Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - M 10 K 15.5639

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

I.

Die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide des Beklagten vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2015 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen durch den Beklagten.

Die Klägerin ist ein überregional tätiges Energielieferunternehmen und verkauft deutschlandweit Strom und Gas. Der Verkauf an (End-)Kunden erfolgt in der Regel über sog. Sonderkundenverträge. Parallel hierzu gibt es im Gemeindegebiet des Beklagten eine Belieferung der Kunden im Rahmen der Grundversorgung. Muss ein Energieversorgungsunternehmen die Grundversorgung sicher stellen, hat es die Verpflichtung, in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die Belieferung von denjenigen Haushaltskunden mit Elektrizität in Niederspannung zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen durchzuführen, die keinen Sonderkundenvertrag mit einem anderen Stromlieferer abgeschlossen haben, vgl. § 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Grundversorger ist immer das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert, § 36 Abs. 2 EnWG und § 1 Abs. 3 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz - Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).

Stromlieferung und Netzbetrieb dürfen nicht mehr aus einer Hand erfolgen. Die Klägerin ist deshalb nicht mehr als Netzbetreiberin tätig. Die Stromlieferung läuft wie folgt ab: Den an ihre (End-)Kunden verkauften Strom kauft die Klägerin mit Strombezugsverträgen von Stromerzeugern (z. B. Kraftwerksbetreiber) bzw. am Großhandelsmarkt ein. Der Strom wird dabei in von Dritten betriebene überregionale Elektrizitätsübertragungsnetze (vor allem Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze) eingespeist. Von den überregionalen Elektrizitätsübertragungsnetzen gelangt der Strom anschließend in wiederum von weiteren Dritten betriebene, regionale und kommunale Elektrizitätsverteilernetze und wird von dort zu den Abnahmestellen der einzelnen Kunden weitergeleitet. Bei den mit den Kunden der Klägerin geschlossenen Sonderkundenverträgen handelt es sich in der Regel um sog. „integrierte Stromlieferverträge“, was bedeutet, dass die Stromlieferung nicht nur den reinen Verkauf der Energie, sondern auch die Nutzung der überregionalen Elektrizitätsübertragungsnetze und der regionalen Elektrizitätsverteilernetze zur Durchleitung des Stroms an die Abnahmestelle des Kunden erfasst. Hierzu schließt der Stromlieferant, z. B. die Klägerin, parallel mit dem jeweiligen Elektrizitätsverteilernetzbetreiber einen sog. Lieferantenrahmenvertrag über die Netznutzung zur Durchleitung des Stroms an seine Kunden ab. Dieser Netznutzungsvertrag basiert auf dem von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 16. April 2015 vorgegebenen Vertragsmuster, das alle in Deutschland ansässigen 793 Elektrizitätsverteilernetzbetreiber jedem ihrer Lieferanten anzubieten haben, um einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten. Einen solchen Lieferantenrahmenvertrag hat die Klägerin, wie alle anderen Stromlieferanten auch, vorliegend mit der ... AG abgeschlossen, die das Elektrizitätsverteilernetz im Gemeindegebiet des Beklagten betreibt.

Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags vom 25. März 2009 (im Folgenden: FBS) Fremdenverkehrsbeiträge.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Fremdenverkehrsbeitrag aufgrund einer Schätzung in Höhe von 8.850,41 Euro und mit Bescheid ebenfalls vom 10. Juli 2015 Vorauszahlungen für das Jahr 2015 in Höhe von 8.850,41 Euro fest.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin als ortsfremdes Unternehmen nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Klägerin fremdenverkehrsbeitragspflichtig sei, da sie mit einem Teil ihrer Geschäftstätigkeit in hinreichend verfestigter Beziehung zum Beklagten stehe. Die Klägerin habe eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Energieleitungen und die mit dem Energienetz verbundenen Aufnahmestellen und Messeinrichtungen. Auch die Grundversorgung bringe eine besondere Nähe und Verpflichtung zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge der Haushaltskunden im Netzgebiet mit sich.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2015 und den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid (Vorauszahlungsbescheid) vom 10. Juli 2015 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin weder Eigentümerin des regionalen und kommunalen Elektrizitätsverteilernetzes noch des überregionalen Elektrizitätsübertragungsnetzes sei. Auch verfüge sie über keinerlei eigene betriebliche Einrichtungen im Gemeindegebiet des Beklagten. Sie handle lediglich mit Strom, indem sie diesen ein- und anschließend wieder an ihre Endkunden verkaufe. Der hierzu mit der ... AG abgeschlossene Lieferantenrahmenvertrag vermittle nicht nur einen Zugang zu dem jeweiligen Elektrizitätsverteilernetz, sondern auch den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz, bei dem es sich aufgrund grenzüberschreitender Verbindungsleitungen um ein europaweites Netz handle. Gleichzeitig beschränke der Lieferantenrahmenvertrag das Recht des Stromanbieters auf die bloße Mitbenutzung des Elektrizitätsverteilernetzes zur Durchleitung der Energie. Insbesondere einen weitergehenden Anspruch auf bestimmte Netzgestaltungen, Veränderungen am Netz bzw. an der Funktionsweise des Netzes etc. gewähre er nicht.

