Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 22 B 17.1219

bei uns veröffentlicht am25.02.2019

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2016 wird abgeändert.

II. Der Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2015 in Nr. 1 und diesbezüglich auch der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Tatbestand

Die klagende … wendet sich gegen eine vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde getroffene Feststellung, ein von ihr nach § 13 UrhWahrnG (nunmehr § 38 Satz 1 VGG) aufgestellter Tarif sei unangemessen, sowie gegen die angeordnete Verpflichtung zur Rücknahme des Tarifs.

Zur Vorbereitung der Aufstellung eines Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“ führte die Klägerin Umfragen unter ihren Wahrnehmungsberechtigten - privaten Sendeunternehmen aus den Bereichen Hörfunk und Fernsehen - durch. In einer ersten Umfrage im Dezember 2012 wurden die Wahrnehmungsberechtigten gebeten, mitzuteilen, in welchem Umfang ihnen Angestellte und freie Mitarbeiter sowie beauftragte Produktionsfirmen Rechte für die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen übertragen haben. Weiter wurden Informationen darüber abgefragt, ob und in welchem Umfang Angestellte und freie Mitarbeiter eigene Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben. Viele der Wahrnehmungsberechtigten beantworteten die gestellten Fragen nur teilweise oder gaben keine Rückmeldung. Zu Wahrnehmungsverträgen ihrer Angestellten oder freien Mitarbeiter machten 8 von 65 Hörfunksendern und 6 von 46 Fernsehsendern Angaben.

Die Klägerin veranlasste die Veröffentlichung des Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“ im Bundesanzeiger vom 12. April 2013. Darin wurde betreffend die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte ein Vergütungssatz (netto) von 20 v. H. der jeweiligen GEMA-Tarife festgelegt.

Mit Bescheid des DPMA vom 20. März 2015, der Klägerin am 25. März 2015 zugestellt, wurde festgestellt, dass deren Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ unangemessen im Sinne des § 11 Abs. 1 UrhWahrnG sei (Nr. 1 des Bescheides). Der Klägerin wurde unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 50.000 Euro aufgegeben, den Tarif innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zurückzunehmen (Nrn. 2 und 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, bei Aufstellung des Tarifs zu ermitteln, in welchem Umfang sie Rechte anbieten könne. Diese Pflicht habe sie nicht erfüllt. Eine Verwertungsgesellschaft, die den Umfang ihres Repertoires nicht hinreichend kenne, könne eine angemessene Tarifhöhe nicht festlegen. Die Natur des Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“ erfordere im Rahmen dieser Rechteprüfung auch Rückfragen und Nachforschungen. Die Klägerin sei im Bereich des § 22 UrhG nicht für die originären Rechteinhaber tätig; sie leite ihr Repertoire vielmehr aus einer mehrfachen Abtretung her. Um eine angemessene Vergütung ermitteln zu können, hätte sie deshalb klären müssen, in welchem Umfang diese Abtretung stattgefunden habe. Da mehrere andere Verwertungsgesellschaften im Bereich des § 22 UrhG tätig seien, müsse sie dabei ermitteln, welcher Anteil der Urheber jeweils prioritär einen Wahrnehmungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft geschlossen habe. Die Auskünfte der Wahrnehmungsberechtigten zur Umfrage der Klägerin vom Dezember 2012 seien zu lückenhaft gewesen, um den Umfang von deren Repertoire hinreichend abschätzen zu können. Die Klägerin habe sich unter den gegebenen Umständen nicht auf die Angabe ihrer Wahrnehmungsberechtigten im Wahrnehmungsvertrag verlassen dürfen, wonach diese die Rechte nach § 22 UrhG innehätten. Der Klägerin sei durch die Umfrage bekannt gewesen, dass die Wahrnehmungsberechtigten mehrheitlich den Umfang ihrer Rechte nicht kennen würden. Der Klägerin sei es rechtlich möglich, weitere Auskünfte von ihren Wahrnehmungsberechtigten einzuholen. Dass die Klägerin die Frage nach der prioritären Rechteeinräumung weitgehend unbeantwortet gelassen habe, sei ein ausreichendes Indiz für die Unangemessenheit des Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“. Dieses Indiz sei vorliegend nicht widerlegt. Rechtsgrundlage für die Feststellungen und für die Anordnung (Nrn. 1 und 2 des Bescheidstenors) sei § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG. Die in der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) gesetzte Frist sei angemessen. Sie erlaube es der Klägerin, den Tarif zurückzunehmen und eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zu veranlassen. In Anbetracht schutzwürdiger Interessen der Nutzer könne eine Neuaufstellung des Tarifs nicht abgewartet werden.

Am 27. März 2015 wurde im Bundesanzeiger ein geänderter Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ der Klägerin veröffentlicht. In Nr. I. des Tarifs wurde ein Vergütungssatz für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte für die Wiedergabe von Fernsehsendungen in Höhe von 25 v. H. und für die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Höhe von 15 v. H. der jeweils aktuellen GEMA-Tarife bestimmt. Weiter sollte im Falle der Wiedergabe von Fernsehsendungen ohne Audiospur die Vergütung für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte 12,5 v.H. des jeweils aktuellen GEMA-Tarifs betragen, der bei Wiedergabe von Fernsehsendungen mit Audiospur Anwendung findet. Gemäß Nr. II.6. der Regelung galt dieser Tarif ab dem 1. Januar 2015 und ersetzte den am 12. April 2013 veröffentlichten Tarif der Klägerin „Wiedergabe von Funksendungen“.

Mit Schreiben vom 14. April 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. März 2015 ein.

Mit Bescheid des DPMA vom 26. Oktober 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Auch bei nochmaliger Prüfung sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht hinreichend ermittelt habe, in welchem Umfang die Rechte nach § 22 UrhG prioritär an andere Verwertungsgesellschaften übertragen worden seien. Das DPMA sei befugt gewesen, den Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ umfassend auf seine Angemessenheit zu prüfen. Auch ein „interimistischer“ Gesamtvertrag der Klägerin mit einer Nutzergemeinschaft spreche nicht gegen eine aufsichtsrechtliche Prüfung dieses Tarifs. Die ungenügende Repertoirekenntnis der Klägerin sei ein hinreichendes Indiz für die Unangemessenheit des Tarifs. Dieses Indiz werde vorliegend durch eine Vielzahl weiterer Hinweise bestätigt. Die Berechnungsweise der Klägerin selbst zeige, dass die tarifliche Vergütung zu hoch sei. Als die Klägerin den Tarif aufgestellt habe, sei sie davon ausgegangen, dass nur ein niedriger einstelliger Anteil der Mitarbeiter ihrer Wahrnehmungsberechtigten Rechte an andere Verwertungsgesellschaften abgetreten habe. Wenn sich nun herausstelle, dass ihr Repertoire deutlich geringer sei, könne dafür nicht die gleiche Vergütung angemessen sein. Auch ein Vergleich mit dem Wiedergabetarif der VG Wort weise darauf hin, dass der Tarif der Klägerin im Vergleich zu dem lizensierten Repertoire zu hoch angesetzt sei. Die Anordnung der Tarifrücknahme sei verhältnismäßig, ermessensfehlerfrei und zweckmäßig gewesen. Die Anordnung einer Recherche der vorhandenen Rechte sei ein weniger geeignetes Mittel, da sie einen unangemessenen Tarif bestehen lasse. Aus den oben dargelegten Gründen sei zudem nicht davon auszugehen, dass eine weitere Recherche den Tarif der Höhe nach bestätigen werde. Es sei der Klägerin auch zumutbar, zur Aufstellung eines angemessenen Tarifs ihr Repertoire zu erforschen. Der Klägerin sei es rechtlich möglich gewesen, weitere Auskünfte von ihren Wahrnehmungsberechtigten einzuholen. Hierfür sei auch kein gerichtliches Vorgehen gegen diese erforderlich. Es sollte ausreichen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihre Berechtigten darauf aufmerksam mache, dass ohne die entsprechenden Informationen die Rechtewahrnehmung gefährdet sei. Weigere sich ein Berechtigter, Angaben zum Bestand und Umfang seiner Rechte zu machen, könne die Verwertungsgesellschaft für diesen Berechtigten keine Rechte wahrnehmen.

Die Klägerin erhob am 27. November 2015 Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2015.

Im Bundesanzeiger vom 8. Dezember 2015 wurde eine weitere Neufassung des Tarifs der Klägerin „Wiedergabe von Funksendungen“ veröffentlicht. Die dort genannten Vergütungssätze (Nr. I. des Tarifs) entsprechen denjenigen des am 27. März 2015 veröffentlichten Tarifs. Änderungen erfolgten dagegen in den sogenannten allgemeinen Bestimmungen (Nr. II.).

Im März 2016 führte die Klägerin bei den Hörfunk- und Fernsehsendern, deren Rechte sie wahrnimmt, mit Hilfe eines Fragebogens eine weitere Umfrage durch. Die angefragten Sendeunternehmen sollten u.a. angeben, wie viele ihrer angestellten und freien Mitarbeiter Verträge abgeschlossen haben, welche eine vollständige Rechteübertragung („work made for hire“ / „Total-Buy-Out“) einschließlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach § 22 UrhG beinhalten. Gemäß den Angaben dieser Sendeunternehmen soll ein Anteil von 97,35% der angegebenen insgesamt 9.935 Mitarbeiter einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, davon 98,75% der angestellten und 87,92% der freien Mitarbeiter. Weiter wurde bei der Umfrage nach der Anzahl der Auftragsproduktionsverträge (im Jahresdurchschnitt) und des Anteils solcher Verträge mit einer vollständigen Rechteübertragung gefragt.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2015 auf. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheids. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen und Indizien würden die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 UrhWahrnG nicht tragen. Der streitgegenständliche Tarif und damit die von der Klägerin aufgestellten Nutzungsbedingungen seien nicht als grob unangemessen anzusehen. Die Überprüfung von Nutzungsbedingungen bzw. Tarifen durch die Beklagte beschränke sich auf eine Kontrolle im Hinblick auf eine grobe Unangemessenheit von Nutzungsbedingungen. Der streitgegenständliche Wiedergabetarif sei nicht grob unangemessen. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe keinerlei Kenntnis über den ihr eingeräumten Rechtebestand, liege die fehlerhafte Annahme zu Grunde, dass eine Verwertungsgesellschaft ohne weiteren Anlass aktiv überprüfen müsse, ob ihr alle zur Wahrnehmung eingeräumten Rechte prioritär übertragen worden seien. Darüber hinaus unterstelle die Beklagte ohne belastbare Nachweise, dass für Sendeunternehmen tätige Urheber sowie Wahrnehmungsberechtigte der Klägerin in großem Stil wahrheitswidrig vorgeben würden, Rechte zu übertragen, ohne über diese wegen einer prioritären Einräumung an andere Verwertungsgesellschaften verfügen zu können. Fragen der materiellen Beweislast im Zusammenhang mit dem Repertoire der Klägerin seien nicht entscheidend. Die Klägerin habe bereits im Verwaltungsverfahren den Umfang ihres Repertoires dargelegt und dann durch die Umfrage im Jahr 2016 die zwischen den Beteiligten vor allem umstrittene Frage der Rechtedichte, den (prozentualen) Umfang der prioritären Rechteeinräumung, bestätigen können. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe könnten die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen nicht erschüttern. Es sei davon auszugehen, dass für die von der Beklagten im Wege der Eingriffsverwaltung ausgeübte Staatsaufsicht allgemeine Grundsätze gelten würden und die Behörde die Folgen der Ungewissheit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der zu einem Eingriffsakt ermächtigenden Rechtsnorm gegen sich gelten lassen müsse. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, für das Aufstellen eines Tarifs kein Genehmigungsverfahren zu schaffen, in dem eine Verwertungsgesellschaft als Antragstellerin unter anderem darlegen müsste, dass ein (neuer) Tarif angemessen sei. Es läge demnach zunächst an der Beklagten, stichhaltige und dem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, die begründen würden, dass das Repertoire der Klägerin aufgrund zahlreicher prioritärer Rechteeinräumungen an andere Verwertungsgesellschaften deutlich weniger umfangreich sei, als von dieser vorgetragen. Im Übrigen sei der feststellende Ausspruch des Tenors in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids, dass der Wiedergabetarif unangemessen sei, nicht von der Rechtsgrundlage des Bescheids umfasst. Bei der Feststellung der Unangemessenheit des Tarifs handle es sich nicht um eine Maßnahme, die im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG sicherstelle, dass die Klägerin ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen würde, sondern um eine bloße Feststellung, die noch nicht einmal zum Verständnis des Tenors in Nr. 2 notwendig sei.

