Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 22 B 17.1219
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2016 wird abgeändert.
II. Der Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2015 in Nr. 1 und diesbezüglich auch der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Gründe
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Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.
(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.
(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.
(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.
Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.
(2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergütungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.
(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.
(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.
(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft
- 1.
ohne Erlaubnis tätig wird oder - 2.
einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu informieren.
(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.
(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt.
(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.
(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft
- 1.
ohne Erlaubnis tätig wird oder - 2.
einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu informieren.
(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.
(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt.
(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.
(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.
Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland tätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ordnungsgemäß einhält.
(3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.
(1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.
(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
- 1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, - 2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes, - 3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
(1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland tätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ordnungsgemäß einhält.
(3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.
(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.
(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt.
(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.
(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.
(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.
Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.
(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.
(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge , durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluû eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daû die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschlieût. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daû gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils
entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaût hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als begründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.
Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon deshalb , weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostümbildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schlieûen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maûgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.
Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unterschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daû dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.
Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daû sie regelmäûig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Mischtonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäûigem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforderungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalterische Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderungen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.
Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." gezeigt , daû er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daû er auch bei künftigen Arbeiten als Misch-
tonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen könne , deren Klangbild keine über das bloû handwerkliche Können hinausgehenden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, sondern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Filmwerk geleistet habe.
Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Aufnahme in die Berufsgruppe III.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschlieûen. Durch diesen soll die Beklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden.
Der Klageantrag ist auf den Abschluû eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab-
schlieût. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vorgelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluû des Wahrnehmungsvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begründet.
a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.
b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwerben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesellschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dementsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden.
Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299;
Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daû dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen.
d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzuschlieûen.
(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daû der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäûig und typischerweise oder auch nur immer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.
In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluû von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund
darin, daû für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann demgemäû bedeuten, daû die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlieûen , die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschlieût. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrikker /Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).
(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschlieûen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen , müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schlieûen will, nicht der Fall.
Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muû. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daû die Beurteilung , ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen , mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Regisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daû er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.
Der Kläger begehrt jedoch den Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages , der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern-
sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäûig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zudem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Kino - und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentarfilmen oder Dokumentarspielfilmen.
Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daû im Entstehungsprozeû eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchronstudio , bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebenenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwirkenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.
Dies bringt es mit sich, daû die umfassende Rechtswahrnehmung für einen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich aufwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daû die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischtonmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischtonmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich-
ten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muû, daû die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach auûen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzunehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daû sie mit allen gleiche Wahrnehmungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schlieût.
Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und Ansprüche , die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Bedingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern.
III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anlaû, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schlieûen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimmten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und möglicherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä-
gers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechenden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daû der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluû des Wahrnehmungsvertrages Vereinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519).
Im Hinblick darauf, daû die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeûökonomie und der prozessualen Fairneû geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daû bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechtswahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenommen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Büscher Schaffert
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Anschluûrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte ; auûerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft ordentliche, auûerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die Ausschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschlieût. Danach werden die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Verfahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.
Der am 31. August 1989 geborene Kläger schloû am 29. September /19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rückwirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der Beklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Werken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen wür-
den. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste Musik ) zugerechnet.
Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloû am 27./28. Juni 1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur aufgefordert werden."
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daû auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von 1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäûigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E gegeben seien.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ableistung einer entsprechenden "Klausur" auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO Wertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei Abschluû des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke
stattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klären.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie verweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht ausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sachgemäû zu prüfen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daû er am Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen könne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorgesehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, daû der Kläger urheberrechtlich schutzfähige Werke - im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen - komponiert habe. Sie sei befugt, das berufsmäûige Können angeschlossener Mitglieder aus Anlaû der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die Klausur nur in Form eines "Prüfungsgesprächs" stattfinden sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils,
1. festzustellen, daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E eingefügt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Zahlungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).
Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer - die Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschluûrevision. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschluûrevision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Feststellung , daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Einführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.
2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Beklagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [insoweit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluû in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-
ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Der Beschluû der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfaltet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts ist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr ausschlieûlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung). Der Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû der Beschluû als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsinteresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluû Rechtswirkungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist - wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den Beschluû der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger individual -vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung von dem Klägervertreter erklärte "Klarstellung" des Antrags ändert daran nichts.
II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der Hilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbeziehung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klausur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-
vertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daû Satzung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen worden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam sei.
Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Kläger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen , weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als "angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daû er seine Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schlieûe ihn schon aus diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheberschaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäûigen Nachweis ihres "beruflichen Könnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analphabeten ). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachgebrauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeignet.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob die Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstanzen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch unabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer Klausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegenden Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen, daû dieser gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag , 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,
165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2 AGBG ausschlieût. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen, der Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurteilen ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhältnis zu angeschlossenen Mitgliedern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist fraglich , ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluû eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und eine derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklausel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz , 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren, AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über miûbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136, 394).
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden wäre.
Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daû die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger, angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E der Fall.
Die Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsverfahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betroffenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mitglieder , deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen, die zu den Einnahmen nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung
gefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E schlieût jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirtschaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa wegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens, Behinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen schreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.
Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach freiem Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen , daû eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis erbringen soll, daû es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläût. Zweifelsfrei ist lediglich, daû es sich bei der Klausur - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist jedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist, auch wenn er das erforderliche berufsmäûige Können hat, möglicherweise nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (insbesondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes und der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Ermessen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E geforderte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen , die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilhaben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem Kläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich
daher nicht darauf berufen, daû sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu einem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den Zweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.
Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem Kläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere zwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.
Diese Beurteilung schlieût nicht aus, daû die Beklagte auf satzungsmäûiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise geklärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet angesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daû sie Zweifel an der Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren Werkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei nicht umstritten.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein - sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) ergebender - Zahlungsanspruch zu.
a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muû gegebenenfalls nachweisen, daû er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daû die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhänderische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl. § 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemeinsame Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daû die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponisten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schöpfung", die ein Vertragspartner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk bezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Voraussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu be-
rücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen Schöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell bedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäû § 7 Satz 2 UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.
b) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daû die von ihm angemeldeten Werke für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäû § 7 Satz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet, diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahrnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese gesetzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist.
Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit § 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen , wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daû die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
c) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Lebenserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daû die von ihm angeblich geschaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.
Der Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch betrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daû auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem maûgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefällen in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaffen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den im Zivilprozeû erforderlichen Grad an Gewiûheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17 m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch unterstellt, daû durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des
Klägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Kläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muû und demgemäû bei der Verteilung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muû (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Anschluûrevision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge , durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluû eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daû die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschlieût. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daû gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils
entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaût hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als begründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.
Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon deshalb , weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostümbildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schlieûen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maûgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.
Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unterschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daû dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.
Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daû sie regelmäûig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Mischtonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäûigem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforderungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalterische Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderungen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.
Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." gezeigt , daû er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daû er auch bei künftigen Arbeiten als Misch-
tonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen könne , deren Klangbild keine über das bloû handwerkliche Können hinausgehenden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, sondern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Filmwerk geleistet habe.
Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Aufnahme in die Berufsgruppe III.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschlieûen. Durch diesen soll die Beklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden.
Der Klageantrag ist auf den Abschluû eines von der Beklagten vorformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab-
schlieût. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vorgelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluû des Wahrnehmungsvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begründet.
a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.
b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwerben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesellschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dementsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden.
Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299;
Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daû dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen.
d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzuschlieûen.
(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daû der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäûig und typischerweise oder auch nur immer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.
In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluû von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörigkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund
darin, daû für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann demgemäû bedeuten, daû die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlieûen , die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschlieût. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrikker /Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).
(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschlieûen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen , müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schlieûen will, nicht der Fall.
Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muû. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daû die Beurteilung , ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen , mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Regisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daû er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.
Der Kläger begehrt jedoch den Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages , der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern-
sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäûig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zudem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Kino - und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentarfilmen oder Dokumentarspielfilmen.
Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daû im Entstehungsprozeû eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchronstudio , bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebenenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwirkenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.
Dies bringt es mit sich, daû die umfassende Rechtswahrnehmung für einen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich aufwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daû die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischtonmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischtonmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich-
ten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muû, daû die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach auûen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzunehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daû sie mit allen gleiche Wahrnehmungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schlieût.
Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und Ansprüche , die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Bedingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern.
III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anlaû, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schlieûen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimmten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und möglicherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä-
gers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechenden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daû der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluû des Wahrnehmungsvertrages Vereinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519).
