Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 1 K 18.1077
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der der Versetzungsurkunde vom 9. August 2018 zugrundeliegende Versetzungsbescheid der Beklagten vom 9. August 2018 (Az.: SG 10/Ad/Weh) wird aufgehoben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 1 K 18.1077 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen kann.
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1. Der 1955 geborene Kläger - ein Regierungsdirektor - war als Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Der Beklagte versetzte ihn im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand mit Ablauf des Monats Dezember 2009 vorzeitig in den Ruhestand. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers sei aufgrund seiner Weigerung anzunehmen, sich entsprechend dem gerichtlichen Beweisbeschluss ärztlich (fachpsychiatrisch) untersuchen zu lassen. Dieser Beschluss enthielt die Aufforderung, die zuvor tätigen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
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2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
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Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.
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Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
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ob der Beamte im gerichtlichen Dienstunfähigkeitsverfahren verpflichtet werden kann, seine bisher behandelnden Ärzte und begutachtenden Ärzte und/oder den für die Beweiserhebung vorgesehenen Gutachter - gegenüber Gericht und Dienstbehörde - von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden,
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ist nicht entscheidungserheblich. Sie würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, wie sie beantwortet wird.
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Auch wenn man mit dem Kläger eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht fordern würde, wäre der gegenwärtig allgemein praktizierte Rückgriff auf allgemeine Beamtenpflichten noch für eine Übergangszeit hinzunehmen. Danach setzt die Verpflichtung jedenfalls voraus, dass sie zur Erreichung des Untersuchungszwecks, d.h. zur Klärung der ernstlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (Beschluss vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 DB 13.00 - BVerwGE 111, 246 <250> = Buchholz 232 § 45 BBG Nr. 5 S. 3 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 Bs 164/05 - ZBR 2006, 174).
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Im Übrigen geht die Beschwerde hinsichtlich der Befugnis und Pflicht der bereits gutachtlich tätig gewordenen Ärzte der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle sich zu offenbaren, selbst davon aus, dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. § 61a Abs. 2 LBG RP in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1970, GVBl S. 241).
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3. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht dadurch gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es den Nachweis der Dienstunfähigkeit in Anwendung der Beweisregel der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO i.V.m. § 444 ZPO als erbracht angesehen hat. Dies setzt - wie bei einer von der Behörde erlassenen ärztlichen Untersuchungsanordnung - auch bei einer gerichtlich angeordneten Beweiserhebung dieses Inhalts deren Rechtmäßigkeit voraus. Insbesondere muss die Beweiserhebung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 16 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.).
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Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - IÖD 2014, 2
; Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 Rn. 3 und zuletzt vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - Rn. 4).
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Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LBG RP in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteile vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - a.a.O. Rn. 38 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - juris Rn. 20). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O.). Die Folgen, sich einer von der Behörde oder dem Gericht rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verweigern, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Daher kann die rechtsgrundlose Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12).
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An diesem Maßstab orientiert, kann dahinstehen, ob die vom Oberverwaltungsgericht angeordnete Beweiserhebung bereits daran leidet, dass die Beweisfrage in dem Beweisbeschluss auf die Ermittlung des gegenwärtigen Gesundheitszustands des Klägers gerichtet ist. Dies stünde, wie von der Beschwerde geltend gemacht, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (seit Urteil vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7 S. 34 f., zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - a.a.O. Rn. 11). Auch die weitere Frage, ob ein solcher Mangel durch das nachträglich an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtete Erläuterungsschreiben des Oberverwaltungsgerichts "geheilt" worden ist, bedarf keiner Entscheidung.
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Der Beweisbeschluss ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Oberverwaltungsgericht die beabsichtigte Beweiserhebung von einer umfassenden Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig gemacht hat, die rechtswidrig, weil unverhältnismäßig war (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 3167/08 - NJW 2013, 3086 Rn. 22). Zum Zeitpunkt der Beweisanordnung hat das Oberverwaltungsgericht nicht wissen können, ob der von ihm zur erneuten psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragte Sachverständige die Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen überhaupt für erforderlich hält, und wenn ja, welcher Unterlagen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass der beauftragte Sachverständige auf die in den Behördenakten bereits vorhandenen ärztlichen Befunde, Untersuchungsergebnisse und Gutachten hätte zurückgreifen können. Gegen deren Heranziehung oder Verwertung hat der Kläger nichts eingewandt. Demgemäß ist die gleichwohl an den Kläger ergangene pauschale Aufforderung, sämtliche ihn vorbehandelnden Ärzte gleich welcher Fachrichtung von der Schweigepflicht zu entbinden, schon deshalb rechtswidrig, weil sie vom Untersuchungszweck nicht gedeckt ist. Sie lässt keinen Bezug zu der vom Oberverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Untersuchung erkennen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 37.894,35 € festgesetzt.