Mit ihrer mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2017 (Az. 22 ZB 17.277) zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2016 (Az. M 16 K 15.5333) die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des BPMA vom 20. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2015 abzuweisen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klägerin sei sich im Vorfeld der Aufstellung ihres Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“ der Problematik einer wirksamen prioritären Rechteeinräumung bewusst gewesen und habe zu deren Klärung Rechtsgutachten eingeholt. Im Vorfeld der Aufstellung des Tarifs habe sie im Dezember 2012 eine Umfrage zur Frage der prioritären Rechteübertragung unter ihren Wahrnehmungsberechtigten durchgeführt. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt habe, hätten nur 8 von 65 Hörfunksendern und 6 von 46 Fernsehsendern auf die Frage geantwortet, ob und in welchem Umfang ihre angestellten und freien Mitarbeiter prioritäre eigene Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen hätten. Hinzu komme, dass überwiegend nur kleine Spartensender eine Rückantwort auf die Frage der Rechteeinräumung gegeben hätten. Das DPMA habe die Klägerin wiederholt um weitere Aufklärung gebeten, in welchem Umfang wirksam (prioritär) abgetretene Rechte dem Wiedergabetarif zugrunde lägen. Die Klägerin habe sich in ihren Antworten pauschal auf eine wirksame Rechtekette und Total-Buy-Out-Klauseln in den Verträgen ihrer Sendeunternehmen mit deren angestellten und freien Mitarbeitern berufen, ohne einen Beleg für die prioritäre Rechteeinräumung ihrer angestellten und freien Mitarbeiter auf der ersten Ebene zu erbringen. Zweifel am Umfang der Rechtewahrnehmung durch die Klägerin seien auch von Nutzerseite geäußert worden. Wie die Klägerin selbst ausführe, würden neben ihr auch weitere Verwertungsgesellschaften das Recht der öffentlichen Wiedergabe für die Rechteinhaber wahrnehmen. Die Möglichkeit einer „Kollision“ von Wahrnehmungsverträgen, die von der seit Jahrzehnten in diesem Bereich tätigen VG Wort abgeschlossen würden, mit solchen der Klägerin liege auf der Hand. Allein knapp 3.500 Autoren, die bei den von der Klägerin vertretenen Sendeunternehmen tätig seien, hätten nachweislich einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort geschlossen. Eine Aussage zur Priorität von Total-Buy-Out-Verträgen vor etwaigen individuell abgeschlossenen Wahrnehmungsverträgen der ursprünglichen Rechteinhaber mit anderen Verwertungsgesellschaften enthalte die Umfrage aus dem Jahr 2016 nach Kenntnis der Beklagten nicht. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft und contra legem die Prüfungskompetenz der Aufsichtsbehörde auf eine Evidenzkontrolle bezüglich einer groben Unangemessenheit von Tarifen beschränkt. Eine solche Beschränkung lasse sich weder dem Wortlaut, noch der Gesetzesgenese, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen entnehmen. Darüber hinaus wolle das Verwaltungsgericht noch eine Beweislastumkehr für die (grobe) Unangemessenheit der Tarife begründen. Dabei werde verkannt, dass die Verwertungsgesellschaft die materielle Beweislast dafür trage, dass sie jedem aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einräume (vgl. § 11 UrhWahrnG bzw. § 34 VGG) und dass ihre einseitig aufgestellten Tarife angemessen seien, d. h. insbesondere die geldwerten Vorteile widerspiegeln würden, die durch die Verwertung erzielt würden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWahrnG bzw. § 39 Abs. 1 VGG). Für das kontradiktatorische Schiedsstellenverfahren und nachgelagerte Gerichtsverfahren habe der BGH ausdrücklich den Verwertungsgesellschaften die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit ihrer Tarife auferlegt. Dieses Ergebnis bestätige ein Vergleich mit gesetzlichen Vermutungsregelungen (vgl. § 13 c Abs. 1 und 2, § 13 d Abs. 1 UrhWahrnG bzw. § 48, § 49 Abs. 1 und § 51 VGG). Jedenfalls könne eine Darlegungs- und Beweislast der Beklagten nicht im Sonderfall der mehrfachen Abtretung gelten, da die betreffenden Umstände ausschließlich in der Sphäre der Klägerin liegen würden. Die Klägerin habe zu diesen Umständen trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten und ungeachtet ihrer rechtlichen Verpflichtung aus § 19 Abs. 3 UrhWahrnG (bzw. § 85 Abs. 3 VGG) nicht die angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Nur die Klägerin habe es aufgrund der abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge in der Hand, sich die Wirksamkeit der vorgelagerten Abtretung der Urheber an die Sendeanstalten darlegen und im Zweifelsfall beweisen zu lassen. Es sei für diese ein Leichtes, die Wahrnehmungsberechtigten vertraglich auf die Unwirksamkeit von nicht prioritären Rechteübertragungen hinzuweisen und eine Wissenserklärung zu verlangen, wonach keine vorangegangene Übertragung der Wahrnehmungsrechte erfolgt sei. Wenn schon keine substantiierten Anhaltspunkte wie im vorliegenden Fall für ein aufsichtliches Einschreiten genügten, würde die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften in diesem Bereich entgegen dem gesetzgeberischen Willen faktisch leerlaufen. Das Korrektiv der Aufsicht zum (natürlichen) Monopol der treuhänderischen Verwertungsgesellschaften würde zulasten der Rechtenutzer entfallen. Im Übrigen sei der Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ jedenfalls wegen des schwerwiegenden Ermittlungsdefizits der Klägerin grob unangemessen. Indem die Klägerin sich der ihr obliegenden Sachverhaltsermittlung verweigere, verletze sie zugleich ihre Mitwirkungsobliegenheit gegenüber der Aufsichtsbehörde. Ungeachtet dessen habe das DPMA belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keine hinreichende Kenntnis vom Umfang der ihr übertragenen Rechte gehabt habe. Wer den Umfang seines Rechterepertoires nicht kenne, könne auch keinen angemessenen Tarif aufstellen. Spätestens nach Auswertung der Rückläufer der Umfrage von 2012 hätte für die Klägerin Veranlassung bestanden, die Einräumung prioritärer Rechte im Einzelfall zu überprüfen. Aufgrund interner Unterlagen und Gutachten sowie einer Stellungnahme der VG Wort sei der Klägerin die betreffende Problematik bekannt gewesen. Gesamtverträgen, die betreffend die Angemessenheit der Tarife nur unter Vorbehalt abgeschlossen worden seien, könne keine Indizwirkung für die Angemessenheit des Tarifs zukommen. Bei der Tarifaufstellung habe die Klägerin Erkenntnisse aus der Umfrage im Jahr 2016 nicht berücksichtigen können. Der aufgrund dieser Umfrage angenommene Total-Buy-Out würde im Übrigen ins Leere gehen, wenn der Urheber einen eigenständigen prioritären Wahrnehmungsvertrag geschlossen habe. Auf die Frage zu prioritären Wahrnehmungsverträgen der Rechteinhaber mit anderen Verwertungsgesellschaften sei in dieser Umfrage aber verzichtet worden. Im Übrigen hätte die Klägerin aufgrund fehlender Repertoirekenntnis nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises belegen müssen, wie sie zu einer angemessenen Vergütung gekommen sei. Weiter habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass weder den ausübenden Künstlern, noch den Filmherstellern in dem tarifgegenständlichen Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht zustehe. Das DPMA habe sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die von der Klägerin verlangte konkrete Vorgabe eines angemessenen Tarifs durch die Aufsichtsbehörde stelle kein milderes Mittel dar, greife sie doch in den Kernbereich von deren Geschäftsführung ein. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verkenne die Klägerin, dass andere Verwertungsgesellschaften schon seit vielen Jahren Gesamtverträge mit Nutzervereinigungen abgeschlossen hätten, welche die Angemessenheit der bestehenden Tarife indizieren würden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Tarifs solle verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung sogleich wieder einen (rechtswidrigen) Tarif aufstelle. Dass das DPMA zur Beanstandung befugt sei, sei nunmehr auch aus § 89 Abs. 4 VGG abzuleiten. Die Rechtsgrundlage für die Beanstandung als feststellender Verwaltungsakt folge aus der Rechtsgrundlage für das Aufhebungsverlangen in § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG (nun § 85 Abs. 1 VGG).

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die VG Wort habe keineswegs ausgeführt, dass die von ihr ermittelten Autoren, die im Jahr 2012 eine Vergütung für die Ausstrahlung von Werken in einem von der Klägerin vertretenen Fernseh- oder Hörfunksender erhalten hätten, auch bei den Sendern beschäftigt seien, deren Rechte die Klägerin wahrnehme. Die Richtigkeit der Angaben der VG Wort werde zudem bestritten. Denkbar sei auch, dass ein Großteil dieser Autoren an von den Sendern ausgestrahlten Auftrags- oder Kaufproduktionen mitgewirkt hätten, ohne ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen zu sein. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Staatsaufsicht jedenfalls im Bereich der Kontrolle von Tarifen der Verwertungsgesellschaften auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkt sei. Die Gegenauffassung der Beklagten berücksichtige nicht, dass der Gesetzgeber mit der bei der Beklagten organisatorisch angesiedelten Schiedsstelle eine spezifisch zuständige Einrichtung geschaffen habe, die genau diejenige Funktion erfülle, für welche die Beklagte ein aufsichtsrechtliches Eingriffsbedürfnis sehe. Das Verwaltungsgericht sei nicht von einer Beweislastumkehr ausgegangen, wie die Beklagte annehme. Vielmehr habe es angenommen, dass die Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin zum Umfang der prioritär eingeräumten Rechte nicht habe widerlegen können. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Beklagte sowie mithilfe der Ergebnisse der Umfrage aus dem Jahr 2016 ausreichend dargelegt, dass sie in großem Umfang über prioritär eingeräumte Rechte verfüge. Eine Einzelfallermittlung zur Priorität der Rechteeinräumung könne von ihr vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - (juris Rn. 32) nicht verlangt werden. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen und -prozessualen Regeln obliege es der Beklagten als Aufsichtsbehörde, das Vorliegen aller Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nachzuweisen. Stichhaltige und dem Beweis zugängliche Tatsachen, aus denen folge, dass das Repertoire der Klägerin aufgrund zahlreicher prioritärer Rechteeinräumungen an andere Verwertungsgesellschaften deutlich weniger umfangreich sei, als von der Klägerin vorgetragen, habe die Beklagte nicht vorlegen können. Die Beklagte übersehe, dass es im Verwaltungsprozess aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes keine formelle Darlegungs- und Beweislast gebe, sondern sich lediglich die Frage stelle, wer die materielle Beweislast trage. Die von der Beklagten angeführten Vermutungsregelungen des UrhWahrnG beträfen gänzlich anders gelagerte Fälle. Die Klägerin lasse sich von ihren Wahrnehmungsberechtigten im Rahmen der Wahrnehmungsverträge nachweisen, dass diese Inhaber der Rechte seien, die sie auf die Klägerin übertragen würden. Nahezu alle von den Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin mit Urhebern abgeschlossenen Verträge würden sogenannte Total-Buy-Out-Klauseln enthalten. Regelmäßig würden die Urheber verpflichtet, im Rahmen des Vertrags die Rechtsinhaberschaft zuzusichern oder gar eine entsprechende Garantie abzugeben. Hierdurch sei hinreichend abgesichert, dass die Wahrnehmungsberechtigten tatsächlich über die Rechte verfügten, die sie der Klägerin zur Rechtewahrnehmung einräumten. Die Klägerin könne nicht nachvollziehen, warum die Beklagte trotz der ausführlichen Erläuterung der Hintergründe und Grundlagen des streitgegenständlichen Tarifs davon ausgehe, die Klägerin sei ihrer Auskunftspflicht nach § 92 Abs. 3 UrhWahrnG nicht hinreichend nachgekommen. Die Folgerung von einem vorgeblichen Ermittlungsdefizit auf die materielle Unangemessenheit des Tarifs sei zudem unzulässig. Auch ein unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommener Tarif könne im Ergebnis in materieller Hinsicht angemessen sein. Es lägen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der streitgegenständliche Tarif grob unangemessen sei. Aus der alleinigen Mitgliedschaft eines Urhebers in einer Verwertungsgesellschaft folge nicht automatisch, dass dieser keine Rechte mehr einräumen könne. Aus der Nichtbeantwortung der Frage nach der Mitgliedschaft von Urhebern in anderen Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Umfrage aus dem Jahr 2012 könnten keine Schlüsse zulasten der Klägerin gezogen werden. Dieser stünden im Übrigen keine Zwangsmittel zu, mit denen sie durchsetzen könne, dass entsprechende Angaben gemacht würden. Im Übrigen würden sich die Angaben im Rahmen dieser Umfrage hochrechnen lassen. Die Tatsache, dass die VG Wort schon seit langem die Kategorie der Nutzungsrechte der öffentlichen Wiedergabe wahrnehme, ändere nichts daran, dass nachwachsende Urheber heutzutage in großem Umfang den ersten Schritt ins Berufsleben durch eine Anstellung gerade bei Privatsendern gingen und diesen dabei in Form von Total-Buy-Out-Verträgen Nutzungsrechte umfassend einräumten, ohne zuvor mit einer etablierten Verwertungsgesellschaft wie der VG Wort überhaupt in Kontakt getreten zu sein. Es lasse sich zudem nicht überprüfen, ob die Daten der VG Wort zutreffend seien. Jedenfalls reiche eine derartige Sachverhaltsgrundlage nicht aus, um die grobe Unangemessenheit des Tarifs der Klägerin festzustellen. Die Umfrage aus dem Jahr 2016 habe lediglich die Ergebnisse der Umfrage aus dem Jahr 2012 bestätigt. Wenn die Beklagte meine, Buy-Out-Verträge seien unwirksam, da zuvor bereits anderweitig über die zu übertragenen Rechte verfügt worden sei, habe sie dafür keine Beweise angeführt. Rechteinhaber hätten keinem Total-Buy-Out zugestimmt, wenn sie zuvor Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossen hätten. Die Ausführungen der Beklagten zur Frage der pflichtgemäßen Ermessensausübung überzeugten nicht. Es sei der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, der Klägerin durch Bescheid aufzuerlegen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, und die Höhe des Tarifs zu verifizieren bzw. zu ermitteln. Auch hätte sie die Beklagte auffordern können, den Tarif in einer bestimmten Höhe zu reduzieren. Es sei unrichtig, dass für Verwertungsgesellschaften, die langjährige Verträge vorweisen könnten, die Zustimmung des Marktes eine Vermutung für die Angemessenheit begründe. Die Anzahl der im Rundfunkbereich tätigten Kreativen sei seit Entstehen des privaten Rundfunks sprunghaft angestiegen und auch die Vertragspraxis habe sich mit Verwendung von Total-Buy-Out-Klauseln insbesondere durch die privaten Rundfunkveranstalter entscheidend gewandelt. Anders als unter Umständen bei den Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den 1960er Jahren könne mit Etablierung des Privatrundfunks in keiner Weise mehr davon ausgegangen und zulasten der Klägerin unterstellt werden, dass die im privaten Rundfunk tätigen Kreativen ihre Rechte durchgehend oder auch nur in erheblichem Umfang unmittelbar über eine Autoren-Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen würden. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, durch die Feststellung der Unangemessenheit des Tarifs werde nicht sichergestellt, dass die Klägerin ihre gesetzlichen Pflichten erfülle. Die Vorschrift des § 89 Abs. 4 VGG sei auf den vorliegenden Sachverhalt unter Geltung des UrhWahrnG nicht anwendbar. Sofern die Aufsichtsbehörde zugleich mit dem feststellenden Tenor wie hier eine Anordnung erlasse, bestehe Im Übrigen kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung des Gesetzesverstoßes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 11.1980 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sich die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die unter Androhung von Zwangsgeld ergangene Anordnung des DPMA richtet, den Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ zurückzunehmen (dazu unter 1.). Betreffend die vom DPMA darüber hinaus getroffene Feststellung, wonach dieser Tarif unangemessen im Sinne des § 11 Abs. 1 UrhWahrnG sei, erweist sich die Berufung dagegen als unbegründet und ist daher zurückzuweisen (unter 2.).

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des DPMA vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2015 ist zulässig, jedoch unbegründet, soweit darin unter Androhung eines Zwangsgelds die Rücknahme des Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“ angeordnet wurde (Nrn. 2 und 3 des Ausgangsbescheids).

a) Gegenstand der Rücknahmeanordnung ist der am 12. April 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ der Klägerin. Die Anordnung erstreckt sich dagegen nicht auf die späteren Fassungen des Tarifs, welche am 27. März 2015 bzw. am 8. Dezember 2015 veröffentlicht wurden. Zwar wird im Bescheidstenor nicht auf eine bestimmte Tariffassung Bezug genommen. Aus den Bescheidsgründen (vgl. S. 3 des Bescheides unter Nr. II.) ergibt sich jedoch, dass der am 12. April 2013 veröffentlichte Tarif deshalb beanstandet wurde, weil die Klägerin aus Sicht des DPMA ihrer Pflicht, bei der vorangegangenen Tarifaufstellung den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu ermitteln, nicht hinreichend nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die im Dezember 2012 von der Klägerin durchgeführte Umfrage eingegangen. Im Bescheid wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 3 unter I.), dass das DPMA der Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 seine Absicht mitgeteilt hat, dass es beabsichtige, die Tarifprüfung auf die bislang vorgelegten Informationen zu stützen.

Wegen der angenommenen Pflichtverletzung im Rahmen der Aufstellung des Tarifs in der Fassung vom 12. April 2013 sollte die Klägerin diesen Tarif innerhalb der ihr gesetzten Frist zurücknehmen. Im Bescheid vom 20. März 2015 wurde eine Neuaufstellung des Tarifs nicht ausgeschlossen. Dort wurde nur ausgeführt (S. 6, Nr. II. 5.), dass eine Neuaufstellung in Anbetracht schutzwürdiger Interessen der Nutzer nicht abgewartet werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Sichtweise des DPMA zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses wäre es folgerichtig, im Falle einer Neuaufstellung des Tarifs erneut zu prüfen, ob dabei die Pflicht zur Prüfung des Rechteumfangs hinreichend erfüllt werden würde.