Im Hinblick darauf, daû die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeûökonomie und der prozessualen Fairneû geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daû bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechtswahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenommen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Büscher Schaffert
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).
(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.
(2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als zugestanden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Angemessenheit eines von der Klägerin nach § 13 UrhWG aufgestellten Tarifs.
Die Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 78 Abs. 2, § 86 UrhG (§ 76 Abs. 2, § 86 UrhG a.F.) wahrnimmt.
Die Beklagte betreibt von Großbritannien aus einen Musikmehrkanaldienst, der nur gegen Zahlung eines Entgelts empfangen werden kann („Pay-Radio“). Ein solcher Dienst zeichnet sich dadurch aus, daß ununterbrochen Musik in digitaler Form, also in CD-Qualität, gesendet wird, und zwar gleichzeitig auf einer Vielzahl von Kanälen, wobei der Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Hilfe des ihm mietweise überlassenen Decoders immer nur einen Kanal empfangen kann. Dabei kann er jeweils eine Musikrichtung wählen, die er im Hinblick auf die große Zahl der zur Wahl stehenden Kanäle recht genau bestimmen kann (z.B. eine JazzRichtung oder Musik mit klassischer Gitarre). Technisch ist es möglich, Zusatzinformationen – etwa Angabe des Titels sowie der Interpreten – zur jeweils gespielten Musik zu senden. Die Darbietungen der gesendeten Musik stammen ebenso wie die Aufnahmen im wesentlichen aus dem Repertoire der Klägerin. Nach einem Probelauf erhielt die Beklagte 1996 eine Zulassung zur bundesweiten Verbreitung ihrer Musikkanäle, die zunächst über „DF1“, später über „Premiere“ erfolgte.
Die Klägerin stellte im September 1995 einen Tarif für die Verwendung von erschienenen Tonträgern in reinen Musikprogrammen (ohne Moderation und ohne Werbung) auf, die über Kabel oder Satellit als Mehrkanaldienste verbreitet werden. Ziffer 1 dieses Tarifs lautet:
Die Vergütung beträgt 30 v.H. aller Bruttoerlöse (exklusive Mehrwertsteuer ), die der Endabnehmer für die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Mehrkanaldienstes bezahlt.
Daneben gibt es einen von der Klägerin im Jahre 1988 aufgestellten Tarif für private Hörfunkprogramme, der je nach dem Anteil der von erschienenen Tonträgern gesendeten Musik an der gesamten Sendezeit des jeweiligen Programms verschiedene Vergütungssätze enthält und für die höchste Stufe mit einem Musik-
anteil von mindestens 50% eine Vergütung in Höhe von 4,5% der Werbeerlöse vorsieht.
Im Streit um die Angemessenheit des Tarifs für Mehrkanaldienste haben die Parteien zunächst das Einigungsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz durchgeführt. Die Schiedsstelle hat die Angemessenheit des von der Klägerin für Mehrkanaldienste aufgestellten Tarifs in ihrem Einigungsvorschlag verneint und statt dessen eine entsprechende Anwendung des Tarifs für private Hörfunkprogramme für angemessen gehalten, wobei an die Stelle der Werbe- die Mieteinnahmen treten sollten (ZUM-RD 1997, 520).
Die Klägerin hat dem Einigungsvorschlag widersprochen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Tarif für private Hörfunkprogramme sei für die in Rede stehende Nutzung nicht angemessen. Die Beklagte verwende zur Zusammenstellung ihres Programms ausschließlich erschienene Tonträger. Außerdem ermögliche es der Mehrkanaldienst den Verbrauchern, die gewünschten Musikstücke beliebig in digitaler Qualität aufzuzeichnen und in der jeweils gewünschten Kombination auf eine CD zu kopieren. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in einer Fachzeitschrift (Stereo 6/96) berufen. Dort wird berichtet, man könne sich den Umstand zunutze machen, daß innerhalb eines Kanals die gesendete Musikauswahl mehrfach wiederholt werde, bevor eine andere Auswahl gesendet werde. Mit Hilfe eines Zusatzgeräts könne man in einem ersten Durchgang die mitgesendeten Angaben über Titel und Interpret aufzeichnen, um dann am Bildschirm eine Auswahl zu treffen und in einem zweiten Durchgang die ausgewählten Titel aufzuzeichnen.