Weder die im Gemeindegebiet des Beklagten vorhandenen Stromzähler bzw. Steckdosen in Verbindung mit den daran angeschlossenen Endgeräten, noch das Elektrizitätsverteilernetz seien Betriebsstätten der Klägerin im Sinne des § 12 AO. Die Klägerin verfüge in dem Gemeindegebiet über keine Niederlassung oder eigene Betriebsstätte zum Vertrieb des verkauften Stromes. Ebenso verfüge sie über keine eigene Einrichtung, mit dem der Stromfluss kontrolliert, geändert oder sonst in irgendeiner Form beeinflusst werde. Das unterscheide den vorliegenden Fall auch von demjenigen in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 1980, bei dem das Gericht entschieden habe, dass es sich bei der automatischen Schaltstation, die im Eigentum des Stromanbieters gestanden habe und für die Stromanlieferung an die Stadtwerke ... erforderlich gewesen sei, um eine ortsfeste Betriebsstätte handle. Des Weiteren lägen mangels Verfügungsbefugnis auch keine Betriebstätten in Form von Steckdosen in Verbindung mit den daran angeschlossenen Endgeräten oder in Form von Messeinrichtungen (z. B. Stromzähler) vor. Bei dem Elektrizitätsverteilernetz könne es sich zwar grundsätzlich um eine Betriebsstätte handeln, weil die unterirdischen Kabeltrassen eine feste Beziehung zur Oberfläche hätten, die von einer gewissen Dauer sei und die grundsätzlich auch dem Stromtransport diene. Es fehle insoweit aber an einer ausreichenden Verfügungsmacht der Klägerin über die Elektrizitätsverteilernetze. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Gemeindetages ergebe sich eine für die Betriebsstätteneigenschaft relevante Verfügungsmacht nicht aus dem zwischen der Klägerin und der ... AG geschlossenen Lieferantenrahmenvertrag bzw. der tatsächlichen Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes. Auch wenn der Lieferantenrahmenvertrag der Klägerin das Recht einräume, das Elektrizitätsverteilernetz für ihre Stromlieferungen mitzubenutzen und die Endkunden ohne weitere Nutzungsverträge mit Strom zu beliefern, verleihe er ihr jedoch, anders als z. B. beim Nießbrauch, der Miete, der Leihe oder der Pacht der Fall sei, nicht das Recht, in irgendeiner Form auf das Leitungsnetz Einfluss zu nehmen, dieses zu ändern oder den Stromfluss in einer bestimmen Weise zu steuern. Er gewähre kein Umgangsrecht mit und keinen unmittelbaren Besitz an dem Elektrizitätsverteilernetz.

