Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit welchem er in den Ruhestand versetzt wurde.

Der am … geborene Kläger war seit dem 1. November 2016 bei der Beklagten als Kämmerer in der Position eines Amtsrates tätig. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. Eine Schwerbehindertenvertretung existiert bei der Beklagten nicht.

Im Jahr 2017 war der Kläger wiederholt dienstunfähig krankgeschrieben, zuletzt vom 3. Juli 2017 bis zu seiner Inruhestandsversetzung am 9. August 2018. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 18. Dezember 2017 wurde von der Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des Klägers in voraussichtlich drei Monate ausgegangen und eine gestufte Wiedereingliederung empfohlen, welche jedoch nicht erfolgte. Ein zweites amtsärztliches Gutachten vom 14. Mai 2018 kam zu dem Ergebnis, dass eine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 wurde dem Kläger die beabsichtigte Ruhestandsversetzung angezeigt. Die vom Klägerbevollmächtigten daraufhin beantragte Fristverlängerung für die Erhebung von Einwendungen wurde seitens der Beklagten gewährt. Innerhalb der verlängerten Frist erhob der Bevollmächtigte des Klägers Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung. Mit Bescheid und Urkunde jeweils vom 9. August 2018 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 17. August 2018 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ruhestandsversetzung sei der Kläger noch nicht austherapiert gewesen. Er sei nicht dauerhaft dienstunfähig. Dem Kläger sei in dem ersten Gutachten die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit unter Beachtung der schrittweisen Wiedereingliederung in Aussicht gestellt worden. Die Wiedereingliederung sei nur aus Gründen unterblieben, die im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen hätten. Das zweite Gutachten enthalte bezüglich der Prognose der Wiederherstellung der Dienstunfähigkeit widersprüchliche Angaben. Einerseits verneine es die Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit, anderseits empfehle es eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und eine Nachuntersuchung. Es werde daher nur eine momentane Dienstunfähigkeit angenommen. Vor dem Hintergrund der Beurteilung des behandelnden Arztes sei davon auszugehen, dass von einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auszugehen sei. Dem Amtsarzt käme nur ein eingeschränkter Vorrang hinsichtlich der Beurteilung eines Privatarztes zu, die Beweismittel seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich gleichwertig. Es bestehe eine langfristige Arzt-Patientenbeziehung, weshalb der Arzt eine genauere Prognose abgeben könne, als ein Amtsarzt bei einer vergleichsweise flüchtigen Untersuchung. Zudem gehe das Gutachten vom 14. Mai 2018 fälschlicherweise von einer chronifizierten psychiatrischen Erkrankung aus. Die Beklagte sei zudem zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen, die Einwendungen seien innerhalb der verlängerten Einwendungsfrist dargelegt worden. Die Einwendungen seien auch durch die inhaltliche Auseinandersetzung in der Gemeinschaftsversammlung zum Gegenstand des Verfahrens geworden und seien damit zu berücksichtigen. Es sei auch nicht Teil des Untersuchungsauftrags der Amtsärztin gewesen, festzustellen, ob der Kläger für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden könne. Der Ausspruch dazu in dem Gutachten beruhe allein auf Tatschen, auf die der Dienstherr bei der Erteilung des Gutachtenauftrags hingewiesen habe. Die Gutachterin habe sich gegenüber dem Kläger positiv hinsichtlich eines anderweitigen Einsatzes geäußert. Zudem lege sowohl eine neue ärztliche Einschätzung vom 7. November 2018 als auch ein Gutachten vom 11. März 2019 vor, welche beachtet werden müssten und von einer vollen Dienstfähigkeit des Klägers ausgehen würden. Zudem gewähre § 26 BeamtStG ein Ermessen bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit, vorliegend sei die Beantwortung der Frage ermessensfehlerhaft erfolgt.

Der Kläger beantragt,

Der der Versetzungsurkunde vom 9. August 2018 zugrundeliegende Versetzungsbescheid der Beklagten vom 9. August 2018 (Az.: SG 10/Ad/Weh) wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Kläger beantragte Wiedereingliederung sei aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen seien, als gescheitert anzusehen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens sei der Kläger dienstunfähig und es sei nicht zu erwarten, dass dieser innerhalb von sechs Monaten wieder dienstfähig werde. Zudem hätten die Einwendungen des Klägers nicht berücksichtigt werden müssen, da diese zu spät erhoben worden seien. Die Fristverlängerung sei unerheblich. Es handele sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne. Dennoch habe sich die Beklagte mit den Einwendungen auseinandergesetzt. Die Beklagte habe zudem geprüft, ob der Kläger anderweitig verwendet werden könne, dies sei jedoch nicht der Fall. Zudem eröffne § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kein Ermessen, wenn der Beamte dienstunfähig sei. Die Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers in dem Gutachten sei auch nicht widersprüchlich. Dem zweiten Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass die Amtsärztin nur von einer momentanen Dienstunfähigkeit ausgehe. Bei den angeratenen Maßnahmen handele es sich um übliche Gesundheitserhaltungsmaßnahmen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden. Bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz sei konkret zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers rasch verschlechtern werde. Dies stünde nicht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Amtsärztin lege sich in zeitlicher Hinsicht fest, dass eine Wiederherstellung innerhalb von 6 Monaten nicht zu erwarten sei. Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes komme ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu. Wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild voneinander abweichen, könne sich das Tatsachengericht auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an seiner Sachkunde bestehen würden, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhe und in sich stimmig und nachvollziehbar sei. Die Voraussetzungen für ein substantiiertes Anzweifeln der Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten würden beim Kläger jedoch nicht vorliegen. Dass das vom Kläger vorgelegte Gutachten eine andere medizinische Einschätzung enthalte, als das amtsärztliche Gutachten, sei nicht entscheidungserheblich. Entscheidend sei zudem der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, danach eingetretene Änderungen seien nicht zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend der Erlass des Bescheids am 9. August 2018. Beachtlich sei zudem allein, welche Erkenntnisse im schriftlichen Gesundheitszeugnis niedergelegt seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Die landesrechtlich bestimmte Frist, innerhalb derer keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besteht, wird durch Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) auf sechs Monate festgesetzt.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12 - juris; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BverwGE 146, 347 und vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 m.w.N.). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren geführt wurde, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung somit der Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung am 9. August 2018.

2. Die Versetzung in den Ruhestand ist formell rechtmäßig.

a) Gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBG muss der Dienstherr schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dies ist mit Schreiben vom 11. Juni 2018 geschehen. Die Mitteilung wurde auch gemäß Art. 10 BayVwVfG i.V.m Art. 4 Abs. 1 2. Alt VwZVG mittels Einschreibens mit Rückschein zugestellt, sodass die Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 BayBG zu laufen begann und am 13. Juli 2018 endete. Einwendungen wurden erst am 20. Juli 2018 erhoben. Die vom Klägerbevollmächtigten beantragte und von der Beklagten gewährte Fristverlängerung ist unerheblich. Bei der Frist des Art. 66 Abs. 2 BayBG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die, da das Gesetz nichts anderes vorsieht, nicht verlängert werden kann (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 42. Edition § 31 VwVfG Rn. 13). Der Ablauf der Monatsfrist führt zu keiner zwangsläufigen Nichtberücksichtigung verspätet vorgebrachter Einwendungen, sondern berechtigt den Dienstherrn nur, zur Prüfung der verspäteten Einwände nicht mehr in das förmliche Verfahren nach Art. 66 Abs. 2 BayBG einsteigen zu müssen (BeckOK Beamtenrecht Bayern, Brinktrine/Voitl, 12. Edition, Art. 66 BayBG Rn. 21.1.). Bei wesentlichen Einwendungen, die prägenden Charakter für Fort- und Ausgang des Zwangspensionierungsverfahrens haben, muss der Dienstherr die wesentlichen Gesichtspunkte im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen (so auch BeckOK Beamtenrecht Bayern, Brinktrine/Voitl, 12. Edition, Art. 66 BayBG Rn. 21.1.).

Dies hat die Beklagte getan. Sie hat sich mit den Einwendungen des Klägers in einer weiteren Gemeinschaftsversammlung vom 1. August 2018 auseinandergesetzt und in dieser den Beschluss zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand bestätigt.

Die Beklagte war aufgrund der vorgebrachten Einwände auch nicht zu weiteren Nachforschungen, insbesondere auch nicht zu der Einholung eines vom Klägerbevollmächtigten beantragten fachpsychiatrischen Gutachtens, verpflichtet. Der Dienstherr ist nur dann zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben wurden (BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 ZB 14.1447 - juris; BVerwG, B.v. 23.10.1972 - VI B 62.71 - juris). Dies war vorliegend, wie bereits festgestellt, jedoch nicht der Fall, die Einwendungen wurden verspätet erhoben.

b) Gemäß § 167 SGB IX hat die Dienststelle bei Schwerbehinderten ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Dies entspricht auch Nr. 3.2.2. der Teilhaberichtlinie - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 19. November 2012 (im Folgenden: Teilhaberichtlinie). Nr. 15.3. der Teilhaberichtlinie empfiehlt Gemeindeverbänden entsprechend der Teilhaberichlinie zu verfahren. Dies ist vorliegend mit Schreiben vom 22. Januar 2018 geschehen. Dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement trotz des Angebots nicht stattgefunden hat, ist unbeachtlich. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung, dies wäre nicht mit den besonderen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Einklang zu bringen (BayVGH, U.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris; BVerwG, U.v. 5.6.14 - 3 C 22/13 - juris).

c) Ebenfalls ist unerheblich, dass keine stufenweise Wiedereingliederung erfolgte. Nr. 11.2 Abs. 2 der Teilhaberichtlinie konkretisiert die stufenweise Wiedereingliederung, wobei dies entsprechend Nr. 15.3. der Teilhaberichtlinie für die Gemeindeverbände nur eine Empfehlung darstellt. Erforderlich für eine Wiedereingliederung ist das Einverständnis der Beteiligten, dieses lag offensichtlich nicht vor. Unbeachtlich ist, auf wessen Verschulden es zurückzuführen ist, dass eine Wiedereingliederung nicht erfolgte. Die Ruhestandsversetzung gründet sich auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Mai 2018. In diesem wird für die Kammer nachvollziehbar davon ausgegangen, dass eine gestufte Wiedereingliederung nicht zu erfolgen brauchte, da kein ausreichendes Leistungsvermögen vorhanden war. Der Kläger hat im Anschluss hieran auch keine entgegenstehende ärztliche Stellungnahme vorgelegt, in der eine Wiedereingliederung befürwortet wurde. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, die eine Wiedereingliederung befürworten, beziehen sich auf einen Zeitraum vor Erstellung dieses amtsärztlichen Gutachtens. Auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung hat es daher keinen Einfluss, dass eine Wiedereingliederung nicht erfolgte.

3. Die Ruhestandsversetzung ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG liegen vor, da der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Folge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht bestand, dass er innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird.

a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Es handelt sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl., U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG Würzburg, U.v. 17.4.2018 - W 1 K 17.500 - n.v.; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (BGH, U.v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris). Dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen sind. Diese stellen eine ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei länger dauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist er nicht mehr imstande, sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Landratsamts Ludwigsburg vom 14. Mai 2018. Die Amtsärztin kommt in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit besteht, da eine langjährige, chronifizierte psychiatrische Erkrankung bei dem Kläger bestehe. Bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz sei konkret zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers rasch verschlechtern werde; seine Stabilität und Belastbarkeit werde als nicht ausreichend eingeschätzt. Zudem dürfe der Kläger keine anhaltende psychosoziale Belastung erfahren, keine Arbeiten mit Anforderungen an die Konzentration, Ausdauer und Arbeitstempo ausüben sowie keine überlangen Arbeitszeiten, keinen Termindruck und keine Konflikte haben. Bei einer Rückkehr an seinem Arbeitsplatz erwarte den Kläger jedoch eine hohe Arbeitsbelastung. Unter hoher Arbeitsbelastung oder psychisch belastenden Umständen würden psychische Erkrankungen jedoch zu Rückfällen neigen. Es bestünden bei dem Kläger hochgradige Beeinträchtigungen durch berufliche und private Belastungsfaktoren. Ein ausreichendes Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei weder voll- noch teilschichtig gegeben.

Die Darstellungen der Amtsärztin sind vor dem Hintergrund der Fehlzeiten des Klägers, welche auch schon bei den vorherigen Dienstherren in erheblichem Umfang gegeben waren, nachvollziehbar. Dies gilt auch, wenn man nur die Fehlzeiten in den Blick nimmt, die auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sind (u.a. vom 31. Juli 2017 bis zum 20. Mai 2018). Solche lang dauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018, a.a.O., juris - Rn. 62). Der Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung, wegen der er sich bereits seit 2013 in therapeutischer Behandlung befindet. Unabhängig davon, ob man, wie die Amtsärztin, von einer chronifizierten Erkrankung ausgeht oder, wie das Gutachten von Prof. Dr. V. vom 11. März 2019, von einer rezidivierenden (wiederkehrenden) depressiven Störung, liegt eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit Jahren deswegen in Behandlung ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankung den Kläger dauerhaft berührt. Selbst das Gutachten des Prof. Dr. V. geht von einer Rückfallquote von 80 Prozent aus.

Das amtsärztliche Gutachten vom 14. Mai 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht widersprüchlich. Zwar verneint die Amtsärztin eine Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit und hält zum anderen dennoch eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung weiterhin für erforderlich, ebenso eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten. Insbesondere mit Blick auf Art. 65 Abs. 4 BayBG, der die Möglichkeit schafft einen Beamten auf Antrag zu reaktivieren, ist dies jedoch nicht widersprüchlich. Die Feststellung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit führt nicht dazu, dass der Beamte tatsächlich dauerhaft im Sinne von bis zum Ruhestandseintritt keinen Dienst mehr verrichten kann.

Auch ergibt sich hieraus nicht, dass die Amtsärztin nur von einer momentanen Dienstunfähigkeit ausgeht. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Wiederherstellung nicht innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist. Dem steht eine Empfehlung zur Nachuntersuchung in zwölf Monaten ersichtlich nicht entgegen.

Dem steht auch nicht das erste amtsärztliche Gutachten vom 18. Dezember 2017 entgegen, in dem dem Kläger eine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in voraussichtlich drei Monaten bescheinigt wurde. Auch nach Ablauf der in dem Gutachten erwähnten drei Monate war der Kläger noch nicht wieder voll dienstfähig, sodass sich die Prognose nicht erfüllt hat. Zudem beruht das Gutachten vom 14. Mai 2018 auf der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen amtsärztlichen Einschätzung, sodass es auf das erste Gutachten, welches zeitlich ca. 6 Monate vor dem zweiten Gutachten erstellt wurde, nicht ankommt. Die Amtsärztin durfte vielmehr die seitdem stattgefundene Entwicklung berücksichtigen.

Der Kläger ist den amtsärztlichen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es liegen keine anderslautenden privatärztlichen Gutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vor, die an der Einschätzung der Amtsärztin Zweifel aufkommen lassen könnten.

So steht dem Gutachten vom 14. Mai 2018 nicht die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. M. entgegen.

Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes der Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Wenn der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10/05 - juris). Dieser Vorrang hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vornimmt und er dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Gerade bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung kommt den Zeugnissen des Gesundheitsamtes eine besondere Bedeutung zu, da es einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegt und über speziellen Sachverstand hinsichtlich der Frage verfügt, ob und wann eine Gesundheitsstörung die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt (BVerwG, B.v. 20.1.1976 - BVerwGE 53, 118; VG Augsburg, U.v. 12. März 2009 - Au 2 K 08.1222 - juris: VG Ansbach, U.v. 31.1.2006 - AN 1 K 05.03079 - juris Rn. 34 m.w.N.).

An der Sachkunde der Amtsärztin bestehen keine Zweifel, insbesondere ist sie selbst Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Wie bereits oben dargelegt, ist die medizinische Beurteilung, insbesondere mit Blick auf die häufigen Fehlzeiten, auch nachvollziehbar und in sich stimmig. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Der Kläger hat kein Schreiben seines Arztes vorgelegt, das den medizinischen Befund zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung näher erläutert, sodass die Amtsärztin auf diese Erwägungen hätte eingehen müssen.

Der Kläger hat ein Schreiben seines Arztes vom 7. November 2018 vorgelegt. In ihm heißt es unter anderem: „[…] inzwischen ein Normalbefund vorliegt.“ und „inzwischen als voll dienstfähig einzuschätzen“. Zudem gibt der behandelnde Arzt in diesem Schreiben an, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab Mai 2018 beendet werden konnte.

Da es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, ist die danach erfolgte Aussage des Arztes, dass inzwischen ein Normalbefund vorliege und der Kläger voll dienstfähig sei, unabhängig von der Frage der inhaltlichen Richtigkeit unbeachtlich.

Entscheidend ist im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung lediglich die Prognose der Dienstunfähigkeit. Es ist unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris und B.v. 15.2.2016 - 3 B 15.534 - juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris, B. v. 15.2.2016 - 3 B 15.534 - juris). Vorliegend ist die ärztliche Einschätzung des Dr. M. erst nach Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung ergangen und stellt somit auf einen Zeitpunkt nach der letzten Behördenentscheidung ab.

Bis zum 22. Mai 2018 wurde der Kläger von seinem behandelnden Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Im Anschluss daran befand sich der Kläger stationär im Krankenhaus und war dadurch abermals dienstunfähig. Allein aus dem Umstand, dass der Arzt den Kläger ab dem 23. Mai 2018 nicht mehr dienstunfähig geschrieben hat, lässt sich daher nicht darauf schließen, dass der Kläger wieder dienstfähig war. Nähere Ausführungen zu dem medizinischen Befund am 22. Mai 2018 und zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung machte der Arzt des Klägers nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Prof. Dr. V. vom 11. März 2019. Dort wird festgehalten, dass die Amtsärztin fälschlicherweise eine chronifizierte langjährige Erkrankung annehme. Es liege jedoch lediglich eine rezidivierende depressive Störung vor, derzeit remittiert. Entscheidend ist jedoch, wie bereits ausgeführt, die Prognose der Dienstunfähigkeit, welche vorliegend nachvollziehbar dargestellt wurde, unabhängig davon, ob nunmehr eine chronifizierte oder eine rezidivierende depressive Störung vorlag. Das Gutachten vom 11. März 2019 sieht zudem eine volle Dienstfähigkeit des Klägers. So heißt es dort: „Insofern besteht kein Zweifel, dass es derzeit keine[n] krankheitsimmanenten Grund für eine Dienstunfähigkeit des Probanden gibt.“. Auch dieses Gutachten stellt somit nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ab, sondern lediglich auf den Befund im März 2019 und kann daher das amtsärztliche Gutachten vom 14. Mai 2018 ebenfalls nicht erschüttern. Insbesondere berührt das Gutachten auch nicht die Prognose des amtsärztlichen Gutachtens vom 14. Mai 2018, da es auf einen Zeitpunkt abstellt, bei dem schon mehr als sechs Monate seit Erstellung der Prognose vergangen sind.

Ein substantiiertes Anzweifeln der Feststellung in dem amtsärztlichen Gutachten liegt daher nicht vor.

b) Eine Verletzung der Suchpflicht hinsichtlich eines für den Kläger geeigneten Dienstpostens liegt nicht vor.

Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG möglich ist bzw. wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris).

Für die Annahme der Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amts im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 6 ZB 18.2184 - juris).

Die Übertragung eines anderen Amts bzw. einer geringerwertigen Beschäftigung setzt voraus, dass der Beamte den hierfür geltenden gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sein muss. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt auch die gesetzliche Suchpflicht (BVerwG, U.v. 16.11.2017 - 2 A 5/16 - juris; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 26 f.; BayVGH, B. v. 27.1.2017 - 3 CS 16.2156 - juris).

Aus diesem Grund ist ein Beamter weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn frei gemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsauflaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris unter Bezugnahme auf Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar, Band 1, Stand August 2007, § 42 Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris). Allerdings geht das BVerwG zugleich davon aus, dass keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet wird, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, denn es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris, m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 26.9.2017 - AN 1 K 16.00923 - juris).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris; VG Ansbach, U.v. 26.9.2017 - AN 1 K 16.00923 - juris).

Die Suchpflicht erstreckt sich vorliegend auf alle Dienstposten der Verwaltungsgemeinschaft … Ausweislich einer Aktennotiz vom 4. Juni 2018 hat die Verwaltungsgemeinschaft … insgesamt nur 18 Stellen.

In der Aktennotiz wird für die Kammer nachvollziehbar festgehalten, dass eine freie Stelle aktuell nicht vorhanden ist. Zudem wird in der Aktennotiz für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass es aufgrund der überschaubaren Größe nicht möglich ist, den Kläger auf einer anderen Stelle unterzubringen und intern zu tauschen. Dass eine Verwendung auf einer anderen Stelle nicht möglich ist, wird zudem auch durch das amtsärztliche Gutachten vom 14. Mai 2019 überzeugend dargelegt; dort heißt es unter anderem, dass der Kläger keine Arbeiten mit Anforderungen an Konzentration, Ausdauer und Arbeitstempo verrichten kann. Die Kammer geht davon aus, dass alle bei der Beklagten eingerichteten Stellen solche Anforderungen stellen.

Es ist daher nicht möglich, den Kläger bei der Beklagten anderweitig zu verwenden. Der Suchpflicht wurde somit nachgekommen.

4. Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, sodass die Ruhestandsversetzung zu Recht erfolgt ist.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 1 K 18.1077

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 1 K 18.1077 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 31 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Be

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 167 Prävention


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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 1 K 18.1077 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberv

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen kann.

2

1. Der 1955 geborene Kläger - ein Regierungsdirektor - war als Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Der Beklagte versetzte ihn im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand mit Ablauf des Monats Dezember 2009 vorzeitig in den Ruhestand. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers sei aufgrund seiner Weigerung anzunehmen, sich entsprechend dem gerichtlichen Beweisbeschluss ärztlich (fachpsychiatrisch) untersuchen zu lassen. Dieser Beschluss enthielt die Aufforderung, die zuvor tätigen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

3

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

4

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.

5

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

ob der Beamte im gerichtlichen Dienstunfähigkeitsverfahren verpflichtet werden kann, seine bisher behandelnden Ärzte und begutachtenden Ärzte und/oder den für die Beweiserhebung vorgesehenen Gutachter - gegenüber Gericht und Dienstbehörde - von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden,

6

ist nicht entscheidungserheblich. Sie würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, wie sie beantwortet wird.

7

Auch wenn man mit dem Kläger eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht fordern würde, wäre der gegenwärtig allgemein praktizierte Rückgriff auf allgemeine Beamtenpflichten noch für eine Übergangszeit hinzunehmen. Danach setzt die Verpflichtung jedenfalls voraus, dass sie zur Erreichung des Untersuchungszwecks, d.h. zur Klärung der ernstlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (Beschluss vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 DB 13.00 - BVerwGE 111, 246 <250> = Buchholz 232 § 45 BBG Nr. 5 S. 3 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 Bs 164/05 - ZBR 2006, 174).

8

Im Übrigen geht die Beschwerde hinsichtlich der Befugnis und Pflicht der bereits gutachtlich tätig gewordenen Ärzte der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle sich zu offenbaren, selbst davon aus, dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. § 61a Abs. 2 LBG RP in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1970, GVBl S. 241).

9

3. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht dadurch gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es den Nachweis der Dienstunfähigkeit in Anwendung der Beweisregel der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO i.V.m. § 444 ZPO als erbracht angesehen hat. Dies setzt - wie bei einer von der Behörde erlassenen ärztlichen Untersuchungsanordnung - auch bei einer gerichtlich angeordneten Beweiserhebung dieses Inhalts deren Rechtmäßigkeit voraus. Insbesondere muss die Beweiserhebung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 16 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.).

10

Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - IÖD 2014, 2 ; Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 Rn. 3 und zuletzt vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - Rn. 4).

11

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LBG RP in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteile vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - a.a.O. Rn. 38 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - juris Rn. 20). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O.). Die Folgen, sich einer von der Behörde oder dem Gericht rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verweigern, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Daher kann die rechtsgrundlose Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12).

12

An diesem Maßstab orientiert, kann dahinstehen, ob die vom Oberverwaltungsgericht angeordnete Beweiserhebung bereits daran leidet, dass die Beweisfrage in dem Beweisbeschluss auf die Ermittlung des gegenwärtigen Gesundheitszustands des Klägers gerichtet ist. Dies stünde, wie von der Beschwerde geltend gemacht, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (seit Urteil vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7 S. 34 f., zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - a.a.O. Rn. 11). Auch die weitere Frage, ob ein solcher Mangel durch das nachträglich an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtete Erläuterungsschreiben des Oberverwaltungsgerichts "geheilt" worden ist, bedarf keiner Entscheidung.

13

Der Beweisbeschluss ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Oberverwaltungsgericht die beabsichtigte Beweiserhebung von einer umfassenden Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig gemacht hat, die rechtswidrig, weil unverhältnismäßig war (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 3167/08 - NJW 2013, 3086 Rn. 22). Zum Zeitpunkt der Beweisanordnung hat das Oberverwaltungsgericht nicht wissen können, ob der von ihm zur erneuten psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragte Sachverständige die Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen überhaupt für erforderlich hält, und wenn ja, welcher Unterlagen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass der beauftragte Sachverständige auf die in den Behördenakten bereits vorhandenen ärztlichen Befunde, Untersuchungsergebnisse und Gutachten hätte zurückgreifen können. Gegen deren Heranziehung oder Verwertung hat der Kläger nichts eingewandt. Demgemäß ist die gleichwohl an den Kläger ergangene pauschale Aufforderung, sämtliche ihn vorbehandelnden Ärzte gleich welcher Fachrichtung von der Schweigepflicht zu entbinden, schon deshalb rechtswidrig, weil sie vom Untersuchungszweck nicht gedeckt ist. Sie lässt keinen Bezug zu der vom Oberverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Untersuchung erkennen.

14

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 37.894,35 € festgesetzt.