Die Beklagte hat im Februar 1996 auf der Grundlage des Tarifs für private Hörfunkprogramme einen Betrag von 7.200 DM sowie unter Vorbehalt einen weiteren Betrag von 37.800 DM gezahlt. Die Klägerin macht mit ihrer Klage – neben
Auskunftsansprüchen, die die Beklagte anerkannt hat – Zahlungsansprüche für die Zeit bis Ende 1998 geltend, die sie auf der Grundlage ihres Tarifs für Mehrkanaldienste errechnet hat. Für die Zeit bis Ende 1996 beansprucht sie neben dem Wegfall des Vorbehalts hinsichtlich der gezahlten 37.800 DM eine weitere Zahlung in Höhe von 61.615,31 DM zuzüglich Zinsen. Für die Jahre 1997 und 1998 verlangt sie Zahlung der Beträge, die sich nach ihrem Tarif für Mehrkanaldienste aus einer noch zu erteilenden Auskunft ergeben werden, zu der die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis vom Landgericht bereits verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat die Klage mit den Zahlungsanträgen abgewiesen (LG München I K&R 2000, 39 = ZUM-RD 1999, 557). Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG München ZUM 2000, 591).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die in dem von der Klägerin aufgestellten Tarif für Mehrkanaldienste vorgesehenen Vergütungssätze seien nicht angemessen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, daß die Klägerin für die Verwendung von erschienenen Tonträgern in digitalen Kabeldiensten einen eigenen Tarif geschaffen habe. Die dort vorgesehene Vergütungshöhe von 30% aller Bruttoerlöse sei aber – unabhängig davon, ob es sich bei dem fraglichen Nutzungsvorgang um eine Sendung handele – unangemessen. Gehe man davon aus, daß den Urhebern ein entsprechender Anspruch zustehe, errechne sich eine Gesamtvergütung von 60%, die keinesfalls als angemessene Teilhabe der Urheber-
und Leistungsschutzberechtigten am wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung ihrer Werke angesehen werden könne. Im übrigen handele es sich aber bei der in Rede stehenden Nutzung eindeutig um eine Sendung i.S. der §§ 20, 76 UrhG a.F. Mit einem Mediendienst, der einzelne Musikstücke auf Bestellung über das Internet zugänglich mache („Music on Demand“), sei der Mehrkanaldienst der Beklagten nicht vergleichbar.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß auch der Tarif für private Hörfunkprogramme für die hier interessierende Nutzung nicht angemessen sei. Denn selbst wenn dies zutreffe, lasse sich damit nicht die Angemessenheit des neuen Tarifs für Mehrkanaldienste begründen. Da somit ein angemessener Tarif nicht vorliege, sei von den vorhandenen Tarifen derjenige heranzuziehen, der am ehesten auch auf die fragliche Nutzung passe. Dies sei – wie schon die Schiedsstelle eingehend begründet habe – der Tarif für private, also werbefinanzierte Hörfunkprogramme.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht in der in Rede stehenden Nutzung eine Sendung i.S. der §§ 20, 76 Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (jetzt: §§ 20, 78 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 UrhG) gesehen hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs in einer besseren Rechtsposition wäre, wenn – anders als bei Vorliegen einer Sendung – in ein Ausschließlichkeitsrecht der Wahrnehmungsberechtigten eingegriffen worden wäre; denn auch dann wäre auf eine angemessene Vergütung abzustellen, weil die Klägerin nach § 11 Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Ver-
langen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen. Unabhängig davon erfüllt der Musikmehrkanaldienst der Beklagten aber alle Merkmale einer Sendung im urheberrechtlichen Sinne. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Übermittlung einer musikalischen Darbietung im Rahmen eines Mehrkanaldienstes dem Empfänger weitergehende Verwendungsmöglichkeiten einräumt und damit die Primärverwertung stärker beeinträchtigen kann als die Übermittlung im Rahmen einer herkömmlichen Radiosendung. Für die Frage, in welches urheberrechtliche Verwertungsrecht durch die fragliche Nutzung eingegriffen wird, ist es entgegen der Revision auch ohne Belang , ob die Beklagte sich in ihren werblichen Aussagen von Hörfunkprogrammen absetzt und nahelegt, der Kunde könne über die empfangenen Musiktitel aufgrund der Möglichkeit der digitalen Kopie in ähnlicher Weise verfügen wie über gekaufte CDs.
2. Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit des von der Klägerin aufgestellten Tarifs für Mehrkanaldienste den Besonderheiten dieser Nutzung hinreichend Rechnung getragen hat.
a) Allerdings kann die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen anzusehen ist, in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft werden. Ob eine Vergütung angemessen ist, richtet sich nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Als Berechnungsgrundlage sind dabei nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG die geldwerten Vorteile heranzuziehen, die durch die Verwertung der geschützten Leistung erzielt werden. Damit gilt auch für die Vergütungshöhe der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen angemessen zu beteiligen ist (Schricker/Reinbothe, Urheberrecht,
2. Aufl., § 11 WahrnG Rdn. 5). Geht es um den Tarif für eine Sekundärvermarktung , gebietet es darüber hinaus der Beteiligungsgrundsatz, die Auswirkungen der Sekundärvermarktung auf die Primärvermarktung zu berücksichtigen. Maßstab ist weiterhin das Gleichbehandlungsgebot: Gleichgelagerte Fälle sind gleich zu behandeln (Schricker/Reinbothe aaO; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 11 UrhWG Rdn. 11). Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß es sich bei einem Tarif um eine typisierende Vergütungsregelung handelt, die verallgemeinernd gewisse Vergütungsgruppen vorsehen und dabei nicht vermeiden kann, daß in einer Gruppe auch unterschiedliche Nutzungssachverhalte zusammentreffen.
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs können danach vom Revisionsgericht – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Dabei muß die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnen, in eine solche Überprüfung einzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 – I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 – Gesamtvertrag privater Rundfunk, m.w.N.). Unabhängig davon kommt dem Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen sich die Frage der Angemessenheit eines Tarifs stellt, auch die Aufgabe zu, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung Sorge zu tragen. Denn anders als bei Streitigkeiten über die Festsetzung eines Gesamtvertrags, über die in erster Instanz stets das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht entscheidet (§ 16 Abs. 4 UrhWG), kann die Frage der Angemessenheit eines Tarifs von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden.
b) Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs für Mehrkanaldienste die Gefahren hinreichend berücksichtigt hat, die ein solches Angebot für die Primärver-
wertung der Darbietungen, also für die Vermarktung der Tonträger, bedeuten kann.
aa) Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sind als Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die geldwerten Vorteile heranzuziehen, die durch die fragliche Nutzung erzielt werden. Wie bereits dargelegt, dürfen jedoch bei der Aufstellung eines Tarifs, der – wie der Tarif im Streitfall – eine Zweitverwertung betrifft, die Auswirkungen nicht außer acht gelassen werden, die die zu vergütende Nutzung auf die Primärverwertung hat. Denn das legitime Interesse der Berechtigten – seien es Urheber oder Leistungsschutzberechtigte – ist neben der angemessenen Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke oder Leistungen vor allem darauf gerichtet, daß die „normale Verwertung“ (vgl. Art. 5 Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG, Art. 16 Abs. 2 WPPT) durch die gestattete Nutzung möglichst wenig beeinträchtigt wird. Ist mit der Zweitverwertung notgedrungen eine Beeinträchtigung der Primärverwertung verbunden, geht das berechtigte Interesse der Urheber und Leistungsschutzberechtigten dahin, diese Einbußen durch die im Tarif festzusetzende Vergütung soweit wie möglich zu kompensieren. Dies ist von den Verwertungsgesellschaften bei der Aufstellung der Tarife zu beachten.
Die Berücksichtigung dieses legitimen Interesses der Berechtigten kann dazu führen, daß im Einzelfall Vergütungssätze als angemessen anzusehen sind, die sich nicht mehr als geringer (einstelliger) Prozentsatz der aus der fraglichen Nutzung gezogenen Einnahmen bestimmen lassen. Das Berufungsgericht hat bislang zu dem Vorbringen der Klägerin, der in Rede stehende Musikmehrkanaldienst könne den herkömmlichen Absatz der Tonträger zu einem erheblichen Teil substituieren , keine Feststellungen getroffen. Wird diese Gefahr für die Primärvermarktung unterstellt, so handelt es sich bei dem Mehrkanaldienst der Beklagten um eine Nutzung, die einerseits keinen besonderen Aufwand erfordert und dem Empfänger daher für ein relativ geringes Entgelt zur Verfügung gestellt werden kann,
mit der jedoch andererseits ganz erhebliche Einbußen der Primärvermarktung verbunden sind. Diesen Einbußen stehen weniger die Vorteile gegenüber, die der Betreiber des Mehrkanaldienstes aus der Sendung zieht, sondern vor allem die Vorteile der Abonnenten, die sich durch eine relativ einfache und preiswerte Aufzeichnungsmöglichkeit die Ausgabe für den Kauf der entsprechenden Tonträger ersparen können. Wird die unter diesen Umständen angemessene Vergütung als ein Prozentsatz der verhältnismäßig niedrigen Abonnementgebühren ausgedrückt, kann dies – wie vorliegend der Satz von 30% – einen relativ hoch erscheinenden Vergütungssatz ergeben.