Es bestehe auch keine verfestigte Beziehung des Elektrizitätsverteilernetzes im Gemeindegebiet des Beklagten. Mit dem Elektrizitätsverteilernetz hielten die jeweiligen Netzbetreiber lediglich die technische Voraussetzung für das Medium „Strom“ bereit, das in seiner Gesamtheit auf Überörtlichkeit angelegt sei. Der im Gemeindegebiet des Beklagten veräußerte Strom werde an den unterschiedlichsten Stellen im bundes- bzw. europaweiten Netz eingespeist und u. a. im Gebiet des Beklagten angeboten. Gleichzeitig wirkten sich die Stromentnahmen im Gemeindegebiet des Beklagten auch auf andere Elektrizitätsverteilernetze und damit überregional aus. Das Elektrizitätsverteilernetz unterliege deshalb ebenso wenig der Fremdenverkehrsbeitragspflicht wie ein auswärtiges Nahverkehrsunternehmen, das die Fremdenverkehrsgemeinde anfahre oder wie ein auswärtiger Lieferant, der lediglich Geschäftsbeziehungen zu den ortsansässigen Betrieben pflege.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin im Gemeindegebiet des Beklagten die Grundversorgung mit Strom gemäß § 36 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 3 StromGVV sicherstellen müsse, begründe keine objektiv verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet. Die Grundversorgung erfolge über das gesamte, also nicht nur auf den Bereich des Gemeindegebiets des Beklagten beschränkte Leitungsnetz. Die Grundversorgungspflicht habe insoweit keine Auswirkungen auf den Lieferantenrahmenvertrag. Dieser unterscheide nicht danach, ob der Lieferant, der die Netznutzung zur Durchleitung des Stromes an seine Kunden geltend mache, gleichzeitig einen Teil seiner Kunden im Rahmen der Grundversorgungspflicht beliefere. Das bloße Mitbenutzungsrecht der Klägerin sei ausreichend, um ihrer Grundversorgungsflicht nachzukommen.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die auf die Klägerin bezogene und nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu fordernde nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet zum einen daraus ergebe, dass die Klägerin eine solche Betriebsstätte auch im Gemeindegebiet des Beklagten betreibe. Das Elektrizitätsverteilernetz, über welches die Klägerin ihre Endkunden mit Strom beliefere, stelle eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit ihres Unternehmens diene, dar. Das streitbefangene Elektrizitätsverteilernetz weise eine auf Dauer angelegte feste Verbindung zum Erdboden aus. Das gelte sowohl für das in der Erde verlaufende Netz als auch für die oberirdisch geführten Netzeinrichtungen, da diese über Masten oder ähnliche technische Einrichtungen mit dem Erdreich fest verbunden seien. Der Klägerin komme über dieses auch eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht zu, es genüge eine Mitverfügungsmacht. Anerkanntermaßen genüge daher, dass dem Unternehmen eine obligatorische Berechtigung (etwa Miete, Untermiete, Pacht oder unentgeltliche Überlassung) eingeräumt sei, die ihm eine Rechtsposition verschaffe, die ihn ohne seine Mitwirkung nicht mehr oder ohne weiteres entzogen oder verändert werden könne. Die von der Klägerin vorgelegten Verträge, der Lieferantenrahmenvertrag sowie der Netznutzungsvertrag, seien jeweils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, unterlägen der ordentlichen Kündigung und seien daher einem schuldrechtlichen Mietverhältnis vergleichbar. Auch sei auf die rechtliche Konstruktion der mehrgemeindlichen Betriebstätte nach § 30 GewStG zu verweisen. Die Annahme einer solchen mehrgemeindlichen Betriebsstätte setze gerade denknotwendig voraus, dass alle Teile einer solchen mehrgemeindlichen Betriebstätte in der jeweiligen Gemeinde je für sich die Merkmale einer Betriebsstätte erfüllten.

Zumindest bestehe eine nicht nur vorübergehende, objektiv verfestigte Beziehung im Gemeindegebiet des Beklagten. Der Klägerin obliege die gesetzliche Verpflichtung, im Gemeindegebiet des Beklagten die sog. Grundversorgung durchzuführen. Es läge auch die zu fordernde Dauerhaftigkeit vor.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 führte die Klägerin weiter aus, dass es sich bei dem Netznutzungsvertrag insoweit nicht um einen der klassischen, aus dem BGB bekannten Vertragstypen handle, sondern nach herrschender Meinung um einen typengemischten Vertrag sui generis. Auch wenn zu den Rechten und Pflichten aus einem Netznutzungsvertrag im Detail unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, bestehe Konsens darüber, dass der Netznutzer durch den Netznutzungsvertrag nicht Mitbesitzer der Leitungen werde. Vielmehr sei die Netznutzung mit einer Straßenmaut vergleichbar. Gegen Zahlung des Netznutzungsentgelts werde die Stromdurchleitung gestattet. Auch ein Straßennutzer werde durch Zahlung einer Maut nicht zum Mitbesitzer der Straße. Gerade das unterscheide die Rechtsposition der Klägerin in Bezug auf das Leitungsnetz von den von Beklagtenseite genannten Berechtigungen wie Miete, Leihe, Pacht oder Untermiete.