Gründe
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.
Gründe
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
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Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
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Der Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2004 wurde gegen ihn wegen Maßnahmen, die er als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts getroffen hatte, ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet, das im Jahr 2009 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Während dieser Zeit war der Antragsgegner durchgängig wegen einer bei ihm diagnostizierten Depression arbeitsunfähig erkrankt.
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Im Jahr 2006 leitete der Antragsteller gegen den Antragsgegner ein (erstes) Verfahren mit dem Ziel der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein. Dieses Verfahren wurde im Oktober 2009 eingestellt. Unter dem 14. Juni 2010 erstellte Medizinaldirektorin Dr. M. , Polizeiärztliches Zentrum der Landesbereitschaftspolizei, eine weitere Stellungnahme. Sie hielt den Antragsgegner für dienstfähig.
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Nachdem erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners aufgekommen waren, beauftragte der Präsident des Landgerichts H. nach Anhörung des Antragsgegners mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Prof. Dr. S. (künftig: Sachverständiger) mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen und nach Durchführung eigener Untersuchungen (Familienanamnese, Erhebung psychischer Befunde, testpsychologische Zusatzuntersuchungen) unter dem 14. September 2011 zu dem Ergebnis, der Antragsgegner leide unter einer "bipolare[n] affektive[n] Störung, derzeit gemischte Episode (ICD-10: F31.6)". Aufgrund dieser Erkrankung sei "zum jetzigen Zeitpunkt […] die Fähigkeit […] [des Antragsgegners] zur Berufsausübung eines Berufsrichters nicht mehr gegeben". Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von dem Gutachten und Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Präsident des Landgerichts H. dem Antragsgegner unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA mit, aufgrund der im Gutachten mitgeteilten Befunde sei beabsichtigt, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zugleich gab er dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung und Zustimmung zu einer Versetzung in den Ruhestand. Der Antragsgegner entgegnete unter dem 13. Dezember 2011, er halte die vom Sachverständigen gestellte Diagnose für falsch. Er leide an einer durch die Einleitung des Strafverfahrens ausgelösten und bisher nicht ausgeheilten mittelgradigen Depression. Er stimme der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu.
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Am 26. Januar 2012 hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) angerufen und unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen.
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Das Dienstgericht hat nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen dem Antrag entsprochen.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof), der dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat, nach schriftlicher und mündlicher Vernehmung der früher mit der Behandlung des Antragsgegners befassten Ärzte Sch. und Dr. T. als sachverständiger Zeugen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof unter anderem ausgeführt, das Dienstgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bis zum Antrag des Antragstellers beim Dienstgericht fehlerfrei geführt worden sei. Die Voraussetzungen einer Zurruhesetzung nach § 28 LRiG LSA lägen vor. Zwar unterliege die Annahme des Dienstgerichts Zweifeln, die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LRiG gestützt werden. Der Dienstgerichtshof sei indessen überzeugt, dass der Antragsgegner im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Dienstpflichten dauerhaft nicht erfüllen könne.
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Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen leide der Antragsgegner an einer bipolaren Störung. Diese Feststellung habe der Sachverständige aufgrund einer ausreichenden Untersuchung, die im Verlauf von drei Sitzungen geschätzt insgesamt fünf Stunden umfasst habe, treffen können. Insbesondere habe er ausreichend Anhaltspunkte für manische oder hypomanische Episoden gefunden, die er nicht allein mit der Sprechdauer des Antragsgegners über bis zu 30 Minuten anlässlich einer Sitzung und einem erhöhten Sprechtempo begründet, sondern in einen Kontext mit der diagnostizierten Antriebssteigerung und der assoziativen Lockerung gebracht habe. Auch wenn der Sachverständige nur manische Phasen habe beobachten können, habe er richtig eine bipolare Störung diagnostiziert. Dass der Antragsgegner unter depressiven Phasen leide, stelle keiner der Beteiligten in Frage und hätten die behandelnden Ärzte Sch. und Dr. T. bestätigt, die im Übrigen das Vorhandensein manischer und hypomanischer Phasen zwar nicht festgestellt hätten, aber solche Phasen auch nicht hätten ausschließen können.