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger, der als Oberbrandmeister (BesGr A 8) im Dienst der Beklagten stand und mit Bescheid vom 8. September 2011 mit Ablauf des 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wurde, habe gemäß Art. 66 BayBG Gelegenheit erhalten, sich vorher zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung zu äußern, so dass ihm rechtliches Gehör gewährt worden sei, innerhalb der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG aber keine sachlich begründeten Einwendungen gegen diese erhoben, die der Beklagten zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit Anlass gegeben hätten, so dass er auf Grundlage der amtsärztlichen Gutachten vom 3. Januar 2011 und 25. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt werden habe können, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

Entgegen der Behauptung des Klägers wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung nicht in rechtswidriger Weise versagt und sein Einwendungsrecht umgangen.

Der Gesetzgeber hat in Art. 66 BayBG durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (vgl. LT-Drs. 15/10605 S. 47). Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens (Art. 65 Abs. 2 BayBG) für dienstunfähig, so teilt er ihm bzw. seinem Vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe hierfür (Art. 66 Abs. 1 Hs. 2 BayBG) mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (Art. 66 Abs. 1 Hs. 1 BayBG). Hiergegen können innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Danach entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBG zuständige Behörde (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG).

Die Beklagte hat den Kläger vor der Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 66 BayBG angehört. Sie hat ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2011, ihm zugestellt am 29. Juli 2011, unter Bezugnahme auf die Gutachten des Gesundheitsamts vom 3. Januar 2011 und 25. Juli 2011 mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ab 1. Oktober 2011 beabsichtigt sei, und ihn zugleich darüber belehrt, dass er binnen einen Monats nach Zustellung dieses Schreibens Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erheben könne, andernfalls werde entschieden werden. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung zu äußern.

Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG allerdings keine sachlich begründeten, d.h. auf die festgestellte Dienstunfähigkeit bezogenen Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben, die der Beklagten Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten. Die Beklagte konnte den Kläger deshalb nach Ablauf der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG mit Bescheid vom 8. September 2011, dem Kläger zugstellt am 13. September 2011, zum 30. September 2011 in den Ruhestand versetzen.

Der Dienstherr ist nur dann zur Durchführung weiterer Ermittlungen verpflichtet, wenn der betroffene Beamte auf die Mitteilung des Dienstvorgesetzten hin, er beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt (BVerwG, B.v. 23.10.1972 - VI B 62.71 - DÖD 1973, 135/136). Als Einwendungen, die ggf. weitere Ermittlungen erforderlich machen, kommen nach dem Zweck des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG nur solche in Betracht, die sich auf den für die Annahme der Dienstunfähigkeit und die daraus folgende Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Sachverhalt beziehen, worauf der Kläger im Schreiben vom 26. Juli 2011 auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Dagegen ist es nicht Zweck der Sachverhaltsermittlung, auch Einwendungen zu berücksichtigen, über die mit der Ruhestandsversetzung nicht entschieden wird, wie z.B. Streitfragen, die das aktive Beamtenverhältnis oder die Berechnung des Ruhegehaltes betreffen (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 2 C 18.89 - juris Rn. 19).

Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist keine sachlich begründeten Einwendungen mit Relevanz für das Zwangspensionierungsverfahren vorgebracht, die für weitere Ermittlungen bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit in Betracht zu ziehen gewesen wären (BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 3 B 04.484 - juris Rn. 95); solche wurden von ihm im Übrigen auch nach Ablauf der Monatsfrist nicht vorgetragen. Die von ihm im Hinblick auf die beabsichtigte Ruhestandsversetzung abgegebenen Erklärungen bezogen sich vielmehr allein auf die Frage, wodurch die Dienstunfähigkeit verursacht wurde, sowie auf die Berechnung des Ruhegehalts.

So hat der Kläger auf die Mitteilung der Beklagten vom 26. Juli 2011 mit Schreiben vom 4. August 2011 erwidert, die vorgesehene Ruhestandsversetzung sei Folge des von ihm erlittenen Dienstunfalls vom 19. Oktober 1998. Wie aus dem Gutachten von Dr. L. vom 25. Juli 2011 hervorgehe, gebe es Hinweise dafür, dass der ursächliche Zusammenhang gegeben sei und dass das Ereignis die Entwicklung von Störungen ausgelöst habe. Dies sei bei der Ruhestandsberechnung zu berücksichtigen. Damit hat der Kläger keine Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung selbst geltend gemacht, sondern - auch nach seinem eigenen Bekunden - allein auf die Kausalität des Dienstunfalls für seine Ruhestandsversetzung hingewiesen. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass der Kläger keine Einwände gegen die Versetzung in den Ruhestand selbst erhebt, was sie ihm mit Schreiben vom 23. August 2011 auch so mitgeteilt hat, ohne dass er dem widersprochen hätte.

Auch dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29. August 2011 lassen sich keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung selbst entnehmen. Zwar haben diese hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung „vorsorglich und zur Fristwahrung“ Einwendungen erhoben sowie zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage zunächst Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers und in die medizinische Akte des Gesundheitsamts beantragt. Allerdings wurde im Anschluss daran ausgeführt, bereits jetzt sei festzustellen, dass laut Gesundheitszeugnis vom 25. Juli 2011 Hinweise dafür bestehen würden, dass der Dienstunfall 1998 als Auslöser für die Versetzung in den Ruhestand betrachtet werden könne; insoweit werde die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens angeregt sowie beantragt, dem Kläger aufgrund des erlittenen Dienstunfalls Unfallausgleich und im Falle der Ruhestandsversetzung Unfallruhegehalt zu gewähren. Diesen Sachvortrag konnte die Beklagte - wie sie den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. August 2011 auch mitgeteilt hat, ohne dass diese dem widersprochen hätten - nur so verstehen, dass keine Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung selbst erhoben, sondern für den Fall der Ruhestandsversetzung Unfallfürsorgeleistungen beantragt würden, so dass sie das Ruhestandsversetzungsverfahren ohne weitere Ermittlungen fortführen konnte.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, es entspreche der üblichen Praxis, in einem Schreiben, in dem Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erhoben würden, zusätzlich für den Fall der Ruhestandsversetzung auch die Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt zu beantragen. Auch wenn es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, wurden mit Schriftsatz vom 29. August 2011 keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung, sondern lediglich solche hinsichtlich der Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Ruhestandsversetzung erhoben. Der Senat geht auch davon aus, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Spezialist auf dem Gebiet des Beamtenrechts die Bestimmung des Art. 66 BayBG bekannt ist, so dass - wie er im Antragsschriftsatz vom 29. Juli 2014 erklärt hat - die Beantragung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt gerade nicht zum Zweck der Begründung von Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erfolgt ist. Entgegen seiner Behauptung hat der Kläger aber keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung selbst erhoben. Die bloß formelle Erhebung von Einwendungen genügt insoweit nicht, um eine Ermittlungspflicht auszulösen.

Die Ruhestandsversetzung erweist sich auch nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden wäre, um sachlich begründete Einwendungen zu erheben. In der Mitteilung der Beklagten vom 26. Juli 2011 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er innerhalb eines Monats nach der (am 29. Juli 2011 erfolgten) Zustellung Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erheben könne und dass nach Ablauf dieser Frist über die Ruhestandsversetzung entschieden werde. Dass der Kläger am letzten Tag der Frist mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2011 zwar formell Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben hat, eine Begründung hierfür bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung aber nicht vorgelegt hat, ist dabei allein von ihm und nicht von der Beklagten zu vertreten. Soweit er darauf verweist, dass eine Akteneinsichtnahme in die Personalakte und in die Akte des Gesundheitsamts erforderlich gewesen wäre, um sachlich begründete Einwendungen vorbringen zu können, die seinen Bevollmächtigten vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung aber nicht gewährt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beklagte diese mit Schreiben vom 30. August 2011, eingegangen am 6. September 2011, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, man gehe davon aus, dass die Einwendungen nicht die Ruhestandsversetzung betreffen würden, so dass das Ruhestandsverfahren weiterbetrieben werde. Die Klägerbevollmächtigten hätten sich deshalb nach Erhalt dieses Schreibens unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um diesen Irrtum aufzuklären und ggf. eine Fristverlängerung zu beantragen, um Akteneinsicht nehmen und Einwendungen begründen zu können. Dass sie dies nicht getan haben, sondern auf das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2011 überhaupt nicht reagiert haben, geht nach § 85 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Klägers. Daran ändert auch nichts, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. August 2011 mitgeteilt hat, dass er sich vom 5. bis 16. September 2011 im Urlaub befinden und ein Rückruf wegen Akteneinsicht ab 19. September 2011 erbeten werde. Der Kläger hat nämlich nicht diesem persönlich, sondern der Kanzlei Prozessvollmacht erteilt, die während der Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts alle Vorkehrungen zu treffen hatte, um auf eine etwaige Erwiderung der Beklagten zeitnah reagieren zu können. Keinesfalls durfte sie damit bis nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub warten. Im Übrigen hatte dieser bereits vor Fristablauf Kenntnis vom Inhalt des Gesundheitszeugnisses vom 25. Juli 2011, so dass er auch Einwendungen gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit erheben hätte können. Ein unzulässiger Zirkelschluss liegt deshalb nicht vor.

Die Beklagte ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger keine Einwände gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erheben wollte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass sie nicht weiter abgewartet, sondern den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2011 zum 30. September 2011 in den Ruhestand versetzt hat. Die Beklagte sah zu Recht zu weiteren Ermittlungen keinen Anlass. Aus ihrer Sicht war anhand der Gesundheitszeugnisse vom 3. Januar und 25. Juli 2011 eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers erwiesen. Auch unter Berücksichtigung des bis dahin erfolgten Vorbringens des Klägers, der sich nicht substantiiert zur Frage der Dienstfähigkeit geäußert hatte, bestand kein zusätzlicher medizinischer Klärungsbedarf (BayVGH, B.v. 20.10.2009 a.a.O. Rn. 94).

Insoweit kann auch offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zulässigerweise weiter darauf abgestellt hat, dass diese Einschätzung der Beklagten sich angesichts des Verhaltens des Klägers im nachfolgenden Klageverfahren, in dem er ebenfalls keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erhoben hat, als letztlich zutreffend erwiesen habe. Denn die Beklagte durfte schon aufgrund des klägerischen Vortrags vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erhebt.

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob eine im Zwangspensionierungsverfahren unterbliebene Anhörung entsprechend Art. 45 BayVwVfG geheilt bzw. entsprechend Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich angesehen werden könnte, wenn die Anhörung im Klageverfahren nachgeholt wird, da ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der vom Kläger zitierten - insoweit überholten - Rechtsprechung führt allerdings nicht jeder formelle Mangel des Zwangspensionierungsverfahrens zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 55.88 - juris Rn. 24 ff.).

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung der 1952 geborenen Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin (BesGr A 12) (M 5 K 11.2487) sowie die Klage auf Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit (M 5 K 11.2498) zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid der Regierung von O. vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 aufgrund von deren fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung für das Lehramt an Grundschulen rechtmäßig ist, weil sie nach amtsärztlicher Einschätzung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung als konstitutive Voraussetzung hierfür zu übernehmen.

Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der (verlängerten) Probezeit (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 12) zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für das von ihr angestrebte Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin erfüllt zwar laut amtsärztlicher Einschätzung die generellen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und ist gesundheitlich grundsätzlich auch in der Lage, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten. Für das Lehramt an Grundschulen ist nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen des Beklagten jedoch zusätzlich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erforderlich, zu der die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist. Die Klägerin verfügt daher nicht über die Voraussetzungen, ohne Einschränkung als Grundschullehrerin zu arbeiten, so dass sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war.

1.1.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Begriff der gesundheitlichen Eignung nicht verkannt und keinen fehlerhaften oder willkürlichen Maßstab hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Anforderungen an das Amt eines Grundschullehrers angelegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für das Amt eines Grundschullehrers auch die Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung voraussetzt.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10). Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen.

Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10).

Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U. v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z. B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 12).

Der Beklagte setzt für Lehrkräfte an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung auch die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften und der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten. Durch deren Erlass hat sich der Beklagte selbst gebunden, um sicherzustellen, dass die Bewerber für das Lehramt an Grundschulen sachgemäß ausgewählt sowie dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 - juris Rn. 19).

Zwar bestimmt das Anforderungsprofil für Lehrkräfte an Volksschulen vom 26. März 1996 nicht ausdrücklich, dass auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber zur Übernahme einer Klassenleitung vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich jedoch aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009, wonach die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Das Schreiben gibt die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten wieder, durch deren gleichmäßige Anwendung die internen Vorschriften Außenwirkung entfalten und die sich in den vom Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 genannten Zahlen widerspiegelt. Danach ist der überwiegende Teil der Grundschullehrer auch mit einer Klassenleitung betraut.

Diese Verwaltungsvorschriften und die hieran orientierte Verwaltungspraxis sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verwirklicht und welchen sachlichen Umständen er größeres Gewicht beimisst. Das Erfordernis, als Grundschullehrer auch für eine Klassenleitung geeignet zu sein, stellt ein mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarendes sachgerechtes Kriterium dar. Für den Bereich der Grundschulen obliegt es danach dem Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen ergebenden Anforderungen festzulegen, die für das Amt als Grundschullehrer unverzichtbar sind. Das Erfordernis der Verwendung als Klassenleitung trägt dabei den tatsächlichen Verhältnissen in der Grundschule Rechnung, in der der Klassenleitung besondere Bedeutung für die Erziehungsarbeit im Unterricht zukommt (vgl. § 6 LDO). Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Beklagte die Klassenleitung als konstitutives Element der Berufstätigkeit als Grundschullehrer ansieht und hierfür die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung der Bewerber voraussetzt. Es stellt auch ein legitimes, durch entsprechende Eignungskriterien absicherbares Interesse des Dienstherrn dar, dass die begrenzte Zahl an Grundschullehrern grundsätzlich für Klassenleitungen zur Verfügung steht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es im Grundschulbereich auch Dienstposten für Lehrer gibt, die nicht für Klassenleitungen in Betracht kommen und für die deshalb auch eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung nicht erforderlich ist. Denn das Modell der Übernahme einer Klassenleitung durch Grundschullehrer, das den geltenden Verwaltungsvorschriften zugrunde liegt, möchte einem Einsatz von Grundschullehrern auf Dienstposten ohne Klassenleitung gerade entgegenwirken; sie sind deshalb i. d. R. mit einer Klassenleitung zu betrauen.

Nach den vom Beklagten vorgelegten Zahlen werden Grundschullehrer deshalb - soweit sie keine Schulleitung oder andere besondere Aufgaben wahrnehmen - i. d. R. auch für Klassenleitungen herangezogen. Wenn die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass sich 18 Lehrer als zusätzliche Lehrkräfte ohne Klassenleitung im Dienst befinden (vgl. Schreiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), ohne dass der Beklagte hierfür konkrete Gründe benennen habe können, wird dadurch nicht das grundsätzliche Erfordernis, eine Klassenleitung übernehmen zu können, in Frage gestellt. Gleiches gilt für die beiden Lehrkräfte, die in Teilzeit eingesetzt sind, sowie für die 9 Lehrkräfte, bei denen aus gesundheitlichen Gründen auf den Einsatz als Klassenleitung verzichtet wird. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass einzelne Lehrkräfte aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen keine Klassenleitung wahrnehmen, nicht zwangsläufig, dass bei diesen auch schon bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung verzichtet worden wäre, so dass diese Fälle von vornherein nicht mit dem der Klägerin vergleichbar sind. Diesbezüglich steht dem Beklagten auch gerade kein Ermessen zu, ob er die Klägerin trotz ihrer fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernimmt oder nicht. Steht die mangelnde gesundheitliche Bewährung endgültig fest, ist der Beamte auf Probe zu entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11), so dass nicht von einem Ermessennichtgebrauch die Rede sein kann.

Dem Erfordernis der Übernahme einer Klassenleitung widerspricht auch nicht, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin die (verlängerte) Probezeit aus familienpolitischen Gründen (Art. 80d Abs. 1 Nr. 1 BayBG a. F. bzw. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG n. F.) in Teilzeit mit einer Stundenzahl von 15 Wochenstunden ableisten konnte. Zwar konnte ab 1. April 2009 die Probezeit vollständig auch in unterhälftiger Teilzeit abgeleistet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 LbV 2009 bzw. nunmehr Art. 12 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 2, Art. 70 Abs. 5 LlbG), so dass es dem Dienstherrn nicht mehr möglich war, auf einem Mindeststundenmaß während der Probezeit, das eine Klassenleitung ermöglichen würde, zu bestehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klassenleitung für Lehrkräfte an Volksschulen weiterhin ein konstitutives Element der Berufstätigkeit darstellt (siehe Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009). Das Anforderungsprofil des Beklagten setzt auch nicht den Einsatz als Klassenleitung in der Probezeit, sondern die generelle gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus, an der es hier fehlt.

Maßgeblich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Lehramt an Grundschulen ist die Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten. Es ist also nicht auf den bisherigen Einsatz der Klägerin in der Probezeit als Grundschullehrerin in kleinen Klassen oder Gruppen abzustellen, in dessen Rahmen sie außerhalb der Kernfächer und ohne Klassenleitung neben 10 Stunden Ethikunterricht 3 Stunden Förderkurs Deutsch für ausländische Schüler und 1 Stunde regulär Förderunterricht gegeben hat und bei dem sich - wie die fachlichen Überprüfungen bestätigen - die psychische Erkrankung der Klägerin offensichtlich nicht derart ausgewirkt hat, dass sie nicht unterrichten konnte, sondern die gesundheitliche Eignung muss für den Einsatz als Grundschullehrerin in seiner ganzen Bandbreite, also auch in größeren Klassen gegeben sein (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2004 - 3 B 01.1420 - juris Rn. 40).

Insoweit kann die Klägerin dem auch nicht entgegenhalten, dass der eingeschränkte Einsatz in der Probezeit aufgrund der Zuteilung in der Stammschule und nicht auf Verlangen der Klägerin erfolgt sei. Der Einsatz außerhalb des Klassenverbands und der Kernfächer erfolgte vielmehr auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin selbst. Diese hat, nachdem sie zum Schuljahr 2007/08 wieder ihren Dienst antreten sollte, ab August 2007 jedoch dienstunfähig erkrankte, mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 sowie vom 21. Januar 2009 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests von Frau B. vom 1. Dezember 2008 um eine Beschäftigung „gemäß ihrer gesundheitlichen Situation“ gebeten. Frau B. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert werde und dass eine Tätigkeit mit bis zu 15 Wochenstunden als Förderlehrerin für Kleingruppen oder für einzelne schwierige Schüler (z. B. mit Migrationshintergrund) empfehlenswert sei. Demgemäß riet auch die Amtsärztin Frau Dr. B. (vgl. Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009), die Klägerin in kleineren Gruppen einzusetzen, da sie nicht dazu in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Dem ist der Beklagte im Interesse der Klägerin durch erneute Verlängerung der um ein Jahr verlängerten Probezeit nachgekommen (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 17. Juli 2008), auch wenn dadurch wegen der nur eingeschränkten Tätigkeit die Feststellung der Eignung der Klägerin naturgemäß erschwert wurde. Sonst hätte die Klägerin aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung schon damals aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden müssen. Von einer Fehlinterpretation und Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin durch den Beklagten kann deshalb keine Rede sein.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitlich nicht geeignet war, eine für das Lehramt an Grundschulen konstitutive Klassenleitung zu übernehmen.

Im Gegensatz zur fachlichen Eignung, bei der der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18), ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen auch in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG haben vielmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne dabei an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19).

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 30).

Dieser muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Bewerbers auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern sowie seine Hypothesen und deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über dessen Leistungsvermögen zu treffen, die den Dienstherrn sowie das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 31).

Die Amtsärztin Frau Dr. B. kommt laut Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Klägerin zwar die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitzt und dass sie gesundheitlich in der Lage ist, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich aber nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Diese Einschätzung beruht neben der in der Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 dokumentierten persönlichen Untersuchung der Klägerin am 14. Juli 2010 auf der Auswertung des gesamten vorhandenen Akteninhalts sowie der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und deckt sich mit dem Ergebnis der bisherigen amtsärztlichen Untersuchungen sowie den eigenen Angaben der Klägerin und der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. Die Klägerin hat laut psychischem Befund vom 14. Juli 2010 die Übernahme einer Klassenleitung strikt abgelehnt. Frau Dr. B. hat hierzu in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2012 ausgeführt, dass die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, eine Klassenleitung zu übernehmen. Bereits in der Stellungnahme vom 18. Januar 2008 sowie im Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009 kam Frau Dr. B. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch aus den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. ergibt sich, dass die Klägerin Angst hatte, dem Schulalltag nicht gewachsen zu sein, und Versagensängste hatte. Frau B. erklärte mit Attest vom 1. Dezember 2008, dass die Klägerin durch Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert sei und dabei eine Dekompensation drohe. Die Klägerin hat bei ihrer Untersuchung am 14. Juli 2010 angegeben, dass sie sich wegen einer Angststörung in Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente (Cymbalta 30mg) einnimmt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Soweit die Klägerin behauptet, entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2010 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gesundheitlich im Stande gewesen zu sein, eine Klassenleitung zu übernehmen, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung der Klägerin, durch die die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt werden kann.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, die Einschätzung der Amtsärztin Frau Dr. B. vom 22. Juli 2010 und die dazu gemachten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seien weder substantiiert noch schlüssig und daher unverwertbar.

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht; dies gilt auch für mündliche Darlegungen eines Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Klägerin behauptet, Frau Dr. B. habe die von ihr bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 gemachten Beobachtungen und Befunde nicht dokumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der nach ministeriellen Vorgaben auszufüllenden Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 erfolgt ist. Dort ist neben den Angaben der Klägerin zu ihrer seit mehreren Jahren behandlungsbedüftigen Angststörung und den von Frau Dr. B bei der Untersuchung erhobenen relevanten anamestischen Daten auch der psychische Befund enthalten, auf dessen Grundlage sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es hierfür nicht der Nennung einer Diagnose nach der ICD-10, da die mangelnde gesundheitliche Bewährung der Klägerin nicht mit einem bestimmten Begriff begründet wurde, sondern auf die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung gestützt wurde. Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin mit „Angststörung“ hinreichend umschrieben (vgl. ICD-10 F41.9).

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, Frau Dr. B. habe sich bei der Begutachtung nicht an die Grundsätze professioneller Begutachtung bzw. an rechtliche Vorgaben und ärztliche Leitlinien gehalten, ist sie ungeachtet dessen, dass dieses neue Vorbringen erst im August 2013 und damit nicht mehr in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, eine substantiierte Darlegung dafür schuldig geblieben, ob diese Bestimmungen vorliegend überhaupt Anwendung finden und inwiefern Frau Dr. B. bestimmte Vorschriften nicht eingehalten haben soll.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Frau Dr. B. nach eigenen Angaben kein Anforderungsprofil für Grundschullehrer bekannt gewesen sei, wonach diese die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erfüllen müssten, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den Anforderungen des Beklagten als Dienstherr die Übernahme einer Klassenleitung ein konstitutives Element der Berufstätigkeit eines Grundschullehrers darstellt und dass Frau Dr. B. anhand ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung die Frage beantworten sollte, ob die Klägerin auch insoweit gesundheitlich geeignet ist. Wenn die Klägerin das Fehlen eines eindeutigen Gutachtensauftrags moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regierung von O. mit Schreiben vom 23. Juni 2010 ein amtsärztliches Zeugnis darüber angefordert hat, ob die Klägerin für eine Tätigkeit als Grundschullehrerin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Deshalb ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung insoweit als erforderlich bezeichnet wurde, als dies eine zwingende Voraussetzung für das Lehramt an Grundschulen darstellt, obwohl dies keine allgemeine gesundheitliche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.

Soweit die Klägerin rügt, dass sich die Argumentation von Frau Dr. B. lediglich auf unspezifische Symptome sowie Unterstellungen und Mutmaßungen stütze, zieht sie letztlich die Einschätzung der Amtsärztin in Zweifel, ohne substantiiert darzulegen, aufgrund welcher eigenen Sachkenntnis deren Befunde bzw. Diagnose unzutreffend sein sollten. Wenn sie sich darauf beruft, die Amtsärztin habe nicht ausschließen können, dass der Druck, eine Klassenführung übernehmen zu müssen, bzw. die Untersuchungssituation zu einer Anspannungssituation geführt haben könnten, schließt dies die Schlussfolgerung, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen, nicht aus. Wenn sie weiter in Abrede stellt, bei der Untersuchung gezittert zu haben, vermag das bloße unsubstantiierte Bestreiten die Angaben der Amtsärztin nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an, sondern darauf, dass die Klägerin nach Einschätzung der Amtsärztin wegen einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihre angebliche Anspannung im Widerspruch zum Befund „affektiv ausgeglichen“ stehe, wird dadurch die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf eine „Affektivität“ spricht eher für vorhandene Ängste der Klägerin.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass Frau Dr. B. erst 2 Jahre nach der Untersuchung aus ihrer Erinnerung ihre Eindrücke geschildert hat, wird dadurch die Glaubhaftigkeit der sachverständigen Zeugin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen ergeben sich die von ihr erhobenen Befunde aus der Beurteilungsgrundlage. Die Klägerin kann die Glaubwürdigkeit und Unvoreingenommenheit von Frau Dr. B. auch nicht dadurch in Frage stellen, dass diese ihr laut ihren Angaben bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 unwahre Vorhalte gemacht habe, die sie sehr verletzt hätten. Denn unabhängig davon, dass dieses neue Vorbringen nicht fristgerecht erfolgte, hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Sachverhalt so wie von ihr behauptet zugetragen hat und welche Auswirkungen er - als wahr unterstellt - auf die Einschätzung der Amtsärztin gehabt haben sollte.

Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptungen mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einvernahme des Ehemanns der Klägerin angeboten hat, erfolgte dies ebenfalls nicht fristgerecht; auch sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände ein Aufklärungsbedarf bestanden hätte und welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen hierbei in Betracht gekommen wären. Bloße Behauptungen genügen diesen Anforderungen nicht. Es hätte vielmehr der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, durch Stellung eines dementsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

Soweit sich die Klägerin gegen die anhand der Aktenlage ergangene ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010 wendet, wonach aufgrund der Krankheitsvorgeschichte und des aktuellen Befunds keine uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin vorliege, wird darin nur anhand des Akteninhalts die sich bereits aus dem Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 ergebende Schlussfolgerung gezogen, wonach die Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung für das Amt einer Grundschullehrerin verfügt.

