Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 3 ZB 16.1011

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.610,28 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums O. vom 29. Juli 2013, mit dem der 1954 geborene und schwerbehinderte (GdB 50 v.H.) Kläger, der als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) bei der Polizeiinspektion N. im Dienst des Beklagten stand, nach Art. 66 BayBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger infolge der mit polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013 festgestellten Erkrankungen polizeidienstunfähig i.S.d. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG sowie dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ist und dass eine anderweitige Verwendung nach Art. 128 Abs. 2 und 3 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 27 BeamtStG nicht in Frage kommt, da der Beklagte erfolglos nach Beschäftigungsmöglichkeiten bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vom Wohnort des Klägers gesucht hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig können Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. in einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) in Betracht kommt oder wenn der Beamte begrenzt dienstfähig (§ 27 BeamtStG) ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 4).

Für Polizeivollzugsbeamte wurde aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG eine Sonderreglung getroffen. Polizeibeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (Art. 128 Abs. 1 6 Satz 1 BayBG). Maßstab der Polizeidienstunfähigkeit ist insoweit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2005 – 2 C 4.04 – juris Rn. 9). Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeibeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er noch erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG), bzw. begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend § 27 BeamtStG vorliegt (Art. 128 Abs. 2 Satz 2 BayBG) oder ein Wechsel in ein Amt einer anderen Laufbahn, ggf. auch in einer geringerwertigen Tätigkeit, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG in Betracht kommt (Art. 128 Abs. 3 BayBG).

Die Weiterverwendung im Polizeidienst nach Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (Art. 129 i.V.m. Art. 143 Abs. 2 BayBG) bewältigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeibeamten zur Verfügung stehen (BVerwG a.a.O. Rn. 12). Der Dienstherr ist von der Suche nach einem Dienstposten für die Weiterverwendung nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG a.a.O. Rn. 13). Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung setzt allerdings die Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (BVerwG a.a.O. Rn. 15).

Die genannten Vorschriften begründen die gesetzliche Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Die Suche ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27); im Einzelfall kann sich allerdings insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in einem absehbaren Zeitraum voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, um den angefragten Behörden die Einschätzung zu erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15 ff.). Dagegen begründet die Suchpflicht keine Pflicht des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).

1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat es das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers auf eine Beschäftigung im Innendienst bei der bisherigen Dienststelle, der Polizeiinspektion N., sowie auf alternative Möglichkeiten im Innendienst bei weiteren Polizeidienststellen in einem Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die erfolglos blieb (siehe das Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013), und eine weitergehende Suchpflicht des Beklagten verneint.

Der Kläger, der am 30. Juli 2010 eine Gehirnblutung erlitt und seitdem mit Ausnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. Juni bis 18. November 2011, die aufgrund des Auftretens eines sog. Charcot-Fußes abgebrochen werden musste, dienstunfähig erkrankt war und sich im Rollstuhl fortbewegen musste, hätte zwar laut polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, für dessen Erstellung der Amtsarzt den Kläger mangels ausreichender Mobilität zu Hause aufsuchen musste, frühestens Mitte 2013 unter Einschränkungen im Innendienst eingesetzt werden können, konnte im Juni 2013 aber nicht selbst den Dienst wieder antreten, sondern musste sich zur Polizeiinspektion N. fahren lassen. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suche aus Fürsorgegründen von vornherein auf Innendienstfunktionen bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die dieser in angemessener Zeit erreichen kann. Räumliche Einschränkungen der Suchpflicht können sich im Einzelfall auch unter Fürsorgeaspekten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Könnte der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf einen Dienstposten nicht abgeordnet, umgesetzt bzw. versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10), so scheidet dieser auch für eine anderweitige Verwendung aus. Hiervon ist der Beklagte zutreffend ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Charcot-Fuß behandelt werden kann und der Kläger laut ärztlichem Attest von Dr. A. vom 1. April 2014 Mitte 2013 zu einem Arbeitsversuch bereit gewesen sei. Denn auch Dr. A. hat eine fortbestehende diabetische Erkrankung mit Charcot-Fuß bescheinigt, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 9. Juli 2014 (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) die Bewegungseinschränkungen beim Kläger noch fortbestanden und die Prognose gerechtfertigt war, dass dieser - wenn überhaupt - auch künftig allenfalls innerhalb eines räumlich nur sehr beschränkten Radius‘ einsetzbar sein werde.

Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte (vgl. den Vermerk des Polizeipräsidiums O. vom 24.6.2014) unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalsituation sowie der Altersstruktur in den einbezogenen Dienststellen zu dem Schluss gelangt ist, dass im Hinblick auf die dort vorhandenen - voll einsetzbaren sowie verwendungseingeschränkten - Beamten auch eine lediglich geringerwertige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Innendienstbereich nicht besteht. Da eine Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten auch die Prognose miteinschließt, dass der Beamte während seiner verbleibenden Dienstzeit auf einem solchen Dienstposten verwendet werden wird, und die Zahl der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen naturgemäß begrenzt ist, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers verneint hat, zumal dieser Mitte 2014 nur wenige Monate vor seinem Ruhestandseintritt im September 2014 stand. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen, besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).

Aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers bis Ende September 2014 ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suchpflicht nicht auf andere staatliche Behörden ausgedehnt hat. Zwar ist die Suche regelmäßig auf sämtliche Verwaltungsbereiche (Ressorts) des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 21). Doch wäre vorliegend ein damit verbundener Wechsel der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) in die Fachlaufbahnbahn „Verwaltung und Finanzen“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG) infolge der in Kürze bevorstehenden Pensionierung des Klägers wohl kaum durchführbar, jedenfalls aber unzumutbar gewesen. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LlbG erwerben Polizeivollzugsbeamte, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 oder § 29 BeamtStG in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit. Der mit der Versetzung eines Beamten in ein Amt einer anderen Laufbahngruppe verbundene zeitliche und finanzielle Umschulungsaufwand kann für den Dienstherrn insbesondere dann unzumutbar werden, wenn der Beamte - wie hier - kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze steht (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.9.2013 – OVG 4 B 8.11 – juris Rn. 41). Dies gilt im Übrigen auch für eine Einarbeitung in den Innendienst (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2016 – 3 ZB 15.955 – juris Rn. 4).

1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich substantiiert mit der Begründung des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen.

Soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte selbständig festgelegt habe, in welchem Bereich und nach welchen Kriterien eine anderweitige Verwendung zu suchen sei, trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15) ohne Suchpflicht die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden sowie autonom festlegen könnte, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine andere Verwendung bemüht, was mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre. Er verkennt jedoch, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 12) die Frage, ob Verwendungsmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben und ob ein wohnortnaher Einsatz ermöglicht werden konnte oder musste, der Beurteilung des Dienstherrn und ggf. des Gerichts unterliegt. Zwar ist es Aufgabe des Amtsarztes, den Gesundheitszustand festzustellen und medizinisch zu bewerten. Die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist aber Sache der Behörde. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der medizinischen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, das lediglich eine sehr eingeschränkte Restleistungsfähigkeit konstatiert, davon ausgegangen ist, dass der Kläger infolge seiner Einschränkungen allenfalls wohnortnah eingesetzt werden kann. Eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht aus Fürsorgegründen ergibt sich vorliegend nachvollziehbar daraus, dass der Kläger laut Gesundheitszeugnis polizeidienstunfähig ist, was auch das Führen von (Dienst-) Kfz - jedenfalls über längere Strecken und Zeiten - ausschließt. Auch die vom Kläger kritisierte „starre“ Grenze von 30 km von seinem Wohnort, die einer Fahrzeit von ca. einer halben Stunde entspricht, ist dabei nicht zu beanstanden, da sie eine sinnvolle Eingrenzung der Verwendungsmöglichkeiten anhand des Restleistungsvermögens darstellt. Hierfür bedurfte es auch keiner Rücksprache mit dem Amtsarzt, da es dem Beklagten oblag, auf der Grundlage der amtsärztlichen Diagnose zu entscheiden, welche Tätigkeiten dem Kläger infolge seines Gesundheitszustands noch zumutbar sind. Dafür, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch bayernweit einsetzbar gewesen wäre, trägt er jedenfalls nichts substantiiert vor.