Die geänderte Fassung des Tarifs vom 27. März 2015 wird zwar im Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2015 angesprochen (vgl. dort S. 2 unter Nr. I.1.) und bei der rechtlichen Bewertung zur Frage der Angemessenheit des Tarifs mit berücksichtigt (S. 19 unter Nr. II. 2. d) cc). Ausweislich seines eindeutigen Tenors beschränkt sich der Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheids jedoch auf die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid des DPMA vom 20. März 2015. Es deutet nichts darauf hin, dass das DPMA in diesem Widerspruchsbescheid - über seine Entscheidung als Widerspruchsbehörde hinaus - als Ausgangsbehörde (erstmals) einen aufsichtlichen Verwaltungsakt in Bezug auf den Tarif vom 27. März 2015 erlassen wollte.

Die Rücknahmeanordnung ist ferner dahingehend auszulegen, dass der Tarif vom 12. April 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden sollte. Die Tarifaufstellung nach § 13 UrhWahrnG (nunmehr § 38 VGG) kann rückwirkend erfolgen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 38 VGG Rn. 4 m.w.N.); gleiches muss für die Aufhebung eines Tarifs als actus contrarius gelten. Dem Bescheid vom 20. März 2015 ist nicht zu entnehmen, dass und gegebenenfalls aus welchem Grund der Tarif für die Vergangenheit Bestand haben sollte. Er zielt vielmehr erkennbar darauf ab, dass der beanstandete Tarif im Hinblick auf schutzwürdige Interessen der Nutzer insgesamt keinen Bestand haben soll.

b) Die Anfechtungsklage gegen die Rücknahmeanordnung und die dazu ergangene Zwangsgeldandrohung (Nrn. 2 und 3 des Bescheids vom 20.3.2015) ist zulässig. Zwar ist der davon betroffene Tarif vom 12. April 2013 durch den am 27. März 2015 veröffentlichten Tarif mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ersetzt worden (vgl. Nr. II. 6. des Tarifs vom 27.3.2015). Die Beteiligten haben jedoch übereinstimmend erklärt, dass sich die Rücknahmeanordnung dadurch nicht erledigt hat. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass dieser Tarif für den Geltungszeitraum vom 12. April 2013 bis 31. Dezember 2014 keinerlei Wirkungen mehr hervorrufen würde und die davon betroffenen Sachverhalte bereits vollständig abgeschlossen wären.

c) Die Klage ist unbegründet. Die Rücknahmeanordnung und die Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Rechtsgrundlage der Rücknahmeanordnung ist § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG (entspricht § 76 Abs. 1 VGG). Danach kann die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Das DPMA sieht eine Pflichtverletzung der Klägerin in einer unzureichenden Ermittlung des Umfangs der von ihr wahrgenommenen Rechte vor Aufstellung des Tarifs vom 12. April 2013. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 26. Oktober 2015 als letzter Behördenentscheidung (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 99 m.w.N.).

Entgegen der in der Berufungsverhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin (vgl. Niederschrift vom 20.2.2019, S. 3, 2. Absatz) kann der Inhalt der Aufsicht des DPMA über die Verwertungsgesellschaften im Sinne des § 19 UrhWahrnG (bzw. § 76 VGG) nicht dahingehend verstanden werden, dass die Rechtmäßigkeit der Tarifaufstellung einschließlich der Prüfung der Angemessenheit von Tarifen der Aufsicht des DPMA entzogen sind. Für derartige Beschränkungen ergeben sich zum einen aus dem Wortlaut des § 19 UrhWahrnG keinerlei Anhaltspunkte. Sie folgen zum anderen auch nicht aus der Zuständigkeit der Schiedsstelle nach § 14 UrhWahrnG (bzw. § 124 VGG) für Streitfälle mit Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft u.a. betreffend die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 a) UrhWahrnG bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 1 VGG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufsicht des DPMA und die Zuständigkeit der Schiedsstelle sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte beziehen können sollen, in denen z.B. derselbe Tarif einer Verwertungsgesellschaft von Bedeutung ist. Vielmehr ergänzen sich die Funktionen des Schiedsstellenverfahrens einerseits und der Aufsichtstätigkeit andererseits. Während Beteiligte (z.B. Verwertungsgesellschaften und Nutzer) die Schiedsstelle anrufen können, um individuelle Rechte zu wahren und durchzusetzen, hat die Aufsichtsbehörde darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach dem UrhWahrnG (bzw. dem VGG) obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt (§ 19 Abs. 1 UrhWahrnG bzw. § 76 Abs. 1 VGG). Die Aufsichtsbehörde führt im öffentlichen Interesse (vgl. § 75 Abs. 2 VGG) eine objektivrechtliche Prüfung durch, die zugleich der Umsetzung von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2014/26 dient. Entsprechendes gilt für das Verhältnis der Aufsichtstätigkeit zur Gewährung von Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte (vgl. § 16 f. UrhWahrnG bzw. §§ 128 ff. VGG).

Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Zum einen unterscheidet sich der Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbehörde - die Frage von Pflichtverletzungen einer Verwertungsgesellschaft - von den möglichen Verfahrensgegenständen bei der Schiedsstelle und bei den Zivilgerichten. Zum anderen kann die Aufsichtsbehörde z.B. im Falle einer Ermessensentscheidung über aufsichtsrechtliche Maßnahmen mit Bezug auf einen Tarif gegebenenfalls mit berücksichtigen, dass Verfahren bei der Schiedsstelle bzw. bei Zivilgerichten anhängig sind, welche gleichfalls diesen Tarif betreffen und in denen mit Entscheidungen gerechnet wird. Im Übrigen würden Zweckmäßigkeitserwägungen im Falle denkbarer Überschneidungspunkte bei tatsächlichen oder rechtlichen Vorfragen es nicht rechtfertigen, die Reichweite der staatlichen Aufsicht entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut einzuschränken.

Eine Beschränkung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde, die im Gesetz keine Stütze findet, allein aufgrund einer Interpretation von Gesetzesmaterialien würde grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken begegnen. Im Übrigen ist offensichtlich auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Überprüfung der Tarifaufstellung zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde gehört; er hat lediglich angenommen, dass die aufsichtsrechtliche Tarifprüfung durch das DPMA aus tatsächlichen Gründen auf eine Evidenzkontrolle beschränkt ist. Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl I S. 1137) wurde im neugefassten § 14 Abs. 1 Nr. 1 UrhWahrnG die Möglichkeit geschaffen, dass jeder Beteiligte die Schiedsstelle anrufen kann, wenn ein Streitfall unter Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken oder Leistungen betrifft. In der Gesetzesbegründung vom 22. Dezember 1983 (BT-Drs. 10/837, S. 12) heißt es zur geplanten Erweiterung der Zuständigkeit der Schiedsstelle auf Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Einzelnutzern: „Die Erweiterung der Zuständigkeit dient in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sachkundige Beurteilung der von der Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarife zu ermöglichen. Zwar kann das Deutsche Patentamt als Aufsichtsbehörde schon nach geltendem Recht unangemessene Tarife beanstanden; eine abstrakte Überprüfung der teilweise äußerst komplexen Tarifwerke ist dem Patentamt jedoch kaum möglich, weil sich die Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit in der Regel erst aus dem konkreten Sachverhalt ergeben, auf den ein bestimmter Tarif angewandt werden soll.“

Im Übrigen ist der Gesetzgeber auch bei Erlass des VGG davon ausgegangen, dass sich die Aufsicht „wie bisher“ auf sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Verwertungsgesellschaft aus dem VGG ergeben, bezieht (vgl. BT-Drs. 18/7223 S. 94 f.). Die Aufsichtsbehörde habe insbesondere auch darauf zu achten, dass die Verpflichtungen durch die Verwertungsgesellschaft eingehalten würden, die zugunsten von Dritten, beispielsweise Nutzern (§ 34 VGG), einen zivilrechtlichen Anspruch statuieren würden.

Anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2014/26. Es kann dahin stehen, inwieweit die Richtlinienbestimmungen im vorliegenden Fall überhaupt zur Auslegung des UrhWahrnG herangezogen werden können; die den Mitgliedstaaten gesetzte Umsetzungsfrist ist erst am 10. April 2016 (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie) und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 26. Oktober 2015 als letzter Behördenentscheidung abgelaufen. Jedenfalls ist insbesondere aus Art. 36 dieser Richtlinie nicht zu schließen, dass die Tarifaufstellung durch Verwertungsgesellschaften nicht der staatlichen Aufsicht unterliegen sollte. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen durch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die zu diesem Zweck benannten Behörden überwacht wird (Abs. 1 der Vorschrift). Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zu diesem Zweck benannten staatlichen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen nationales Recht, welches zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurde, geeignete Sanktionen zu verhängen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Abs. 3). Zudem haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass u.a. den Rechteinhabern und Nutzern Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie die zu diesem Zweck benannten Behörden von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis setzen können, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen nach dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften darstellen (Abs. 2). Die letztere Vorgabe wurde in § 89 Abs. 2 VGG umgesetzt. Diese Vorschriften belegen gleichfalls, dass u.a. sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaften gegenüber Dritten einschließlich der Tarifaufstellung grundsätzlich der staatlichen Aufsicht unterliegen. Ferner lässt sich auch dem Erwägungsgrund Nr. 50 zur genannten Richtlinie keine Einschränkung desjenigen Pflichtenkreises einer Verwertungsgesellschaft entnehmen, welcher der staatlichen Aufsicht unterliegt.

bb) Die Klägerin ist gesetzlich verpflichtet, vor Aufstellung eines Tarifs den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte hinreichend zu ermitteln.

Eine solche Pflicht ist zwar im UrhWahrnG (bzw. im VGG) nicht ausdrücklich normiert worden. Sie ergibt sich jedoch aus den Normen betreffend die Tarifaufstellung und aus deren Sinn und Zweck. Eine Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 11 Abs. 1 UrhWahrnG bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG); sie hat weiter Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWahrnG bzw. § 38 Satz 1 VGG). Die Erfüllung dieser Pflichten setzt voraus, dass die Verwertungsgesellschaft zunächst den Rechteumfang ermittelt, um in einem nächsten Schritt angemessene Nutzungsbedingungen formulieren zu können. Die Beurteilung, ob ein von der Verwertungsgesellschaft gefordertes Nutzungsentgelt angemessen ist, lässt sich nur im Hinblick auf den Umfang der im Gegenzug eingeräumten Nutzungsrechte beurteilen. Auch die Ermittlung und Bewertung der Berechnungsgrundlagen für einen Tarif nach § 13 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 UrhWahrnG (bzw. § 39 Abs. 1 und 2 VGG) setzt die Kenntnis dieses Rechteumfangs voraus. Zudem bezieht sich der Wahrnehmungszwang für Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWahrnG auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken (vgl. BGH, U.v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - Mischtonmeister - juris Rn. 31).

Die Frage, welche Anforderungen an die Repertoireermittlung zu stellen sind, entzieht sich einer generellen Klärung. Hinweise auf die Anforderungen an diese Ermittlung ergeben sich wiederum aus den gesetzlichen Pflichten der Verwertungsgesellschaft. Diese muss sowohl gegenüber den Nutzern und Nutzervereinigungen wie auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse sicherstellen, dass die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen (vgl. BGH, U.v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - Mischtonmeister - juris Rn. 38). Mit der Recherchepflicht der Verwertungsgesellschaft korrespondiert die Pflicht des Rechteinhabers, bei Bedarf gegenüber der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft und die Rechteinhaberschaft nachzuweisen (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 9 VGG Rn. 13). Die Verwertungsgesellschaft kann einen Anspruchsteller auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, U.v. 13.12.2001 - I ZR 41/99 - Klausurerfordernis - juris Rn. 41).

Zum Nachweis gegenüber Nutzern darüber, dass eine Verwertungsgesellschaft bestimmte Urheber vertritt, kann es grundsätzlich genügen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihre Mitglieder spezifiziert bezeichnet; der Nachweis eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrags in jedem Einzelfall wird nicht gefordert. Es ist dann Sache des jeweiligen Anspruchsgegners, unter Angabe von Gründen im Einzelnen vorzutragen, hinsichtlich welcher benannten Mitglieder er die Rechtszuständigkeit in Zweifel zieht (vgl. OLG Köln, U.v. 19.3.1980 - 6 U 213/79 - GRUR 1980, 913/915). Ein solcher Nachweis wird auch nicht durch die bloße Möglichkeit einer anderweitigen, prioritären Rechteübertragung erschüttert, für die keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OLG Hamm, U.v. 4.9.2007 - 4 U 38/07 - juris Rn. 36). Der gegebenenfalls erforderliche Nachweis, dass Rechte zur Wahrnehmung regelmäßig übertragen wurden, kann grundsätzlich auch durch die Vorlage von fortlaufend verwendeten Vertragsmustern erbracht werden. Dem liegt der in der Rechtsprechung des BGH (vgl. U.v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - Mischtonmeister - juris Rn. 32) entwickelte Gedanke zugrunde, dass für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird.

Beruft sich eine Verwertungsgesellschaft auf Rechte, welche ihren Vertragspartnern nur als abgetretene Rechte zustehen sollen, gelten dieselben Grundsätze. Die Verwertungsgesellschaft muss bei Bedarf den entsprechenden Nachweis für die Rechteinhaberschaft der betreffenden Urheber und für die Wirksamkeit erfolgter Abtretungen erbringen.

cc) Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund nicht hinreichend aufgeklärt, in welchem Umfang die Nutzungsrechte nach § 22 UrhG, die Gegenstand des Tarifs „Wiedergabe von Funksendungen“ vom 12. April 2013 sein sollen, ihren Vertragspartnern tatsächlich zustehen.

Die Klägerin macht zunächst geltend, ihre Vertragspartner hätten im Rahmen der Wahrnehmungsverträge nachgewiesen, dass diese Inhaber der Rechte seien, die sie auf die Klägerin übertragen würden (Schriftsatz vom 23.10.2017, S. 31). Sie hat aber nicht konkret aufgezeigt, woraus sich der von ihr behauptete Nachweis einer Rechteinhaberschaft durch die Vertragspartner im Rahmen der Wahrnehmungsverträge ergeben sollte. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin (Berufungsbegründung vom 24.7.2017, S. 25), dass im Muster des Wahrnehmungsvertrags (Anlage BB 8, dort § 1 Nr. 4) davon die Rede ist, dass die jeweilige „Berechtigte“ der Klägerin die Rechte, über die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verfügen kann, der Klägerin für den Fall einräumt, dass der „Berechtigten“ die Verfügungsbefugnis „zufällt“. Gerade diese Klausel spricht dafür, dass ein genauer Umfang der Rechte aus § 22 UrhG, die von der Klägerin wahrgenommen werden sollten, vertraglich nicht festgelegt werden soll. Zwar versichert die jeweilige „Berechtigte“, die für die Ausschüttung nach § 4 Nr. 2 des Vertrags maßgeblichen Rechte „nicht in irgendeiner Form anderweitig, insbesondere zeitlich vorangegangen, eingeräumt“ zu haben (§ 4 Nr. 2 Satz 3 des Vertragsmusters). Diese Versicherung bezieht sich jedoch lediglich auf die Frage einer anderweitigen Verfügung der „Berechtigten“ über ihr zustehende Rechte; sie betrifft jedoch nicht die Frage, welche Rechte ihr überhaupt zustehen.