Der amtsärztlichen Einschätzung liegt auch kein unzutreffender Prognosemaßstab zugrunde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten anzulegenden Maßstabs entschieden, dass der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 26).

Vorliegend kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlich dienstunfähig werden wird, sondern darauf, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (erneut verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt geeignet für das Lehramt an Grundschulen war. Entscheidend ist daher nicht, ob mit dem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen, wie sie im weit verstandenen Alltag eines Grundschullehrers vorkommen können, wieder in ihre Angststörung verfällt. Dann ist sie aktuell gesundheitlich nicht geeignet.

Deshalb bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers Anwendung findet, dessen gesundheitliche Nichteignung bei Ablauf der Probezeit bereits feststeht (vgl. zur zum Einstellungstermin erforderlichen Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, B. v. 23.9.2014 - 6 B 1079/14 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13).

1.1.3 Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 nicht als verbindliche Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG bzw. als sonstige bindende Zusage angesehen hat, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vorliegen sollten, sondern lediglich als bloße Ankündigung und Sachstandsmitteilung.

Mittels einer Zusage im Rechtssinn verpflichtet sich die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt nur ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U. v.29.6.1996 - 2 C 39/95 - juris Rn. 25).

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat unter Würdigung des objektiven Erklärungswertes, der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, sowie der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung zu Recht erkannt, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 keine Zusage im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemacht hat, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen sollten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Ankündigung ohne erkennbaren Verpflichtungswillen, durch die die Bevollmächtigten der Klägerin auf deren Schreiben vom 27. Oktober 2010, mit dem die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ablauf der Probezeit beantragt worden war, lediglich darüber informiert werden sollten, dass über den Antrag der Klägerin auf Lebenszeitverbeamtung zeitnah entschieden werden solle, sobald alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorliegen sollten. Das Schreiben, das noch vor der Vorlage der Probezeitbeurteilung übersandt wurde und ausdrücklich unter dem Vorbehalt erging, dass bisher noch keine Bestätigung der fachlichen Eignung vorliege, diente ersichtlich ausschließlich der Mitteilung des Verfahrensstandes. Zwar heißt es darin weiter, sobald die Probezeitbeurteilung vom Staatlichen Schulamt vorgelegt werde und das Ergebnis „geeignet“ laute, würden die Unterlagen für die Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit erstellt und ausgehändigt werden. Jedoch bezog sich diese Erklärung ausdrücklich nur auf die fehlende Bestätigung der fachlichen Eignung (vgl. zur Probezeitbeurteilung als formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 44) und nicht auch auf die - ebenfalls noch fehlende - Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin, hinsichtlich der der Beklagte erkennbar noch keine definitive Aussage getroffen hatte. In dem Schreiben kann daher keine inzidente Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin gesehen werden.

Daran ändert auch das Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 25. Oktober 2010 nichts. Auch wenn es der Regierung von O. darin mitgeteilt hat, dass keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bestünden, bezog sich diese Aussage ersichtlich nur auf die allgemeine gesundheitliche Eignung der Klägerin, nicht auf deren fehlende Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung. Demgemäß teilte die Regierung von O. dem Staatlichen Schulamt I. mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 auch mit, dass das Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 der Klägerin zwar ebenfalls die Lebenszeiteignung bestätige, diese aus gesundheitlicher Sicht jedoch nicht in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Da sie Ende Oktober 2010 nicht über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung verfügte, kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 auch nicht so verstanden werden, dass der Beklagte für den Fall, dass die fachliche Eignung feststehen sollte, unabhängig von der gesundheitlichen Eignung ihr eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugesagt hätte. Ist nach der physischen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er - unabhängig von seiner fachlichen Eignung - nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 10). Die Frage der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung war vielmehr bis Ende 2010 offen, so dass auch in der Reaktion der Regierung von O. auf die Bedenken des Staatlichen Schulamts I. im Schreiben vom 21. Dezember 2010, die Klägerin deshalb zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuhören, kein Sinneswandel des Beklagten liegt, mit dem er sich in Widerspruch zu seiner Zusicherung gesetzt hätte. Anderes folgt auch nicht aus den Anfang 2011 mit der Regierung von O. geführten Telefonaten, in denen nach Angaben der Klägerin nur über die fachliche Eignung gesprochen wurde.

Hinzu kommt, dass mit der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 die fachliche Eignung auch lediglich eingeschränkt vor dem Hintergrund bestätigt worden ist, dass die Klägerin - auch auf eigenen Wunsch - keinen Kernunterricht und Unterricht im Klassenverband bzw. als Klassenleiterin, sondern nur in kleineren Gruppen bzw. mit einzelnen Schülern erteilte, mag sie die die damit verbundenen Herausforderungen - wie auch die bei ihr abgehaltenen Unterrichtsbesuche bestätigt haben - auch gut bewältigt haben. Denn damit fehlt es an einer Beurteilung der fachlichen Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten, so dass auch aus fachlicher Sicht Vorbehalte bestanden (vgl. Vermerk des SG 40.3-1 der Regierung von O. vom 27. Dezember 2010).

Selbst wenn man jedoch das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 als Zusicherung ansehen wollte, käme der Rechtsgedanke des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG zum Tragen, so dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr hieran gebunden wäre. Denn nach dem Auslauf des Schreibens hat sich aufgrund der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010, die die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin bei Übernahme einer Klassenführung oder entsprechenden schulischen Belastungen verneint hat, die Sachlage so geändert, dass die Regierung von O. bei Kenntnis hiervon eine Zusicherung nicht abgegeben hätte und auch aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob eine Zusicherung ohne die Zustimmung des Personalrats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) wirksam wäre und ob diese von Frau O. als Mitarbeiterin der Regierung von O. abgegeben hätte werden können (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, es sei ihr mündlich mehrfach suggeriert worden, dass eine Klassenleitung nicht mehr erforderlich sei, so dass ihr nach Treu und Glauben die fehlende Befähigung für die Übernahme einer Klassenleitung nicht entgegengehalten werden könne, wurde sie mit Schreiben der Regierung von O. vom 15. Dezember 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ableiten noch ist dargetan, inwiefern dies Einfluss auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin gehabt haben sollte.

1.1.4 Das Urteil des Erstgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil die Klägerin nach Ende der Höchstdauer der Probezeit weiterhin als Beamtin auf Probe beschäftigt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris 11).

Die Probezeit der am 9. September 1991 in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (BesGr A 12) berufenen Klägerin beträgt gemäß § 44 Abs. 1 LbV 2009, der hier nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Anwendung findet, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurde und sich hieraus keine Nachteile ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 40), zwei Jahre und sechs Monate.

Die Probezeit verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LbV 2009 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG) um die Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Da die Klägerin nach Elternzeit vom 11. Juli 1992 bis 14. Mai 1995 und familienpolitischer Beurlaubung vom 1. September 1995 bis 31. Juli 2007 den Dienst im August 2007 wieder angetreten hat, errechnete sich der reguläre Ablauf der Probezeit daher zum 12. Dezember 2008. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 20. August 2008 bzw. 24. März 2009 wurde die Probezeit nach § 8 Abs. 5 LbV 1998 jeweils um ein Jahr verlängert, weil die fachliche bzw. die gesundheitliche Eignung der Klägerin noch nicht festgestellt werden konnte; die verlängerte Probezeit endete damit zum 12. Dezember 2010. Die Entscheidung des Beklagten, die Probezeit zu verlängern, erfolgte jeweils vor Ablauf der regulären bzw. der bereits einmal verlängerten Probezeit und damit jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der (verlängerten) Probezeit.

Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit innerhalb der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 6 Abs. 3 LbV 2009, Art. 25 Satz 1 BayBG), die am 11. Juni 2011 endete, erfolgte zwar nicht. Der Beklagte hat aber noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum 12. Dezember 2010 mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Probezeitbeurteilung sowie eine amtsärztliche Stellungnahme zur fachlichen bzw. gesundheitlichen Eignung der Klägerin angefordert und nach Vorlage der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 und des Gesundheitszeugnisses vom 22. Juli 2010 sowie Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 unverzüglich eine Entscheidung über die endgültige Bewährung der Klägerin herbeigeführt und diese mit Schreiben vom 31. Januar 2011 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört und mit Bescheid vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44).

1.1.5 Die erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG mit der Begründung verneint hat, amtsangemessene anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Laufbahn Grundschullehrer seien nicht vorhanden und würden zudem wegen der fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht in Betracht kommen.

§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass in dem hier gegebenen Fall der allein mangelnden gesundheitlichen Eignung § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist.

Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der gegenüber § 26 Abs. 2 BeamtStG geänderten Ausgangslage Rechnung tragen. Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dagegen kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 26 Abs. 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 40).

So liegt es hier. In der Laufbahn der Grundschullehrer (BesGr A 12) existieren ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zahlen außerhalb einer Schulleitung grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit ohne Übernahme einer Klassenleitung. Soweit Grundschullehrer ausnahmsweise auch ohne Übernahme einer Klassenleitung beschäftigt werden (vgl. Scheiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), handelt es sich hierbei nicht um einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der von der Klägerin angestrebten Laufbahn. Die Klägerin, die laut amtsärztlicher Beurteilung in Belastungssituationen mit Angstzuständen reagiert, ist nach Einschätzung der Amtsärztin aufgrund ihrer Erkrankung auch für eine anderweitige Tätigkeit im Schulbereich gesundheitlich nicht geeignet. Ein Wechsel der Klägerin in eine andere Laufbahn außerhalb des Schulbereichs kommt deshalb ersichtlich von vornherein ebenfalls nicht in Betracht.

1.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe es unterlassen, vor ihrer Entlassung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, legt sie schon nicht dar, inwiefern sich dies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Ermessensausübung geht fehl, weil - wie unter 1.1.1 ausgeführt - der Beklagte mangels gesundheitlicher Eignung der Klägerin gar kein Ermessen besitzt, ob er die Klägerin entlassen soll oder nicht. Die Durchführung eines BEM, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Dienstverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten, setzt vielmehr die Möglichkeit der absehbaren Wiedererlangung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung vor Entlassung eines Beamten auf Probe voraus. Im Übrigen gilt die Verpflichtung, ein BEM anzubieten, zwar auch bei Beamten, ist jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für beamtenrechtliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46).

1.2 Da die Klägerin nach dem unter 1.1 Ausgeführten nicht uneingeschränkt gesundheitlich für das Lehramt an Grundschulen geeignet ist, hat das Verwaltungsgericht auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt, weil sich die Klägerin in der Probezeit gesundheitlich nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 21).

Rechtsgrundlage für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 25 Satz 1 BayBG, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 LlbG. Nach Art. 25 Satz 1 BayBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen u. a. die gesundheitliche Eignung zählt, hierfür erfüllt, andernfalls ist er zu entlassen; nach Satz 2 verlängert sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Entsprechend dem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44). Dies ist hier, wie unter 1.1.4 ausgeführt, geschehen, indem der Beklagte die Klägerin unverzüglich nach Ablauf der (erneut verlängerten) Probezeit aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen hat. Auch auf eine Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann sich die Klägerin nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten nicht berufen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für das Lehramt an Grundschulen, wozu nach dem unter 1. Ausgeführten auch die Übernahme einer Klassenleitung gehört, und an den Inhalt einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie an eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da es sich bei den Klagen gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um mehrere unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind die Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Dabei richtet sich der Streitwert hinsichtlich der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, während sich der Streitwert bezüglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG beurteilt (6,5-facher bzw. 13-facher Betrag des Endgrundgehalts aus BesGr A 12 in Höhe von 3.823,30 € = 24.851,45 € bzw. 49.702,90 €, zusammen 74.554,35 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

2

Der Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2004 wurde gegen ihn wegen Maßnahmen, die er als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts getroffen hatte, ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet, das im Jahr 2009 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Während dieser Zeit war der Antragsgegner durchgängig wegen einer bei ihm diagnostizierten Depression arbeitsunfähig erkrankt.

3

Im Jahr 2006 leitete der Antragsteller gegen den Antragsgegner ein (erstes) Verfahren mit dem Ziel der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein. Dieses Verfahren wurde im Oktober 2009 eingestellt. Unter dem 14. Juni 2010 erstellte Medizinaldirektorin Dr. M.   , Polizeiärztliches Zentrum der Landesbereitschaftspolizei, eine weitere Stellungnahme. Sie hielt den Antragsgegner für dienstfähig.

4

Nachdem erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners aufgekommen waren, beauftragte der Präsident des Landgerichts H.   nach Anhörung des Antragsgegners mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Prof. Dr. S.        (künftig: Sachverständiger) mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen und nach Durchführung eigener Untersuchungen (Familienanamnese, Erhebung psychischer Befunde, testpsychologische Zusatzuntersuchungen) unter dem 14. September 2011 zu dem Ergebnis, der Antragsgegner leide unter einer "bipolare[n] affektive[n] Störung, derzeit gemischte Episode (ICD-10: F31.6)". Aufgrund dieser Erkrankung sei "zum jetzigen Zeitpunkt […] die Fähigkeit […] [des Antragsgegners] zur Berufsausübung eines Berufsrichters nicht mehr gegeben". Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von dem Gutachten und Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Präsident des Landgerichts H.   dem Antragsgegner unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA mit, aufgrund der im Gutachten mitgeteilten Befunde sei beabsichtigt, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zugleich gab er dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung und Zustimmung zu einer Versetzung in den Ruhestand. Der Antragsgegner entgegnete unter dem 13. Dezember 2011, er halte die vom Sachverständigen gestellte Diagnose für falsch. Er leide an einer durch die Einleitung des Strafverfahrens ausgelösten und bisher nicht ausgeheilten mittelgradigen Depression. Er stimme der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu.

6

Am 26. Januar 2012 hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) angerufen und unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen.

7

Das Dienstgericht hat nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen dem Antrag entsprochen.

8

Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof), der dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat, nach schriftlicher und mündlicher Vernehmung der früher mit der Behandlung des Antragsgegners befassten Ärzte Sch.    und Dr. T.     als sachverständiger Zeugen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof unter anderem ausgeführt, das Dienstgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bis zum Antrag des Antragstellers beim Dienstgericht fehlerfrei geführt worden sei. Die Voraussetzungen einer Zurruhesetzung nach § 28 LRiG LSA lägen vor. Zwar unterliege die Annahme des Dienstgerichts Zweifeln, die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LRiG gestützt werden. Der Dienstgerichtshof sei indessen überzeugt, dass der Antragsgegner im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Dienstpflichten dauerhaft nicht erfüllen könne.

10

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen leide der Antragsgegner an einer bipolaren Störung. Diese Feststellung habe der Sachverständige aufgrund einer ausreichenden Untersuchung, die im Verlauf von drei Sitzungen geschätzt insgesamt fünf Stunden umfasst habe, treffen können. Insbesondere habe er ausreichend Anhaltspunkte für manische oder hypomanische Episoden gefunden, die er nicht allein mit der Sprechdauer des Antragsgegners über bis zu 30 Minuten anlässlich einer Sitzung und einem erhöhten Sprechtempo begründet, sondern in einen Kontext mit der diagnostizierten Antriebssteigerung und der assoziativen Lockerung gebracht habe. Auch wenn der Sachverständige nur manische Phasen habe beobachten können, habe er richtig eine bipolare Störung diagnostiziert. Dass der Antragsgegner unter depressiven Phasen leide, stelle keiner der Beteiligten in Frage und hätten die behandelnden Ärzte Sch.   und Dr. T.      bestätigt, die im Übrigen das Vorhandensein manischer und hypomanischer Phasen zwar nicht festgestellt hätten, aber solche Phasen auch nicht hätten ausschließen können.

11

Dass es sich bei einer bipolaren Störung um eine endogene Erkrankung handele, stehe der Richtigkeit der Diagnose nicht entgegen. Die Ursache der Erkrankung liege in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken. Eine genetische Prädisposition sei nicht vonnöten, so dass das Fehlen von Vorerkrankungen in der Familie des Antragsgegners kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Diagnose sei.

12

Der Sachverständige sei, was der Dienstgerichtshof näher mit seiner Tätigkeit begründet hat, "ein ausgewiesener Fachmann für den Bereich ‚bipolare Störung‘". Der ergänzenden Anhörung weiterer Ärzte bedürfe es nicht. Es könne als wahr unterstellt werden, dass sie eine bipolare Störung nicht erkannt hätten, weil sich dies ohne weiteres damit erklären lasse, sie hätten eine manische oder hypomanische Phase nicht beobachtet.

13

Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch insoweit sei dem gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der die Dienstunfähigkeit nach dem Krankheitsbild des Antragsgegners aus einer formalen Denkstörung, nämlich einer Denkbeschleunigung und assoziativen Lockerung, abgeleitet habe. Diese Denkstörung führe zur Unaufmerksamkeit. Die assoziative Lockerung führe dazu, dass der Antragsgegner Details unangemessen bewerte. Dadurch sei bei dem Antragsgegner eine Leistungsminderung vorhanden, die ihn hindere, die richterliche Tätigkeit auszuüben. Dem folge der Dienstgerichtshof. Die Assoziationslockerung, die eine Konzentration auf das Wesentliche verhindere, mache dem Antragsgegner die richterliche Tätigkeit schlechthin unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner Sachverhalte nicht richtig aufnehme und verarbeite und vom zentralen Kern eines rechtlichen Problems abschweife.

14

Die Symptome deckten sich mit dem, was der Antragsgegner verschiedenen Ärzten berichtet habe. So habe er gegenüber Prof. Dr. L.   im Jahr 2011 von Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und wechselnden Sprachstörungen bei der Ausübung seiner Arbeit gesprochen. Diese subjektive Einschätzung habe zwar nicht uneingeschränkt objektiviert werden können. Der Antragsgegner sei aber in erhöhtem Maße ablenkbar gewesen. Dem Sachverständigen gegenüber habe er von Wortverwechslungen gesprochen.

15

Im Übrigen sei der Antragsgegner auch ohne Diagnose einer bipolaren Störung selbst bei unterstelltem Leiden (nur) an einer mittelgradigen Depression dienstunfähig. Nach den sachverständigen Angaben des Dr. T.     könne ein Mensch mit einer mittelgradigen Depression kaum einen deutlich längeren Zeitraum als drei Stunden ohne kognitive Einschränkungen durchstehen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner selbst geschilderten kognitiven Einschränkungen sei ihm auch unter dieser Prämisse eine rechtsprechende Tätigkeit nicht mehr möglich.

16

Die Dienstunfähigkeit sei eine dauerhafte. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werde. Dafür, dass sie länger anhalten werde, spreche der bisherige Verlauf der bipolaren Störung des Antragsgegners, der bereits seit neun Jahren krank sei. Der gerichtliche Sachverständige habe angegeben, dass die Behandlung der Erkrankung nicht aufgenommen sei. Er habe dies auf die mangelnde Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zurückgeführt. Auch nach Maßgabe der vom Sachverständigen benannten Behandlungszeiten sei mit einer Wiederherstellung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Selbst dann, wenn das Leiden des Antragsgegners nur an einer Depression unterstellt werde, sei nach den sachverständigen Ausführungen des Dr. T.     nicht mit einer Wiederherstellung der Gesundheit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen, zumal sich der Antragsgegner jeglicher Medikamention verweigere.

17

Der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens bedürfe es nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, stehe gemäß § 96 Satz 3 LRiG LSA, § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und 2, § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen sei, lägen nicht vor. Der Sachverständige habe vermeintliche Widersprüche zu anderen ärztlichen Stellungnahmen ausgeräumt.

18

Die Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. M.   vom 14. Juni 2010 sei nicht in dem Verfahren eingeholt worden, das sich in dem Prüfungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof fortsetze. Sie sei in diesem Verfahren nicht ärztliche Untersuchung im Sinne des § 27 LRiG LSA. Der Dienstgerichtshof habe sie gleichwohl in die mündliche Verhandlung eingeführt und in seine Entscheidung miteinbezogen. Sie biete, was der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, keine Grundlage, um das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern.

19

Einer Stellungnahme oder Vernehmung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landgerichts, an dem der Antragsgegner tätig sei, bzw. des Vorsitzenden des Spruchkörpers, dem der Antragsgegner zugeordnet sei, sei nicht erforderlich. Die manischen oder hypomanischen Phasen träten unvorhergesehen auf und müssten nicht beobachtet worden sein. Da der Antragsgegner nur phasenweise nicht in der Lage sei, Dienstgeschäfte ordnungsgemäß auszuführen, verspreche die Vernehmung keinen weiteren Erkenntnisgewinn.

20

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision, mit der er im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens rügt.

21

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren abgeändert und der Antrag des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012, wiederholt im Termin am 24. Oktober 2012, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners (jetzt: Revisionsführers) in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

Hilfsweise beantragt er,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Dienstgericht für Richter zurückverwiesen.

22

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerichts, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, rechtsfehlerfrei bestätigt.

I.

24

Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht der Aufhebung, weil der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft entschieden hätte.

25

1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch.

26

a) Das gilt zunächst, soweit die Revision der Sache nach beanstandet, der Dienstgerichtshof habe seine aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Hinweispflichten verletzt und damit zugleich gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er dem Antragsgegner nicht vor Augen geführt habe, es bestehe Anlass, zur Frage seiner Krankheitseinsicht bei unterstellt bipolarer Störung weiter vorzutragen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwGE 36, 264, 266 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51/14, juris Rn. 11). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das trifft hier nicht zu. Die Frage, ob der Antragsgegner krankheitseinsichtig ist, war vielmehr aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnose schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidung des Dienstgerichts, so dass der Antragsgegner ohne ausdrücklichen Hinweis um die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts wissen musste.

27

b) Weiter erfolglos rügt die Revision eine Gehörsverletzung mit der Begründung, der Dienstgerichtshof habe den Bericht vom 5. August 2011 einbezogen, obgleich er zuvor nicht erörtert worden sei. Diesen Bericht, der Prof. Dr. L.  als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität M.   nennt, als Verfasser aber Dr. T.      bezeichnet, hat der Antragsgegner selbst in das Verfahren eingeführt, indem er ihn dem Dienstgericht und nochmals dem Dienstgerichtshof vorgelegt hat. Die Revision zitiert entsprechende Erklärungen des Antragsgegners. Der Bericht war außerdem Teil der vom Antragsteller auf Wunsch des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen. Ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof vom 11. September 2013, 1. April 2014 und 27. Mai 2014 waren diese Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Dienstgerichtshof hat den Bericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2013 zitiert und damit zu erkennen gegeben, ihn für verfahrensrelevant zu erachten. Damit setzt sich die Revision nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Dass der Dienstgerichtshof Prof. Dr. L.  und nicht Dr. T.     als Adressaten eigenanamnestischer Angaben des Antragsgegners bezeichnet hat, mag auf einer Verwechslung beruhen, begründet aber keinen Gehörsverstoß.

28

c) Die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verfehlt die Revision auch, soweit sie rügt, der Dienstgerichtshof habe "in spekulativer Weise und damit […] [den] Anspruch [des Antragsgegners] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend dem sachverständigen Zeugen Dr. T.      unterstellt, dieser habe ausgeführt, dass eine bipolare Störung endogen sein müsse, weil deren Ursache in hirnorganischen Synapsenstörungen liege". Damit ist über die bloße Behauptung der fehlerhaften Interpretation der Aussage nichts für einen Gehörsverstoß dargetan. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, Dr. T.     habe "als Sachverständiger ausgesagt, dass man bei der Frage einer bipolaren Störung heute nicht einmal mehr von endogenen oder exogenen Gründen ausgehe, sondern vielmehr davon, dass die Ursachen in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken lägen", fast wörtlich der am 27. Mai 2014 protokollierten Aussage.

29

2. Die von der Revision unter verschiedenen Aspekten erhobene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

30

a) Der Dienstgerichtshof war nach § 86 VwGO nicht gehalten, ein weiteres gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragsgegners einzuholen.

31

aa) Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder aufdrängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NJW-RR 2011, 373 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20).

32

bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstgerichtshof von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens abgesehen hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist. Die Ausführung des Antragsgegners, der Sachverständige habe fälschlich unterstellt, die den Antragsgegner behandelnde Ärztin Sch.    habe mangels Kenntnis der Anamnese eine bipolare Störung nicht festgestellt, obwohl sie (nur) eine Depression in Kenntnis "alle[r] notwendigen Unterlagen" diagnostiziert habe, ergibt keinen groben Mangel. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner als Fehleinschätzung beanstandete Annahme des Sachverständigen, Dr. T.      habe den Antragsgegner nicht untersucht. Diese von der Revision behaupteten Irrtümer bezogen sich nicht auf das Beweisthema. Den allein entscheidungsrelevanten vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Befund des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen hat der Dienstgerichtshof überzeugend auf andere Weise - im Gegensatz zum Sachverständigen keine Beobachtung einer manischen oder hypomanischen Episode durch die sachverständigen Zeugen - ausgeräumt. Mit dieser Feststellung hat der Dienstgerichtshof zugleich rechtsfehlerfrei die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen belegt. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, Kennzeichen der bipolaren Störung seien neben manischen und hypomanischen auch depressive Phasen, wird von den Bekundungen des Sachverständigen getragen. Dass der Sachverständige die Anzahl der Untersuchungstermine - nur zunächst, später konnte er sich festlegen - nicht genau angeben konnte, aber immerhin auf "zumindest drei" schätzte und keine klinischen Erkenntnisse besaß, belegt einen groben Mangel des Gutachtens nicht.

33

b) Soweit die Revision im Übrigen eine Verletzung des § 86 VwGO geltend macht, genügt ihre Begründung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforderungen.

34

aa) Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO müssen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, juris Rn. 26 mwN).