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Dass es sich bei einer bipolaren Störung um eine endogene Erkrankung handele, stehe der Richtigkeit der Diagnose nicht entgegen. Die Ursache der Erkrankung liege in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken. Eine genetische Prädisposition sei nicht vonnöten, so dass das Fehlen von Vorerkrankungen in der Familie des Antragsgegners kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Diagnose sei.
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Der Sachverständige sei, was der Dienstgerichtshof näher mit seiner Tätigkeit begründet hat, "ein ausgewiesener Fachmann für den Bereich ‚bipolare Störung‘". Der ergänzenden Anhörung weiterer Ärzte bedürfe es nicht. Es könne als wahr unterstellt werden, dass sie eine bipolare Störung nicht erkannt hätten, weil sich dies ohne weiteres damit erklären lasse, sie hätten eine manische oder hypomanische Phase nicht beobachtet.
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Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch insoweit sei dem gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der die Dienstunfähigkeit nach dem Krankheitsbild des Antragsgegners aus einer formalen Denkstörung, nämlich einer Denkbeschleunigung und assoziativen Lockerung, abgeleitet habe. Diese Denkstörung führe zur Unaufmerksamkeit. Die assoziative Lockerung führe dazu, dass der Antragsgegner Details unangemessen bewerte. Dadurch sei bei dem Antragsgegner eine Leistungsminderung vorhanden, die ihn hindere, die richterliche Tätigkeit auszuüben. Dem folge der Dienstgerichtshof. Die Assoziationslockerung, die eine Konzentration auf das Wesentliche verhindere, mache dem Antragsgegner die richterliche Tätigkeit schlechthin unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner Sachverhalte nicht richtig aufnehme und verarbeite und vom zentralen Kern eines rechtlichen Problems abschweife.
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Die Symptome deckten sich mit dem, was der Antragsgegner verschiedenen Ärzten berichtet habe. So habe er gegenüber Prof. Dr. L. im Jahr 2011 von Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und wechselnden Sprachstörungen bei der Ausübung seiner Arbeit gesprochen. Diese subjektive Einschätzung habe zwar nicht uneingeschränkt objektiviert werden können. Der Antragsgegner sei aber in erhöhtem Maße ablenkbar gewesen. Dem Sachverständigen gegenüber habe er von Wortverwechslungen gesprochen.
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Im Übrigen sei der Antragsgegner auch ohne Diagnose einer bipolaren Störung selbst bei unterstelltem Leiden (nur) an einer mittelgradigen Depression dienstunfähig. Nach den sachverständigen Angaben des Dr. T. könne ein Mensch mit einer mittelgradigen Depression kaum einen deutlich längeren Zeitraum als drei Stunden ohne kognitive Einschränkungen durchstehen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner selbst geschilderten kognitiven Einschränkungen sei ihm auch unter dieser Prämisse eine rechtsprechende Tätigkeit nicht mehr möglich.
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Die Dienstunfähigkeit sei eine dauerhafte. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werde. Dafür, dass sie länger anhalten werde, spreche der bisherige Verlauf der bipolaren Störung des Antragsgegners, der bereits seit neun Jahren krank sei. Der gerichtliche Sachverständige habe angegeben, dass die Behandlung der Erkrankung nicht aufgenommen sei. Er habe dies auf die mangelnde Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zurückgeführt. Auch nach Maßgabe der vom Sachverständigen benannten Behandlungszeiten sei mit einer Wiederherstellung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Selbst dann, wenn das Leiden des Antragsgegners nur an einer Depression unterstellt werde, sei nach den sachverständigen Ausführungen des Dr. T. nicht mit einer Wiederherstellung der Gesundheit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen, zumal sich der Antragsgegner jeglicher Medikamention verweigere.
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Der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens bedürfe es nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, stehe gemäß § 96 Satz 3 LRiG LSA, § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und 2, § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen sei, lägen nicht vor. Der Sachverständige habe vermeintliche Widersprüche zu anderen ärztlichen Stellungnahmen ausgeräumt.
- 18
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Die Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. M. vom 14. Juni 2010 sei nicht in dem Verfahren eingeholt worden, das sich in dem Prüfungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof fortsetze. Sie sei in diesem Verfahren nicht ärztliche Untersuchung im Sinne des § 27 LRiG LSA. Der Dienstgerichtshof habe sie gleichwohl in die mündliche Verhandlung eingeführt und in seine Entscheidung miteinbezogen. Sie biete, was der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, keine Grundlage, um das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern.
