Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

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Energierecht: Einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit für Grundversorger

22.09.2016

Einem Grundversorger steht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.
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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 2 Vertragsschluss


(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertr

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 6 Umfang der Grundversorgung


(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreiber
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 36 Grundversorgungspflicht


(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 38 Ersatzversorgung mit Energie


(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die En

Messstellenbetriebsgesetz - MessbG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:1.Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils

Messstellenbetriebsgesetz - MessbG | § 9 Messstellenverträge


(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):1.mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,2.mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,3.mit dem Netzbetreiber für je

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 211/10 Verkündet am: 29. Juni 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AV

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - U 3922/15 Kart

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. September 2015, Az.: 4 HK O 28740/13, berichtigt durch Beschluss vom 26. November 2015, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird fest

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - M 10 K 15.5639

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide des Beklagten vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2015 werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 BV 16.1970

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Landgericht Hamburg Urteil, 16. Jan. 2018 - 312 O 514/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 12 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., die Richterin am Landgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 für Recht:

Landgericht Flensburg Urteil, 06. Sept. 2017 - 8 O 201/14

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.344,04 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 sowie weitere 5,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abg

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Dez. 2010 - 2 U 94/10

bei uns veröffentlicht am 30.12.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 30.04.2010 (21 O 15/08) abgeändert:(1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin,61 EUR nebst Zinsen in Höhe

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Okt. 2010 - 2 U 46/10

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.04.2010 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist

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(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):1.mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,2.mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,3.mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle...
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von...
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im...