35

bb) Daran fehlt es hier. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO vorwirft, nicht aufgeklärt zu haben, ob der Antragsgegner tatsächlich im Berufungsurteil referierte erhebliche Symptome genannt habe, übersieht sie, dass der Dienstgerichthof an der von ihr bezeichneten Stelle lediglich den Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 (dort S. 2 f.) wiedergegeben hat. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof zum Vorwurf macht, der Ursache angeblicher "Wortverwechslungsstörungen" des Antragsgegners nicht nachgegangen zu sein, nicht untersucht zu haben, ob die Eloquenz des Antragsgegners nicht berufstypisch (statt krankheitsinduziert) sei, Angaben aus dem Bericht des Prof. Dr. L.   (richtig: des Dr. T.     ) verwendet zu haben, ohne Prof. Dr. L.    zu einer Untersuchung des Antragsgegners befragt zu haben, und Medizinaldirektorin Dr. M.   und Kollegen des Antragsgegners nicht als Zeugen vernommen zu haben, beschränkt sie sich auf diese Vorwürfe, ohne sie in der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise näher auszuführen und sich insbesondere mit dem Beschluss des Dienstgerichtshofs zur Frage der weiteren Beweiserhebung vom 29. Juli 2014 auseinanderzusetzen.

II.

36

Das Urteil des Dienstgerichtshofs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

37

1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat das in §§ 27 f. LRiG LSA für die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Richters bestimmte Verfahren eingehalten.

38

2. Der Antrag ist auch begründet. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist, weil er seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen wegen einer bipolaren Störung dauernd nicht erfüllen kann.

39

a) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die dem Zeitpunkt seiner Entscheidung entsprach, abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267, 269 ff.) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18). Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein.

40

b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist.

41

aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist ein Richter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. Dabei stellt der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Richters ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22).

42

bb) Diese Grundsätze hat der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei angewandt.

43

(1) Der Dienstgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung des Antragsgegners, des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen davon überzeugt, dass bei dem Antragsgegner aufgrund der vom Sachverständigen diagnostizierten bipolaren Störung, im Besonderen aufgrund der mit dieser Erkrankung verbundenen manischen und hypomanischen Phasen, Denkstörungen vorliegen, deren Auftreten nicht vorhersehbar ist und die ihn an der Ausübung des Richteramtes hindern. Zu diesem Beweisergebnis ist er aufgrund einer sorgfältigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs gelangt. Seine Schlussfolgerung, der Antragsgegner sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, ist nicht zu beanstanden.

44

(2) Anhand des von ihm zutreffend ermittelten rechtlichen Maßstabs hat der Dienstgerichtshof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weiter festgestellt, dass der Antragsgegner seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann.

45

Ein Richter ist dauernd dienstunfähig, wenn die Dienstunfähigkeit nicht absehbar länger andauert (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 10). Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, dass auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unmöglich ist. Dass eine absolute Gewissheit der dauerhaften Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der späteren Reaktivierung bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, d.h. eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 26).

46

Der Dienstgerichtshof hat seine entsprechende Einschätzung schlüssig mit der mangelnden Krankheitseinsicht und der Weigerung des Antragsgegners, sich medikamentös behandeln zu lassen, auch in Anbetracht des Umstands belegt, dass die Remission bei bipolaren Störungen (unter besseren Bedingungen) nach wenigen Monaten möglich ist. Damit hat er den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit genügt.

47

c) Dafür, es lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 LRiG LSA vor, so dass von der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand abzusehen sei, ist nichts ersichtlich. Soweit die Revision anführt, das "Krankheitsbild" der bipolaren Störung liege nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Sch.    "nur bis maximal 5 – 10 % der Lebenszeit" vor, sind damit Anhaltspunkte für ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 LRiG LSA nicht dargetan. Der Sachverständige hat ausgeführt, das Auftreten manischer oder hypomanischer Episoden sei nicht vorhersehbar. Wegen der ständig latent vorhandenen geistigen Erkrankung des Antragsgegners, deren Manifestation ex ante nicht vorausgesagt werden kann, ist ausgeschlossen, dass er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (vgl. OVG Koblenz, AS 7, 318, 328 ff.).

48

d) Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich, was bei der Entscheidung mit in Rechnung zu stellen ist (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 LRiG LSA), nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                    Drescher                      Menges

                   Koch                        Gericke

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

3 B 15.534

Beschluss

vom 15. Februar 2016

(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte: Beamtin (Fachoberlehrerin), Begrenzte Dienstfähigkeit, Prognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit für einen fünfmonatigen Zeitraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2016 folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 19... geborene Klägerin steht als Fachoberlehrerin für Körperpflege bei den Friseuren im Dienst des Beklagten.

Nach einer Arthroskopie des rechten Knies war die Klägerin ab dem 19. Mai 2011 dienstunfähig erkrankt. Daraufhin ordnete der Beklagte am 14. Oktober 2011 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die MUS (Herr Dr. S.) der Regierung mit, dass erwartet werden könne, dass die Klägerin ihre Tätigkeit spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2012 teilweise wieder aufnehmen könne. Eine positive Prognose im Hinblick auf das Erreichen der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei jedoch nicht möglich.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2012 stellte der Beklagte mit Wirkung vom 1. März 2012 bei der Klägerin begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte ihre Unterrichtspflichtzeit auf 15 Wochenstunden.

Die Klägerin wurde ab dem 27. Februar 2012 mit 15 Wochenstunden eingesetzt (abzüglich einer Stunde wegen Schwerbehinderung); ihre Dienstbezüge verminderten sich entsprechend.

Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die MUS (Herr Dr. E.) nach einer weiteren Begutachtung mit, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit der Beamtin wieder hergestellt sei.

Der von der Klägerin am 27. März 2012 eingelegte Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen. Mit Wirkung ab dem 1. August 2012 wurde die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit aufgehoben.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. März 2012 sei rechtmäßig. Aufgrund der Stellungnahme der MUS vom 22. August 2012 sei die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. August 2012 aufgrund der veränderten Sachlage aufzuheben.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 wurde die Klage abgewiesen. Der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines amtsärztlichen Gutachtens vernommene Amtsarzt Dr. S. habe überzeugend und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die gutachterliche Einschätzung im fraglichen Zeitraum beruhe. Der Beklagte habe sich rechtsfehlerfrei diese gutachterlichen Feststellungen für seine Entscheidung zu Eigen gemacht und diesen folgend die begrenzte Dienstfähigkeit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum verfügt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei rechtswidrig. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege erst dann vor, wenn der Dienstherr im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung habe gewinnen dürfen, der Beamte werde innerhalb von sechs Monaten nur im Stande sein, seine Dienstpflichten im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit zu erfüllen. Der Dienstherr müsse die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage berücksichtigen. Der Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids hätte daher vollumfänglich stattgegeben werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit in der Vergangenheit unschädlich, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose zur voraussichtlichen gesundheitlichen Eignung später als unzutreffend herausstelle. Mit der Begrenzung der Wirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen worden. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Rechtsprechung sei keine Aussage darüber zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der begrenzten Dienstfähigkeit für vergangene Zeiträume nicht die damaligen Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürften. Es bestünden strukturelle Unterschiede zwischen einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und dem Ausspruch einer begrenzten Dienstfähigkeit, die dazu führten, dass über die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung differenziert nach unterschiedlichen Zeiträumen entschieden werden könne. Anders als eine Versetzung in den vorläufigen Ruhestand (für die unstreitig der Zustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei) habe die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit keine statusrechtlichen Folgen, sondern wirke allein auf den Umfang der Dienstpflicht und die zu gewährende Besoldung ein. Dieser Unterscheid komme auch in der hier angegriffenen Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken zum Ausdruck. Infolge des Widerspruchs der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. Februar 2012 sei über die Frage zu entscheiden gewesen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Entscheidung über die Dienstfähigkeit und die daran anknüpfende Ermäßigung der Dienstpflicht und Reduzierung der Besoldung zutreffend gewesen sei. Die Widerspruchsbehörde habe das Vorliegen der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ex nunc ausdrücklich bejaht und damit die geänderte Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung berücksichtigt. Zu Recht differenziere der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen, in denen von begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Eine solche Aufteilung der Wirkungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach einschlägigen Zeiträumen sei erforderlich. Nur so könne einer Gesundung ex nunc Rechnung getragen werden, ohne dass der Festsetzungsbescheid ex tunc aufgehoben werden müsse. Nur auf diesem Wege könnten die Folgewirkungen der beschränkten Dienstfähigkeit, nämlich die Begrenzung der Dienstpflicht für die Vergangenheit und die Reduzierung der Bezüge für die Vergangenheit aufrecht erhalten bleiben. Daher entscheide sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 daran, ob der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit zutreffend festgelegt worden sei. Dafür sei im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 - Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2012 - ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wann von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BeamtStG. Danach soll von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Nach dem Wortlaut der Norm setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - ZBR 2013, 46 - juris Rn. 11; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 27 BeamtStG Rn. 2). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 - juris).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 BeamtStG können nach Art. 65 Abs. 1 BayBG Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Der Beklagte hat die Dienstunfähigkeit und auch die begrenzte Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, so dass im Falle der Klägerin (die vom 19.5.2011 bis 26.2.2012 erkrankt war) somit zu prognostizieren war, ob Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris; B. v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - NVwZ 2014, 530 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24; ausdrücklich zur begrenzten Dienstfähigkeit: vgl. OVG NW, U. v. 23.11.2010 - 6 A 2270/07 - ZBR 2011, 269 - juris Rn. 28; BayVGH, B. v. 15.7.2014 - 3 CS 14.436 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 3 ZB 04.1219 - nicht veröffentlicht).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte rechtsfehlerhaft eine auf fünf Monate begrenzte Dienstfähigkeit festgesetzt. Durch die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin bereits zum 1. August 2012 ist die der Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Bescheid vom 27. Februar 2012 zugrundeliegende Prognose, die Klägerin werde innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht voll dienstfähig sein, ex tunc widerlegt worden, so dass dem Widerspruch umfassend hätte stattgegeben werden müssen, zumal es sich nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der begrenzten Dienstfähigkeit um eine Sonderform der dauernden Dienstunfähigkeit und nicht lediglich um ein Synonym für jedwede, auch vorübergehende, teilweise Dienst(un)fähigkeit handelt. Der Einwand der Landesanwaltschaft, damit werde der auf sechs Monate beschränkte Prognosezeitraum verlängert, greift ersichtlich nicht, da lediglich die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung nochmals in den Blick zu nehmen und ggf. (wie hier) zu korrigieren ist.

Dem Beschluss des Senats vom 12. August 2005 (3 B 98.1080 - juris Rn. 44) kann zwar entnommen werden, dass es unschädlich ist, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose der (dort) dauernden Dienstunfähigkeit später als unzutreffend erweist. Dieser „Grundsatz“ kommt aber erst für die nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen wesentlichen Veränderungen zum Tragen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris Rn. 16; B. v. 25.10.1988 - 2 B 145/88 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 17 - juris; U. v. 30.8.1963 - VI C 178/61 - BVerwGE 16, 285/288; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Soweit die Landesanwaltschaft meint, der Senat wolle an dieser Rechtsprechung nicht weiter festhalten, verkennt sie, dass sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von der Entscheidung des Senats in einem erheblichen Punkt unterscheidet: Hier hat sich die Prognose bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Widerspruchsentscheidung als unzutreffend erwiesen.

Es bestehen zwar strukturelle Unterschiede zwischen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) und der dauernden Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG), gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, mangels statusrechtlicher Folgen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit habe der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen differenzieren können, in denen von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Das materielle Recht gibt diese Differenzierung nichts her. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG hat der Dienstherr auch für den Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zu prognostizieren, ob der Beamte/die Beamtin in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG definierte (dauernde) Dienstunfähigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Daraus ist zwingend zu schließen, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit jedenfalls nicht für einen Zeitraum unter sechs Monaten erfolgen kann, wenn die Dienstunfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

[33] Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.147,14 € festgesetzt (§ 47 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

3 B 15.534

Beschluss

vom 15. Februar 2016

(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte: Beamtin (Fachoberlehrerin), Begrenzte Dienstfähigkeit, Prognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit für einen fünfmonatigen Zeitraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2016 folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 19... geborene Klägerin steht als Fachoberlehrerin für Körperpflege bei den Friseuren im Dienst des Beklagten.

Nach einer Arthroskopie des rechten Knies war die Klägerin ab dem 19. Mai 2011 dienstunfähig erkrankt. Daraufhin ordnete der Beklagte am 14. Oktober 2011 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die MUS (Herr Dr. S.) der Regierung mit, dass erwartet werden könne, dass die Klägerin ihre Tätigkeit spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2012 teilweise wieder aufnehmen könne. Eine positive Prognose im Hinblick auf das Erreichen der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei jedoch nicht möglich.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2012 stellte der Beklagte mit Wirkung vom 1. März 2012 bei der Klägerin begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte ihre Unterrichtspflichtzeit auf 15 Wochenstunden.

Die Klägerin wurde ab dem 27. Februar 2012 mit 15 Wochenstunden eingesetzt (abzüglich einer Stunde wegen Schwerbehinderung); ihre Dienstbezüge verminderten sich entsprechend.

Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die MUS (Herr Dr. E.) nach einer weiteren Begutachtung mit, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit der Beamtin wieder hergestellt sei.

Der von der Klägerin am 27. März 2012 eingelegte Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen. Mit Wirkung ab dem 1. August 2012 wurde die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit aufgehoben.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. März 2012 sei rechtmäßig. Aufgrund der Stellungnahme der MUS vom 22. August 2012 sei die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. August 2012 aufgrund der veränderten Sachlage aufzuheben.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 wurde die Klage abgewiesen. Der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines amtsärztlichen Gutachtens vernommene Amtsarzt Dr. S. habe überzeugend und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die gutachterliche Einschätzung im fraglichen Zeitraum beruhe. Der Beklagte habe sich rechtsfehlerfrei diese gutachterlichen Feststellungen für seine Entscheidung zu Eigen gemacht und diesen folgend die begrenzte Dienstfähigkeit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum verfügt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei rechtswidrig. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege erst dann vor, wenn der Dienstherr im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung habe gewinnen dürfen, der Beamte werde innerhalb von sechs Monaten nur im Stande sein, seine Dienstpflichten im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit zu erfüllen. Der Dienstherr müsse die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage berücksichtigen. Der Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids hätte daher vollumfänglich stattgegeben werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit in der Vergangenheit unschädlich, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose zur voraussichtlichen gesundheitlichen Eignung später als unzutreffend herausstelle. Mit der Begrenzung der Wirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen worden. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Rechtsprechung sei keine Aussage darüber zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der begrenzten Dienstfähigkeit für vergangene Zeiträume nicht die damaligen Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürften. Es bestünden strukturelle Unterschiede zwischen einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und dem Ausspruch einer begrenzten Dienstfähigkeit, die dazu führten, dass über die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung differenziert nach unterschiedlichen Zeiträumen entschieden werden könne. Anders als eine Versetzung in den vorläufigen Ruhestand (für die unstreitig der Zustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei) habe die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit keine statusrechtlichen Folgen, sondern wirke allein auf den Umfang der Dienstpflicht und die zu gewährende Besoldung ein. Dieser Unterscheid komme auch in der hier angegriffenen Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken zum Ausdruck. Infolge des Widerspruchs der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. Februar 2012 sei über die Frage zu entscheiden gewesen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Entscheidung über die Dienstfähigkeit und die daran anknüpfende Ermäßigung der Dienstpflicht und Reduzierung der Besoldung zutreffend gewesen sei. Die Widerspruchsbehörde habe das Vorliegen der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ex nunc ausdrücklich bejaht und damit die geänderte Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung berücksichtigt. Zu Recht differenziere der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen, in denen von begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Eine solche Aufteilung der Wirkungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach einschlägigen Zeiträumen sei erforderlich. Nur so könne einer Gesundung ex nunc Rechnung getragen werden, ohne dass der Festsetzungsbescheid ex tunc aufgehoben werden müsse. Nur auf diesem Wege könnten die Folgewirkungen der beschränkten Dienstfähigkeit, nämlich die Begrenzung der Dienstpflicht für die Vergangenheit und die Reduzierung der Bezüge für die Vergangenheit aufrecht erhalten bleiben. Daher entscheide sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 daran, ob der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit zutreffend festgelegt worden sei. Dafür sei im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 - Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2012 - ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wann von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BeamtStG. Danach soll von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Nach dem Wortlaut der Norm setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - ZBR 2013, 46 - juris Rn. 11; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 27 BeamtStG Rn. 2). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 - juris).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 BeamtStG können nach Art. 65 Abs. 1 BayBG Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Der Beklagte hat die Dienstunfähigkeit und auch die begrenzte Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, so dass im Falle der Klägerin (die vom 19.5.2011 bis 26.2.2012 erkrankt war) somit zu prognostizieren war, ob Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris; B. v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - NVwZ 2014, 530 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24; ausdrücklich zur begrenzten Dienstfähigkeit: vgl. OVG NW, U. v. 23.11.2010 - 6 A 2270/07 - ZBR 2011, 269 - juris Rn. 28; BayVGH, B. v. 15.7.2014 - 3 CS 14.436 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 3 ZB 04.1219 - nicht veröffentlicht).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte rechtsfehlerhaft eine auf fünf Monate begrenzte Dienstfähigkeit festgesetzt. Durch die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin bereits zum 1. August 2012 ist die der Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Bescheid vom 27. Februar 2012 zugrundeliegende Prognose, die Klägerin werde innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht voll dienstfähig sein, ex tunc widerlegt worden, so dass dem Widerspruch umfassend hätte stattgegeben werden müssen, zumal es sich nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der begrenzten Dienstfähigkeit um eine Sonderform der dauernden Dienstunfähigkeit und nicht lediglich um ein Synonym für jedwede, auch vorübergehende, teilweise Dienst(un)fähigkeit handelt. Der Einwand der Landesanwaltschaft, damit werde der auf sechs Monate beschränkte Prognosezeitraum verlängert, greift ersichtlich nicht, da lediglich die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung nochmals in den Blick zu nehmen und ggf. (wie hier) zu korrigieren ist.

Dem Beschluss des Senats vom 12. August 2005 (3 B 98.1080 - juris Rn. 44) kann zwar entnommen werden, dass es unschädlich ist, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose der (dort) dauernden Dienstunfähigkeit später als unzutreffend erweist. Dieser „Grundsatz“ kommt aber erst für die nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen wesentlichen Veränderungen zum Tragen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris Rn. 16; B. v. 25.10.1988 - 2 B 145/88 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 17 - juris; U. v. 30.8.1963 - VI C 178/61 - BVerwGE 16, 285/288; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Soweit die Landesanwaltschaft meint, der Senat wolle an dieser Rechtsprechung nicht weiter festhalten, verkennt sie, dass sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von der Entscheidung des Senats in einem erheblichen Punkt unterscheidet: Hier hat sich die Prognose bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Widerspruchsentscheidung als unzutreffend erwiesen.

Es bestehen zwar strukturelle Unterschiede zwischen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) und der dauernden Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG), gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, mangels statusrechtlicher Folgen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit habe der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen differenzieren können, in denen von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Das materielle Recht gibt diese Differenzierung nichts her. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG hat der Dienstherr auch für den Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zu prognostizieren, ob der Beamte/die Beamtin in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG definierte (dauernde) Dienstunfähigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Daraus ist zwingend zu schließen, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit jedenfalls nicht für einen Zeitraum unter sechs Monaten erfolgen kann, wenn die Dienstunfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

[33] Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.147,14 € festgesetzt (§ 47 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2018 - M 21 K 17.2903 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 33.381,12 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Sie steht als Bibliotheksobersekretärin (BesGr A 7) im Dienst der Beklagten. 2001 brach die Beklagte ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung ab, nachdem der amtsärztliche Dienst ihre Dienstfähigkeit festgestellt hatte. 2013 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Klinikum der Universität M. Die psychiatrische Hauptdiagnose lautete paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 leitete die Beklagte eine weitere Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach § 48 BBG ein. Aus Sicht der Dienststelle wirke sich die Erkrankung der Klägerin auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten wie folgt aus: Beleidigungen und Ungebührlichkeiten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, ein normales Miteinander sei oft nicht möglich. Mitarbeiter- und Personalgespräche hätten sich nur kurzfristig erfolgreich gezeigt.

Zur Erstellung des Gutachtens holte der Personal- und Vertrauensarzt ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie (vom 18.3.2014) ein. Unter dem 7. April 2014 stellte er fest, dass die Klägerin begrenzt dienstfähig mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei. Es bestünden mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen: Funktionseinschränkungen unter anderem beim Publikumsverkehr, bei Termindruck, bei der Teamfähigkeit sowie bei Tätigkeiten, für die Sozialkompetenz erforderlich sei - wie häufiger Publikumsverkehr und Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten - und bei Tätigkeiten mit mehr als nur geringen Anforderungen an Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit. Die Klägerin sei maximal halbschichtig im Bereich des bisherigen Berufs mit allenfalls geringem Publikumsverkehr und geringem Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten leistungsfähig. Ein Laufbahnwechsel mit mehrmonatiger Abwesenheit von zu Hause sowie der Notwendigkeit in größerem Umfang Neues zu erlernen scheide wegen der festgestellten Leistungsbeeinträchtigungen aus. Eine Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit scheide dauerhaft aus, da eine Besserung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten sei.

Mit Bescheid vom 1. September 2014 versetzte die Beklagte die Klägerin gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBG mit Ablauf des Monats September in den Ruhestand. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.6.2015) hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch den personal- und vertrauensärztlichen Dienst durchführen lassen (Gutachten vom 21.3.2017; weiteres psychiatrisches Gutachten des Klinikums der Universität M. vom 29.1.2017).

Mit Urteil vom 18. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs erfüllt gewesen. Dies ergebe sich im Rückschluss aus dem während des Klageverfahrens eingeholten Gutachten vom 29. Januar 2017. Das Gutachten vom 18. März 2014 sei unschlüssig. Das Vorbringen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids schon erheblich verbessert gehabt, gehe fehl. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BBG. Es sei nachvollziehbar, dass nach Auffassung der Beklagten die Klägerin auch in anderen Betrieben nicht mehr einsetzbar sei.

2. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl). Dafür ist nichts Stichhaltiges vorgetragen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von der Beamtin zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin zugeordnet und gesundheitlich für sie geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beamtin kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - ZBR 2015, 379 ff.).

Die Versetzung einer Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand der Beamtin feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin, ihren dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 - 2 C 37.13 - NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, B.v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit in der Sache überzeugenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 10 m.w.N.) - also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2015 - dauernd dienstunfähig im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war.

aa) Die Klägerin rügt, die Beklagte habe ihre Entscheidung auf ein Gutachten vom 7. April 2014 gestützt, das auf eine Begutachtung vom 16. Juli 2013 zurückgehe. Gegen diese medizinische Begutachtung habe sie erstinstanzlich durchgreifende Bedenken angemeldet. Das Gutachten entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht stelle. Diese Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten vom 7. April 2014 und das dort zugrunde gelegte psychiatrische Fachgutachten vom 18. März 2014 (einschließlich der Vorbefunde) waren für das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Nach seiner Rechtsauffassung waren sie in ihren Schlussfolgerungen unschlüssig und nicht verwertbar.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte das psychiatrische Gutachten des Klinikums der Universität M. vom 29. Januar 2017 nicht verwenden dürfen, weil es nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erstellt worden sei, geht ebenfalls fehl. Dem Verwaltungsgericht war der maßgebliche Zeitpunkt, nämlich der des Erlasses des Widerspruchsbescheids, bewusst (S. 13 unten, S. 14 Mitte des Urteilsabdrucks). Es hat dementsprechend ausdrücklich von einem Rückschluss gesprochen. Weshalb das Gutachten einen solchen Rückschluss auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erlauben sollte, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Rückschluss liegt im Gegenteil nahe, weil das Gutachten ausdrücklich die 2013 gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie bestätigt und von „anhaltenden Einschränkungen“ berichtet (S. 20).

Beachtliche inhaltliche oder methodische Fehler des zweiten psychiatrischen Gutachtens vom 29. Januar 2017 hat die Klägerin auch nach Auffassung des Senats nicht dargelegt (vgl. dazu BGH, U.v. 30.7.1999 - 1 Str 618/98 - juris Rn. 47, 17; BVerwG, B.v. 28.5.2018 - 8 B 61.13 - juris Rn. 21).

Das im Rechtsmittelverfahren vorgelegte fachärztliche Attest vom 2. Oktober 2018 und die Schulbestätigung vom 7. Juli 2015 können die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig gewesen, nicht in Frage stellen. Beide Unterlagen enthalten keine relevanten Aussagen zur Dienstfähigkeit.

bb) Angesichts der festgestellten Leistungseinschränkungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Suchpflicht der Beklagten im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG verneint. Die affektive Reizbarkeit und die kognitiven Defizite aufgrund ihrer Grunderkrankung führen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr dienstlich verwendbar war. Dienstliche Verwendungen weitestgehend ohne Kontakt mit Vorgesetzten, Kollegen oder sonstigen Dritten gibt es nicht. Die grundsätzliche Suchpflicht der Beklagten war damit entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - Rn. 13).

b) Die Rechtssache weist aus diesen Gründen auch nicht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

c) Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht musste den schriftsätzlichen Beweisangeboten der Klägerin nicht nachgehen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die rechtskundig vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Mai 2018 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren. Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Änderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 26.303,10 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagevom 19. Juli 2016 (Au 2 K 16.1052) gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 des Bescheids der Regierung von Sch. vom 29. Juni 2016, mit dem die Antragstellerin nach § 26 BeamtStG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Ruhestandsversetzung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher die von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), bzw. wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft auf Dauer unfähig sein wird. Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt. Dabei ist Art. 65 Abs. 1 BayBG auch für die Auslegung, was „dauernd“ ist, heranzuziehen. Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit genügt es, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 7). Hierzu müssen der Dienstherr und ggf. das Gericht auf der Grundlage eines gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG eingeholten amtsärztlichen Gutachtens, das die erhobenen Befunde und die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Folgerungen für die Fähigkeit des Beamten, den dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, darstellt, die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten feststellen und deren prognostische Entwicklung selbst bewerten (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt also nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, U.v. 16.10.1997 a.a.O. Rn. 15). Für die Annahme der Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amts im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 14).