- 19
-
Einer Stellungnahme oder Vernehmung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landgerichts, an dem der Antragsgegner tätig sei, bzw. des Vorsitzenden des Spruchkörpers, dem der Antragsgegner zugeordnet sei, sei nicht erforderlich. Die manischen oder hypomanischen Phasen träten unvorhergesehen auf und müssten nicht beobachtet worden sein. Da der Antragsgegner nur phasenweise nicht in der Lage sei, Dienstgeschäfte ordnungsgemäß auszuführen, verspreche die Vernehmung keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
- 20
-
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision, mit der er im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens rügt.
- 21
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Der Antragsgegner beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren abgeändert und der Antrag des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012, wiederholt im Termin am 24. Oktober 2012, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners (jetzt: Revisionsführers) in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.
-
Hilfsweise beantragt er,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Dienstgericht für Richter zurückverwiesen.
- 22
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Der Antragsteller beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 23
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerichts, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, rechtsfehlerfrei bestätigt.
-
I.
- 24
-
Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht der Aufhebung, weil der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft entschieden hätte.
- 25
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1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch.
- 26
-
a) Das gilt zunächst, soweit die Revision der Sache nach beanstandet, der Dienstgerichtshof habe seine aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Hinweispflichten verletzt und damit zugleich gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er dem Antragsgegner nicht vor Augen geführt habe, es bestehe Anlass, zur Frage seiner Krankheitseinsicht bei unterstellt bipolarer Störung weiter vorzutragen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwGE 36, 264, 266 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51/14, juris Rn. 11). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das trifft hier nicht zu. Die Frage, ob der Antragsgegner krankheitseinsichtig ist, war vielmehr aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnose schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidung des Dienstgerichts, so dass der Antragsgegner ohne ausdrücklichen Hinweis um die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts wissen musste.
- 27
-
b) Weiter erfolglos rügt die Revision eine Gehörsverletzung mit der Begründung, der Dienstgerichtshof habe den Bericht vom 5. August 2011 einbezogen, obgleich er zuvor nicht erörtert worden sei. Diesen Bericht, der Prof. Dr. L. als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität M. nennt, als Verfasser aber Dr. T. bezeichnet, hat der Antragsgegner selbst in das Verfahren eingeführt, indem er ihn dem Dienstgericht und nochmals dem Dienstgerichtshof vorgelegt hat. Die Revision zitiert entsprechende Erklärungen des Antragsgegners. Der Bericht war außerdem Teil der vom Antragsteller auf Wunsch des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen. Ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof vom 11. September 2013, 1. April 2014 und 27. Mai 2014 waren diese Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Dienstgerichtshof hat den Bericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2013 zitiert und damit zu erkennen gegeben, ihn für verfahrensrelevant zu erachten. Damit setzt sich die Revision nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Dass der Dienstgerichtshof Prof. Dr. L. und nicht Dr. T. als Adressaten eigenanamnestischer Angaben des Antragsgegners bezeichnet hat, mag auf einer Verwechslung beruhen, begründet aber keinen Gehörsverstoß.
- 28
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c) Die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verfehlt die Revision auch, soweit sie rügt, der Dienstgerichtshof habe "in spekulativer Weise und damit […] [den] Anspruch [des Antragsgegners] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend dem sachverständigen Zeugen Dr. T. unterstellt, dieser habe ausgeführt, dass eine bipolare Störung endogen sein müsse, weil deren Ursache in hirnorganischen Synapsenstörungen liege". Damit ist über die bloße Behauptung der fehlerhaften Interpretation der Aussage nichts für einen Gehörsverstoß dargetan. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, Dr. T. habe "als Sachverständiger ausgesagt, dass man bei der Frage einer bipolaren Störung heute nicht einmal mehr von endogenen oder exogenen Gründen ausgehe, sondern vielmehr davon, dass die Ursachen in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken lägen", fast wörtlich der am 27. Mai 2014 protokollierten Aussage.
- 29
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2. Die von der Revision unter verschiedenen Aspekten erhobene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
- 30
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a) Der Dienstgerichtshof war nach § 86 VwGO nicht gehalten, ein weiteres gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragsgegners einzuholen.
- 31
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aa) Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder aufdrängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NJW-RR 2011, 373 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20).
