklagten reichen nicht aus, um ihn zur Zahlung des Fremdenverkehrsbeitrags heranzuziehen.

(1) Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags (FBS) wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet - mittelbare oder unmittelbare (vgl. § 2 Abs. 1 FBS) wirtschaftliche (vgl. Art. 6 Abs. 1 KAG) - Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Einer solchen Beitragspflicht können nach der Rechtsprechung des Senats auch ortsfremde Personen unterfallen; Voraussetzung dafür ist aber, dass sie zu der beitragserhebenden Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehen (BayVGH, U.v. 5.4.2017 - 4 BV 16.1970 - juris Rn. 16 m.w.N.). Eine derartige Beziehung kann insbesondere durch das Innehaben einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 12 AO) im Gemeindegebiet vermittelt werden. Das Abstellen auf den Begriff der Betriebsstätte ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen; es verhindert, dass auch auswärtige Lieferanten, die nur in einer Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde (so bereits BayVGH, U.v. 9.4.1987 - 4 B 85 A.435 - NVwZ-RR 1989, 156/157).

(2) Der Kläger unterhält keine Betriebsstätte im Gebiet der Beklagten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach dieser Legaldefinition muss, wie auch aus der exemplarischen Aufzählung in Satz 2 hervorgeht, ein dem Unternehmenszweck unmittelbar förderlicher körperlicher Gegenstand oder eine entsprechende Sachgesamtheit existieren und für eine gewisse Dauer „fest“ an einem bestimmten Ort verbleiben (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 8/2018, § 12 AO Rn. 4 ff.; Gersch in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 12 Rn. 2 ff.). Dass sich der Kläger in Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig im Gemeindegebiet der Beklagten aufhält, wo seine Agentur über keinen festen Anlaufpunkt verfügt, kann hiernach mangels räumlich-gegenständlicher Verfestigung allein noch keine Betriebsstätte begründen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der dem Kläger eingeräumten Vertretungsmacht, selbständig Mietverträge namens der Wohnungseigentümer abzuschließen und als deren Besitzdiener (§ 855 BGB) die Schlüssel der Ferienwohnungen zu übergeben, keine ortsgebundene Geschäftseinrichtung im Sinne des steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriffs, die zur Fremdenverkehrsbeitragspflicht wie auch zur Gewerbesteuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG führen müsste. Die zur Vermietung angebotenen Wohnungen stellen Betriebsstätten allenfalls für die jeweiligen Eigentümer dar, deren unternehmerischer Tätigkeit sie unmittelbar zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.1997 - 4 B 95.2592 - juris Rn. 13 f.). Für den Kläger bilden dagegen die Wohnungen, die ihm weder gehören noch zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen, nicht das Mittel, sondern den Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 9.4.1987, a.a.O.). Sein Tätigwerden bei der Vermittlung und Bereitstellung einer Ferienwohnung erfolgt in Erfüllung der mit dem jeweiligen Eigentümer geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung und unterscheidet sich damit nicht von demjenigen eines Handwerkers, der in der Wohnung Reparaturen ausführt. Ein bloßes Tätigwerden in fremden Räumen reicht für die Annahme einer Betriebsstätte nach allgemeiner Auffassung nicht aus (vgl. Koenig in ders., AO, 3. Aufl. 2014, § 12 Rn. 11 m.w.N.).

(3) Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht deshalb, weil - trotz des Fehlens einer Betriebsstätte - eine auf anderweitigen Umständen beruhende nicht nur vorübergehende und objektiv verfestigte Beziehung des Klägers zum Gemeindegebiet der Beklagten bestehen würde.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in dem bereits erwähnten Urteil vom 9. April 1987 (NVwZ-RR 1989, 156/157) offengelassen, ob besonders gelagerte Einzelfälle denkbar sind, in denen eine Fremdenverkehrsbeitragspflicht für nicht Ortsansässige entsteht, ohne dass in der beitragserhebenden Gemeinde eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhalten wird. Wie in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt wurde, genügt es dafür jedenfalls nicht, dass ein von einem Gewerbetreibenden verwaltetes Objekt im Gebiet der fremdenverkehrsbeitragserhebenden Gemeinde gelegen ist; neben dieser bloßen Belegenheit müssen weitere Umstände vorliegen, die eine besondere Verknüpfung zum Gemeindegebiet begründen könnten.

Eine solche spezifische Ortsbezogenheit kann sich entgegen der Meinung der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht schon aus der Dauer bzw. Häufigkeit oder aus dem Inhalt einer objektbezogenen Verwaltungstätigkeit ergeben, hier also aus der Tatsache, dass der Kläger im Gemeindegebiet der Beklagten regelmäßig Ferienwohnungen vermittelt und dabei für die Vermieter auch einige der aus dem Mietverhältnis folgenden Nebenpflichten übernimmt. Der Kreis der dem Fremdenverkehrsbeitrag unterliegenden auswärtigen Personen ließe sich nicht mehr in hinreichend klarer und praktikabler Weise bestimmen, wenn die örtliche Radizierung einer Verwaltungs- oder sonstigen Dienstleistungstätigkeit davon abhinge, dass diese in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht einen noch zu definierenden Mindestumfang überschreitet. In der Entscheidung vom 9. April 1987 hat der Senat demgemäß die Beitragspflicht der damaligen Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwalterin eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hotels verneint, ohne näher zu prüfen, worin ihre Leistungen vereinbarungsgemäß bestanden und wie oft sie deswegen die betreffenden Wohnungen aufsuchen musste. Solche individuellen Vertragsgestaltungen und Verhaltensweisen, die sich nur schwer vergleichen und überprüfen lassen und überdies ständigem Wandel unterliegen, können nicht maßgebend dafür sein, ob ein auswärtiger Gewerbetreibender in einer objektiv verfestigten Beziehung zum Gemeindegebiet steht, die der Errichtung einer Betriebsstätte gleichkommt (vgl. dazu BayVGH, U.v. 5.4.2017, a.a.O., Rn. 22 ff.).

bb) Der Rechtssache kommt auch nicht die im Zulassungsverfahren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung eines Gewerbetreibenden zu einer Gemeinde bereits dann ausscheidet, wenn dieser keine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO unterhält, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn man die Frage verneint, führt dies in der vorliegenden Fallkonstellation aus den oben genannten Gründen nicht zu einer Beitragspflicht des Klägers.

Die darüber hinaus gestellte Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung eines Gewerbetreibenden zu einer den Fremdenverkehrsbeitrag erhebenden Gemeinde zu stellen sind, wenn keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO vorliegt, lässt sich in Anbetracht der Vielzahl denkbarer rechtlicher und tatsächlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
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mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

(1)1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.

(2)1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.

(3)1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.