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die Klägerin die erheblichen Beeinträchtigungen, die im Falle einer mitgesendeten Anzeige der jeweiligen Titel und der jeweiligen Interpreten zu erwarten seien, nicht dargetan habe. Ob dem Berufungsgericht dabei – wie die Revision rügt – ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat bereits den Aufzeichnungsmöglichkeiten, die unstreitig mit der fraglichen Nutzung verbunden sind, nicht hinreichend Rechnung getragen. Diese besonderen Möglichkeiten beruhen darauf, daß die Beklagte die Musik durchweg in digitaler Form sendet und daß sich ihr nicht durch Werbung und Wortbeiträge unterbrochenes Musikprogramm in viel höherem Maße als eine herkömmliche Radiosendung zur Aufzeichnung eignet.
3. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung wiederum zu der Annahme gelangen, daß der Tarif der Klägerin für Musikkanaldienste mit einem Vergütungssatz von 30% der Bruttoerlöse unangemessen ist, so wird es nicht erneut auf den Tarif für private Hörfunkprogramme zurückgreifen dürfen, dessen Vergütungssätze – der Höchstsatz dieses Tarifs für Programme mit einem Musikanteil von mindestens 50% liegt bei 4,5% der Werbeerlöse – für die hier in Rede stehende Nutzung von vornherein unangemessen niedrig sind. Vielmehr wird das Be-
rufungsgericht in diesem Fall den bestehenden Tarif für Mehrkanaldienste in der Höhe des Vergütungssatzes auf ein seiner Auffassung nach angemessenes Maß reduzieren müssen.
a) Das Berufungsgericht ist – in Übereinstimmung mit dem Landgericht sowie mit der Schiedsstelle im vorausgegangenen Schiedsstellenverfahren – davon ausgegangen, daß der für unangemessen erachtete Tarif unbeachtet bleibt und statt dessen auf den Tarif der Klägerin zurückzugreifen ist, der nach seinen Merkmalen der in Rede stehenden Nutzung möglichst nahe kommt. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats berufen, die freilich den Fall betraf, daß das Tarifwerk der Verwertungsgesellschaft für die in Rede stehende Nutzung überhaupt keinen passenden Tarif enthält (BGH, Urt. v. 23.5.1975 – I ZR 51/74, GRUR 1976, 35, 36 – Bar-Filmmusik; Urt. v. 1.6.1983 – I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 567 – Tarifüberprüfung II).
Für diese Vorgehensweise scheint zu sprechen, daß die Verwertungsgesellschaft nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG Tarife aufzustellen hat, die die angemessene Vergütung bestimmen. Hierdurch soll im Interesse der Allgemeinheit eine gleichmäßige Behandlung aller gleichgelagerten Fälle durch die Verwertungsgesellschaft sichergestellt, zugleich aber auch der Verwertungsgesellschaft in ihrem eigenen Interesse erspart werden, in jedem Einzelfall langwierige Verhandlungen über Art und Höhe der zu zahlenden Vergütung zu führen (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. IV/271, S. 17). Den Gerichten kommt auf diese Weise grundsätzlich nur die Aufgabe zu, vorhandene Tarife auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls auf den Streitfall anzuwenden. Die gestaltende Festsetzung des Tarifs – ähnlich wie sie das Gesetz unter Regelung einer besonderen Zuständigkeit für die Festsetzung von Gesamtverträgen vorsieht (§§ 12, 16 Abs. 4 UrhWG) – obliegt den Gerichten im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs dagegen nicht.