- 32
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bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstgerichtshof von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens abgesehen hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist. Die Ausführung des Antragsgegners, der Sachverständige habe fälschlich unterstellt, die den Antragsgegner behandelnde Ärztin Sch. habe mangels Kenntnis der Anamnese eine bipolare Störung nicht festgestellt, obwohl sie (nur) eine Depression in Kenntnis "alle[r] notwendigen Unterlagen" diagnostiziert habe, ergibt keinen groben Mangel. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner als Fehleinschätzung beanstandete Annahme des Sachverständigen, Dr. T. habe den Antragsgegner nicht untersucht. Diese von der Revision behaupteten Irrtümer bezogen sich nicht auf das Beweisthema. Den allein entscheidungsrelevanten vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Befund des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen hat der Dienstgerichtshof überzeugend auf andere Weise - im Gegensatz zum Sachverständigen keine Beobachtung einer manischen oder hypomanischen Episode durch die sachverständigen Zeugen - ausgeräumt. Mit dieser Feststellung hat der Dienstgerichtshof zugleich rechtsfehlerfrei die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen belegt. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, Kennzeichen der bipolaren Störung seien neben manischen und hypomanischen auch depressive Phasen, wird von den Bekundungen des Sachverständigen getragen. Dass der Sachverständige die Anzahl der Untersuchungstermine - nur zunächst, später konnte er sich festlegen - nicht genau angeben konnte, aber immerhin auf "zumindest drei" schätzte und keine klinischen Erkenntnisse besaß, belegt einen groben Mangel des Gutachtens nicht.
- 33
-
b) Soweit die Revision im Übrigen eine Verletzung des § 86 VwGO geltend macht, genügt ihre Begründung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforderungen.
- 34
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aa) Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO müssen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, juris Rn. 26 mwN).
- 35
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bb) Daran fehlt es hier. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO vorwirft, nicht aufgeklärt zu haben, ob der Antragsgegner tatsächlich im Berufungsurteil referierte erhebliche Symptome genannt habe, übersieht sie, dass der Dienstgerichthof an der von ihr bezeichneten Stelle lediglich den Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 (dort S. 2 f.) wiedergegeben hat. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof zum Vorwurf macht, der Ursache angeblicher "Wortverwechslungsstörungen" des Antragsgegners nicht nachgegangen zu sein, nicht untersucht zu haben, ob die Eloquenz des Antragsgegners nicht berufstypisch (statt krankheitsinduziert) sei, Angaben aus dem Bericht des Prof. Dr. L. (richtig: des Dr. T. ) verwendet zu haben, ohne Prof. Dr. L. zu einer Untersuchung des Antragsgegners befragt zu haben, und Medizinaldirektorin Dr. M. und Kollegen des Antragsgegners nicht als Zeugen vernommen zu haben, beschränkt sie sich auf diese Vorwürfe, ohne sie in der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise näher auszuführen und sich insbesondere mit dem Beschluss des Dienstgerichtshofs zur Frage der weiteren Beweiserhebung vom 29. Juli 2014 auseinanderzusetzen.
-
II.
- 36
-
Das Urteil des Dienstgerichtshofs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
- 37
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1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat das in §§ 27 f. LRiG LSA für die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Richters bestimmte Verfahren eingehalten.
- 38
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2. Der Antrag ist auch begründet. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist, weil er seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen wegen einer bipolaren Störung dauernd nicht erfüllen kann.
- 39
-
a) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die dem Zeitpunkt seiner Entscheidung entsprach, abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267, 269 ff.) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18). Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein.
- 40
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b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist.
- 41
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aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist ein Richter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. Dabei stellt der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Richters ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22).
- 42
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bb) Diese Grundsätze hat der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei angewandt.
- 43
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(1) Der Dienstgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung des Antragsgegners, des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen davon überzeugt, dass bei dem Antragsgegner aufgrund der vom Sachverständigen diagnostizierten bipolaren Störung, im Besonderen aufgrund der mit dieser Erkrankung verbundenen manischen und hypomanischen Phasen, Denkstörungen vorliegen, deren Auftreten nicht vorhersehbar ist und die ihn an der Ausübung des Richteramtes hindern. Zu diesem Beweisergebnis ist er aufgrund einer sorgfältigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs gelangt. Seine Schlussfolgerung, der Antragsgegner sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, ist nicht zu beanstanden.
- 44
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(2) Anhand des von ihm zutreffend ermittelten rechtlichen Maßstabs hat der Dienstgerichtshof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weiter festgestellt, dass der Antragsgegner seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann.
- 45
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Ein Richter ist dauernd dienstunfähig, wenn die Dienstunfähigkeit nicht absehbar länger andauert (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 10). Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, dass auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unmöglich ist. Dass eine absolute Gewissheit der dauerhaften Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der späteren Reaktivierung bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, d.h. eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 26).