Soweit der Kläger behauptet, aus den gesamten Unterlagen und Darlegungen des Beklagten ergebe sich nicht, inwiefern bei den angeblich angefragten Behörden die Verwendungsmöglichkeiten umfassend abgefragt worden wären, ist der Beklagte ebenfalls seiner Suchpflicht nachgekommen. Es ist zwar Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht dabei um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu seinen Lasten, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Doch ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Darlegungen des Beklagten, dass dieser innerhalb des Bereichs des Polizeipräsidiums O. bei den in Betracht kommenden Polizeidienststellen unter Berücksichtigung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers nach freien bzw. in absehbarer Zeit ggf. frei werdenden Stellen im Innendienst nachgefragt hat, um dem Präsidium die Einschätzung zu erlauben, ob der Kläger dort für eine - ggf. auch geringerwertige - Verwendung in Betracht kommt. Diese Umfrage verlief negativ (zu Einzelheiten vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013). Damit hat der Beklagte nachweislich seiner Suchpflicht genügt.

Soweit der Kläger schließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in diesem Zeitraum eine entsprechende Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn erlangen hätte können, weil nicht geprüft worden sei, inwiefern auch „einfache“ Tätigkeiten durch den Kläger wahrgenommen hätten werden können, gilt das Erfordernis des Erwerbs der Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn auch für eine geringerwertige Tätigkeit. Im Übrigen legt er nicht dar, dass entgegen der von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Aktenlage „einfache“ Funktionen im Innendient bei anderen Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vorhanden gewesen wären.

2. Soweit der Kläger besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen verweist er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln, so dass auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug nimmt.

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen lässt sich die von ihm aufgeworfene Frage, 19 ob es rechtsfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Suche einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten die Suche sowohl örtlich als auch tätigkeitsbezogen eigenständig begrenzt, 20 anhand der unter der 1. dargestellten Rechtsprechung beantworten. Da er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln verweist, nimmt auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug. Zudem würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren allgemein auch so nicht stellen, da eine Begrenzung der Suchpflicht lediglich im Einzelfall zulässig sein kann.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ruhestandsversetzung des als Justizobersekretär bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Klägers mit Bescheid vom 2. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 aufgehoben, weil die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es fehle der durchgeführten Suche nicht nur eine hinreichend gesicherte und klare Grundlage, sondern auch die Darlegung des Beklagten, dass sie im erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Jedoch soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (vergl. hierzu die Rechtsprechung des BVerwG U. v. 24.3.2009 -2 C 46/08 - 2 C 73/08 juris, der sich der Senat angeschlossen hat, BayVGH U. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris). Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und antonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - NVwZ 2009, 1311 Rn. 25).

Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier Widerspruchsbescheid v. 10.8.2011) an (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 13).