Die Auffassung des Beklagten, das Elektrizitätsverteilernetz sei, soweit es sich um ein kommunales Netz handle, ein örtliches Netz, sei nicht zutreffend. Dieses sei kein eigenständiges Netz, sondern nur ein Teil des Stromgesamtnetzes auf kommunaler Ebene. Hinzu komme, dass selbst dieser Teil des Gesamtnetzes keineswegs auf Gemeindegebiete beschränkt sei, sondern vielmehr gemeindegebietsübergreifend ausgelegt sei. Insoweit sei noch einmal klar zu stellen, dass das Elektrizitätsverteilernetz kein räumlich auf das Gemeinde- oder Stadtgebiet beschränktes Stromnetz sei, sondern Teil eines sog. Verbundnetzes. Dieses Verbundnetz zeichne sich dadurch aus, dass großräumige Bereiche mit Stromnetzen unterschiedlicher Spannungsebenen (Nieder-, Mittel-, Hoch- und Höchstspannung) abgedeckt würden. Das Elektrizitätsverteilernetz sei daher kein örtliches, sondern ein überörtliches Gesamtnetz und es fehle deshalb im Vergleich mit anderen Gemeinden an einer stärkeren objektiv verfestigten Beziehung der Klägerin zum Beklagten. Nur ergänzend sei festzustellen, dass Umspannwerke, Verteilerkästchen oder Zählereinrichtungen für den Netzbetrieb nach wie vor erforderlich seien und auch weiterhin existierten. Es handle sich hierbei ebenso wie bei dem Elektrizitätsverteilernetz aber infolge der gesetzlichen geforderten Trennung nicht um betriebliche Einrichtungen der Klägerin, sondern des Verteilernetzbetreibers, hier der ... AG.

Für eine Fremdenverkehrsbeitragspflicht der Klägerin fehle es zudem an einem wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. Art. 6 KAG. Ein Zusammenhang zwischen unmittelbarem und mittelbarem Vorteil sei im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben. So liege ein mittelbarer Vorteil nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beispielsweise bei der Untervermietung von gewerblichen Räumen nur dann vor, wenn im Mietvertrag die auf den Fremdenverkehr ausgerichtete Nutzung des Betriebs festgelegt ist und es sich nicht um eine Vermietung neuraler Räume handle, bei denen die jeweilige konkrete Nutzung dem Mieter überlassen bleibe. Gerade an einer solchen vertraglichen Bezugnahme auf den Fremdenverkehr fehle es in den Stromlieferverträgen der Klägerin. Nach Prüfung der von der Klägerin mit ihren Geschäftskunden im Bereich der Stadt ... standardmäßig geschlossenen Stromlieferverträge enthielten diese keinerlei Bezug zum Fremdenverkehr. Es seien lediglich die für die Abrechnung erforderlichen Grunddaten (Firma, Adresse, Zählernummer etc.) des Auftraggebers anzugeben. Bereits die Angabe der Branche sei freiwillig und nicht verpflichtend. Einziger wesentlicher Vertragsinhalt der darüber hinaus einen geschäftlichen Bezug aufweise sei Ziffer. 4.3. Danach verpflichte sich der Auftraggeber, den von der Klägerin gelieferten Strom zumindest überwiegend für den beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedarf zu nutzen. Für die Klägerin sei es nicht maßgeblich, zu welchem Geschäftszweck der Strom schlussendlich verwendet werde. Sie würden diesen vielmehr neutral und zur freien Verwendung jedem anbieten, der sich verpflichte, ihn überwiegend für geschäftliche Zwecke zu nutzen und zwar auch dann, wenn die Branche nicht angegeben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide des Beklagten vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2015, mit der der Beklagte für die Veranlagungsjahre 2013 und 2015 je 8.850,41 Fremdenverkehrsbeiträge bzw. eine Vorauszahlung festgesetzt hat, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach Art. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, zur Deckung ihres Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbstständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FBS) zuletzt in der Fassung vom 25. März 2009 (in Kraft seit dem 1. Januar 2006). Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sowie gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind jedoch rechtswidrig, da eine Fremdenverkehrsbeitragspflicht der Klägerin im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragsatzung des Beklagten nicht vorliegt.