- 46
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Der Dienstgerichtshof hat seine entsprechende Einschätzung schlüssig mit der mangelnden Krankheitseinsicht und der Weigerung des Antragsgegners, sich medikamentös behandeln zu lassen, auch in Anbetracht des Umstands belegt, dass die Remission bei bipolaren Störungen (unter besseren Bedingungen) nach wenigen Monaten möglich ist. Damit hat er den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit genügt.
- 47
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c) Dafür, es lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 LRiG LSA vor, so dass von der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand abzusehen sei, ist nichts ersichtlich. Soweit die Revision anführt, das "Krankheitsbild" der bipolaren Störung liege nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Sch. "nur bis maximal 5 – 10 % der Lebenszeit" vor, sind damit Anhaltspunkte für ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 LRiG LSA nicht dargetan. Der Sachverständige hat ausgeführt, das Auftreten manischer oder hypomanischer Episoden sei nicht vorhersehbar. Wegen der ständig latent vorhandenen geistigen Erkrankung des Antragsgegners, deren Manifestation ex ante nicht vorausgesagt werden kann, ist ausgeschlossen, dass er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (vgl. OVG Koblenz, AS 7, 318, 328 ff.).
- 48
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d) Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich, was bei der Entscheidung mit in Rechnung zu stellen ist (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 LRiG LSA), nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung.
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III.
- 49
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
-
Bergmann Drescher Menges
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Koch Gericke
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
3 B 15.534
Beschluss
vom 15. Februar 2016
(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)
3. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1330
Hauptpunkte: Beamtin (Fachoberlehrerin), Begrenzte Dienstfähigkeit, Prognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit für einen fünfmonatigen Zeitraum
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...,
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2016 folgenden Beschluss:
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
3 B 15.534
Beschluss
vom 15. Februar 2016
(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)
3. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1330
Hauptpunkte: Beamtin (Fachoberlehrerin), Begrenzte Dienstfähigkeit, Prognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit für einen fünfmonatigen Zeitraum
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...,
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2016 folgenden Beschluss:
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2018 - M 21 K 17.2903 - wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 33.381,12 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Änderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
„Herr … stellte sich am 18.9.2012 im Gesundheitsamt … vor und wurde hier eingehend untersucht und exploriert.
Anlass war Ihr Schreiben vom 30. April 2012 mit der Bitte der Überprüfung der Dienstfähigkeit von Herrn … bzw. nach Abbruch der Erstuntersuchung ihr Schreiben vom 18. Juli 2012 mit der Bitte der Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Betreffenden.
Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Erkenntnisse der Voruntersuchung vom 23.5.2012 sowie die jetzige Untersuchung vom 18.9.2012, weiterhin die hier vorliegenden fachärztlichen Befunde sowie ein Telefonat mit der behandelnden Abteilung des Universitätsklinikums …
Bei Herrn … besteht eine chronisch-rezidivierende Erkrankung, welche 05/2010 erstmals symptomatisch in Erscheinung trat. Fachärztliche sowie stationäre medizinische Maßnahmen sind adäquat erfolgt. Weiterhin bestehen weitere Erkrankungen, welche als sonstige Nebenursachen ebenfalls adäquat medizinisch behandelt werden.
Bei Herrn … besteht ein GdB von 80.
Die bestehende Gesundheitsstörung äußert sich bei Herrn … derart, dass es zu einer intermittierenden Verminderung der Konzentrationsfähigkeit kommen kann, des weiteren zu einer Verminderung der Belastbarkeit. Es liegt in der Natur der Erkrankung, dass es auch in der Zukunft gelegentlich zu einem Anfallsgeschehen kommen kann. Da Herr … sich derzeit noch eine Einstellungsphase einer Medikation befindet, welche die Symptomatik der Erkrankung so weit als möglich minimieren soll, sollte eine stufenweise Wiedereingliederung des Betreffenden bis zum Erreichen der Zieldosis erfolgen.
Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung besteht bei Herrn … Dienstunfähigkeit.
Das Wiedereingliederungsschema lautet folgendermaßen: [Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 1. Januar 2013, wird genauer ausgeführt].
Auch bei erfolgreicher medikamentöser Einstellung ist prognostisch eventuell nicht von kompletter Anfallsfreiheit auszugehen. Dies liegt in der Natur der Erkrankung. Dies steht einer generellen Dienstfähigkeit des Betreffenden jedoch nicht entgegen. Da der Betreffende einen Büroarbeits Platz innehat, d.h. keine über dem Normalmaß bestehende körperliche Gefährdung, bei Einhalten der genannten Ausschlusskriterien, ist eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit durch die Stadt … nicht zu gewährleisten.