Nach Einschätzung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) vom 3. Dezember 2009 ist für den Kläger eine ausreichende dienstliche Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld an der Hauptgeschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft R. nicht mehr gegeben. Im Falle eines Wiedereingliederungsversuches in diesen Tätigkeitsbereich wäre mit einer erneuten ausgeprägten psychischen Dekompensation zu rechnen. Es ist jedoch von ausreichender dienstlicher Belastungs- und Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld nach einer wohnortnahen Arbeitsplatzumsetzung an eine andere in Frage kommende Behörde auszugehen (jedoch außerhalb des Justizdienstes). Unter dieser Voraussetzung kann von ausreichender Belastbarkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgegangen werden.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gesundheitszeugnis der MUS vom 3. Dezember 2009 in mehrfacher Hinsicht unklar ist, was sich auf den Umfang der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auswirkt. So ist nicht klar, wie der Hinweis auf das „tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld“ des Klägers einzuordnen ist, für das aber bei einer anderen Behörde außerhalb des Justizdienstes von ausreichender Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen sein soll. Es stellt sich hier die Frage, ob der Kläger auch außerhalb des Justizdienstes nur für ein bestimmtes „tätigkeitsbezogenes Aufgabenfeld“ als dienstfähig anzusehen ist, was die anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten unter Umständen erheblich einschränkt. Darüber hinaus wirft der geforderte Einsatz außerhalb des Justizdienstes die Frage auf, in welchem Sinne und wie umfassend die medizinische Untersuchungsstelle diesen Begriff verstanden hat. So erschließt sich nicht, dass auch sämtliche Tätigkeiten etwa in Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein sollen sowie etwa weiter entfernt liegende Gerichte von vornherein ausscheiden würden. Schließlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb der Kläger auf einen „wohnortnahen“ Arbeitsplatz angewiesen sein soll.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die aufgeworfenen Fragen Auswirkungen auf den räumlichen und tätigkeitsbezogenen Bereich, auf den sich die Suche einer anderweitigen Verwendung zu erstrecken hat. Ob auch im Bereich des Justizministeriums nach Stellen hätte gesucht werden müssen, und welcher Umgriff unter „wohnortnah“ zu verstehen ist, kann erst nach Klärung dieser Umstände entschieden werden. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt jedoch offen gelassen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass nach Verneinung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG sich die Prüfung einer Weiterverwendung auch auf geringerwertige, dem Kläger zumutbare Tätigkeiten i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG erstreckte. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 -NVwZ 2009, 1311 Rn. 30; BVerwG v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 108). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es in der Akte darüber keine Hinweise gebe. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk auf den in den Behördenakten befindlichen Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Mai 2010, wonach eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG geprüft wurde. Auch das Anschreiben des Präsidenten des OLG N. vom 26. Januar 2010 an das Bayer. Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz nimmt nur Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG. Das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 9. Februar 2010 an die anderen Ministerien zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten des mittleren Justizdienstes (Justizfachwirtelaufbahn) der Besoldungsgruppe A 7 bezieht sich auf das amtsärztliche Gutachten und ist sehr allgemein abgefasst. Im letzten Absatz ist ausgeführt, es wird gebeten, mitzuteilen, ob für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit (zunächst im Rahmen einer auf drei Monate angelegten Wiedereingliederungsmaßnahme mit wöchentlich 20 Stunden) bei Behörden ihres Geschäftsbereichs aus dem Raum R. besteht. Auf die einzelnen rechtlichen Alternativen der Suche wurde nicht eingegangen, so dass nur eingeschränkt abschätzbar ist, ob unter allen Alternativen gesucht werde. Ist jedoch eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenden Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, § 26 Abs. 3 BeamtStG (BVerwG B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten nicht und auch im Gerichtsverfahren hat der Beklagte das nicht dargelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte ausweislich der Niederschrift nichts vorgetragen.

Zwar kann im Rahmen des § 26 Abs. 2 BeamtStG dem Beamten auch eine geringerwertige Aufgabe übertragen werden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Beamten erforderlich (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 35). Dass der Beamte die Zustimmung erteilt hat, ergibt sich jedoch aus dem Schreiben vom 9. Februar 2010 nicht. Insoweit hätte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Beamte einer geringerwertigen Aufgabe zustimmt, so dass es für die anderen Ressorts auch deutlich wird, dass nach einer geringerwertigen Aufgabe zu suchen ist. Dass dies von selbst ohne Hinweis auf die Rechtslage erfolgt, kann bei dieser Konstellation nicht ohne Weiteres angenommen werden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BeamtStG jedenfalls im Hinblick auf eine Verwendung bei anderen Ressorts ohne Bedeutung ist, wenn im Bereich des Dienstherrn keine freien Stellen vorhanden sind, ist dies nicht nachvollziehbar, denn zum Bereich des Dienstherrn (Freistaat Bayern) gehören auch die anderen Ressorts. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten, dass sich die Tätigkeit im Eingangsamt des früheren mittleren Dienstes (BesGr A 6) von denen im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) regelmäßig nicht unterscheidet, kein Nachweis, dass auch nach einer Stelle der BesGr A 6 gesucht wurde.