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zu Recht von dauernder Dienstunfähigkeit der Antragstellerin als Grundschullehrerin ausgegangen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von Sch. vom 25. Januar 2016 (mit Ergänzungen vom 26. April 2016 und vom 22. September 2016) wurden bei der Antragstellerin aufgrund der von Dr. G. gewürdigten ärztlichen Unterlagen, der von ihm durchgeführten Untersuchung und der Vorgeschichte zwei seit Jahrzehnten bestehende, sich ungünstig beeinflussende Gesundheitsstörungen (psychoreaktive Erkrankung sowie Alkoholabhängigkeit) festgestellt. Dr. G. hat hierzu schlüssig erläutert, dass die Antragstellerin infolge ihres chronischen pathologischen Alkoholmissbrauchs aus medizinischer Sicht innerhalb der nächsten sechs Monate sowie langfristig nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten als Grundschullehrerin zu erfüllen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass Voraussetzung für eine Bejahung der Dienstfähigkeit dauerhafte vollständige Alkoholabstinenz sei, um den Anforderungen als Grundschullehrerin in allen Bereichen gerecht zu werden, dass die Antragstellerin diese jedoch nicht einhalte, da sie seit mindestens 2015 täglich Alkohol in relevanter Höhe konsumiere. Trotz mehrfachen Hinweis habe sie auch nicht die erforderlichen Maßnahmen (engmaschige Psychotherapie und längerfristige Entwöhnungstherapie) zur Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit ergriffen, sondern wiederholte Rückfälle erlitten (Klinikaufenthalte vom 16. bis 27. Juli 2015, 5. August bis 9. September 2015 sowie 15. März bis 12. April 2016). Dies rechtfertigt die Annahme der Dienstunfähigkeit als Grundschullehrerin (BayVGH, B.v. 19.9.2012 - 3 ZB 10.3118 - juris Rn. 3; B.v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht hat auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit der Antragstellerin nach § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG sowie eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG rechtsfehlerfrei verneint, so dass die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen ist. Die Übertragung eines anderen Amts bzw. einer geringerwertigen Beschäftigung setzt voraus, dass der Beamte den hierfür geltenden gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sein muss. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt auch die gesetzliche Suchpflicht (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 26 f.). Dr. G. hat in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 ausgeführt, dass die durch den festgestellten Alkoholmissbrauch bedingte fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auch bei einem Einsatz auf einem anderen Dienstposten besteht und auch eine teilweise Dienstfähigkeit als Grundschullehrerin nicht gegeben ist.

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens und des darin festgestellten mangelnden Leistungsvermögens der Antragstellerin ist auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhestandsversetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsgegner hierzu ausführt, der verfassungsrechtliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen, weil nur so ihre Planstelle für die Neueinstellung einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung stehe und ohne einsetzbare Lehrkraft sonst die Qualität des Schulunterrichts nicht gewährleistet werden könne, reicht dies zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzugs aus. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin, trotz einer fehlenden anderweitigen Einsatzmöglichkeit noch nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, als nachrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 29.4.2014 a.a.O. Rn. 22).

2. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Soweit die Antragstellerin die Anordnung des Sofortvollzugs als rechtswidrig rügt, weil sie ihren Dienst als Grundschullehrerin ordnungsgemäß ausgeübt habe und damit auch in Zukunft ausüben könne, so dass die Besetzung ihrer Planstelle mit einer anderen Lehrkraft weder erforderlich noch zulässig sei, steht der Annahme der Dienstunfähigkeit nicht entgegen, dass sie nach Angaben ihres Schulleiters vom 27. November 2015 ihre Dienstverpflichtungen erfüllt und unterrichtet habe, ohne dass es zu Beanstandungen oder zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern gekommen sei. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach dem Vorfall am 28. Februar 2013, als sie stark alkoholisiert zur Lehrerkonferenz erschienen war, nicht mehr im Dienst alkoholauffällig geworden ist, besagt nicht, dass sie dienstfähig wäre. Selbst wenn sie in der Schule keinen weiteren Kontrollverlust mehr erlitten hat, wirkt sich der bei ihr festgestellte chronische pathologische Alkoholkonsum negativ auf ihre dienstliche Leistungsfähigkeit aus. Aufgrund des Alkoholkonsums ist davon auszugehen, dass sie sowohl in der Schule als auch zu Hause (z.B. bei Vor- und Nacharbeiten oder Korrekturen) unter Alkoholeinfluss steht. Wegen der Alkoholgewöhnung muss es dabei nicht zu alkoholbedingten Ausfällen gekommen sein. Es reicht aus, dass aufgrund des Alkoholkonsums Beeinträchtigungen des Schulbetriebs oder Gefährdungen von Schülern nicht auszuschließen sind (BayVGH, B.v. 19.9.2012 a.a.O. Rn. 4).

2.2 Entgegen der unbelegten Behauptung der Antragstellerin wurde die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Die Regierung von Sch. hat sie mit Schreiben vom 19. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sie gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG die Mitwirkung des nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG zuständigen Bezirkspersonalrats beantragen könne, was die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. März 2016 getan hat. Demgemäß hat die Regierung von Sch. den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 12. Mai 2016 um Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Ruhestandsversetzung gebeten, die dieser am 31. Mai 2016 erteilt hat. Eine Beteiligung des örtlichen Personalrats nach Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG hat die Antragstellerin nicht beantragt; in der Entbindung des Schulleiters gegenüber dem örtlichen Personalratsvorsitzenden von der Schweigepflicht liegt auch nicht der sinngemäße Antrag, diesen zu beteiligen. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Bezirkspersonalrat sei zur Erlangung der Zustimmung zur Ruhestandsversetzung durch den Antragsgegner unzulässig unter Druck gesetzt worden, hat sie keinen Nachweis für diesen Vorwurf erbracht.

2.3 Soweit die Antragstellerin die Einschätzung im amtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 2016, sie sei dauernd dienstunfähig, als fehlerhaft ansieht, weil Dr. G. bei der Untersuchung parteiisch und voreingenommen gewesen sei und unsachgemäße Anforderungen gestellt habe, so dass dessen Einschätzung der Entscheidung über die Ruhestandssetzung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat sie keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass Dr. G. voreingenommen gewesen wäre oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzen würde.

2.3.1 Eine Voreingenommenheit, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit erwecken könnte, folgt nicht daraus, dass Dr. G. es trotz der Bitte der Antragstellerin abgelehnt hat, dass ihr Lebensgefährte Dr. R. bei der Untersuchung der Antragstellerin durch ihn anwesend sein durfte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat ein Beamter i.d.R. keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Amtsarzt bei der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit die Anwesenheit Dritter gestattet, da andernfalls ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch kaum möglich ist (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 20). Schutzwürdige Interessen, zu deren Wahrnehmung die Anwesenheit ihres Lebensgefährten bei der Untersuchung zwingend erforderlich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder gegenüber Dr. G. offengelegt noch im Zwangspensionierungs- bzw. im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt.

2.3.2 Den Vorwurf, Dr. G. habe sich bei der Untersuchung barsch und unfreundlich verhalten und lautstark geäußert, sie sei „ein Fall für‘s Amtsgericht“, wodurch er sie einschüchtern und unter Druck setzen habe wollen, konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen. Ihrem Angebot, hierzu Dr. R. als Zeugen bzw. sie als Partei einzuvernehmen, musste der Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht nachkommen, da es sich dabei nicht um präsente Beweismittel handelt. Dr. G. hat diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme vom 25. November 2016 auch dezidiert bestritten. Zudem ist das Vorbringen der Antragstellerin - unabhängig davon, dass sie etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit von Dr. G. begründen könnten, unverzüglich hätte geltend machen müssen, um nicht ihr Rügerecht im gerichtlichen Verfahren zu verlieren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 21 Rn. 4) -, als unglaubhaft anzusehen, da sie ihren Vortrag mehrfach unglaubwürdig gesteigert hat. So hatte sie bisher weder im Zwangspensionierungsnoch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren behauptet, so von Dr. G. behandelt worden zu sein, so dass ihrem nachträglichen Vorbringen schon deshalb kein Glauben geschenkt werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie diese angeblichen Vorfälle erst im Beschwerdeverfahren Ende 2016 vorgetragen hat, obwohl die amtsärztliche Untersuchung bereits am 1. Dezember 2015 stattgefunden hat, wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten.

2.3.3 Eine Voreingenommenheit des Gutachters wird auch nicht damit dargetan, dass dieser eine positive Zukunftsprognose verneint habe und von Dienstunfähigkeit ausgegangen sei, obwohl die Antragstellerin nachweislich ihre Dienstpflichten erfüllt habe. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bislang ihren Dienstverpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass es zu Beanstandungen seitens des Schulleiters oder zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern gekommen wäre, steht nach dem unter 2.1 Ausgeführten aufgrund der festgestellten Alkoholabhängigkeit der Annahme der Dienstunfähigkeit ebenso wenig entgegen wie eine fehlende Alkoholauffälligkeit im Dienst, die nicht etwa eine Alkoholabstinenz belegt, sondern auf einer langjährigen Alkoholgewöhnung beruhen kann. Im Übrigen ist die Antragstellerin am 28. Februar 2013 auch nachweislich alkoholisiert zum Dienst erschienen, wozu die Teilnahme an der Lehrerkonferenz als Dienstveranstaltung gehört. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, „trotz eines gewissen Alkoholkonsums“ immer in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten für den Unterricht zu erledigen, steht dies der Annahme, dass sie auch hierbei aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit unter Alkoholeinfluss stand, nicht entgegen.

2.3.4 Wenn die Antragstellerin diesbezüglich bestreitet, an einer schwerwiegenden Alkoholabhängigkeit zu leiden, wird dies durch die von ihr vorgelegten Laborberichte vom 8. September 2015 und vom 8. Oktober 2015 widerlegt. Danach befinden sich die Leberwerte (GGT, GPT und GOT) und der EtG-Wert eindeutig im pathologischen Bereich. Die Werte lassen nach den unwiderlegten Angaben von Dr. G. auf einen Alkoholkonsum von mehr als 50g bis zu 80g täglich schließen, was für erheblichen Alkoholmissbrauch durch die Antragstellerin spricht, und geben zudem Aufschluss über einen dauernden Alkoholkonsum und eine fehlende Alkoholabstinenz (BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553 - Rn. 16), so dass deren Alkoholabhängigkeit und hierauf beruhende Dienstunfähigkeit feststehen. Die Antragstellerin kann dies nicht mit Nichtwissen bestreiten. So hat sie selbst angegeben, seit 20 Jahren vermehrt zu trinken, zuletzt 1 Flasche Wein oder Sekt am Abend (Aktenvermerk Gesundheitsamt O. vom 23. Juli 2013; Kurzarztbrief Bezirkskliniken Sch. vom Juli 2015).

2.3.5 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. G. eine Dienstfähigkeit der Antragstellerin verneint hat, solange diese nicht die erforderlichen Maßnahmen (engmaschige Psychotherapie und längerfristige Entwöhnungstherapie) zur Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit ergreift. Dass sie bislang keine solchen Therapiemaßnahmen durchgeführt (nur bis zu 4-wöchige stationäre Klinikaufenthalte zur Entgiftung in der My W. B. Klinik B. vom 15. März bis 12. April 2016 bzw. zur psychotherapeutischen/psychosomatischen Behandlung in der H.-Klinik B. vom 5. August bis 9. September 2015 statt 12-wöchiger stationärer Entwöhnung) bzw. begonnene abgebrochen hat (Beendigung der ambulanten Psychotherapie zum 4. August 2014 und Absetzen des verordneten Antidepressivums im April 2016), bestreitet die Antragstellerin nicht, hält diese zur Herstellung der Dienstfähigkeit aber nicht für erforderlich. Damit setzt sie aber nur ihre eigene Einschätzung an Stelle der ärztlichen Einschätzung von Dr. G. Dass die bisherigen Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Alkoholabstinenz geführt haben, belegen die Klinikaufenthalte, nachdem die Antragstellerin wiederholt schwere Rückfälle erlitten hat. Entgegen ihrer Ansicht ist sie auch nicht als geheilt entlassen worden. So wurde laut Bericht der Helios-Klinik B. vom 15. September 2015 sowie der My W. B. Klinik B. vom 4. Mai 2016 wegen nachgewiesener Alkoholabhängigkeit eine Entwöhnungsbehandlung empfohlen. Auch die Bestätigungen von Selbsthilfeorganisationen, die sie aufsucht, oder über ambulante Therapien ändern nichts daran, dass sie bislang nicht die erforderlichen Therapiemaßnahmen zur Herstellung der Dienstfähigkeit begonnen hat.

2.3.6 Der Annahme der Dienstunfähigkeit steht auch nicht der am 15. Dezember 2016 und damit nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Befundbericht des Neurologen Dr. E. vom 15. Dezember 2016 entgegen. Auch wenn darin - ohne nähere Begründung - nur eine Dysthymia diagnostiziert wird, ändert dies nichts daran, dass Dr. E. von Alkoholabhängigkeit und augenblicklich nicht stabiler Abstinenz ausgeht. Er konstatiert vielmehr, dass die Antragstellerin nicht voll dienstfähig ist, und sieht allein unter der Bedingung einer entsprechenden therapeutischen Begleitung durch einen Psychiater und einen Psychologen die Möglichkeit, dass eine Beschäftigung in Teilzeit in Betracht kommen kann, und bestätigt so vollumfänglich die Einschätzung von Dr. G.

2.4 Da die Feststellung der Dienstunfähigkeit somit voraussichtlich rechtmäßig ist, hat der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG auch rechtsfehlerfrei in den Ruhestand versetzt.

2.5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt nach den unwiderlegten Feststellungen von Dr. G. aufgrund der Alkoholabhängigkeit naturgemäß auch keine begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht, so dass der Antragsgegner diese Möglichkeit rechtsfehlerfrei nicht erwogen hat.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei der sich aus den für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezügen mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (d.h. 12 Bruttomonatsgehälter in Höhe von 4.383,85 € = 52.606,20 €) ergebende Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren ist (BayVGH, B.v. 29.4.2014 a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1959 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1978 als Verwaltungsinspektor im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Seit 10. August 1998 ist der Kläger als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Bis einschließlich Mai 2013 nahm er verschiedene Aufgaben in der Stadtkämmerei wahr. Hierzu gehörte bis 2010 die Mitwirkung bei der Haushalts-Restebildung und kurzfristig die Kontingentierung von Aufwendungen und Erträgen, bis 2011 der Druck des Haushaltsplanes. Bis Juni 2012 erfolgte durch den Kläger die Verwaltung der Wohnungsbaudarlehen und der Bürgschaftsübernahmen durch die Stadt. Für die Zeiträume 2001 bis 2005 und 2005 bis 2009 wurde der Kläger mit einem Gesamturteil von 11 und 10 Punkten dienstlich beurteilt.

Nach einem Verkehrsunfall war er Ende 2011 an 72 Tagen dienstunfähig. Eine Wiedereingliederung erfolgte schrittweise im Zeitraum vom 9. Januar 2012 bis zum 29. Januar 2012, hiernach erfolgte wieder ein Einsatz in Vollzeit.

In der Personalakte des Klägers ist ein Aktenvermerk eines Dienstvorgesetzten des Klägers vom 2. Dezember 2011 über seine Einschätzung des Arbeitsplatzes/Schreibtisches des Klägers und dessen Organisation enthalten, aus dem sich eine negative Einschätzung zur Arbeitsqualität und –organisation ergibt.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 wandte sich die Beklagte an das staatliche Gesundheitsamt beim Landratsamt … (nachfolgend Gesundheitsamt …) mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. Der Kläger sei nach Erkenntnissen der Beklagten an MS erkrankt und könne aufgrund der dadurch auftretenden Sehbehinderungen nur noch sehr eingeschränkt für die alltägliche, sehr auf Schriftgut basierende Arbeit in der Kämmerei eingesetzt werden. Entsprechend seien seine zu erledigenden Arbeiten im Vergleich zu anderen Hauptsekretären reduziert. Zweimal habe der Kläger einen epileptischen Anfall in der Arbeit erlitten, woraufhin zufällig anwesende Kollegen den Notarzt gerufen hätten. Nachdem keine weiteren medizinischen Details bekannt seien und der letzte Anfall erst im vorigen Monat geschehen sei, werde gebeten, den Kläger auf Dienstunfähigkeit zu untersuchen. Eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit könne durch die Beklagte nicht gewährleistet werden.

Das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mit, der Kläger habe sich am 23. Mai 2012 vorgestellt, die Untersuchung habe aufgrund einer akuten gesundheitlichen Störung unterbrochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Dienstunfähigkeit vorgelegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, zunächst befristet bis zum 31. August 2012. Zweck der Maßnahme sei der Schutz der Gesundheit des Klägers und der körperlichen Unversehrtheit. Daher dürfe die Beklagte die Arbeitsleistung bereits aus Gründen der Fürsorge (§ 45 BeamtStG) nicht annehmen. Mit Bescheid vom 26. September 2012 verlängerte die Beklagte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Oktober 2012.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte das Gesundheitsamt … der Beklagten folgendes mit:

„Herr … stellte sich am 18.9.2012 im Gesundheitsamt … vor und wurde hier eingehend untersucht und exploriert.

Anlass war Ihr Schreiben vom 30. April 2012 mit der Bitte der Überprüfung der Dienstfähigkeit von Herrn … bzw. nach Abbruch der Erstuntersuchung ihr Schreiben vom 18. Juli 2012 mit der Bitte der Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Betreffenden.

Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Erkenntnisse der Voruntersuchung vom 23.5.2012 sowie die jetzige Untersuchung vom 18.9.2012, weiterhin die hier vorliegenden fachärztlichen Befunde sowie ein Telefonat mit der behandelnden Abteilung des Universitätsklinikums …

Bei Herrn … besteht eine chronisch-rezidivierende Erkrankung, welche 05/2010 erstmals symptomatisch in Erscheinung trat. Fachärztliche sowie stationäre medizinische Maßnahmen sind adäquat erfolgt. Weiterhin bestehen weitere Erkrankungen, welche als sonstige Nebenursachen ebenfalls adäquat medizinisch behandelt werden.

Bei Herrn … besteht ein GdB von 80.

Die bestehende Gesundheitsstörung äußert sich bei Herrn … derart, dass es zu einer intermittierenden Verminderung der Konzentrationsfähigkeit kommen kann, des weiteren zu einer Verminderung der Belastbarkeit. Es liegt in der Natur der Erkrankung, dass es auch in der Zukunft gelegentlich zu einem Anfallsgeschehen kommen kann. Da Herr … sich derzeit noch eine Einstellungsphase einer Medikation befindet, welche die Symptomatik der Erkrankung so weit als möglich minimieren soll, sollte eine stufenweise Wiedereingliederung des Betreffenden bis zum Erreichen der Zieldosis erfolgen.

Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung besteht bei Herrn … Dienstunfähigkeit.

Das Wiedereingliederungsschema lautet folgendermaßen: [Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 1. Januar 2013, wird genauer ausgeführt].

Auch bei erfolgreicher medikamentöser Einstellung ist prognostisch eventuell nicht von kompletter Anfallsfreiheit auszugehen. Dies liegt in der Natur der Erkrankung. Dies steht einer generellen Dienstfähigkeit des Betreffenden jedoch nicht entgegen. Da der Betreffende einen Büroarbeits Platz innehat, d.h. keine über dem Normalmaß bestehende körperliche Gefährdung, bei Einhalten der genannten Ausschlusskriterien, ist eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit durch die Stadt … nicht zu gewährleisten.

Zur sachgerechten Beurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes ist der betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen.

Negatives Leistungsbild:

Herr … ist nicht geeignet für Tätigkeiten, die die Beaufsichtigung und Kontrolle anderer Personen erfordern, für Tätigkeiten mit absehbaren Anfall von Überstunden, für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern), Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Tätigkeiten mit besonderer nervlicher/seelischer Belastung, Tätigkeiten mit dauerndem oder kurzfristigen Wechsel der Arbeitszeiten, Tätigkeiten mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Fahrtätigkeiten, keine Wechselschichten, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck. Tätigkeiten am Bildschirm sind nur unter Verwendung neuer, flimmerfreier/-armer Bildschirme geeignet.“

Daraufhin genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 die beschriebene Wiedereingliederung. Im Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erfolgten die Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb und ein erneuter Einsatz in der Kämmerei.

Am 3. April 2013 bat die Beklagte die Betriebsärztin um eine Stellungnahme, da durch den Kläger und durch die Stadtkämmerei mitgeteilt worden sei, dass ein Wechselerfordernis aufgrund aufgetretener Konflikte bestehe.

Die Betriebsärztin Dr. … teilte am 8. Mai 2013 auf die Untersuchung vom 24. April 2013 zu den gestellten Fragen unter anderem mit, dass die dienstliche Leistungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich eingeschränkt sei. Es sei zu beachten, dass der Kläger nur einfache Verwaltungstätigkeiten ohne Publikumsverkehr ausüben könne.

Am 9. Juli 2013 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) ein Gutachten und kam zur Einschätzung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der bekannten Einschränkungen voll dienstfähig sei.

Mit Vermerk vom 27. September 2013 hielt Herr … (Amt ...) fest, dass die Arbeitsleistung des Klägers schwere Mängel aufweise und dieser auch einfachen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei.

Mit E-Mail-Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die Amtsleiterin Frau … vom Amt für Recht und Statistik dem Personalamt nach Anlauf der Erprobung mit, dass die Arbeitsqualität beim Kläger deutlich unter derjenigen der Kollegen liege. Der Kläger sei für eine Arbeit mit weniger Bildschirmanteilen wohl besser geeignet, im Übrigen gelinge es ihm nicht, sich ins Amt zu integrieren.

Mit Bescheid vom 8. April 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2014 die Führung der Dienstgeschäfte. In den Gründen wurde ausgeführt, der neue Fachbereich habe bestätigt, dass Arbeitsquantität und -qualität nicht den Anforderungen entsprächen. Insbesondere bestünden unter anderem große Schwierigkeiten bei Arbeiten am Bildschirm. Aus diesem Grund könne der Einsatz über den 13. April 2014 hinaus im Amt … nicht verlängert werden.

Weiterhin fand am 8. April 2014 im Rathaus der Beklagten ein Anhörungstermin („Anhörung; Arbeitsunfähigkeit und Termin beim Gesundheitsamt“) statt, bei denen der Kläger, Frau … und Frau … anwesend waren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gerne wieder in Vollzeit arbeiten wolle. Er könne sich einen künftigen Einsatz in einem kleineren Amt mit wenig Parteiverkehr vorstellen, wie z.B. das Ordnungsamt, Schulverwaltungsamt oder Bauverwaltungsamt. Am liebsten würde er ins Archiv oder Stadtmuseum wechseln. In der Statistik habe er doch von Anfang an keine Chance gehabt. Er habe ohne Rückmeldung über seine Qualität oder Quantität gehen müssen.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 der Beklagten an das Gesundheitsamt … wurde unter Verweis auf den bisherigen Sachverhalt und auf das neuerlich ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine neuerliche Beurteilung gebeten.

Aus der Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. … vom 22. April 2014 ergibt sich, dass die gesundheitliche Situation als gleichbleibend anzusehen sei. Die mangelnde Leistungsfähigkeit hänge aus betriebsärztlicher Sicht mit der mangelnden Motivation des Mitarbeiters zusammen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 bewarb sich der Kläger beim Personalamt der Beklagten als Sachbearbeiter Sportstättenverwaltung. Das Bewerbungsschreiben und der beigefügte Lebenslauf weisen eine Vielzahl von Rechtschreibungs-, Zeichensetzungs- und Grammatikfehlern auf.

Mit Bescheiden der Beklagten vom 27. Juni 2014, 30. Juli 2014, 17. September 2014, 29. Januar 2015 und 26. März 2015 wurde jeweils das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verlängert (bis einschließlich 30. Juni 2015).

Am 3. Juli 2014 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. med. …) ein Gutachten aus dem sich ergibt, dass weiterhin unter Beachtung des GdB von 80 von voller Dienstfähigkeit auszugehen sei.

Am 1. September 2014 erfolgte ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern der Personalabteilung der Beklagten. Hier wurde zunächst die periodische dienstliche Beurteilung für die Zeit vom Juni 2009 bis Mai 2013 eröffnet. Ausweislich der Anhörungsniederschrift erfolgte eine Beurteilung mit 6 Punkten durch die Beurteilungskommission. Die dienstliche Beurteilung ist nicht in der Personalakte enthalten.

Hieran schloss sich eine Anhörung im Beisein von Personal- und Schwerbehindertenvertretung an. Hier äußerte der Kläger auf Fragen, seine Epilepsie sei gut eingestellt, mit seinen Augen beginne er eine Eigenzelltherapie. Er möchte weiterhin arbeiten und schätze sich als voll dienstfähig ein.

Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gefragt wurde, ob er damit einverstanden sei, dass die Beklagte anonymisiert seine Einschränkungen an die städtischen Dienststellen ausgebe, um nochmals einen Einsatz im Wege der Versetzung zu finden. Diese Frage sei nicht beantwortet worden; die Anfrage sei zurückgestellt worden bis die Ergebnisse der Ärzte vorlägen.

In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag (unterzeichnet von Frau …, Frau … und Frau …) wurde anschließend festgehalten, der Kläger sei ohne Brille erschienen und hätte deshalb Hilfe benötigt, außerdem hätte er einen sehr lethargischen Eindruck gemacht. Er stelle wohl nur keinen Antrag auf Pensionierung, weil er nicht wisse, wie er seine Freizeit gestalten solle, bzw. familiäre Probleme befürchte.

In einem Personalgespräch zwischen dem Kläger und Frau … und Frau … von der Beklagten wurden die fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger diskutiert. In diesem Zusammenhang teilte er mit, mehrere Einschränkungen bestünden nicht mehr.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 teilte die Beklagte dem Gesundheitsamt … die Einschätzung des Klägers über das Fortbestehen gesundheitlicher Einschränkungen mit und bat um Beantwortung diesbezüglicher Fragen, sowie um Auskunft, ob ein Einsatz im Außendienst, Sachgebiet Forderungsmanagement in Betracht käme.