Der Grundsatz, daß es allein Aufgabe der Verwertungsgesellschaft ist, einen Tarif aufzustellen, den das Gericht dann lediglich auf seine Angemessenheit überprüft , führt indessen nicht in jedem Fall dazu, daß ein in dem einen oder anderen Punkt als unangemessen erachteter Tarif für die Bestimmung der zu zahlenden Vergütung vollständig außer Betracht zu bleiben hat. Ist der aufgestellte Tarif nach Auffassung des überprüfenden Gerichts lediglich in einem Punkt unangemessen, besteht die Möglichkeit, diesen Parameter – hier die Vergütungshöhe – auf ein Maß zu reduzieren, das unzweifelhaft als angemessen anzusehen ist. Damit wird dem den Tarif überprüfenden Gericht keine gestaltende Festsetzung auferlegt, sondern seiner Entscheidung lediglich das in dem aufgestellten Tarif enthaltene Minus als in jedem Fall angemessen zugrunde gelegt. Eine solche Vorgehensweise hat den Vorteil, daß vor allem in Fällen, in denen der aufgestellte Tarif die angemessene Vergütung nur geringfügig übersteigt, nicht auf einen Tarif zurückgegriffen werden muß, der für die in Rede stehende Nutzung erst recht keine angemessenen Bedingungen vorsieht.
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Tarif der Klägerin für Mehrkanaldienste allein wegen der Höhe des Vergütungssatzes als unangemessen angesehen. Es hat statt dessen auf einen Tarif zurückgegriffen, der – auch wenn er unter den anderen Tarifen im Tarifwerk der Klägerin noch am ehesten zu passen scheint – den Besonderheiten eines Mehrkanaldienstes, wie ihn die Beklagte anbietet , nicht gerecht wird.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Tarif für private Hörfunkprogramme betrifft eine Nutzung, die mit dem Musikmehrkanaldienst der Beklagten nur wenig gemein hat. Zum einen weist dieser Tarif als höchste Kategorie einen Musikanteil von mindestens 50% auf, während der Musikanteil im Programm der Beklagten bei 100% oder bei nahezu 100% liegt. Der Tarif für private Hörfunkprogramme betrifft demnach auch Programme, die bis zur Hälfte aus Wortbeiträgen
bestehen. Bei derartigen Programmen wird ein Großteil der Werbeeinnahmen zur Finanzierung der im Verhältnis zur Sendung von Musiktiteln ungleich aufwendigeren Wortbestandteile des Programms – wie etwa Nachrichtensendungen, Reportagen , Hörspiele – benötigt. Beim Musikkanal der Beklagten fließen dagegen sämtliche Erlöse in die – verhältnismäßig kostengünstige – Sendung von auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen aus dem Repertoire der Klägerin. Zum anderen gehen von dem Musikmehrkanaldienst der Beklagten ungleich größere Gefahren für die Primärvermarktung der gesendeten Darbietungen aus. Dies hat seinen Grund in der – im Hörfunk sonst noch wenig verbreiteten – digitalen Form der Übermittlung, die dem Hörer das Aufzeichnen der gesendeten Titel in CD-Qualität gestattet, sowie in der konzentrierten Form der Wiedergabe, die beispielsweise das Kopieren einer vollständig gesendeten CD ermöglicht. Auf die weiteren – streitig gebliebenen – Möglichkeiten einer Auswahl und Zusammenstellung einzelner Titel kommt es unter diesen Umständen noch nicht einmal an. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß im Falle der Beklagten das vom Abonnenten gezahlte Entgelt zum Empfang nicht nur eines Musikkanals, sondern einer Vielzahl von Musikkanälen berechtigt, die – wenn auch nicht zeitgleich – zu derartigen Aufzeichnungen dienen können.
c) Unter diesen Umständen käme im Streitfall – auch wenn der von der Klägerin aufgestellte Tarif für Mehrkanaldienste einen unangemessen hohen Vergütungssatz enthält – eine Reduzierung des Vergütungssatzes auf ein jedenfalls angemessenes Maß in Betracht. Dagegen scheidet die Heranziehung des Tarifs für private Hörfunkprogramme aus.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Denn es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters , den von der Klägerin aufgestellten Tarif unter Beachtung der maßgeblichen Grundsätze zur Berechnung der angemessenen Vergütung zu überprüfen und ge-
gebenenfalls anzupassen. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.
(2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als zugestanden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft
- 1.
ohne Erlaubnis tätig wird oder - 2.
einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu informieren.
(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.
(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.