§ 26 Abs. 3 BeamtStG steht auch nicht einer Versetzung zur Ausübung einer geringerwertigen Tätigkeit entgegen, da in § 26 Abs. 3 BeamtStG auf die Beibehaltung des übertragenen Amtes in statusrechtlichem Sinne abgestellt wird (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl § 26 BeamtStG Rn. 35). Unerheblich ist auch, dass im Jahr 2013 im Rahmen einer möglichen Reaktivierung erfolglos auch nach einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG gesucht wurde, da es auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankommt. Letztendlich konnte der Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, was zu seinen Lasten geht (BVerwGv. 26.3.2009 - 2 C 73/08 a. a. O. Rn. 30).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. März 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 41.114,52 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums O... vom 25. März 2013 rechtswidrig gewesen und der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 27. März 2012 erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, zu Recht abgewiesen.

a) Der Kläger wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe unrichtig aus dem Gesundheitszeugnis Dr. B... vom 7. Dezember 2012 auf eine Beschränkung der Dienstfähigkeit des Klägers auf Tagschichten geschlossen. Ernstliche Zweifel ergeben sich daraus bereits deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht trotz seiner Zweifel an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Klägers zugunsten des Klägers von der Wiederherstellung der vollen Polizeidienstfähigkeit im Sinne des Art. 128 BayBG ausgegangen ist. Insoweit liegt eine Feststellung zugunsten des Klägers vor, durch die er nicht beschwert ist.

b) Das Verwaltungsgericht ist, der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 16 und U. v. 25.6.2009 - 2 C 68/08 - juris Rn. 21) folgend, davon ausgegangen, dass der Beamte dann dienstfähig ist, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorischen Änderungen eingerichtet werden kann. Es hat ferner berücksichtigt, dass bei Dienststellen mit einem nur geringen Personalbestand die Schaffung eines geeigneten Dienstpostens durch organisatorische Änderungen zu nicht hinnehmbaren Schwierigkeiten führen kann. Es hat - dem folgend - ausgeführt, dass die Aufnahme der früheren Tätigkeit des Klägers bei der Autobahnpolizeistation Sch... nicht in Betracht gekommen wäre. Die Autobahnpolizeistation Sch... sei mit acht Beamten im 4-Schicht-Dienst für den zu leistenden Dienst voll ausgestattet gewesen. Die Tätigkeit eines weiteren Beamten hätte die gesamte Schichtdienstplanung unzumutbar erschwert. Die Umsetzung eines der dortigen Beamten an eine andere Stelle hätte in die Rechte dieses Beamten eingegriffen und wäre zumindest kurzfristig nicht möglich gewesen. Eine Tätigkeit des Klägers bei der Verkehrspolizeiinspektion A... im Innendienst wäre nur nach umfangreicher Einarbeitung möglich gewesen. Die Reaktivierung des Klägers wäre zeitlich frühestens zum 1. April 2013 möglich gewesen. Von der Dienstzeit von 83 Arbeitstagen bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand wären 70 Urlaubstage des schwerbehinderten Klägers für die Jahre 2012 und 2013 abzuziehen gewesen, so dass tatsächlich nur 13 Arbeitstage zu leisten gewesen wären. In 13 möglichen Tagen wäre die Einarbeitung in eine Innendiensttätigkeit nicht möglich gewesen. Der Zweck der Maßnahme, die Wiedereingliederung in das Berufsleben, wäre damit nicht erreichbar gewesen.