Auch die von der Klägerin durchgeführten Erhebungen im Dezember 2012 und im April 2013 lassen keine hinreichenden Rückschlüsse auf den von ihr wahrgenommenen Rechtbestand nach § 22 UrhG zu. Dies betrifft zunächst die Frage, in welchem Umfang den Vertragspartnern der Klägerin von angestellten und freien Mitarbeitern wirksam das Recht nach § 22 UrhG eingeräumt wurde.

In ihrer Stellungnahme gegenüber dem DPMA vom 17. Oktober 2013 (dort S. 3 unter I.1. d) hat die Klägerin für den Bereich des Hörfunks ausgeführt, eine Umfrage unter den Wahrnehmungsberechtigten habe u.a. ergeben, die Verträge der Sendeunternehmen mit den angestellten und freien Mitarbeitern sähen „nahezu durchweg“ eine ausschließliche Rechteeinräumung auch des Rechts gemäß § 22 UrhG vor (bei Angestellten 80%, bei freien Mitarbeitern 69%). Nur ein sehr geringer Anteil der Mitarbeiter (4,3%) habe einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen. Im Hinblick auf angestellte Mitarbeiter seien keine prioritären Vertragsabschlüsse mit der VG Wort mitgeteilt worden; hinsichtlich der freien Mitarbeiter werde unter Vornahme einer Pauschalierung der vorliegenden, „gegenwärtig nicht hinreichend repräsentativen“ Ergebnisse der Befragung „zur Zeit“ davon ausgegangen, dass nur 1,4% der Mitarbeiter, die Einzelurheber bzw. Rechteinhaber seien, mit der GEMA, 2,9% mit der GVL und nur 4,3% mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hätten. Für den Bereich des Fernsehens wurde angegeben (S. 6 unter Nr. I.2. d und e), nach der Befragung würden „nahezu sämtliche“ Verträge mit Angestellten und freien Mitarbeitern eine Einräumung des Rechts nach § 22 UrhG vorsehen (bei Angestellten 93%, bei freien Mitarbeitern 85%). Dabei habe laut der Umfrage der Klägerin nur ein sehr geringer Anteil von 2,6% der Mitarbeiter einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen. Auch 90% der zwischen Auftragsproduzenten und Urhebern geschlossenen Verträge würden eine vollumfängliche Abtretung von Verwertungsrechten an den Produzenten zur Weiterübertragung auf das beauftragte Sendeunternehmen vorsehen. Diesbezüglich dürfe auf die zu einem Schreiben vom 19. April 2013 bereits überlassenen Standardverträge verwiesen werden. Nach den Ermittlungen hätten nur wenige der von Auftragsproduzenten beauftragten Urheber prioritär einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen; insgesamt nur 2,6% der Mitarbeiter seien Mitglied bei der VG Wort. Mitgliedschaften in anderen Verwertungsgesellschaften seien nicht bestätigt worden. Der Anteil der Eigenproduktionen im Verhältnis zu den Auftragsproduktionen betrage nach der oben dargestellten Untersuchung ca. eins zu zwei (10,7% zu 21,2%). Die Klägerin habe keine weitergehenden Informationen darüber erhalten, dass im Bereich der Auftragsproduktionen Urheber Wahrnehmungsberechtigte in anderen Verwertungsgesellschaften seien.

Die Klägerin räumt ein (vgl. Klagebegründung vom 29.2.2016, S. 17, Bl. 91 der Akte des Verwaltungsgerichts), dass lediglich 40 von 65 Hörfunksendern (d.h. 62%) und 15 von 46 Fernsehsendern (33%) auf die Umfrage zur Rechtewahrnehmung geantwortet haben; die Frage nach einer Einräumung des Rechts nach § 22 UrhG an andere Verwertungsgesellschaften ist nur von 8 der 65 (12%) angeschriebenen Hörfunkunternehmen und von 6 der 46 (13%) angefragten Fernsehsender beantwortet worden. Hinsichtlich der Umfrageergebnisse zur Frage der Mitgliedschaft von Mitarbeitern in anderen Verwertungsgesellschaften hat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt (Bl. 167 der Akte des Verwaltungsgerichts) und im Berufungsverfahren wiederholt (Berufungsbegründung vom 24.7.2017, S. 28 f.), die Rücklaufquoten zu den betreffenden Fragen könnten nicht seriös hochgerechnet werden, weil es sich nicht um Stichproben gehandelt habe, die mit Hilfe eines speziellen Auswahlverfahrens gewonnen worden seien; die Umfrageergebnisse seien deshalb nicht repräsentativ. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 23) hat sich dieser Bewertung der Beklagten angeschlossen und ausgeführt, dass sich eine Hochrechnung aus diesen äußerst dürftigen Rücklaufen verbiete; geantwortet hätten nur sehr kleine Sendeunternehmen, während die großen Marktteilnehmer des privaten Rundfunks keine umfassende Antwort abgegeben hätten.

Soweit die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 91 f. und Bl. 246 der Akte des Verwaltungsgerichts) meinte, es komme für die Auswertung der Umfrage nicht auf die absolute Zahl der Rückmeldungen an, sondern auf die anhand der Marktanteile gewichtete Bedeutung der jeweiligen Rückmeldung, ist dies nicht überzeugend. Zum einen hat sie diese Gewichtung lediglich hinsichtlich der Rückläufe insgesamt (40 von 65 Hörfunksenden, 15 von 46 Fernsehsendern) näher begründet (vgl. Bl. 91 f. der Akte des Verwaltungsgerichts), nicht dagegen hinsichtlich der Rückläufe zur Frage einer prioritären Rechteabtretung an andere Verwertungsgesellschaften. Zum anderen konnte die Klägerin das zutreffende Argument der Beklagten, die gewonnenen Erkenntnisse seien wegen eines fehlenden Auswahlverfahrens nicht repräsentativ, nicht entkräften. Sie meint (Bl. 93 der Akte des Verwaltungsgerichts), auch unter Berücksichtigung der Rücklaufquoten zur Frage der Mitgliedschaft von Mitarbeitern in anderen Verwertungsgesellschaften würde es sich um eine ausreichende Stichprobe handeln; einer Hochrechnung der Ergebnisse stehe das fehlende vorangegangene Auswahlverfahren nicht entgegen. Woraus sich ergeben könnte, dass die Umfrageergebnisse zu dieser Frage trotz der geringen Rücklaufquoten repräsentativ sind, ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Klägerin und ist auch sonst nicht erkennbar. Ferner ist anzumerken, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 (dort S. 3, Bl. 226 der Behördenakte) selbst darauf hingewiesen hat, dass die damals vorliegenden Angaben zu freien Mitarbeitern im Bereich Hörfunk, die einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, nicht hinreichend repräsentativ waren.

Selbst, wenn die antwortenden Sendeunternehmen möglicherweise einen relativ großen Marktanteil besitzen sollten, bedeutet dies im Übrigen nicht zugleich, dass von deren Antworten zum Vertragsbestand mit Mitarbeitern auf die entsprechenden Bestände der sonstigen Sendeunternehmen zu schließen wäre. Eine Sachverhaltsaufklärung der Klägerin wäre nicht schon dann ausreichend, wenn damit für die Unternehmen mit großem Marktanteil der Rechtebestand abschätzbar wäre. Insbesondere auch im Hinblick auf die Pflicht der Klägerin gegenüber den tatsächlichen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse ist es unabdingbar, dass der Rechtebestand derart ermittelt wird, dass die Ergebnisse hinreichend Aussagekraft in Bezug auf alle Vertragspartner besitzen.

Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Bl. 246 der Akte des Verwaltungsgerichts) vorgetragene Sichtweise der Klägerin, der Pflicht zur ausreichenden Ermittlung sei sie insbesondere dadurch nachgekommen, dass sie bei den Sendeunternehmen die Anzahl der beschäftigten Kreativen und die Verwendung von Total-Buy-Out-Klauseln abgefragt habe, ist nicht zu folgen. Wie die Klägerin selbst im Zusammenhang mit dem Rechtebestand der VG Wort zutreffend angemerkt hat (vgl. Bl. 91 der Akte des Verwaltungsgerichts), kommt es für den tatsächlichen Umfang des Rechterepertoirs darauf an, wem die Rechte prioritär eingeräumt worden sind. Der Abschluss von Total-Buy-Out-Verträgen durch angestellte und freie Mitarbeiter der Vertragspartner der Klägerin rechtfertigt keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht zuvor Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossen haben.

Dies gilt insbesondere angesichts der tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass in größerer Zahl Mitarbeiter von Produktionsfirmen und Sendern Verträge mit der VG Wort abgeschlossen haben könnten. Die VG Wort hat dem DPMA mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (vgl. Anlage BB 15) und mit E-Mail vom 5. Februar 2014 (Anlage BB 16) u.a. unter Bezugnahme auf ihren Geschäftsbericht 2012 mitgeteilt, dass sie im Bereich Hörfunk und Fernsehen im Jahr 2012 an insgesamt 17.042 wahrnehmungsberechtigte Autoren (davon 10.294 im Bereich Fernsehen und 6.734 im Bereich Hörfunk, dazu 14 Tonträgervergütungen) ausgeschüttet hat. Weiter hat die VG Wort ermittelt, wie viele Autoren, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen haben, von dieser im Jahr 2012 eine Vergütung für die Ausstrahlung von Werken in einem von der Klägerin vertretenen Fernseh- und Hörfunksender erhalten haben. Bei dieser Auswertung wurden für den Bereich Fernsehen insgesamt 3.246 und für den Bereich Rundfunk insgesamt 253 Autoren ermittelt. Diese Autorenanzahl ist erheblich im Verhältnis zur Zahl von 9.935 Mitarbeitern der Vertragspartner der Klägerin, welche diese bei ihrer Umfrage im Jahr 2016 im Zusammenhang mit der Rechteübertragung auf diese Vertragspartner ermittelt hat (vgl. Bl. 281 der Akte des Verwaltungsgerichts). Der Hinweis der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2017, S. 3), es sei auch denkbar, dass ein Großteil dieser Autoren ohne Beschäftigungsverhältnis bei den betreffenden Sendern an den von diesen ausgestrahlten Auftrags- oder Kaufproduktionen mitgewirkt haben, mag zwar zutreffen. Allerdings greift dieser Einwand nicht durch, da sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Tarif auch auf die Wahrnehmung von Rechten von Mitwirkenden an Fremdproduktionen beruft (vgl. z.B. Schreiben der Klägerin an das DPMA vom 17.10.2013, S. 5 - Bl. 238 der Behördenakte). Auch ist zutreffend, dass sich aus der Mitteilung der VG Wort nicht konkret ergibt, wie viele Autoren zunächst einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort und später einen Total-Buy-Out-Vertrag mit einer Produktionsfirma oder einem Vertragspartner der Klägerin geschlossen haben. Unabhängig davon bestand jedoch Veranlassung für die Klägerin, vor Aufstellung des streitgegenständlichen Tarifes den Sachverhalt zur Frage etwaiger prioritärer Abtretungen an andere Verwaltungsgesellschaften weiter aufzuklären. Die Klägerin hat diese Fragestellung auch bereits vor Aufstellung des Tarifs erkannt und versucht, diese mithilfe der Umfragen unter ihren Vertragspartnern zu beantworten, wenngleich mit inhaltlich nicht aussagekräftigen Ergebnissen.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 21 f.) hat gemeint, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben der VG Wort als Konkurrentin der Klägerin belastbar sind. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb die VG Wort allein im Hinblick auf ein solches Konkurrenzverhältnis gegenüber der Aufsichtsbehörde unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für die Angaben, die dem Geschäftsbericht der VG Wort entstammen. Konkrete Hinweise darauf, inwieweit die vorgenannten Angaben der VG Wort unzutreffend sein könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Beklagte weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es in der Praxis vielfach zu mehrfachen Rechteeinräumungen durch Urheber kommt. Im Zusammenhang mit der Regelung in § 27 Abs. 2 VGG wurde angenommen (vgl. BT-Drs. 18/10637, S. 24), dass regelmäßig „beispielsweise die Wahrnehmungsverträge sowohl der Urheber als auch der Verleger, die mit der Verwertungsgesellschaft zustande kommen, eine Rechteeinräumung [… vorsehen]. Entsprechendes gilt für die Verlagsverträge von Urhebern und Verlegern. Auf welchem Weg ein Recht zur Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin gelangt, hängt von den oft zufälligen zeitlichen Abläufen ab, da zivilrechtlich nur die erste Verfügung über ein Recht wirksam ist (Prioritätsgrundsatz).“ Derartige mehrfache Abtretungen durch einen Berechtigten sind auch wiederholt Gegenstand von Gerichtsentscheidungen (vgl. z.B. BGH, U.v. 21.4.2016 - I ZR 198/13 - Verlegeranteil - juris Rn. 82; U.v. 4.12.2008 - I ZR 49/06 - Mambo No. 5 - juris Rn. 29).

Allein die von der Klägerin angegebene Zahl sogenannter Total-Buy-Out-Verträge ist nicht geeignet, die Anhaltspunkte für eine möglicherweise erhebliche Zahl prioritärer Abtretungen an andere Verwertungsgesellschaften auszuräumen. Nach der Definition der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 23.10.2017, S. 31 f.) sind Total-Buy-Out-Klauseln Bestimmungen, in denen der jeweilige Urheber alle ihm zustehenden Rechte gegen ein pauschales Honorar dem Wahrnehmungsberechtigten überträgt. Die Klägerin meint (vgl. Schriftsatz vom 23.10.2017, S. 41 f.), ein Total-Buy-Out könne nur dann wirksam vereinbart werden, wenn über das zu übertragende Recht nicht bereits verfügt worden sei; die betreffenden Rechteinhaber hätten keinen solchen Verträgen zugestimmt, wenn sie bereits zuvor Wahrnehmungsverträge mit anderen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen hätten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist es juristisch betrachtet möglich, dass sich ein Rechteinhaber schuldrechtlich zu einer Rechteeinräumung verpflichtet, die er möglicherweise auf dinglicher Ebene (derzeit) nicht erfüllen kann. Zum anderen stützt sich die Behauptung der Klägerin, Rechteinhaber mit prioritären Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften würden einem Total-Buy-Out-Vertrag nicht zustimmen, nicht auf nachprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte.