Bei der Klägerin besteht schon keine persönliche Beitragspflicht, da sie keine örtliche Unternehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 FBS ist.

Die Klägerin ist zwar als juristische Person selbstständig tätig im Sinne der Vorschrift; sie übt als Energielieferunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit aus, erzielt also Einkünfte nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 KStG und unterliegt gemäß § 2 Abs. 2 GewStG der Gewerbesteuerpflicht.

Fremdenverkehrsbeitragspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 FBS alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet - mittelbare oder unmittelbare (vgl. § 2 Abs. 1 FBS) wirtschaftliche (vgl. Art. 6 Abs. 1 KAG) - Vorteile erwachsen. Der Beitragspflicht können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ortsfremde Personen unterfallen; das setzt allerdings voraus, dass sie zu der beitragserhebenden Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehen (etwa BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02555 - juris; U. v. 7.2.1990 - 4 B 87.1411 - NVwZ-RR 1990, 647). Eine derartige Beziehung kann insbesondere durch den Besitz einer gewerblichen Niederlassung bzw. einer Betriebsstätte gemäß § 12 AO in der Gemeinde vermittelt werden. Dieses Merkmal ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und verhindert, dass auswärtige Lieferanten, die lediglich in Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde (vgl. BayVGH, U. v. 29.11.2002 - 4 B 98.1347 - juris Rn. 15).

Die Annahme einer Betriebsstätte setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Abgabepflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand bzw. jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet ist, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Eine „feste“ Betriebsstätte liegt vor, wenn eine feste Verbindung zum Erdboden besteht bzw. die Geschäftseinrichtung oder Anlage sich für eine gewisse Dauer an einem bestimmten Ort befindet. Dabei kann sich die örtliche Fixierung aus mechanischer Verbindung mit der Erde oder aus bloßer Belegenheit an derselben Stelle ergeben (vgl. BFH, U. v. 30.10.1996 - II R 12/92 - BStBl 1997 II, S. 12/14, eine Betriebsstätte wurde hier angenommen beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl durch eine Pipeline).

Eine Betriebsstätte kann im vorliegenden Fall nicht aufgrund der im Gemeindegebiet vorhandenen Stromzähler und Steckdosen in Verbindung mit den daran angeschlossenen Endgeräten angenommen werden.

Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2002 (Az.: 4 B 98.1347 - juris Rn. 17) zur Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines Telekommunikationsunternehmens handelte es sich bei den im Gemeindegebiet vorhandenen Telefon- und Kabelanschlüssen in Verbindung mit den daran angeschlossenen Endgeräten nicht um Betriebsstätten, da dem in diesem Verfahren beigeladenen Telekommunikationsunternehmen die Verfügungsmacht hierüber fehle. Diese liege vielmehr allein bei ihren Kunden, denen die Endgeräte bei rechtlicher wie tatsächlicher Betrachtung zuzuordnen seien.

Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gelten. Auch die Kunden der Klägerin haben die alleinige Verfügungsmacht über die von ihnen an das Stromnetz angeschlossenen Endgeräte, nicht dagegen die Klägerin.

Das von der Klägerin durch Lieferantenrahmenvertrag mit dem Elektrizitätsverteilernetzbetreiber ... AG vorgehaltene Leitungsnetz zur Durchleitung des Stromes mag zwar als Betriebsstätte zu beurteilen sein.

Gleichwohl kann daraus keine hinreichend verfestigte Beziehung der Klägerin zum Gemeindegebiet des Beklagten hergeleitet werden. Das Vorhalten eines Stromnetzes ist hierbei zu vergleichen mit dem Vorhalten eines Telefonnetzes, für das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 29.11.2002 - Az.: 4 B 98.1347 - juris Rn. 17) angenommen hat, dass es sich hierbei nicht um eine Betriebsstätte „in der Gemeinde“ handelt, sondern um eine (einheitliche) überregionale Betriebsstätte, die sich lediglich auch auf das Gebiet des Beklagten erstreckt. Mit ihr hält danach das Telekommunikationsunternehmen die technische Voraussetzung - das Medium - für Telekommunikation bereit, die ihrerseits wiederum auf Überörtlichkeit angelegt ist. Deshalb unterliegt dieses mit dem Betreiben des Leitungsnetzes ebenso wenig der Fremdenverkehrsbeitragspflicht wie ein auswärtiges Nahverkehrsunternehmen, das die Fremdenverkehrsgemeinde anfährt und dort eine Haltestelle eingerichtet hat (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02555 - juris).