Der Kläger wendet hiergegen ein, zwingende dienstliche Gründe, die seinem Anspruch entgegengestanden hätten, seien nicht dargetan. Das dienstliche Interesse an der sachgemäßen reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung sei im vorliegenden Fall dermaßen überdehnt worden, dass es jeden Anspruch eines Beamten auf Reaktivierung aushebele. Es habe nichts damit zu tun, dass ein neuer Dienstposten zu schaffen gewesen wäre. Der Beklagte habe jegliche, von ihm zu fordernde Mitarbeit verweigert. Er habe lediglich behauptet, dass die Wiedereingliederung des Klägers wegen der nur verbleibenden kurzen Dienstzeit nicht möglich gewesen sei.

Mit diesen unsubstantiierten Einwendungen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen, zumal er sich mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und sich darauf beschränkt zu behaupten, es habe nichts damit zu tun, dass ein neuer Dienstposten hätte geschaffen werden müssen. Dass einem Reaktivierungsanspruch zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, wenn in der verbleibenden Dienstzeit ein brauchbares Arbeitsergebnis nicht mehr zu erwarten ist, so dass der Dienstherr in der Regel eine Mindestarbeitszeit von einem halben Jahr verlangen kann, ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juli 2015, § 29 Rn. 160).

c) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Reaktivierung auch nicht dadurch schuldhaft vereitelt worden sei, dass der Beklagte den Ablehnungsbescheid erst etwa ein Vierteljahr vor der für den Kläger geltenden Altersgrenze von 60 Jahren und 3 Monaten erlassen habe. Der Kläger rügt, allein der Beklagte sei für die Verzögerung verantwortlich und nimmt die hierfür vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, dies beruhe auf den für die erforderliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers erforderlichen Untersuchungen, nicht in den Blick. Mit seinem lapidaren Hinweis, auch das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass das behördliche Verfahren von der Antragstellung am 27. März 2012 bis zum Erlass des Bescheids am 25. März 2013 sehr lange gedauert habe, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel darzulegen, zumal das Verwaltungsgericht auch auf die starke Auslastung des medizinischen Dienstes verwiesen hatte, bei dem wie bei frei praktizierenden Ärzten mit Wartezeiten zu rechnen sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in einer alternativen Betrachtung zugunsten des Klägers unterstellt, der Beklagte hätte kurzfristig eine Klärung mit dem Ärztlichen Dienst im Sinne einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Klägers erreichen können und den Kläger bereits zum 1. Februar 2013 reaktivieren können. In diesem Fall wären von 123 Arbeitstagen bis zur regulären Altersgrenze des Klägers am 31. Juli 2013 nach Abzug von 70 Urlaubstagen für die Jahre 2012 und 2013 noch 53 Arbeitstage verblieben. Auch für diesen Zeitraum hätte - so das Verwaltungsgericht - keine Stelle bei der Autobahnpolizeistation Sch... geschaffen werden können, da eine Umsetzung von Kollegen für diesen kurzen Zeitraum mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in deren Rechte verbunden gewesen wäre. Die Einarbeitung eines bereits seit etwa drei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess befindlichen Vollzugsbeamten bei einer anderen Dienststelle hätte in 53 Tagen nur noch soeben abgeschlossen werden können. Dies stelle aber noch keine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben dar und wäre wegen des damit verbundenen Aufwands dem Beklagten nicht zumutbar gewesen. Hiergegen wendet sich die Zulassungsbegründung nicht.

2. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus, insbesondere werden dort entsprechende grundsätzliche Fragen im vorgenannten Sinne nicht aufgeworfen geschweige denn deren Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung näher dargelegt.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Eine Klage auf Reaktivierung ist hinsichtlich des Streitwerts wie eine umfassende Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand zu bewerten (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 ZB 14.2211 - juris Rn. 7 m. w. N.). Mit der Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zeigt der Kläger, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Reaktivierung - auch nach deren Erledigung - für ihn nach wie vor von Bedeutung ist.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.