Es kann im Übrigen auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass Rechteinhaber, die das Recht nach § 22 UrhG zuvor zur Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft übertragen haben, die von Sendeunternehmen verwendeten Formularverträge mit Total-Buy-Out-Klauseln in der Regel nicht unterschreiben würden. Zwar mag dem Rechteinhaber bei der Zustimmung zu einer solchen Klausel bewusst sein, dass er die betreffenden Rechte „nicht gleichzeitig“ an eine Verwertungsgesellschaft übertragen kann, wie die Klägerin meint (vgl. Schriftsatz vom 23.10.2017, S. 31 f.). Es ist jedoch fraglich, ob ein Rechteinhaber, der sich vertraglich zur Übertragung aller „ihm zustehenden“ Rechte verpflichtet, stets pflichtwidrig verhält, wenn er sein Recht aus § 22 UrhG bereits zuvor einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen hat; die zitierte Formulierung könnte sich - je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Zusammenhang mit den sonstigen Vertragsbestimmungen - auf den aktuellen Rechtebestand beziehen, nicht auch auf bereits prioritär abgetretene Rechte. Auch dürfte juristischen Laien - insbesondere dann, wenn ausdrückliche Hinweise im Vertragstext oder im Rahmen des Vertragsabschlusses fehlen - nicht regelmäßig bewusst sein, dass eine prioritäre Abtretung an eine Verwertungsgesellschaft dem Abschluss des Formularvertrags in diesem Punkt widersprechen könnte. Vor diesem Hintergrund wird im Übrigen Arbeitgebern auch empfohlen, vor Vertragsschluss zu klären, ob der jeweilige Arbeitnehmer Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, um mögliche Konflikte vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zu vermeiden (vgl. Riesenhuber, NZA 2004, 1363/1368). Hinzu kommt, dass künftige Mitarbeiter eines Sendeunternehmens sich bei lebensnaher Betrachtung häufig nicht in der Verhandlungsposition sehen dürften, über den Inhalt vorgefertigter Formularverträge zu verhandeln.

Vor diesem Hintergrund merkt die Beklagte zutreffend an, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob den betreffenden Rechteinhabern ein vorsätzliches vertragsbrüchiges Verhalten vorzuwerfen ist. Viel naheliegender erscheint die Annahme, dass oftmals entweder der Abschluss eines Total-Buy-Out-Vertrages trotz vorangegangener Rechteeinräumung objektiv kein solches Verhalten darstellt oder jedenfalls ein Vorsatz nicht anzunehmen ist.

Die Klägerin behauptet weiter (vgl. Schriftsatz vom 23.10.2017, S. 32), neben der Total-Buy-Out-Klausel würden die Verträge „häufig“ noch weitere Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt werde, dass die Urheber die Rechte nicht bereits zuvor an andere Verwertungsgesellschaften übertragen hätten; „regelmäßig“ würden die Urheber verpflichtet, im Rahmen des Vertrags die Rechtsinhaberschaft zuzusichern oder gar eine entsprechende Garantie abzugeben. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass tatsächlich „regelmäßig“ in den betreffenden Verträgen der Rechteinhaber mit Sendeunternehmen die von der Klägerin vermuteten weitergehenden Garantien abgegeben wurden. Die von der Klägerin vor der Aufstellung des streitgegenständlichen Tarifs beauftragte rechtliche Bewertung solcher Verträge erfolgte anhand von acht Vertragsmustern (vgl. Gutachten in Anlage BB 14, dort S. 4), die auch dem DPMA zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Vorlageschreiben vom 19.4.2013, Bl. 28 der Behördenakte); in diesen Mustern ist die Rechteübertragung unterschiedlich ausgestaltet. So findet sich in einem dieser Vertragsformulare eine Garantieklausel zu den vom jeweiligen Rechteinhaber eingeräumten Rechten, wie sie die Klägerin beschrieben hat (vgl. Bl. 59 der Behördenakte, dort Nr. 4.7). Dort werden allerdings ggf. auf eine Verwertungsgesellschaft übertragene Rechte und Ansprüche ausdrücklich von dieser Garantie ausgenommen. Andererseits finden sich auch von einem Unternehmen verwendete Garantieklauseln ohne eine derartige Einschränkung (vgl. Bl. 75 und Bl. 116 der Behördenakte, dort jeweils Nr. 4.3; Bl. 86 und 97 der Behördenakte, dort jeweils § 8 Nr. 3; Bl. 108 der Behördenakte, dort § 8 Nr. 4). In einem weiteren Vertragsformular sichert die betreffende Produktionsfirma dem Sendeunternehmen zu, bestimmte Regelungen mit Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im Sinne einer Buy-Out-Regelung zu treffen (vgl. Bl. 130 der Behördenakte, dort Nr. 4 Abs. 2). Ein anderes Formular für einen Auftragsproduktionsvertrag (Bl. 65 ff. der Behördenakte) beinhaltet der Sache nach wohl auch eine uneingeschränkte, „exklusive“ (vgl. Nr. 3.1 des Musters) Rechteübertragung, jedoch ohne eine ausdrückliche Garantieerklärung im vorgenannten Sinn. Im Übrigen hat auch eine von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2012 (Anlage BB 13, dort S. 6) im Zusammenhang mit der Prüfung von umfassenden Rechteübertragungsklauseln festgestellt, Grundlage für die Beurteilung seien die vorliegenden Arbeits- bzw. Auftragsproduktionsverträge; für eine abschließende Bewertung müssten allerdings noch weitere Vertragsexemplare untersucht werden. In diesem Gutachten wird im Übrigen - dort auf S. 1 - dargelegt, dass zu vermuten sei, dass freie Mitarbeiter in aller Regel und angestellte Urheber nicht selten Mitglied einer Verwertungsgesellschaft seien. In Arbeitsverträgen enthaltene Verpflichtungen zum Hinweis auf eine solche Mitgliedschaft würden in der Praxis wohl nicht überprüft, und nicht offen gelegte Mitgliedschaften in Verwertungsgesellschaften würden toleriert; für genauere Angaben empfehle sich eine Nachfrage bei den Wahrnehmungsberechtigten.

Dieser Befund verdeutlicht im Übrigen auch, dass bei den von der Klägerin durchgeführten Umfragen unter ihren Vertragspartnern hinsichtlich abgeschlossener Buy-Out-Verträge ein eindeutiges Verständnis dieser Vertragstypenbezeichnung nicht sichergestellt war. So kann z.B. nicht ausgeschlossen werden, dass teilweise auch Vertragsmuster unter diese Typenbezeichnung gefasst wurden, in denen - entsprechend einem der vorgenannten Muster - Klauseln enthalten sind, welche an eine Verwertungsgesellschaft übertragene Rechte ausdrücklich ausnehmen. Im Informationsblatt (Bl. 31 f. der Behördenakte), das dem Musteranschreiben zur Umfrage im April 2013 (vgl. Bl. 29 f. der Behördenakte) beigefügt wurde, wurde die Zielsetzung betont, festzustellen, ob das Recht nach § 22 UrhG „in allen neueren Arbeits-, Dienstleistungs-, Werk- und Produktionsverträgen übertragen“ wird und wie viele Mitarbeiter eigene Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen hätten. Der Fragebogen zu Frage 1 enthält weiter folgenden Hinweis: „Bitte übersenden Sie uns exemplarisch Textbeispiele aller Rechteklauseln zum „TheaterKino- und Vorführungsrecht“, die in Ihrem Unternehmen verwendet werden, insbesondere wenn Sie sich bei der Bewertung der Klausel nicht sicher sind. Wir nehmen gerne selbst die Bewertung vor (dazu benötigen wir lediglich den Wortlaut der betreffenden Klausel und nicht etwa den gesamten Vertrag).“ Es ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass die Klägerin von allen Vertragspartnern solche Muster erhalten hätte. Insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung gegenüber den Wahrnehmungsberechtigten zu einer sachgerechten Erlösverteilung wäre es erforderlich, dass alle Vertragspartner der Klägerin eine entsprechende Information vorlegen, um ihre Wahrnehmungsberechtigung nachzuweisen. Eine Vorlage nur durch einen Teil der betreffenden Sendeunternehmen im Rahmen der Umfragen 2013/2014 ist insoweit nicht ausreichend.

Im Übrigen erscheint es auch unzureichend, dass die Klägerin nur einzelne Vertragsbestimmungen mit dem undefinierten Begriff der „Rechteklausel“ abgefragt hat. Der Regelungsgehalt einer einzelnen Vertragsklausel kann erst dann abschließend bewertet werden, wenn das betreffende Vertragsmuster vollständig vorliegt. Auch kommt es für die Bewertung, welche Klauseln für die Frage der Rechteübertragung von Bedeutung sind und wie deren Reichweite zu bewerten ist, nicht auf die subjektive Auslegung der Vertragspartner der Klägerin an. Vielmehr ist der Inhalt der von den Sendeunternehmen verwendeten Formularverträge so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, U.v. 18.12.2008 - I ZR 23/06 - Klingeltöne für Mobiltelefone - juris Rn. 25). Deshalb kann auch die Prüfung solcher Vertragsmuster nicht deshalb unterbleiben, weil sich das betreffende Sendeunternehmen über seine Vertragsinterpretation „sicher“ ist, wie im vorgenannten Fragebogen nahelegt wird.

Auch die im Frühjahr 2016 von der Klägerin durchgeführte Umfrage stellt keine hinreichende Sachverhaltsaufklärung dar. Zwar sind in diesem Rahmen Antworten von 139 der angeschriebenen 141 Sendeunternehmen eingegangen; auch könnten die Ergebnisse unter Umständen auch im Hinblick auf die zwei Unternehmen als repräsentativ angesehen werden, welche nicht geantwortet haben. Allerdings wurden lediglich die Gesamtzahl der Mitarbeiter - aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen und differenziert zwischen angestellten und freien Mitarbeitern - sowie die Zahl der abgeschlossenen Verträge mit „vollständiger Rechteübertragung“ („work made for hire / „Total-Buy-Out“) ermittelt (vgl. Fragebogen in Anlage K 7, Bl. 279 der Akte des Verwaltungsgerichts). Es ist wiederum fraglich, welches Begriffsverständnis einer solchen vollständigen Rechteübertragung die Sendeunternehmen bei der Beantwortung dieser Umfrage zugrunde gelegt haben; es wurde auch offensichtlich nicht um Vorlage von Vertragsmustern gebeten. Im Übrigen wurde auch mit dem betreffenden Fragebogen nicht abgefragt, bei wie vielen der Mitarbeiter mit Total-Buy-Out-Verträgen eine prioritäre Abtretung an eine andere Verwertungsgesellschaft erfolgt ist. Das Bestehen von Total-Buy-Out-Verträgen allein kann nach den vorstehenden Ausführungen die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen einer erheblichen Zahl solcher prioritären Abtretungen nicht entkräften. Unabhängig davon sind die Umfrageergebnisse vom Frühjahr 2016 für den hier streitgegenständlichen Tarif, welcher für den Zeitraum vom 12. April 2013 bis 31. Dezember 2014 galt, ohnehin nicht aussagekräftig. Offensichtlich haben sich die Fragen der Klägerin nicht konkret auf diesen Zeitraum bezogen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben der betreffenden Sendeunternehmen den vorliegend nicht maßgeblichen Sachstand im Frühjahr 2016 wiedergeben.

Im Übrigen hat die Klägerin auch keine aussagefähigen und nachvollziehbaren Informationen dazu vorgelegt, welche Rechte nach § 22 UrhG von Produktionsfirmen auf die Vertragspartner der Klägerin übertragen werden. In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 (dort S. 6, Bl. 229 der Behördenakte) hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Angabe, 90% der zwischen Auftragsproduzenten und Urhebern geschlossenen Verträge würden eine vollumfängliche Abtretung von Verwertungsrechten an den Produzenten zur Weiterübertragung auf das beauftragte Sendeunternehmen vorsehen, lediglich auf die als Anlage zum Schreiben vom 19. April 2013 vorgelegten acht Standardverträge Bezug genommen; es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern diese Standardverträge für alle betreffenden Produktionsfirmen repräsentativ sein könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, woher die weitere Angabe der Klägerin in dieser Stellungnahme stammen soll, dass insgesamt nur 2,6% der Mitarbeiter Mitglied bei der VG Wort sein sollen. Mit der Erhebung im Frühjahr 2013 zur Einräumung des Rechts nach § 22 UrhG (vgl. Fragebogen, Bl. 33 f. der Behördenakte) wurde nicht ermittelt, wie viele Angestellte und freie Mitarbeiter von Produktionsfirmen einen eigenen Wahrnehmungsvertrag mit einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben. Gegenstand der Frage 1 waren u.a. Verträge der Sendeunternehmen mit den Produktionsfirmen, nicht jedoch Verträge der Produktionsfirmen mit Mitarbeitern. Die Frage 2 betraf nur Angestellte und freie Mitarbeiter der angefragten Sendeunternehmen. Auch bei der Erhebung im Frühjahr 2016 (vgl. Fragebogen in Anlage K 7, Bl. 279 der Akte des Verwaltungsgerichts) hat die Klägerin lediglich Angaben zu Mitarbeitern der Sendeunternehmen erhoben. Auch damit bleibt ungeklärt, in welchem Umfang Produktionsfirmen Total-Buy-Out-Verträge einsetzen und prioritäre Abtretungen von Mitarbeitern an Verwertungsgesellschaften vorliegen. Das Verhältnis der Fremdproduktionen zu den Auftragsproduktionen beträgt nach den Ermittlungen der Klägerin ca. eins zu zwei (vgl. Stellungnahme vom 17.10.2013, Bl. 229 der Behördenakte). Gerade im Hinblick auf die demnach große Bedeutung der Fremdproduktionen müsste die Klägerin vor einer Tarifaufstellung hinreichend plausibel darlegen können, dass auch insoweit eine lückenlose Rechtekette von den Urhebern bis zu ihr besteht.

Die danach erforderlichen Ermittlungen der Klägerin zum Rechteportfolio ihrer Vertragspartner haben sich auch nicht durch den Abschluss eines Gesamtvertrags zwischen der Klägerin und dem BVMV im Dezember 2014 (Anlage BB 18, Bl. 124 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts) erübrigt. Eine Verwertungsgesellschaft könnte im Hinblick auf das Erfordernis, eine sachgerechte Verteilung der Erlöse zwischen den Wahrnehmungsberechtigten sicherzustellen, auch dann nicht auf solche Ermittlungen verzichten, wenn ein solcher Gesamtvertrag als Indiz für eine angemessene Tarifhöhe anzusehen wäre. Im Übrigen besitzt der Vertrag vom Dezember 2014 schon deshalb keine solche Indizwirkung, weil in der dortigen Präambel ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Vereinbarung kein Indiz für die Angemessenheit der dort „interimistisch“ vereinbarten Tarife darstelle. Ihr Abschluss sollte nach der dort wiedergegebenen Auffassung des BVMV ausschließlich dem Zweck dienen, für die Dauer einer etwaigen streitigen Auseinandersetzung ein für deren Mitglieder geordnetes Verfahren zu ermöglichen und Nachforderungen der Klägerin für die Vergangenheit bei den Mitgliedern zu verhindern.

dd) Es bestehen keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Rücknahme des Tarifs vom 12. April 2013. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidung mit Ermessensfehlern behaftet wäre (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Klagebegründung vom 29.2.2016, S. 22 f.) und auch im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 23.10.2017, S. bis 44) im Wesentlichen bemängelt, die Beklagte hätte als milderes Mittel entweder der Klägerin aufgeben können, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um die Höhe des Tarifs zu verifizieren bzw. zu ermitteln, oder sie hätte diese Ermittlungen selbst vornehmen und die Klägerin auffordern müssen, den Tarif in bestimmter Höhe zu reduzieren.