Dies muss auch für das Vorhalten eines Energienetzes im vorliegenden Fall gelten. Die Klägerin unterhält nicht nur - wie ein regionales Energielieferunternehmen - ein Energienetz im Gemeindegebiet des Beklagten, sondern hat sich vertraglich mit dem jeweiligen Elektrizitätsverteilernetzbetreiber die Nutzung des einheitlichen, überregionalen Netzes im ganzen Bundesgebiet gesichert. Das Stromnetz im Gemeindegebiet des Beklagten ist lediglich Teil des Gesamtstromnetzes, das gemeindeübergreifend ausgelegt und Teil eines sog. Verbundnetzes ist, bei dem die einzelnen Netz- bzw. Spannungsebenen über Transformatoren, die den jeweiligen Netzbetreibern gehören, miteinander verbunden sind. Da die Durchleitung von Strom sich aufgrund seiner physikalischen Form nicht auf bestimmte Teile des Leitungsnetzes eingrenzen lässt, sondern stets im gesamten Leitungsnetz fließt und sich daher Stromentnahmen oder Stromeinspeisungen wegen der Netzverbindungen sofort auf andere Bereiche verteilen und sich damit stets überregional auswirken, ist ein örtlicher Bezug des Leitungsnetzes zum Gemeindegebiet nicht gegeben.

Die Klägerin ist nicht Eigentümerin des regionalen und überregionalen Stromnetzes. Dies würde schon den gesetzlichen Vorgaben des EnWG widersprechen. Nach dessen §§ 6 ff. ist der Netzbetrieb von den anderen energiewirtschaftlichen Funktionen rechtlich und organisatorisch zu trennen (sog. „Unbundling“). Die Klägerin ist selbst daher nicht mehr als Netzbetreiberin tätig. Der mit der ... AG abgeschlossene Lieferantenrahmenvertrag vermittelt der Klägerin zwar den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz, bei dem es sich aufgrund grenzüberschreitender Verbindungsleitungen um ein europaweites Netz handelt. Jedoch wird dieses Recht jedem Energielieferanten eingeräumt, der Endkunden in den entsprechenden Gebieten hat, in denen der Netzbetreiber sein Leitungsnetz betreibt. Die Klägerin leitet den von ihr an die Endkunden zu liefernden Strom dabei lediglich durch das Leitungsnetz hindurch, ohne weitergehende Ansprüche auf bestimmte Netzgestaltungen, Veränderungen am Netz oder auf Funktionsweise des Netzes etc. zu haben. Dabei kann auch nicht der von dem Beklagten angeführte Vergleich zu den Vertragstypen der Miete oder Pacht gezogen werden. Denn die Klägerin kann durch den Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages keine anderen Energielieferunternehmen davon ausschließen, das selbe Netz, im vorliegenden Fall das der Netzbetreiberin ... AG, zu nutzen. Vielmehr wird das Nutzungsrecht jedem Energielieferanten eingeräumt, der im Gemeindegebiet Vertragsbeziehungen mit Endkunden unterhält. Das Elektrizitätsverteilernetz wird von zahlreichen Stromanbietern genutzt.

Auch die Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG der Klägerin im Gemeindegebiet kann entgegen der Auffassung des Beklagten keine objektiv verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet des Beklagten herstellen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen, § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Auch die Stromkunden, die die Grundversorgung in Anspruch nehmen, unterliegen also denselben Bedingungen wie die übrigen Kunden, die mit der Klägerin einen Stromliefervertrag abgeschlossen haben. Auch diese Kunden versorgt die Klägerin im Rahmen ihres Energieliefervertrages über das gesamte, überörtliche Stromnetz des jeweiligen Netzbetreibers - hier der ... AG.

Da die Klägerin bereits nicht persönlich beitragspflichtig ist, unterfällt sie nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.

Die Klage ist daher insgesamt begründet.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.700,82 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Abgabenordnung - AO 1977 | § 12 Betriebstätte


Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung,2. Zweigniederlassungen,3. Geschäftsstellen,4. Fabrikations-

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 36 Grundversorgungspflicht


(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektri

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten


Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtig

Referenzen

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.