Zur sachgerechten Beurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes ist der betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen.
Negatives Leistungsbild:
Herr … ist nicht geeignet für Tätigkeiten, die die Beaufsichtigung und Kontrolle anderer Personen erfordern, für Tätigkeiten mit absehbaren Anfall von Überstunden, für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern), Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Tätigkeiten mit besonderer nervlicher/seelischer Belastung, Tätigkeiten mit dauerndem oder kurzfristigen Wechsel der Arbeitszeiten, Tätigkeiten mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Fahrtätigkeiten, keine Wechselschichten, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck. Tätigkeiten am Bildschirm sind nur unter Verwendung neuer, flimmerfreier/-armer Bildschirme geeignet.“
„3. Keine Beaufsichtigung und Kontrolle anderer „schutzbefohlener“ Personen,
-
9.Keine körperliche Dauerbelastung im Sinne schwerer körperlicher Arbeit,
-
14.Tätigkeiten am neuen „hochauflösenden“ flimmerfreien Einzelbildschirm,
-
15.Ständige Anwesenheit von Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen ist nicht mehr notwendig,
-
16.Wenig bis kein Publikumsverkehr,
-
17.Kein langes Stehen,
-
18.Gehen über längere Zeit (<2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich.“
„Wie mit Schreiben vom 22.6.2015 bereits korrigiert bzw. ergänzt, bezog sich die im Gutachten vom 17.3.2015 erwähnte volle Dienstfähigkeit auf die „zeitlich volle Dienstfähigkeit“ gegenüber einer begrenzten Dienstfähigkeit.
Bei Herrn … besteht hinsichtlich seines statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit, es besteht jedoch die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Hier wären Arbeiten unter Zeitdruck, hohem Konfliktpotenzial sowie stärkerer körperlicher Belastung zu vermeiden.
Zu den Leistungseinschätzungen des Herrn … ist zu sagen, dass hinsichtlich der Verminderung der Konzentrationsfähigkeit die bildliche Fokussierung der Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Tätigkeit und somit das Erreichen eines kurzfristig gesetzten Ziels oder das Lösen einer komplexen gestellten Aufgabe vermindert sind. Dies entspricht einer Verminderung des ihm möglichen zu übernehmenden Verantwortungsgrades.
Die Verminderung der Belastbarkeit hinsichtlich Körperanstrengungen wurde bereits im Schreiben vom 17.3.2015 definiert als „Gehen über längere Zeit (Größer 2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich“.
„Zusammenfassende Bewertung: Verbale Gedächtnisleistung und Sprachleistung sind vollständig unbeeinträchtigt. Im Bereich komplexe Aufmerksamkeitsfunktion bestehen dagegen Beeinträchtigungen. Dies deckt sich mit den bereits im Gutachten vom 15.7.2015 amtsärztlicherseits gemachten Aussagen. Einfache Tätigkeiten, welche hauptsächlich verbale Gedächtnisleistung erfordern, sind zu bevorzugen. Die durch die neuropsychologische Testung gewonnenen Erkenntnisse unterstützen das bisher Gesagte, sodass das Gutachten vom 15.7.2015 weiterhin Gültigkeit hat.“
den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
„Herr … stellte sich am 18.9.2012 im Gesundheitsamt … vor und wurde hier eingehend untersucht und exploriert.
Anlass war Ihr Schreiben vom 30. April 2012 mit der Bitte der Überprüfung der Dienstfähigkeit von Herrn … bzw. nach Abbruch der Erstuntersuchung ihr Schreiben vom 18. Juli 2012 mit der Bitte der Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Betreffenden.
Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Erkenntnisse der Voruntersuchung vom 23.5.2012 sowie die jetzige Untersuchung vom 18.9.2012, weiterhin die hier vorliegenden fachärztlichen Befunde sowie ein Telefonat mit der behandelnden Abteilung des Universitätsklinikums …
Bei Herrn … besteht eine chronisch-rezidivierende Erkrankung, welche 05/2010 erstmals symptomatisch in Erscheinung trat. Fachärztliche sowie stationäre medizinische Maßnahmen sind adäquat erfolgt. Weiterhin bestehen weitere Erkrankungen, welche als sonstige Nebenursachen ebenfalls adäquat medizinisch behandelt werden.
Bei Herrn … besteht ein GdB von 80.