Diese Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Zum einen wären die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gleichermaßen geeignet, den streitgegenständlichen, ohne die rechtlich gebotene Rechteermittlung aufgestellten Tarif zu beseitigen. Dafür, dass es sich dabei um eine legitime aufsichtsrechtliche Zielsetzung handelt, spricht die bereits im Bescheid vom 20. März 2015 angestellte Erwägung, dass eine Neuaufstellung des Tarifs in Anbetracht schutzwürdiger Interessen der Nutzer nicht abgewartet werden könne. Dies gilt im Übrigen erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 12.4.2018, S. 181 f.), dass ihre Vertragspartner schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht zu einer weiteren Aufklärung zur Frage prioritärer Abtretungen ihrer Mitarbeiter in der Lage seien. Würde dies zutreffen, so wäre die Anordnung weitergehender Ermittlungen möglicherweise kein geeignetes Mittel. Zumindest könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Lage wäre, zeitnah die für eine rechtmäßige Aufstellung eines Tarifs betreffend die Rechte nach § 22 UrhG erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Zum anderen wären die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen in rechtlicher Hinsicht weit schwerwiegendere Eingriffe, weil dadurch deutlich weitergehend in die Geschäftsführung der Klägerin eingegriffen würde als durch die streitgegenständliche Verpflichtung, den Tarif vom 12. April 2013 zurückzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Vorschlag, das DPMA selbst solle gewissermaßen im Wege der Ersatzvornahme Ermittlungen zur Tarifhöhe durchführen und insoweit Festlegungen treffen. Es bedarf keiner Klärung, ob derart weitgehende aufsichtliche Maßnahmen auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG überhaupt zulässig wären. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung nach § 16 UrhWahrnG (bzw. § 128 VGG) bestehen Anhaltspunkte für eine gerichtliche Festsetzungsbefugnis (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWahrnG bzw. § 130 Satz 1 VGG) betreffend eine angemessene Tarifhöhe; in Bezug auf das aufsichtliche Verfahren fehlen solche Befugnisnormen. Allein auf die vorgenannte gerichtliche Befugnis bezieht sich im Übrigen die von der Klägerin zitierte Stelle im Urteil des BGH vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00 - (juris Rn. 23).

Weiter ist es im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, dass das DPMA jedenfalls derzeit wohl keine Tarife anderer Verwertungsgesellschaften wegen einer unzureichenden Ermittlung des Rechteumfangs beanstandet. Insbesondere stellt die Beklagte insoweit eine sachgerechte Erwägung an, wenn sie hierzu ausführt (vgl. Berufungsbegründung vom 24.7.2017, dort S. 36), andere Verwertungsgesellschaften würden schon seit vielen Jahren Rechte nach § 22 UrhG wahrnehmen und hätten Gesamtverträge mit Nutzervereinigungen über Vergütungssätze abgeschlossen, die von diesen akzeptiert würden; solche Gesamtverträge würden die Angemessenheit der bestehenden Tarife indizieren (vgl. zu dieser Indizwirkung BGH, U.v. 20.3.2013 - I ZR 84/111- Gesamtvertrag Hochschul-Intranet - juris Rn. 20). Zwar mag der Einwand der Klägerin (Schriftsatz vom 23.10.2017, S. 43), veränderte Rahmenbedingungen würden die Indizwirkung älterer Gesamtverträge abschwächen, unter Umständen berechtigt sein. Allerdings ist nicht überzeugend, wenn die Klägerin ein Entfallen der Indizwirkung annehmen möchte, solange die jeweiligen Vertragsparteien unverändert an den betreffenden Gesamtverträgen festhalten.

ee) Wenn die Klägerin geltend macht (vgl. Klagebegründung vom 29.2.2016, Bl. 87 der Akte des Verwaltungsgerichts), die Anforderungen an die Ermittlungsdichte dürften nicht überzogen werden, da ihr ansonsten eine effektive Wahrnehmung der übertragenen Rechte unmöglich gemacht werde, ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings muss der Nachweis des Rechtebestands - sowohl im Hinblick auf die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin wegen dem Erfordernis einer gerechten Erlösverteilung, wie auch gegenüber den Nutzern - in hinreichendem Umfang erbracht werden. In diesem Zusammenhang sind die Wahrnehmungsberechtigten der Klägerin auch vertraglich verpflichtet, der Klägerin sämtliche für die Wahrnehmung der Rechte erforderlichen Informationen bereitzustellen (vgl. § 3 Satz 1 des Vertragsmusters in Anlage BB 8).

ff) Die Klägerin hat vorgetragen (vgl. S. 23 der Klagebegründung vom 29.2.2016), die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheides vom 20. März 2015 sei deshalb rechtswidrig, weil sie auf einem seinerseits rechtswidrigen Grundverwaltungsakt beruhe; in diesem Zusammenhang nimmt sie auf die Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides Bezug. Dem liegt möglicherweise ein unzutreffendes Verständnis der Zwangsgeldandrohung zugrunde. Diese dient dem klaren Wortlaut nach der Durchsetzung der in Nr. 2 des Bescheides ausgesprochenen Verpflichtung, den streitgegenständlichen Tarif zurückzunehmen. Der feststellende Verwaltungsakt in Nr. 1 des Bescheides besitzt ohnehin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Den vorstehenden Erwägungen zufolge liegt der Zwangsgeldandrohung eine rechtmäßige Anordnung der Tarifrückname zugrunde. Sonstige mögliche Rechtsfehler der auf der Grundlage des § 21 UrhWahrnG i.V.m. § 11 und § 13 VwVG erlassenen Zwangsgeldandrohung hat die Klägerin weder konkret geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des DPMA vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2015 ist zulässig und begründet, soweit sie die vom DPMA getroffene Feststellung betrifft, der am 12. April 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Tarif „Wiedergabe von Funksendungen“ sei unangemessen im Sinne des § 11 Abs. 1 UrhWahrnG.

Zweifelhaft ist, ob - wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint und die Klägerin schriftsätzlich (vgl. Berufungserwiderung vom 23.10.2017, S. 12) vorgetragen hat - die aufsichtsrechtliche Prüfung der Angemessenheit des Tarifs im Sinne des § 11 Abs. 1 UrhWahrnG von Rechts wegen auf eine Evidenzkontrolle beschränkt ist. Derartige rechtliche Grenzen der Aufsicht lassen sich jedenfalls dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. dazu oben unter 1. c) aa). Näher liegt die Annahme, dass die Aufsichtsbehörde aus rein tatsächlichen Gründen in der Regel nur zu einer Evidenzkontrolle in der Lage sein dürfte, wie offensichtlich auch der Gesetzgeber angenommen hat (vgl. oben bereits zitierte Gesetzesbegründung in BT-Drs. 10/837, S. 12).

Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Gleichfalls kann dahinstehen, ob dem DPMA auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG die Befugnis zustand, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Jedenfalls hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass der streitgegenständliche Tarif vom 12. April 2013 keine angemessenen Bedingungen im Sinne von § 11 Abs. 1 UrhWahrnG enthält.

Das DPMA selbst hat bereits im Bescheid vom 20. März 2015 (dort S. 3 unter Nr. II.) zutreffend ausgeführt, dass eine angemessene Tarifhöhe nur in Kenntnis des Umfangs der wahrgenommenen Rechte festgelegt werden kann. Allerdings kann auch umgekehrt die Feststellung, eine Tarifhöhe wäre unangemessen, ohne diese Kenntnis nicht getroffen werden. Der Umstand, dass bei einer Tarifaufstellung gewissermaßen ins Blaue hinein eine Festlegung der angemessenen Tarifbedingungen schwerlich gelingen kann, ändert hieran nichts.

Bloße Indizien dafür, dass eine Unangemessenheit vorliegen könnte, tragen die genannte Feststellung ersichtlich nicht. Dies gilt insbesondere für den Rechtebestand nach § 22 UrhG, der von der VG Wort im Bereich von privater Fernseh- und Hörfunksender wahrgenommen wird. Es ist in diesem Zusammenhang auch problematisch, wenn sich die Beklagte dabei auf die Umfragen der Klägerin stützt, welche sie gleichzeitig als unzureichend ansieht. Wie oben dargestellt ergeben sich aus den Angaben der VG Wort in Verbindung mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Klägerin zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass in größerem Umfang prioritäre Rechteeinräumungen an die VG Wort vorliegen könnten, welche eine weitere Aufklärung geboten erscheinen lassen. Andererseits handelt es sich dabei nicht um gesicherte Hinweise auf eine unangemessene Vergütungshöhe. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ungeklärt ist, inwieweit sich der von der Klägerin ermittelte Personenkreis von angestellten und freien Mitarbeitern der Sendeunternehmen mit dem Personenkreis der Vertragspartner der VG Wort tatsächlich überschneidet und welche Rechteeinräumungen prioritär erfolgten. Im Übrigen liegen derzeit wohl keine gesicherten Angaben über die Mitarbeiterzahlen der Produktionsfirmen vor; ohne diese Angaben dürfte erst recht nicht abschließend zu bewerten sein, in welchem quantitativen Verhältnis die von der VG Wort vertretenen Urheber im Bereich der Funk- und Fernseh-Sendeunternehmen einerseits und die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte stehen. Ferner entzieht sich auch einer belastbaren Kenntnis der Beteiligten, in welchem Umfang gerade jüngere Mitarbeiter, die für Hörfunk- und Fernsehproduktionen tätig sind, möglicherweise verstärkt (zunächst) einen Total-Buy-Out-Vertrag mit einer Produktionsfirma bzw. einem Sendeunternehmen abschließen.

Dem Gesetz sind zudem auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Vermutung der Unangemessenheit des Tarifs dann greifen würde, wenn eine Verwertungsgesellschaft die gebotene Aufklärung des Rechtebestands unterlassen hat.

Nach allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast bei staatlichen Eingriffsmaßnahmen (vgl. dazu Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 6) trägt die Beklagte die Folge der Unaufklärbarkeit der Unangemessenheit des streitgegenständlichen Tarifs. Gesetzliche Sonderregelungen betreffend die materielle Beweislast, die im vorliegenden Zusammenhang einschlägig wären, sind nicht ersichtlich. Die von der Beklagten herangezogene (vgl. Berufungsbegründung vom 24.7.2017, S. 21) zivilgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Darlegungs- und Beweislast von Verwertungsgesellschaften in Gerichtsverfahren nach § 16 UrhWahrnG (bzw. § 128 VGG) ist auf das aufsichtliche Verfahren schon im Hinblick auf die genannten Grundsätze nicht übertragbar. Auch lassen die von der Beklagten herangezogenen gesetzlichen Vermutungsregelungen zugunsten einer Verwertungsgesellschaft (vgl. Berufungsbegründung vom 24.7.2017, S. 22) nicht den Umkehrschluss zu, dass die Verwertungsgesellschaften die materielle Beweislast im Zusammenhang mit aufsichtlichen Maßnahmen tragen. Dagegen spricht bereits entscheidend, dass die genannten Vermutungsregelungen nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und der Aufsichtsbehörde betreffen. Eine Aufsichtsbehörde kann sich dieser materiellen Beweislast bezüglich der Voraussetzungen einer aufsichtlichen Maßnahme auch nicht mit dem Argument entziehen, ohne Mitwirkung des Betroffenen könne sie die Eingriffsvoraussetzungen nicht nachweisen. Die Aufsichtsbehörde ist in einem derartigen Fall darauf zu verwiesen, dass sie ggf. von gesetzlichen Auskunftsansprüchen (vgl. § 19 Abs. 2 UrhWahrnG bzw. § 85 Abs. 3 VGG) gegenüber dem Betroffenen Gebrauch machen kann, um sich erforderliche Informationen - soweit möglich - zu beschaffen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Umstand, dass das vorliegend anzuwendende UrhWahrnG mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft getreten ist, steht dem nicht entgegen; die streitentscheidenden Normen sind weitgehend inhaltsgleich mit den einschlägigen, zum 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Vorschriften des VGG (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 7 Sätze 1 und 2 Nr. 1 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 24.5.2016, BGBl. I S. 1190).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise z

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Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technis

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 128 Gerichtliche Geltendmachung


(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absat

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 27 Verteilungsplan


(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsin

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 38 Tarifaufstellung


Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 34 Abschlusszwang


(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein un

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung


(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen. (2) Der Außenstehende kann der

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 75 Aufsichtsbehörde


(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 39 Tarifgestaltung


(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertu

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 76 Inhalt der Aufsicht


(1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. (2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht


(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. (2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle


(1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richterg

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 49 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen


(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller R

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 48 Vermutung bei Auskunftsansprüchen


Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 130 Entscheidung über Gesamtverträge


Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 22 B 17.1219 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/00 Verkündet am: 29. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/99 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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Referenzen

Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.

(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.

(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.

(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.

Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.

(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.

(2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.

(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergütungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.

(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.

(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft

1.
ohne Erlaubnis tätig wird oder
2.
einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu informieren.

(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.

(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt.

(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.

(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft

1.
ohne Erlaubnis tätig wird oder
2.
einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu informieren.

(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.

(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt.

(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.

(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.

Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland tätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ordnungsgemäß einhält.

(3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.

(1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.

(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.

(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

(1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland tätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ordnungsgemäß einhält.

(3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.

(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt.

(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.

(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.

Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.

(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.