Das Gesundheitsamt … teilte der Beklagten im Gutachten vom 17. März 2015 mit, die Einschränkungen bestünden im Wesentlichen fort. Änderungen ergaben sich hinsichtlich folgender Punkte:

„3. Keine Beaufsichtigung und Kontrolle anderer „schutzbefohlener“ Personen,

  • 9.Keine körperliche Dauerbelastung im Sinne schwerer körperlicher Arbeit,

  • 14.Tätigkeiten am neuen „hochauflösenden“ flimmerfreien Einzelbildschirm,

  • 15.Ständige Anwesenheit von Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen ist nicht mehr notwendig,

  • 16.Wenig bis kein Publikumsverkehr,

  • 17.Kein langes Stehen,

  • 18.Gehen über längere Zeit (<2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich.“

Insgesamt sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Die vorgelegte Stellenbeschreibung sei für den Kläger nicht als geeignet anzusehen, da hier eine besondere nervliche Belastung, besondere Anspannung, verminderte Konzentrationsfähigkeit, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck, nicht berücksichtigt würden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die genannten weiter bestehenden Einschränkungen würden voraussichtlich auch innerhalb der nächsten 6 Monate beim Kläger fortbestehen. Alle Behandlungsmaßnahmen zum Erhalt der Einsatzfähigkeit würden adäquat durchgeführt.

Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger bei einem GdB von 80 unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin voll dienstfähig. Die nachgefragte Stelle als Vollstreckungsbeamter sei für den Betreffenden gesundheitlich nicht geeignet. Eine Tätigkeit unterhalb der bestehenden Qualifikationsebene erscheine jedoch aus amtsärztlicher Sicht durchaus möglich. Der Kläger habe sich gegenüber einem Einsatz in der niedrigeren Qualifikationsebene offen gezeigt.

Am 15. Mai 2015 erfolgte ein neuerliches Personalgespräch. Dem Kläger wurde hier das aktuelle amtsärztliche Gutachten eröffnet und erklärt. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass die Beklagte ihn angesichts des Ergebnisses für dienstunfähig halte und daher an Zwangspensionierungsverfahren einleiten müsse, wenn er nicht selber einen Antrag auf Ruhestandsversetzung Stelle. Der Kläger habe mitgeteilt, einen solchen Antrag nicht zu stellen. Er könne sich weiterhin einen Einsatz im Archiv vorstellen. Dies sei jedoch nicht möglich wegen der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der Rechtschreibschwächen und der Arbeit auf Leitern. Der Kläger habe mitgeteilt, nicht gesagt zu haben, er könne sich einen Einsatz unterhalb seiner Qualifikationsebene vorstellen.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde ein Ruhestandverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde am gleichen Tag hierüber in Kenntnis gesetzt.

Der Kläger teilte über seinen Bevollmächtigten durch Schriftsatz vom 29. Mai 2015 mit, er erhebe Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Das Epilepsiezentrum … sowie die Augenklinik des Universitätsklinikums … hätten ihm die Dienstfähigkeit bestätigt. Außerdem habe der Kläger während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit niemals Rechtschreibschwächen gezeigt.

Die Beklagte leitete die beigefügten Arztberichte am 15. Juni 2015 an das Gesundheitsamt … weiter mit der Bitte um Stellungnahme, inwieweit sich die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 17. März 2015 änderten.

Die Beklagte veranlasste auf Antrag des Klägers die Beteiligung der Personalvertretung. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde um Stellungnahme gebeten. Ein Erörterungstermin mit dem Personalrat fand am 16. Juni 2015 statt. Beide Vertretungen äußerten sich nicht.

Nachdem das Gesundheitsamt … am 22. Juni 2015 auf eine noch ausstehende neuropsychologische Testung hingewiesen hatte, wurde mit Bescheid vom 23. Juni 2015 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 kommt die Amtsärztin Frau … zu folgender Einschätzung:

„Wie mit Schreiben vom 22.6.2015 bereits korrigiert bzw. ergänzt, bezog sich die im Gutachten vom 17.3.2015 erwähnte volle Dienstfähigkeit auf die „zeitlich volle Dienstfähigkeit“ gegenüber einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Bei Herrn … besteht hinsichtlich seines statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit, es besteht jedoch die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Hier wären Arbeiten unter Zeitdruck, hohem Konfliktpotenzial sowie stärkerer körperlicher Belastung zu vermeiden.

Zu den Leistungseinschätzungen des Herrn … ist zu sagen, dass hinsichtlich der Verminderung der Konzentrationsfähigkeit die bildliche Fokussierung der Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Tätigkeit und somit das Erreichen eines kurzfristig gesetzten Ziels oder das Lösen einer komplexen gestellten Aufgabe vermindert sind. Dies entspricht einer Verminderung des ihm möglichen zu übernehmenden Verantwortungsgrades.

Die Verminderung der Belastbarkeit hinsichtlich Körperanstrengungen wurde bereits im Schreiben vom 17.3.2015 definiert als „Gehen über längere Zeit (Größer 2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich“.

Unter Tätigkeiten mit besonderer merklicher bzw. seelischer Belastung sind Tätigkeiten zu subsumieren, welche erwartbare Konfrontation sowie Umgang mit schwieriger Klientel beinhalten.

Unter Tätigkeit mit Zeitdruck subsumieren sich Tätigkeiten, welche zeitlich engmaschige Zielvorgaben beinhalten, so häufig kurzfristig zu erstellende Berichte, welche engen zeitlichen Vorgaben unterliegen.

Unter der Leistungseinschränkung „wenig bis kein Publikumsverkehr“ ist der Umgang mit schwieriger Klientel mit erwartbaren Konfrontation zu verstehen.

Telefondienst unter „normalen“ Bedingungen, welcher nicht von vornherein als „Konfrontationsgespräch“ einzustufen ist, kann in vollem Umfang vom Betreffenden geleistet werden. Einsatzmöglichkeiten dieser Art sind dem Betreffenden weiterhin vollschichtig möglich.

Spezifischere Hinweise zu Leistungsfähigkeiten in Einzelsituationen vermag eventuell bereits erwähnte fachärztlicherseits in Aussicht gestellte neuropsychologische Testung ergeben.“

Der Kläger ließ am 21. Juli 2015 über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni 2015 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) einlegen, der am 31. August 2015 damit begründet wurde, dass das Epilepsiezentrum … und die Augenklinik die Dienstfähigkeit bestätigt habe. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass keine Diensterprobung stattfinde.

Am 30. September 2015 ergänzte die Amtsärztin unter Berücksichtigung der inzwischen vorgelegten Ergebnisse der durchgeführten neuropsychologische Untersuchung:

„Zusammenfassende Bewertung: Verbale Gedächtnisleistung und Sprachleistung sind vollständig unbeeinträchtigt. Im Bereich komplexe Aufmerksamkeitsfunktion bestehen dagegen Beeinträchtigungen. Dies deckt sich mit den bereits im Gutachten vom 15.7.2015 amtsärztlicherseits gemachten Aussagen. Einfache Tätigkeiten, welche hauptsächlich verbale Gedächtnisleistung erfordern, sind zu bevorzugen. Die durch die neuropsychologische Testung gewonnenen Erkenntnisse unterstützen das bisher Gesagte, sodass das Gutachten vom 15.7.2015 weiterhin Gültigkeit hat.“

Der betriebsärztliche Dienst kam am 9. Oktober 2015 zu der Auffassung, dass der Kläger den im nächsten Jahr freiwerdenden Verwaltungsstellen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr gerecht werde. Die Übertragung von einfachsten Tätigkeiten, die nicht mehr seiner Qualifikationsebene entsprächen, sei möglich.

Das Amt für Recht und Statistik bestätigte mit Leistungseinschätzung vom 9. November 2015, dass die Leistungsqualität und die Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. Qualifikationsebene entsprächen.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 9. November 2015 das Gutachten vom 30. September 2015, die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik und das Ergebnis der Einschätzung der anderweitigen Verwendbarkeit übermittelt. Es wurde nochmals auf die geplante Ruhestandsversetzung hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung. Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass der Kläger weiterhin von seiner vollen Dienstfähigkeit ausgehe, und erhob weitere Einwendungen. Eine Begutachtung durch einen externen Gutachter habe nicht stattgefunden, weiterhin sei kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden.

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 27. November 2015 gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 BayBG zum 1. Dezember 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Arbeitsqualität habe im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 zunehmend nachgelassen. In diesem Zusammenhang sei das Vertrauen bei allen Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch den Kläger massiv geschwunden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger mit Aufgabenzuschnitten betraut worden sei, die weniger Bildschirmarbeit erforderten, wie beispielsweise Haushaltsdruck und Bearbeitung der Anträge auf Mittelbereitstellung. Alle neu zugeteilten Aufgaben hätten nicht mehr dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprochen und seien gleichwohl nicht mit der notwendigen Qualität erledigt worden. Die Eigeninitiative habe deutlich nachgelassen. Als Gesamturteil seien in der periodischen Beurteilung vom 2. September 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 sechs Punkte vergeben worden, vom Fachbereich sei auf Umsetzung in einen anderen Aufgabenbereich gedrängt worden. Der Durchschnitt der Beurteilungsergebnisse für die Besoldungsgruppe A9 betrage 12,30 Punkte, für die gesamte 2. Qualifikationsebene 11,80 Punkte.

Zuletzt sei der Kläger vom 14. Oktober 2013 bis zum 13. April 2014 der Abteilung Statistik im Amt für Recht und Statistik zur Dienstleistung überplanmäßig zugeteilt worden. Im Wesentlichen sei er mit der Überprüfung von Differenzen zwischen Gebäude- und Wohnungsmerkmalen aus der statistischen Gebäudedatei und den Daten aus der Gebäude- und Wohnungsmerkmalen des Zensus 2011 befasst gewesen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes erfolgt, die erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Seit dem 14. April 2014 sei der Kläger nicht mehr im Dienst gewesen.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei durch den Dienstvorgesetzten zu treffen, der dabei die amtsärztlichen Gutachten zu berücksichtigen habe. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stütze sich auf § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Das Gesundheitsamt … habe in den Schreiben vom 27. September 2012 und vom 17. März 2015, konkretisiert durch Schreiben vom 15. Juli 2015 verschiedene Einschränkungen aus medizinischer Sicht für die Personaleinsatzplanung festgestellt. Nach dem Gutachten vom 3. Juli 2014 sei die Einschränkung der Arbeitsquantität, die den bestehenden Grunderkrankungen geschuldet sei und sich in der Zuerkennung des bestehenden GdB von 80 widerspiegle, ebenfalls zu berücksichtigen.

Laut Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 bestehe hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei zu einem späteren Zeitpunkt als unwahrscheinlich beurteilt worden. Damit bestehe eine dauernde Dienstunfähigkeit. Es könne auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden, bei der von einer Ruhestandsversetzung abgesehen werden solle. Eine Besserung erscheine nach den amtsärztlichen Gutachten ausgeschlossen. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, dass allein durch die Verringerung der Arbeitszeit auf einmal noch genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden. Der Ruhestand könne nicht dadurch abgewendet werden, dass von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte.

Weiterhin bestehe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, weder durch Übertragung eines anderen, noch eines geringerwertigen Dienstpostens. Bei der Beklagten seien in der 2. Qualifikationsebene ca. 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigem Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon das Tagesgeschäft und den damit einhergehenden Zeitdruck mit besonders merklichen bzw. seelischen Belastungen verbunden, beispielsweise in der Meldestelle, im Schulsekretariat, im Sachgebiet „Wohngeld“ oder im Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“. Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse voraus, beispielsweise in der Beihilfestelle. Diese bringe der Kläger nicht mit, wie sich aus der letzten dienstlichen Beurteilung und der Leistungseinschätzung ergäbe. Auch könne sich der Kläger nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht mehr aneignen, da der mittlerweile 56-jährige Kläger vor allem aufgrund der verminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit und mangelnder Eigeninitiative nicht anders eingeschätzt werde. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien aktiv in den 3-wöchentlichen Personaleinsatzgesprächen alle freiwerdenden Planstellen entsprechend den amtsärztlichen Aussagen geprüft worden, auch unterhalb des statusrechtlichen Amtes, jeweils unter Berücksichtigung der festgestellten Funktion- und Leistungseinschränkungen der Prognosen.

Weiterhin seien die in den nächsten sechs Monaten freiwerdenden Planstellen (Seniorenbetreuung, Schulsekretariat, Sekretariat im Jugendamt, Sachbearbeitung Zahlungsverkehr sowie Sachbearbeitung Beihilfe) durch Gespräch mit den Amtsleitungen bzw. unmittelbaren Vorgesetzten, Einsichtnahme in die Arbeitsplatzbeschreibungen, Gespräch mit dem betriebsärztlichen Dienst überprüft worden. In nunmehr über eineinhalb Jahren der Freistellung, in denen der Kläger volle Dienstbezüge erhalten habe, sei es nicht möglich gewesen, eine anderweitige Einsatzmöglichkeit zu finden. Es gebe schlicht keinen Dienstposten, der von Stelleninhabern nur eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und verminderte Belastbarkeit verlange, auf dem nur wenig oder kein Publikumsverkehr stattfinde, keine nervliche bzw. seelische Belastung erfolge und kein Zeitdruck entstehe. Mit der im Ergebnis erfolglosen eingehenden Prüfung der anderweitigen Verwendbarkeit sei dem Grundsatz „Verwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen worden. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat seien antragsgemäß beteiligt worden. Es seien keine Stellungnahmen eingegangen.

Weiterhin bestehe eine Diskrepanz zwischen Amtsanforderungen und Leistungen. Der bedeutende Leistungsabfall von 11 (2005) und 10 Punkten (2009) auf 6 Punkte in der letzten dienstlichen Beurteilung durch die Stadtkämmerei sei erörtert worden. Das Amt für Recht und Statistik habe zum Einsatz vom 14. Oktober 2013 bis 13. April 2014 in der Abteilung Statistik Stellung genommen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes des Klägers erfolgt. Die wenigen erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Bei vorliegendem Leistungsabfall sei zu prüfen, ob der leistungseinschränkende Sachverhalt auf Nicht-Können oder auf Nicht-Wollen beruhe. Für letzteres spreche die schlechte Beurteilung des Merkmals „Eigeninitiative“ in der dienstlichen Beurteilung, aber auch die Einschätzung des Betriebsarztes vom 22. April 2014, der die Vermutung von mangelnder Motivation ausgesprochen habe. Dennoch sei in der Gesamtschau in Hinblick auf Zahl und Qualität der zunehmenden Leistungsbeeinträchtigungen, den zunehmenden Leistungsabfall, die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten sowie die Zukunftsprognose des Gesundheitsamtes insgesamt von einem Nicht-Können auszugehen. Deshalb sei ein Ruhestandsverfahren und kein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen.

Die Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand sei im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung des Gesundheitszustandes und der Amtsanforderung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Leistungseinbußen getroffen worden. Insbesondere sei die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unter Einschluss des Bürgerinteresses an einer funktionierenden Verwaltung gewürdigt worden. Weder in der Kämmerei, noch in der Statistik oder anderweitig hätte der Kläger vernünftig eingesetzt werden können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Beklagte einen Beamten im Dienst halte, der seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Sie sei auch nicht verpflichtet, zu diesem Zweck organisatorische Maßnahmen zu treffen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ansonsten ein nicht mehr zu rechtfertigender Alimentationsaufwand entstünde. Der Kläger sei seit April 2014 bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt, eine weitere Verzögerung sei nicht zu rechtfertigen. Berücksichtigt worden sei auch die Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem dienstunfähigen Beamten, der verheiratet sei und 2 Kinder im Alter von 12 und 19 Jahren habe, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei. Er habe den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. erreicht (Versorgungsbezug brutto 2.306,44 EUR zuzüglich Kindergeld) und werde damit hinreichend alimentiert. Auch seien Fürsorgeerwägungen gegenüber dem schwerbehinderten Beamten angestellt worden. Nach den auch für die Beklagte geltenden Teilhaberichtlinien habe eine Ruhestandsversetzung nur dann zu erfolgen, wenn festgestellt werde, dass der Beamte auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht mehr fähig ist, die Dienstpflichten zu verrichten. Mit dem mehr als eineinhalb Jahre andauernden vergeblichen Bemühen der Beklagten um eine passende Einsatzmöglichkeit (bei vollen Dienstbezügen) sei das Gebot der Rücksichtnahme mehr als erfüllt worden. Auch Fürsorgeerwägungen gegenüber den anderen Beschäftigten seien vom Dienstherrn zu beachten. Durch die periodische Beurteilung für die Zeit von 2009 bis 2013 in der Kämmerei – wie auch durch die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik – sei bestätigt worden, dass Leistungsqualität der Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. QE entsprochen hätten. Insbesondere sei hier die Aussage eines früheren unmittelbaren Vorgesetzten vom 2. Dezember 2011 zu berücksichtigen, der sich sehr negativ geäußert habe. Auch sei oft der Betriebsablauf durch Zahlendreher oder Antriebslosigkeit erheblich verzögert gewesen. Eine Vielzahl von Nacharbeiten wäre notwendig gewesen. Unverwendbare Arbeitsergebnisse seien zusätzlich von anderen Beschäftigten trotz vorliegender Arbeitsdichte immer wieder erneut zu erstellen und zu korrigieren. Auch das Betriebsklima sei zu berücksichtigen, da der Kläger in den letzten Monaten in der Kämmerei zunehmend aggressiv aufgetreten sei und Arbeitsaufträge nicht oder verspätet angegangen habe. Auch das Amt für Recht und Statistik habe mitgeteilt, dass sich der Kläger nicht in die Abteilung oder ins Amt integriert habe.

Die Einwendungen vom 29. Mai 2015 seien fristgemäß vorgebracht und berücksichtigt worden, hätten die Entscheidung aber nicht beeinflussen können. Hinsichtlich der Stellungnahmen des Epilepsiezentrums … sowie der Augenklinik der Universitätsklinik, welche die volle Dienstfähigkeit bescheinigt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten am Bildschirm, der ständigen Anwesenheit von Arbeitskollegen wegen Anfallsgeschehen und der Rechtschreibfehler sowie das Anfallsgeschehen an sich von vornherein nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien, sie beträfen ohnehin nur einen kleinen Ausschnitt der Einschränkungs-Palette. Es gebe einige Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls an Epilepsie erkrankt seien oder unter einer Sehschwäche litten. Auch größere Bildschirme könnten meistens eingerichtet werden, ebenso kleine Pausen. Die Verwendung nur eines Bildschirms sei seit der Einführung des Dokumentenmanagementsystems und vielen Anwenderprogrammen schwierig, aber auch nicht unmöglich. Auch Unsicherheiten in der Rechtschreibung ließen sich am Computer in der Regel mithilfe eines Rechtschreibprogramms weitgehend kompensieren, die Würdigung dieser erhobenen Einwendungen könne nach alledem zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit geltend gemacht werde, eine externe Begutachtung hätte stattfinden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass keine Umstände geltend gemacht oder mitgeteilt worden seien, für deren Beurteilung die Kompetenz des Gesundheitsamtes als nicht ausreichend hätte angesehen werden können oder müssen. Der Gesetzgeber räume durch die Regelungen in Art. 65 BayBG dem amtsärztlichen Gutachten einen hohen Stellenwert ein, weshalb für die Entscheidung auch nur das amtsärztliche Gutachten herangezogen werde. Im Übrigen habe das Gesundheitsamt die Äußerungen der Universität-Augenklinik und des Epilepsiezentrums in die Begutachtung einbezogen.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sei kein Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, 2. Senat vom 5.6.2014, 2 C 22/13, Rn. 46 ff.). Danach stehe die gesetzliche Anordnung nicht unter dem Vorbehalt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Die Fürsorge für den Kläger komme zum Ausdruck durch die Umgestaltung der Planstelle in der Kämmerei, den erneuten Arbeitsversuch in der Abteilung Statistik 2013/2014, die bewilligte Wiedereingliederung vom 15. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012, mehrere Personalgespräche und die Suchverfahren bei den seit 8. April 2014 im dreiwöchentlichen Turnus stattfindenden Personaleinsatzgesprächen. Die Würdigung der am 2. November 2015 erhobenen Einwendungen führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Dienstfähigkeit zum Führen der Dienstgeschäfte nicht mehr gegeben sei. Der Kläger könne die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr in einer als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestgüte und Mindestmenge erbringen. Mit einer Besserung der Leistung sei nicht mehr zu rechnen, eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor und eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich. Sollte der Kläger wieder dienstfähig werden, sei eine Reaktivierung nach Maßgabe des § 29 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG möglich.

Der Kläger ließ mit einem am 17. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den dieser mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 damit begründete, dass der Kläger weiterhin gesundheitlich geeignet zur Führung der Dienstgeschäfte sei. Das Gutachten vom 27. September 2012 enthalte eine Auflistung eines negativen Leistungsbildes des Klägers. Selbst wenn man dieses negative Leistungsbild mit den 14 Einschränkungen unterstellen würde, so könnte daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger sei zum Führen der Dienstgeschäfte gesundheitlich nicht oder nicht mehr geeignet. Aus der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2012 für 172 Werktage dienstunfähig gewesen sei, dürfte sich kein Rückschluss für die Zukunft ziehen lassen. Die fehlgeschlagene Wiedereingliederung von Oktober bis Dezember 2012 sei auch deshalb nicht erfolgreich gewesen, weil sie zu kurz bemessen und nicht hinreichend vorbereitet gewesen sei. Soweit im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 9. Juli 2013 ausgeführt werde, es bestünde immer wieder die Möglichkeit eines Rückfalles bezüglich des Anfallleidens, so werde übersehen, dass das Anfallleiden des Klägers nicht zur Dienstunfähigkeit führen könne, da der letzte Anfall vom 28. März 2012 datiere. Die Umsetzung zum Oktober 2013 in die Abteilung für Statistik sei deshalb erfolglos geblieben, weil die zugewiesene Arbeit nicht mit dem positiven Leistungsbild in Einklang zu bringen gewesen sei, letztlich sei der Einsatz bis April 2014 auch zu kurz gewesen, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können. Das Vorliegen schwerer Mängel in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse sei nicht erkennbar und werde bestritten. Der Kläger habe es im Übrigen auch nicht zu vertreten, dass kein geeigneter Einsatzort für ihn gefunden werden habe können. Das Gesundheitsamt … habe dem Kläger mit Gutachten vom 3. Juli 2014 volle Dienstfähigkeit bescheinigt, auch das Gutachten vom 17. März 2015 stelle volle Dienstfähigkeit fest. Das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 15. Juli 2015 habe erstmals beim Kläger hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes die Dienstunfähigkeit festgestellt, ohne dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt geändert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich insbesondere nicht verschlechtert, hierzu seien bereits ärztliche Bescheinigungen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik vorgelegt worden. Insbesondere bemängele der Kläger, dass eine externe Begutachtung durch einen externen Gutachter nicht stattgefunden habe. Schließlich weise der Kläger auch darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Damit werde deutlich, dass die Fürsorgeerwägung des Dienstherrn nicht hilfreich gewesen sei und man dem Kläger letztendlich über Jahre hinweg nicht die Möglichkeit gegeben hätte, seine weitere Dienstfähigkeit zu erproben und unter Beweis zu stellen. Die im Bescheid genannten Fürsorgemaßnahmen seien jedenfalls nicht ausreichend, um im Ergebnis die Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen (Versand am 18. Mai 2016). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, weil sich die Ruhestandsversetzung als rechtmäßig erweise. Der Kläger sei zu recht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Kläger weise ein negatives Leistungsbild mit einer Vielzahl von Einschränkungen auf. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen des staatlichen Gesundheitsamts … vom 27. September 2012, 9. Juli 2013, 17. März 2015 und vom 15. Juli 2015 sei nicht damit zu rechnen, dass die Einschränkungen remittierten, so dass eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit unwahrscheinlich sei. Auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit könne angesichts der beschriebenen Einschränkungen nicht angenommen werden, dass genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden, so dass auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG ausgegangen werden könne. Die Einholung eines externen Gutachtens sei angesichts der ausführlichen und über einen längeren Zeitraum hinweg vorgenommenen Begutachtung durch das staatliche Gesundheitsamt nicht angezeigt. Es sei nicht ersichtlich, welche der festgestellten Einschränkungen ein externer Gutachter nicht hätte feststellen sollen. Etwaige Beeinträchtigungen des Sehvermögens, welche der Kläger nicht für gegeben halte, seien für die Beurteilung nicht maßgeblich gewesen, ebenso wenig ein Anfallleiden oder etwaige Rechtschreibfehler. Eine anderweitige Verwendung, welche gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Ruhestandsversetzung hätte abwenden können, sei nicht möglich, weder durch Übertragung eines anderen (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) noch eines geringerwertigen (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) Dienstpostens.

Bei der Stadt … seien in der 2. Qualifikationsebene rund 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigen Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon als Tagesgeschäft und dem damit einhergehenden Zeitdruck und mit besonders nervlichen bzw. seelischen Belastungen verbunden (z.B. Meldestelle, Schulsekretariat, das Sachgebiet „Wohngeld“ oder das Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“). Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse (z.B. Beihilfestelle) voraus. Über diese verfüge der Kläger nicht, auch könne er sich nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht aneignen. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien im Turnus von 3 Wochen bei den Einsatzgesprächen Möglichkeiten für eine Beschäftigung des Klägers diskutiert worden, auch alle in den kommenden sechs Monaten frei werdenden Planstellen seien berücksichtigt worden. Die Ruhestandsversetzung sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung notwendig, die Fürsorgeerwägungen seien zugunsten des Klägers angestellt worden.

Im Übrigen wurde die Argumentation des Ausgangsbescheides hinsichtlich der Fürsorgegesichtspunkte vertieft.