Die bestehende Gesundheitsstörung äußert sich bei Herrn … derart, dass es zu einer intermittierenden Verminderung der Konzentrationsfähigkeit kommen kann, des weiteren zu einer Verminderung der Belastbarkeit. Es liegt in der Natur der Erkrankung, dass es auch in der Zukunft gelegentlich zu einem Anfallsgeschehen kommen kann. Da Herr … sich derzeit noch eine Einstellungsphase einer Medikation befindet, welche die Symptomatik der Erkrankung so weit als möglich minimieren soll, sollte eine stufenweise Wiedereingliederung des Betreffenden bis zum Erreichen der Zieldosis erfolgen.
Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung besteht bei Herrn … Dienstunfähigkeit.
Das Wiedereingliederungsschema lautet folgendermaßen: [Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 1. Januar 2013, wird genauer ausgeführt].
Auch bei erfolgreicher medikamentöser Einstellung ist prognostisch eventuell nicht von kompletter Anfallsfreiheit auszugehen. Dies liegt in der Natur der Erkrankung. Dies steht einer generellen Dienstfähigkeit des Betreffenden jedoch nicht entgegen. Da der Betreffende einen Büroarbeits Platz innehat, d.h. keine über dem Normalmaß bestehende körperliche Gefährdung, bei Einhalten der genannten Ausschlusskriterien, ist eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit durch die Stadt … nicht zu gewährleisten.
Zur sachgerechten Beurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes ist der betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen.
Negatives Leistungsbild:
Herr … ist nicht geeignet für Tätigkeiten, die die Beaufsichtigung und Kontrolle anderer Personen erfordern, für Tätigkeiten mit absehbaren Anfall von Überstunden, für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern), Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Tätigkeiten mit besonderer nervlicher/seelischer Belastung, Tätigkeiten mit dauerndem oder kurzfristigen Wechsel der Arbeitszeiten, Tätigkeiten mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Fahrtätigkeiten, keine Wechselschichten, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck. Tätigkeiten am Bildschirm sind nur unter Verwendung neuer, flimmerfreier/-armer Bildschirme geeignet.“
„3. Keine Beaufsichtigung und Kontrolle anderer „schutzbefohlener“ Personen,
-
9.Keine körperliche Dauerbelastung im Sinne schwerer körperlicher Arbeit,
-
14.Tätigkeiten am neuen „hochauflösenden“ flimmerfreien Einzelbildschirm,
-
15.Ständige Anwesenheit von Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen ist nicht mehr notwendig,
-
16.Wenig bis kein Publikumsverkehr,
-
17.Kein langes Stehen,
-
18.Gehen über längere Zeit (<2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich.“
„Wie mit Schreiben vom 22.6.2015 bereits korrigiert bzw. ergänzt, bezog sich die im Gutachten vom 17.3.2015 erwähnte volle Dienstfähigkeit auf die „zeitlich volle Dienstfähigkeit“ gegenüber einer begrenzten Dienstfähigkeit.
Bei Herrn … besteht hinsichtlich seines statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit, es besteht jedoch die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Hier wären Arbeiten unter Zeitdruck, hohem Konfliktpotenzial sowie stärkerer körperlicher Belastung zu vermeiden.
Zu den Leistungseinschätzungen des Herrn … ist zu sagen, dass hinsichtlich der Verminderung der Konzentrationsfähigkeit die bildliche Fokussierung der Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Tätigkeit und somit das Erreichen eines kurzfristig gesetzten Ziels oder das Lösen einer komplexen gestellten Aufgabe vermindert sind. Dies entspricht einer Verminderung des ihm möglichen zu übernehmenden Verantwortungsgrades.
Die Verminderung der Belastbarkeit hinsichtlich Körperanstrengungen wurde bereits im Schreiben vom 17.3.2015 definiert als „Gehen über längere Zeit (Größer 2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich“.
„Zusammenfassende Bewertung: Verbale Gedächtnisleistung und Sprachleistung sind vollständig unbeeinträchtigt. Im Bereich komplexe Aufmerksamkeitsfunktion bestehen dagegen Beeinträchtigungen. Dies deckt sich mit den bereits im Gutachten vom 15.7.2015 amtsärztlicherseits gemachten Aussagen. Einfache Tätigkeiten, welche hauptsächlich verbale Gedächtnisleistung erfordern, sind zu bevorzugen. Die durch die neuropsychologische Testung gewonnenen Erkenntnisse unterstützen das bisher Gesagte, sodass das Gutachten vom 15.7.2015 weiterhin Gültigkeit hat.“
den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.