(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mischtonmeister

a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine
urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines
Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet
ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge , durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluû eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daû die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschlieût. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daû gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils
entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaût hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als begründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.
Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon deshalb , weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostümbildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schlieûen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maûgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.
Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unterschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daû dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.
Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daû sie regelmäûig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Mischtonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäûigem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforderungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalterische Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderungen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.
Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." gezeigt , daû er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daû er auch bei künftigen Arbeiten als Misch-
tonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen könne , deren Klangbild keine über das bloû handwerkliche Können hinausgehenden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, sondern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Filmwerk geleistet habe.
Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Aufnahme in die Berufsgruppe III.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschlieûen. Durch diesen soll die Beklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden.
Der Klageantrag ist auf den Abschluû eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab-
schlieût. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vorgelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluû des Wahrnehmungsvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begründet.

a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.

b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwerben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesellschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dementsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden.
Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299;
Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daû dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen.

d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzuschlieûen.
(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daû der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäûig und typischerweise oder auch nur immer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.
In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluû von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund
darin, daû für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann demgemäû bedeuten, daû die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlieûen , die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschlieût. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrikker /Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).
(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschlieûen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen , müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schlieûen will, nicht der Fall.
Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muû. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daû die Beurteilung , ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen , mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Regisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daû er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.
Der Kläger begehrt jedoch den Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages , der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern-
sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäûig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zudem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Kino - und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentarfilmen oder Dokumentarspielfilmen.
Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daû im Entstehungsprozeû eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchronstudio , bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebenenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwirkenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.
Dies bringt es mit sich, daû die umfassende Rechtswahrnehmung für einen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich aufwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daû die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischtonmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischtonmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich-
ten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muû, daû die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach auûen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzunehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daû sie mit allen gleiche Wahrnehmungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schlieût.
Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und Ansprüche , die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Bedingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern.
III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anlaû, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schlieûen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimmten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und möglicherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä-
gers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechenden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daû der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluû des Wahrnehmungsvertrages Vereinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519).
Im Hinblick darauf, daû die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeûökonomie und der prozessualen Fairneû geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daû bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechtswahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenommen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 41/99 Verkündet am:
13. Dezember 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klausurerfordernis
AGBG § 9 Bm, Cl
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans
, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen
als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem
AGB-Gesetz.
UrhWG § 7
Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als
Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebenenfalls
nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke
dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er
seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs.
1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder
einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter
Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997 zurückgewiesen.
Die Anschluûrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte ; auûerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft ordentliche, auûerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die Ausschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschlieût. Danach werden die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Verfahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.
Der am 31. August 1989 geborene Kläger schloû am 29. September /19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rückwirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der Beklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Werken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen wür-
den. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste Musik ) zugerechnet.
Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloû am 27./28. Juni 1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur aufgefordert werden."
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daû auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von 1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäûigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E gegeben seien.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ableistung einer entsprechenden "Klausur" auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO Wertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei Abschluû des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke
stattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klären.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie verweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht ausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sachgemäû zu prüfen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daû er am Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen könne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorgesehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, daû der Kläger urheberrechtlich schutzfähige Werke - im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen - komponiert habe. Sie sei befugt, das berufsmäûige Können angeschlossener Mitglieder aus Anlaû der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die Klausur nur in Form eines "Prüfungsgesprächs" stattfinden sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils,

1. festzustellen, daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E eingefügt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Zahlungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).
Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer - die Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschluûrevision. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschluûrevision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Feststellung , daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Einführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.
2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Beklagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [insoweit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluû in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-
ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Der Beschluû der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfaltet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts ist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr ausschlieûlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung). Der Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû der Beschluû als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsinteresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluû Rechtswirkungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist - wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den Beschluû der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger individual -vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung von dem Klägervertreter erklärte "Klarstellung" des Antrags ändert daran nichts.
II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der Hilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbeziehung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klausur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-
vertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daû Satzung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen worden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam sei.
Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Kläger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen , weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als "angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daû er seine Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schlieûe ihn schon aus diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheberschaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäûigen Nachweis ihres "beruflichen Könnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analphabeten ). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachgebrauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeignet.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.


a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob die Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstanzen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch unabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer Klausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegenden Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen, daû dieser gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag , 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,
165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2 AGBG ausschlieût. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen, der Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurteilen ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhältnis zu angeschlossenen Mitgliedern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist fraglich , ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluû eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und eine derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklausel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz , 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren, AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über miûbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136, 394).
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden wäre.
Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daû die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger, angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E der Fall.
Die Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsverfahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betroffenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mitglieder , deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen, die zu den Einnahmen nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung
gefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E schlieût jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirtschaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa wegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens, Behinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen schreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.
Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach freiem Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen , daû eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis erbringen soll, daû es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläût. Zweifelsfrei ist lediglich, daû es sich bei der Klausur - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist jedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist, auch wenn er das erforderliche berufsmäûige Können hat, möglicherweise nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (insbesondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes und der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Ermessen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E geforderte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen , die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilhaben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem Kläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich
daher nicht darauf berufen, daû sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu einem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den Zweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.
Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem Kläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere zwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.
Diese Beurteilung schlieût nicht aus, daû die Beklagte auf satzungsmäûiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise geklärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet angesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daû sie Zweifel an der Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren Werkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei nicht umstritten.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein - sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) ergebender - Zahlungsanspruch zu.

a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muû gegebenenfalls nachweisen, daû er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daû die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhänderische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl. § 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemeinsame Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daû die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponisten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schöpfung", die ein Vertragspartner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk bezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Voraussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu be-
rücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen Schöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell bedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäû § 7 Satz 2 UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.

b) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daû die von ihm angemeldeten Werke für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäû § 7 Satz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet, diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahrnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese gesetzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist.

Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit § 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen , wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daû die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

c) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Lebenserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daû die von ihm angeblich geschaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.
Der Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch betrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daû auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem maûgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefällen in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaffen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den im Zivilprozeû erforderlichen Grad an Gewiûheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17 m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch unterstellt, daû durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des
Klägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Kläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muû und demgemäû bei der Verteilung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muû (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Anschluûrevision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/00 Verkündet am:
13. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mischtonmeister

a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine
urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines
Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet
ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge , durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluû eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daû die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschlieût. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daû gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils
entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaût hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als begründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.
Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon deshalb , weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostümbildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schlieûen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maûgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.
Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unterschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daû dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.
Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daû sie regelmäûig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Mischtonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäûigem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforderungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalterische Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderungen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.
Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." gezeigt , daû er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daû er auch bei künftigen Arbeiten als Misch-
tonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen könne , deren Klangbild keine über das bloû handwerkliche Können hinausgehenden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, sondern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Filmwerk geleistet habe.
Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Aufnahme in die Berufsgruppe III.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschlieûen. Durch diesen soll die Beklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden.
Der Klageantrag ist auf den Abschluû eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab-
schlieût. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vorgelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluû des Wahrnehmungsvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begründet.

a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.

b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwerben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesellschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dementsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden.
Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299;
Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daû dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen.

d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzuschlieûen.
(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daû der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäûig und typischerweise oder auch nur immer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.
In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluû von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund
darin, daû für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann demgemäû bedeuten, daû die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlieûen , die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschlieût. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrikker /Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).
(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschlieûen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen , müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schlieûen will, nicht der Fall.
Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muû. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daû die Beurteilung , ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen , mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Regisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daû er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.
Der Kläger begehrt jedoch den Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages , der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern-
sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäûig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zudem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Kino - und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentarfilmen oder Dokumentarspielfilmen.
Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daû im Entstehungsprozeû eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchronstudio , bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebenenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwirkenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.
Dies bringt es mit sich, daû die umfassende Rechtswahrnehmung für einen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich aufwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daû die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischtonmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischtonmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich-
ten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muû, daû die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach auûen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzunehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daû sie mit allen gleiche Wahrnehmungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schlieût.
Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und Ansprüche , die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Bedingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern.
III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anlaû, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schlieûen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimmten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und möglicherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä-
gers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechenden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daû der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluû des Wahrnehmungsvertrages Vereinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519).
Im Hinblick darauf, daû die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeûökonomie und der prozessualen Fairneû geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daû bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechtswahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenommen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Büscher Schaffert

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.

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bb) Auch im Nachhinein kann der Urheber dem Verleger seine
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a) Der Kläger kann eine Berechtigung zur Geltendmachung der von ihm erhobenen Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche nicht darauf stützen, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikstück „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ ist, die nach seiner Darstellung von der Beklagten widerrechtlich verletzt worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger mit § 2 Abs. 3 lit. h der Verlagsverträge vom 1. November 1998 nicht das ausschließliche Recht zur Aufnahme des Musikstücks „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ auf Tonträgern sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Tonträgern einräumen konnten, weil sie diese urheberrechtlichen Nutzungsrechte bereits zuvor gemäß § 1 lit. h der in den Jahren 1991 (David Lubega) und 1997 (Christian Pletschacher) geschlossenen GEMA-Berechtigungsverträge der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt hatten.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Der Berechtigungsvertrag ist allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Standardvertrag, dessen Inhalt die Mitgliederversammlung der GEMA beschließt (vgl. § 10 Nr. 6 lit. f der GEMA-Satzung; GEMA Jahrbuch 2002/2003, S. 193) und dessen Abschluss die GEMA allen Berechtigten anbietet. Gerade daraus folgt jedoch, dass zur Auslegung des Berechtigungsvertrages Äußerungen der GEMA grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Vertragsangebote sind als empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 30, 33; 103, 275, 280; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Für die Auslegung des Berechtigungsvertrages ist daher nicht entscheidend auf die Vorstellungen der GEMA abzustellen, die das Vertragsangebot abgibt; vielmehr ist das Verständnis der Berechtigten maßgeblich, an die sich dieses Angebot richtet. Da der Berechtigungsvertrag als Standardvertrag zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, ist er nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629 f.; Urt. v. 9.5.2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166, jeweils m.w.N.). Umstände, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind, müssen danach außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ 77, 116, 118 f. m.w.N.; Riesenhuber in Kreile/Becker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 16 f.). Hierzu zählen insbesondere die vom Berufungsgericht angeführten Erklärungen , mit denen die GEMA über die Kommunikationswege des Vereins die Bedeutung von Änderungen des Berechtigungsvertrages aus ihrer Sicht erläutert. Diese Erklärungen sind jedenfalls den Vertragspartnern der GEMA, die zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen noch keine GEMA-Mitglieder waren, regelmäßig nicht bekannt (vgl. Castendyk, ZUM 2005, 9, 15; Ventroni, MMR 2006, 308, 311).

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.

(2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als zugestanden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 135/00 Verkündet am:
29. Januar 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Musikmehrkanaldienst
UrhG (2003) § 78 Abs. 2 Nr. 1; UrhWG § 13 Abs. 3

a) Für die Beurteilung der Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesellschaft
aufzustellenden Tarifs, der eine Zweitverwertung betrifft, sind die Auswirkungen
dieser Zweitverwertung auf die Primärverwertung zu berücksichtigen.

b) Stellt sich bei der gerichtlichen Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs heraus
, daß die Höhe der vorgesehenen Vergütung unangemessen ist, ist sie auf
das angemessene Maß zu reduzieren. Auf einen anderen, eine ähnliche Nutzung
betreffenden Tarif ist nur zurückzugreifen, wenn eine solche Reduktion auf
das angemessene Maß nicht in Betracht kommt.
BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 – I ZR 135/00 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Angemessenheit eines von der Klägerin nach § 13 UrhWG aufgestellten Tarifs.
Die Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 78 Abs. 2, § 86 UrhG76 Abs. 2, § 86 UrhG a.F.) wahrnimmt.
Die Beklagte betreibt von Großbritannien aus einen Musikmehrkanaldienst, der nur gegen Zahlung eines Entgelts empfangen werden kann („Pay-Radio“). Ein solcher Dienst zeichnet sich dadurch aus, daß ununterbrochen Musik in digitaler Form, also in CD-Qualität, gesendet wird, und zwar gleichzeitig auf einer Vielzahl von Kanälen, wobei der Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Hilfe des ihm mietweise überlassenen Decoders immer nur einen Kanal empfangen kann. Dabei kann er jeweils eine Musikrichtung wählen, die er im Hinblick auf die große Zahl der zur Wahl stehenden Kanäle recht genau bestimmen kann (z.B. eine JazzRichtung oder Musik mit klassischer Gitarre). Technisch ist es möglich, Zusatzinformationen – etwa Angabe des Titels sowie der Interpreten – zur jeweils gespielten Musik zu senden. Die Darbietungen der gesendeten Musik stammen ebenso wie die Aufnahmen im wesentlichen aus dem Repertoire der Klägerin. Nach einem Probelauf erhielt die Beklagte 1996 eine Zulassung zur bundesweiten Verbreitung ihrer Musikkanäle, die zunächst über „DF1“, später über „Premiere“ erfolgte.
Die Klägerin stellte im September 1995 einen Tarif für die Verwendung von erschienenen Tonträgern in reinen Musikprogrammen (ohne Moderation und ohne Werbung) auf, die über Kabel oder Satellit als Mehrkanaldienste verbreitet werden. Ziffer 1 dieses Tarifs lautet:
Die Vergütung beträgt 30 v.H. aller Bruttoerlöse (exklusive Mehrwertsteuer ), die der Endabnehmer für die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Mehrkanaldienstes bezahlt.
Daneben gibt es einen von der Klägerin im Jahre 1988 aufgestellten Tarif für private Hörfunkprogramme, der je nach dem Anteil der von erschienenen Tonträgern gesendeten Musik an der gesamten Sendezeit des jeweiligen Programms verschiedene Vergütungssätze enthält und für die höchste Stufe mit einem Musik-
anteil von mindestens 50% eine Vergütung in Höhe von 4,5% der Werbeerlöse vorsieht.
Im Streit um die Angemessenheit des Tarifs für Mehrkanaldienste haben die Parteien zunächst das Einigungsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz durchgeführt. Die Schiedsstelle hat die Angemessenheit des von der Klägerin für Mehrkanaldienste aufgestellten Tarifs in ihrem Einigungsvorschlag verneint und statt dessen eine entsprechende Anwendung des Tarifs für private Hörfunkprogramme für angemessen gehalten, wobei an die Stelle der Werbe- die Mieteinnahmen treten sollten (ZUM-RD 1997, 520).
Die Klägerin hat dem Einigungsvorschlag widersprochen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Tarif für private Hörfunkprogramme sei für die in Rede stehende Nutzung nicht angemessen. Die Beklagte verwende zur Zusammenstellung ihres Programms ausschließlich erschienene Tonträger. Außerdem ermögliche es der Mehrkanaldienst den Verbrauchern, die gewünschten Musikstücke beliebig in digitaler Qualität aufzuzeichnen und in der jeweils gewünschten Kombination auf eine CD zu kopieren. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in einer Fachzeitschrift (Stereo 6/96) berufen. Dort wird berichtet, man könne sich den Umstand zunutze machen, daß innerhalb eines Kanals die gesendete Musikauswahl mehrfach wiederholt werde, bevor eine andere Auswahl gesendet werde. Mit Hilfe eines Zusatzgeräts könne man in einem ersten Durchgang die mitgesendeten Angaben über Titel und Interpret aufzeichnen, um dann am Bildschirm eine Auswahl zu treffen und in einem zweiten Durchgang die ausgewählten Titel aufzuzeichnen.
Die Beklagte hat im Februar 1996 auf der Grundlage des Tarifs für private Hörfunkprogramme einen Betrag von 7.200 DM sowie unter Vorbehalt einen weiteren Betrag von 37.800 DM gezahlt. Die Klägerin macht mit ihrer Klage – neben
Auskunftsansprüchen, die die Beklagte anerkannt hat – Zahlungsansprüche für die Zeit bis Ende 1998 geltend, die sie auf der Grundlage ihres Tarifs für Mehrkanaldienste errechnet hat. Für die Zeit bis Ende 1996 beansprucht sie neben dem Wegfall des Vorbehalts hinsichtlich der gezahlten 37.800 DM eine weitere Zahlung in Höhe von 61.615,31 DM zuzüglich Zinsen. Für die Jahre 1997 und 1998 verlangt sie Zahlung der Beträge, die sich nach ihrem Tarif für Mehrkanaldienste aus einer noch zu erteilenden Auskunft ergeben werden, zu der die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis vom Landgericht bereits verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat die Klage mit den Zahlungsanträgen abgewiesen (LG München I K&R 2000, 39 = ZUM-RD 1999, 557). Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG München ZUM 2000, 591).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die in dem von der Klägerin aufgestellten Tarif für Mehrkanaldienste vorgesehenen Vergütungssätze seien nicht angemessen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, daß die Klägerin für die Verwendung von erschienenen Tonträgern in digitalen Kabeldiensten einen eigenen Tarif geschaffen habe. Die dort vorgesehene Vergütungshöhe von 30% aller Bruttoerlöse sei aber – unabhängig davon, ob es sich bei dem fraglichen Nutzungsvorgang um eine Sendung handele – unangemessen. Gehe man davon aus, daß den Urhebern ein entsprechender Anspruch zustehe, errechne sich eine Gesamtvergütung von 60%, die keinesfalls als angemessene Teilhabe der Urheber-
und Leistungsschutzberechtigten am wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung ihrer Werke angesehen werden könne. Im übrigen handele es sich aber bei der in Rede stehenden Nutzung eindeutig um eine Sendung i.S. der §§ 20, 76 UrhG a.F. Mit einem Mediendienst, der einzelne Musikstücke auf Bestellung über das Internet zugänglich mache („Music on Demand“), sei der Mehrkanaldienst der Beklagten nicht vergleichbar.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß auch der Tarif für private Hörfunkprogramme für die hier interessierende Nutzung nicht angemessen sei. Denn selbst wenn dies zutreffe, lasse sich damit nicht die Angemessenheit des neuen Tarifs für Mehrkanaldienste begründen. Da somit ein angemessener Tarif nicht vorliege, sei von den vorhandenen Tarifen derjenige heranzuziehen, der am ehesten auch auf die fragliche Nutzung passe. Dies sei – wie schon die Schiedsstelle eingehend begründet habe – der Tarif für private, also werbefinanzierte Hörfunkprogramme.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht in der in Rede stehenden Nutzung eine Sendung i.S. der §§ 20, 76 Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (jetzt: §§ 20, 78 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 UrhG) gesehen hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs in einer besseren Rechtsposition wäre, wenn – anders als bei Vorliegen einer Sendung – in ein Ausschließlichkeitsrecht der Wahrnehmungsberechtigten eingegriffen worden wäre; denn auch dann wäre auf eine angemessene Vergütung abzustellen, weil die Klägerin nach § 11 Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Ver-
langen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen. Unabhängig davon erfüllt der Musikmehrkanaldienst der Beklagten aber alle Merkmale einer Sendung im urheberrechtlichen Sinne. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Übermittlung einer musikalischen Darbietung im Rahmen eines Mehrkanaldienstes dem Empfänger weitergehende Verwendungsmöglichkeiten einräumt und damit die Primärverwertung stärker beeinträchtigen kann als die Übermittlung im Rahmen einer herkömmlichen Radiosendung. Für die Frage, in welches urheberrechtliche Verwertungsrecht durch die fragliche Nutzung eingegriffen wird, ist es entgegen der Revision auch ohne Belang , ob die Beklagte sich in ihren werblichen Aussagen von Hörfunkprogrammen absetzt und nahelegt, der Kunde könne über die empfangenen Musiktitel aufgrund der Möglichkeit der digitalen Kopie in ähnlicher Weise verfügen wie über gekaufte CDs.
2. Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit des von der Klägerin aufgestellten Tarifs für Mehrkanaldienste den Besonderheiten dieser Nutzung hinreichend Rechnung getragen hat.