Der Kläger ließ durch einen am 30. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 Klage erheben mit dem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 12. September 2016 begründet: Der Kläger rüge, dass sich die Beklagte mit dem vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zum Gesundheitszustand nicht befasse. Weiterhin greife die amtsärztliche Untersuchungsanordnung in die persönliche Sphäre des Klägers ein und müsse deshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dienstunfähigkeit ergeben solle, nicht hinreichend angegeben. Der Kläger habe daher weder nachvollziehen noch prüfen können, ob die Untersuchungsaufforderungen an den Kläger zu Recht erfolgt seien. Alle Untersuchungsaufforderungen seien mangelhaft gewesen, weil konkrete Angaben zu Art und Umfang der jeweiligen amtsärztlichen Untersuchung nicht erkennbar gewesen seien. Diese Mängel in den Untersuchungsaufforderungen könnten im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Die Anordnungen hätten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müssen. Die Beklagte habe Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung im Wesentlichen dem Amtsarzt überlassen. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, ob körperliche oder psychische Beschwerden Gegenstand der Untersuchungen hätten sein sollen. Weiterhin hätten die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Rolle gespielt. Die Beklagte hätte sich bereits im Vorfeld der angegriffenen Bescheide nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden müssen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der psychischen Gesundheit des Klägers bestünden. Diese Prüfung habe die Beklagte unterlassen und sich gerade nicht mit den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Epilepsiezentrums sowie der Augenklinik auseinandergesetzt. Dieser Mangel führe dazu, dass die angegriffenen Bescheide aufzuheben seien. Der Klage sei daher bereits aus formalen Erwägungen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen. Wie dort ausgeführt, habe es keiner externen Begutachtung des Klägers bedurft. Auch aus Sicht der Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die Fachkompetenz der Ärztin des Gesundheitsamtes ausgereicht habe, um den Gesundheitszustand des Klägers zutreffend zu beurteilen. Im Übrigen habe sich die Amtsärztin dabei auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik auseinandergesetzt. Auch habe die Beklagte nicht die aufgetretenen Rechtschreibfehler zum Anlass für den Beleg einer Dienstunfähigkeit genommen. Aus den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen ergebe sich gerade nicht die Dienstfähigkeit des Klägers.

Der Kläger sei den Aufforderungen der Beklagten zur amtsärztlichen Untersuchung in allen Fällen unwidersprochen nachgekommen. Gutachterliche Äußerungen des staatlichen Gesundheitsamtes habe die Beklagte daher zu Recht für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers herangezogen. Dabei sei die Beklagte unter Zugrundelegung der amtsärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Für den Kläger sei es auch erkennbar gewesen, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Nach allem begegne die Feststellung der Dienstunfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Sonstige Gründe, welche die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung in Zweifel ziehen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Hierzu replizierte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 und machte insbesondere Ausführungen zum fehlenden Einverständnis des Klägers mit den Untersuchungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig, weil zwar hinsichtlich des Statusamtes des Klägers vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit auszugehen ist, die Beklagte aber ihrer Suchverpflichtung bezüglich eines anderweitigen Einsatzes nicht in genügendem Maße nachgekommen ist.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Aus diesem Grund ist ein Beamter weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsauflaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73/08 –, Rn. 15, juris unter Bezugnahme auf Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar, Band 1, Stand August 2007, § 42 Rn. 4). Allerdings geht das BVerwG zugleich davon aus, dass keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet wird, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, denn es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (BVerwG, a.a.O. Rn. 29, juris, m.w.N.).

Diese Suchverpflichtung muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG (nunmehr § 26 Abs. 2 BeamtStG) auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen (§ 44 Abs. 3 BBG, inzwischen § 26 Abs. 3 BeamtStG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5/10 –, Rn. 4, juris).

Die Suchanfrage muss dabei eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, Rn. 19, juris). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Die Einräumung einer Verschweigensfrist setzt dabei nicht den nötigen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es durch schriftliche Anfragen, oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (BVerwG, a.a.O. Rn. 20 ff., juris).

Hieran gemessen hat die Beklagte ihrer Suchverpflichtung nicht genügt. Aus der (bloßen) Tatsache, dass die Personalie des Klägers in den turnusmäßigen Personaleinsatzgesprächen immer wieder thematisiert worden ist, ergibt sich gerade nicht, ob ein erforderliches positives Leistungsprofil erstellt und kommuniziert worden ist. Soweit die Teilnehmer an diesen Gesprächen den Fachabteilungen der Beklagten zugeordnet und selbst nicht die Leiter dieser Einheiten sind, dürfte es auch nicht genügen, dass diese die Möglichkeiten des Personaleinsatzes geprüft haben. Gerade weil der Einsatz eines Beamten mit erheblichen Einschränkungen im Leistungsprofil regelmäßig auch mit großem Aufwand für eine Abteilung verbunden ist, dürfte es naheliegen, dass die Teilnehmer an dieser Besprechung jedenfalls kein besonderes Interesse haben dürften, ihrem jeweiligen Vorgesetzten einen eingeschränkt leistungsfähigen Beamten zu vermitteln.

Darüber hinaus genügt die Dokumentation, dass derartige Gespräche geführt worden sind, nicht den (strengen) Voraussetzungen des BVerwG, weil sie nicht annähernd konkret belegen, ob und welche Einschränkungen des Klägers diskutiert worden sind und welche möglichen Einsatzfelder in Betracht gezogen worden sind.

Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Gespräche vom 18. August 2015 und vom 26. August 2015 über Möglichkeiten eines Einsatzes in den Sachgebieten Beihilfe und Zahlungsverkehr kann nicht von einer ausreichenden Durchführung der Suchverpflichtung ausgegangen werden, nachdem hier lediglich punktuell zwei Einsatzmöglichkeiten geprüft und nur die negativ beschriebenen Leistungsbeeinträchtigungen angeführt wurden.

Eine anonymisierte Herausgabe des Tätigkeits- und Leistungsprofils des Klägers an die städtischen Dienststellen, die möglicherweise die Anforderungen an die Durchführung einer Suche erfüllt hätte, wurde zwar als Möglichkeit in der Niederschrift über den Anhörungstermin vom 1. September 2014 angeführt, zugleich aber bis zum Vorliegen der ärztlichen Ergebnisse zurückgestellt. Nach Aktenlage wurde diese Abfrage nicht nachgeholt, was auch durch die Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.

Darüber hinaus ergibt sich – allerdings schon nicht mehr entscheidungserheblich – aus der o.g. Rechtsprechung des BVerwG, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, sie sei nicht zu einer Umstrukturierung verpflichtet, rechtsfehlerhaft ist. Wenn auch keine Verpflichtung besteht, neue Planstellen zu schaffen, wäre die Beklagte bei Prüfung einer anderweitigen Verwendung verpflichtet gewesen zu prüfen, ob nicht eine Veränderung bestehender Stellenzuschnitte und somit eine Änderung gewisser Strukturen eine Weiterverwendung des Klägers ermöglicht hätte. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die Besetzung der Dienstposten entsprechend der noch vorhandenen Dienstfähigkeit der Beamten zu regeln (BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 3 CE 12.1883 –, Rn. 32, juris, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis der Suchverpflichtung nicht geklärt ist, ob dieser Pflicht bei einer Kommune auch durch die Thematisierung einer Versetzung in turnusmäßig stattfindenden Personaleinsatzgesprächen genügt werden kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1959 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1978 als Verwaltungsinspektor im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Seit 10. August 1998 ist der Kläger als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Bis einschließlich Mai 2013 nahm er verschiedene Aufgaben in der Stadtkämmerei wahr. Hierzu gehörte bis 2010 die Mitwirkung bei der Haushalts-Restebildung und kurzfristig die Kontingentierung von Aufwendungen und Erträgen, bis 2011 der Druck des Haushaltsplanes. Bis Juni 2012 erfolgte durch den Kläger die Verwaltung der Wohnungsbaudarlehen und der Bürgschaftsübernahmen durch die Stadt. Für die Zeiträume 2001 bis 2005 und 2005 bis 2009 wurde der Kläger mit einem Gesamturteil von 11 und 10 Punkten dienstlich beurteilt.

Nach einem Verkehrsunfall war er Ende 2011 an 72 Tagen dienstunfähig. Eine Wiedereingliederung erfolgte schrittweise im Zeitraum vom 9. Januar 2012 bis zum 29. Januar 2012, hiernach erfolgte wieder ein Einsatz in Vollzeit.

In der Personalakte des Klägers ist ein Aktenvermerk eines Dienstvorgesetzten des Klägers vom 2. Dezember 2011 über seine Einschätzung des Arbeitsplatzes/Schreibtisches des Klägers und dessen Organisation enthalten, aus dem sich eine negative Einschätzung zur Arbeitsqualität und –organisation ergibt.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 wandte sich die Beklagte an das staatliche Gesundheitsamt beim Landratsamt … (nachfolgend Gesundheitsamt …) mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. Der Kläger sei nach Erkenntnissen der Beklagten an MS erkrankt und könne aufgrund der dadurch auftretenden Sehbehinderungen nur noch sehr eingeschränkt für die alltägliche, sehr auf Schriftgut basierende Arbeit in der Kämmerei eingesetzt werden. Entsprechend seien seine zu erledigenden Arbeiten im Vergleich zu anderen Hauptsekretären reduziert. Zweimal habe der Kläger einen epileptischen Anfall in der Arbeit erlitten, woraufhin zufällig anwesende Kollegen den Notarzt gerufen hätten. Nachdem keine weiteren medizinischen Details bekannt seien und der letzte Anfall erst im vorigen Monat geschehen sei, werde gebeten, den Kläger auf Dienstunfähigkeit zu untersuchen. Eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit könne durch die Beklagte nicht gewährleistet werden.

Das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mit, der Kläger habe sich am 23. Mai 2012 vorgestellt, die Untersuchung habe aufgrund einer akuten gesundheitlichen Störung unterbrochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Dienstunfähigkeit vorgelegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, zunächst befristet bis zum 31. August 2012. Zweck der Maßnahme sei der Schutz der Gesundheit des Klägers und der körperlichen Unversehrtheit. Daher dürfe die Beklagte die Arbeitsleistung bereits aus Gründen der Fürsorge (§ 45 BeamtStG) nicht annehmen. Mit Bescheid vom 26. September 2012 verlängerte die Beklagte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Oktober 2012.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte das Gesundheitsamt … der Beklagten folgendes mit:

„Herr … stellte sich am 18.9.2012 im Gesundheitsamt … vor und wurde hier eingehend untersucht und exploriert.

Anlass war Ihr Schreiben vom 30. April 2012 mit der Bitte der Überprüfung der Dienstfähigkeit von Herrn … bzw. nach Abbruch der Erstuntersuchung ihr Schreiben vom 18. Juli 2012 mit der Bitte der Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Betreffenden.

Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Erkenntnisse der Voruntersuchung vom 23.5.2012 sowie die jetzige Untersuchung vom 18.9.2012, weiterhin die hier vorliegenden fachärztlichen Befunde sowie ein Telefonat mit der behandelnden Abteilung des Universitätsklinikums …

Bei Herrn … besteht eine chronisch-rezidivierende Erkrankung, welche 05/2010 erstmals symptomatisch in Erscheinung trat. Fachärztliche sowie stationäre medizinische Maßnahmen sind adäquat erfolgt. Weiterhin bestehen weitere Erkrankungen, welche als sonstige Nebenursachen ebenfalls adäquat medizinisch behandelt werden.

Bei Herrn … besteht ein GdB von 80.

Die bestehende Gesundheitsstörung äußert sich bei Herrn … derart, dass es zu einer intermittierenden Verminderung der Konzentrationsfähigkeit kommen kann, des weiteren zu einer Verminderung der Belastbarkeit. Es liegt in der Natur der Erkrankung, dass es auch in der Zukunft gelegentlich zu einem Anfallsgeschehen kommen kann. Da Herr … sich derzeit noch eine Einstellungsphase einer Medikation befindet, welche die Symptomatik der Erkrankung so weit als möglich minimieren soll, sollte eine stufenweise Wiedereingliederung des Betreffenden bis zum Erreichen der Zieldosis erfolgen.

Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung besteht bei Herrn … Dienstunfähigkeit.

Das Wiedereingliederungsschema lautet folgendermaßen: [Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 1. Januar 2013, wird genauer ausgeführt].

Auch bei erfolgreicher medikamentöser Einstellung ist prognostisch eventuell nicht von kompletter Anfallsfreiheit auszugehen. Dies liegt in der Natur der Erkrankung. Dies steht einer generellen Dienstfähigkeit des Betreffenden jedoch nicht entgegen. Da der Betreffende einen Büroarbeits Platz innehat, d.h. keine über dem Normalmaß bestehende körperliche Gefährdung, bei Einhalten der genannten Ausschlusskriterien, ist eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit durch die Stadt … nicht zu gewährleisten.

Zur sachgerechten Beurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes ist der betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen.

Negatives Leistungsbild:

Herr … ist nicht geeignet für Tätigkeiten, die die Beaufsichtigung und Kontrolle anderer Personen erfordern, für Tätigkeiten mit absehbaren Anfall von Überstunden, für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern), Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Tätigkeiten mit besonderer nervlicher/seelischer Belastung, Tätigkeiten mit dauerndem oder kurzfristigen Wechsel der Arbeitszeiten, Tätigkeiten mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Fahrtätigkeiten, keine Wechselschichten, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck. Tätigkeiten am Bildschirm sind nur unter Verwendung neuer, flimmerfreier/-armer Bildschirme geeignet.“

Daraufhin genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 die beschriebene Wiedereingliederung. Im Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erfolgten die Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb und ein erneuter Einsatz in der Kämmerei.

Am 3. April 2013 bat die Beklagte die Betriebsärztin um eine Stellungnahme, da durch den Kläger und durch die Stadtkämmerei mitgeteilt worden sei, dass ein Wechselerfordernis aufgrund aufgetretener Konflikte bestehe.

Die Betriebsärztin Dr. … teilte am 8. Mai 2013 auf die Untersuchung vom 24. April 2013 zu den gestellten Fragen unter anderem mit, dass die dienstliche Leistungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich eingeschränkt sei. Es sei zu beachten, dass der Kläger nur einfache Verwaltungstätigkeiten ohne Publikumsverkehr ausüben könne.

Am 9. Juli 2013 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) ein Gutachten und kam zur Einschätzung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der bekannten Einschränkungen voll dienstfähig sei.

Mit Vermerk vom 27. September 2013 hielt Herr … (Amt ...) fest, dass die Arbeitsleistung des Klägers schwere Mängel aufweise und dieser auch einfachen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei.

Mit E-Mail-Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die Amtsleiterin Frau … vom Amt für Recht und Statistik dem Personalamt nach Anlauf der Erprobung mit, dass die Arbeitsqualität beim Kläger deutlich unter derjenigen der Kollegen liege. Der Kläger sei für eine Arbeit mit weniger Bildschirmanteilen wohl besser geeignet, im Übrigen gelinge es ihm nicht, sich ins Amt zu integrieren.

Mit Bescheid vom 8. April 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2014 die Führung der Dienstgeschäfte. In den Gründen wurde ausgeführt, der neue Fachbereich habe bestätigt, dass Arbeitsquantität und -qualität nicht den Anforderungen entsprächen. Insbesondere bestünden unter anderem große Schwierigkeiten bei Arbeiten am Bildschirm. Aus diesem Grund könne der Einsatz über den 13. April 2014 hinaus im Amt … nicht verlängert werden.

Weiterhin fand am 8. April 2014 im Rathaus der Beklagten ein Anhörungstermin („Anhörung; Arbeitsunfähigkeit und Termin beim Gesundheitsamt“) statt, bei denen der Kläger, Frau … und Frau … anwesend waren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gerne wieder in Vollzeit arbeiten wolle. Er könne sich einen künftigen Einsatz in einem kleineren Amt mit wenig Parteiverkehr vorstellen, wie z.B. das Ordnungsamt, Schulverwaltungsamt oder Bauverwaltungsamt. Am liebsten würde er ins Archiv oder Stadtmuseum wechseln. In der Statistik habe er doch von Anfang an keine Chance gehabt. Er habe ohne Rückmeldung über seine Qualität oder Quantität gehen müssen.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 der Beklagten an das Gesundheitsamt … wurde unter Verweis auf den bisherigen Sachverhalt und auf das neuerlich ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine neuerliche Beurteilung gebeten.

Aus der Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. … vom 22. April 2014 ergibt sich, dass die gesundheitliche Situation als gleichbleibend anzusehen sei. Die mangelnde Leistungsfähigkeit hänge aus betriebsärztlicher Sicht mit der mangelnden Motivation des Mitarbeiters zusammen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 bewarb sich der Kläger beim Personalamt der Beklagten als Sachbearbeiter Sportstättenverwaltung. Das Bewerbungsschreiben und der beigefügte Lebenslauf weisen eine Vielzahl von Rechtschreibungs-, Zeichensetzungs- und Grammatikfehlern auf.

Mit Bescheiden der Beklagten vom 27. Juni 2014, 30. Juli 2014, 17. September 2014, 29. Januar 2015 und 26. März 2015 wurde jeweils das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verlängert (bis einschließlich 30. Juni 2015).

Am 3. Juli 2014 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. med. …) ein Gutachten aus dem sich ergibt, dass weiterhin unter Beachtung des GdB von 80 von voller Dienstfähigkeit auszugehen sei.

Am 1. September 2014 erfolgte ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern der Personalabteilung der Beklagten. Hier wurde zunächst die periodische dienstliche Beurteilung für die Zeit vom Juni 2009 bis Mai 2013 eröffnet. Ausweislich der Anhörungsniederschrift erfolgte eine Beurteilung mit 6 Punkten durch die Beurteilungskommission. Die dienstliche Beurteilung ist nicht in der Personalakte enthalten.

Hieran schloss sich eine Anhörung im Beisein von Personal- und Schwerbehindertenvertretung an. Hier äußerte der Kläger auf Fragen, seine Epilepsie sei gut eingestellt, mit seinen Augen beginne er eine Eigenzelltherapie. Er möchte weiterhin arbeiten und schätze sich als voll dienstfähig ein.

Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gefragt wurde, ob er damit einverstanden sei, dass die Beklagte anonymisiert seine Einschränkungen an die städtischen Dienststellen ausgebe, um nochmals einen Einsatz im Wege der Versetzung zu finden. Diese Frage sei nicht beantwortet worden; die Anfrage sei zurückgestellt worden bis die Ergebnisse der Ärzte vorlägen.

In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag (unterzeichnet von Frau …, Frau … und Frau …) wurde anschließend festgehalten, der Kläger sei ohne Brille erschienen und hätte deshalb Hilfe benötigt, außerdem hätte er einen sehr lethargischen Eindruck gemacht. Er stelle wohl nur keinen Antrag auf Pensionierung, weil er nicht wisse, wie er seine Freizeit gestalten solle, bzw. familiäre Probleme befürchte.

In einem Personalgespräch zwischen dem Kläger und Frau … und Frau … von der Beklagten wurden die fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger diskutiert. In diesem Zusammenhang teilte er mit, mehrere Einschränkungen bestünden nicht mehr.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 teilte die Beklagte dem Gesundheitsamt … die Einschätzung des Klägers über das Fortbestehen gesundheitlicher Einschränkungen mit und bat um Beantwortung diesbezüglicher Fragen, sowie um Auskunft, ob ein Einsatz im Außendienst, Sachgebiet Forderungsmanagement in Betracht käme.

Das Gesundheitsamt … teilte der Beklagten im Gutachten vom 17. März 2015 mit, die Einschränkungen bestünden im Wesentlichen fort. Änderungen ergaben sich hinsichtlich folgender Punkte:

„3. Keine Beaufsichtigung und Kontrolle anderer „schutzbefohlener“ Personen,

  • 9.Keine körperliche Dauerbelastung im Sinne schwerer körperlicher Arbeit,

  • 14.Tätigkeiten am neuen „hochauflösenden“ flimmerfreien Einzelbildschirm,

  • 15.Ständige Anwesenheit von Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen ist nicht mehr notwendig,

  • 16.Wenig bis kein Publikumsverkehr,

  • 17.Kein langes Stehen,

  • 18.Gehen über längere Zeit (<2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich.“

Insgesamt sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Die vorgelegte Stellenbeschreibung sei für den Kläger nicht als geeignet anzusehen, da hier eine besondere nervliche Belastung, besondere Anspannung, verminderte Konzentrationsfähigkeit, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck, nicht berücksichtigt würden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die genannten weiter bestehenden Einschränkungen würden voraussichtlich auch innerhalb der nächsten 6 Monate beim Kläger fortbestehen. Alle Behandlungsmaßnahmen zum Erhalt der Einsatzfähigkeit würden adäquat durchgeführt.

Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger bei einem GdB von 80 unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin voll dienstfähig. Die nachgefragte Stelle als Vollstreckungsbeamter sei für den Betreffenden gesundheitlich nicht geeignet. Eine Tätigkeit unterhalb der bestehenden Qualifikationsebene erscheine jedoch aus amtsärztlicher Sicht durchaus möglich. Der Kläger habe sich gegenüber einem Einsatz in der niedrigeren Qualifikationsebene offen gezeigt.

Am 15. Mai 2015 erfolgte ein neuerliches Personalgespräch. Dem Kläger wurde hier das aktuelle amtsärztliche Gutachten eröffnet und erklärt. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass die Beklagte ihn angesichts des Ergebnisses für dienstunfähig halte und daher an Zwangspensionierungsverfahren einleiten müsse, wenn er nicht selber einen Antrag auf Ruhestandsversetzung Stelle. Der Kläger habe mitgeteilt, einen solchen Antrag nicht zu stellen. Er könne sich weiterhin einen Einsatz im Archiv vorstellen. Dies sei jedoch nicht möglich wegen der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der Rechtschreibschwächen und der Arbeit auf Leitern. Der Kläger habe mitgeteilt, nicht gesagt zu haben, er könne sich einen Einsatz unterhalb seiner Qualifikationsebene vorstellen.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde ein Ruhestandverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde am gleichen Tag hierüber in Kenntnis gesetzt.

Der Kläger teilte über seinen Bevollmächtigten durch Schriftsatz vom 29. Mai 2015 mit, er erhebe Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Das Epilepsiezentrum … sowie die Augenklinik des Universitätsklinikums … hätten ihm die Dienstfähigkeit bestätigt. Außerdem habe der Kläger während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit niemals Rechtschreibschwächen gezeigt.

Die Beklagte leitete die beigefügten Arztberichte am 15. Juni 2015 an das Gesundheitsamt … weiter mit der Bitte um Stellungnahme, inwieweit sich die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 17. März 2015 änderten.

Die Beklagte veranlasste auf Antrag des Klägers die Beteiligung der Personalvertretung. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde um Stellungnahme gebeten. Ein Erörterungstermin mit dem Personalrat fand am 16. Juni 2015 statt. Beide Vertretungen äußerten sich nicht.

Nachdem das Gesundheitsamt … am 22. Juni 2015 auf eine noch ausstehende neuropsychologische Testung hingewiesen hatte, wurde mit Bescheid vom 23. Juni 2015 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 kommt die Amtsärztin Frau … zu folgender Einschätzung:

„Wie mit Schreiben vom 22.6.2015 bereits korrigiert bzw. ergänzt, bezog sich die im Gutachten vom 17.3.2015 erwähnte volle Dienstfähigkeit auf die „zeitlich volle Dienstfähigkeit“ gegenüber einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Bei Herrn … besteht hinsichtlich seines statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit, es besteht jedoch die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Hier wären Arbeiten unter Zeitdruck, hohem Konfliktpotenzial sowie stärkerer körperlicher Belastung zu vermeiden.

Zu den Leistungseinschätzungen des Herrn … ist zu sagen, dass hinsichtlich der Verminderung der Konzentrationsfähigkeit die bildliche Fokussierung der Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Tätigkeit und somit das Erreichen eines kurzfristig gesetzten Ziels oder das Lösen einer komplexen gestellten Aufgabe vermindert sind. Dies entspricht einer Verminderung des ihm möglichen zu übernehmenden Verantwortungsgrades.

Die Verminderung der Belastbarkeit hinsichtlich Körperanstrengungen wurde bereits im Schreiben vom 17.3.2015 definiert als „Gehen über längere Zeit (Größer 2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich“.

Unter Tätigkeiten mit besonderer merklicher bzw. seelischer Belastung sind Tätigkeiten zu subsumieren, welche erwartbare Konfrontation sowie Umgang mit schwieriger Klientel beinhalten.

Unter Tätigkeit mit Zeitdruck subsumieren sich Tätigkeiten, welche zeitlich engmaschige Zielvorgaben beinhalten, so häufig kurzfristig zu erstellende Berichte, welche engen zeitlichen Vorgaben unterliegen.

Unter der Leistungseinschränkung „wenig bis kein Publikumsverkehr“ ist der Umgang mit schwieriger Klientel mit erwartbaren Konfrontation zu verstehen.

Telefondienst unter „normalen“ Bedingungen, welcher nicht von vornherein als „Konfrontationsgespräch“ einzustufen ist, kann in vollem Umfang vom Betreffenden geleistet werden. Einsatzmöglichkeiten dieser Art sind dem Betreffenden weiterhin vollschichtig möglich.

Spezifischere Hinweise zu Leistungsfähigkeiten in Einzelsituationen vermag eventuell bereits erwähnte fachärztlicherseits in Aussicht gestellte neuropsychologische Testung ergeben.“

Der Kläger ließ am 21. Juli 2015 über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni 2015 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) einlegen, der am 31. August 2015 damit begründet wurde, dass das Epilepsiezentrum … und die Augenklinik die Dienstfähigkeit bestätigt habe. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass keine Diensterprobung stattfinde.