a) Allerdings kann die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen anzusehen ist, in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft werden. Ob eine Vergütung angemessen ist, richtet sich nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Als Berechnungsgrundlage sind dabei nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG die geldwerten Vorteile heranzuziehen, die durch die Verwertung der geschützten Leistung erzielt werden. Damit gilt auch für die Vergütungshöhe der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen angemessen zu beteiligen ist (Schricker/Reinbothe, Urheberrecht,
2. Aufl., § 11 WahrnG Rdn. 5). Geht es um den Tarif für eine Sekundärvermarktung , gebietet es darüber hinaus der Beteiligungsgrundsatz, die Auswirkungen der Sekundärvermarktung auf die Primärvermarktung zu berücksichtigen. Maßstab ist weiterhin das Gleichbehandlungsgebot: Gleichgelagerte Fälle sind gleich zu behandeln (Schricker/Reinbothe aaO; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 11 UrhWG Rdn. 11). Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß es sich bei einem Tarif um eine typisierende Vergütungsregelung handelt, die verallgemeinernd gewisse Vergütungsgruppen vorsehen und dabei nicht vermeiden kann, daß in einer Gruppe auch unterschiedliche Nutzungssachverhalte zusammentreffen.
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs können danach vom Revisionsgericht – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Dabei muß die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnen, in eine solche Überprüfung einzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 – I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 – Gesamtvertrag privater Rundfunk, m.w.N.). Unabhängig davon kommt dem Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen sich die Frage der Angemessenheit eines Tarifs stellt, auch die Aufgabe zu, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung Sorge zu tragen. Denn anders als bei Streitigkeiten über die Festsetzung eines Gesamtvertrags, über die in erster Instanz stets das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht entscheidet (§ 16 Abs. 4 UrhWG), kann die Frage der Angemessenheit eines Tarifs von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden.

b) Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs für Mehrkanaldienste die Gefahren hinreichend berücksichtigt hat, die ein solches Angebot für die Primärver-
wertung der Darbietungen, also für die Vermarktung der Tonträger, bedeuten kann.
aa) Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sind als Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die geldwerten Vorteile heranzuziehen, die durch die fragliche Nutzung erzielt werden. Wie bereits dargelegt, dürfen jedoch bei der Aufstellung eines Tarifs, der – wie der Tarif im Streitfall – eine Zweitverwertung betrifft, die Auswirkungen nicht außer acht gelassen werden, die die zu vergütende Nutzung auf die Primärverwertung hat. Denn das legitime Interesse der Berechtigten – seien es Urheber oder Leistungsschutzberechtigte – ist neben der angemessenen Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke oder Leistungen vor allem darauf gerichtet, daß die „normale Verwertung“ (vgl. Art. 5 Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG, Art. 16 Abs. 2 WPPT) durch die gestattete Nutzung möglichst wenig beeinträchtigt wird. Ist mit der Zweitverwertung notgedrungen eine Beeinträchtigung der Primärverwertung verbunden, geht das berechtigte Interesse der Urheber und Leistungsschutzberechtigten dahin, diese Einbußen durch die im Tarif festzusetzende Vergütung soweit wie möglich zu kompensieren. Dies ist von den Verwertungsgesellschaften bei der Aufstellung der Tarife zu beachten.
Die Berücksichtigung dieses legitimen Interesses der Berechtigten kann dazu führen, daß im Einzelfall Vergütungssätze als angemessen anzusehen sind, die sich nicht mehr als geringer (einstelliger) Prozentsatz der aus der fraglichen Nutzung gezogenen Einnahmen bestimmen lassen. Das Berufungsgericht hat bislang zu dem Vorbringen der Klägerin, der in Rede stehende Musikmehrkanaldienst könne den herkömmlichen Absatz der Tonträger zu einem erheblichen Teil substituieren , keine Feststellungen getroffen. Wird diese Gefahr für die Primärvermarktung unterstellt, so handelt es sich bei dem Mehrkanaldienst der Beklagten um eine Nutzung, die einerseits keinen besonderen Aufwand erfordert und dem Empfänger daher für ein relativ geringes Entgelt zur Verfügung gestellt werden kann,
mit der jedoch andererseits ganz erhebliche Einbußen der Primärvermarktung verbunden sind. Diesen Einbußen stehen weniger die Vorteile gegenüber, die der Betreiber des Mehrkanaldienstes aus der Sendung zieht, sondern vor allem die Vorteile der Abonnenten, die sich durch eine relativ einfache und preiswerte Aufzeichnungsmöglichkeit die Ausgabe für den Kauf der entsprechenden Tonträger ersparen können. Wird die unter diesen Umständen angemessene Vergütung als ein Prozentsatz der verhältnismäßig niedrigen Abonnementgebühren ausgedrückt, kann dies – wie vorliegend der Satz von 30% – einen relativ hoch erscheinenden Vergütungssatz ergeben.
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die Klägerin die erheblichen Beeinträchtigungen, die im Falle einer mitgesendeten Anzeige der jeweiligen Titel und der jeweiligen Interpreten zu erwarten seien, nicht dargetan habe. Ob dem Berufungsgericht dabei – wie die Revision rügt – ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat bereits den Aufzeichnungsmöglichkeiten, die unstreitig mit der fraglichen Nutzung verbunden sind, nicht hinreichend Rechnung getragen. Diese besonderen Möglichkeiten beruhen darauf, daß die Beklagte die Musik durchweg in digitaler Form sendet und daß sich ihr nicht durch Werbung und Wortbeiträge unterbrochenes Musikprogramm in viel höherem Maße als eine herkömmliche Radiosendung zur Aufzeichnung eignet.
3. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung wiederum zu der Annahme gelangen, daß der Tarif der Klägerin für Musikkanaldienste mit einem Vergütungssatz von 30% der Bruttoerlöse unangemessen ist, so wird es nicht erneut auf den Tarif für private Hörfunkprogramme zurückgreifen dürfen, dessen Vergütungssätze – der Höchstsatz dieses Tarifs für Programme mit einem Musikanteil von mindestens 50% liegt bei 4,5% der Werbeerlöse – für die hier in Rede stehende Nutzung von vornherein unangemessen niedrig sind. Vielmehr wird das Be-
rufungsgericht in diesem Fall den bestehenden Tarif für Mehrkanaldienste in der Höhe des Vergütungssatzes auf ein seiner Auffassung nach angemessenes Maß reduzieren müssen.

a) Das Berufungsgericht ist – in Übereinstimmung mit dem Landgericht sowie mit der Schiedsstelle im vorausgegangenen Schiedsstellenverfahren – davon ausgegangen, daß der für unangemessen erachtete Tarif unbeachtet bleibt und statt dessen auf den Tarif der Klägerin zurückzugreifen ist, der nach seinen Merkmalen der in Rede stehenden Nutzung möglichst nahe kommt. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats berufen, die freilich den Fall betraf, daß das Tarifwerk der Verwertungsgesellschaft für die in Rede stehende Nutzung überhaupt keinen passenden Tarif enthält (BGH, Urt. v. 23.5.1975 – I ZR 51/74, GRUR 1976, 35, 36 – Bar-Filmmusik; Urt. v. 1.6.1983 – I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 567 – Tarifüberprüfung II).
Für diese Vorgehensweise scheint zu sprechen, daß die Verwertungsgesellschaft nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG Tarife aufzustellen hat, die die angemessene Vergütung bestimmen. Hierdurch soll im Interesse der Allgemeinheit eine gleichmäßige Behandlung aller gleichgelagerten Fälle durch die Verwertungsgesellschaft sichergestellt, zugleich aber auch der Verwertungsgesellschaft in ihrem eigenen Interesse erspart werden, in jedem Einzelfall langwierige Verhandlungen über Art und Höhe der zu zahlenden Vergütung zu führen (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. IV/271, S. 17). Den Gerichten kommt auf diese Weise grundsätzlich nur die Aufgabe zu, vorhandene Tarife auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls auf den Streitfall anzuwenden. Die gestaltende Festsetzung des Tarifs – ähnlich wie sie das Gesetz unter Regelung einer besonderen Zuständigkeit für die Festsetzung von Gesamtverträgen vorsieht (§§ 12, 16 Abs. 4 UrhWG) – obliegt den Gerichten im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs dagegen nicht.
Der Grundsatz, daß es allein Aufgabe der Verwertungsgesellschaft ist, einen Tarif aufzustellen, den das Gericht dann lediglich auf seine Angemessenheit überprüft , führt indessen nicht in jedem Fall dazu, daß ein in dem einen oder anderen Punkt als unangemessen erachteter Tarif für die Bestimmung der zu zahlenden Vergütung vollständig außer Betracht zu bleiben hat. Ist der aufgestellte Tarif nach Auffassung des überprüfenden Gerichts lediglich in einem Punkt unangemessen, besteht die Möglichkeit, diesen Parameter – hier die Vergütungshöhe – auf ein Maß zu reduzieren, das unzweifelhaft als angemessen anzusehen ist. Damit wird dem den Tarif überprüfenden Gericht keine gestaltende Festsetzung auferlegt, sondern seiner Entscheidung lediglich das in dem aufgestellten Tarif enthaltene Minus als in jedem Fall angemessen zugrunde gelegt. Eine solche Vorgehensweise hat den Vorteil, daß vor allem in Fällen, in denen der aufgestellte Tarif die angemessene Vergütung nur geringfügig übersteigt, nicht auf einen Tarif zurückgegriffen werden muß, der für die in Rede stehende Nutzung erst recht keine angemessenen Bedingungen vorsieht.

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Tarif der Klägerin für Mehrkanaldienste allein wegen der Höhe des Vergütungssatzes als unangemessen angesehen. Es hat statt dessen auf einen Tarif zurückgegriffen, der – auch wenn er unter den anderen Tarifen im Tarifwerk der Klägerin noch am ehesten zu passen scheint – den Besonderheiten eines Mehrkanaldienstes, wie ihn die Beklagte anbietet , nicht gerecht wird.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Tarif für private Hörfunkprogramme betrifft eine Nutzung, die mit dem Musikmehrkanaldienst der Beklagten nur wenig gemein hat. Zum einen weist dieser Tarif als höchste Kategorie einen Musikanteil von mindestens 50% auf, während der Musikanteil im Programm der Beklagten bei 100% oder bei nahezu 100% liegt. Der Tarif für private Hörfunkprogramme betrifft demnach auch Programme, die bis zur Hälfte aus Wortbeiträgen
bestehen. Bei derartigen Programmen wird ein Großteil der Werbeeinnahmen zur Finanzierung der im Verhältnis zur Sendung von Musiktiteln ungleich aufwendigeren Wortbestandteile des Programms – wie etwa Nachrichtensendungen, Reportagen , Hörspiele – benötigt. Beim Musikkanal der Beklagten fließen dagegen sämtliche Erlöse in die – verhältnismäßig kostengünstige – Sendung von auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen aus dem Repertoire der Klägerin. Zum anderen gehen von dem Musikmehrkanaldienst der Beklagten ungleich größere Gefahren für die Primärvermarktung der gesendeten Darbietungen aus. Dies hat seinen Grund in der – im Hörfunk sonst noch wenig verbreiteten – digitalen Form der Übermittlung, die dem Hörer das Aufzeichnen der gesendeten Titel in CD-Qualität gestattet, sowie in der konzentrierten Form der Wiedergabe, die beispielsweise das Kopieren einer vollständig gesendeten CD ermöglicht. Auf die weiteren – streitig gebliebenen – Möglichkeiten einer Auswahl und Zusammenstellung einzelner Titel kommt es unter diesen Umständen noch nicht einmal an. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß im Falle der Beklagten das vom Abonnenten gezahlte Entgelt zum Empfang nicht nur eines Musikkanals, sondern einer Vielzahl von Musikkanälen berechtigt, die – wenn auch nicht zeitgleich – zu derartigen Aufzeichnungen dienen können.

c) Unter diesen Umständen käme im Streitfall – auch wenn der von der Klägerin aufgestellte Tarif für Mehrkanaldienste einen unangemessen hohen Vergütungssatz enthält – eine Reduzierung des Vergütungssatzes auf ein jedenfalls angemessenes Maß in Betracht. Dagegen scheidet die Heranziehung des Tarifs für private Hörfunkprogramme aus.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Denn es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters , den von der Klägerin aufgestellten Tarif unter Beachtung der maßgeblichen Grundsätze zur Berechnung der angemessenen Vergütung zu überprüfen und ge-
gebenenfalls anzupassen. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen können insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Danach sind im Streitfall vor allem die Regelungen des „Gesamtvertrag Schulen“ zu berücksichtigen, der nicht nur zwischen den Parteien geschlossen worden ist, sondern darüber hinaus auch Sprachwerke erfasst. Ferner sind die Regelungen des „Gesamtvertrag Hoch- schulen“ zu berücksichtigen, den die Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften vereinbart haben.

(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.

(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.

(2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als zugestanden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft

1.
ohne Erlaubnis tätig wird oder
2.
einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu informieren.

(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.

(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.