Am 30. September 2015 ergänzte die Amtsärztin unter Berücksichtigung der inzwischen vorgelegten Ergebnisse der durchgeführten neuropsychologische Untersuchung:

„Zusammenfassende Bewertung: Verbale Gedächtnisleistung und Sprachleistung sind vollständig unbeeinträchtigt. Im Bereich komplexe Aufmerksamkeitsfunktion bestehen dagegen Beeinträchtigungen. Dies deckt sich mit den bereits im Gutachten vom 15.7.2015 amtsärztlicherseits gemachten Aussagen. Einfache Tätigkeiten, welche hauptsächlich verbale Gedächtnisleistung erfordern, sind zu bevorzugen. Die durch die neuropsychologische Testung gewonnenen Erkenntnisse unterstützen das bisher Gesagte, sodass das Gutachten vom 15.7.2015 weiterhin Gültigkeit hat.“

Der betriebsärztliche Dienst kam am 9. Oktober 2015 zu der Auffassung, dass der Kläger den im nächsten Jahr freiwerdenden Verwaltungsstellen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr gerecht werde. Die Übertragung von einfachsten Tätigkeiten, die nicht mehr seiner Qualifikationsebene entsprächen, sei möglich.

Das Amt für Recht und Statistik bestätigte mit Leistungseinschätzung vom 9. November 2015, dass die Leistungsqualität und die Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. Qualifikationsebene entsprächen.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 9. November 2015 das Gutachten vom 30. September 2015, die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik und das Ergebnis der Einschätzung der anderweitigen Verwendbarkeit übermittelt. Es wurde nochmals auf die geplante Ruhestandsversetzung hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung. Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass der Kläger weiterhin von seiner vollen Dienstfähigkeit ausgehe, und erhob weitere Einwendungen. Eine Begutachtung durch einen externen Gutachter habe nicht stattgefunden, weiterhin sei kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden.

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 27. November 2015 gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 BayBG zum 1. Dezember 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Arbeitsqualität habe im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 zunehmend nachgelassen. In diesem Zusammenhang sei das Vertrauen bei allen Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch den Kläger massiv geschwunden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger mit Aufgabenzuschnitten betraut worden sei, die weniger Bildschirmarbeit erforderten, wie beispielsweise Haushaltsdruck und Bearbeitung der Anträge auf Mittelbereitstellung. Alle neu zugeteilten Aufgaben hätten nicht mehr dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprochen und seien gleichwohl nicht mit der notwendigen Qualität erledigt worden. Die Eigeninitiative habe deutlich nachgelassen. Als Gesamturteil seien in der periodischen Beurteilung vom 2. September 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 sechs Punkte vergeben worden, vom Fachbereich sei auf Umsetzung in einen anderen Aufgabenbereich gedrängt worden. Der Durchschnitt der Beurteilungsergebnisse für die Besoldungsgruppe A9 betrage 12,30 Punkte, für die gesamte 2. Qualifikationsebene 11,80 Punkte.

Zuletzt sei der Kläger vom 14. Oktober 2013 bis zum 13. April 2014 der Abteilung Statistik im Amt für Recht und Statistik zur Dienstleistung überplanmäßig zugeteilt worden. Im Wesentlichen sei er mit der Überprüfung von Differenzen zwischen Gebäude- und Wohnungsmerkmalen aus der statistischen Gebäudedatei und den Daten aus der Gebäude- und Wohnungsmerkmalen des Zensus 2011 befasst gewesen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes erfolgt, die erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Seit dem 14. April 2014 sei der Kläger nicht mehr im Dienst gewesen.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei durch den Dienstvorgesetzten zu treffen, der dabei die amtsärztlichen Gutachten zu berücksichtigen habe. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stütze sich auf § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Das Gesundheitsamt … habe in den Schreiben vom 27. September 2012 und vom 17. März 2015, konkretisiert durch Schreiben vom 15. Juli 2015 verschiedene Einschränkungen aus medizinischer Sicht für die Personaleinsatzplanung festgestellt. Nach dem Gutachten vom 3. Juli 2014 sei die Einschränkung der Arbeitsquantität, die den bestehenden Grunderkrankungen geschuldet sei und sich in der Zuerkennung des bestehenden GdB von 80 widerspiegle, ebenfalls zu berücksichtigen.

Laut Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 bestehe hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei zu einem späteren Zeitpunkt als unwahrscheinlich beurteilt worden. Damit bestehe eine dauernde Dienstunfähigkeit. Es könne auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden, bei der von einer Ruhestandsversetzung abgesehen werden solle. Eine Besserung erscheine nach den amtsärztlichen Gutachten ausgeschlossen. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, dass allein durch die Verringerung der Arbeitszeit auf einmal noch genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden. Der Ruhestand könne nicht dadurch abgewendet werden, dass von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte.

Weiterhin bestehe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, weder durch Übertragung eines anderen, noch eines geringerwertigen Dienstpostens. Bei der Beklagten seien in der 2. Qualifikationsebene ca. 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigem Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon das Tagesgeschäft und den damit einhergehenden Zeitdruck mit besonders merklichen bzw. seelischen Belastungen verbunden, beispielsweise in der Meldestelle, im Schulsekretariat, im Sachgebiet „Wohngeld“ oder im Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“. Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse voraus, beispielsweise in der Beihilfestelle. Diese bringe der Kläger nicht mit, wie sich aus der letzten dienstlichen Beurteilung und der Leistungseinschätzung ergäbe. Auch könne sich der Kläger nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht mehr aneignen, da der mittlerweile 56-jährige Kläger vor allem aufgrund der verminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit und mangelnder Eigeninitiative nicht anders eingeschätzt werde. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien aktiv in den 3-wöchentlichen Personaleinsatzgesprächen alle freiwerdenden Planstellen entsprechend den amtsärztlichen Aussagen geprüft worden, auch unterhalb des statusrechtlichen Amtes, jeweils unter Berücksichtigung der festgestellten Funktion- und Leistungseinschränkungen der Prognosen.

Weiterhin seien die in den nächsten sechs Monaten freiwerdenden Planstellen (Seniorenbetreuung, Schulsekretariat, Sekretariat im Jugendamt, Sachbearbeitung Zahlungsverkehr sowie Sachbearbeitung Beihilfe) durch Gespräch mit den Amtsleitungen bzw. unmittelbaren Vorgesetzten, Einsichtnahme in die Arbeitsplatzbeschreibungen, Gespräch mit dem betriebsärztlichen Dienst überprüft worden. In nunmehr über eineinhalb Jahren der Freistellung, in denen der Kläger volle Dienstbezüge erhalten habe, sei es nicht möglich gewesen, eine anderweitige Einsatzmöglichkeit zu finden. Es gebe schlicht keinen Dienstposten, der von Stelleninhabern nur eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und verminderte Belastbarkeit verlange, auf dem nur wenig oder kein Publikumsverkehr stattfinde, keine nervliche bzw. seelische Belastung erfolge und kein Zeitdruck entstehe. Mit der im Ergebnis erfolglosen eingehenden Prüfung der anderweitigen Verwendbarkeit sei dem Grundsatz „Verwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen worden. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat seien antragsgemäß beteiligt worden. Es seien keine Stellungnahmen eingegangen.

Weiterhin bestehe eine Diskrepanz zwischen Amtsanforderungen und Leistungen. Der bedeutende Leistungsabfall von 11 (2005) und 10 Punkten (2009) auf 6 Punkte in der letzten dienstlichen Beurteilung durch die Stadtkämmerei sei erörtert worden. Das Amt für Recht und Statistik habe zum Einsatz vom 14. Oktober 2013 bis 13. April 2014 in der Abteilung Statistik Stellung genommen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes des Klägers erfolgt. Die wenigen erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Bei vorliegendem Leistungsabfall sei zu prüfen, ob der leistungseinschränkende Sachverhalt auf Nicht-Können oder auf Nicht-Wollen beruhe. Für letzteres spreche die schlechte Beurteilung des Merkmals „Eigeninitiative“ in der dienstlichen Beurteilung, aber auch die Einschätzung des Betriebsarztes vom 22. April 2014, der die Vermutung von mangelnder Motivation ausgesprochen habe. Dennoch sei in der Gesamtschau in Hinblick auf Zahl und Qualität der zunehmenden Leistungsbeeinträchtigungen, den zunehmenden Leistungsabfall, die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten sowie die Zukunftsprognose des Gesundheitsamtes insgesamt von einem Nicht-Können auszugehen. Deshalb sei ein Ruhestandsverfahren und kein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen.

Die Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand sei im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung des Gesundheitszustandes und der Amtsanforderung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Leistungseinbußen getroffen worden. Insbesondere sei die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unter Einschluss des Bürgerinteresses an einer funktionierenden Verwaltung gewürdigt worden. Weder in der Kämmerei, noch in der Statistik oder anderweitig hätte der Kläger vernünftig eingesetzt werden können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Beklagte einen Beamten im Dienst halte, der seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Sie sei auch nicht verpflichtet, zu diesem Zweck organisatorische Maßnahmen zu treffen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ansonsten ein nicht mehr zu rechtfertigender Alimentationsaufwand entstünde. Der Kläger sei seit April 2014 bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt, eine weitere Verzögerung sei nicht zu rechtfertigen. Berücksichtigt worden sei auch die Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem dienstunfähigen Beamten, der verheiratet sei und 2 Kinder im Alter von 12 und 19 Jahren habe, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei. Er habe den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. erreicht (Versorgungsbezug brutto 2.306,44 EUR zuzüglich Kindergeld) und werde damit hinreichend alimentiert. Auch seien Fürsorgeerwägungen gegenüber dem schwerbehinderten Beamten angestellt worden. Nach den auch für die Beklagte geltenden Teilhaberichtlinien habe eine Ruhestandsversetzung nur dann zu erfolgen, wenn festgestellt werde, dass der Beamte auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht mehr fähig ist, die Dienstpflichten zu verrichten. Mit dem mehr als eineinhalb Jahre andauernden vergeblichen Bemühen der Beklagten um eine passende Einsatzmöglichkeit (bei vollen Dienstbezügen) sei das Gebot der Rücksichtnahme mehr als erfüllt worden. Auch Fürsorgeerwägungen gegenüber den anderen Beschäftigten seien vom Dienstherrn zu beachten. Durch die periodische Beurteilung für die Zeit von 2009 bis 2013 in der Kämmerei – wie auch durch die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik – sei bestätigt worden, dass Leistungsqualität der Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. QE entsprochen hätten. Insbesondere sei hier die Aussage eines früheren unmittelbaren Vorgesetzten vom 2. Dezember 2011 zu berücksichtigen, der sich sehr negativ geäußert habe. Auch sei oft der Betriebsablauf durch Zahlendreher oder Antriebslosigkeit erheblich verzögert gewesen. Eine Vielzahl von Nacharbeiten wäre notwendig gewesen. Unverwendbare Arbeitsergebnisse seien zusätzlich von anderen Beschäftigten trotz vorliegender Arbeitsdichte immer wieder erneut zu erstellen und zu korrigieren. Auch das Betriebsklima sei zu berücksichtigen, da der Kläger in den letzten Monaten in der Kämmerei zunehmend aggressiv aufgetreten sei und Arbeitsaufträge nicht oder verspätet angegangen habe. Auch das Amt für Recht und Statistik habe mitgeteilt, dass sich der Kläger nicht in die Abteilung oder ins Amt integriert habe.

Die Einwendungen vom 29. Mai 2015 seien fristgemäß vorgebracht und berücksichtigt worden, hätten die Entscheidung aber nicht beeinflussen können. Hinsichtlich der Stellungnahmen des Epilepsiezentrums … sowie der Augenklinik der Universitätsklinik, welche die volle Dienstfähigkeit bescheinigt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten am Bildschirm, der ständigen Anwesenheit von Arbeitskollegen wegen Anfallsgeschehen und der Rechtschreibfehler sowie das Anfallsgeschehen an sich von vornherein nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien, sie beträfen ohnehin nur einen kleinen Ausschnitt der Einschränkungs-Palette. Es gebe einige Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls an Epilepsie erkrankt seien oder unter einer Sehschwäche litten. Auch größere Bildschirme könnten meistens eingerichtet werden, ebenso kleine Pausen. Die Verwendung nur eines Bildschirms sei seit der Einführung des Dokumentenmanagementsystems und vielen Anwenderprogrammen schwierig, aber auch nicht unmöglich. Auch Unsicherheiten in der Rechtschreibung ließen sich am Computer in der Regel mithilfe eines Rechtschreibprogramms weitgehend kompensieren, die Würdigung dieser erhobenen Einwendungen könne nach alledem zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit geltend gemacht werde, eine externe Begutachtung hätte stattfinden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass keine Umstände geltend gemacht oder mitgeteilt worden seien, für deren Beurteilung die Kompetenz des Gesundheitsamtes als nicht ausreichend hätte angesehen werden können oder müssen. Der Gesetzgeber räume durch die Regelungen in Art. 65 BayBG dem amtsärztlichen Gutachten einen hohen Stellenwert ein, weshalb für die Entscheidung auch nur das amtsärztliche Gutachten herangezogen werde. Im Übrigen habe das Gesundheitsamt die Äußerungen der Universität-Augenklinik und des Epilepsiezentrums in die Begutachtung einbezogen.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sei kein Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, 2. Senat vom 5.6.2014, 2 C 22/13, Rn. 46 ff.). Danach stehe die gesetzliche Anordnung nicht unter dem Vorbehalt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Die Fürsorge für den Kläger komme zum Ausdruck durch die Umgestaltung der Planstelle in der Kämmerei, den erneuten Arbeitsversuch in der Abteilung Statistik 2013/2014, die bewilligte Wiedereingliederung vom 15. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012, mehrere Personalgespräche und die Suchverfahren bei den seit 8. April 2014 im dreiwöchentlichen Turnus stattfindenden Personaleinsatzgesprächen. Die Würdigung der am 2. November 2015 erhobenen Einwendungen führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Dienstfähigkeit zum Führen der Dienstgeschäfte nicht mehr gegeben sei. Der Kläger könne die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr in einer als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestgüte und Mindestmenge erbringen. Mit einer Besserung der Leistung sei nicht mehr zu rechnen, eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor und eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich. Sollte der Kläger wieder dienstfähig werden, sei eine Reaktivierung nach Maßgabe des § 29 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG möglich.

Der Kläger ließ mit einem am 17. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den dieser mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 damit begründete, dass der Kläger weiterhin gesundheitlich geeignet zur Führung der Dienstgeschäfte sei. Das Gutachten vom 27. September 2012 enthalte eine Auflistung eines negativen Leistungsbildes des Klägers. Selbst wenn man dieses negative Leistungsbild mit den 14 Einschränkungen unterstellen würde, so könnte daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger sei zum Führen der Dienstgeschäfte gesundheitlich nicht oder nicht mehr geeignet. Aus der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2012 für 172 Werktage dienstunfähig gewesen sei, dürfte sich kein Rückschluss für die Zukunft ziehen lassen. Die fehlgeschlagene Wiedereingliederung von Oktober bis Dezember 2012 sei auch deshalb nicht erfolgreich gewesen, weil sie zu kurz bemessen und nicht hinreichend vorbereitet gewesen sei. Soweit im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 9. Juli 2013 ausgeführt werde, es bestünde immer wieder die Möglichkeit eines Rückfalles bezüglich des Anfallleidens, so werde übersehen, dass das Anfallleiden des Klägers nicht zur Dienstunfähigkeit führen könne, da der letzte Anfall vom 28. März 2012 datiere. Die Umsetzung zum Oktober 2013 in die Abteilung für Statistik sei deshalb erfolglos geblieben, weil die zugewiesene Arbeit nicht mit dem positiven Leistungsbild in Einklang zu bringen gewesen sei, letztlich sei der Einsatz bis April 2014 auch zu kurz gewesen, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können. Das Vorliegen schwerer Mängel in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse sei nicht erkennbar und werde bestritten. Der Kläger habe es im Übrigen auch nicht zu vertreten, dass kein geeigneter Einsatzort für ihn gefunden werden habe können. Das Gesundheitsamt … habe dem Kläger mit Gutachten vom 3. Juli 2014 volle Dienstfähigkeit bescheinigt, auch das Gutachten vom 17. März 2015 stelle volle Dienstfähigkeit fest. Das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 15. Juli 2015 habe erstmals beim Kläger hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes die Dienstunfähigkeit festgestellt, ohne dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt geändert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich insbesondere nicht verschlechtert, hierzu seien bereits ärztliche Bescheinigungen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik vorgelegt worden. Insbesondere bemängele der Kläger, dass eine externe Begutachtung durch einen externen Gutachter nicht stattgefunden habe. Schließlich weise der Kläger auch darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Damit werde deutlich, dass die Fürsorgeerwägung des Dienstherrn nicht hilfreich gewesen sei und man dem Kläger letztendlich über Jahre hinweg nicht die Möglichkeit gegeben hätte, seine weitere Dienstfähigkeit zu erproben und unter Beweis zu stellen. Die im Bescheid genannten Fürsorgemaßnahmen seien jedenfalls nicht ausreichend, um im Ergebnis die Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen (Versand am 18. Mai 2016). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, weil sich die Ruhestandsversetzung als rechtmäßig erweise. Der Kläger sei zu recht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Kläger weise ein negatives Leistungsbild mit einer Vielzahl von Einschränkungen auf. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen des staatlichen Gesundheitsamts … vom 27. September 2012, 9. Juli 2013, 17. März 2015 und vom 15. Juli 2015 sei nicht damit zu rechnen, dass die Einschränkungen remittierten, so dass eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit unwahrscheinlich sei. Auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit könne angesichts der beschriebenen Einschränkungen nicht angenommen werden, dass genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden, so dass auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG ausgegangen werden könne. Die Einholung eines externen Gutachtens sei angesichts der ausführlichen und über einen längeren Zeitraum hinweg vorgenommenen Begutachtung durch das staatliche Gesundheitsamt nicht angezeigt. Es sei nicht ersichtlich, welche der festgestellten Einschränkungen ein externer Gutachter nicht hätte feststellen sollen. Etwaige Beeinträchtigungen des Sehvermögens, welche der Kläger nicht für gegeben halte, seien für die Beurteilung nicht maßgeblich gewesen, ebenso wenig ein Anfallleiden oder etwaige Rechtschreibfehler. Eine anderweitige Verwendung, welche gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Ruhestandsversetzung hätte abwenden können, sei nicht möglich, weder durch Übertragung eines anderen (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) noch eines geringerwertigen (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) Dienstpostens.

Bei der Stadt … seien in der 2. Qualifikationsebene rund 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigen Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon als Tagesgeschäft und dem damit einhergehenden Zeitdruck und mit besonders nervlichen bzw. seelischen Belastungen verbunden (z.B. Meldestelle, Schulsekretariat, das Sachgebiet „Wohngeld“ oder das Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“). Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse (z.B. Beihilfestelle) voraus. Über diese verfüge der Kläger nicht, auch könne er sich nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht aneignen. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien im Turnus von 3 Wochen bei den Einsatzgesprächen Möglichkeiten für eine Beschäftigung des Klägers diskutiert worden, auch alle in den kommenden sechs Monaten frei werdenden Planstellen seien berücksichtigt worden. Die Ruhestandsversetzung sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung notwendig, die Fürsorgeerwägungen seien zugunsten des Klägers angestellt worden.

Im Übrigen wurde die Argumentation des Ausgangsbescheides hinsichtlich der Fürsorgegesichtspunkte vertieft.

Der Kläger ließ durch einen am 30. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 Klage erheben mit dem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 12. September 2016 begründet: Der Kläger rüge, dass sich die Beklagte mit dem vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zum Gesundheitszustand nicht befasse. Weiterhin greife die amtsärztliche Untersuchungsanordnung in die persönliche Sphäre des Klägers ein und müsse deshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dienstunfähigkeit ergeben solle, nicht hinreichend angegeben. Der Kläger habe daher weder nachvollziehen noch prüfen können, ob die Untersuchungsaufforderungen an den Kläger zu Recht erfolgt seien. Alle Untersuchungsaufforderungen seien mangelhaft gewesen, weil konkrete Angaben zu Art und Umfang der jeweiligen amtsärztlichen Untersuchung nicht erkennbar gewesen seien. Diese Mängel in den Untersuchungsaufforderungen könnten im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Die Anordnungen hätten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müssen. Die Beklagte habe Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung im Wesentlichen dem Amtsarzt überlassen. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, ob körperliche oder psychische Beschwerden Gegenstand der Untersuchungen hätten sein sollen. Weiterhin hätten die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Rolle gespielt. Die Beklagte hätte sich bereits im Vorfeld der angegriffenen Bescheide nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden müssen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der psychischen Gesundheit des Klägers bestünden. Diese Prüfung habe die Beklagte unterlassen und sich gerade nicht mit den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Epilepsiezentrums sowie der Augenklinik auseinandergesetzt. Dieser Mangel führe dazu, dass die angegriffenen Bescheide aufzuheben seien. Der Klage sei daher bereits aus formalen Erwägungen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen. Wie dort ausgeführt, habe es keiner externen Begutachtung des Klägers bedurft. Auch aus Sicht der Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die Fachkompetenz der Ärztin des Gesundheitsamtes ausgereicht habe, um den Gesundheitszustand des Klägers zutreffend zu beurteilen. Im Übrigen habe sich die Amtsärztin dabei auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik auseinandergesetzt. Auch habe die Beklagte nicht die aufgetretenen Rechtschreibfehler zum Anlass für den Beleg einer Dienstunfähigkeit genommen. Aus den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen ergebe sich gerade nicht die Dienstfähigkeit des Klägers.

Der Kläger sei den Aufforderungen der Beklagten zur amtsärztlichen Untersuchung in allen Fällen unwidersprochen nachgekommen. Gutachterliche Äußerungen des staatlichen Gesundheitsamtes habe die Beklagte daher zu Recht für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers herangezogen. Dabei sei die Beklagte unter Zugrundelegung der amtsärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Für den Kläger sei es auch erkennbar gewesen, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Nach allem begegne die Feststellung der Dienstunfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Sonstige Gründe, welche die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung in Zweifel ziehen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Hierzu replizierte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 und machte insbesondere Ausführungen zum fehlenden Einverständnis des Klägers mit den Untersuchungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig, weil zwar hinsichtlich des Statusamtes des Klägers vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit auszugehen ist, die Beklagte aber ihrer Suchverpflichtung bezüglich eines anderweitigen Einsatzes nicht in genügendem Maße nachgekommen ist.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Aus diesem Grund ist ein Beamter weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsauflaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73/08 –, Rn. 15, juris unter Bezugnahme auf Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar, Band 1, Stand August 2007, § 42 Rn. 4). Allerdings geht das BVerwG zugleich davon aus, dass keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet wird, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, denn es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (BVerwG, a.a.O. Rn. 29, juris, m.w.N.).

Diese Suchverpflichtung muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG (nunmehr § 26 Abs. 2 BeamtStG) auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen (§ 44 Abs. 3 BBG, inzwischen § 26 Abs. 3 BeamtStG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5/10 –, Rn. 4, juris).

Die Suchanfrage muss dabei eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, Rn. 19, juris). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Die Einräumung einer Verschweigensfrist setzt dabei nicht den nötigen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es durch schriftliche Anfragen, oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (BVerwG, a.a.O. Rn. 20 ff., juris).

Hieran gemessen hat die Beklagte ihrer Suchverpflichtung nicht genügt. Aus der (bloßen) Tatsache, dass die Personalie des Klägers in den turnusmäßigen Personaleinsatzgesprächen immer wieder thematisiert worden ist, ergibt sich gerade nicht, ob ein erforderliches positives Leistungsprofil erstellt und kommuniziert worden ist. Soweit die Teilnehmer an diesen Gesprächen den Fachabteilungen der Beklagten zugeordnet und selbst nicht die Leiter dieser Einheiten sind, dürfte es auch nicht genügen, dass diese die Möglichkeiten des Personaleinsatzes geprüft haben. Gerade weil der Einsatz eines Beamten mit erheblichen Einschränkungen im Leistungsprofil regelmäßig auch mit großem Aufwand für eine Abteilung verbunden ist, dürfte es naheliegen, dass die Teilnehmer an dieser Besprechung jedenfalls kein besonderes Interesse haben dürften, ihrem jeweiligen Vorgesetzten einen eingeschränkt leistungsfähigen Beamten zu vermitteln.

Darüber hinaus genügt die Dokumentation, dass derartige Gespräche geführt worden sind, nicht den (strengen) Voraussetzungen des BVerwG, weil sie nicht annähernd konkret belegen, ob und welche Einschränkungen des Klägers diskutiert worden sind und welche möglichen Einsatzfelder in Betracht gezogen worden sind.

Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Gespräche vom 18. August 2015 und vom 26. August 2015 über Möglichkeiten eines Einsatzes in den Sachgebieten Beihilfe und Zahlungsverkehr kann nicht von einer ausreichenden Durchführung der Suchverpflichtung ausgegangen werden, nachdem hier lediglich punktuell zwei Einsatzmöglichkeiten geprüft und nur die negativ beschriebenen Leistungsbeeinträchtigungen angeführt wurden.

Eine anonymisierte Herausgabe des Tätigkeits- und Leistungsprofils des Klägers an die städtischen Dienststellen, die möglicherweise die Anforderungen an die Durchführung einer Suche erfüllt hätte, wurde zwar als Möglichkeit in der Niederschrift über den Anhörungstermin vom 1. September 2014 angeführt, zugleich aber bis zum Vorliegen der ärztlichen Ergebnisse zurückgestellt. Nach Aktenlage wurde diese Abfrage nicht nachgeholt, was auch durch die Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.

Darüber hinaus ergibt sich – allerdings schon nicht mehr entscheidungserheblich – aus der o.g. Rechtsprechung des BVerwG, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, sie sei nicht zu einer Umstrukturierung verpflichtet, rechtsfehlerhaft ist. Wenn auch keine Verpflichtung besteht, neue Planstellen zu schaffen, wäre die Beklagte bei Prüfung einer anderweitigen Verwendung verpflichtet gewesen zu prüfen, ob nicht eine Veränderung bestehender Stellenzuschnitte und somit eine Änderung gewisser Strukturen eine Weiterverwendung des Klägers ermöglicht hätte. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die Besetzung der Dienstposten entsprechend der noch vorhandenen Dienstfähigkeit der Beamten zu regeln (BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 3 CE 12.1883 –, Rn. 32, juris, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis der Suchverpflichtung nicht geklärt ist, ob dieser Pflicht bei einer Kommune auch durch die Thematisierung einer Versetzung in turnusmäßig stattfindenden Personaleinsatzgesprächen genügt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.